Sachlicher Anwendungsbereich des
Verbrauchsgüterkaufrechts (§§ 474 ff BGB): Begriff der "gebrauchten Sache"
i.S.v. § 474 II 2 BGB; Verkürzung der Verjährung durch AGB am Maßstab von §
309 Nr. 7a und b BGB; "Verjährung" des Rücktrittsrechts gem. § 218 BGB
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 -
VIII ZR 240/18 - OLG Schleswig
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung
"neu"/"neu hergestellt" und "gebraucht" im Sinne der § 474 Abs. 2 Satz 2, §
309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB nicht nur eine nutzungs-, sondern
auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu
berücksichtigen (Fortentwicklung von Senatsurteil
vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31). b) Für die
Frage, ab welchem Zeitpunkt ein noch nicht genutztes Pferd nicht mehr als
"neu" zu bewerten ist, lassen sich keine allgemein gültigen zeitlichen
Grenzen aufstellen. Jedenfalls ist ein zum Zeitpunkt des Verkaufs weder
gerittener noch angerittener und auch nicht einer sonstigen Verwendung (etwa
Zucht) zugeführter knapp zweieinhalb Jahre alter Hengst, der schon seit
längerer Zeit von der Mutterstute getrennt ist, infolgedessen über einen
nicht unerheblichen Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat
und seit längerem geschlechtsreif ist, als "gebraucht" im Sinne von § 474
Abs. 2 Satz 2 BGB beziehungsweise als nicht "neu hergestellt" im Sinne von §
309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB anzusehen. c) Klausel in
Auktionsbedingungen des als Kommissionär für den Eigentümer tätig werdenden
Verkäufers eines "gebrauchten" Pferdes, die die gesetzliche Verjährungsfrist
für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des im Rahmen
einer Versteigerung nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB verkauften Tieres auf drei
Monate nach Gefahrübergang abkürzt, dabei aber die Klauselverbote des § 309
Nr. 7 Buchst. a und b BGB beachtet, hält der Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB stand.
Zentrale Probleme:
a) Erneut beschäftigt sich der BGH mit dem Begriff der
"gebrauchten Sache" i.S.v. § 474 II 2 BGB. Wenn nämlich eine solche Sache im
Rahmen einer "öffentlich zugänglichen Versteigerung" verkauft wird, ist das
Verbrauchsgüterkaufrecht nach § 474 II 2 BGB nicht anwendbar. Das hat
insbesondere zur Folge, dass § 476 BGB nicht gilt und die Gewährleistung zum
Nachtteil des Verbrauchers vertraglich abbedungen werden darf. So war es
auch hier: In den AGB des Versteigerers (der als Kommissionär im eigenen
Namen handelte) war eine Gewährleistungsfrist von lediglich 3 Monaten
vereinbart. Da der Senat nicht auf die Aussagen in
BGHZ 170, 31 zurückgreifen konnte, da das Pferd nicht mehr
"jung" war, musste er jetzt den Begriff der gebrauchten Sache präzisieren.
Diese Präzisierung ist über den Kauf von Tieren hinaus von Interesse. Er
stellt nämlich insbesondere auch darauf ab, ob die verkaufte Sache (bei
Tieren ist natürlich § 91a BGB "vorzuschalten") wegen ihres Alters einem
erhöhten Sachmangelrisiko unterliegt. Das lässt sich auch auf unbelebte
Dinge, die nicht im Sprachsinn "gebraucht" werden übertragen (zB
Kunstwerke, Antiquitäten).
b) Da somit grundsätzlich eine
Vereinbarung zu Lasten des Verkäufers möglich war, stellte sich die Frage
der Wirksamkeit der AGB, die diese abweichenden Vereinbarungen enthielten.
Insoweit hatt der Verkäufer schon mal nicht den grundsätzlichen, auch in
BGHZ 170, 31 bestehenden Fehler gemacht, an § 309 Nr. 7 und 8a
BGB zu scheitern, denn er hatte Schäden, die die auf Ersatz eines Körper-
und Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels
gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner
Erfüllungsgehilfen gestützt sind, ausdrücklich von der
Verjährungsbeschränkung ausgenommen. Auch § 309 Nr. 8b BGB stand der Klausel
nicht entgegen, weil die Sache nicht "neu hergestellt" war. Also blieb nur
ein Verstoß der AGB-Regelung gegen § 307 BGB zu prüfen, den der Senat aber
verneint.
