Haftungsvoraussetzungen
beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Abgrenzung zur
Drittschadensliquidation (unrichtiges Testat eines Wirtschaftsprüfers)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2009
- III ZR 277/08
Fundstelle:
WM 2009, 1128
BGHZ 181, 12
Amtl. Leitsatz:
Der Vertrag zwischen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und einem Wirtschaftsprüfer,
mit dem die Behörde diesen gemäß § 4 Abs. 3 Fin-DAG mit der Durchführung der
Prüfung eines ihrer Aufsicht unterliegenden Institut nach § 44 Abs. 1 Satz 2
KWG betraut, entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten einer
Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1842).
Zentrale Probleme:
Es geht um zentrale Fragen des Vertrags mit
Schutzwirkung für Dritte und seiner Abgrenzung zur Drittschadensliquidation
in einer etwas komplizierten Einbettung in das Bankenaufsichtsrecht. Die
allgemeinen Ausführungen zu bedien Rechtsinstituten sind aber grundlegender
Art und damit auch allgemein sehr lehrreich. Vereinfacht geht es um
Folgendes: Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmern hatte im Auftrage der
Bundesanstalt für Finanzaufsicht eine Prüfung eines Unternehmens vorgenommen
und dabei ein unrichtiges Gutachten erstellt. dadurch kamen Anleger zu
Schaden, welche die Klägerin entschädigen mußte. Sie klagt jetzt gegen des
Wirtschaftsprüfungsunternehmen.
Der Senat verneint hier in der für BGHZ vorgesehenen Entscheidung zu recht
beides. Die Entscheidung gibt einen sehr guten Überblick über die
Entwicklung beider Rechtsinstitute. Klar herausgestellt wird auch der
Unterschied: Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (s. dazu ab
Tz. 16) stellt eine Erhöhung des Haftungsrisikos des
Schuldners dar und ist damit enge Voraussetzungen gebunden. Das gilt
insbesondere in den auch hier maßgeblichen "Gutachterfällen" (s. dazu bei
Tz. 17 sowie BGH
NJW 2001, 512;
BGH
NJW 2001, 514;
BGH NJW 2002, 3625;
BGH NJW 2004, 3035;
BGH NJW 2004, 3420;
BGH NJW 2006, 1975; BGH NJW 2009, 512
sowie BGH v. 24.4.2014
- III ZR 156/13.
Der Senat verneint eine Haftung wegen des fehlenden Schutzinteresses des
Vertragspartners am Schutz des Dritten. S. dazu auch
BGH v. 17.11.2016 - III ZR
139/14.
Entscheidender Unterschied zur Drittschadensliquidation (s. dazu die
sehr lehrreichen Ausführungen ab Tz. 42) ist, daß es sich
dort aus der Sicht des Schädigers um eine zufällige Schadensverlagerung
handelt, also der eingetretene Schaden ebenso gut beim Vertragspartner hätte
eintreten können, s. dazu bereits
BGHZ
133, 36. Das war
hier gerade nicht der Fall. Lesen!
©sl 2009
Tatbestand:
1 Die Klägerin verfolgt gegenüber dem beklagten
Wirtschaftsprüfungsunternehmen einen Schadensersatzanspruch wegen der von
ihr geltend gemachten Schlechterfüllung eines zwischen der Beklagten und der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden:
Bundesanstalt) geschlossenen Vertrags.
2 Die Klägerin ist eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs-und
Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in
der Fassung des Art. 15 Nr. 4 des Vierten Finanzmarktförderungs-gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
errichtete Entschädigungseinrichtung, die ein nicht rechtsfähiges, jedoch im
Prozess parteifähiges Sondervermögen des Bundes ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3 ESAEG).
Ihr sind diejenigen Institute im Sinne von § 1 Abs. 1 ESAEG zugeordnet, die
keine Einlagenkreditinstitute gemäß Nummer 1 dieser Bestimmung sind. Zu den
der Klägerin hiernach zugeordneten Unternehmen gehörte auch die P. K. GmbH
(im Folgenden: P. GmbH).
3 Die Klägerin fragte mit Schreiben vom 8. März 2002 bei der Beklagten an,
ob sie bereit sei, bei Unternehmen Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des
Eintritts eines Entschädigungsfalles zu übernehmen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 3, 4 ESAEG). Diesem Schreiben waren die von der Bundesanstalt
genehmigten Prüfungsrichtlinien der Klägerin beigefügt. Deren Nummer 5.3
lautete wie folgt:
"Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Prüfungen
durchführt oder anordnet, wird (…) eine Prüfung über denselben Gegenstand
frühestens etwa zwei Jahre nach dem Stichtag der Prüfung der BaFin
vorgenommen werden."
4 Die Beklagte zeigte sich hieran interessiert. Zu ihrer Beauftragung durch
die Klägerin kam es jedoch nicht.
5 Mit Bescheid vom 7. August 2002 ordnete die Bundesanstalt eine
Sonderprüfung der P. GmbH gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das
Kreditwesen (KWG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776) und der für den Streitfall maßgeblichen letzten Änderung
durch Art. 6 Nr. 32 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2010) - an, die sich auf die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung und des Meldewesens, getroffene organisatorische Vorkehrungen
gemäß § 25a Abs. 1 KWG zur Kontrolle und Steuerung von Markt- und
Ausfallrisiken sowie auf weitere Kontrollmechanismen erstreckte. Mit
Schreiben ebenfalls vom 7. August 2002 beauftragte die Bundesanstalt die
Beklagte mit der Durchführung dieser Prüfung und bat, ihr "alle Umstände
mitzuteilen, die Ihnen im Rahmen oder bei Gelegenheit der Prüfung bekannt
werden, soweit sie für die Einschätzung der Situation des Instituts bzw. aus
sonstigen bankaufsichtlichen Gründen für mich von Bedeutung sein können". In
dem Schreiben wurde weiter die Anwendung der Nummern 8 Abs. 1 Satz 3
(Verweisung auf die Haftungsbeschränkung für Mängelfolgen) und 9 (Haftung)
der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 (im Folgenden: AAB)
ausgeschlossen.
