Haftung
eines Wertgutachters aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und aus § 826
BGB
BGH, Urt. v.
20. April 2004 - X ZR 250/02
Fundstelle:
NJW 2004, 3035
BGHZ 159, 1
S. auch die Anm. zu
BGH v. 24.4.2014 - III ZR 156/13.
Amtl. Leitsatz:
a) Bei der Prüfung der
Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die
Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind,
gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen
Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch
die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der
Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur
Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich
nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in
Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten
Gutachtenauftrags wusste oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das
Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück
gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten, der
sich als Sachverständiger mit der Bewertung von Grundstücken befaßt, auf
Schadensersatz wegen der unrichtigen Wertangabe für ein Grundstück in
Anspruch.
Der Beklagte erstellte im Auftrag der E. Gesellschaft mbH (nachfolgend E. )
ein Gutachten vom 2. April 1994, in dem er den Verkehrswert eines im
Eigentum der N. e.G. stehenden Grundstücks in E. -F. mit gerundet
11.700.000,-- DM bewertete. Davon entfielen seiner Bewertung zufolge rund
8.170.000,-- DM auf das ca. 27.500 m² große Grundstück und 3.560.000,-- DM
auf die auf dem Grundstück errichteten Gebäude. In dem Gutachten ist unter
"Allgemeine Angaben" vermerkt:
"Zweck:
Das Wertgutachten wird für Planungs- und Finanzierungszwecke benötigt."
Ferner
wird in dem Gutachten darauf hingewiesen, daß das Gutachten nur für den
Auftraggeber und für den angegebenen Zweck bestimmt sei. Unter Ziffer 5.1
des Gutachtens ist ausgeführt, der Bodenwert sei anhand des mutmaßlichen
Ertragswertes ermittelt worden. Eine Wertbestimmung an Hand von
Vergleichswerten sei nicht möglich gewesen, weil die hierfür erforderlichen
fünf direkt vergleichbaren Grundstücke nicht existierten.
Nach der Erstellung des Gutachtens wurde zugunsten der E. an zweiter
Rangstelle eine Grundschuld über 10 Mio. DM eingetragen. In der Folgezeit
vertrieb die E. in Form von Obligationsscheinen eine Anleihe im
Gesamtnennbetrag von 10 Mio. DM mit der Bezeichnung E. …WERT. In ihrem
Emissionsprospekt warb die E. damit, die Anleihe sei durch bei einem Notar
zu hinterlegende Grundpfandrechte gesichert. Die von den Zeichnern der
Anleihe auf ein Treuhandkonto zu überweisenden Beträge sollten vom
Treuhänder nach der Bestätigung eines "Gremiums", daß die hinterlegten
Sicherheiten werthaltig seien, wie folgt an die E. ausgezahlt werden: 10 %
zur mündelsicheren Anlage, 10 % für Verwaltungs- und Vertriebskosten und 80
% auf ein E. -Konto zur Investition in Grundstücks- und Bauprojekte im
Europäischen Wirtschaftsraum. Der Kläger erwarb Obligationsscheine mit einem
Nennwert von insgesamt 30.000,-- DM. Da die E. keine Bankerlaubnis hatte,
untersagte das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen den Verkauf der Anleihen.
