Ausgleichsanspruch unter
Gesamtschuldnern nach § 426 I BGB: Zeitpunkt des Entstehens und Verjährung,
Verjährungsbeginn nach § 199 BGB; Ende der Verjährungshemmung nach § 203 bei
"Einschlafenlassen" der Verhandlungen
BGH, Versäumnisurteil vom
18. Juni 2009 - VII ZR 167/08
Fundstelle:
NJW 2010, 60
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Der
Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner
Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer
einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er
mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden.
b) Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426
Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte
Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen
den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch
des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das
Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im
Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.
Zentrale Probleme:
Eine interessante und lehrreiche Entscheidung
zum Charakter von § 426 I BGB (Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern)
sowie zum Verjährungsrecht. § 426 I BGB ist nicht zwingend ein
Zahlungsanspruch, sondern ein Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern.
Wird einer von diesen nach § 421 vom Gläubiger auf die volle Leistung in
Anspruch genommen, kann er nach § 426 I BGB die anteilige Mitwirkung der
anderen Gesamtschuldner bei der Befriedigung des Gläubigers verlangen. Dann
ist § 426 I also ein Befreiungsanspruch i.S.v. § 257. Hat er hingegen
geleistet (i.d.R. gezahlt), wandelt sich dieser Anspruch in einen
Zahlungsanspruch um. Dieser Anspruch ist aber einheitlich, d.h. er entsteht
mit dem Entstehen der Gesamtschuld und nicht erst mit der Leistung eines
Gesamtschuldners an den Gläubiger. Das ist wichtig für den Verjährungsbeginn
nach § 199 I, um welchen in der Folge der Entscheidung weiter geht. Sie
setzt sich weiter mit der Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB und deren
Ende (Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen) auseinander.
Kernaussage: "Einschlafenlassen" steht der Verweigerung gleich, diese
muss
also nicht explizit sein, s. dazu bereits
BGH NJW 2009, 1806
sowie
BGH v. 15.12.2016 - IX ZR
58/16. Zur
Gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt und Bauunternehmer s. auch
BGH v. 26.7.2007 - VII ZR 5/06. Zum Einfluss
der Verjährung des Anspruchs gegen andere Gesamtschuldner auf den Regress s.
BGH v. 9.7.2009 - VII ZR 109/08.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Die Klägerin ist
Haftpflichtversicherer des Architekten G. Sie macht aus von diesem
übergegangenem Recht einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegen
die Beklagte geltend, nachdem G. wegen Baumängeln in Anspruch genommen
worden war. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
2 G. schloss im Jahr 1993 mit der katholischen Kirchengemeinde M. einen
Architektenvertrag über die Instandsetzung einer Friedhofsmauer. Die
Beklagte wurde von M. ebenfalls im Jahr 1993 mit der Durchführung der
Verputzarbeiten beauftragt. Im Sommer 1996 traten Schäden am Putz auf,
worauf noch im selben Jahr G. mit der Beklagten Schriftverkehr über die
Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Schäden führte. Im April 2002
leitete M. gegen G. und die Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren zur
Feststellung der Ursachen der Putzschäden und die Frage der Verantwortung
hierfür ein. Der dort beauftragte Sachverständige kam in seinem Gutachten
vom 11. April 2003 zu dem Ergebnis, dass sowohl G. als auch die Beklagte
verantwortlich seien. Auf Aufforderung der M. vom 30. August 2004 zahlte
die Klägerin für G. an M. u.a. 8.642,00 € für Mängelbeseitigungskosten.
Hiervon begehrt sie die Erstattung von 70 % von der Beklagten im Wege des
Gesamtschuldnerausgleichs.
