Kein Vorteilsausgleich durch den Käufer bei
Wertzuwachs der mangelhaften (gebrauchten) Sache durch die Nacherfüllung
("neu für alt"); Auswirkungen auf den Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung (§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB) wegen Nichtvornahme der
Nacherfüllung; Schadensersatz i.H. der "fiktiven" Mängelbeseitigungskosten;
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 231/20 - OLG
Düsseldorf
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der
Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den
Grundsätzen eines Abzugs „neu für alt“ scheidet aus, wenn sich der Vorteil
des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur
Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein
neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere
Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart. b) Für einen
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich
erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und
3, § 281 Abs. 1 BGB gilt das Gleiche, und zwar auch dann, wenn die
Nachbesserung wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels nicht
angeboten werden muss (hier: Kosten für die Erneuerung einer mangelhaften
Kellerabdichtung).
Zentrale Probleme:
Eine wichtige Entscheidung zum Nacherfüllungsanspruch,
welche den in der Literatur herrschenden Streit nicht generell entscheidet:
Es geht dabei um die Frage, ob sich der Käufer an den Kosten einer
Nacherfüllung beteiligen muss, wenn diese zur Wertsteigerung der Sache
führt. Der Senat entscheidet das nicht generell, sondern lediglich in Bezug
auf gebrauchte Sachen, wenn sich der Vorteil
des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur
Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein
neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere
Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart. Er verneint eine
solche Vorteilsausgleichung mit überzeugender Argumentation. Er stellt dabei
- in einem Beispiel - auch klar, dass der Verkäufer nicht zwingend eine
solche Wertsteigerung herbeiführen muss, wenn er etwa ein gebrauchtes
Ersatzteil einbauen kann, welches dem vertragsgemäßen Zustand der
gebrauchten Sache wieder herstellt. Wenn der Käufer zu einem solchen
Ausgleich nicht verpflichtet und der Verkäufer seinerseits zu einer solchen
wertsteigernden Nacherfüllung verpflichtet ist (weil es etwa keine
entsprechenden gebrauchten Ersatzteile gibt), kommt konsequenter Weise eine
solche Vorteilsausgleichung auch dann nicht in Betracht, wenn der Käufer
statt der Nacherfüllung im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung die
hierfür anfallenden Kosten verlant (s. dazu auch die Anm. zuBGH, Urteil v. 12.3.2021 - V ZR 33/19).
©sl 2022
Tatbestand:
1. Durch notariellen Vertrag vom 10.
September 2010 verkauften die Beklagten an die Kläger ein mit einem 1979
errichteten Reihenhaus bebautes Grundstück. Die Haftung für Sachmängel wurde
ausgeschlossen. Die Beklagten hatten im Jahr 2002 gegen einen Nachbarn ein
selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, nachdem in ihrem Keller
Schwarzschimmel aufgetreten war. Der Sachverständige erkannte eine
Feuchtigkeit in den Kellerwänden, die vornehmlich auf einer mangelhaften
Abdichtung der Wände beruhte. Die Kläger stellten im Jahr 2013 eine
Durchfeuchtung der Kellerwände fest. Im September 2013 forderten sie die
Beklagten erfolglos auf, die Kosten einer neuen Kellerabdichtung in Höhe von
23.400,30 € zu zahlen.
