Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung
für Dritte
BGH, Urteil vom 17. November 2016 -
III ZR 139/14 - OLG Koblenz
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen der
Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags.
Zentrale Probleme:
Es geht um die Voraussetzungen des Vertrags mit
Schutzwirkung für Dritte, dessen Voraussetzungen lehrbuchmäßig dargelegt und
vollkommen zu recht verneint werden: Der Beklagte, ein Elektriker hatte bei
einer Bekannten eine Außenlampe installiert, später verletzt sich ein
Angestellter eines mit der Fassadenreparatur beauftragten Unternehmers
schwer, weil das Gehäuse der Lampe Strom führte. Dieser nimmt jetzt den
Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Senat konnte offenlassen, ob
es sich bei der Elektroinstallation um eine Gefälligkeit oder um einen
Vertrag handelte. Jedenfalls habe ein (unterstellter) Vertrag zwischen der
Hausbesitzern und dem Elektriker keine Schutzwirkung für den Beklagten. Hier
fehlt es an dem Interesse der Hausbesitzerin an dem Schutz des Klägers.
Daran ändert natürlich auch nichts, dass der Beklagte haftpflichtversichert
war: Die Versicherung folgt der Haftung, nicht umgekehrt (s. dazu
BGH NJW 2010, 537). Die Tatsache der
Versicherung kann nur eine Rolle spielen, wenn es bei (insbesondere
unentgeltlichen) Tätigkeiten um die Verneinung eines konkludenten
Haftungsausschlusses geht (s.
BGH NJW 2008, 1591). Selbstverständlich kommt dann
noch eine Haftung des Beklagten aus Deliktsrecht in Betracht (§ 823 BGB),
weshalb der Senat hier zurückverweist. Zu den Voraussetzungen des Vertrags
mit Schutzwirkung für Dritte s. auch BGHZ 181, 12.
©sl 2017
Tatbestand:
1 Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2
(im Folgenden nur noch Beklagter) auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in
Anspruch, weil er bei Fassadenarbeiten einen Stromschlag an der Außenlampe
einer Doppelhaushälfte erlitt und hierdurch schwere gesundheitliche Schäden
davon trug.
2 Der Beklagte wechselte im März 2009 auf Bitten der Nießbrauchsberechtigten
der Doppelhaushälfte gefälligkeitshalber in Nachbarschaftshilfe die an der
Fassade angebrachte Außenlampe aus. Dabei erneuerte er auch die Verkabelung
der Lampe bis zurück zur nächsten Umverteilung.
3 Der Eigentümer der Doppelhaushälfte beauftragte in der Folgezeit
den Arbeitgeber des Klägers mit Putzarbeiten an der Fassade des
Gebäudeteils. Als der Kläger bei deren Ausführung am 16. September 2009 mit
der Außenlampe in Berührung kam, erlitt er einen Stromschlag, der zu einem
hypoxischen Hirnschaden führte. Er ist seither schwerstbehindert
und umfassend pflegebedürftig.
4 Ermöglicht wurde der Stromschlag durch einen im Inneren des Gebäudes in
die Wand geschlagenen Metallnagel, der das Schutzleiterkabel - noch vor der
Umverteilung, hinter der die neue Verkabelung verlegt wurde - durchtrennt
und eine Verbindung zwischen dem vom Beklagten an das Lampengehäuse
geklemmten Teil des Schutzleiterkabels und dem stromführenden
Phasenleiterkabel hergestellt hatte. Hierdurch war das Lampengehäuse unter
Strom gesetzt und der Fehlerstromschutzschalter funktionslos gemacht worden.
5 Das Landgericht hat die gegen den Beklagten und gegen den Eigentümer der
Doppelhaushälfte als vormaligen Erstbeklagten gerichtete Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat mit Grund- und Teilurteil die den Erstbeklagten
betreffende Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Klage gegen den
Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass
er verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren infolge des Unfalls
entstandenen und künftig noch entstehenden immateriellen und materiellen
Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind
oder übergehen. Zur Verhandlung über die Höhe der Zahlungsansprüche des
Klägers gegen den Beklagten hat es die Sache an das Landgericht
zurückverwiesen.