3 Die Klägerin hat am 31. Dezember 2004 den Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheides eingereicht. Den vom Mahngericht am 26. Januar 2005 nach
Widerspruch der Beklagten angeforderten Vorschuss für die Durchführung des
streitigen Verfahrens hat sie im Januar 2007 eingezahlt. Im Frühjahr 2005
fand ein Schriftwechsel zwischen den Parteien über den geltend gemachten
Anspruch statt. Das letzte Schreiben datiert vom 13. Mai 2005. In diesem
unterbreitete ein Vertreter der Beklagten der Klägerin einen Vorschlag zur
vergleichsweisen Erledigung. Eine Reaktion hierauf durch die Klägerin
erfolgte nicht mehr.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte
keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin den genannten Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des
Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
6 Das Berufungsgericht hält einen etwaigen Ausgleichsanspruch hinsichtlich
der auf Mangelbeseitigungskosten erbrachten Zahlung für verjährt.
7 Das Ausgleichsschuldverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB beginne mit der
Entstehung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Leistung eines
Gesamtschuldners. Der Ausgleichsanspruch sei zunächst auf Mitwirkung und auf
Befreiung von der Verbindlichkeit in Höhe des Teils der Schuld gerichtet,
den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen habe. Nach Befriedigung
des Gläubigers verwandele sich der Befreiungsanspruch in einen
Leistungsanspruch, gerichtet auf den vom anderen Gesamtschuldner im
Innenverhältnis geschuldeten Anteil, soweit der Regress verlangende
Gesamtschuldner mehr als seinen Anteil geleistet habe. Dieser
Ausgleichsanspruch unterliege der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB. Die
Frist sei für den Ausgleichungsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB insgesamt
einheitlich und beginne mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses.
Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis habe G. bereits im
Jahre 1996 gehabt. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des G. müsse sich
dessen Kenntnis zurechnen lassen.
8 Die ursprünglich nach altem Recht ab 1996 laufende Verjährungsfrist habe
daher gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB am 1. Januar 2002 neu
zu laufen begonnen. Der Lauf der dann dreijährigen Verjährungsfrist sei zwar
zunächst mit Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 31.
Dezember 2004 gehemmt worden. Diese Hemmung sei aber nach § 204 Abs. 2 Satz
1, 2 BGB am 1. August 2005 abgelaufen. Zudem sei der Lauf der Verjährung
zwar auch durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt gewesen. Die
Hemmungswirkung nach § 203 Satz 1 BGB sei jedoch dadurch beendet worden,
dass die Verhandlungen eingeschlafen seien. Dies sei längstens nach einer
Dauer von sechs Monaten nach dem Erhalt des Schreibens vom 13. Mai 2005 der
Fall gewesen. Deshalb sei nach § 203 Satz 2 BGB die Verjährung spätestens
mit Ablauf des 16. Februar 2006 und damit vor Einzahlung des weiteren
Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin im Januar 2007 eingetreten.
II.
9 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
10 Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klägerin ein Anspruch
gemäß §§ 426 Abs. 1 BGB, 67 VVG a.F. zusteht. Für das Revisionsverfahren ist
deshalb davon auszugehen. Die bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts tragen seine Auffassung nicht, ein etwaiger Anspruch wäre
jedenfalls verjährt.
11 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
der Lauf der Verjährung eines etwaigen Anspruchs des G. gegen die Beklagte
gem. § 426 Abs. 1 BGB habe mit der Entstehung des Ausgleichsanspruchs in
Form der Mitwirkung und Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber M. und
nicht erst mit der Zahlung der Klägerin an M. begonnen.
12 a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der
Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits in dem Augenblick entsteht,
in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig
werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. BGH, Urteil vom
21. November 1953 - VI ZR 82/52, BGHZ 11, 170, 174; Urteil vom 21. März 1991
- IX ZR 286/90, BGHZ 114, 117, 122; Urteil vom 28. April 1994 - VII ZR
73/93, BauR 1994, 621 = ZfBR 1994, 209; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR
136/06, BauR 2008, 381 = NZBau 2008, 121). Er besteht zunächst als
Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des
Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Diese Auffassung wird auch von
der Literatur geteilt (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., § 426 BGB Rn. 4;
Staudinger/Ulrich Noack (2005), § 426 BGB Rdn. 6 m.w.N.; abweichend
MünchKommBGB/Bydlinski, 5. Aufl., § 426 Rdn. 12; a.A. Stamm, BauR 2004, 240,
244, 250).
