Vollstreckbares
Schuldversprechen als kausaler Vertrag: Keine Rückgewähr eines
"rechtsgrundlos" erteilten Schuldversprechens bzgl. einer tatsächlich
bestehenden Schuld
BGH, Urteil vom 22. Juli
2008 - XI ZR 389/07
Fundstelle:
NJW 2008, 3208
BGHZ 177, 345
Amtl. Leitsatz:
Ein im Darlehensvertrag
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG nicht angegebenes, vom
Verbraucher aber gleichwohl bestelltes vollstreckbares Schuldversprechen,
das eine bestehende Verbindlichkeit sichert, muss der Kreditgeber nicht
zurückgewähren.
Zentrale Probleme:
Ein "abstraktes" Schuldversprechen ist ein abstraktes
schuldrechtliches Geschäft: Besteht kein Rechtsgrund dafür, weil die Schuld,
zu deren Sicherung ein solches Versprechen erteilt ist, nicht besteht, kann
es als rechtsgrundlos kondiziert werden (Leistungskondiktion nach § 812 Abs.
1 S. 1 Alt. 1 BGB, s. dazu
BAG NJW 2005, 3164
sowie die Anm. zu BGH NJW
2000, 2501 sowie BGH NJW 2005, 2991).
Bestand die gesicherte Schuld aber wirklich, braucht es aber nach der
überaus str. Ansicht des Senats keine darüber hinausgehende Verpflichtung
zur Abgabe eines solchen Schuldversprechens. Wird es erteilt, kann es nicht
mit der Begründung kondiziert werden, daß DAZU (also zur Erteilung des
Versprechens) keine Verpflichtung bestand. Insofern ist das
Schuldanerkenntnis ein "kausaler" Vertrag, der "sich selbst genügt", d.h. zu
seiner Kondiktionsfestigkeit keines weiteren Rechtsgrundes außerhalb seiner
selbst (also einer Verpflichtung zum Abschluß eines solchen Vertrages)
bedarf. S. zu diesem Thema im Zusammenhang mit der Bürgschaft auch eingehend
S. Lorenz, Innenverhältnis und Leistungsbeziehungen bei der Bürgschaft, JuS
1999, 1145 ff, zu´m Schuldanerkenntnis auch Staudinger-Lorenz § 812 Rn. 15
ff.
S. auch BGH,
Urteil vom 17.03.2009, Az. XI ZR 124/08 (Bestätigung).
©sl 2008.
Tatbestand:
1 Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer
vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
2 Der Kläger, ein damals 25 Jahre alter Werkzeugmacher, wurde 1997 von einem
Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein viertel
Miteigentumsanteil an einer zu errichtenden Eigentumswohnung in Ha. zu
erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem
Umfang Anlageob jekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte.
3 Mit notarieller Urkunde vom 22. April 1997 unterbreitete der Kläger der
Verkäuferin ein Kaufangebot zum Erwerb des Miteigentumsanteils an der
Wohnung und unterwarf sich gemäß § 6 der Urkunde wegen seiner Verpflichtung
zur Kaufpreiszahlung und der sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus diesem
Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Gemäß
§ 15 des notariellen Angebots bevollmächtigte er die Verkäuferin u.a., für
ihn die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung in sein gesamtes
Vermögen im Rahmen der Bestellung der Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte
gemäß § 6 der Urkunde zu erklären.
4 Zur Finanzierung des Kaufpreises von 55.508 DM zuzüglich Nebenkosten
unterzeichnete der Kläger am 2. Mai 1997 einen Darlehensvertrag. Danach
wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der von der
Beklagten vertretenen Landeskreditbank
(L-Bank) in Höhe von 64.000 DM sowie zweier Bausparverträge bei der
Beklagten über je 32.000 DM finanziert. Bedingung für die Auszahlung sowohl
des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrages u.a. der
Nachweis über die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Beklagten über