6 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten,
mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden
Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
7 Die zulässige Revision des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu seinem Nachteil
erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I.
8 Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde
dem Kläger Schadenersatz wegen Schlechterfüllung der mit der
Nießbrauchsberechtigten A. R. getroffenen Vereinbarung über den von ihm
vorgenommenen Austausch der alten gegen die mit einem Bewegungsmelder
versehene neue Außenlampe, in deren Schutzbereich der Kläger als Dritter
einbezogen worden sei.
9 Auch wenn der Beklagte die Arbeiten aus nachbarschaftlicher Gefälligkeit
unentgeltlich verrichtet habe, habe er bei Würdigung aller Umstände aus der
Sicht eines objektiven Betrachters mit Rechtsbindungswillen gehandelt.
Dass die Vereinbarung rechtsgeschäftlichen Charakter trage, folge
insbesondere daraus, dass die Zeugin A. R. sich des - nach ihrer Vorstellung
- als Elektriker sachkundigen und berufserfahrenen Beklagten auch im
Hinblick auf ihre Enkelin Y. R. , die Mieterin der Erdgeschosswohnung der
Doppelhaushälfte, habe bedienen wollen. Diese habe nach der durchgeführten
Beweisaufnahme die Außenlampe regelmäßig gereinigt und sei dadurch der
Gefahr eines Stromschlags aufgrund eines Montagefehlers des Beklagten ebenso
wie die Nießbrauchsberechtigte selbst - wenn nicht in noch stärkerem Maße
als diese - ausgesetzt gewesen.
10 Der Kläger gehöre zu den in den Schutzbereich dieser Vereinbarung
einbezogenen Personen. Für ihn als Beschäftigten der nachfolgend vom
Erstbeklagten mit Putzarbeiten an der Hausfassade beauftragten Firma gelte
bezüglich der Leistungsnähe zur Montageleistung des Beklagten nichts anderes
als für die die Außenlampe regelmäßig reinigende Zeugin Y. R. . Die
Nießbrauchsberechtigte habe auch ein Interesse am Schutz des Klägers gehabt,
für dessen Wohl und Wehe sie verantwortlich gewesen sei. Indem sie die
Montage dem vermeintlich umfassend sachkundigen und geschulten Beklagten
anvertraut habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Arbeiten in einer Weise
ausgeführt würden, dass niemand durch die Lampe zu Schaden kommen werde. Für
den Beklagten sei schließlich erkennbar gewesen, dass die Zeugin A.
R. auf die Sicherheit aller Personen, die mit ihrem Wissen und Wollen mit
der Lampe in Berührung kommen würden, ebenso vertraut habe wie auf ihre
eigene Sicherheit, zumal es sich letztlich um einen begrenzten und
überschaubaren Kreis von Personen gehandelt habe.
11 Eine bei Gefälligkeitsleistungen in Betracht kommende Beschränkung des
Haftungsmaßstabes auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugunsten des
haftpflichtversicherten Beklagten sei weder behauptet noch ersichtlich und
angesichts des Gefährdungspotentials von Elektroarbeiten auch nicht
anzunehmen. Das schuldhafte Verhalten des Beklagten habe darin bestanden,
dass er durch ein Augenblicksversagen und damit leicht fahrlässig bei der
von ihm nach eigenen Angaben nach der Montage durchgeführten Kontrollmessung
zwischen Phasen- und Schutzleiter entweder übersehen habe, dass das
verwendete funktionstüchtige Testgerät keinen Stromfluss angezeigt habe, was
auf eine Fehlfunktion des Schutzleiters hindeute, oder dieses Messergebnis
falsch gedeutet habe. Zu dieser Schlussfolgerung ist das Berufungsgericht
gelangt, weil es die klägerische Behauptung, der schadenstiftende Nagel sei
nicht erst nach, sondern schon vor dem Austausch der Außenlampe in die Wand
geschlagen worden, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen
angesehen und das Vorbringen des Beklagten, bei seiner Messung zwischen
Phasen-und Schutzleiter sei ein Stromfluss angezeigt worden, für unglaubhaft
gehalten
hat.