c) Da die Verjährung hier gegen den von der Käuferin
erklärten Rücktritt eingewendet wurde, konnte diese über § 218 I BGB nur
mittelbar zur Unwirksamkeit des Rücktritts führen: Wenn der (hier wegen
Unmöglichkeit nicht gegebene und daher fiktive) Nacherfüllungsanspruch
verjährt war, ist der Rücktritt unwirksam, wenn sich der Verkäufer darauf
beruft (s. auch dazu die Anm. zu BGHZ 170,
31).
d) Der Senat spricht in der Entscheidung
gelegentlich im Zusammenhang mit § 474 II 2 BGB von einer "öffentlichen
Versteigerung" und zitiert dabei § 383 BGB (Rn. 24, 59, 61). Das ist seit
der Neuregelung vom 13.6.2014 nicht mehr notwendig. Das Gesetz spricht jetzt
nämlich nur noch von einer "öffentlich zugänglichen Versteigerung". Diese
ist nicht in § 383 BGB, sondern in § 312g II Nr. 10 BGB definiert. Der
Begriff ist deutlich weiter als derjenige der "öffentlichen Versteigerung"
in § 383 BGB. S. dazu auch BGH, Urteil vom 7.
April 2021 - VIII ZR 49/19.
©sl 2019
Tatbestand:
1 Die Klägerin, eine passionierte
Amateur-Dressurreiterin, ersteigerte am 1. November 2014 auf einer
von dem Beklagten veranstalteten öffentlichen Versteigerung den seinerzeit
knapp zweieinhalb Jahre alten ungekörten Hengst "A. " zum Preis von
25.678,32 € brutto. Der Verkauf erfolgte über einen öffentlichen
bestellten Versteigerer, wobei der Beklagte das Pferd im
eigenen Namen als Kommissionär veräußerte. Der Hengst war am 22.
Mai 2012 geboren und bis zum Zeitpunkt der Auktion weder geritten noch
angeritten worden. Vor der Versteigerung wurde das Pferd klinisch
untersucht, wobei sich laut tierärztlichem Untersuchungsprotokoll keine
besonderen Befunde ergaben. Der Rücken des Hengstes wurde allerdings nur
äußerlich, nicht auch röntgenologisch untersucht.
2 Die in dem von
der Klägerin zur Kenntnis genommenen Auktionskatalog abgedruckten
Auktionsbedingungen der Beklagten enthalten unter anderem folgende Regelung:
"D. [...] V. Der Gewährleistungsanspruch des Käufers verjährt bei
Schadensersatz und bei Ansprüchen wegen Beschaffenheitsmängeln gem. I. 1) [=
Angaben im Auktionskatalog] und 2) [= in Röntgenaufnahmen und im
Untersuchungsprotokoll dokumentierte körperliche Verfassung] drei
Monate nach dem Gefahrübergang, bei Ansprüchen wegen
Beschaffenheitsmängeln gem. I 3a) bis 3c) (Samenqualität, Deck- und
Befruchtungsfähigkeit gekörter Hengste) am 31.05. des auf den Gefahrübergang
folgenden Jahres. Diese Befristung gilt nicht, soweit Ansprüche
betroffen sind, die auf Ersatz eines Körper- und Gesundheitsschadens wegen
eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes
Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
In solchen Fällen gilt die gesetzliche Frist."
3 Der Hengst wurde
nach Übergabe an die Klägerin im Januar 2015 kastriert. Nach einer von ihr
im Jahr 2016 veranlassten tierärztlichen Untersuchung forderte die
Klägerin den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2016 unter
Fristsetzung zum 21. Oktober 2016 vergeblich zur Rückabwicklung des
Kaufvertrags auf. Sie hat ihr Begehren darauf gestützt, dass sie
nach der Übergabe zunächst nur versucht habe, das in ihrem Stall
untergebrachte Pferd zu longieren und an Sattel und Reitergewicht zu
gewöhnen. Bereits dabei habe sich das Pferd auffällig widersetzlich,
schwierig und empfindlich gezeigt. Nach einer mehrmonatigen Zeit auf der
Koppelweide habe sie ab Mitte Oktober 2015 bis Frühjahr 2016 versucht, das
Pferd anzureiten. Dabei habe sich herausgestellt, dass es für sie
nicht reitbar sei. Es habe schon mindestens im Zeitpunkt der Auktion so
genannte Kissing Spines im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule
sowie eine Verkalkung im Nackenband im Bereich des Hinterhauptes
aufgewiesen.
