Verjährung von
Bereicherungsansprüchen: Voraussetzungen des Fristbeginns nach § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB
BGH, Urteil vom 15. Juni
2010 - XI ZR 309/09
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zu den subjektiven Voraussetzungen
des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für einen
Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Zentrale Probleme (s. dazu auch den
Telefonkommentar in NJW CD
10/2010):
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht neben der Frage der
Nichtigkeit eines Verbraucherdarlehensvertrages wegen eines Verstoßes gegen
§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG (heute: § 491a BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs.
1 Nr. 7 EGBGB) die Verjährung eines auf Rückzahlung eines nicht geschuldeten
Disagios gerichteten Bereicherungsanspruchs. Neben der intertemporalen Frage
geht es dabei insbesondere um die subjektiven Voraussetzungen des
Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Bereicherungsansprüche unterliegen heute einheitlich der 3-jährigen
Regelverjährung des § 195 BGB. Da vorliegend der Bereicherungsanspruch
unmittelbar mit (im Wege der Verrechnung) erfolgter Zahlung des Disagios vor
dem 1.1.2002 entstanden war, war aber zunächst die intertemporale Frage zu
klären. Vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes unterlag
die Verjährung von Bereicherungsansprüchen noch grundsätzlich der
30-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F. Allerdings erfassten die in
§§ 196, 197 BGB a.F. geregelten kurzen Verjährungsfristen nach h.M. auch
Bereicherungsansprüche, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des
Erfüllungsanspruchs traten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrunds eine
wirtschaftlich enge Verknüpfung damit bestand (s etwa BGHZ 144, 343, 347
sowie zuletzt BGH NJW 2005, 483, 484). Für die Rückforderung
rechtsgrundloser Zins- und Tilgungsleistungen auf nichtige Darlehensverträge
galt deshalb die für regelmäßig wiederkehrende Leistungen vorgesehene
vierjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. (s zuletzt BGH WM 2007, 731
Rn 20 m.w.N.). Für den vorliegenden Rückzahlungsanspruch des Disagios war
das freilich nicht einschlägig. Da somit der Anspruch bei Inkrafttreten des
Schuldrechtmodernisierungsgesetzes nicht verjährt war, war in Bezug auf das
Übergangsrecht Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB maßgeblich. Da die Regelverjährung
nach § 195 BGB n.F. kürzer ist als diejenige nach § 195 BGB a.F. wird sie
nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB vom 1.1.2002 an berechnet. Der in Art.
229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB geregelte Sonderfall, wonach diese
Übergangsregelung nicht zu einer Verlängerung der Verjährung im konkreten
Einzelfall führen darf (wenn etwa zum 1.1.2002 eine 30-jährige altrechtliche
Regelverjährung schon fast abgelaufen war), lag hier nicht vor.
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in
welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste. Bereits früher entschieden hat der BGH, dass es für die
Anwendung des neuen Verjährungsrechts zum 1.1.2002 ausreichend ist, wenn
diese Voraussetzungen zum 1.1.2002 vorliegen: Wenn also bereits vor dem
1.1.2002 die subjektiven Voraussetzungen gegeben sind, beginnt die neue
kurze Verjährung mit dem 1.1.2002 und nicht etwa erst mit Ablauf des
31.12.2002 (BGH NJW-RR 2008, 1237 Tz. 6; s.
weiter BGHZ 171, 1).
Damit war vorliegend nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Frage der Kenntnis bzw.
grobfahrlässigen Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen von
Bedeutung. Der Gesetzgeber knüpft hier bewusst an Tatsachen- und nicht an
Rechtskenntnisse an, um aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit
rechtliche Wertungsfragen in der Person des Gläubigers verjährungsrechtlich
außen vor zu lassen (s. nur die Begr. des Regierungsentwurfs BT-Drucks.
14/6040 S. 104 f., 107 f.). Nur ausnahmsweise wird auf rechtliche Kriterien
abgestellt: Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann den Verjährungsbeginn
hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt,
die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen mag.