12 Ob neben dieser vertraglichen Haftung auch eine Haftung des Beklagten aus
unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §
229 StGB besteht, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf das wegen des
Stromunfalls anhängige Strafverfahren offen gelassen.
II.
13 1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Einbeziehung des
Klägers in den Schutzbereich eines Gefälligkeitsvertrags zwischen der
Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten halten der revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand. Es kann deshalb dahinstehen, ob es
zutrifft, dass der Beklagte sich gegenüber der Nießbrauchsberechtigten
rechtsverbindlich verpflichtete, die Außenleuchte unentgeltlich
auszuwechseln.
14 Die Einschätzung, der Kläger sei in den Schutzbereich der
rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten und
dem Beklagten über den Austausch der Außenlampe einbezogen gewesen,
überdehnt den Anwendungsbereich des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte
und beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der hierfür geltenden
Rechtsprechungsgrundsätze.
15 a) Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht die
geschuldete (Haupt-)Leistung zwar allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist
jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten
einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche
geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit
Schutzwirkung für Dritte in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des
Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung
(z.B. RGZ 127, 218, 221 f; BGH, Urteil vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69,
BGHZ 56, 269, 273) und knüpft damit an den hypothetischen Willen der
Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben
zu erforschen ist. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass die
Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten zu einem gesteigerten sozialen
Kontakt der Vertragsparteien und dementsprechend zu einer größeren
Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter des Vertragspartners und
gegebenenfalls mit diesem verbundener Dritter führt und das Deliktsrecht -
insbesondere wegen der Exkulpationsregelung bei der Gehilfenhaftung nach §
831 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Fehlens eines umfassenden Vermögensschutzes -
den geschädigten Dritten nicht immer zureichend absichert (Staudinger/Jagmann,
BGB, Bearb. 2001, § 328 Rn. 83 f; Soergel/Hadding, BGB, Bearb. 2009, Anh §
328 Rn. 1; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 328 Rn. 13). Im Hinblick
darauf kann es geboten sein, dem Dritten auch eine vertragliche
Anspruchsgrundlage zuzubilligen, die ihm die Kompensation des in Ausführung
des Vertragsverhältnisses bei ihm eingetretenen Schadens ermöglicht.
Damit ist zwangsläufig eine Ausweitung des Haftungsrisikos des Schuldners
verbunden, der außer für Schäden seines Vertragspartners auch für Schäden
des in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten haftet. Um diese
Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die
Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen
zu stellen (BGH, Urteile vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60, VersR
1962, 86, 88 und vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929, 1931).
16 b) Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den
Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen,
ist aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und
derer des Dritten zu ermitteln (Staudinger/Jagmann, aaO Rn. 96). Die
dabei im Einzelnen zu beachtenden Abwägungskriterien ergeben sich aus der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
(zusammenfassend und mit einem Überblick über die
Rechtsprechungsentwicklung:
Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 -
III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 16; BGH, Urteil vom 2.
Juli 1996 - X ZR 104/94,
BGHZ 133, 168, 170 ff). Deren Ausgangspunkt sind
Fallgestaltungen, in denen das "Wohl und Wehe" eines Dritten einem der
beiden Vertragspartner anvertraut ist - wie beispielsweise dem Mieter das
seines Familienangehörigen oder Hausangestellten - und dieser Dritte durch
ein Verschulden des Vermieters oder eines von ihm mit einer Reparatur am
Haus beauftragten Handwerkers Schaden erleidet (RGZ 91, 21, 24;
102, 231, 232). Diese zunächst überwiegend Personenschäden betreffende
Rechtsprechung bezieht Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages dann ein,
wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach
Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf seinen Vertragspartner
beschränken, sondern - für den Schuldner erkennbar - auch solche Dritte
einschließen, denen der Gläubiger aufgrund einer Rechtsbeziehung mit
personenrechtlichem Einschlag, wie etwa ein familienrechtliches oder ein
miet-, dienst- oder arbeitsvertragliches Verhältnis, seinerseits Schutz und
Fürsorge schuldet (st. Rspr., z.B. Senat aaO Rn. 16; RGZ 91, 21,
24; 102, 231, 232; 127, 218, 223 f; BGH, Urteile vom 15. Mai 1959 - VI ZR
109/58, NJW 1959, 1676, 1677; vom 18. Juni 1968, aaO Rn. 24; vom 12. Juli
1977 - VI ZR 136/76, NJW 1977, 2208, 2209 und
vom 20. April 2004 - X ZR 250/02,
BGHZ 159, 1, 8). In Weiterentwicklung dieser
Rechtsprechung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Schutzbereich
vertraglicher Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner auch auf einen an
seinem Vermögen geschädigten Dritten ausgedehnt worden, wenn der Gläubiger
an dessen Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des
Vertrages erkennen lassen, dass diesem Schutzinteresse Rechnung getragen
werden soll, und die Parteien zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht
begründen wollen (z.B. Senat aaO Rn. 17). Allerdings
beschränkt sich in diesen Fällen der Kreis der Einbezogenen auf solche
Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der
ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest
auch erbracht werden soll - wie etwa in Fällen sogenannten Expertenhaftung
für fehlerhafte Gutachten, die zur Vorlage an den Dritten bestimmt sind.