2 Gestützt auf die Behauptung, die
Beklagten hätten den Feuchtigkeitsschaden bzw. die mangelhafte Abdichtung
des Kellers arglistig verschwiegen, verlangen die Kläger mit ihrer Klage die
Kosten einer neuen Kellerabdichtung i.H.v. 23.400,30 € nebst
Rechtshängigkeitszinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum
Ersatz weiteren Schadens, insbesondere der Mehrwertsteuer, verpflichtet
sind. Des Weiteren machen sie Ansprüche wegen Nutzungsausfalls des Kellers
geltend und begehren Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
i.H.v. 1.666,95 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht
hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - der Klage
hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 2.574 € nebst Zinsen,
hinsichtlich der Feststellung sowie der geltend gemachten Kosten der
außergerichtlichen Rechtsverfolgung stattgegeben und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die
Berufung der Beklagten die Klage auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten
sowie den Feststellungsantrag abgewiesen und den von dem Landgericht als
Ersatz für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochenen Betrag
auf 406,50 € nebst Zinsen reduziert. Hiergegen wenden sich die Kläger mit
der von dem Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge in
vollem Umfang weiterverfolgen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung
des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger gegen die
Beklagten dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch, weil die Kellerwände
eine erhöhte Feuchtigkeit aufwiesen und damit mangelhaft seien. Zudem
entspreche die Abdichtung mit mineralischen Dichtschlämmen nicht den zum
Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes anerkannten Regeln der Technik;
außerdem sei die konkrete Verarbeitung der Dichtschlämme fehlerhaft.
Auf den vereinbarten Haftungsausschluss könnten sich die Beklagten nicht
berufen, da sie den Mangel arglistig verschwiegen hätten. Sie
hätten aufgrund des selbständigen Beweisverfahrens gewusst, dass die
Kellerwände deshalb feucht gewesen seien, weil die Abdichtung des Mauerwerks
unzureichend gewesen sei. Die von ihnen in Auftrag gegebenen
Sanierungsarbeiten entlasteten sie nicht.
4 Der Höhe nach
müssten sich die Kläger aber im Wege des Vorteilsausgleichs einen Abzug „neu
für alt“ gefallen lassen, der ihren Schaden entfallen lasse.
Erhielten sie die Kosten für die Neuherstellung einer Kellerabdichtung ohne
einen solchen Abzug, wären sie bereichert, und das kaufvertragliche
Äquivalenzverhältnis wäre gestört. Die Kläger hätten ein bereits 1979
errichtetes Haus erworben. Die Abdichtung des Kellers sei zum Zeitpunkt des
Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung (2020) 41 Jahre alt gewesen.
Die sachverständig festgestellte Lebensdauer einer solchen Abdichtung von
durchschnittlich 40 Jahren sei mittlerweile abgelaufen. Die Kläger müssten
deshalb die Abdichtung ohnehin erneuern lassen. Verlangen könnten die Kläger
aber einen Teil der geltend gemachten außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten, da bei Ablauf der in dem Schreiben vom September 2013
gesetzten Frist die Kellerabdichtung rund 34 Jahre alt gewesen sei und damit
noch einen Restwert von 15 % der durchschnittlichen Lebensdauer von 40
Jahren gehabt habe. Ausgehend von den geltend gemachten
Mängelbeseitigungskosten von insgesamt 23.400,30 € habe zu diesem Zeitpunkt
ein Schadensersatzanspruch von noch 3.510 € bestanden. Bei einem
Gegenstandswert in dieser Höhe ergäben sich unter dem Gesichtspunkt des
Verzugs erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten von 406,50 €.
Nutzungsausfallersatz könnten die Kläger indessen nicht beanspruchen, weil
der Keller nicht zu Wohnzwecken genutzt werde und es deshalb an einer
„fühlbaren“ Gebrauchsbeeinträchtigung fehle.
II.
5 Das
hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend nicht stand.
6
1. Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage
in Höhe der geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten nebst Zinsen durch
das Berufungsgericht wendet. Diesem Klageantrag hätte stattgegeben werden
müssen.
7 a) Ohne Rechtsfehler und von den Klägern als ihnen
günstig nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass die
Kläger dem Grunde nach von den Beklagten Schadensersatz statt der Leistung
nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB wegen der
erforderlichen Neuabdichtung der Kellerwände verlangen können. Die
Feuchtigkeit in den Kellerwänden und die nicht ordnungsgemäß angebrachte
Kellerwandabdichtung begründen nach den Feststellungen des sachverständig
beratenen Berufungsgerichts einen Sachmangel. Auf den in dem Vertrag
enthaltenen Haftungsausschluss können sich die Beklagten nach der ebenfalls
von Rechts wegen nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des
Berufungsgerichts nicht berufen, weil sie im Zusammenhang mit dem
von ihnen durchgeführten selbständigen Beweisverfahren Kenntnis von dem
Mangel erlangt und deshalb arglistig (§ 444 BGB) gehandelt haben.