4 Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung
erhoben.
5 Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des
Kaufvertrags gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Rücktritt
sei im Hinblick auf die Verjährung eines hypothetischen
Nacherfüllungsanspruchs unwirksam. Die hiergegen gerichtete Berufung der
Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat keinen
Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im
Wesentlichen ausgeführt:
8 Ein Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises bestehe unabhängig davon nicht, ob der verkaufte Hengst bei
Gefahrübergang einen Sachmangel aufgewiesen habe. Denn der Rücktritt
vom Kaufvertrag sei nach § 218 BGB unwirksam, weil mögliche
Nacherfüllungsansprüche verjährt seien. Den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Beklagten, wonach Gewährleistungsansprüche drei
Monate nach Gefahrübergang verjährten, stünden die Vorschriften
über den Verbrauchsgüterkauf nicht entgegen, da es sich bei dem verkauften
Hengst um eine gebrauchte Sache im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB
handele. Die von dem Beklagten gestellten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hielten auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB
stand.
9 Aufgrund des am 1. November 2014 erteilten Zuschlags sei
zwischen den Parteien ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über das Pferd
zustande gekommen, bei dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Beklagten Vertragsbestandteil geworden seien. Die
Auktionsbedingungen seien nicht gemäß § 476 BGB unwirksam, da die
Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB
nicht anwendbar seien. Bei dem von der Klägerin anlässlich der
Auktion erworbenen, zweieinhalb Jahre alten Hengst handele es sich
um eine gebrauchte Sache im Sinne des Gesetzes.
10 Zwar sei
einer im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach Tiere
stets als gebrauchte Sachen im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen
seien, weil eine am Verwendungszweck orientierte Auslegung bei Tieren
aufgrund vielfältiger Verwendungsformen nicht nur sachlich unangemessen,
sondern auch praktisch nicht oder nur schwer handhabbar sei. Dieser Ansatz
sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem sich das
Berufungsgericht anschließe, mit der Regelung des § 90a BGB unvereinbar,
nach der die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend
anzuwenden seien, sofern nicht etwas anderes bestimmt sei. Die Bestimmungen
der §§ 474 ff. BGB enthielten keine Sonderregelungen für Tiere. Der
Gesetzgeber sei ausweislich der Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass
es beim Tierkauf keiner speziellen Vorschriften zur Sachmängelhaftung und
zur Verjährung bedürfe, weil die allgemeinen kaufrechtlichen Bestimmungen
auch solche Kaufrechtsfälle angemessen regelten und hier ebenfalls zwischen
"neu" und "alt" zu unterscheiden sei.
11 Bei der danach gebotenen
Abgrenzung zwischen einem neuen und gebrauchten Pferd erscheine es
vorzugswürdig, auf objektive Gesichtspunkte abzustellen. Dabei sei
unabhängig davon, welchem Zweck ein Pferd dienen solle und ob es schon
verwendet worden sei, allein auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach
der Geburt des Tieres abzustellen. Hierbei sei in besonderer Weise zu
berücksichtigen, dass Tiere ab einem bestimmten Alter ein rein altersbedingt
erhöhtes Sachmängelrisiko aufwiesen, sofern sich der Zeitablauf nachteilig
auf die Beschaffenheit auswirke. Bei der Festlegung dieser Zeitspanne sei
die fortgeschrittene körperliche Entwicklung des Tieres ausschlaggebend.
Dabei sei aber weder der Zeitpunkt der ersten Fütterung beziehungsweise der
Unterbringung noch der Zeitpunkt des ersten Verkaufs ein
geeignetes Kriterium für die Bewertung als gebrauchtes Tier.
12 Der
Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 den bloßen
Zeitablauf als unerheblich bewertet, solange das Tier noch jung sei. Nach
Ansicht des Berufungsgerichts sei der zum Zeitpunkt des Verkaufs zweieinhalb
Jahre alte Hengst aber nicht mehr als jung und infolgedessen als "gebraucht"
im Sinne des Gesetzes anzusehen. Nach den Erfahrungen der Mitglieder des
Berufungsgerichts aus einer Reihe zivil- und strafrechtlicher Verfahren, die
unter anderem die Rückabwicklung von Pferdekäufen, die
körperliche Entwicklung von Pferden und das Schmerzempfinden von Pferden im
Rahmen der Turniersportausbildung zum Gegenstand gehabt hätten und
sachverständig begleitet worden seien, sei festzustellen, dass ein Hengst in
diesem Alter schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt sei,
infolgedessen über einen nicht unerheblichen Zeitraum eine eigenständige
Entwicklung vollzogen habe und bereits seit längerem geschlechtsreif sei.