Tragender Gesichtspunkt für diese Beschränkung des Kreises der einbezogenen
Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner
berechenbar zu halten. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen,
wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks
nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko
einer erweiterten Haftung einzulassen (st. Rspr., vgl. Senat aaO;
BGH, Urteil vom 20. April
2004 aaO S. 9 mwN). Deshalb kann ohne besondere Umstände
auch die Einbeziehung eines Unternehmers und seiner Mitarbeiter in den
Schutzbereich eines Werkvertrags des Bestellers mit einem anderen
Unternehmer nicht angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1985 - X
ZR 71/84, WM 1985, 1245, 1246).
17 c) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines
Dritten in den Schutzbereich des Vertrages folgenden Voraussetzungen:
Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung
kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein
wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein
Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages
haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Schuldner muss die
Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des
Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und
Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach
Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der der Dritte anderenfalls
nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis) (z.B.
Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, juris, Rn. 12 mwN; BGH,
Urteile vom 2. Juli 1996 aaO S. 173 und
vom 18. Februar 2014 - VI ZR
383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 9; Staudinger/Jagmann, aaO Rn.
100, 106).
18 d) Das Berufungsgericht hat sich zwar bei seiner Prüfung an den
vorstehenden Voraussetzungen orientiert. Auch hat es nicht grundsätzlich
verkannt, dass die von ihm angenommene Leistungsnähe des Klägers zur
Montageleistung des Beklagten für sich allein die Einbeziehung des Klägers
in die Schutzwirkung der Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten
und dem Beklagten noch nicht rechtfertigt (vgl.
BGH, Urteil vom 2. Juli 1996
aaO), sondern vielmehr weitere Bedingungen (Einbeziehungsinteresse,
Erkennbarkeit und Zumutbarkeit, Schutzbedürfnis) erfüllt sein müssen.
Letzteres hat die Vorinstanz jedoch auf unzureichender Tatsachengrundlage
und unter Außerachtlassung dessen, dass an die Bestimmung des Kreises der
drittbegünstigten Personen strenge Maßstäbe anzulegen sind, bejaht.
19 Insbesondere tragen die getroffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht die Annahme, die Nießbrauchsberechtigte habe ein
Interesse an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der mit dem
Beklagten getroffenen Vereinbarung gehabt, das für diesen erkennbar gewesen
sei. Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der
Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ist nach der
dargestellten Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn entweder - wie in den
"Wohl-und-Wehe-Fällen" -zwischen ihm und dem Dritten eine rechtliche
Beziehung mit persönlicher Fürsorge- und Obhutspflicht oder sozialer
Abhängigkeit besteht oder ihm - ohne eine derartig enge Bindung -
Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aufgrund einer Sonderverbindung in
Gestalt eines sonstigen Vertrages oder zumindest eines
Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen sozialen Kontaktes obliegen
(z.B. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 14; Staudinger/Jagmann,
aaO Rn. 100; MüKoBGB/Gottwald, 7. Aufl., § 328 Rn. 183). Solche besonderen
Beziehungen zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Kläger sind im
Berufungsurteil weder festgestellt noch ersichtlich. Eine familiäre Bindung
zwischen ihr und dem Kläger bestand - anders als zur Zeugin Y. R. - nicht.
