Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für
falsches Testat - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Verjährungsbeginn
nach § 199 BGB
BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III
ZR 156/13 - OLG Düsseldorf
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Zur Haftung einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapierprospekt ein
fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen nach § 7 des
Wertpapierprospektgesetzes i.V.m. Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2. der
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 abgegeben hat, gegenüber einem Kapitalanleger
nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
b) Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist
nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher erlangt hat;
vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (im Anschluss
an BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, WM 2014, 575).
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche Entscheidung zu einem schon
klassischen Anwendungsfall des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte: Es
geht - wieder einmal - um eine sog. Testathaftung: Ein Wirtschaftsprüfer
hatte die Gewinnprognose eines Unternehmens falsch beurteilt, das Testat
wurde im Anlageprospekt wiedergegeben, ein Anleger verliert sein Geld und
klagt gegen den Wirtschaftsprüfer. Der Senat prüft schulmäßig die
Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte (Leistungsnähe,
Gläubigernähe, Erkennbarkeit und Schutzbedürftigkeit). Es fehlt hier trotz
möglicherweise gegenläufiger Interessen insbesondere nicht an der
Gläubigernähe (s. dazu grundlegend
BGHZ 127, 378 sowie hier bei Rn. 13). Siehe zur
Gesamtproblematik auch die Anm. zu BGHZ 181, 12
sowie die zahlreichen verwiesenen Entscheidungen im Text unten.
Schließlich ging es noch um den Verjährungsbeginn nach § 199 BGB. Dieser
setzt subjektiv voraus, dass der Gläubiger Kenntnis oder grobfahrlässige
Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners hat. Dabei kommt es auf Tatsachen- und nicht auf Rechtskenntnis
an, d.h. der Gläubiger muss nicht wissen, dass es den Anspruch gibt, sondern
nur die diesen begründenden Tatsachen kennen (oder in grobfahrlässiger
Unkenntnis sein). Wenn allerdings die anspruchsbegründende Tatsache selbst
darin besteht, dass der Schuldner einen Rechtsfehler begangen hat, muss ich
die Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis auf die Kenntnis des
Rechtsfehlers und nicht nur auf die diese begründenden Tatsachen beziehen,
s. dazu auch die Anm. zu
BGH v. 15.6.2010 - XI ZR 309/09.
©sl 2014
Tatbestand:
1 Die Klägerin macht aus abgetretenem
Recht ihres Ehemanns (im Folgenden: Zedent) Schadensersatzansprüche gegen
die Beklagte wegen der Erteilung eines unrichtigen Testats geltend.
2 Im Jahre 2007 legte die T. AG zwecks Ausgabe von Namensaktien einen
Wertpapierprospekt auf. Dieser enthielt auf den Seiten 53 bis 59
Planrechnungen für die Jahre 2007 bis 2011, aus denen die für diese
Geschäftsjahre zugrunde gelegten Gewinnprognosen und -schätzungen
ersichtlich waren. Im März 2007 betraute die T. AG die Beklagte damit, die
Rechnungslegungsgrundlagen der Gewinnprognosen und -Schätzungen gemäß der
EG-Verordnung Nr. 809/2004 in Verbindung mit dem Wertpapierprospektgesetz zu
prüfen. Der im Prospekt veröffentlichte Prüfbericht der Beklagten vom 25.
April 2007 endete mit der zusammenfassenden Feststellung, dass die
Gewinnprognosen und -schätzungen in Übereinstimmung mit den angegebenen
Grundlagen ordnungsgemäß aufgestellt worden seien und dass diese Grundlagen
im Einklang mit den Rechnungslegungsstrategien der Gesellschaft stünden. Das
Testat wurde im Prospekt auf den Seiten 60 bis 62 abgedruckt. Im Juli 2007
erwarb der Zedent eine Beteiligung an der T. AG zum Nennwert von 9.000 €. In
der Folgezeit kam es nicht zur Eintragung der Kapitalerhöhung, im Zuge derer
die Aktien emitiert werden sollten, in das Handelsregister. Die
entsprechenden Aktien hat der Zedent bis zum heutigen Tage nicht erhalten.
Die T. AG ist insolvent.