6 Nummer 7 Abs. 1 AAB enthält die Regelung, dass die Weitergabe beruflicher
Äußerungen des Wirtschaftsprüfers an einen Dritten der schriftlichen
Zustimmung bedarf, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die
Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
7 Die Beklagte führte die Sonderprüfung im Oktober und November 2002 durch.
Hierbei blieb ihren Mitarbeitern verborgen, dass ein für die wirtschaftliche
Situation der P. GmbH entscheidendes Konto, das sie nach ihren
Geschäftsunterlagen angeblich unterhielt, tatsächlich nicht existierte.
Dieser Umstand, der dementsprechend in dem der Bundesanstalt zugeleiteten
Prüfungsbericht vom 31. März 2003 keine Erwähnung fand, wurde erst durch
eine entsprechende Mitteilung der neuen Geschäftsleitung der P. GmbH an die
Bundesanstalt vom 10. März 2005 offenbar. Diese beantragte daraufhin am 14.
März 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P.
GmbH und stellte am Folgetag den Entschädigungsfall gemäß § 5 Abs. 1 ESAEG
fest. Die Klägerin leistete daraufhin Entschädigungen an die betroffenen
Anleger.
8 Sie wirft der Beklagten vor, die von ihr eingesetzten Mitarbeiter hätten
bei ordnungsgemäßer Ausführung der Sonderprüfung erkennen können und müssen,
dass das fragliche Konto der P. GmbH nicht bestand. Wäre pflichtgemäß
geprüft worden, wäre der Eintritt des Entschädigungsfalles bereits
spätestens am 29. Mai 2003 und nicht erst am 15. März 2005 festgestellt
worden. Sie, die Klägerin, hätte in diesem Fall wesentlich geringere
Entschädigungen leisten müssen.
9 Sie verlangt aus eigenem und hilfsweise aus von der Bundesanstalt
abgetretenem Recht die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die hierauf gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
11 Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (WM 2008,
1303) ausgeführt, der zwischen der Bundesanstalt und der Beklagten
geschlossene Vertrag über die Durchführung der Sonderprüfung der P. GmbH
entfalte keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin. Diese sei nicht, wie
notwendig, "typischerweise" beziehungsweise "bestimmungsgemäß" mit der von
der Beklagten geschuldeten Leistung in Berührung gekommen. Die Bundesanstalt
habe, auch wenn sie den von der Beklagten erstellten Prüfbericht der
Klägerin übersandt haben sollte, mit diesem kein Vertrauen erwecken wollen.
Der Bericht habe auch nicht Grundlage einer Entscheidung der Klägerin mit
wirtschaftlichen Folgen werden sollen. Dieser habe allenfalls die
Entschließung offen gestanden, im Hinblick auf Nummer 5.3 ihrer
Prüfungsrichtlinien auf eine eigene Prüfung zu verzichten. Weitergehendes
habe jedoch nicht in ihrer Hand gelegen. Jedenfalls sei die Übersendung des
Berichts an die Klägerin nach dem Zweck des Auftrages nicht bestimmungsgemäß
gewesen, da die Durchführung der Sonderprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG
nur der Erfüllung eigener bankenaufsichtlicher Aufgaben der Bundesanstalt
gedient habe.
12 Überdies sei die Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des
Vertrages abzulehnen, weil der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem er sich
vertraglich binde, das Risiko übersehen, berechnen und versichern können
müsse. Das Haftungsrisiko der Beklagten gegenüber der Bundesanstalt sei
insoweit reduziert gewesen, als diese wegen § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310) keinen Amtshaftungsansprüchen der Anleger ausgesetzt sei.
Bei Einbeziehung der Klägerin hätte sich die Haftungsgefahr der Beklagten
demgegenüber in elementarer Weise erhöht.
13 Bei einer Gesamtschau der Umstände könne auch nicht von der Erkennbarkeit
einer Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Vertrags
ausgegangen werden. Mit der Sonderprüfung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG habe
die Bundesanstalt von ihren Befugnissen im Rahmen der Bankenaufsicht
Gebrauch gemacht. Diese Aufgabe sei umfassender als der Tätigkeitsbereich
der Klägerin. Nicht jede Maßnahme nach der genannten Vorschrift habe den
Zweck, das Risiko des Eintritts eines Entschädigungsfalles abzuklären. Zudem
habe die Bundesanstalt bei der Auftragserteilung zwar zwei Bestimmungen der
AAB ausgeschlossen, nicht aber deren Nummer 7 Abs. 1, der die Weitergabe des
Prüfungsergebnisses an Dritte von der Zustimmung der Beklagten abhängig
mache. Aus diesen Gründen könne auch nicht der für die Haftung aus einem
Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erforderliche Wille der
Beklagten festgestellt werden, die Klägerin in den Schutzbereich
einzubeziehen.