Die von den Beklagten in Auftrag gegebenen Sanierungsmaßnahmen vermögen sie
nicht zu entlasten, weil sie konkrete Umstände kannten, die den Verdacht
begründeten, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt (vgl. hierzu
Senat, Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 216/14, WM 2016, 1755 Rn. 19 f.).
Da die Beklagten den Mangel des Grundstücks arglistig
verschwiegen haben, war eine Nachfristsetzung durch die Kläger nicht
erforderlich (§ 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB; vgl.
Senat, Beschluss vom 8. Dezember
2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 12 f.).
8 b)
Das Berufungsgericht stellt zu Recht nicht in Frage, dass die Kläger
im Ausgangspunkt die Höhe des Schadens anhand der Kosten der Herstellung
einer mangelfreien Kellerwandabdichtung berechnen können, auch wenn
die hierfür erforderlichen Arbeiten noch nicht ausgeführt wurden. Denn der
kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner
Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB kann anhand
der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten
(„fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden (vgl.
Senat, Urteil vom 12. März
2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 11 ff.). Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts betragen die aufzuwendenden
Mängelbeseitigungskosten hier 23.400,30 € ohne Mehrwertsteuer.
9 c)
Von Rechtsirrtum beeinflusst ist aber die Ansicht des
Berufungsgerichts, die Kläger könnten diesen Betrag nicht verlangen, weil
ihnen unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ kein Schaden
entstanden sei. Hierbei sind in tatsächlicher Hinsicht die
Feststellungen des Berufungsgerichts zugrundezulegen, dass die
durchschnittliche Haltbarkeit einer Mauerabdichtung, wie sie hier in Rede
steht, 40 Jahre beträgt und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht seit der Errichtung des Hauses im Jahr 1979 bereits
mehr als 40 Jahre vergangen waren. Die von der Revision insoweit erhobene
Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§
564 Satz 1 ZPO). Ein Schaden entfällt auf der Grundlage
dieser Feststellungen aber nicht.
10 aa) Im Ausgangspunkt richtig ist
zunächst die Erwägung des Berufungsgerichts, dass Vermögensvorteile,
die erst durch die Ersatzleistung des Schädigers entstehen, nach den
allgemeinen Regeln über einen Abzug „neu für alt” auszugleichen sein können.
Ein solcher Abzug ist dabei grundsätzlich nicht beschränkt auf
Schadensersatzansprüche, die vor allem den Schutz des Integritätsinteresses
bezwecken und für die unmittelbar § 249 BGB Anwendung findet.
Zu ausgleichsbedürftigen Wertzuwächsen bei dem Geschädigten kann es
auch bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung kommen.
Steht der zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigte Gläubiger
infolge der Ersatzleistung besser, als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der
nicht erbrachten Leistung stünde, so ist diese Differenz grundsätzlich
auszugleichen. Der Schadensersatzanspruch strebt zwei nicht immer
restlos zu vereinbarende Ziele an. Er soll dem Geschädigten einerseits
vollen Ausgleich verschaffen, ihn andererseits aber nicht bereichern. Dieses
zweite Ziel gebietet einen Abzug „neu für alt”, wenn damit nicht in
unzumutbarer Weise in das erste eingegriffen wird. Vor diesem Hintergrund
hat der Senat bei dem nach § 463 Satz 2 BGB aF geschuldeten Schadensersatz
des Verkäufers einen entsprechenden Ausgleich für erwägenswert gehalten
(Senat, Urteil vom 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; vgl. auch
BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94, NJW 1996, 584, 585 f. -
ebenfalls zu § 463 Satz 2 BGB aF). Auf diese Rechtsprechung verweist das
Berufungsgericht.