64.000 DM nebst Zinsen.
5 Die Verkäuferin nahm durch notarielle Erklärung vom 7. Mai 1997 das
Kaufangebot des Klägers an. Mit notarieller Grundschuldbestel-lungsurkunde
vom selben Tag bestellte der Kläger - hierbei vertreten durch den
alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Verkäuferin - zur
Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zuteilung der
jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen zugunsten der
Beklagten eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags zuzüglich 12%
Jahreszinsen, übernahm gemäß Ziffer V. der Urkunde die persönliche Haftung
für die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und
unterwarf sich gegenüber der Beklagten insoweit der sofortigen
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
6 Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der
vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 7. Mai 1997 für unzulässig zu
erklären, soweit sie aus Ziffer V. dieser Urkunde wegen des
Grundschuldbetrags in sein persönliches Vermögen betrieben werde. Er beruft
sich darauf, die Beklagte habe nach §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g, 6 Abs. 2
Satz 6 VerbrKrG a.F. keinen Anspruch auf das abstrakte Schuldversprechen und
die damit verbundene Vollstreckungsunterwerfung gehabt, da ein solches
Sicherungsmittel im Darlehensvertrag nicht angegeben worden sei und die im
Kaufvertrag enthaltene Bevollmächtigung der Verkäuferin zur Erklärung der
persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung eine Verpflichtung dazu nicht
begründe. In erster Instanz hat der Kläger ferner die Auffassung vertreten,
die Unterwerfungserklärung in Ziffer V. der notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde sei unwirksam, weil die dem Vertreter erteilte
Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoße. Außerdem
benachteilige ihn die Klausel in der Grundschuldbestellungsurkunde, die die
Beklagte berechtige, sich eine vollstreckbare Ausfertigung ohne weitere
Nachweise erteilen zu lassen, unangemessen. Schließlich beruft sich der
Kläger darauf, er sei von dem Vermittler arglistig über die erzielbare Miete
getäuscht worden, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Anstelle der
prognostizierten Miete von 13 DM pro qm sei schon im ersten Jahr nur ein
Mietertrag von 1,47 DM pro qm erzielt worden.
7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Berufung des Klägers hat Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter und erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
8 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
9 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 1839 veröffentlicht ist,
hat im Wesentlichen ausgeführt:
10 Die Vollstreckungsgegenklage sei begründet. Die Beklagte habe die
persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung des Klägers unter die
sofortige Zwangsvollstreckung ohne Rechtsgrund bzw. mit einer dauernden
Einrede behaftet erlangt und müsse diese daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 bzw. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB herausgeben. Entgegen § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. habe der Darlehensvertrag keinen Hinweis auf
die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Bestellung einer Sicherheit in
Form einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalten. Dies habe gemäß § 6
Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 VerbrKrG a.F. zur Folge, dass die Beklagte eine
solche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung vom Kläger nicht habe
fordern dürfen. Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob
einem Darlehensnehmer, der gleichwohl nach Abschluss des Darlehensvertrages
eine dort nicht genannte Sicherheit bestellt habe, ein
bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zustehe, sei zu bejahen. Der
Darlehensnehmer sei entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht in
diesen Fällen schutzwürdig, weil andernfalls dem Umstand nicht ausreichend
Rechnung getragen werde, dass das Gesetz dem Darlehensgeber als Sanktion für
die Nichtangabe der Sicherheit im Darlehensvertrag einen Anspruch auf
Bestellung einer solchen Sicherheit gerade verwehre. § 6 Abs. 2 Satz 6 Halbs.
1 VerbrKrG a.F. liefe weitgehend ins Leere, wenn man einen
Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers in Fällen der vorliegenden Art
verneine. Der Kläger sei auch schutzwürdig, da ihm bei Abschluss des
Darlehensvertrages nicht bekannt gewesen sei, dass die Beklagte von ihm die
Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen
verlangen werde. Die im Kaufvertrag enthaltenen Regelungen änderten hieran
nichts. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Personalsicherheiten ihren Rechtsgrund in sich selbst trügen, rechtfertige
auch das kein anderes Ergebnis. Zwar könne das Bestehen eines solchen
Schuldgrundes nicht in Zweifel gezogen werden. Entscheidend sei aber die vom
Gesetzgeber geforderte und hier fehlende Angabe der Sicherheit im
Darlehensvertrag, die der Durchsetzung dieses Anspruchs entgegengestanden
habe.