Das ist aber dann kein Problem des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern folgt aus
dem übergeordneten Erfordernis der Zumutbarkeit einer Klageerhebung als
allgemeine Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGHZ 179, 260 Tz. 47;
BGH NJW-RR 2009, 547). Konsequenter Weise beginnt in diesen Fällen die
Verjährung auch mit der objektiven Klärung der Rechtslage ohne Rücksicht auf
Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis hiervon seitens des Gläubigers (BGH
NJW-RR 2009, 547 Tz. 19).
Das rechtspolitische Ziel, im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein an
die Tatsachenkenntnis anzuknüpfen, stößt aber zumindest begrifflich dann
seine Grenze, wenn die anspruchsbegründende Tatsache selbst rechtlicher
Natur ist, d.h. von rechtlichen Vorfragen abhängt. Das ist typisch für
Bereicherungsansprüche, welche tatbestandlich die Rechtsgrundlosigkeit einer
Leistung voraussetzen. Der Gesetzeszweck des § 199 Abs. 1 BGB fordert
freilich auch hier, allein auf die Tatsachenkenntnis abzustellen. Deshalb
stellt die Rspr. auch insoweit allein auf die Kenntnis der die
Rechtsgrundlosigkeit begründenden Tatsachen und nicht etwa auf die Kenntnis
der Rechtsgrundlosigkeit selbst ab (so bereits BGHZ
171, 1; BGH NJW-RR 2008, 1237 ). Das ist
trotz möglicher begrifflicher Zweifel teleologisch aus der Sicht des
Verjährungsrechts überzeugend und durch den Willen des historischen
Gesetzgebers legitimiert.
Mit diesem Schritt steht der Senat dann vor der Frage, wann
Tatsachenkenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis von den die
Rechtsgrundlosigkeit begründenden Tatsachen vorliegen. Hier konnte positive
Kenntnis bejaht werden, da dem Gläubiger die fehlende Gesamtbetragsangabe im
Darlehensvertrag, die zur Nichtigkeit der Abrede über das Disagio führte,
bekannt war. Ob der Gläubiger aus dieser Feststellung die zutreffenden
rechtlichen Schlüsse gezogen hat oder ziehen konnte, war hingegen
unbeachtlich. Angesichts der Klarheit der Rechtslage lag auch kein Fall der
Unzumutbarkeit der Klageerhebung vor.
S. auch BGH v.
24.4.2014 - III ZR 156/13.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten um Bereicherungs- und
Feststellungsansprüche aus der Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines
Immobilienfondsbeitritts gewährten Darlehens, hilfsweise um Ansprüche auf
Neuberechnung des Zinssatzes und um die Anrechnung überzahlter Zinsen auf
die Hauptforderung.
2 Mit Vertrag vom 23. August/15. September 1998 gewährte die
Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) den Klägern ein
Darlehen zur Finanzierung ihres Beitritts zu einem Immobilienfonds in Höhe
eines Nettokreditbetrages von 84.000 DM unter Berücksichtigung eines
Disagios von 10% des Nennbetrages des Kredits. Der bis zum 30. August 2003
festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 5,5% p.a., die Anfangstilgung 2% p.a.
bei vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von 1.750 DM. Als von den
Klägern zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum
Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die dann noch bestehende Restschuld des
bis zum 30. August 2018 zu tilgenden Darlehens angegeben. Als Sicherheiten
traten die Kläger der Beklagten ihre Ansprüche aus einer Lebensversicherung
ab und verpfändeten ihr den Fondsanteil. Ebenfalls am 23. August 1998
unterzeichneten die Kläger ein mit "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot
zum Abschluss eines Treuhandvertrages A. GbR" überschrie-benes Formular
(nachfolgend: Zeichnungsschein), in dem sie die C.
Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), die nicht über
eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, bevollmächtigten,
für sie den wirtschaftlichen Beitritt zu dem Fonds mit einer Anteilssumme
von 80.000 DM zzgl. 5% Agio zu bewirken. Zugleich verpflichteten sich die
Kläger, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf ein Konto der Treuhänderin
bei der Beklagten zu überweisen. Die Beklagte belastete am 28. September
1998 das Darlehenskonto der Kläger mit der Anteilssumme zzgl. Agio, schrieb
den Gesamtbetrag dem im Zeichnungsschein genannten Konto der Treuhänderin
gut und zog in der Folge die vereinbarten Zins- und Tilgungsbeträge von
einem Konto der Kläger ein.
3 Am 27. August/1. Oktober 2003 vereinbarten die Parteien einen neuen
Nominalzins in Höhe von 7,6% p.a. unter Festschreibung bis zum 30. August
2013, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. sowie jeweils zum 30.
eines Monats fällig werdende Raten in Höhe von 397,41 €. Erneut wurden der
Gesamtbetrag der Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung und die dann noch
bestehende Restschuld angegeben.
4 Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger unter Berufung auf die
Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe in
erster Linie namentlich die Rückzahlung ihrer auf das Darlehen erbrachten
Leistungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung des Fondsanteils
verlangt. Mit verschiedenen Hilfsanträgen haben sie unter anderem die
Erstattung des Disagios in Höhe von 4.772,06 € nebst Zinsen und die
Verrechnung der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. seit dem 30.
September 1998 überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung begehrt.
5 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage
gemäß weiteren Hilfsanträgen der Kläger, die die Beklagte anerkannt hat, zur
Neuberechnung der von den Klägern geleisteten Zahlungen unter
Berücksichtigung eines Zinssatzes von 4% p.a. verurteilt und festgestellt,
dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag bis zur vollständigen Tilgung des
Darlehens lediglich eine Verzinsung in Höhe von 4% p.a. schulden; weiter hat
es die Leistungsklage hinsichtlich der nach dem 1. Januar 2002 erfolgten
Überzahlungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger hat das
Berufungsgericht die Beklagte auch zur Erstattung des Disagios von 4.772,06
€ nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision. Mit ihrer Anschlussrevision
verfolgen die Kläger ihre bislang erfolglosen Haupt- und Hilfsanträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
7 Ein Bereicherungsanspruch der Kläger im Umfang ihrer Hauptanträge bestehe
nicht, denn die Beklagte habe eine weisungsgemäße Valutierung des Darlehens
zu Händen der Treuhänderin jedenfalls durch den Buchungsbeleg vom 28.
September 1998, der letzte Zweifel ausräume, nachgewiesen. Die Auszahlung an
einen Treuhänder sei im Darlehensvertrag vereinbart gewesen, weshalb die
Beklagte zu einer entsprechenden Valutierung berechtigt gewesen sei. Die im
Treuhandvertrag genannte Nettokreditsumme sei ausweislich des
Buchungsbeleges dem Darlehenskonto der Kläger belastet und dem im
Zeichnungsschein vermerkten Konto der Treuhänderin gutgebracht worden.
Hinsichtlich des Disagios sei der Bereicherungsanspruch der Kläger nicht
verjährt. Die dafür geltende dreijährige Verjährungsfrist sei ab dem 1.
Januar 2002 zu berechnen. Die Beklagte habe jedoch die subjektiven
Voraussetzungen eines Verjährungsbeginns zu diesem Zeitpunkt nicht
dargelegt. Zwar komme es grundsätzlich nicht auf die Kenntnis der Kläger von
der Rechtslage an. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn der für das Bestehen
des streitigen Anspruchs entscheidende Umstand für einen juristischen Laien
nicht erkennbar und nur bei exakter rechtlicher Prüfung feststellbar sei.
Dies sei hinsichtlich des Fehlens der Pflichtangaben im Sinne von § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG im Darlehensvertrag der Fall gewesen. Dass
die Kläger die entsprechende Kenntnis etwa durch anwaltliche Beratung mehr
als drei Jahre vor Einreichung der Klageschrift im Dezember 2006 bereits
gehabt hätten, habe die Beklagte nicht darlegt. Die Beklagte sei nicht
verpflichtet, die sich aus der Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG
ergebende Überzahlung auf die Hauptforderung anzurechnen. Umstände, die
geeignet seien, eine Abweichung von der diesbezüglichen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu
rechtfertigen, seien nicht ersichtlich.