11 bb) Diese Grundsätze können aber auf
einen kaufrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach dem
seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht nicht ohne weiteres übertragen
werden. Anderes als nach dem bisherigen Recht gehört
nämlich nunmehr die Mangelfreiheit der Kaufsache zur Leistungspflicht des
Verkäufers (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass der Verkäufer, der die Pflicht
zur mangelfreien Übereignung nicht erfüllt, zunächst einem
Nacherfüllungsanspruch ausgesetzt ist, muss auch bei der Frage, ob ein Abzug
„neu für alt“ gerechtfertigt ist, berücksichtigt werden. Der primär auf die
Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtete Erfüllungsanspruch setzt sich
in modifizierter Form in dem Nacherfüllungsanspruch fort. An die Stelle des
(Nach-)Erfüllungs-anspruchs tritt der Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr.
3, §§ 280, 281 BGB. Dieser richtet sich also danach, was
der Käufer erhalten hätte, wenn der Verkäufer seiner Pflicht zur
Nacherfüllung ordnungsgemäß nachgekommen wäre, da dies der maßgebliche
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des auszugleichenden positiven
Interesses ist (vgl. Senat, Beschluss vom
Senat, Beschluss vom 13. März 2020 -
V ZR 33/19, ZfBR 2020, 552 Rn. 34).
12 cc)
Weil der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung an die Stelle des
(Nach-) Erfüllungsanspruchs tritt, kann der Umfang jenes Anspruches
nicht ohne Blick auf die (ggf. wechselseitigen) Pflichten der Parteien bei
der Nacherfüllung bestimmt werden. Muss sich der Käufer
unter Berücksichtigung der Grundzüge des Abzugs „neu für alt“ bei der
kaufrechtlichen Nacherfüllung an den Kosten der Nacherfüllung beteiligen,
kann für den Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB nichts
Anderes gelten. Ist das nicht der Fall, hat das Auswirkungen auf den
Schadensersatz schon deshalb, weil kein Anreiz für den Verkäufer bestehen
soll, die Nachbesserung nicht durchzuführen, um bei dem folgenden
Schadensersatzanspruch in den Genuss eines Abzuges „neu für alt“ zu kommen
(vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat,
Senat, Beschluss vom 13. März 2020 -
V ZR 33/19, ZfBR 2020, 552 Rn. 40). Ob und in
welchem Umfang Vorteile zu berücksichtigen sind, die der Käufer durch die
Nacherfüllung erlangt, wird allerdings unterschiedlich beurteilt.
13 (1) Zum Teil wird vertreten, eine durch die Nachbesserung
eingetretene Wertverbesserung im Sinne einer längeren Lebensdauer sei ebenso
wie andere Wertverbesserungen der Kaufsache wegen der Erneuerung nicht
unmittelbar durch den Mangel betroffener Teile der Kaufsache durch den
Käufer auszugleichen (vgl. BeckOGK/Höpfner, BGB [1.1.2022], § 439
Rn. 125 [wenn Lebensdauer über diejenige der Gesamtsache hinausgeht];
PWW/Wagner, BGB, 16. Aufl., § 439 Rn. 34; Skamel, Nacherfüllung beim
Sachkauf, 2008, S. 167 ff.; Brambring in Festschrift Wolfsteiner, 2008, 1,
6; außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs Gsell, NJW 2003, 1969, 1972).
Denn der Käufer dürfe durch die Nachbesserung nicht besser stehen, als er
stünde, wenn der Verkäufer von Anfang an ordnungsgemäß erfüllt hätte.
14 (2) Hiergegen wird eingewandt, dass es für eine
Kostenbeteiligung des Käufers an einer Anspruchsgrundlage fehle
(vgl. NK-BGB/Büdenbender, 4. Aufl., § 439 Rn. 33; Mankowski, NJW 2011, 1025,
1027 f.; Woitkewitsch, VuR 2005, 1, 5 f.). Die Gegenrechte des
Verkäufers seien in § 439 Abs. 6 BGB abschließend aufgeführt (vgl.