3 Der Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht im Wesentlichen
stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
4 Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die
Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz
unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter zustehe. Der zwischen der Beklagten und der T. AG
abgeschlossene Prüfauftrag sei als ein solcher Vertrag zu qualifizieren, in
dessen Schutzbereich der Zedent mit einbezogen gewesen sei. Es sei Aufgabe
der Beklagten gewesen, nach den gesetzlichen Vorgaben des
Wertpapierprospektgesetzes zum Zwecke der Veröffentlichung allen Anlegern
gegenüber die Richtigkeit der zu prüfenden Prognoserechnung zu bestätigen.
Das Testat der Beklagten sei grob fahrlässig falsch gewesen; die Prognose
der Dividendenausschüttung sei mit § 269 Satz 2 HGB aF unvereinbar. Diese
Pflichtverletzung sei, wie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der
durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, auch für die Anlageentscheidung des
Zedenten kausal geworden. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht
verjährt. Der Zedent habe von den anspruchsbegründenden Umständen nicht
rechtzeitig Kenntnis gehabt. Grobe Fahrlässigkeit liege ebenfalls nicht vor.
Zwar habe der Zedent sämtliche tatsächlichen Umstände gekannt, da er sowohl
den Emissionsprospekt wie den darin abgedruckten Prüfbericht der Beklagten
erhalten und gelesen habe. Ihm sei aber die rechtliche Unzulässigkeit der
vorgesehenen Ausschüttungen unbekannt gewesen; insoweit habe er sich auf die
Prüfung durch die Beklagte verlassen. Der Grundsatz, dass eine rechtliche
Unkenntnis dem Beginn der Verjährungsfrist regelmäßig nicht entgegenstehe,
könne nicht in einem Fall wie hier gelten, in dem ohne die richtige
Rechtskenntnis der Geschädigte von einer mangelhaften Leistung des
Schädigers gar nicht ausgehen könne.
II.
6 Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Zwar hat das Berufungsgericht in
den Gründen seiner Entscheidung die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, "unter welchen Voraussetzungen
bei einem Schadensersatzanspruch im Bereich der Expertenhaftung unter dem
Gesichtspunkt einer Verletzung von vertraglichen Prüfungspflichten mit
rechtlichem Einschlag von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis
des Geschädigten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgegangen werden
kann". Ob dies so zu verstehen ist, dass das Oberlandesgericht die Revision
auf die Frage der Verjährung beschränken wollte, kann aber dahinstehen, da
eine solche Beschränkung unzulässig wäre (vgl. nur BGH, Urteile vom 27.
September 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381 und vom 21. September
2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19).
III.
7 Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
8 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Zedent in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der T.
AG abgeschlossenen Vertrags einbezogen gewesen ist.
9 a) Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des
Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich
durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden
Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Ob insoweit ein rechtsgeschäftlicher Wille
zur Einbeziehung besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (vgl. nur
BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ
159, 1, 4, 6; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 -
III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 18 f).
10 Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung waren ursprünglich Fallgestaltungen,
in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte
Fürsorgepflicht oblag, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut war.
Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten wurde
danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach
Inhalt und Zweck des Vertrags nicht auf den Vertragspartner beschränkten,
sondern - für den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen, denen
der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldete. Dies war
insbesondere der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine
Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, zum Beispiel ein familien-,
arbeits- oder mietvertragliches Verhältnis bestand (vgl. nur BGH,
Urteile vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133,
168, 170 ff und vom 20. April 2004 - X ZR
250/02, BGHZ 159, 1, 8; Senat, Urteil vom 7.
Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 16).
11 In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen
eines Vertrags Dritte auch einbezogen worden, wenn diese
bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger an
deren Schutz ein besonderes Interesse hat und Inhalt und Zweck des Vertrags
erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden soll,
beziehungsweise die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine
Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (vgl.
BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ
133, 168, 172 f; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ
181, 12 Rn. 17 mwN).
12 In diesem Sinne können Personen, die über eine besondere, vom
Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft
gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen
gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht
(vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2004 -
X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- wie die Beklagte - gehören prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen
Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit,
Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfaufträgen -
von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur BGH, Urteil vom
26. September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 198;
Senat, Urteile vom 6. April 2006 - III ZR 256/04,
BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 7. Mai 2009 - III
ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17).