II.
8 1. Die Revision der Beklagten
9 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils, soweit die Beklagte darin zur Rückzahlung des Disagios von
4.772,06 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt worden ist.
10 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Verjährung des von den Klägern
unter Hinweis auf die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag vom
23. August/15. September 1998 (vgl. dazu nachstehend unter 2 a) geltend
gemachten Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
verneint. Für einen solchen Anspruch galt - wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht - bis
zum 31. Dezember 2001 die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren
gemäß § 195 BGB aF (Senat, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM
2004, 2306, 2308). Ab dem 1. Januar 2002 beträgt die Verjährungsfrist gemäß
Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist war, wie
die Revision zu Recht geltend macht, bei Einreichung der Klage am 29.
Dezember 2006 bereits abgelaufen.
11 a) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres
zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in
Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn
am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; 179, 260, Tz. 46 m.w.N.).
12 Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen,
wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen
des Rechtsgrundes ergibt (Senat, BGHZ 175, 161, Tz. 26). Der
Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch
begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der
Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen
Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers
den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte
Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig
einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der
Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn
(Senat, BGHZ 179, 260, Tz. 47 m.w.N.).
13 Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten
Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte,
unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer
eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der
Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und
Erfahrungssätze gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der
groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der
Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage,
wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist,
ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den
der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der
Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (Senat,
Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155,
Tz. 17 und XI ZR 263/07, juris, Tz. 16).
14 b) Nach diesen Grundsätzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern -
was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht rügt - auch
die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2002 erfüllt.
15 aa) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Disagios im
Zeitpunkt der Kreditauszahlung, hier am 28. September 1998 (vgl. dazu
nachstehend unter 2 b bb), sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege
erfüllt wird (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000,
1243, 1244 m.w.N.), ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger zu diesem
Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 14. September
2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308).
16 bb) Wie die Revision zu Recht geltend macht, hatten die Kläger bereits im
Zeitpunkt der Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs
hinsichtlich des Disagios Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen,
nämlich vom konkreten Inhalt des von ihnen abgeschlossenen
Darlehensvertrages und insbesondere von dem Umstand, dass dort nicht
sämtliche Teilleistungen, die sie während der gesamten Vertragslaufzeit
würden erbringen müssen, ausgewiesen waren.
17 Bei seiner gegenteiligen Ansicht, dass der für die Anspruchsentstehung
entscheidende Umstand für einen juristischen Laien schlichtweg unerkennbar
und nur bei exakter rechtlicher Prüfung feststellbar gewesen sei, hat das
Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Darlehensvertrag keineswegs
eine Lücke enthält, die die Kläger nicht hätten erkennen können, weil sie
keine Vorstellung von den erforderlichen Angaben gehabt hätten. Der Vertrag
weist vielmehr deutlich den Gesamtbetrag aller Zahlungen nur "bis zum Ende
der Zinsbindung" aus. Eine entsprechende Betragsangabe bis zum Ende der
gesamten Vertragslaufzeit enthält er hingegen nicht. Dies war auch den
Klägern als juristischen Laien ohne weiteres erkennbar. Für die Frage der
Zumutbarkeit der Klageerhebung kommt es hingegen nicht darauf an, ob die
Kläger aus dieser Feststellung die zutreffenden juristischen Schlüsse ziehen
konnten. Maßgeblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da
allein dessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich des Disagios ein
Rückforderungsanspruch besteht, wird - soweit ersichtlich - auch in der
Literatur nicht in Frage gestellt. Auf eine Kenntnis der Rechtslage seitens
der Kläger kam es demgegenüber nicht an, so dass Verjährung am 31. Dezember
2004 und damit vor Klageerhebung am 29. Dezember 2006 eintrat (vgl. BGHZ
179, 260, Tz. 49).