II.
11 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt
nicht stand.
12 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass
die Parteien eine wirksame Darlehensverbindlichkeit begründet haben. Der vom
Kläger selbst unterzeichnete Kreditvertrag ist nicht wegen Fehlens einer
Pflichtangabe nach §§ 4, 6 VerbrKrG a.F. nichtig. Zwar enthält er entgegen §
4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. nur einen Hinweis auf die
Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Bestellung einer Grundschuld,
nicht aber zur Bestellung einer Sicherheit in Form eines abstrakten
Schuldversprechens (§ 780 BGB) mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Das
Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. erforderlichen
Angabe über eine zu bestellende Sicherheit lässt jedoch - wie das
Berufungsgericht richtig gesehen hat - die Wirksamkeit des Kreditvertrags
unberührt (Senat, BGHZ 149, 302, 305). Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F.
lediglich, dass die Beklagte die nicht angegebene Sicherheit - hier also die
persönliche Haftungsübernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung - vom Kläger
nicht fordern kann.
13 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein
Recht zu, das vollstreckbare Schuldversprechen (§ 780 BGB) zurückzufordern.
14 a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, regelt das
Verbraucherkreditgesetz selbst einen Rückgewähranspruch des Kreditnehmers
für gegebene Sicherheiten nicht. Es legt in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g
VerbrKrG a.F. lediglich fest, dass zu bestellende Sicherheiten im Vertrag
anzugeben sind, und dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Angabe die
Sicherheiten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. nicht gefordert werden
können. Eine Bestimmung, welche Ansprüche dem Kreditnehmer zustehen, wenn er
eine nicht im Kreditvertrag genannte Sicherheit gleichwohl bestellt hat,
enthält das Verbraucherkreditgesetz nicht.
15 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein
Rückforderungsanspruch des Klägers auch nicht aus ungerechtfertigter
Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB.
16 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht auch das Berufungsgericht davon
aus, dass die Bestellung einer Sicherheit auch dann wirksam ist, wenn die
Sicherheit entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. nicht im
Kreditvertrag angegeben ist (MünchKomm-BGB/Schürnbrand 5. Aufl. § 494 Rdn.
34; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 81
Rdn. 229; Langbein/Bauer/Breutel/ Hofstetter/Krespach, Das
Verbraucherkreditgesetz 3. Aufl. Rdn. 250 b; Seibert, Handbuch zum Gesetz
über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozessordnung und anderer
Gesetze, § 6 VerbrKrG Rdn. 8).
17 bb) Das Berufungsgericht ist jedoch mit einer in der Literatur
vertretenen Auffassung der Meinung, der Verbraucher könne eine im
Darlehensvertrag nicht genannte, aber gleichwohl bestellte Sicherheit - hier
also die persönliche Haftungsübernahme für die Zahlung des
Grundschuldbetrags nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie Unterwerfung unter
die sofortige Zwangsvollstreckung - nach §§ 812, 813 BGB zurückverlangen, da
die Kreditgeberin die Sicherheit wegen § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F.
rechtsgrundlos bzw. mit einer dauernden Einrede behaftet erhalten habe (so
Bamberger/Roth/Möller, BGB 2. Aufl. § 494 Rdn. 13; Erman/Saenger, BGB 12.
Aufl. § 494 Rdn. 17; MünchKomm-BGB/ Schürnbrand aaO; Bülow in Bülow/Artz,
Verbraucherkreditrecht 6. Aufl. § 494 BGB Rdn. 67; Ulmer in Ulmer/Habersack,
VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 28; Langbein/Bauer/Breutel/Hofstetter/Krespach
aaO; Seibert aaO).
18 cc) Dem vermag sich der erkennende Senat, der die Frage bislang
offengelassen hat (BGHZ 149, 302, 305), mit der überwiegenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur (OLG Dresden, WM 2001, 1854, 1858 mit zust.
