Nebenpflichtverletzung
nach § 241 II BGB beim Werkvertrag: Beweislastumkehr für die objektive
Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII
ZR 251/17
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Der Schutz der Rechtsgüter
der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht
nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt
wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der
Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen
Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf
hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße
trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm
zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
Zentrale Probleme:
Ein absolut klausurtauglicher Fall: In einer
Autowaschanlage bremst der Fahrer eines Fahrzeugs, das dahinterlaufen
Fahrzeug wird draufgeschoben und beschädigt. Der Geschädigte klagt gegen den
Waschanlagenbetreiber. Im Rahmen der Haftung nach §§ 634 Nr. 4, 280, 241 II
BGB geht es um die Frage der Pflichtverletztung. Der Senat stellt dabei
nicht nur die Frage der Pflichtverletzung und stellt dabei auf die auch im
Rahmen eines Vertragsverhältnisse geltenden Verkehrssicherungspflichten ab.
Im Rahmen der Haftung aus § 280 BGB hat der Gläubiger (hier: der
Geschädigte) die Pflichtverletzung zu beweisen, lediglich hinsichtlich des
Vertretenmüssens muss sich der Schuldner (hier: der Betreiber der
Waschanlage) entlasten (§ 280 I 2). Besonderheiten gelten aber bei der sog.
Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen: Wenn die
für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem
Gefahrenbereich liegen, muss sich der Schuldner auch hinsichtlich der
Pflichtverletzung entlasten. S. dazu auch die Anm. zu
BGH vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 und BGH v.
12.1.2017 - III ZR 4/16.
©sl 2019
Tatbestand:
1 Der Kläger verlangt
von der Beklagten, der Betreiberin einer Waschstraße, wegen der Beschädigung
seines Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 € nebst Zinsen sowie
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
2 Er befand sich am
7. März 2015 mit seinem Fahrzeug in der von der Beklagten betriebenen
Waschstraße. Bei dieser handelt es sich um eine vollautomatisierte Anlage,
durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit
einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden. Dabei befinden sich die
linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über
den Boden laufen. Vor und hinter dem Fahrzeug des Klägers befand sich
jeweils ein weiteres Fahrzeug. Während des Waschvorgangs betätigte der
Fahrer des Fahrzeugs, das sich vor dem Fahrzeug des Klägers befand, grundlos
die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und
stehenblieb, während das Fahrzeug des Klägers sowie das dahinter befindliche
Fahrzeug weitergezogen wurden. Hierbei wurden das Fahrzeug des Klägers auf
das abgebremste Fahrzeug und das hinter ihm befindliche Fahrzeug auf sein
Fahrzeug geschoben.
3 Der Kläger wirft der Beklagten eine Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht vor.
4 Das Amtsgericht hat die Beklagte
antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die
Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt
der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Verurteilung.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision des Klägers
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6 Das Berufungsgericht
hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe keine Pflicht im Sinne der
§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Werkvertrag über die Reinigung des Fahrzeugs des Klägers verletzt.
Die Beschädigung dieses Fahrzeugs sei allein durch das Fehlverhalten des
Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs verursacht worden, der grundlos
gebremst habe.
7 Eine technische Fehlfunktion der Anlage,
die zu dem Vorfall geführt habe, habe es unstreitig nicht gegeben.
8
Es greife auch keine Vermutung ein, wonach auf eine Pflichtverletzung der
Beklagten geschlossen werden könne. In Abweichung von der grundsätzlichen
Beweislast des Geschädigten habe die Rechtsprechung zwar anerkannt, dass
ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen
werden könne, wenn der Geschädigte darlege und beweise, dass
die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schädigers
herrühren könne. Davon könne hier indes nicht ausgegangen werden, da es
zur Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers nur wegen des grundlosen Bremsens
des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs gekommen sei. Eine
Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich der Beklagten könne
insoweit gerade nicht festgestellt werden.