14 Die Abtretung von Ansprüchen der Bundesanstalt gegen die Beklagte sei ins
Leere gegangen. Der Anstalt sei kein Schaden entstanden, und die Grundsätze
der Drittschadensliquidation seien nicht anzuwenden. Die Bundesanstalt sei
keinem Schadensersatzanspruch der Klägerin ausgesetzt, da dieser gegenüber,
wie sich auch aus § 4 Abs. 4 FinDAG ergebe, keine drittgerichteten
Amtspflichten bestünden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die
Anstalt aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB bestehe ebenfalls nicht. Die
Bundesanstalt sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht befugt, die
Rechte der Entschädigungseinrichtungen nach dem ESAEG auszuüben. Die
Grundsätze der Drittschadensliquidation griffen zudem nicht ein, weil dies
lediglich dann der Fall sein könne, wenn das geschützte Interesse infolge
besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten
Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Letztgenannten
verlagert sei, dass der Schaden ihn und nicht den Gläubiger treffe.
Erforderlich sei danach ein bestimmter einheitlicher Schaden, der sich bei
dem Gläubiger ausgewirkt hätte, wenn nicht - aus Sicht des Schädigers
zufällig - ein Dritter Träger des geschützten Rechtsguts wäre. Eine solche
Situation bestehe hier nicht. Der Schaden, der der Klägerin entstanden sei,
sei schon nicht identisch mit demjenigen, dem die Bundesanstalt ausgesetzt
wäre, wenn es § 4 Abs. 4 FinDAG nicht gäbe. Handele es sich schon nicht um
"denselben Schaden", werde dieser darüber hinaus auch nicht verlagert. Eine
ohne Geltung von § 4 Abs. 4 FinDAG in Betracht zu ziehende Amtshaftung gemäß
§ 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG hätte erheblich engere
Voraussetzungen als der auf europarechtlichen Grundlagen beruhende
Entschädigungsanspruch aus dem ESAEG.
II.
15 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Da ein Vertrag
zwischen den Parteien nicht geschlossen war und deliktische Ansprüche der
Klägerin ebenfalls ausscheiden, kommt eine Haftung der Beklagten, wie es
auch die Revision nicht anders sieht, lediglich aufgrund des zwischen der
Bundesanstalt und der Beklagten geschlossenen Vertrags unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Schutzwirkung zugunsten Dritter und der
Drittschadensliquidation in Betracht. Die Voraussetzungen beider
Rechtsinstitute sind jedoch nicht erfüllt.
16 1. a) Ausgangspunkt der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren
Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine
gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe"
anvertraut ist. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen
Dritten wurde nach dieser Rechtsprechung danach bestimmt, ob sich
vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des
Vertrags nicht nur auf den Vertragspartner beschränken, sondern, für den
Schuldner erkennbar, solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger
seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit
personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches
oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (z. B.: BGHZ 159, 1, 8; BGH,
Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m.umfangr.w.N.).
17 In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen
eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung Dritte auch
einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse
hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen
Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten
dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (z.B.:
BGHZ 133, 168, 173; 159, 1, 8 f; BGH, Urteile vom 26. Juni 2001 aaO und vom
26. November 1986 - IVa ZR 86/85 - WM 1987, 257, 259 m.w.N.). So können
Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen,
und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen
haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß
Gebrauch macht (Senat BGHZ 138, 257, 260 f;
167, 155, 161, Rn. 12; siehe auch BGHZ 145, 187, 197).
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wie die Beklagte, gehören prinzipiell zu
einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner Sachkunde und der
von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit -
insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer Bedeutung sind und
Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen
Bereich sein können (Senat BGHZ 167 aaO).
Für die Annahme einer Schutzwirkung kommt es wesentlich darauf an, dass
eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat,
Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend
deutlich erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen
Folgen zu werden (z.B.: Senat aaO, S. 162, Rn.
13). Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen auch in
diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des
Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der
Parteien zumindest auch erbracht werden soll (Senat BGHZ 138, 257, 262;
BGHZ 159, 1, 9). Tragender Gesichtspunkt für
die Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das
Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Er soll die
Möglichkeit haben, sein Risiko bei Ver-tragsschluss zu kalkulieren und
gegebenenfalls zu versichern. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen
müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des
Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung
auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (z.B.:
BGHZ 159 aaO m.w.N.).
18 b) Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind
durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (z.B.:
BGHZ 159, 1, 4; Senatsurteil vom 15. Dezember
2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612, Rn. 12). Unter
Berücksichtigung der oben dargestellten Maßstäbe ist es jedenfalls im
Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine vertragliche
Haftung der Beklagten verneint hat.
19 Auf sich beruhen kann dabei, ob die Erwägungen der Vorinstanz zu der für
die Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der
Bundesanstalt und der Beklagten geschlossenen Vertrages notwendigen
Leistungsnähe sowie zur Erkennbarkeit der Drittbezogenheit und der
Leistungsnähe frei von revisionsrechtlich bedeutsamen Bedenken sind
(vgl. zur eingeschränkten Überprüfbarkeit einer tatrichterlichen Auslegung
in der Revisionsinstanz z.B.: Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR
166/05 - NJW 2006, 3777, Rn. 13 f m.w.N.). Jedenfalls fehlte es an einem
Interesse der Bundesanstalt an der Einbeziehung der Klägerin in den
Schutzbereich des Vertrags und an dem notwendigen Einbeziehungswillen der
Vertragsparteien. Das Berufungsgericht hat den ersten Gesichtspunkt zwar
offen gelassen. Jedoch sind die notwendigen tatsächlichen Feststellungen
bereits getroffen; da weitere Aufklärung aufgrund des umfassenden Vortrags
beider Parteien nicht mehr zu erwarten ist, kann der Senat die Würdigung
selbst vornehmen (vgl. z.B. BGHZ 124, 39, 45; Senatsurteile vom 17. Januar
2008 - III ZR 74/07 - NJW 2008, 1064, 1066, Rn. 26 und vom 21. Dezember 2005
- III ZR 451/04 - NJW-RR 2006, 496, 498, Rn. 14).