Die E. verpflichtete sich deshalb dem Kläger gegenüber, das eingezahlte
Kapital nebst vereinbarter 9 % Zinsen zurückzuzahlen. Am vereinbarten
Fälligkeitstag erhielt der Kläger einen Betrag in Höhe von 3.257,62 DM von
dem Treuhänder. Weitere Zahlungen erfolgten zunächst nicht. Im Januar 1996
stellte die E. einen Vergleichsantrag, der unter gleichzeitiger Eröffnung
des Anschlußkonkursverfahrens abgelehnt wurde. Auch über das Vermögen der
Grundstückseigentümerin wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von
29.100,-- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem der Kläger am 5. Januar
2000 von dem Treuhänder auf die Hauptsache der Klageforderung einen weiteren
Betrag von 7.000,-- DM erhalten hat, haben die Parteien den Rechtsstreit
insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Schadensersatzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die
Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das
Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten verneint, weil der Kläger nicht
in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Wertgutachtens
einbezogen sei. Der Beklagte habe keine Kenntnis davon gehabt, daß das
Gutachten nach seinem Zweck erkennbar Dritten, insbesondere den letztlich
geschädigten Anlegern, vorgelegt werden sollte. Bei den geschädigten
Anlegern handele es sich nicht um einen abgrenzbaren Personenkreis. Allein
auf Grund der in dem Gutachten selbst enthaltenen Angabe, dieses werde für
"Planungs- und Finanzierungszwecke" benötigt, folge nicht bereits die
Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrages, weil es nicht
auf die Sicht des Dritten, sondern auf den Willen der Vertragsparteien
ankomme. Die Behauptung des insoweit beweisbelasteten Klägers, der
übereinstimmende Wille der Parteien sei dahin gegangen, das Gutachten
Anlegern vorzulegen, habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zweifelhaft
erscheine darüber hinaus auch, ob bei einer Vielzahl von Anlegern noch von
einer Überschaubarkeit der in den Schutzbereich einbezogenen Personen
gesprochen werden könne. Das Gutachten sei zur Werbung für ein Anlagemodell
gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern verwendet worden, denen
eine dingliche Sicherheit an dem von dem Beklagten bewerteten Grundstück,
das nicht im Eigentum der E. gestanden habe, nicht habe eingeräumt werden
sollen. Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB hat das Berufungsgericht mit
der Begründung verneint, es sei nicht vorgetragen, daß sich dem Beklagten
Zweifel an der Richtigkeit seines Gutachtens im Zeitpunkt seiner Erstattung
hätten aufdrängen müssen.
II. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht hält einer
rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Haftung des
Beklagten gegenüber dem Kläger auf der Grundlage der bisherigen
Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger sei
nicht in die Schutzwirkungen des Gutachtenauftrags der E. an den Beklagten
einbezogen.
a) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Senats und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß ein
Gutachter, der in von ihm zu verantwortender Weise ein fehlerhaftes
Wertgutachten erstattet, nach § 635 BGB oder wegen positiver
Vertragsverletzung zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist.
Anspruchsberechtigt sind der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er
geschädigt ist, und jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene
Dritte (Senat, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW 2001, 514, 515). Diese
Rechtsprechung beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Ihr
liegt zugrunde, daß der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so
zu erbringen hat, daß bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Das hat
zur Folge, daß einem einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein
eigener Ersatzanspruch als sekundärer vertraglicher Leistungsanspruch gegen
den Schuldner zusteht. Ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung
besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu
ermitteln. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Willen bisher dann
angenommen, wenn eine Person, die über besondere, vom Staat anerkannte
Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder Testat abgibt, das
erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der
Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft
ausgestattet sein soll (BGH, Urt. v. 18.10.1988 - XI ZR 12/88, NJW-RR 1989,
696; Urt. v. 11.10.1988 - XI ZR 1/88, DB 1989, 101, 102; Urt. v. 26.11.1986
- IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1759;
Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 127/84, NJW-RR 1986, 1307; Urt. v. 23.01.1985 -
IVa ZR 66/83, JZ 1985, 951, 952; ebenso Müssig, NJW 1989, 1697, 1698 ff.;
Lang, WM 1988, 1001, 1004 ff.; ablehnend Ebke/Scheel, WM 1991, 389, 392;
Schmitz, DB 1989, 1909). Auf diese Weise haften Personen, die über eine
besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft
gutachterliche Stellungnahmen abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrages
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der
Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (Senat,
BGHZ 145, 187, 197;
BGHZ 127, 378, 380 f.). Dabei ist entscheidend, ob der Sachverständige
nach dem Inhalt des Auftrages damit rechnen mußte, sein Gutachten werde
gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung
über Vermögensdispositionen gemacht (BGH, Urt. v. 23.01.1985 - IVa ZR 66/83,
WM 1985, 450, 452). Darüber hinaus ist anerkannt, daß auch solche
Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden,
nach den für Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgestellten
Grundsätzen jedenfalls dann nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner
haften, sondern auch Dritten für die Richtigkeit ihres Gutachtens einstehen
müssen, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem
zugrundezulegenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfaßt (Senat,
Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW 2001, 514, 516;
Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2001, § 328 Rdn. 139). Ein
Gutachten, das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen insbesondere
im Verhältnis zu dem Auftraggeber des Gutachtens vorgelegt werden und dienen
soll, erfaßt grundsätzlich auch den Schutz dieser Dritten; ein
entgegenstehender Wille der Vertragsparteien mit dem Ziel einer Täuschung
des Dritten ist treuwidrig und daher unbeachtlich. Auch davon ist das
Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
b) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der Kläger sei
in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Gutachtens nicht
einbezogen, tragen, wie die Revision zu Recht geltend macht, seine
bisherigen Feststellungen diesen Schluß nicht. Das Berufungsgericht hat in
diesem Zusammenhang wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen.