13 Hierbei steht eine etwaige Gegenläufigkeit der
Interessen des Auftraggebers und des Dritten dessen Einbeziehung nicht
entgegen. Denn wer bei einer sachkundigen Person ein Gutachten bestellt, um
davon gegenüber Dritten Gebrauch zu machen, ist daran interessiert, dass die
Ausarbeitung die entsprechende Beweiskraft besitzt. Dies ist jedoch nur
gewährleistet, wenn der Verfasser sie objektiv nach besten Wissen und
Gewissen erstellt und auch dem Dritten gegenüber dafür einsteht
(vgl. nur Senat, Urteile vom 10. November 1994
- III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 380 und vom 2. April 1998 - III ZR
245/96, BGHZ 138, 257, 261).
14 Wesentlich ist nur, dass eine von Sachkunde geprägte
Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten
zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage
einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl.
BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ
159, 1, 5; Senat, Urteile vom 6. April 2006 -
III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 7.
Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17). Soweit sich der
Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte beschränkt, in deren Interesse die
Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden
Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll, ist tragender
Gesichtspunkt hierfür das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner
kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei
Vertragsschluss einzuschätzen und gegebenenfalls zu versichern. Er soll
nicht für Schäden einstehen müssen, wenn ihm dies nach Treu und Glauben und
unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann
(vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2004
aaO S. 9; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009
aaO).
15 b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das
Testat der Beklagten eine solche Haftung begründet.
16 Bei der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen
sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten
enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des
Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und
Umständen der Auftragserteilung (vgl. BGH, Urteil
vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 6). Die
beabsichtigte Weitergabe des Testats an Dritte - hier durch die Aufnahme in
den Prospekt und die Verwendung des Prospekts bei der Zeichnung von Aktien
durch Anleger - war im vorliegenden Fall Grundlage des Auftrags.
Nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) in Verbindung mit Art. 3 und
Anhang I Nr. 13.2. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 (im Folgenden:
Prospektverordnung) vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S.
3) muss, wenn sich ein Emittent dazu entschließt, in den Prospekt eine
Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, im Prospekt auch ein
Bericht enthalten sein, "der von unabhängigen Buchprüfern oder
Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die
Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder
Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde
und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder
-schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des
Emittenten konsistent ist". In dem von der Beklagten erstellten "Bericht
über die Prüfung des Prospektes über Aktien" vom 25. April 2007 - abgedruckt
auf Seite 60 bis 62 des Wertpapierprospekts - wird dementsprechend dieser
Auftragsinhalt unter Bezugnahme auf das Wertpapierprospektgesetz und die
Prospektverordnung beschrieben und abschließend festgestellt, dass die
Gewinnprognosen oder -schätzungen der Emittentin auf der angegebenen
Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurden und in Einklang mit den
Rechnungslegungsstrategien der Gesellschaft stünden.
17 Das Wertpapierprospektgesetz und die Prospektverordnung dienen der
Umsetzung der sogenannten Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, ABl. EU Nr. L
345 S. 64). Kernanliegen ist der effektive Schutz des Anlegers mittels
vollständiger und zutreffender Informationen (vgl. nur Erwägungsgründe Nr.
10, 16, 18 und 21; siehe auch BT-Drucks. 15/4999 S. 25). Die Tätigkeit der
Beklagten - Testierung der Gewinnprognosen und Gewinnschätzungen - diente
gerade der Erfüllung dieses Schutzzwecks im Interesse der Anleger.
18 Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge der Revision, eine
Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter müsse ausgeschlossen sein, wenn sich die Parteien eines Prüfauftrags
darüber einig seien, dass der Bericht nicht weitergegeben werden solle,
beziehungsweise eine vertragswidrige Weitergabe könne keine Haftung
begründen, nicht verständlich. Die Beklagte musste wissen, dass der nach § 3
WpPG zu veröffentlichende Wertpapierprospekt und damit auch ihr Prüfbericht
Anlegern im Vorfeld des Erwerbs der auszugebenden Namensaktien als
Informationsgrundlage zur Verfügung gestellt werden würde.
