Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung
für Dritte bei Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im
Auftrag der Straßenverkehrsbehörde: Erfordernis der Schutzbedürftigkeit;
Haftung der Verwaltung aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis
analog §§ 280 ff BGB; Haftungsausschluss des Unternehmers bei hoheitlichem
Handeln als Verwaltungshelfer (Art. 34 S. 1 GG)
BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI
ZR 383/12
Fundstelle:
NJW 2014, 2577
BGHZ 200, 188
Amtl. Leitsatz:
a) Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur
Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege
der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines
verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der
Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.
b) Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der
Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis
begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden
sind.
c) Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen
Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem
Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über
das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.
Zentrale Probleme:
Ein allt äglicher Fall mit
interessanten juristischen Problemen: Die Straßenverkehrsbehörde lässt ein
verkehrswidrig geparktes Fahrzeug durch einen privaten Unternehmer
abschleppen. Der Kläger macht geltend, dass der Unternehmer beim
Abschleppvorgang sein Kfz beschädigt hat. Die Klage gegen den Unternehmer
hat keinen Erfolg: Ein Anspruch aus § 823 BGB kommt nicht in Betracht, da
der Unternehmer hier Beamter im haftungsrechtlichen Sinne (Art. 34 S. 1 GG)
war. Damit liegt ein Fall einer gesetzlich angeordneten befreit den
befreienden Schuldübernahme vor, eine Haftung des Unternehmers selbst aus §
823 BGB ist ausgeschlossen (s. dazu
BGH v. 6.3.2014 - III ZR 320/12 und
BGH v. 9.10.2014 - III ZR 68/14).
Der Senat prüft dann einen Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für
Dritte. Dabei stellt sich die Frage, ob das (privatrechtliche)
Rechtsverhältnis zwischen der Straßenverkehrsbehörde und dem Unternehmer
Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers hatte. Der Senat legt dabei
lehrbuchartig die Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung für
Dritte dar (Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit,
Schutzbedürftigkeit). Eine Haftung des Unternehmers scheitert hier
spätestens an dem Kriterium der Schutzbedürftigkeit. Diese ist nicht
gegeben, wenn der Dritte im wesentlichen gleichartige vertragliche Ansprüche
gegen einen Dritten hat (s. dazu auch
BGHZ
133, 168). Das ist hier der Fall, da die
Straßenverkehrsbehörde aus einem öffentlich-rechtlichen
Verwahrungsverhältnis analog §§ 280 ff. BGB, also nach Vertragsgrundsätzen,
für eine Beschädigung des Fahrzeugs haften würde. Dabei wäre ihr ein
Verschulden des Abschleppunternehmers nach § 278 BGB zuzurechnen.
Zu beachten ist, dass auch (hier nicht diskutierte) Ansprüche aus einer
Schlechterfüllung einer GoA des Unternehmers (§§ 677, 280 BGB) nicht in
Betracht kommen: Er führt mit dem Abschleppen ein eigenes Geschäft,
weil er seine vertragliche Verpflichtung gegenüber
der Straßenverkehrsbehörde erfüllen will. Deshalb kann man hier wohl auch
nicht mit der Figur eines "Auch fremden Geschäfts" arbeiten, siehe dazu auch
BGH v. 21.6.2012 - III ZR 275/11.
©sl 2014
Tatbestand:
1 Der Beklagte betreibt ein
Abschleppunternehmen. Am 12. Februar 2011 schleppte er im Auftrag der Stadt
M. das vom Kläger verbotswidrig geparkte Fahrzeug ab und stellte es auf dem
Parkplatz des Ordnungsamtes ab. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei bei
dem Abschleppvorgang beschädigt worden, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von
3.356,36 € entstanden sei. Die auf Ersatz seines Schadens gerichtete Klage
hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
2 Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gegen den
Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu. Der Beklagte sei nicht
passivlegitimiert, da gemäß Art. 34 Satz 1 GG eine Haftungsverlagerung auf
die Stadt M. eingetreten sei. Der Beklagte habe bei Durchführung der von der
Stadt M. angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten
öffentlichen Amtes gehandelt. Er hafte auch nicht aus § 328 BGB analog. Der
zwischen der Stadt M. und dem Beklagten geschlossene Vertrag entfalte keine
Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers. Es könne offen bleiben, ob der
Beklagte nach dem mit der Stadt M. geschlossenen Vertrag verpflichtet
gewesen sei, eine Hakenlastversicherung abzuschließen. Denn auch dann könne
der Vertrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vertragspartner dem
durch den Abschleppvorgang geschädigten Fahrzeugeigentümer eigene
vertragliche Ansprüche gegen das Abschleppunternehmen hätten einräumen
wollen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Hakenlastversicherung diene
vielmehr ausschließlich dem Zweck, dem Gläubiger der Abschleppleistung im
Falle der Beschädigung des Fahrzeugs unabhängig von der Solvenz des
Vertragspartners den Regress zu ermöglichen. Der Beklagte hafte auch nicht
aus § 7 StVG. Der behauptete Schaden sei nicht beim Betrieb eines
Kraftfahrzeugs verursacht worden. Es hätten sich keine Gefahren des
Straßenverkehrs ausgewirkt.