Anm. Mues EWiR 2001, 887, 888 und Peters/Gröpper WuB I E 2. § 4 VerbrKrG -
1.02; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2008 - I-5 W 39/08, Umdruck S. 3;
Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 22 f.; Staudinger/Kessal-Wulf,
BGB [2004] § 494 Rdn. 33; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 229, 231, 392; Peters/Münscher,
Verbraucherdarlehensrecht S. 113; Münstermann/Hannes, VerbrKrG Rdn. 306; v.
Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 6
Rdn. 41; Godefroid, Verbraucherkreditverträge 3. Aufl. Rdn. 260; Scholz,
Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 243; Drescher,
Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 171) jedenfalls für den
hier im Streit stehenden Fall eines eine wirksame Verbindlichkeit sichernden
abstrakten Schuldversprechens mit Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht
anzuschließen. Ein im Darlehensvertrag nicht aufgeführtes vollstreckbares
Schuldversprechen über den Grundschuldbetrag ist nicht nach §§ 812 ff. BGB
kondizierbar, da es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit
Rechtsgrund eine wirksame Darlehensverbindlichkeit sichert.
19 (1) Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger persönlich abgeschlossene
Immobilienkaufvertrag angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
nach welcher sich eine wirksame Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit
nicht nur aus dem Inhalt des Darlehensvertrags ergeben kann (vgl.
Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, 64, Tz. 18,
vom 22. Mai 2007 - XI ZR 337/05, Tz. 13, vom 22. Mai 2007 - XI ZR 338/05,
Tz. 14 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1650, Tz. 26),
sondern auch aus einem Kaufvertrag, sofern dieser die entsprechende
Verpflichtung enthält (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
WM 2005, 828, 831), einen entsprechenden Rechtsgrund zur Stellung der
Sicherheit schafft (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18. Juli 2007 - 3 U 18/04,
Umdruck S. 12), oder ob wegen der dort enthaltenen Regelungen jedenfalls die
Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs rechtsmissbräuchlich wäre
(hierzu Bamberger/Roth/Möller aaO § 494 Rdn. 13).
20 (2) Offenbleiben kann auch, ob sich ein Rechtsgrund für die Bestellung
einer Sicherheit stets ergibt, wenn - wie hier - die zu sichernde
Verpflichtung aus dem wirksamen Verbraucherkreditvertrag nach dem Willen
beider Parteien besteht (in diesem Sinne wohl Scholz aaO).
21 (3) Ein Rückgewähranspruch des Klägers scheidet hier nämlich
jedenfalls schon deshalb aus, weil das abstrakte Schuldversprechen (§ 780
BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung seinerseits mit
Rechtsgrund eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Verbraucherkreditvertrag
sichert. Personalsicherheiten wie
das hier abgegebene vollstreckbare Schuldversprechen tragen ihren
Rechtsgrund in sich selbst (Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI
ZR 135/04, WM 2005, 828, 831, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007,
62, 64, Tz. 18 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1650,
Tz. 26). Dies
bedeutet, es besteht ein Behaltensgrund, solange die gesicherte
Darlehensverbindlichkeit besteht. Ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes
vollstreckbares Schuldversprechen ist deshalb - wenn es wie hier eine
bestehende Verbindlichkeit sichert - nicht kondizierbar (ebenso OLG
Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2008 - I-5 W 39/08, Umdruck S. 3; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2007 - I-16 U 227/06, Umdruck S. 29; im
Ergebnis ebenso: OLG Dresden WM 2001, 1854, 1858).
22 Auch das Berufungsgericht zieht das Bestehen eines entsprechenden
Schuldgrundes nicht in Zweifel, meint allerdings, entscheidend sei die vom
Gesetzgeber geforderte und hier fehlende Angabe der Sicherheit im
Darlehensvertrag, die der „Durchsetzung“ dieses Anspruchs entgegenstehe.
Hieran ist zutreffend, dass die Beklagte wegen der fehlenden Angabe der
Sicherheit im Darlehensvertrag einen Anspruch auf deren Bestellung nicht
erfolgreich „durchsetzen“ könnte. Die „Durchsetzung“ ihres Anspruchs steht
aber nicht im Streit, da der Kläger die Sicherheit mit seiner persönlichen
Schuldübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde vom 7. Mai 1997 bereits bestellt hat.