20 aa) Ein objektives Interesse der Bundesanstalt an der Einbeziehung der
Klägerin in den Schutzbereich des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags
über die Durchführung der Sonderprüfung bei der P. GmbH bestand aus den
folgenden Gründen nicht:
21 (1) Der der Beklagten erteilte Auftrag zur Durchführung der Sonderprüfung
bei der P. GmbH diente nur der Erfüllung eigener bankaufsichtlicher Aufgaben
der Bundesanstalt. Das Schreiben der Anstalt vom 7. August 2002 enthält
lediglich den Auftrag zur Prüfung nach "§ 44 Abs. 1 Satz 2 KWG". Darüber
hinaus wurde die Beklagte ersucht, alle Umstände mitzuteilen, die für die
Einschätzung der Situation des Instituts beziehungsweise aus "sonstigen
bankaufsichtlichen Gründen für mich" von Bedeutung sein könnten. Hieraus
ergibt sich, dass die Beklagte ausschließlich im Aufgabenkreis der
Bundesanstalt tätig werden und keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen
- den Rechtskreis der Klägerin betreffend - übernehmen sollte.
22 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG in der für den Streitfall maßgeblichen
Fassung kann die Bundesanstalt bei den ihrer Aufsicht unterstehenden
Instituten (§ 6 Abs. 1 KWG) Prüfungen vornehmen. Diese dienen entsprechend
den Aufgaben der Anstalt (§ 6 Abs. 2 KWG) dazu, Missständen im Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den
Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige
Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen
oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Auf
diese Zwecke ist das Prüfungsrecht beschränkt (Braun in Boos/Fischer/
Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl., § 44 Rn. 2, 42; Samm in Beck/Samm, KWG, § 44
Rn. 86, 89 [Stand Oktober 2003]).
23 Gemäß § 4 Abs. 3 FinDAG kann sich die Bundesanstalt bei ihren Prüfungen
anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Soweit diese eingeschaltet
werden, sind sie Hilfspersonen der Bundesanstalt, die unmittelbar in
Erfüllung von Angelegenheiten tätig werden, die für die Behörde
Verwaltungsaufgaben sind (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW
2001, 3115, 3117; Samm aaO, § 8 Rn. 7 [Stand Mai 2005]; Schwirten in Boos/Fischer/Schulte-Mattler
aaO, § 4 FinDAG Rn. 6). Sie üben damit dieselben Funktionen aus wie die
Bediensteten der Bundesanstalt, die sie bei der Ausführung der Prüfung
ersetzen. Das Interesse der Behörde bei der Inanspruchnahme der Dienste
Dritter gemäß § 4 Abs. 3 FinDAG besteht darin, die ihr obliegenden Aufgaben
unter Schonung eigener personeller und sächlicher Mittel wahrzunehmen (vgl.
BGH, Samm jew. aaO).
24 Demgegenüber ist kein objektives Interesse der Behörde erkennbar, bei
der Einschaltung anderer Personen und Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer
Verwaltungsaufgaben denjenigen, die damit in Berührung kommen,
Haftungsmöglichkeiten gegenüber diesen Dritten zu verschaffen. Die von
den mit der Durchführung der Prüfungen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG
betrauten Wirtschaftsprüfern erstellten Gutachten haben - anders als etwa
Wertgutachten, die der Verkäufer einer Immobilie zur Stärkung seiner
Verhandlungsposition gegenüber potentiellen Erwerbern einholt - nicht den
Zweck, im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Bundesanstalt Vertrauen
zu bilden, um die Stellung der Anstalt zu verbessern. Auch ein sonstiges
Interesse der Bundesanstalt an der Einbeziehung der
Entschädigungseinrichtungen in den Schutzbereich der mit Wirtschaftsprüfern
geschlossenen Verträge besteht nicht. Ein solches wäre allerdings in
Betracht zu ziehen, wenn die Behörde hierdurch eigene Haftungsrisiken
verlagern oder mindern könnte. Ebenso wäre ein Einbeziehungsinteresse der
Bundesanstalt unter dem Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit gegenüber der
Klägerin denkbar, wenn die Betrauung der Beklagten mit der der Bundesanstalt
obliegenden Prüfung ohne die Einbeziehung zur Folge gehabt hätte, dass eine
an sich bestehende Möglichkeit der Klägerin entfallen wäre, bei einer
fehlerhaften Erstellung des Prüfgutachtens Schadensersatz zu erhalten.
Beides ist jedoch nicht der Fall.