9 Eine Pflichtverletzung
der Beklagten in Form der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht könne
ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar treffe die Beklagte als
Betreiberin der Waschanlage die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden
vor Schaden zu bewahren. Diese Pflicht habe die Beklagte indes nicht
verletzt. Der Betreiber einer Waschanlage genüge seiner
Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entspreche. Nach den nachvollziehbaren und
nicht zu beanstandenden Ausführungen des Sachverständigen J. entspreche die
Waschanlage der Beklagten diesen Regeln. Zwar gebe es keinerlei
Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren der sich in der Waschstraße
befindenden Fahrzeuge bei einem plötzlichen Abbremsen eines Wagens
verhindern könnten. Allerdings seien nach den Feststellungen des
Sachverständigen entsprechende Sicherungsvorkehrungen in vergleichbaren
Waschstraßen auch nicht üblich und aus technischer Sicht funktionell und
auch unter Kostengründen kaum möglich.
10 Auch der Einsatz einer
ununterbrochenen Videoüberwachung oder von Personal, das den gesamten
Waschvorgang jedes einzelnen in der Anlage befindlichen Fahrzeugs
kontinuierlich überwache, sei nicht üblich. Den Betreiber treffe insoweit
auch keine Pflicht, derartige mit einem hohen technischen beziehungsweise
personellen Aufwand verbundene Überwachungsmaßnahmen vorzuhalten.
II.
11 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein
Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, §
241 Abs. 2, § 631 BGB wegen Verletzung einer werkvertraglichen Schutzpflicht
der Beklagten nicht verneint werden.
12 1. Rechtsfehlerfrei
hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt allerdings angenommen, dass es
sich bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag
handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30.
November 2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15) und
dass sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht die Schutzpflicht des
Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim
Waschvorgang zu bewahren (vgl. BGH, Urteil
vom 30. November 2004, - X ZR 133/03, juris Rn. 15, NJW 2005, 422;
Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73, juris Rn. 22, NJW 1975, 685).
Zutreffend ist das Berufungsgericht des Weiteren davon ausgegangen,
dass Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses
zugleich Vertragspflichten sind (vgl.
BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11 Rn. 25, BGHZ 196, 340)
und dass die auf den Besteller eines Werkvertrags bezogene
Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers nicht weiter geht als die
werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers (vgl. BGH,
Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 98/12 Rn.
15, NJW-RR 2013, 534, zur werkvertraglichen Treuepflicht des Bestellers
gegenüber dem Unternehmer).
13 2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden
ist auch, dass das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten
nicht schon mit der Begründung bejaht hat, die Schadensursache liege allein
in deren Gefahrenbereich.
14 a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hat der Schädiger - über den Wortlaut des § 280 Abs. 1
Satz 2 BGB hinaus - sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu
entlasten, sondern er muss auch darlegen und gegebenenfalls
beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden
in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen
(vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, Rn.
31, NJW-RR 2017, 635; Urteil vom 22. Oktober 2008
- XII ZR 148/06, Rn. 15 f., NJW 2009, 142; vgl. auch zu
Waschstraßenfällen OLG Hamm, OLGR 2002, 369, juris Rn. 5 m.w.N.; OLG
Koblenz, NJW-RR 1995, 1135, juris Rn. 17).
15 b) Der Schaden des
Klägers ist nicht allein durch den automatisierten Waschvorgang unter
Einsatz des von der Beklagten verwendeten und in Gang gesetzten Schleppbands
verursacht worden. Vielmehr liegt ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag
darin, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos gebremst und
damit den automatisierten Waschvorgang gestört hat. Der hier zu beurteilende
Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fällen, bei denen das Fahrzeug des
geschädigten Waschstraßennutzers durch ein am Waschvorgang beteiligtes Teil
der Waschstraße (z.B. eine Rotationsbürste) beschädigt wird.