Auch war keine in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wurzelnde soziale
Abhängigkeit des Klägers zu ihr gegeben. Andere vertragliche Beziehungen
zwischen ihnen bestanden ebenfalls nicht. Insbesondere hatte nicht die
Nießbrauchsberechtigte den Kläger, sondern der Erstbeklagte den Arbeitgeber
des Klägers mit den Fassadenarbeiten beauftragt. Eine mögliche Haftung wegen
schuldhafter Verletzung der Schutzpflicht des Bestellers entsprechend § 618
BGB aus dem insoweit auch für den Kläger Schutzwirkung entfaltenden
Werkvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1971, aaO, S. 272) träfe deshalb
nur den Erstbeklagten, nicht aber die Zeugin A. R. . Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts kann aus dem von ihm angenommenen allgemeinen
Bestreben der Nießbrauchsberechtigten, "niemanden" durch die Lampe zu
Schaden kommen zu lassen beziehungsweise die Sicherheit "aller Personen" zu
gewährleisten, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung
kommen würden, ihr Einbeziehungsinteresse nicht hergeleitet werden. Denn
dieses Anliegen gründete sich nicht auf eine rechtsgeschäftliche oder auch
nur soziale Sonderbeziehung der Nießbrauchsberechtigten zum Kläger, sondern
allenfalls auf ihr möglicherweise obliegende deliktische
Verkehrssicherungspflichten, die gegenüber jeder befugt am eröffneten
Verkehr teilnehmenden Person zu beachten sind. Eine solche aus
deliktischen Vorschriften folgende allgemeine gesetzliche Verpflichtung,
Rechtsgüter beliebiger Dritter nicht zu schädigen, kann aber die Annahme
eines Gläubigerinteresses an einer stillschweigenden Einbeziehung eines
bestimmten Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages nicht rechtfertigen
(vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 aaO Rn. 14; MüKoBGB/Gottwald,
aaO). Entgegen der vom Prozessbevollmächtigen des Klägers geäußerten,
allerdings nicht weiter konkretisierten Ansicht hat der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen keine über die bisherige
Rechtsprechung hinausgehende Ausweitung des Kreises der in den Schutzbereich
eines Vertrages einbezogenen Dritten vorgenommen. Auch dem vom
Klägervertreter in Bezug genommenen Aufsatz von Zenner (NJW 2009, 1030)
lässt sich solches nicht entnehmen.
20 Hieran ändert die Einschätzung des Berufungsgerichts nichts, dass
der Kreis der Personen, die mit Wissen und Wollen der
Nießbrauchsberechtigten mit der Lampe in Berührung kommen würden, letztlich
begrenzt und überschaubar gewesen sei. Gerade dies war bei objektiver
Betrachtung aus Sicht des Beklagten nicht der Fall. Denn der Beklagte konnte
bei Abschluss der Vereinbarung mit der Nießbrauchsberechtigten nicht
einschätzen, welche und wie viele Personen künftig mit ihrer Billigung, der
ihrer Enkelin als Mieterin der Erdgeschosswohnung, der des erstbeklagten
Eigentümers der Doppelhaushälfte und derjenigen gegebenenfalls noch weiterer
Berechtigter mit der von ihm montierten Lampe unmittelbar in Kontakt kommen
würden. Es handelt sich damit um einen prinzipiell unbegrenzten
Personenkreis. Dessen stillschweigende Einbeziehung in den
Schutzbereich eines unentgeltlichen Gefälligkeitsvertrags war nicht zumutbar
und damit vom hypothetischen Willen der Vertragsparteien nicht erfasst.
21 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte über eine
private Haftpflichtversicherung verfügt. Denn
das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann zwar unter Umständen gegen
einen konkludenten Haftungsausschluss sprechen, nicht aber das Fehlen
anspruchsbegründender Tatsachen kompensieren (BGH,
Urteil vom 27. Oktober 2009 - VI 296/08, NJW 2010, 537 Rn. 14).