Erman/Grunewald, BGB, 16. Aufl., § 439 Rn. 13). § 439 BGB sehe eine
Kostentragung durch den Käufer nur in begrenztem Rahmen vor. Da die
Nacherfüllung aufgrund der nicht ordentlichen Erfüllung durch den
Verkäufer erforderlich geworden sei, sei es unbillig, den Käufer mit Kosten
zu belasten, die über den Kaufpreis hinausgingen (vgl.
Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2013], § 439 Rn. 52 f.).
Ansonsten könnte dem Käufer unter Umständen eine Nachbesserung aus
finanziellen Gründen unmöglich werden (vgl. LG Münster, DAR 2009,
531, 532; MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl., § 439 Rn. 23).
15 (3)
Mehrheitlich wird eine differenzierende Auffassung vertreten. Eine
Kostenbeteiligung aufgrund der Grundsätze „neu für alt“ sei abzulehnen, wenn
eine Nachbesserung nur durch den Ersatz des mangelbehafteten Teils durch ein
Neuteil erfolge. Anders sehe es aber bei Wertverbesserungen aus, die
am Rest der Kaufsache durch die Nachbesserung einträten, oder wenn der
Käufer nunmehr eine ohnehin anfallende Instand- bzw. Inspektionsarbeit
einspare. Die hierdurch eingetretene Ersparnis oder Wertverbesserung habe
der Käufer auszugleichen (vgl. BeckOK BGB/Faust, [1.11.2021], § 439
Rn. 46; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 439 Rn. 13; HK-BGB/Saenger,
11. Aufl., § 439 Rn. 6; Henrich, Die Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs
bei Vorliegen eines Sachmangels, 2015, S. 246 ff.; Eggert in
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 777 ff.; Zwarg, Der
Nacherfüllungsanspruch im BGB aus der Sicht eines verständigen Käufers,
2010, S. 140 ff.; Ball, NZV 2004, 217, 221; Reinking, DAR 2002, 15,
19; Tiedtke/Schmidt, DStR 2004, 2060, 2061; für neu hergestellte Kaufsachen
Wagner/Michael, ZGS 2005, 368, 373 ff.).
16 dd) Der hier zu
Entscheidung stehende Fall gibt keine Veranlassung, die Streitfrage
insgesamt und abschließend zu entscheiden. Eine Beteiligung
des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten)
mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs „neu für alt“
scheidet jedenfalls aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin
erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen
Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs
erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten
Teils Aufwendungen erspart. Ob darüber hinausgehende
Vorteile angerechnet werden können, kann dahinstehen. Solche Vorteile werden
hier von den Beklagten nicht eingewandt.
17 (1)
Beseitigt der Verkäufer im Wege der Nachbesserung einen Mangel an der
Kaufsache, kommt er lediglich seinen vertraglichen Pflichten nach.
Hierfür kann er grundsätzlich keinen Ausgleich verlangen (vgl. auch
BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 216 f. zum
Werkvertragsrecht). Richtig ist zwar, dass der Verkäufer unter
Umständen eine Leistung erbringen muss, die eine andere Qualität aufweist
als diejenige, die er bei mangelfreier Leistung ursprünglich erbracht hätte,
und der Käufer deshalb besser steht als bei einer von Anfang an mangelfreien
Leistung. Dies ist aber der gesetzgeberischen Entscheidung für einen
Nacherfüllungsanspruch geschuldet (vgl. Kehrberger/ Roggenkemper,
JR 2019, 547, 549). Gegenstand des Nacherfüllungsanspruchs ist - im
Unterschied zum ursprünglichen Erfüllungsanspruch - nicht mehr die
erstmalige Lieferung der mangelfreien Kaufsache, sondern - als primäres
Mangelrecht des Käufers - die Herstellung ihrer Mangelfreiheit durch
Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache
(vgl. Senat, Urteil vom 14.
Februar 2020 - V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 51).