13 b) Hieraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner
Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer
einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung
gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199
BGB entstanden (ebenso OLG Rostock, OLGR 2009, 304; Kniffka, BauR 2005, 276,
286; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1198; Klutinius/Karwatzki,
VersR 2008, 617; jurisPK-BGB/Lakkis, 4. Aufl., § 199 Rdn. 17.1).
14 Der Gegenauffassung, die für den Zahlungsanspruch den Beginn der
Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Zahlung durch den ausgleichsberechtigten
Gesamtschuldner an den Gläubiger sieht (Staudinger/Frank Peters (2004) §
199 BGB Rdn. 7; derselbe NZBau 2007, 337, 341; Dollmann, GmbHR 2004, 1330,
1331), ist nicht zu folgen. Diese Auffassung berücksichtigt nicht
ausreichend, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Ausgleich
handelt. § 426 Abs. 1 BGB lässt offen, wie der Ausgleich zwischen den
Gesamtschuldnern erfolgen soll. Die Zahlung des Ausgleichsberechtigten an
den Gläubiger ist keine tatbestandliche Voraussetzung des
Ausgleichsanspruchs. Es entsteht kein neuer Anspruch durch diese Zahlung;
vielmehr kann und muss der Ausgleichsanspruch dann nur in anderer Form als
zuvor erfüllt werden. Sofern der Ausgleichsanspruch einmal verjährt ist,
muss es hierbei sein Bewenden haben, auch wenn sich sein Inhalt dadurch
ändert, dass nunmehr die Zahlung erfolgt. In gleicher Weise ändert auch die
Zahlung während des Laufs der Verjährungsfrist nichts an ihrem weiteren
Ablauf.
15 Die Anknüpfung der Verjährung an die Zahlung würde dazu führen, dass der
Eintritt der Verjährung von dem Verhalten des Ausgleichsberechtigten abhinge
und dieser es somit in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die
Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern
(vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, 169
f.). Das ist mit den wesentlichen Zwecken des Rechtsinstituts der
Verjährung - dem Schuldnerschutz und dem Rechtsfrieden - nicht zu
vereinbaren. Diese Zwecke würden zudem nur unvollkommen erreicht, wenn
ein Streit über das Bestehen einer Ausgleichspflicht zwar zunächst durch
Erhebung der Einrede der Verjährung vermieden werden könnte, solange die
Pflicht durch Befreiung von einer Verbindlichkeit zu erfüllen wäre, während
diese Möglichkeit nicht mehr bestünde, nachdem sich der Anspruch in einen
Zahlungsanspruch verwandelt hat. In beiden Fällen geht es um die Frage, ob
und in welchem Umfang eine Ausgleichspflicht in einem Gesamtschuldverhältnis
besteht.
16 In Übereinstimmung hiermit steht, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89, NJW
1991, 2014) die Rechtskraft einer Verurteilung zur Freistellung von einer
Schadensersatzpflicht auch Einwendungen des Verurteilten gegen deren Grund
in einem nachfolgenden Zahlungsprozess ausschließt und auch den
Zahlungsanspruch erfasst, so dass die Verjährung sich nach § 218 Abs. 1 Satz
1 BGB richtet. Auch dies beruht auf der Erwägung, dass es sich lediglich um
verschiedene Ausprägungen desselben Schadensersatzanspruchs auf
Vermögensausgleich handelt. Nichts anderes gilt bei dem Ausgleichsanspruch
nach § 426 Abs. 1 BGB.
17 Ein solches Verständnis mit der Folge einer relativ frühzeitigen
Verjährung des Ausgleichsanspruchs belastet den Ausgleichsberechtigten nicht
unbillig. Er ist hinreichend durch das zusätzliche Erfordernis des § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt. Es bedarf daher keiner weiteren
Einschränkungen hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist im Hinblick
darauf, dass ein Gesamtschuldner sich seines Ausgleichsanspruchs vor seiner
Inanspruchnahme durch den Gläubiger möglicherweise häufig nicht bewusst ist.