aa) Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall in den Schutzbereich eines
Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit
vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW
1984, 355, 356). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche
oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde
(st. Rspr., BGH, Urt. v. 03.04.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099, m.w.N.).
Bei der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die
Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind,
gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen
Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch
die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der
Auftragserteilung. Bei der Würdigung dieser Umstände kann dem Umstand
Bedeutung zukommen, daß der Inhalt des Gutachtens in einem Widerspruch zu
dem Vorbringen des Gutachters steht.
bb) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe der Angabe in dem
Gutachten des Beklagten, dieses sei "zu Planungs- und Finanzierungszwecken"
erstellt worden, keine hinreichende Beachtung geschenkt. Denn die Angabe
kann einen Hinweis enthalten, wie der Gutachter den ihm erteilten Auftrag
verstanden hat und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er bei der
Erstattung des Gutachtens damit gerechnet hat, das Gutachten werde Dritten
vorgelegt und von diesen einer Entscheidung über Vermögensdispositionen
zugrundegelegt. Allerdings kann entgegen der Auffassung der Revision aus der
Zweckangabe im Gutachten des Beklagten allein nicht bereits darauf
geschlossen werden, daß das Gutachten dazu bestimmt sein sollte, Dritten
vorgelegt zu werden. Denn die Angabe, das Gutachten sei für "Planungs- und
Finanzierungszwecke" bestimmt, ist als solche nicht eindeutig. Sie läßt
einerseits den Schluß zu, das Gutachten sei nach dem Inhalt des
Gutachtenauftrags lediglich zur Vorbereitung einer betriebsinternen Prüfung
und Entscheidung des Auftraggebers beispielsweise über den Ankauf des
Grundstücks oder die Möglichkeit der Finanzierung des Ankaufs und damit für
interne Zwecke bestimmt. Anderseits kann die Formulierung auch in dem Sinne
verstanden werden, daß das Gutachten dazu dienen sollte, vom Auftraggeber im
Zusammenhang mit einem Finanzierungsgeschäft, bei dem das Grundstück als
Sicherheit dienen sollte, potentiellen Kreditgebern, vorgelegt zu werden, um
diese von der Werthaltigkeit des zu beleihenden Grundstücks zu überzeugen.
Welches Verständnis der Angabe, das Gutachten sei zu "Planungs- und
Finanzierungszwecken" bestimmt, beizumessen ist, kann daher nur unter
Heranziehung der sonstigen bei Auftragsvergabe vorliegenden oder sich aus
dem Gutachten selbst ergebenden Umstände ermittelt werden.
cc) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere den Inhalt
des vom Beklagten erstatteten Gutachtens nicht hinreichend berücksichtigt.