II.
3 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand.
4 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass deliktische
Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der behaupteten Beschädigung
seines Fahrzeugs im Rahmen des Abschleppvorgangs gemäß Art. 34 Satz 1 GG
ausgeschlossen sind. Der Beklagte handelte bei der Durchführung des
ihm von der Stadt M. erteilten Abschleppauftrages in Ausübung eines
ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, so dass die Verantwortlichkeit
für sein etwaiges Fehlverhalten allein die Stadt M. trifft.
5 a) Zieht der Staat private Unternehmer zur Erfüllung ihm
obliegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die
Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht
hoheitlich von dem Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der
übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des
Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis ab. Je stärker der
hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die
Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu
erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der
Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als
Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im
Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich der Staat der Amtshaftung für
fehlerhaftes Verhalten seiner Bediensteten nicht dadurch entziehen, dass er
die Durchführung einer von ihm angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen
Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (vgl. BGH, Urteil vom 21.
Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 165 f.; OLG Düsseldorf, VersR
1997, 239; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, 681, 682; LG Frankfurt, DAR 2000,
268, 269; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25;
Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 100 f.; Gei-gel/Kapsa,
Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 20 Rn. 12, 31 mwN).
6 b) Nach diesen Grundsätzen handelte der Beklagte bei der
Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich. Er war für die
Stadt M. im Rahmen der Eingriffsverwaltung als deren "Erfüllungsgehilfe"
tätig. Seine Beauftragung mit dem Abschleppen des unerlaubt geparkten
Fahrzeugs des Klägers diente der Vollstreckung des in dem - vom Kläger
missachteten - Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der
Ersatzvornahme (vgl. BVerwGE 102, 316, 318 f.; VGH Baden-Württemberg, NJW
2010, 1898, 1899 f.; NVwZ-RR 1996, 149; Hessischer VGH, Urteil vom 17. März
1998 - 11 UE 2393/96, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil
vom 19. August 1993 - Bf VII 3/93 , juris Rn. 29 ff.; VG Bremen, Urteil vom
1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember
2013 - 14 K 2904/13, juris). Hätte die Stadt M. als Straßenverkehrsbehörde
den Abschleppvorgang mit eigenen Mitteln durchgeführt, so stände der
hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zweifel. Deren rechtliche
Beurteilung als Vollstreckungshandlung kann aber nicht davon abhängen, ob
die Vollstreckungsbehörde selbst oder ein Dritter im Auftrag dieser Behörde
die Maßnahme durchführt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - III ZR
189/91, BGHZ 121, 161, 166; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 239; OLG
Saarbrücken, NJW-RR 2007, 681, 682; LG Frankfurt, DAR 2000, 268, 269; VG
Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; Staudinger/Wöstmann,
aaO; Geigel/Kapsa, aaO).
7 c) Da der Beklagte hoheitlich gehandelt hat, trifft die
Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten gemäß Art. 34 Satz 1 GG
allein die Stadt M. Die in dieser Bestimmung geregelte Haftungsverlagerung
stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge,
dass der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, persönlich nicht aus
unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH,
Urteile vom 30. Oktober 1986 - III ZR 151/85, BGHZ 99, 62, 63 f.; vom 21.
Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 163, 167 f.).
8 2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung
des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger kein vertraglicher
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus einem Vertrag mit
Schutzwirkung zu seinen Gunsten zusteht. Der Kläger ist
nicht in den Schutzbereich des zwischen der Stadt M. und dem Beklagten
geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines verbotswidrig geparkten
Fahrzeugs einbezogen.
9 a) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zu Gunsten Dritter (§
328 BGB), der für den Dritten einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung
begründet, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten
Dritter herausgebildet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf
die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte
jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten
einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche
Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, VersR
2005, 517, 518 f. mwN). Die Einbeziehung eines Dritten in die
Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des
Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf
den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben
erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar,
redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und
Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegengebracht wird.
Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden
Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der
Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung
kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der
Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners
durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der
Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig
ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, juris Rn. 12 mwN;
MüKoBGB/Gottwald, 6. Aufl., § 328 Rn. 177 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73.