Da infolge der mangelhaften Leistung des Verkäufers der Vertrag nicht wie
vorgesehen abgewickelt werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 231), hat
sich die Nacherfüllung an dieser veränderten Situation auszurichten. Die
Pflichten des Verkäufers werden damit nicht mehr allein durch den im Vertrag
vereinbarten Kaufgegenstand festgelegt, sondern in Ansehung der
Pflichtverletzung des Verkäufers modifiziert und ergänzt (vgl.
BGH, Urteil vom 21. Juli
2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 45 f. mwN).
18 (2) Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um eine gebrauchte
Sache, und kann der Mangel nur dadurch beseitigt werden, dass ein
mangelbehaftetes Teil durch ein neues Teil oder jedenfalls höherwertiges
Teil ersetzt wird, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn bei einem
Gebrauchtwagen zur Mangelbeseitigung ein neues Getriebe eingesetzt werden
muss, weil ein funktionsfähiges gebrauchtes Getriebe nicht verfügbar ist,
hat der Käufer hierauf einen Anspruch (vgl. LG Münster, DAR 2009,
531, 532; MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl., § 439 Rn. 23; Ball, NZV 2004, 217,
221). Der damit regelmäßig verbundene Vorteil einer Werterhöhung der
Sache stellt ebenso wie der Umstand, dass der Käufer durch die längere
Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart, eine unvermeidliche
Folge des dem Käufer von dem Gesetzgeber
eingeräumten Nacherfüllungsanspruchs dar (vgl. in Abgrenzung dazu
die Anrechnung von ersparten Aufwendungen, die der Käufer ohnehin geplant
hatte, Senat, Urteil
vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 20 f.).
Gibt es demgegenüber in dem Beispielsfall gleichwertige gebrauchte
Getriebe und baut der Verkäufer ein solches Getriebe in das Fahrzeug ein,
erfüllt er seine Nacherfüllungspflicht. Auf ein neues Getriebe hat
der Käufer in diesem Fall keinen Anspruch, so dass sich die Frage eines
Abzugs „neu für alt“ nicht stellt.
19 (3) Eine andere Beurteilung
wäre auch nicht damit zu vereinbaren, dass das Gesetz lediglich in § 439
Abs. 6 BGB (= § 439 Abs. 5 BGB aF) eine Herausgabe gezogener Nutzungen durch
den Käufer bei Lieferung einer mangelfreien Sache anordnet. Eine
darüber hinausgehende Beteiligung des Käufers an den Kosten der
Nachbesserung ist hingegen nicht vorgesehen. Im Gegenteil bestimmt § 439
Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Die Regelung soll den in Art. 3
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkauf-RL festgelegten Grundsatz der
Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung umsetzen (vgl.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2017
- VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29), ist
aber nicht auf Verbrauchsgüterkäufe beschränkt. Würde man gleichwohl eine
Anrechnung „neu für alt“ vornehmen, käme dies im Ergebnis einer Beteiligung
des Käufers an den Kosten der Nachbesserung bzw. einer Erhöhung des
Kaufpreises gleich (so zutreffend Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB
[2013], § 439 Rn. 52 f.).
20 ee) Für einen Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen
Mängelbeseitigungskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1
BGB gilt das Gleiche, und zwar auch dann, wenn die Nachbesserung wegen des
arglistigen Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden muss. Denn
durch die Ersatzfähigkeit der Mängelbeseitigungskosten unabhängig von deren
Aufwendung wird der Vorrang des Erfüllungsanspruchs schadensrechtlich
umgesetzt (vgl.
Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZfBR
2020, 552 Rn. 40). Deshalb scheidet eine allein an der längeren
Lebensdauer des ersetzen Teils anknüpfende schematische Berücksichtigung
eines Abzugs „neu für alt“ (auch) bei dem Schadensersatz statt der
Leistung nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB aus. Hierdurch wird
zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schadensersatzleistung in
vielen Fällen der Vorfinanzierung der von dem Verkäufer nicht vorgenommenen
und nun durchzuführenden Mangelbeseitigung dient (vgl.