19 Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die im
Prospekt (S. 72-73) abgedruckten Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002
(AAB). Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass
deren Inhalt einer Einbeziehung des Zedenten in den Schutzbereich nicht
entgegensteht. Die von der Revision angesprochenen Regelungen in Nr. 7 Abs.
1 AAB ("Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers
[Berichte, Gutachten und dgl.] an einen Dritten bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit nicht bereits aus dem
Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten
sich ergibt") und Nr. 7 Abs. 2 AAB ("Die Verwendung beruflicher Äußerungen
des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß
berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht
durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.") erfassen nicht einen Fall wie
den vorliegenden, in dem sich der Prüfer gerade vertraglich verpflichtet,
eine zur Veröffentlichung in einem Prospekt bestimmte Bewertung zugunsten
zukünftiger Anleger abzugeben. Gleiches gilt für die Regelung in Nr. 7 Abs.
1 Satz 2 AAB ("Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer [im
Rahmen von Nr. 9] nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.")
in Verbindung mit der Haftungsbeschränkungen zur Höhe und Ausschlussfristen
enthaltenden Regelung in Nr. 9 AAB. Dies wird auch daran deutlich, dass sich
in dem "Bericht über die Prüfung des Prospektes über Aktien" Ausführungen
über die Haftung der Beklagten befinden, wobei diese nach dem Text
ausdrücklich auch "im Verhältnis zu Dritten" beziehungsweise gelten, "wenn
eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet
sein sollte." Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, wäre eine
solche Dritthaftung hier von vornherein ausgeschlossen, da bezüglich der zum
Zeitpunkt des Vertrags noch unbekannten Anleger natürlich keine
"Einwilligung zu einer Weitergabe an einen bestimmten Dritten" vorliegt,
also die zitierten Ausführungen zur Dritthaftung keinen Sinn ergeben würden.
Genauso wären die im Auftragsschreiben der Beklagten vom 21. März 2007
enthaltenen Bemerkungen, wonach sich die Haftung für die Durchführung der
Prüfung auch gegenüber Dritten auf 4 Mio. € beschränke, überflüssig, wenn
nicht an eine Haftung gegenüber den Anlegern, denen gegenüber der Prospekt
Verwendung finden sollte, gedacht gewesen wäre. Insoweit ist von einer
individuellen Einbeziehung der Anleger in den Vertrag auszugehen, die die
allgemeinen Regelungen in den AAB verdrängt. Hierfür spricht im Übrigen auch
der eigene Vortrag der Beklagten zu Sinn und Zweck des Prüfungsauftrags, den
sie dahingehend umschrieben hat, dass die Prüfung das Ziel gehabt habe, "den
Anlegern verlässliche Daten zu der erwarteten Gewinnlage als
Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Sie sollte den Anlegern
ermöglichen, die Ausschüttung von Gewinnen einplanen zu können".
20 Die Feststellung des Berufungsgerichts, das durch die zu zeichnende
Kapitalsumme begrenzte Gesamtrisiko sei gegebenenfalls versicherbar und in
die Vergütung einkalkulierbar gewesen, so dass der Kreis der vom Prüfauftrag
der Beklagten erfassten Personen auch nicht uferlos ausgeweitet sei (vgl.
hierzu BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR
250/02, BGHZ 159, 1, 9), wird von der Revision - die sich auf
Literaturmeinungen beruft, die sich allgemein gegen die Einbeziehung Dritter
in den Schutzbereich von Prüfverträgen richten, bei denen das das Resultat
des Prüfauftrags bildende Testat im Prospekt wiedergegeben wird (Assmann in
Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 225;
Pankoke in Just/Ritz/Voß/Zeising, Wertpapierprospektgesetz und
EU-Prospektverordnung, §§ 44 BörsG, 13 VerkProspG, Rn. 23 ff; Schwark in
Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., BörsG §§ 44, 45, Rn.
12) - nicht mit Substanz angegriffen.