Das Gutachten gibt den Grundstückswert nicht unter Berücksichtigung der
geplanten, sondern der zur Zeit der Begutachtung vorhandenen Bebauung
wieder. Kosten für den bei einer Neubebauung erforderlichen Abriß der
bestehenden Gebäude werden nicht in Ansatz gebracht; statt dessen gehen
diese mit einem Wert von ca. 3,5 Mio. DM in den gutachterlich ermittelten
Gesamtwert ein. Weiter enthält das Gutachten keine Angaben zu Art und Umfang
der geplanten Bebauung. Unter "Bemerkungen" ist zudem in dem Gutachten
ausgeführt, daß das Ertragswertverfahren gewählt wurde, weil die für das
Vergleichswertverfahren benötigten fünf Vergleichsgrundstücke nicht
existierten. Indem das Gutachten das Grundstück zur Zeit der Begutachtung
bewertet, entspricht es typischerweise einem Wertgutachten, wie es
Verhandlungen mit Kreditgebern über die Finanzierung des Ankaufs eines
Grundstücks zugrunde gelegt wird. Damit spricht unter Berücksichtigung des
Umstandes, daß das Gutachten nach seiner Zweckangabe nicht nur Planungs-,
sondern auch Finanzierungszwecken dienen sollte, vieles dafür, daß der
Beklagte nicht nur ausweislich der Zweckangabe in seinem Gutachten, sondern
auch ausweislich dessen Inhalts mit einer Verwendung des Gutachtens bei
Verhandlungen über ein Kreditgeschäft gerechnet hat oder hat rechnen müssen,
bei dem der Grundstückswert als Sicherheit dienen sollte. Zwar ist der
Gutachtenauftrag nach dem Vortrag des Beklagten ihm gegenüber damit
begründet worden, die E. stehe mit der Grundstückseigentümerin wegen des
Erwerbs des Grundstücks in Verhandlungen und plane - im Falle des Kaufs -
die gesamte Fläche mit Wohn- und Geschäftshäusern zu bebauen; dafür benötige
sie Aufschluß darüber, welche Erträge das Grundstück nach Umsetzung dieser
Pläne erbringen könne; zu der Zweckangabe in dem Gutachten sei es gekommen,
weil der erhöhte Grundstückswert nach der Nutzungsänderung vorausschauend
habe ermittelt werden sollen; das Gutachten habe eine planerische Grundlage
für die Nutzungsänderung und das weitere Vorgehen der E. sein sollen. Diesen
Sachvortrag hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung im wesentlichen
zugrunde gelegt. Dabei hat es jedoch nicht berücksichtigt, daß der Inhalt
des vom Beklagten erstellten Gutachtens - wie dargelegt - in Widerspruch zu
seinem prozessualen Vorbringen steht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts
lassen nicht erkennen, ob und gegebenenfalls mit welchen Erwägungen es die
genannten Umstände bei der Feststellung des Inhalts des von der E. erteilten
Gutachtenauftrags berücksichtigt hat. Die Einbeziehung des Klägers in den
Schutzbereich des Gutachtenauftrags kann auf der Grundlage, von der für das
Revisionsverfahren auszugehen ist, daher nicht mit der vom Berufungsgericht
gegebenen Begründung verneint werden.
c) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen im Ergebnis richtig, weil
es durch die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des
Gutachtenauftrags zu einer für einen Gutachter nicht zumutbaren Ausweitung
der Haftung gegenüber Dritten kommen würde.
aa) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen,
daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kreis der von den
Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags erfaßten Personen nicht uferlos
ausgeweitet werden darf (Senat, Urt. v. 13.11.1997, NJW 1998, 1059, 1062;
BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1760). Ausgangspunkt
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertrag mit Schutzwirkung für
Dritte sind Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber
Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl
und Wehe" anvertraut ist. Schon das Reichsgericht hat in solchen Fällen
beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die
durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus
beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses
Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (RGZ
91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155). Diese Rechtsprechung
hat Dritte in den Schutzbereich des Vertrages zunächst nur dann einbezogen,
wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und
Zweck des Vertrages nicht nur auf den Vertragspartner beschränkten, sondern
- für den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen, denen der
Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insbesondere
dann angenommen worden, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Dritten eine
Rechtsbeziehung mit privatrechtlichem Einschlag, das heißt etwa ein
familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragsrechtliches
Verhältnis, bestand (BGHZ 5, 378, 384; 51, 91, 96). In Weiterentwicklung
dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege
ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der
Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, wenn Inhalt und
Zweck des Vertrages erkennen lassen, daß diesem Interesse Rechnung getragen
werden sollte, und wenn die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser
Dritten eine Schutzpflicht zu begründen (BGHZ 138, 257, 261). Allerdings
beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen in diesem Fall auf solche Dritte,