25 Die Bundesanstalt ist wegen etwaiger Versäumnisse bei Prüfungen nach § 44
Abs. 1 Satz 2 KWG, unabhängig davon, ob sie eigenes oder fremdes Personal
einsetzt, schon im Hinblick auf § 4 Abs. 4 FinDAG allenfalls
Schadensersatzansprüchen der geprüften Unternehmen ausgesetzt (vgl. zur
Haftung diesen gegenüber Senatsurteile BGHZ 162, 49, 62 und vom 2. Juni 2005
- III ZR 365/03 - NJW RR 2005, 1406, 1407; Fischer in Boos/Fischer/Schulte/Mattler
aaO, Einf KWG Rn. 63; Schwirten aaO § 4 FinDAG Rn. 10; siehe auch
Regierungsbegründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen BT-Drucks. 10/1441 S. 20 zur
Vorgängerregelung). Nach dieser Bestimmung, die sowohl grundgesetz- als auch
europarechtskonform ist (Senat BGHZ aaO, S. 59 ff; EuGH Slg. 2004, I-9425,
9476 ff, Rn. 34 ff = NJW 2004, 3479, 3480 f), nimmt die Bundesanstalt ihre
Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Hieraus folgt,
dass Amtspflichten der Behörde gegenüber den durch ihr Wirken damit nur
mittelbar geschützten Personen oder Personenkreisen nicht begründet werden.
Dementsprechend können einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen
zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen,
denen gegenüber die Bundesanstalt Maßnahmen ergreifen kann, wegen eines
bestimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde keine
Schadensersatzansprüche gegen sie erheben (vgl. Senat BGHZ aaO, S. 57 f).
26 Dies schließt Schadensersatzansprüche gegen die Bundesanstalt wegen der
unzureichenden Ausführung einer Sonderprüfung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG
nicht nur der Anleger, sondern auch der Klägerin aus. Das gilt ungeachtet
dessen, dass die Bundesanstalt und die Klägerin bei Wahrnehmung ihrer
Aufgaben, wie die Revision insoweit zutreffend herausstellt, gleichsinnig
und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen zusammenwirken,
so dass es schon aus diesem Grunde an drittgerichteten Amtspflichten der
Bundesanstalt im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin fehlt
(vgl. st. Rspr des Senats z.B. BGHZ 153, 198, 201 f; 148, 139, 147).
Jedenfalls würde eine Haftung der Bundesanstalt gegenüber der Klägerin wegen
der Verletzung von Bankaufsichtspflichten den Regelungszweck des § 4 Abs. 4
Fin-DAG unterlaufen. Die Anstalt soll aufgrund dieser Bestimmung von
Schadensersatzansprüchen Dritter, die nicht nach § 6 Abs. 1 KWG ihrer
Aufsicht unterliegen, freigehalten werden, um der Gefahr zu weit gehender
Maßnahmen der die Bankenaufsicht ausübenden Personen zu begegnen (Senat BGHZ
162, 49, 58; Regierungsbegründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen BT-Drucks. 10/1441, S. 20). Im
wirtschaftlichen Ergebnis wäre die Bundesanstalt jedoch eben jenen
Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, wenn die Klägerin für die von ihr
geleisteten Entschädigungen der Anleger Regress bei der Behörde nehmen
könnte. Die Anstalt würde dann im Umweg über die Klägerin letztlich - wenn
auch in den betragsmäßigen Grenzen des § 4 Abs. 2 ESAEG - den Schaden tragen
müssen, der den Anlegern durch etwaige Amtspflichtverletzungen entstanden
ist. Dies würde wiederum die Gefahr zu rigider Aufsichtsmaßnahmen begründen,
der § 4 Abs. 4 FinDAG entgegenwirken soll.
27 Aus diesen Gründen und weil die Bundesanstalt, wie sich aus dem
Auftragsschreiben vom 7. August 2002 ergibt, mit der Durchführung der
Sonderprüfung bei der Phoenix GmbH lediglich eigene Aufgaben wahrnehmen
wollte, scheidet auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Anstalt aus §§
677, 280 Abs. 1 BGB aus.
28 Haftet die Bundesanstalt selbst für etwaige Pflichtverstöße bei der
Ausführung der Sonderprüfung nicht, besteht auch keine sachliche
Notwendigkeit dafür und damit kein erkennbares Interesse der Behörde daran,
der Klägerin nur deshalb - ansonsten nicht gegebene -
Schadensersatzansprüche zu verschaffen, weil sie Hilfspersonen mit der
Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betraut.
29 (2) Die von der Revision für ihre Rechtsauffassung vorgebrachten
Gesichtspunkte vermögen dies nicht zu entkräften.
30 (a) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, es halte schon einer
Plausibilitätskontrolle nicht stand, ihr einen Schadensersatzanspruch gegen
die Beklagte zu versagen. Sie meint, ohne einen solchen Anspruch würde ein
"haftungsfreies" Regime geschaffen, und die Beklagte könnte sich bei der
Durchführung der ihr aufgetragenen Prüfung Pflichtverletzungen zuschulden
kommen lassen, ohne Sanktionen fürchten zu müssen.
31 Die auch im Verhältnis zur Klägerin bestehende Haftungsfreiheit der
Bundesanstalt beruht unter anderem auf § 4 Abs. 4 FinDAG und ist damit vom
Gesetzgeber beabsichtigt. Deshalb liegt es im System der durch das
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz begründeten
Einlagensicherung, dass die Haftungsfreiheit der Bundesanstalt
wirtschaftlich der Klägerin zur Last fällt. Die Einlagensicherung soll
gerade auch dann eingreifen, wenn die angelegten Mittel deshalb nicht
verfügbar sind, weil die Aufsicht der zuständigen Behörden unzureichend war
(vgl. EuGH aaO, S. 9479 Rn. 45 zur Richtlinie 94/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme [ABl
Nr. L 135 vom 31. Mai 1994, S. 5], auf der unter anderem das
Einlagensicherungssystem des ESAEG beruht, vgl. BT-Drucks. 13/10188, S. 1).