Senat, Beschluss vom 13. März 2020 -
V ZR 33/19 Rn. 46). Ob der Käufer dem Verkäufer fruchtlos
eine Nachfrist gesetzt hat oder eine solche Nachfristsetzung wegen eines
arglistigen Verschweigens des Mangels durch den Verkäufer unzumutbar ist (§
281 Abs. 2 Alt. 2 BGB), ist unerheblich. Der Käufer darf bei einem
arglistig verschwiegenen Mangel nicht schlechter stehen als bei einer „nur“
mangelhaften Kaufsache.
21 ff) Dass sich der Käufer
hiernach einen Abzug „neu für alt“ in dem dargelegten Umfang nicht gefallen
lassen muss, ändert allerdings nichts daran, dass sowohl der
Nacherfüllungsanspruch als auch der auf den Ersatz der fiktiven
Mängelbeseitigung gerichtete Schadensersatzanspruch Grenzen unterliegen.
Den Nacherfüllungsanspruch begrenzt der Senat, indem er aus § 439 Abs. 3
Satz 2 BGB idF vom 2. Januar 2002 (jetzt: § 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) Vorgaben
für die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung abgeleitet hat
(vgl. Senat, Urteil vom 4.
April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 41 ff. zu §
439 Abs. 3 Satz 2 BGB idF vom 2. Januar 2002). Diese Begrenzung
wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des nachfolgenden
Schadensersatzanspruchs aus und verhindert eine Überkompensation des Käufers
(vgl. Senat, Urteil
vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 30).
Kann nämlich der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, weil sie
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Käufers auf den Ersatz des mangelbedingten
Minderwerts (vgl. Senat, Urteil vom
4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ
200, 350 Rn. 34 ff.;
Urteil vom 12. März 2021 - V ZR
33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 30).
22 gg) Unter
Beachtung dieser Grundsätze können die Kläger von den Beklagten entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts Ersatz der gesamten voraussichtlichen
Mängelbeseitigungskosten ohne einen Abzug „neu für alt“ verlangen. Da es
keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat die Entscheidung
selbst treffen.
23 (1) Die Kläger müssen sich den Vorteil der
längeren Lebensdauer einer neuen Kellerabdichtung und den Vorteil hierdurch
ersparter Aufwendungen nicht anrechnen lassen. Davon, dass es
möglich gewesen wäre, die von den Beklagten geschuldete funktionsfähige
Kellerabdichtung fachgerecht zu geringeren als den von den Klägern in Ansatz
gebrachten Kosten herzustellen, diese also zur Mängelbeseitigung und zur
Herbeiführung eines vertragsgemäßen Zustands nicht erforderlich seien, geht
das Berufungsgericht nicht aus. Vielmehr legt es bei der Berechnung des den
Klägern zuerkannten Anspruchs auf anteilige Erstattung der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 23.400,30 € zugrunde. Da
die Beklagten auch nicht auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen zu möglichen
Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigungskosten
verweisen, hat der Senat hiervon auszugehen. Soweit
der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat geltend gemacht hat, es sei möglich gewesen, die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses im Jahr 2010 zwar mangelhafte, aber bereits 31 Jahre alte
Abdichtung durch eine für die restliche Lebensdauer von neun Jahren
ausreichende provisorische oder - vergleichbar mit der Verfügbarkeit von
gebrauchten Getrieben im dem obigen Beispielsfall (Rn. 18) - gebrauchte
Abdichtung zu ersetzen, handelt es sich um neuen Vortrag, den der Senat
nicht berücksichtigen kann (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Unabhängig davon
müssen sich die Kläger nicht auf eine nur provisorische Abdichtung verweisen
lassen.
24 (2) Die - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten -
Beklagten verweisen auch nicht auf Vortrag dazu, dass die Nacherfüllung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Eine Beschränkung des
Schadensersatzanspruchs auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts kommt
deshalb nicht in Betracht.