13 Gerade die Geschlechtsreife, die bei einem Hengst spätestens mit
Vollendung des zweiten Lebensjahres eintrete, erhöhe bereits allein durch
die bei dem Tier zu diesem Zeitpunkt eingetretenen biologischen
Veränderungen das Mängelrisiko beträchtlich. Weiter sei bei einem Zeitablauf
von zweieinhalb Jahren ab der Geburt zu berücksichtigen, dass die
Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen des Tieres beispielsweise durch
unzureichende Stallhaltung/Weidehaltung, Fütterung und tierärztliche
Versorgung gegenüber einem jüngeren Pferd deutlich gestiegen sei.
14
Dagegen sei eine Abgrenzung zwischen einem neuen und einem gebrauchten
Pferd, die auf den erstmaligen Einsatz als Reitpferd abstelle, ungeeignet,
weil hierdurch der Erwerber das Risiko nachteiliger Veränderungen einseitig
auf den Verkäufer abwälzen könnte, indem er das Tier erst in sehr
vorgerücktem Alter einer Zweckbestimmung (Sport- oder Freizeitpferd)
zuführe. Letztlich bliebe auch offen, wie zu urteilen sei, wenn sich der
Erwerber entschließen sollte, das Pferd gar nicht als Reitpferd einzusetzen.
Ebenso wenig sei der übliche Zeitpunkt des Beginns der Reitausbildung eines
Pferdes als Abgrenzungskriterium geeignet. Eine solche Anknüpfung würde zu
erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, da nach den beruflichen Erfahrungen
des Berufungsgerichts Pferdehalter und insbesondere Bereiter
unterschiedliche Auffassungen dazu verträten, wann mit dem Bereiten eines
Pferdes begonnen werden sollte.
15 Letztlich komme es auch nicht
entscheidend darauf an, ob das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits die
anatomischen und physischen [gemeint ist wohl psychischen] Voraussetzungen
für den Einsatz als Reitpferd aufgewiesen habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob
das Tier insgesamt über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen
und äußeren Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei, dass das altersbedingte
Sachmängelrisiko zum Verkaufszeitpunkt dermaßen gestiegen gewesen sei, dass
das Tier nicht mehr als neu angesehen werden könne.
16 Die
Auktionsbedingungen des Beklagten hielten auch einer Inhaltskontrolle nach
§§ 307 ff. BGB stand. Die in Abschnitt D.V. der Auktionsbedingungen des
Beklagten geregelte Verkürzung der Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen
Beschaffenheitsmängeln auf drei Monate ab Gefahrübergang verstoße nicht
gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Denn
der Beklagte habe von dieser Befristung gerade Ansprüche ausgenommen, die
auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom
Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des
Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt seien. Ein Verstoß gegen
§ 309 Nr. 8 Buchst. b BGB liege ebenfalls nicht vor, da es sich bei dem
veräußerten Pferd -vanders als von dieser Vorschrift vorausgesetzt - nicht
um eine neu hergestellte Sache handele.
17 Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Beklagten verstießen schließlich auch nicht gegen §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn sie benachteiligten die Klägerin nicht
unangemessen. Eine unangemessene Benachteiligung sei im Zweifel anzunehmen,
wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei oder
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergäben, so einschränke, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
sei. So lägen die Dinge hier nicht. Die Verkürzung der gesetzlichen Rechte
des Käufers liege in der besonderen Situation der Versteigerung begründet.
Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte die
Pferde im eigenen Namen für Rechnung des Ausstellers über einen öffentlich
bestellten Versteigerer verkauft. Dieser kenne naturgemäß nicht
die besonderen Eigenschaften eines Pferdes und könne nicht in gleicher Weise
für die Beschaffenheit des Tieres einstehen wie der Züchter, der das Pferd
in der Regel nach der Geburt habe aufwachsen sehen. Auf der anderen Seite
sei der Erwerber, der auf einer Auktion ein Tier kaufe, weniger schutzwürdig
als wenn er dieses direkt vom Züchter beziehe. Der auf einer Auktion
erwerbende Käufer wisse um deren spekulativen Charakter. Die Verkürzung der
Verjährungsfrist gegenüber dem gesetzlichen Leitbild sei daher nicht zu
beanstanden.