22 2. Scheiden sonach Ansprüche des Klägers aufgrund eines Vertrags mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter aus, kommt es für eine etwaige Haftung des
Beklagten darauf an, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 oder des § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB erfüllt sind, was das Berufungsgericht
ausdrücklich offen gelassen hat.
23 In diesem Zusammenhang weist der Senat für die neue Verhandlung und
Entscheidung darauf hin, dass auch die Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts, der Beklagte habe pflichtwidrig und leicht fahrlässig
infolge eines Augenblicksversagens bei der von ihm nach eigenen Angaben nach
der Montage durchgeführten Kontrollmessung übersehen, dass der durch den
Nagel durchtrennte Schutzleiter funktionslos war und über die von ihm
fachgerecht vorgenommene Verbindung des Schutzleiterendstücks Strom auf das
Lampengehäuse floss, nicht frei von Rechtsfehlern ist.
24 a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des
gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen
Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche
Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache
des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559
Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das
Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt
hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem
Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und
widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (st.
Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, WM 2008, 1552
Rn. 22 und vom 5. November 2009 - III ZR 6/09, WM 2010, 478 Rn. 8, jeweils
mwN). Auch gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Pflichtverletzung des Beklagten
rechtsfehlerhaft, weil sie auf einer Verkennung der Beweislast und einer
unvollständigen Berücksichtigung des Prozessstoffs beruht.
25 b) Seine Überzeugung, der Beklagte habe bei seiner Kontrollmessung
pflichtwidrig verkannt, dass das Messgerät nichts angezeigt habe,
beziehungsweise dieses Messergebnis falsch interpretiert, hat das
Berufungsgericht auf die Feststellung gestützt, der Nagel habe sich bereits
in der Wand befunden, als die Außenlampe Anfang 2009 montiert worden sei.
Dem liegt die gedankliche Schlussfolgerung zugrunde, dass die
Kontrollmessung des Beklagten mit dem funktionstüchtigen Messgerät - war der
schadensstiftende Nagel zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wand
eingeschlagen - ein Ergebnis hätte erbringen müssen und dementsprechend
tatsächlich erbracht hat, das das Fehlen eines Stromflusses zwischen den
beiden Messpunkten an Phasen- und Schutzleiter indizierte. Das
Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der
Kläger für den Zeitpunkt, ab dem sich der Nagel in der Wand befunden hat,
beweisbelastet ist, denn diese Tatsache ist maßgeblich für die dem Beklagten
angelastete Pflichtwidrigkeit.
26 Seine Behauptung, der Nagel habe sich schon in der Wand befunden, als der
Beklagte die Außenlampe Anfang 2009 montierte, hat der Kläger nach
Auffassung des Berufungsgerichts durch die Aussage der Zeugin Y. R.
bewiesen. Diese hat bekundet, dass nach ihrem Einzug in die Wohnung im
Herbst 2008 weder sie noch andere Personen die nur schwer zugängliche
Abstellkammer aufgesucht hätten, in deren Wand der Nagel eingeschlagen war.
Diese Angaben hat die Vorinstanz für überzeugungskräftig genug gehalten, um
auf ihrer Grundlage ausschließen zu können, dass der Nagel erst nach der vom
Beklagten vorgenommenen Lampenmontage in die Wand gelangt ist.
27 Die gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung sprechenden - logisch
naheliegenden - Erwägungen, dass dann bereits das Gehäuse der alten Lampe
hätte stromführend sein und schon die Zeugin oder der Beklagte einen
Stromschlag hätten erleiden müssen, hat das Berufungsgericht nicht für
stichhaltig erachtet. Bei seinen insoweit vorgenommenen Würdigungen hat die
Vorinstanz jedoch die Beweislast des Klägers aus den Augen verloren.