25 d) Der von den Klägern im Hinblick auf
die Mangelbeseitigungskosten weiter verfolgte Zinsanspruch ist - ihrem
Antrag entsprechend - unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeitszinsen
begründet (§ 291 Satz 1 BGB), wobei Zinsbeginn entsprechend § 187 Abs. 1 BGB
der auf die Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift, § 253 Abs. 1, §
261 Abs. 1 ZPO) des Zahlungsanspruchs folgende Tag ist (vgl. BGH, Urteil vom
24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519), hier also der 20.
Februar 2014.
26 2. Erfolg hat die Revision auch insoweit, als
die Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz
zukünftiger Schäden, insbesondere der Mehrwertsteuer verlangen. Das nach §
256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die
Kläger die Mehrwertsteuer erst beanspruchen können, wenn sie angefallen ist,
sie also die Mängelbeseitigung tatsächlich durchführen lassen (vgl.
Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V
ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 13). Der Sache nach
ergibt sich der Anspruch - wie dargelegt - aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und
3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB.
27 3. Die Kläger haben - unter
dem Gesichtspunkt des Verzuges - ebenfalls Anspruch auf Ersatz der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nicht in der geltend
gemachten und von dem Landgericht zuerkannten Höhe von 1.666,95 €. Der
Gegenstandswert der Anwaltskosten, der sich nach dem tatsächlich bestehenden
Schadensersatzanspruch zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte
richtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20, WM 2021, 358 Rn.
21), stimmt mit der Höhe der vorprozessual geltend gemachten
Mängelbeseitigungskosten von 23.400,30 € überein. Damit errechnen
sich Anwaltskosten von 1.524,15 € (1,6 Geschäftsgebühr einschließlich 0,3
Erhöhungsgebühr: 1.260,80 € + Auslagenpauschale: 20 € +
Mehrwertsteuer: 243,35 €). Die Verzinsung des Anspruchs beruht wiederum auf
§ 291 Satz 1 BGB (Rechtshängigkeitszinsen), wobei in Höhe eines Teilbetrages
von 406,50 € eine Verzinsung schon ab dem 19. Februar 2014 und nicht erst ab
dem 20. Februar 2014 auszusprechen ist, weil das Berufungsurteil insoweit in
Rechtskraft erwachsen ist.
28 4. Unbegründet ist die Revision
insoweit, als sich die Kläger gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf die
geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung wenden. Zwar kann der Entzug
von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche
Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, sowohl im Deliktsrecht (vgl.
BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) als auch im Rahmen
einer vertraglichen Haftung einen Vermögensschaden begründen (vgl. BGH,
Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13, BGHZ 200, 203 Rn. 12, 17 mwN).
Dies setzt aber voraus, dass der Nutzungsausfall zu einer „fühlbaren“
Gebrauchsbeeinträchtigung geführt hat. Dies verneint das Berufungsgericht in
vertretbarer tatsächlicher Würdigung der hier zu berücksichtigenden Umstände
mit der Begründung, dass die Kläger den Keller nicht zu Wohnzwecken nutzen
und eine Nutzung als Lagerraum weiter möglich sei. Die Revision
setzt insoweit lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung
durch das Berufungsgericht. Die von der Revision in diesem Zusammenhang
erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend
erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
III.
29 1. Das Berufungsurteil
ist deshalb gemäß § 562 Abs. 1 ZPO in dem dargelegten Umfang aufzuheben. Da
weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat insoweit in
der Sache entscheiden und der Klage stattgeben (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im
Übrigen, d.h. im Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfall und
soweit die Kläger Erstattung von mehr als 1.524,15 € an vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten beanspruchen, bleibt es bei der Abweisung der Klage mit
der Folge, dass insoweit die Revision zurückzuweisen ist.
30 2. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1,
§ 101 Abs. 1 ZPO. Die unterschiedlichen Kostenquoten in den Vorinstanzen und
in der Revisionsinstanz beruhen darauf, dass die - abgewiesene - Widerklage
der Beklagten nicht Gegenstand des Revisionsverfahren ist.
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