II.
18 Diese Beurteilung hält rechtlicher
Nachprüfung stand, so dass die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist.
19 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass
der von der Klägerin gemäß § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 323 Abs. 1
BGB erklärte Rücktritt nach § 438 Abs. 4 Satz 1, § 218 BGB
unwirksam ist, weil ein möglicher Nacherfüllungsanspruch zum Zeitpunkt der
Ausübung des Rücktrittsrechts bereits verjährt war und der Beklagte sich
hierauf berufen hat. Die in den Auktionsbedingungen des Beklagten enthaltene
Verkürzung der Verjährung auf drei Monate ab Gefahrübergang verstößt weder
gegen § 475 Abs. 2 BGB aF (heute § 476 Abs. 2 BGB) noch gegen die Regelungen
der §§ 307 ff. BGB. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision
bleiben ohne Erfolg.
20 1. Das Berufungsgericht hat frei von
Rechtsfehlern festgestellt, dass die Auktionsbedingungen des Beklagten
Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien gemäß § 156 BGB
zustande gekommenen Kaufvertrags geworden sind. Dies zieht auch die Revision
nicht in Zweifel.
21 2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das
Berufungsgericht angenommen, dass die in den Auktionsbedingungen des
Beklagten in Abschnitt D.V. vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist auf
drei Monate ab Gefahrübergang bei Gewährleistungsansprüchen des Käufers, die
Beschaffenheitsmängel nach I.1 (Angaben im Auktionskatalog zur Abstammung,
zum Alter, Geschlecht und Farbe) und nach I.2 (in Röntgenaufnahmen sowie im
tierärztlichen Untersuchungsprotokoll dokumentierte körperliche Verfassung)
betreffen, nicht gegen § 475 Abs. 2 BGB aF (heute § 476 Abs. 2 BGB)
verstößt.
22 a) Nach dieser Vorschrift kann die Verjährung
der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den
Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die
Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem
Jahr führt. Diese Vorschrift ist allerdings richtlinienwidrig, weil
Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Folgenden
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) den Mitgliedstaaten nur die Befugnis
verleiht, im Falle gebrauchter Güter vorzusehen, dass die Parteien die
Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr ab Lieferung begrenzen dürfen,
ihnen dagegen nicht die Möglichkeit einräumt, zu bestimmen, dass
die Parteien die Dauer der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie genannten Verjährungsfrist begrenzen dürfen
(EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 -C-133/16 - Ferenschild, JZ 2018,
298 Rn. 44 ff., insbesondere Rn. 47).
23 Welche Auswirkungen sich
daraus ergeben (zum Meinungsstand vgl. Kulke, EWiR 2018, 397 f.), bedarf
hier jedoch keiner Erörterung, denn § 475 Abs. 2 BGB aF ist - trotz
des Umstands, dass der Beklagte bei der Versteigerung als Unternehmer (§ 14
BGB) gehandelt und die Klägerin den Hengst als Verbraucherin (§ 13 BGB)
erworben hat - im Streitfall nicht anwendbar, da hier die Ausnahmeregelung
des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB eingreift, nach der die Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf (und damit auch § 475 Abs. 2 BGB aF) in Übereinstimmung
mit Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in den Fällen, in denen
gebrauchte Sachen in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft
werden, an der der Verbraucher teilnehmen kann, nicht gelten.
24 b) Anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend
gemacht hat, ist die Vorschrift des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht
dahin teleologisch zu reduzieren, dass von ihr nur Versteigerungen erfasst
werden, die sich auf Gegenstände von geringerem Wert, etwa auf gebrauchte
Fahrräder oder DVDs, beziehen. Für eine teleologische Reduzierung dieser
Bestimmung ist kein Raum, weil sich den Gesetzesmaterialien gerade nicht
entnehmen lässt, dass sie bei wertvollen Versteigerungsgegenständen nicht
eingreifen soll. Zwar hatte der Bundesrat, auf dessen - von der
Bundesregierung und vom Rechtsausschuss des Bundestags aufgegriffener (vgl.