in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder
stillschweigenden (vgl. dazu: Senat, Urt. v. 26.06.2001 - X ZR 231/99, VersR
2001, 1388) Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (BGHZ
138, 257, 262). Tragender Gesichtspunkt für die Beschränkung des Kreises der
einbezogenen Dritten ist in allen diesen Fällen das Anliegen, das
Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Der Schuldner soll
die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluß zu kalkulieren und
gegebenenfalls zu versichern (BGHZ 51, 91, 96; 138, 257, 262). Er soll für
Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und
unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich
ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung
einzulassen (BGHZ 51, 91, 96; vgl. auch: Staudinger/Jagmann, BGB,
Neubearbeitung 2001, § 328 Rdn. 105; Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., Anh. §
328, Rdn. 17; MünchKomm/Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 109). Einer
solchen Beschränkung des Kreises der in den Vertrag einbezogenen Dritten
bedarf es dagegen nicht, wenn durch ihre Einbeziehung eine Ausweitung des
Haftungsrisikos nicht eintritt (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.1997 - X ZR
144/94, NJW 1998, 1059, 1062; BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW
1984, 355, 356; kritisch dazu: Grunewald, AcP 187 (1987), 185, 192). Eine
Ausweitung des Haftungsrisikos tritt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht ein, wenn das Gutachten vereinbarungsgemäß
Finanzierungszwecken dient und für den Gutachter damit erkennbar ist, daß es
zu diesem Zweck auch Dritten vorgelegt wird. Kommen in diesen Fällen mehrere
Darlehensgeber in Betracht, ist der Kreis der in den Schutzbereich
einbezogen Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb
nicht auf einen Darlehensgeber beschränkt, und es besteht kein rechtliches
Hindernis, alle Darlehensgeber in den Schutzbereich des Gutachtenauftrags
einzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1993 - III ZR 15/92, NJW-RR 1993,
944). Ebenso verhält es sich bei komplexeren Darlehens- oder
Finanzierungsvorgängen, bei denen im Rahmen einer einheitlichen
Finanzierungsmaßnahme ein Teil des Darlehens nur gegen weitere Sicherheiten
gewährt wird (Senat, Urt. v. 13.11.1997 - X ZR
144/94, NJW 1998, 1059, 1062 - zur Frage, ob neben einer kreditgebenden
Bank auch ein Bürge in den Schutzbereich eines Gutachtervertrages einbezogen
werden kann). Darauf, ob dem Schuldner die Person, die in den Schutzbereich
einbezogen werden soll, bekannt ist, kommt es nicht an (Senat, Urt. v.
13.11.1997, aaO). Als Dritte, die in den Schutzbereich eines
Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind,
kommen von daher nicht nur ein oder mehrere Kreditinstitute, sondern auch
eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber in Betracht,
wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte
oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung
von Krediten verwenden werde, für die der Wert des Grundstücks als
Sicherheit dienen soll. Nichts anderes gilt, wenn der Auftraggeber das
Gutachten nicht zur Erlangung eines üblichen Darlehens verwendet, sondern
eine Anleihe auflegt, um sich das benötigte Kapital bei mehreren Investoren
zu beschaffen. In diesem Fall erhöht sich das Haftungsrisiko des Gutachters
nicht. Sein Risiko bleibt vielmehr gleich und wird durch den von ihm in
seinem Gutachten festgestellten Wert des Grundstücks begrenzt. Denn der
Gutachter, der weiß, daß sein Gutachten einer kreditgebenden Bank zum
Nachweis von Sicherheiten vorgelegt wird, muß damit rechnen, daß eine
Beleihung des bewerteten Grundstücks bis zu der banküblichen
Beleihungsgrenze vorgenommen wird. Er geht damit das Risiko ein, bis zu
dieser Grenze in Haftung genommen zu werden, wenn sein Gutachten einen
höheren als den tatsächlichen Wert angibt. Tritt an die Stelle eines
Kreditgebers eine Vielzahl von Anlegern, wird das Haftungsrisiko lediglich
auf diese aufgeteilt (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984,
355, 356 - zur Ausweitung des Kreises der einbezogenen Dritten von einem
Kaufinteressenten auf eine Käufergruppe; zustimmend Canaris, ZHR 163 (1999),
206, 209, 235 ff.). Dies gilt jedenfalls, solange der Auftraggeber das
Gutachten lediglich für die Erlangung von Kredit in einer Höhe verwendet,
die durch den im Gutachten festgestellten Betrag gedeckt ist. Der Kreis der
in den Schutzbereich des Gutachtenauftrags einbezogenen Dritten findet
hingegen dort eine Grenze, wo der Auftraggeber das Gutachten in einer Weise
verwendet, mit der ein redlicher Gutachter nicht mehr rechnen muß. Das kann
dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber von dem Gutachten einen
rechtswidrigen, insbesondere betrügerischen Gebrauch macht, um Kredit in
einem Umfang zu erlangen, der durch die gutachterliche Bewertung nicht mehr
gedeckt ist, und dadurch ein Schaden entsteht, der in seiner Summe über das
hinausgeht, womit der Gutachter rechnen mußte. Entsprechende Feststellungen
hat das Berufungsgericht nicht getroffen; die Revisionserwiderung erhebt
insoweit auch keine Gegenrügen.