Es ist auch nicht zwingend notwendig, eine Haftung von Hilfspersonen der
Bundesanstalt zu begründen, um zu gewährleisten, dass diese ihren
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Behörde nachkommen. Bei
Fehlleistungen zum Nachteil von Personen, denen gegenüber die Bundesanstalt
im Hinblick auf § 4 Abs. 4 FinDAG nicht haftet, müssen die gemäß § 4 Abs. 3
FinDAG eingeschalteten Dritten damit rechnen, künftig bei der
Auftragsvergabe nicht mehr berücksichtigt zu werden. Auch dies stellt einen
hinreichenden Anreiz zu vertragsgemäßem Verhalten dar.
32 (b) Unbehelflich für die Rechtsposition der Klägerin sind weiter die für
sich genommen zutreffenden, eingehenden Ausführungen der Revision zur
"Verzahnung" der Aufgaben der Bundesanstalt und der Klägerin. Richtig ist,
dass beide - mit unterschiedlichen Schwerpunkten - an der Sicherung der
Finanzmarktstabilität als Gesamtaufgabe mitwirken. Die Bundesanstalt nimmt
hierbei im Rahmen der hoheitlich-überwachenden Tätigkeit ausschließlich
öffentliche Belange wahr, während dem Schutz des einzelnen Anlegers durch
die Einlagensicherung Rechnung getragen wird (z.B.: Binder WM 2005, 1781,
1787; ders. GPR 2005, 28, 30).
33 Die jeweiligen Aufgaben stehen dabei nicht isoliert nebeneinander,
sondern sind teilweise miteinander verbunden. So übt die Bundesanstalt die
Aufsicht über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bei der Verwaltung der
Entschädigungseinrichtungen aus (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ESAEG). Sie ist
Widerspruchsbehörde für Entscheidungen dieser Einrichtungen (§ 6 Abs. 5
ESAEG) und bestimmt in Teilbereichen deren Tätigkeit mit. Die von den
Entschädigungseinrichtungen aufzustellenden Richtlinien für die Prüfung der
ihnen zugeordneten Institute zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts des
Entschädigungsfalls (§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ESAEG) bedürfen der
Genehmigung der Bundesanstalt (§ 9 Abs. 5 Satz 1 ESAEG). Nummer 5.3 der
Prüfungsrichtlinien der Klägerin bestimmt zudem, dass, sofern die
Bundesanstalt eine Prüfung vorgenommen hat, eine Prüfung über denselben
Gegenstand durch die Klägerin erst etwa zwei Jahre nach dem Prüfungsstichtag
der Bundesanstalt vorgenommen wird, was auch im Kosteninteresse des
betroffenen Instituts liegt (vgl. § 9 Abs. 7 ESAEG). Weiterhin gilt die
Verschwiegenheitspflicht, der die für die Anstalt tätigen Personen
unterliegen, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 KWG nicht im Verhältnis zur
Klägerin, sofern sie die jeweilige Information zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigt. Dies wird bei Berichten über Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG
vielfach der Fall sein, da die insoweit getroffenen Feststellungen oftmals
auch für die Prognose, ob ein Entschädigungsfall droht, von Bedeutung sein
dürften. Aus den letzten Punkten mag überdies der Schluss gezogen werden,
dass der von der Beklagten gefertigte, gegenüber der Bundesanstalt
erstattete Bericht auch der Klägerin zugänglich gemacht werden musste.
34 Dieses partielle Kooperationsverhältnis zwischen der Bundesanstalt und
der Klägerin vermag jedoch kein objektives Interesse der Anstalt daran zu
begründen, die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen ihr und der
Beklagten geschlossenen Vertrags über die Durchführung der Sonderprüfung bei
der P. GmbH einzubeziehen. Etwaige der Bundesanstalt insoweit gegenüber der
Klägerin obliegende Pflichten sind aus den oben genannten Gründen nicht
haftungsbewehrt; insbesondere partipiziert die Klägerin an den gemäß § 44
Abs. 1 Satz 2 erstellten Prüfberichten nur im Wege eines Reflexes. Kommen in
diesem Rechtsverhältnis Schadensersatzansprüche nicht in Betracht, besteht
für die Bundesanstalt auch keine Veranlassung, ihren Hilfspersonen (§ 4 Abs.
3 FinDAG) eine Haftung gegenüber der Klägerin aufzuerlegen.
35 (c) Entgegen der Auffassung der Revision folgt ein solches Interesse auch
nicht daraus, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit ein Honorar erhält. Dies
wäre zwar in Betracht zu ziehen, wenn in das Entgelt eine Prämie für die
Übernahme einer Haftung gegenüber der Klägerin einkalkuliert wäre. Die
Revision zeigt jedoch keinen übergangenen Sachvortrag auf, dem dies zu
entnehmen wäre.
36 bb) Zumindest im Ergebnis frei von Bedenken ist auch die Würdigung des
Berufungsgerichts, dem zwischen der Bundesanstalt und der Beklagten
geschlossenen Vertrag lasse sich nicht der Wille der Beteiligten nehmen, die
Klägerin mit Haftungsfolgen in den Schutzbereich einzubeziehen.
37 (1) Aus dem bereits erwähnten Schreiben der Bundesanstalt vom 7. August
2002 ergibt sich, dass die Beklagte ausschließlich im Aufgabenkreis der
Bundesanstalt tätig werden und keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen
übernehmen sollte. Die Aufgaben der Bundesanstalt umfassen jedoch keine
haftungsbewehrten Pflichten gegenüber der Klägerin, so dass auch ein
Einbeziehungswille nicht erkennbar ist.