BT-Drucks. 14/6857, S. 62 f.; BT-Drucks. 14/7052, S. 198) - Anregung die
Vorschrift des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB (damals noch § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB)
in das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts aufgenommen worden ist,
insbesondere die Fälle der öffentlichen Versteigerung von Fundsachen gemäß §
979 BGB oder der Versteigerung nicht hinterlegungsfähiger Sachen gemäß § 383
BGB im Blick (BT-Drucks. 14/6857, S. 30 f.). In diesen Fällen - vor allem
bei § 383 BGB - können aber auch wertvolle Sachen zur Versteigerung gebracht
werden, etwa teure Autos, Antiquitäten oder Tiere. Davon abgesehen lässt
sich den Gesetzesmaterialien in aller Deutlichkeit entnehmen, dass die
genannten Fallgestaltungen nicht abschließend sein sollen.
25 c) Die
Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen der - grundsätzlich
einschlägigen - Ausnahmeregelung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB lägen vor, ist
entgegen der Auffassung der Revision aus rechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei
festgestellt, dass der Hengst "A. " im Rahmen einer öffentlich zugänglichen
Versteigerung verkauft wurde, an der die Klägerin persönlich teilnehmen
konnte (vgl. zum Begriff der öffentlichen Versteigerung
Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09,
NJW-RR 2010, 1210 Rn. 11 ff. mwN). Diese Feststellungen werden weder von
der Revision noch von der Revisionserwiderung angegriffen. Die Revision
wendet sich aber dagegen, dass das Berufungsgericht den zum Zeitpunkt der
Versteigerung knapp zweieinhalb Jahre alten Hengst trotz des Umstands, dass
er zu diesem Zeitpunkt weder als Reit- noch als Zuchttier verwendet und auch
nicht angeritten war, als gebrauchte Sache im Sinne dieser Vorschrift
beurteilt hat. Damit ist ihr kein Erfolg beschieden.
26 aa) Das
Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats davon
aus, dass Tiere entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Meinung -
unbeschadet des Umstands, dass sie schon ab ihrer Geburt ein gewisses, nur
schwer beherrschbares Sachmängelrisiko in sich tragen mögen -
nicht bereits ab diesem Zeitpunkt oder mit der ersten Nahrungsaufnahme als
"gebraucht" anzusehen sind (Senatsurteil
vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 28 ff. mit
Nachweisen zu abweichenden Literaturmeinungen). Denn die gegenteilige
Sichtweise lässt sich nicht mit § 90a Satz 3, §§ 474 ff. BGB vereinbaren,
wonach mangels Sonderbestimmungen für Tiere die für Sachen geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Der Gesetzgeber hat sich bei der
Reform des Schuldrechts von der Erwägung leiten lassen, dass es beim Kauf
von Tieren keiner speziellen Regelung zur Sachmängelhaftung und zur
Verjährung bedürfe, weil die neu eingeführten kaufrechtlichen Vorschriften
auch diesen Bereich angemessen regelten und auch hier zwischen "neu" und
"gebraucht" zu unterscheiden sei, wobei für die Abgrenzung an die bisherige
Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 AGBG anzuknüpfen sei und daher etwa junge
Haustiere oder lebende Fische als "neu" auch im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB
zu behandeln seien (Senatsurteil vom 15. November
2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 29 f.; BT-Drucks. 14/6040, S. 205 ff.,
245). Daher verbietet es sich, ein Tier unmittelbar nach seiner
Geburt oder kurze Zeit danach - jedenfalls nicht ohne das Hinzutreten
weiterer Umstände - bereits als "gebraucht" anzusehen.
27
bb) Aus diesen Gründen hat der Senat zur Abgrenzung eines "neuen"
Tiers von einem "gebrauchten" Tier in Übereinstimmung mit seiner
Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 AGBG (Senatsurteil vom 3.