2. Das angefochtene Urteil kann auch keinen Bestand haben, soweit das
Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB mit der Begründung
verneint hat, es fehle an der Darlegung, daß der Beklagte bei der Erstattung
des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos gehandelt habe; es sei nicht
vorgetragen worden, daß sich dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der
Wertangaben im Zeitpunkt der Erstattung seines Gutachtens hätten aufdrängen
müssen. Denn die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den
eigenen Sachvortrag des Beklagten, den sich der Kläger zu eigen gemacht hat,
bei seiner Beurteilung außer acht gelassen hat.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für die
Haftung eines Gutachters wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines
Dritten durch ein fehlerhaftes Gutachten, daß der Sachverständige bei
Erstellung des Gutachtens leichtfertig oder gewissenlos und zumindest mit
bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Daß der Sachverständige ein falsches
Gutachten erstellt hat, reicht dazu, wie das Berufungsgericht im
Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr,
daß sich der Sachverständige etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den
Grundlagen seines Auftrages oder gar durch "ins Blaue" gemachte Angaben der
Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit
gegenüber dem Adressaten des Gutachtens oder den in seinem
Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts
der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließungen hatte, und der
von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden
muß (BGH, Urt. v. 20.05.2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2826; Urt. v.
24.09.1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282, 3283, jeweils m.w.N.). Ob das
Verhalten eines Gutachters als in diesem Sinne sittenwidrig anzusehen ist
und ob das Berufungsgericht die Gesamtumstände des Falles in erforderlichem
Umfang gewürdigt hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen
Überprüfung (BGH, Urt. v. 25.03.2003 - VI ZR 175/02, VersR 2003, 653, 654;
Urt. v. 10.07.2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432; Urt. v.
22.01.1991 - VI ZR 107/90, VersR 1991, 597).
b) Der Beklagte will seinem eigenen Vorbringen, das sich der Kläger zu eigen
gemacht hat, zufolge den Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der durch
die E. nach dem geplanten Erwerb des Grundstücks in Aussicht genommenen
Nutzungsänderung durch Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern ermittelt und
in dem Gutachten ausgewiesen haben. Das Gutachten weist demgegenüber aus,
daß Gegenstand des Wertgutachtens das Grundstück nebst Erschließung und
aufstehenden Gebäuden im Zeitpunkt der Begutachtung war und der Wert des
Grundstücks in diesem Zustand nach dem mutmaßlichen Ertrag ermittelt worden
ist, weil für die Wertermittlung nach Vergleichswerten fünf direkt
vergleichbare Grundstücke erforderlich seien und nicht zur Verfügung
gestanden hätten. Ein Hinweis darauf, daß die Wertermittlung auf der
Grundlage einer beabsichtigten Bebauung des Grundstücks mit Wohn- und
Geschäftshäusern erfolgt sei, findet sich in dem Gutachten nicht. Bei dieser
Sachlage kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB nicht mit
der Begründung verneint werden, der Kläger habe nicht dargelegt, daß der
Beklagte das Gutachten leichtfertig und zumindest mit bedingtem
Schädigungsvorsatz abgegeben habe.