23 Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, es widerspreche
der Richtlinie 87/102 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom
22. Dezember 1986 (Abl. EG 1987, L Nr. 42 S. 48), wenn der Umstand, dass
Personalsicherheiten nach nationalem Recht ihren Rechtsgrund in sich selbst
tragen, zur Folge habe, dass Kreditinstitute im Kreditvertrag nicht
aufgeführte Sicherheiten behalten dürften. Die Revisionserwiderung
übersieht, dass die Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 2 Abs. 1 a auf
Kreditverträge, die - wie hier - hauptsächlich zum Erwerb von
Eigentumsrechten an einem Grundstück bestimmt sind, keine Anwendung findet
(Senatsbeschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186
und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186; vgl. auch BGHZ
162, 20, 27).
24 (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vermögen auch
Schutzzweckgesichtspunkte der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g, 6 Abs. 2 Satz 6
VerbrKrG a.F. kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.
25 Das Verbraucherkreditgesetz enthält kein Verbot der Stellung von nicht im
Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten (vgl. Peters in Schi-mansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 229; Drescher aaO Rdn. 171). Es sieht bei einer
fehlenden Angabe von zu bestellenden Sicherheiten in § 6 Abs. 1 VerbrKrG -
anders als bei anderen fehlenden Pflichtangaben - auch nicht die Nichtigkeit
des Kreditvertrags vor (Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 391). Anders als das Berufungsgericht meint,
laufen die §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g, 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. bei
Verneinung eines Rückforderungsanspruchs des Kreditnehmers auch keineswegs
„weitgehend ins Leere“. Vielmehr ist die kreditgebende Bank bei Nichtangabe
von Sicherheiten im Kreditvertrag gehindert, im Nachhinein solche zu
fordern. Insbesondere in Fällen, in denen die Sicherheit nicht wirksam
bestellt worden war (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR
135/04, WM 2005, 828 ff.), kann sie vom Verbraucher nicht verlangen, die
Sicherheit noch einmal - nun wirksam - zu bestellen.
26 Schutzzweck der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g und 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG
a.F. ist, den Kreditnehmer davor zu bewahren, nach Abschluss des
Darlehensvertrages durch die Forderung der Bank nach (zusätzlichen) im
Darlehensvertrag nicht genannten Sicherheiten überrascht zu werden (Peters
in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 229, 231; v.
Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 41). Eine
vom Verbraucher vor oder nach Abschluss des Darlehensvertrages bestellte
(weitere) Sicherheit wird daher vom Schutzzweck der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
g und 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. von vornherein nicht erfasst.
27 Dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers, dem § 4 VerbrKrG a.F.
Rechnung tragen soll (BT-Drucks. 11/5462 S. 12), ist hier im Übrigen schon
deshalb Genüge getan, weil der Kläger aus dem von ihm selbst vor Abschluss
des Darlehensvertrages abgegebenen notariellen Kaufvertragsangebot und der
darin enthaltenen Sicherheitenbestellungsvollmacht ersehen konnte, dass die
bevollmächtigte Verkäuferin in Höhe des finanzierten Kaufpreises eine
Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung und
Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen des Klägers
bestellen werde. Art und Umfang der Sicherheiten im Zusammenhang mit der
Finanzierung der Eigentumswohnung waren ihm daher bei Unterzeichnung des
Darlehensvertrages hinreichend bekannt (vgl. Kessal-Wulf in Prütting/Wegen/Weinreich,
BGB 3. Aufl. § 494 Rdn. 12).
III.
28 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im
Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).
29 1. Die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichteten
Einwendungen des Klägers, die Gegenstand der von ihm ebenfalls erhobenen
prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 124, 164,
170 f.) sind, hat das Landgericht zu Recht nicht für durchgreifend erachtet.