Juli 1985 - VIII ZR 152/84, NJW-RR 1986, 52 unter III 1 b bb [zu lebenden
Forellen]) auch im Anwendungsbereich der § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, §
475 Abs. 2 BGB aF jedenfalls solche Tiere nicht als "gebraucht" angesehen,
die nur mit dem in ihrer Existenz ("Beschaffenheit") wurzelnden Lebens- und
Gesundheitsrisiko behaftet sind, nicht aber mit Risiken, die typischerweise
durch Gebrauch entstehen (Senatsurteil vom
15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 30). Dabei hat der Senat
in Anbetracht der gesetzgeberischen Wertung, nach der jedenfalls junge
Haustiere nicht als "gebraucht", sondern als "neu" anzusehen sein sollen
(BT-Drucks. 14/6040, S. 245), bei einem noch nicht seinem Bestimmungszweck
zugeführten Tier (noch nicht zu Reit- oder Zuchtzwecken genutztes
Hengstfohlen) den bloßen Zeitablauf für den Eintritt erhöhter
Sachmängelrisiken nicht ausreichen lassen, solange das Tier noch jung ist
(Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 32). Da
Kaufgegenstand in dem vom Senat entschiedenen Fall ein zum
Veräußerungszeitpunkt sechs Monate altes Hengstfohlen war, das sich noch
nicht von der Mutterstute "abgesetzt" hatte, hat der Senat das Fohlen noch
als "jung" bewertet. Deswegen konnte er offenlassen, ob und wann ein Tier
auch unabhängig von der Frage, welchem Zweck es dienen soll und ob es schon
dafür verwendet worden ist, allein durch den Ablauf einer gewissen
Zeitspanne nach der Geburt zur "gebrauchten" Sache wird (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 32).
28 cc) An diesem Punkt
setzt nun das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage an, ob und ab
welchem Zeitpunkt ein noch nicht als Reit- oder Zuchtpferd verwendeter,
knapp zweieinhalb Jahre alter Hengst aufgrund seines Alters ein erhöhtes
Sachmängelrisiko aufweist und damit nicht mehr "neu" im Sinne von § 474 Abs.
2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF (heute § 476 Abs. 2 BGB) ist. Entgegen der
Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht dabei nicht zum Vorwurf zu
machen, dass es die unzutreffenden Unterscheidungsbegriffe "neu" und "alt"
statt "neu" und "gebraucht" angewendet hätte. Das Berufungsgericht hat zwar
bei der Darstellung des Inhalts des Senatsurteils vom 15. November 2006
(VIII ZR 3/06, aaO Rn. 28 ff.) ausgeführt, auch bei einem Tierkauf sei nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischen "neu" und "alt" zu
unterscheiden. Mit der Verwendung dieses Begriffspaars hat
das Berufungsgericht jedoch ersichtlich nicht in Zweifel ziehen wollen, dass
es auf die Unterscheidung zwischen einem "neuen" und einem "gebrauchten"
Pferd ankommt. Das von der Revision beanstandete Begriffspaar beruht
vielmehr darauf, dass das Berufungsgericht seiner weiteren Begründung das
Ergebnis einer aus zwei Schritten bestehenden Prüfung vorangestellt hat. Es
hat sich zunächst damit befasst, ob der verkaufte Hengst "jung" im Sinne der
zitierten Senatsrechtsprechung ist und daher - weil bisher auch nicht als
Nutztier eingesetzt - als "neu" zu bewerten wäre.
29 Nachdem es dies
aufgrund der in dem Zeitraum von zweieinhalb Jahren ab Geburt eingetretenen
biologischen Veränderungen verneint hat, hat das Berufungsgericht sich
weiter die vom Senat bislang nicht geklärte Frage gestellt, ob der Hengst
zum Zeitpunkt des Verkaufs aufgrund der bei ihm bislang eingetretenen
biologischen Veränderungen und der Umwelteinflüsse und äußeren Einwirkungen,
denen er in dieser Zeitspanne ausgesetzt war, ein
erhöhtes Sachmängelrisiko aufwies. Das Berufungsgericht hat damit
trotz an manchen Stellen missverständlicher Formulierungen nicht allein auf
das Alter des Pferdes zum Zeitpunkt der Veräußerung, sondern darauf
abgestellt, ob sich dieses in einer Verfassung befand, die nicht mehr als
neuwertig zu beurteilen ist. Anders als die Revision meint, fußt die
Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin erworbene Hengst sei
nicht mehr als "neu", sondern als "gebraucht" anzusehen, damit nicht auf
einer fehlgehenden Unterscheidung zwischen "neu" und "alt". Es hat den
zweieinhalb Jahre alten Hengst auch nicht als "alt in Lebensjahren"
angesehen, sondern ihn nur nicht mehr als "jung" im Sinne der
Senatsrechtsprechung bewertet. Entgegen der Auffassung der Revision hat
das Berufungsgericht auch nicht allein aufgrund eines Umkehrschlusses aus
der Senatsentscheidung vom 15. November 2006 (VIII ZR 3/06, aaO Rn. 26
ff.) abgeleitet, dass ein an Lebensjahren "altes" Pferd stets als gebraucht
anzusehen sei. Vielmehr hat es Kriterien herausgearbeitet, aufgrund derer es
zu der Beurteilung gelangt ist, dass sich bei dem verkauften Hengst zum
Zeitpunkt der Veräußerung das Sachmängelrisiko beträchtlich erhöht habe.