III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der dem Beklagten
erkennbare Inhalt des Gutachtenauftrags anhand der Gesamtumstände unter
Einbeziehung der Zweckangabe und des Inhalts des Gutachtens und unter
Heranziehung seines eigenen Vorbringens zu den Umständen der
Auftragserteilung festzustellen sein. abei kann auch der im Berufungsurteil
dahingestellt gebliebenen Frage Bedeutung zukommen, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang der in dem Gutachten ausgewiesene Wert des Grundstücks von
dessen Wert zum Zeitpunkt der Begutachtung abgewichen ist, das Gutachten
also objektiv falsch war. Das Berufungsgericht wird bei der Beantwortung der
Frage, ob die Anleger in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstattung
des Gutachtens einbezogen sind, weiter zu berücksichtigen haben, daß der in
dem Gutachten enthaltene Hinweis, dieses sei "nur für den Auftraggeber
bestimmt" – entgegen der Auffassung des Beklagten - allein nicht geeignet
ist, eine Einbeziehung der Anleger zu verneinen. Denn bei diesem Hinweis
handelt es sich nur um einen Gesichtspunkt, der bei der nach dem oben
Gesagten erforderlichen Gesamtbetrachtung des Inhalts des Gutachtens, der
Umstände der Auftragserteilung und des Vortrags des Gutachters zu
berücksichtigen ist. Weiter wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß
eine Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich nicht deswegen
ausscheidet, weil das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den Verkauf der
Anleihe wegen des Fehlens einer Bankerlaubnis verboten hat. Denn das Verbot
berührt nicht die Bedeutung, die das Gutachten des Beklagten für die
Vermögensdisposition der Anleger gehabt hat und bleibt ohne Einfluß auf das
Haftungsrisiko des Gutachters. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung
wird zu beachten sein, daß, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt
zutreffend erkannt hat, zwar grundsätzlich der Kläger, der den Beklagten
unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
in Anspruch nimmt, dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, daß er als
Dritter in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen ist. Das
Berufungsgericht wird aber auch zu berücksichtigen haben, daß dem
Anspruchsteller Beweiserleichterungen zugutekommen können. Muß eine Partei
Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich
des Prozeßgegners gehören, ist zu prüfen, ob es dem Prozeßgegner im Rahmen
seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dieser Partei
eine prozeßordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem
Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (BGHZ 86, 23, 29;
140, 156, 158; BGH, Urt. v. 19.04.1999 - II ZR 331/97, NJW-RR 1999, 1152;
vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 284 ZPO Rdn. 34 ff.). Kommt
die Partei dieser sekundären Darlegungspflicht nicht nach, gilt der sonst
als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des Prozeßgegners
als zugestanden.
Bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen wird es auch darauf ankommen,
ob und in welchem Umfang das umstrittene Wertgutachten falsch war,
insbesondere darauf, ob es nicht den tatsächlichen Wert des Grundstücks im
Zeitpunkt der Begutachtung, sondern den Wert ausgewiesen hat, den das
Grundstück nach Durchführung der von der E. beabsichtigten Bebauung mit
Wohn- und Geschäftshäusern gehabt hätte. Da das Berufungsgericht
entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat, wird dies im erneuten
Berufungsverfahren unter gegebenenfalls ergänzendem Sachvortrag der Parteien
nachzuholen sein. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist auch
insoweit nicht möglich.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird weiter zu beachten sein,
daß nicht nur derjenige sittenwidrig handelt, der die haftungsbegründenden
Umstände positiv kennt, sondern auch derjenige, der sich einer solchen
Kenntnis bewußt verschließt (BGH, Urt. v. 27.01.1994 - I ZR 326/91, NJW
1994, 2289, 2291). Auch in diesem Zusammenhang könnte es Bedeutung gewinnen,
wenn sich bei der erneuten Verhandlung der Sache ergeben sollte, dass das
umstrittene Gutachten nicht den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der
Erstellung des Gutachtens ausgewiesen hat, sondern für den Fall des Erwerbs
und der Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern entsprechend der von der E.
dem Beklagten mitgeteilten Planung, und daß der vom Gutachter ermittelte
Wert des Grundstücks in dem vom Kläger behaupteten Umfang von seinem
tatsächlichen Wert im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch den Beklagten
erheblich abweicht.
Bei der Bemessung eines dem Kläger gegebenenfalls entstandenen Schadens wird
zu beachten sein, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber lediglich für die
Richtigkeit seines Gutachtens, das heißt dafür einzustehen hat, daß das
Grundstück tatsächlich den von ihm angegebenen Wert hat. Schäden, die dem
Kläger dadurch entstanden sind, daß sich Gewinnerwartungen nicht realisiert
haben, welche die E. dem Kläger versprochen hatte, sind demgegenüber nicht
adäquat kausal auf seine gutachterliche Tätigkeit zurückzuführen. Soweit der
Kläger Zahlungen des Treuhänders erhalten hat, dürfen diese - im Verhältnis
zum Beklagten - somit nur auf die Hauptforderung, nicht aber auf die von der
E. vertraglich geschuldeten Zinsen angerechnet werden.
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