38 (2) Nicht zu beanstanden ist weiter die Erwägung des Berufungsgerichts,
der Wille der Vertragsparteien, die Klägerin in den Schutzbereich der
Vereinbarung einzubeziehen, sei auch deshalb nicht festzustellen, weil sich
hierdurch das Haftungsrisiko der Beklagten in erheblicher, unkalkulierbarer
Weise gesteigert hätte.
39 Wie der Senat in Anwendung der oben unter a) dargestellten Leitlinien
wiederholt für den Wirtschaftsprüfer, der einen Jahresabschluss prüft,
betont hat (Urteile BGHZ 138, 257, 262 und vom 15. Dezember 2005 - III ZR
424/04 -NJW-RR 2006, 611, 612, Rn. 12), kann regelmäßig nicht angenommen
werden, dass er ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie
es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern,
Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe. Der Senat
hat daher Bedenken gegen eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf
Dritte geäußert und es hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten, dass
dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine
besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich
vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGHZ 167, 155, 166 Rn. 15;
Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZR 307/07 - WM 2008, 2244, 2245 Rn. 5
betreffend den Abschlussprüfer der P. GmbH).
40 Diese Grundsätze gelten für den Wirtschaftsprüfer, der von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Durchführung einer
Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG beauftragt wird, nach der objektiven
Interessenlage der Beteiligten gleichermaßen. Er ist, ebenso wie der
Abschlussprüfer (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB), grundsätzlich allenfalls der
Gefahr ausgesetzt, - im Wege des Regresses der Bundesanstalt - für Schäden
zu haften, die dem geprüften Unternehmen entstehen. Bei Einbeziehung der
jeweils betroffenen Entschädigungseinrichtung in den Schutzbereich des mit
der Bundesanstalt geschlossenen Vertrags wäre der Wirtschaftsprüfer
ebenfalls unkalkulierbaren zusätzlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Zwar
stünde ihm nicht eine unbekannte Vielzahl von Gläubigern gegenüber, sondern
lediglich die betroffene Entschädigungseinrichtung. Gleichwohl wäre das
Risiko, das der Wirtschaftsprüfer übernähme, ebenso unüberschaubar wie bei
einer Haftung gegenüber den Kunden des zu prüfenden Instituts. In einer
Schadensersatzforderung der Entschädigungseinrichtung gegen den
Wirtschaftsprüfer wären - begrenzt auf die in § 4 Abs. 2 ESAEG bestimmten
Summen - die Ansprüche der betroffenen Anleger gebündelt. Der Schaden der
Einrichtung bestünde nämlich aus den Beträgen, die sie als Entschädigung an
die - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Bundesanstalt ihrer Zahl
und der Höhe ihrer Einlage nach regelmäßig unbekannten - Anleger zu leisten
hatte.
41 Weder dem Auftragsschreiben vom 7. August 2002 noch sonstigen Umständen
ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beklagte über die Wahrnehmung
der Aufgaben und Belange der Bundesanstalt hinaus - höchst haftungsträchtige
- Leistungen im Interesse der Klägerin erbringen sollte. Im Gegenteil
spricht die Tatsache, dass die die Haftung der Beklagten einschränkenden
Bestimmungen der AAB (Nummer 8 Abs. 1 Satz 3 und Nummer 9) in dem
Auftragsschreiben der Bundesanstalt ausgenommen wurden und die Beklagte dies
akzeptierte, gegen den Willen der Beteiligten, die Klägerin in den
Schutzbereich des Vertrags einzubeziehen. Der Verzicht auf die ansonsten in
formularmäßigen Wirtschaftsprüferverträgen üblicherweise enthaltenen
Haftungsbeschränkungen hätte jeder Vernunft widersprochen, wenn die
Vertragsparteien einen solchen Willen gehabt hätten, da die Beklagte in
diesem Fall geradezu existenzgefährdende Risiken eingegangen wäre. Auch aus
diesen Gründen ist die Würdigung des Berufungsgerichts, eine
stillschweigende Ausdehnung der Haftung zugunsten der Klägerin scheide aus,
rechtsfehlerfrei.
42 2. Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachte
Forderung auch nicht auf einen an sie abgetretenen Schadensersatzanspruch
der Bundesanstalt in Verbindung mit dem Rechtsinstitut der
Drittschadensliquidation stützen.
43 a) Bei der Drittschadensliquidation macht derjenige, in dessen Person
die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt
sind, einen fremden Schaden geltend (z.B.: BAG NJW 2007, 1302, 1303 Rn.
15). Dieses Rechtsinstitut wird angewandt bei der mittelbaren
Stellvertretung, der Obhutspflicht für fremde Sachen und der obligatorischen
Gefahrentlastung, wie sie etwa beim Versendungskauf stattfindet (BGH,
Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 - NJW-RR 2008, 786, 787 Rn. 18;
Palandt/ Heinrichs BGB, 68. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 115-117) sowie bei
Treuhandverhältnissen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97 - NJW
1998, 1864, 1865). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist
weiterhin anerkannt, dass ein Beamter oder Zivildienstleistender, der nicht
bei seinem Dienstherrn eingesetzt ist, für Schäden, die er bei seiner
Beschäftigungsstelle verursacht, im Wege der Drittschadensliquidation von
seinem Dienstherrn in Anspruch genommen werden kann (BVerwGE 120, 370, 372;
VG Lüneburg,
- 22 -
Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 A 253/05 - juris Rn. 20). Wie auch die Klägerin
nicht verkennt, ist hier keiner dieser Fälle gegeben.