Auflage, § 328 Rn. 13 ff., jeweils mwN).
10 b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Stadt M. ein besonderes Interesse
an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des mit dem Beklagten
abgeschlossenen Vertrags hatte. Denn es fehlt jedenfalls an der
erforderlichen Schutzbedürftigkeit.
11 aa) Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar
ausgedehnt wird, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen
Schutz strenge Anforderungen zu stellen. An der Ausdehnung des
Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der
Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. BGH,
Urteile vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.; vom 2.
Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., 176; MüKoBGB/Gottwald, aaO,
Rn. 185; Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 18, jeweils mwN). Eine
Einbeziehung des Dritten ist deshalb regelmäßig zu verneinen, wenn ihm
eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen
gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die er auf dem Weg
über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen
geschlossenen Vertrages durchsetzen will (vgl. BGH, Urteile vom 15.
Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 330;
vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., 176;
vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, VersR 2005, 517,
519.; MüKoBGB/Gottwald, aaO, Rn. 185; Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 16,
18, jeweils mwN). Soweit dem Senatsurteil vom 11. Juli 1978 (VI ZR 138/76,
VersR 1978, 1070, 1071) insoweit anderes zu entnehmen sein sollte, wird
daran nicht festgehalten.
12 bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht schutzbedürftig.
Denn ihm steht gegen die Stadt M. neben seinem Amtshaftungsanspruch ein
Schadensersatzanspruch aus einem durch den Abschleppvorgang begründeten
öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zu, durch den sein
Ersatzinteresse vollumfänglich abgedeckt wird.
13 (1) Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis
entsteht u.a. dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer
öffentlichrechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt
und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen
Sich-rungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht
das Rechtsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch; eines
Vertrages bedarf es nicht. An die Stelle der Willenseinigung Privater treten
öffentlichrechtliche Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 21. November
1974 - III ZR 128/72, MDR 1975, 213; vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88,
VersR 1990, 207, 208; Hessischer VGH, NVwZ 1988, 655, 656; MüKoBGB/Henssler,
6. Aufl., § 688 Rn. 59). Ein öffentlich-rechtliches
Verwahrungsverhältnis wird insbesondere durch das Abschleppen eines
verbotswidrig geparkten oder verunfallten Fahrzeugs im Wege der
Ersatzvornahme begründet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. März
1998 - 11 UE 2393/96, juris Rn. 29; NVwZ 1988, 655, 656; VG Bremen, Urteil
vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; Os-senbühl/Cornils,
Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 406; Medicus, JZ 1967, 63, 64;
Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 647; Kopp/Schenke,
VwGO, 19. Aufl., § 40 Rn. 65). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde
zur Durchführung des Abschleppvorgangs der Hilfe eines Privaten bedient
(vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - III ZR 3/86, NJW 1987, 2573, 2574,
insoweit in BGHZ 100, 335 nicht abgedruckt; Kopp/Schenke, aaO).
14 (2) Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die
bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB sowie die
für Leistungsstörungen bestehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Bei
einer Beschädigung der Sache gelten insbesondere die §§ 276, 278 sowie die
§§ 280 ff. BGB analog (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - III
ZR 87/50, BGHZ 1, 369, 383; vom 18. Oktober 1973 - III ZR 192/71, JuS 74,
191, 192; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85, VersR 1987, 768, 769; vom 5.
Oktober 1989 - III ZR 126/88, VersR 1990, 207, 208; VGH Kassel, NVwZ 1988,
655, 656; MüKoBGB/Henssler, § 688 Rn. 63 f.; Staudinger/Reuter, BGB,
Neubearbeitung 2006, Vorbem. zu §§ 688 ff. Rn. 54; Medicus, JZ 1967, 63,
64). Der Verwaltungsträger hat daher für schuldhafte
Pflichtverletzungen - auch seines Erfüllungsgehilfen - einzustehen und
Schadensersatz zu leisten, wobei ihm im Gegensatz zur Amtshaftung die
Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt.
15 3. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das
Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG
verneint. Da das Fahrzeug des Klägers auf den Abschleppwagen gehoben und auf
diesem abtransportiert worden ist, bilden beide Fahrzeuge jedenfalls eine
Betriebseinheit
(vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 4/62, VersR 1963, 47, 48;
vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070, 1071; König in
Hent-schel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 8).
Die Haftung des Halters aus § 7 Abs. 1 StVG erstreckt sich aber nicht auf
Schäden an dem gehaltenen oder dem mit diesem eine Betriebseinheit bildenden
Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187,
379 Rn. 11; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 17 Rn. 17;
Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rn. 252; Heß in
Bur-mann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 8 StVG Rn.
14).
16 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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