18 Ohne Belang ist, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts vom Rechtsausschuss die Auffassung vertreten
worden ist, die regelmäßige Verjährungsfrist beginne nicht vor dem
Zeitpunkt, in dem der begünstigte Gesamtschuldner an den Gläubiger leiste
(BT-Drucks. 14/7052 S. 195). Diese Meinungsäußerung hat im Gesetz keinen
Ausdruck gefunden und beruht nicht erkennbar auf einer fundierten Analyse
der Rechtslage.
19 c) Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden, wenn er
geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Das
ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Die Möglichkeit der
Bezifferung ist nicht notwendig; ausreichend ist die Möglichkeit einer
Feststellungsklage (jurisPK-BGB/Lakkis, 4. Aufl., § 199 Rdn. 5 m.w.N.).
20 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht es darüber hinaus für erforderlich
gehalten, dass G. spätestens Ende 2001 Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners hatte, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar
2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1; Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR
205/06, BauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163).
21 3. Die die Verjährung begründenden Voraussetzungen hat das
Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - nicht ausreichend
festgestellt. Zu den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat es
gemeint, G. habe die notwendige Kenntnis bereits 1996 gehabt, weil er in
diesem Jahr einen Schriftwechsel mit der Beklagten über die Putzmängel
geführt habe. Dabei ist weder ersichtlich, welche Kenntnisse das
Berufungsgericht konkret für erforderlich gehalten hat, noch, welche
Rückschlüsse es aufgrund des Briefwechsels auf die Kenntnis des G. gezogen
hat. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach §
426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der
Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch
des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen,
die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von
denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von
den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen. Ob
und inwieweit das Berufungsgericht dies annehmen will, hat es nicht
ausgeführt oder begründet. Insbesondere reicht es hierfür nicht aus, den im
Bauwerk zu Tage getretenen Mangel zu kennen, weil daraus nicht ohne weiteres
die Kenntnis der für einen Anspruch des Bestellers gegen die Baubeteiligten
notwendigen weiteren Voraussetzungen abzuleiten sein muss.
III.
22 Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann entgegen der Auffassung
der Revision nicht selbst entscheiden.
23 Eine Verjährung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie in
jedem Fall bis zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für das
streitige Verfahren durch die Klägerin im Januar 2007 gehemmt gewesen und
nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB hierdurch erneut gehemmt worden wäre.
24 1. Zutreffend sind die von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen
des Berufungsgerichts zur Hemmung der Verjährungsfrist durch die Einreichung
des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Am 1. August 2005 endete
hiernach die Hemmungswirkung, so dass ohne Berücksichtigung weiterer
Hemmungstatbestände die Verjährung am 3. August 2005 eingetreten wäre,
sofern die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens am 31.
Dezember 2001 vorgelegen haben sollten.
25 2. Ohne Rechtsfehler ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die
durch Verhandlungen zwischen den Parteien eingetretene Hemmung der
Verjährung nach § 203 BGB habe spätestens am 16. Februar 2006 geendet.
Entgegen der Auffassung der Revision hat der eine oder der andere Teil die
Fortsetzung der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB auch verweigert, wenn
die Parteien die Verhandlungen einschlafen lassen. Eines ausdrücklichen
Abbruchs der Verhandlungen bedarf es nicht.
26 Für § 852 Abs. 2 BGB a.F. war in der Rechtsprechung anerkannt, dass es
ausreicht, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt,
um anzunehmen, er habe die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGH,
Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298 Rdn. 20 m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass diese Grundsätze auch im
Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung haben. Das hat der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach Erlass des Berufungsurteils begründet
(Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, MDR
2009, 275). Dem schließt sich der Senat an.
27 Die Voraussetzungen für ein Einschlafen der Verhandlungen in diesem Sinne
hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision auch
unbeanstandet festgestellt.
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