21 c) Das von der Revision zitierte Senatsurteil
vom 6. April 2006 (III ZR 256/04, BGHZ 167, 155; siehe zuvor bereits
Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257) ist nicht
einschlägig. Dort ging es um die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des
Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer (§§
316 ff HGB). Entsprechenden Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern kommt
aufgrund verschiedener Publizitätsvorschriften (u.a. § 325 Abs. 1 HGB; § 30
Abs. 1 BörsZulV aF) die Bedeutung zu, allgemein Dritten einen Einblick in
die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu
gewähren und ihnen - sei es als künftigen Kunden beziehungsweise Gläubigern,
sei es als an einer Beteiligung Interessierten - für ihr beabsichtigtes
Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben. Ungeachtet dieser auf
Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion hat aber der
Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für eine
Pflichtprüfung in § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf - zudem zur Höhe noch weiter
begrenzte (§ 323 Abs. 2 HGB) - Ansprüche der Kapitalgesellschaft und
verbundener Unternehmen beschränkt. Gläubigern wie Aktionären haftet der
Prüfer nach dieser Bestimmung nicht. Vor dem Hintergrund dieser
gesetzgeberischen Wertentscheidung hat der Senat (aaO S. 162 ff bzw. S. 262)
auch die Möglichkeit einer Haftung des Abschlussprüfers nach den Grundsätzen
des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eingeschränkt. Hiermit ist
der vorliegende Fall aber nicht zu vergleichen. Gesetzlich ist nicht
vorgeschrieben, dass die Gewinnerwartungen des Emittenten von einem
Wirtschaftsprüfer zu kontrollieren und zusammen mit dem Prüfergebnis zu
veröffentlichen sind. Vielmehr hängt die Frage, ob eine Prüfung notwendig
ist, zunächst davon ab, ob sich der Emittent, um sein Angebot für die Kunden
besonders attraktiv zu machen, entschließt, Gewinnerwartungen in den
Prospekt aufzunehmen. Erst und nur dann sollen diese zum Schutz der Anleger
durch einen Wirtschaftsprüfer kontrolliert und das Ergebnis der Prüfung den
Anlegern über die Veröffentlichung im Prospekt zugänglich gemacht werden.
Eine § 323 HGB vergleichbare gesetzgeberische Wertentscheidung zur
Begrenzung der Prüferhaftung besteht insoweit ebenfalls nicht. Der Senat
teilt nicht die Auffassung der Beklagten, aus dem Umstand, dass sie nicht zu
den Prospektverantwortlichen (Prospektherausgeber; Prospektveranlasser) im
Sinne der gesetzlichen Prospekthaftung nach §§ 44 ff BörsG aF und der
mittlerweile (mit Wirkung zum 1. Juni 2012) außer Kraft getretenen §§ 8f, 13
des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) gehöre, folge eine -
mit § 323 HGB vergleichbare - Sperrwirkung für die Annahme eines Vertrags
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Gegen eine solche Sperrwirkung spricht
vor allem, dass nach § 47 Abs. 2 BörsG aF (i.V.m. § 13 Abs. 1 VerkProspG)
neben den gesetzlichen Prospekthaftungsansprüchen weitergehende vertragliche
Ansprüche unberührt bleiben. Zudem bezwecken die streitgegenständlichen
Regelungen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch und
gerade den Schutz der konkreten Anleger und unterscheiden sich deutlich vom
Regelungsgefüge der §§ 316 ff HGB.
22 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert eine
Einbeziehung des Zedenten auch nicht an dessen mangelnder
Schutzbedürftigkeit, weil ihm Ansprüche aus Prospekthaftung gegenüber der
T. AG zustünden. Zwar ist die Einbeziehung eines Dritten in
den Schutzbereich eines Vertrags abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des
Dritten deshalb nicht besteht, weil diesem eigene vertragliche Ansprüche -
gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen
gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die ihm über eine Einbeziehung
in den Schutzbereich des Vertrags zukämen (vgl. nur BGH, Urteile
vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 330; vom 2. Juli 1996 -
X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW
2004, 3630, 3632). Hierbei ist ohne Bedeutung, ob diese Ansprüche im
Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten überhaupt
durchsetzbar sind (vgl. nur Urteil vom 22. Juli 2004 aaO).