16 3.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Schutzpflicht
verletzt, hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
17 )
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige,
der eine Gefahrenlage - etwa durch den Betrieb einer Waschstraße -
schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern
(vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 5 f., NJW 2010, 1967;
Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 6 f., NJW 2006, 2326, jeweils
m.w.N). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen
Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen
vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere
vor Schäden zu bewahren.
18 Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet
werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im
praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren
Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind
vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die
Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 2.
März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 6, NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI
ZR 189/05 Rn. 7, NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis
derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden
Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl.
BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 6, NJW 2010, 1967; Urteil
vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 7, NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N).
Daher reicht es aus, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen,
die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter
Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Betreiber von
Waschstraßen - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die
Kunden - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.
Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter
Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit
möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen
Sicherungsvorkehrungen einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI
ZR 294/03, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2005, 251).
19 Zu den
gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von
Hinweispflichten gehören (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI
ZR 294/03, juris Rn. 24, NJW-RR 2005, 251).
20 b) Ohne Erfolg wendet
sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht unter Würdigung des
Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen, dass die Waschstraße
der Beklagten den anerkannten Regeln der Technik entspricht, dass technische
Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang des
vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern könnten, bei derartigen Anlagen nicht
üblich und dass derartige technische Sicherungsvorkehrungen nicht
marktgängig sind.
21 Die in diesem Zusammenhang von der Revision
erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht
durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.
22 c) Nicht zu
beanstanden ist zudem die Annahme des Berufungsgerichts, eine Schutzpflicht
sei nicht deshalb verletzt, weil die Beklagte nicht für eine ununterbrochene
Überwachung der Anlage - sei es durch den Einsatz einer Videoanlage sei es
durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen - gesorgt hat.
23 Eine so weitgehende Schutzpflicht würde die berechtigten
Verkehrserwartungen überspannen, die anhand der konkreten Umstände,
insbesondere der Gefahrgeneigtheit der betriebenen Anlage zu bemessen sind
(vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 17 f.,
NJW-RR 2005, 251). Solche Maßnahmen sind wegen des damit verbundenen
technischen und/oder personellen Aufwands nicht zumutbar und
unverhältnismäßig. Das gilt insbesondere deshalb, weil Schadensereignisse
der vorliegenden Art mit geringen Kollisionsgeschwindigkeiten allenfalls
geringe Sachschäden verursachen, deren Vermeidung den notwendigen Personal-
und Materialeinsatz nicht rechtfertigt. Bei diesen Vorfällen handelt es sich
zudem um selten auftretende Einzelfälle. Nach dem nicht wirksam bestrittenen
Vortrag der Beklagten gab es in der Waschstraße im Jahr 2015 bei 46.700
Waschgängen lediglich fünf Aufschiebe-vorfälle. Angesichts einer Quote von
0,01 % kommen solche Vorfälle nur in einem geringen Umfang vor. An die
Benutzung einer automatisierten Waschstraße - wie hier - stellen die
beteiligten Verkehrskreise nicht die Anforderung, durchgehend von einem
Mitarbeiter unmittelbar oder per Video überwacht zu werden.
24 d)
Das Berufungsgericht hat indes nicht berücksichtigt, dass
eine Schutzpflichtverletzung in Betracht kommen kann, wenn die Beklagte
gebotene Hinweise bezüglich der Benutzung der Waschstraße nicht erteilt hat.
25 Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem
Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik verlangt wird. Sind - wie hier - Schädigungen zu
besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber
vorherseh- bar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss
der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten
vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die
Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu
beachtenden Verhaltensregeln zu informieren (vgl. zu einer Wasserrutsche
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 24, NJW-RR 2005,
251).
26 Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger
Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Beklagte dem
Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs keine Hinweise zur Benutzung der
Waschstraße und der bei einem Bremsen während des Schleppvorgangs drohenden
Gefahren erteilt hat.
27 4. Das angefochtene Urteil kann keinen
Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht
zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat kann in
der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen von dem
Berufungsgericht zu treffen sind und der Rechtsstreit daher nicht zur
Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.
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