18 2. Die Anschlussrevision der Kläger
19 Die Anschlussrevision der Kläger hat dagegen keinen Erfolg. Die
Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Empfang der
Darlehensvaluta durch die Kläger bejaht und eine Verrechnung ihrer den
gesetzlichen Zinssatz übersteigenden, in den vereinbarten Raten enthaltenen
Zinszahlungen auf die Hauptforderung verneint hat, halten rechtlicher
Überprüfung stand.
20 a) Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das
Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Darlehensvertrag die gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30.
September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) erforderliche Angabe des
Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden
Senats ist auch in Fällen, in denen - wie hier - eine unechte
Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom
Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf Grundlage der bei Abschluss des
Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben (Senat, BGHZ 159, 270, 274 ff.;
167, 252, Tz. 25 und 179, 260, Tz. 10). Diesen Anforderungen wird der
zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da dort
nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die
danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des
Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. Senat, BGHZ
167, 252, Tz. 29; 179, 260, Tz. 10).
21 b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision haben die Kläger jedoch
nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des
Berufungsgerichts die Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 23. August/ 15.
September 1998 empfangen mit der Folge, dass der Vertrag gemäß § 6 Abs. 2
Satz 1 VerbrKrG wirksam geworden ist, wobei die Kläger allerdings der
Beklagten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten
Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schulden.
22 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein
Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne von § 607 BGB aF empfangen,
wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers
ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form
endgültig zugeführt wird. Wird die Valuta auf Weisung des Darlehensnehmers
an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer sie regelmäßig
empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld
vom Darlehensgeber erhalten hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336 f.; Urteil vom
21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, Tz. 14 m.w.N.). Ob im
Einzelfall eine wirksame Weisung des Darlehensnehmers zur Auszahlung der
Valuta an den Dritten vorliegt, ist eine Frage der tatrichterlichen
Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar ist.
23 bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Würdigung des
Berufungsgerichts, die Beklagte habe jedenfalls durch die Vorlage des
Buchungsbelegs vom 28. September 1998 die Valutierung des Darlehens an die
Treuhänderin entsprechend einer von den Klägern konkludent erteilten
Zahlungsanweisung nachgewiesen, nicht zu beanstanden.
24 (1) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht dabei nicht
die Beweiskraft dieses Buchungsbelegs überschätzt. Es hat vielmehr unter
Bezugnahme auf die - rechtsfehlerfreien - Feststellungen des Landgerichts
dessen Auslegung des Darlehensvertrages sowie dessen Würdigung der Umstände
der Vertragsabwicklung gebilligt und den Buchungsbeleg als zusätzlich
bestätigenden Umstand für eine konkludente Weisung der Kläger zur Auszahlung
der Valuta an die Treuhänderin gewertet.
25 (2) Entsprechend der rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung durch das
Berufungsgericht ergibt sich die wirksame Anweisung der Kläger daraus, dass
lt. Kreditvertrag die Valuta an einen Treuhänder auszuzahlen ist, dass die
Kläger am selben Tage, an dem sie den Kreditvertrag unterzeichneten, der
Treuhänderin einen Auftrag zur Bewirkung ihres wirtschaftlichen Beitritts
zum Fonds erteilt und sich zugleich verpflichtet haben, die Anteilssumme
zzgl. Agio binnen 14 Tagen auf das Konto der Treuhänderin bei der Beklagten
zur Kontonummer ... zu überweisen. Gemäß dem Buchungsbeleg wurde der
Nettokre-ditbetrag am 28. September 1998 dem Darlehenskonto der Kläger
belastet und der Treuhänderin unter der o.g. Kontonummer gutgeschrieben.