Ansprüche aus Prospekthaftung gegen einen Prospektverantwortlichen und
Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer aus einem Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter sind in diesem Sinne aber nicht gleichwertig
(vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, NJW 2004, 3420, 3421;
Senat, Urteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, NJW 2007, 1332 Rn. 27 und
III ZR 300/05, NJW-RR 2007, 1329 Rn. 21; siehe auch Palandt/Grüneberg, BGB,
73. Aufl., § 328 Rn. 18 und MüKoBGB/Gottwald, 6. Aufl., § 328 Rn. 185).
Soweit die Beklagte meint, die Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni
2004 - zu den Senatsentscheidungen vom 14. Juni 2007 verhält sich die
Revision nicht - sei überholt, weil der dort angesprochene Aspekt der
unterschiedlichen Verjährung nach Aufhebung des § 51a WPO aF entfallen sei,
ist anzumerken, dass der X. Zivilsenat - in Kenntnis der zum 1. Januar 2004
erfolgten Aufhebung (aaO S. 3421) - auf die Frage der Verjährung nur in Form
eines zusätzlichen Arguments abgestellt hat. Im Übrigen sind auch die
nunmehr an Stelle des § 51a WPO aF anwendbaren allgemeinen Verjährungsregeln
(insbesondere § 199 BGB) insoweit günstiger, als die absolute
Verjährungsfrist (also ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis) zehn Jahre beträgt (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB), während bei
(bürgerlich-rechtlichen) Prospekthaftungsansprüchen Verjährung stets nach
Ablauf von drei Jahren eintritt; für die von der Revision angesprochenen
spezialgesetzlichen Prospektansprüche gelten für den Anspruchsinhaber noch
ungünstigere Fristenregelungen (vgl. § 46 BörsG aF).
23 3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte
schuldhaft ein fehlerhaftes Testat erstellt hat und der Zedent (wie
erforderlich, vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98,
BGHZ 145, 187, 197 f; Senat, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, NJW
2007, 1332 Rn. 28) seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf die Richtigkeit
des Testats getroffen hat. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des
Berufungsgerichts wendet sich die Revision nicht.
24 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht am
Zurechnungszusammenhang zwischen ihrer Pflichtverletzung und dem geltend
gemachten Schaden. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein
schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch
ausgelösten Schadensfolgen. Allerdings muss der Schaden nach Art und
Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung
die verletzte Pflicht bestimmt war (vgl. nur BGH, Urteile vom 3.
Dezember 1991 - XI ZR 300/90, NJW 1992, 555 f und vom
11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421
f, jeweils mwN). Die Annahme einer solchen Haftungsbegrenzung
aufgrund des Schutzzwecks der verletzten Rechtsnorm oder Vertragspflicht
erfordert eine wertende Betrachtung. Insoweit ist im vorliegenden Fall
bezüglich der Haftung der Beklagten aus dem abgeschlossenen Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten der Anleger nach Sinn und Zweck des Vertrags unter
Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben zu prüfen, ob der
geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzbereichs des
streitgegenständlichen Vertrags liegt. Dies ist nach Auffassung des
Senats zu verneinen. Zwar weist die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend
darauf hin, dass ihre Aufgabe nicht darin bestand, den Prospekt insgesamt
beziehungsweise das Anlagemodell als solches im Interesse der Anleger zu
prüfen. Eine Beschränkung der Haftung, wie von der Beklagten gefordert, auf
eine etwaige geringere Gewinnausschüttung würde jedoch der besonderen
Bedeutung der von der Beklagten im Interesse der Anleger übernommenen
Prüfung nicht gerecht werden. Die Gewinnprognosen des aktienausgebenden
Unternehmens sind regelmäßig für den Anleger und dessen Anlageentscheidung
von grundlegender Bedeutung. Durch positive Gewinnprognosen wird für den
Anleger der Eindruck eines prosperierenden Unternehmens geschaffen. Vor
diesem Hintergrund muss der Emittent, wenn er entsprechende Prognosen in
seinen Prospekt aufnimmt, diese zuvor von einem Wirtschaftsprüfer
kontrollieren lassen. Die gesetzlich vorgeschriebene Testierung in
Verbindung mit der Veröffentlichung des Testats im Prospekt stellt mithin -
erkennbar auch aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers - einen zentralen
Baustein für die Anlageentscheidung des Kunden dar. Dies hat die Beklagte
selbst nicht anders gesehen, insoweit als sie vorgetragen hat, ihre Prüfung
habe das Ziel gehabt, den Anlegern verlässliche Daten als Grundlage für ihre
Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Weiß der Wirtschaftsprüfer aber um
diesen Umstand und lässt sich auch feststellen, dass sein Testat für die
Anlageentscheidung des Kunden kausal gewesen ist, liegt der Schaden des
Kunden bereits im Erwerb der Anlage, ohne dass es darauf ankommt, aus
welchen Gründen diese später wertlos geworden ist. In einem solchen Fall
entspricht es dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht, die Haftung
nicht lediglich auf etwaige Schäden aus einer geringeren oder unterbliebenen
Gewinnerwartung zu beschränken.