28 aa) Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, dass die Außenhülle
der alten Lampe aus Kunststoff und damit nicht stromführend war und die
Zeugin Y. R. bei ihrer allwöchentlichen Reinigung auch der neuen Leuchte
durch das von ihr getragene Schuhwerk oder andere vom Sachverständigen K.
aufgezeigte "technisch mannigfache Konstellationen" und "glückliche
Umstände" vor einem Stromschlag bewahrt wurde. Das Oberlandesgericht hat
sich hiervon eine - aufgrund unstreitigen Vortrags oder einer Beweisaufnahme
gewonnene - positive Überzeugung nicht verschafft. Es hätte diese Tatsachen
seiner Sachverhaltswürdigung jedoch nur dann zum Nachteil des Beklagten
zugrunde legen dürfen, wenn es eine solche Gewissheit erlangt hätte. Denn es
handelt sich um Umstände, die das Berufungsgericht zur Begründung der
Pflichtverletzung des Beklagten herangezogen hat und für die dementsprechend
der Kläger die Beweislast trägt.
29 bb) Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht angeführte Möglichkeit,
die alte, vom Beklagten ausgetauschte Verkabelung sei nur zweiadrig gewesen
und habe dementsprechend überhaupt kein Schutzleiterkabel aufgewiesen, das
Strom auf das Gehäuse der alten Lampe hätte leiten können. Insoweit ist
ergänzend anzumerken, dass das Berufungsgericht das gegenteilige, durch die
Feststellungen des TÜV-Gutachtens bestätigte Vorbringen im Schriftsatz des
Beklagten vom 2. November 2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 20.
Februar 2013, das möglicherweise aufgrund der Ausführungen in der
Klageschrift (S. 10) sogar unstreitig ist, übergangen hat, nach dem die alte
Verkabelung dreiadrig war und dementsprechend bereits über einen
Schutzleiter verfügte.
30 c) Überdies hat sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO
nicht damit auseinander gesetzt, dass das Gehäuse der neuen Lampe unstreitig
aus leitfähigem Metall war und der Beklagte dieses nach seinem ebenfalls
unbestritten gebliebenen Sachvortrag in seinem Schriftsatz vom 2. November
2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013 bei
eingeschalteter und leuchtender Lampe berührt hat. Diese lückenhafte
Verarbeitung des Prozessstoffs im Rahmen der Beweiswürdigung erschüttert
ebenfalls die sie tragende, auf den Angaben der Zeugin Y. R. fußende
Überzeugung des Berufungsgerichts, es sei ausgeschlossen, dass der Nagel
erst nach der Montage der Außenlampe in die Wand gelangt sei. Denn unter
Beachtung dieses Vorbringens ist es denk- und erfahrungsgesetzlich gerade
nicht (ohne weiteres) erklärbar, dass der Beklagte - hätte sich der
schadensstiftende Nagel tatsächlich schon in der Wand befunden - bei der
Auswechselung der Außenlampe keinen Stromschlag erlitten hat. Bei
zutreffender und vollständiger Erfassung und gedanklicher Verarbeitung des
unstreitigen Beklagtenvorbringens hätte das Gericht diesen Widerspruch
erkennen und ihn - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - aufklären
müssen.
31 d) Da die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts schon aus den
vorgenannten Gründen revisionsrechtlich zu beanstanden ist, sieht der Senat
davon ab, auf die weiteren Revisionsangriffe einzugehen. Dies gilt
insbesondere für die vom Sachverständigen K. erwähnte Möglichkeit einer
späteren Lageveränderung des Nagels durch Bohrarbeiten an der
Bimssteinaußenwand des Hauses (Gutachten vom 30. September 2013, S. 10), für
die vom Privatsachverständigen F. in der mündlichen Verhandlung vom 12. März
2014 aufgezeigte Möglichkeit, dass das funktionsfähige Messgerät des
Beklagten nicht zwingend einen Fehler hätte anzeigen müssen sowie die damit
in Zusammenhang stehenden Gehörsrügen der Revision. Das Berufungsgericht
wird im neuen Verfahren Gelegenheit haben, sich, falls erforderlich, auch
hiermit auseinanderzusetzen.
32 3. Das gegen den Beklagten ergangene Urteil ist nach alldem aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), wobei der Senat von
der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Der Senat
kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil im Rahmen der möglichen -
bislang nicht geprüften - deliktischen Haftung des Beklagten tatrichterliche
Feststellungen nachzuholen sind.
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