Weiter stellt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht
zutreffend darauf ab, dass die Kläger mit ihrer im Hauptantrag geltend
gemachten Zug-um-Zug-Verurteilung selbst davon ausgehen, den Fondsanteil
erworben, also die Anteilssumme erbracht und dafür eine Gegenleistung
erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass die Kläger auch in ihrer
Verpfändungserklärung vom 23. August 1998 die Beklagte ausdrücklich
beauftragt und bevollmächtigt haben, die Verpfändung des Fondsanteils "der
Treuhänderin der Fondsgesellschaft" anzuzeigen. Die Würdigung des
Berufungsgerichts, die Kläger hätten in Ansehung dieser Umstände der
Beklagten konkludent eine Auszahlungsanweisung zugunsten der Treuhänderin
erteilt, ist deshalb rechtlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
26 (3) Der Annahme einer konkludenten Zahlungsanweisung zu Gunsten der
Treuhänderin steht, anders als die Anschlussrevision meint, auch die
Unwirksamkeit eines von den Klägern mit der Treuhänderin geschlossenen
Treuhandvertrages sowie der nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG
i.V.m. § 134 BGB davon erfassten, der Treuhänderin in einem solchen Vertrag
erteilten umfassenden Vollmacht nicht entgegen, von der mangels
entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren
auszugehen ist. Dasselbe gilt für die Unwirksamkeit der im Zeichnungsschein
enthaltenen Einzelvollmacht sowie die dort enthaltene Verpflichtung der
Kläger zur Überweisung der Anteilssumme zzgl. Agio binnen 14 Tagen, denn das
Berufungsgericht hat eine wirksame Weisung der Kläger zur Auszahlung der
Valuta an die Treuhänderin nicht auf die im Zeichnungsschein enthaltenen
Erklärungen gestützt. Es hat vielmehr rechtfehlerfrei angenommen, dass sich
aus dem Inhalt des wirksamen Darlehensvertrages und den Umständen seiner
Abwicklung eine konkludente Zahlungsanweisung ergibt.
27 c) Entgegen der Rechtsansicht der Anschlussrevision hat das
Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden
Senats auch rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläger auf Verrechnung der
von ihnen über den gesetzlichen Zinssatz hinaus erbrachten Zinszahlungen auf
die Hauptforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag verneint.
28 aa) Wie der Senat mehrfach entschieden und eingehend begründet hat, hat
die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag in Fällen, in denen -
wie hier - die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6
Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF zur Folge, dass der Darlehensnehmer der Bank statt
des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz
schuldet. Der Darlehensnehmer kann in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG aF unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine
Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149,
80, 89; 149, 302, 310; 179, 260, Tz. 11). Jedoch kann er von der Bank nicht
wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den gesetzlichen
Zinssatz übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des
Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, wenn im Darlehensvertrag eine
abweichende Tilgung vereinbart wurde (BGHZ 179, 260, Tz. 12 f. m.w.N.).
29 bb) So liegt der Fall auch hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der
Beklagten mit dem Anspruch auf Zahlung von Zinsen und dem auf Tilgung des
Darlehens zwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, für die die Parteien die
für ein Annuitätendarlehen typische Anrechnungsvereinbarung getroffen haben.
Danach ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung ein
der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu
verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat, BGHZ 112,
352, 355; 179, 260, Tz. 14). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in dem
während der Zinsfestschreibungsperiode festen Zinssatz von 5,5% p.a. und dem
festen (anfänglichen) Tilgungssatz von 2% p.a., aus denen sich die
Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen,
dass aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF
der Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist, denn die inhaltliche
Modifikation des tatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbständige
Anrechnungsvereinbarung unberührt. In Höhe der Differenz des vereinbarten
Zinssatzes zum tatsächlich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es
damit dabei, dass der Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt,
sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat (Senat, BGHZ 179,
260, Tz. 14).
30 cc) Auch für die Prolongationsvereinbarung vom 27. August/1. Oktober 2003
gilt - entgegen der Rechtsansicht der Anschlussrevision - nichts anderes.