25 5. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1
Nr. 2 ZPO beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von
den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei muss
sich im Fall einer Abtretung der Zessionar die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis des Zedenten zurechnen lassen (vgl. nur BGH,
Urteile vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, NJW 1990, 2808, 2809 und vom 17.
Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118, jeweils zu § 852 BGB aF;
Senat, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11, VersR 2012, 722 Rn. 23). Zu
Recht ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass allein der
Umstand, dass dem Zedenten der Emissionsprospekt und der dort abgedruckte
Prüfbericht der Beklagten als solche bekannt waren, er lediglich die
rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen Ausschüttungen nicht erkannt und
sich insoweit auf die Prüfung der Prognoserechnung durch die Beklagte
verlassen hat, nicht ausgereicht hat, um den Lauf der Verjährungsfrist im
Jahre 2007 in Gang zu setzen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anfang 2011
war deshalb Verjährung nicht eingetreten.
26 Zwar ist im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich die
Tatsachen-, nicht die Rechtskenntnis entscheidend. Erforderlich ist, dass
der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß, nicht dass er den
Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. nur Senat, Urteile vom
19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008,
1237 Rn. 7 und vom 18. Dezember 2008 - III ZR
132/08, NJW 2009, 984 Rn. 13 f; siehe auch Senat,
Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05,
BGHZ 170, 260 Rn. 28 mwN zu § 852 BGB aF). Insoweit wäre es etwa
ohne Bedeutung, wenn dem Zedenten die Kenntnis gefehlt hätte, dass er in den
Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der T. AG abgeschlossenen
Vertrags einbezogen gewesen ist. Hier geht es jedoch um etwas
anderes. Liegt bei einem Schadensersatzanspruch der
haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners,
kann nicht die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche ausreichen;
vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (vgl.
auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, WM 2014, 575 Rn. 9 ff,
15 ff mwN). Es würde dem Sinn und Zweck des streitgegenständlichen Testats
zuwiderlaufen, wenn man dem Anleger eine eigenständige rechtliche - hier
unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen des Handelsgesetzbuchs
-Überprüfung der testierten Gewinnprognose auferlegen beziehungsweise eine
- einer solchen Überprüfung entsprechende - Rechtskenntnis unterstellen
würde. Dass der Zedent den Fehler der Beklagten erkannt oder grob fahrlässig
nicht erkannt hat, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des
Klägers kann dies auch nicht daraus geschlossen werden, dass die
Kapitalerhöhung letztlich gescheitert ist und der Zedent seine gezeichneten
Aktien nicht erhalten hat. Aus diesem Umstand allein ergaben sich für den
Zedenten keine ausreichenden Anhaltspunkte, das Testat der Beklagten für
falsch zu halten. Auch war der Zedent nicht - bei Meidung des Vorwurfs
grober Fahrlässigkeit - gehalten, das Scheitern der Kapitalerhöhung zum
Anlass zu nehmen, das Testat von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Im
Übrigen ist die Kapitalerhöhung - geht man von dem eigenen Vortrag der
Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 15. April 2011 aus - erst mit dem 1.
Februar 2008 endgültig gescheitert, so dass die Frage einer anschließenden
Überprüfung des Testats für die Verjährung nicht entscheidungserheblich
wäre.
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