30 a) Zutreffend - und vom Kläger zu Recht im Rahmen der Berufung nicht
angegriffen - hat das Landgericht ausgeführt, dass die vom Kläger in seinem
notariellen Kaufvertragsangebot erteilte Vollmacht zur Abgabe der
persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstößt, da sie nicht den Abschluss eines ganzen
Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum
Gegenstand hat, sondern sich auf die Sicherheitenbestellung und reine
Vollzugshandlungen beschränkt (vgl. BGHZ 167, 223, 228, Tz. 15 m.w.Nachw.).
31 b) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das in der notariellen
Urkunde vom 7. Mai 1997 enthaltene vollstreckbare Schuldversprechen in Höhe
des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenkosten auch nicht gegen § 9
AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 und 2 BGB).
32 aa) Es ist banküblich, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner
identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig formularmäßig
der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss. Nach
jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung aller damit befassten Senate des
Bundesgerichtshofs wird der Schuldner durch ein solches formularmäßiges
vollstreckbares Schuldversprechen nicht entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt (BGHZ 99, 274, 283 ff.; 114, 9, 12 f.;
BGH, Urteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 f., vom 26.
November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f., vom 22. Oktober 2003 - IV
ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378, vom 28.
Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. September 2005 -
XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 505, vom 22. November 2006 - XI ZR 226/04, WM
2006, 87, 88 und vom 22. Mai 2007 - XI ZR 338/05, zitiert nach juris, Tz.
16).
33 bb) Auch der Umstand, dass der Bank das Recht eingeräumt wurde, sich
insbesondere ohne Fälligkeitsnachweis eine vollstreckbare Ausfertigung der
notariellen Urkunde erteilen zu lassen, stellt keine unangemessene
Benachteiligung des Klägers dar. Der Grundschuldbetrag, über den sich das
vollstreckbare Schuldversprechen verhält, ist nach Abschnitt I. Nr. 3 der
Grundschuldbestellungsurkunde fällig. Der Nachweisverzicht bezieht sich nur
auf das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO und dient damit
lediglich der Vereinfachung des Nachweises der problemlos gegebenen
Vollstreckungsvoraussetzungen, die sonst in einer oft nicht praktikablen
Weise nach § 726 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden gegenüber dem Notar nachgewiesen werden müssten (BGHZ 147, 203, 210
f.).
34 cc) Das vom Kläger in erster Instanz für seine gegenteilige
Rechtsauffassung angeführte Urteil des VII. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, WM 2001, 2352,
2353 f.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser Entscheidung
verstößt es gegen § 9 AGBG, wenn sich der Erwerber eines noch zu
errichtenden Hauses wegen der Werklohnforderung formularmäßig der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterwirft und der Unternehmer berechtigt ist, sich ohne
weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu
lassen. Zur Begründung hat der VII. Zivilsenat ausgeführt, dass der
Auftraggeber in einem solchen Fall der Gefahr einer Vorleistung ausgesetzt
werde, die der gesetzlichen Regelung des Werkvertrages fremd sei (§§ 641,
320 BGB), und der Erwerber zudem Gefahr laufe, durch die vom Unternehmer
betriebene Zwangsvollstreckung und dessen Vermögensverfall Vermögenswerte
endgültig zu verlieren. Diese Erwägungen treffen bei vollstreckbaren
Schuldversprechen in Höhe des Grundschuldbetrages zugunsten einer Bank
ersichtlich nicht zu. Dementsprechend hat der VII. Zivilsenat in seiner
vorgenannten Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der von ihm
entschiedene Fall von dem, der dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 18.
Dezember 1986 (BGHZ 99, 274, 284) zu einem vollstreckbaren Schuldversprechen
über einen Grundschuldbetrag zugrunde lag, wesentlich unterscheidet.
35 2. Soweit sich der Kläger mit einem kurz vor der mündlichen Verhandlung
vor dem Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz zusätzlich auf ein
vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten stützt, der bekannt
gewesen sei, dass der Kläger vom Vertrieb arglistig über die zu erzielende
Miete getäuscht worden sei, hat das Berufungsgericht hierzu - von seinem
Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen.
IV.
36 Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren
Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz
1 ZPO).
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