44 b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Grundsätze der
Dritt-schadensliquidation nicht auf die vorliegende Fallgestaltung
übertragbar, mögen auch die in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen
nicht abschließend sein (so MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 278;
kritisch dazu Stau-dinger/Schiemann [2005] § Vorbem zu §§ 249 ff Rn. 76).
Eine den Anwendungsfällen der Drittschadensliquidation entsprechende
Interessenlage besteht im Streitfall nicht.
45 aa) Dieses Rechtsinstitut soll die ungerechtfertigte Entlastung des
Schädigers durch eine zufällige Schadensverlagerung verhindern. Es greift
deshalb ein, wenn das jeweils geschützte Interesse infolge besonderer
Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und
dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, dass der
Schaden - aus Sicht des Schädigers zufällig - ihn und nicht den Gläubiger
trifft (z.B.: BGHZ
133, 36, 41 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 aaO; BAG
aaO Rn. 15 f; Büdenbender, Vorteilsausgleichung und Drittschadensliquidation
bei obligatorischer Gefahrentlastung, 1996, S. 74 f; MünchKommBGB/Oetker aaO
Rn. 277; Palandt/Heinrichs aaO Rn. 112; Staudinger/Schiemann aaO Rn. 62;
Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2.
Aufl., Rn. 1717 f). Das bedeutet, dass der Schaden zumindest auch bei dem
Gläubiger entstehen können muss und nicht ausschließlich bei dem Dritten, da
im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger nur solche Rechtsgüter
geschützt sind, die - wenigstens potentiell - Letzterem zustehen.
Anderenfalls kann von vornherein in der Person des Gläubigers kein Schaden
eintreten, der auf den Dritten verlagert wird. Die der Klägerin erwachsene
Vermögenseinbuße, die gegen sie gerichteten Entschädigungsansprüche der
Anleger, konnte jedoch von vornherein nur bei ihr und nicht bei der
Bundesanstalt eintreten. Forderungen von Anlegern gegenüber dieser
Behörde konnten im Hinblick auf § 4 Abs. 4 FinDAG nicht entstehen.
46 bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist weder den oben zitierten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts
Lüneburg (jew. aaO) Abweichendes zu entnehmen noch wird eine zufällige
Schadensverlagerung durch die gesetzliche Trennung der Bankenaufsicht und
der Entschädigungseinrichtungen bewirkt.
47 (1) In den den oben zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
zugrunde liegenden Fallgestaltungen war es rechtlich gerade nicht
ausgeschlossen, dass der jeweilige Schaden - die Beschädigung eines
Dienstfahrzeuges und die Notwendigkeit des Austauschs einer Schließanlage
wegen Schlüsselverlustes - auch bei dem Dienstherrn eingetreten wäre, wenn
der jeweilige Bedienstete nicht anderweitig eingesetzt worden wäre.
48 (2) Der Hinweis der Revision, dass ohne die gesetzliche Trennung der der
Bundesanstalt obliegenden Bankenaufsicht und der Anlegerentschädigung, für
die unter anderem die Klägerin zuständig ist, die Anstalt die geschädigten
Anleger hätte entschädigen müssen, vermag das Eingreifen der
Drittschadens-liquidation in der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu
begründen.
49 Für die Drittschadensliquidation ist kennzeichnend, dass der Schaden
aufgrund der Besonderheiten des Innenverhältnisses zwischen dem Gläubiger
der geschuldeten Leistung und dem Träger des geschützten Interesses nicht
Ersteren, sondern Letzteren trifft. Dass die Klägerin den
Entschädigungsansprüchen der Anleger ausgesetzt ist und nicht die
Bundesanstalt, beruht jedoch nicht auf dem Innenverhältnis beider
Einrichtungen, sondern insbesondere darauf, dass die Anstalt im
Außenverhältnis zu den Anlegern nicht haftet (§ 4 Abs. 4 FinDAG) und nur die
Klägerin Entschädigungen schuldet (§ 4 Abs. 1 ESAEG).
50 Darüber hinaus kommt eine Drittschadensliquidation nur in Betracht, wenn
die "Zufälligkeit" der Schadensverlagerung Folge der bestehenden Rechtslage
ist. In der hier gegebenen Fallgestaltung liegt aber nach der Gesetzeslage
weder eine Schadensverlagerung noch ein zufälliges Ergebnis vor. Vielmehr
beruht es auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, dass die
Anlegerentschädigung allein Aufgabe der Entschädigungseinrichtungen gemäß §
6 ESAEG und nicht der Bundesanstalt ist. Darauf, dass bei einer denkbaren
anderen Gestaltung der Rechtslage durch den Gesetzgeber der in den
Entschädigungsleistungen bestehende Schaden die Bundesanstalt hätte treffen
können, kommt es nicht an.
51 3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art.
234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht, da die maßgeblichen
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über
Einlagensicherungssysteme (94/19/EG, ABl Nr. L 135 vom 31. Mai 1994, S. 5
ff) und vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger
(97/9/EG, ABl Nr. L 84 vom 26. März 1997, S. 22 ) keine Regelungen über
Regressansprüche der Einlagensicherungseinrichtungen enthalten, so dass sich
europarechtliche Fragen nicht stellen. |