31 (1) Zwar ergibt sich im Hinblick auf das am 1. Januar 2002 in Kraft
getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138 ff.) die Verpflichtung der Beklagten zur Angabe des
Gesamtbetrages aller von den Klägern zu erbringenden Leistungen nunmehr aus
§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB, während die Rechtsfolgen einer Verletzung
dieser Verpflichtung in § 494 BGB geregelt sind. Beide Regelungen
entsprechen jedoch - bis auf redaktionelle Anpassungen an die jetzige
Diktion des Darlehensrechts und die Anpassung der Verweisungen - inhaltlich
den Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 und § 6 Abs. 2
VerbrKrG aF (BT-Drucksache 14/6040, 255; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl.,
Vorb. v. §§ 491 - 498 Rn. 1). Zweck der Integration der Vorschriften des
Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch war ausweislich der
Gesetzgebungsbegründung allein die weitere Vereinheitlichung des durch die
Umsetzung von EG-Richtlinien in schuldrechtlichen Sondergesetzen
entwickelten Verbraucherschutzrechts und des allgemeinen Privatrechts
(BT-Drucksache 14/6040, 91 f.), nicht jedoch eine inhaltliche Modifikation
der Regelungen zur Ausgestaltung von Verbraucherdarlehensverträgen.
32 (2) Anders als die Anschlussrevision meint, ergibt sich eine
Verpflichtung der Beklagten zur Verrechnung der überzahlten Zinsen auf die
Hauptforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag auch nicht aus den
Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 und 2 BGB).
Zwar trifft es zu, dass die Parteien beim Abschluss der
Prolongationsvereinbarung von einem rechnerisch unzutreffenden
Darlehensstand per 30. August 2003 ausgegangen sind. Dabei handelt es sich
jedoch nicht um einen Irrtum über die Geschäftsgrundlage der Prolongation.
Diese bestand - ebenso wie beim Darlehensvertrag - nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts darin, dass der
Beklagten zwei verschiedene Zahlungsansprüche, nämlich der auf Zahlung von
Zinsen und der auf Tilgung des Darlehens zustehen und die Zahlungen der
Kläger in der für ein Annuitätendarlehen typischen Art und Weise auf diese
Ansprüche verrechnet werden sollten. Auch weiterhin sollte von der in ihrer
Gesamthöhe zwar modifizierten, während der verlängerten Laufzeit jedoch
gleich bleibenden Jahresleistung der Kläger stets ein der Höhe nach ständig
abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen verrechnet werden, während der
jeweilige Rest der Kapitaltilgung dienen sollte. Dies ergibt sich aus dem
der Prolongation zugrunde liegenden festen Zinssatz von nunmehr 7,6% p.a.
und dem festen (anfänglichen) Tilgungssatz von nunmehr 3,5% p.a., aus denen
sich die neue Annuitätenrate errechnet. Das bedeutet indessen nach Maßgabe
des Senatsurteils in BGHZ 179, 260, Tz. 12 f. nicht, dass sich der
Tilgungsanteil entsprechend der Verringerung des Zinsanteils erhöht.
Vielmehr entsteht in Höhe der überzahlten Zinsen ein
bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch. Auch für die
Prolongationsvereinbarung gilt deshalb, dass die aufgrund der gesetzlichen
Anordnung des § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB vorzunehmende Abminderung des
Zinssatzes auf 4% p.a. als inhaltliche Modifikation des tatsächlich
Geschuldeten die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung und damit
die Geschäftsgrundlage unberührt lässt.
33 (3) Soweit die Revision darüber hinaus eine Verrechnung der überzahlten
Zinsen auf die Hauptforderung aus Art. 8 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates
der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom
22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der
Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG
1990, L 61/14 vom 10. März 1990) herzuleiten versucht, hat der Senat bereits
mehrfach entschieden, dass das durch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie an die
Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot, die Einhaltung der Vorgaben
sicherzustellen, durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2
VerbrKrG angemessen umgesetzt worden ist (Senat, BGHZ 165, 213, 222; 167,
252, Tz. 35; 179, 260, Tz. 36). Hieran ist auch für die inhaltlich
identische Rechtsfolgenregelung in § 494 Abs. 2 BGB festzuhalten.
III.
34 Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die
Beklagte zur Rückzahlung des Disagios nebst Zinsen verurteilt worden ist. Da
keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und der Senat deswegen
selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist auch insoweit die Berufung
der Kläger gegen das die Klage in diesem Punkt abweisende erstinstanzliche
Urteil zurückzuweisen. |