30 dd) Es ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass
das Berufungsgericht für die Bewertung, ob der Hengst als "gebraucht"
einzustufen ist, nicht allein darauf abgestellt hat, ob ihm zum
Verkaufszeitpunkt Risiken angehaftet haben, die typischerweise durch eine
Nutzung des Tiers entstehen. Vielmehr ist bei Tieren im Rahmen der
Abgrenzung "neu" und "gebraucht" - was der Senat bislang offenlassen konnte -
nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte
Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen (vgl. auch OLG
Düsseldorf, ZGS 2004, 271, 273 f.; Münch-KommBGB/Lorenz, 8. Aufl., § 474 Rn.
17, 20; jurisPK-BGB/Ball, 8. Aufl. Stand: 21. September 2017, § 474 Rn. 52;
MünchKommBGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 309 Nr. 8 Rn. 17; BeckOK-BGB/Becker,
Stand: 1. August 2019, § 309 Nr. 8 Rn. 23; von Bardeleben, Rechtliche
Besonderheiten des Pferdekaufs unter besonderer Berücksichtigung der
tierärztlichen Kaufuntersuchung, 2013, S. 153; Dammann in
Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., Vor § 309 Nr. 8 lit. b Rn. 8;
ähnlich PWW/Schmidt, BGB, 14. Aufl., § 476 Rn. 10). Anders als die Revision
meint, kann daher auch ein Tier, das - wie hier - noch nicht seiner
Gebrauchsbestimmung (hier: als Reit-bzw. Dressurpferd) zugeführt wurde, je
nach Umständen als "gebraucht" einzustufen sein. Aus der von der Revision
zitierten Senatsrechtsprechung ergibt sich gerade nicht, dass allein auf
eine nutzungsbedingte Erhöhung des Mängelrisikos abzustellen ist. Vielmehr
hat der Senat - was die Revision letztlich auch erkennt - ausdrücklich
offengelassen, ob bei der Ausfüllung des Begriffs "gebraucht" im Rahmen des
§ 474 Abs. 2 Satz 2 BGB auch ein altersbedingtes Sachmängelrisiko
einzufließen hat und damit ein Tier unter Umständen unabhängig davon,
welchem Zweck es dienen soll und ob es dafür schon verwendet worden ist,
allein durch den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt als
"gebraucht" zu bewerten ist (Senatsurteil
vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 32). Aus der
Senatsrechtsprechung kann damit - entgegen der Auffassung der Revision -
nicht hergeleitet werden, dass bei der Abgrenzung, ob ein Tier als "neu"
oder "gebraucht" zu bewerten ist, allein zwischen der bloßen "Existenz"
eines Tiers und dessen "Gebrauch" zu unterscheiden wäre und daher
nachteilige Veränderungen, die ausschließlich durch sein fortschreitendes
Altern bedingt sind, außer Betracht zu bleiben hätten.
31 (1) Bei der
in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF angelegten Unterscheidung
zwischen "neu" und "gebraucht" handelt es sich um Rechtsbegriffe, die sich
gegenseitig ausschließen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll zwingend
zwischen diesen beiden Kategorien unterschieden werden (vgl. BT-Drucks.
14/6040, S. 245). Eine Sache oder ein Tier muss daher denknotwendig der
einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen sein. Das Gesetz selbst enthält
keine Legaldefinition dieser Begriffe; entscheidend ist damit letztlich der
allgemeine Sprachgebrauch sowie der Umstand, dass der Begriff "gebraucht" im
Gesetzestext und auch in der Gesetzesbegründung als vollumfas- sender
Gegensatz von "neu" verwendet wird. Ausgehend vom Wortsinn ist eine
Sache dann "gebraucht", wenn sie bereits benutzt worden ist
(Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 27 mwN). Darin
erschöpft sich die Bedeutung dieses Begriffs jedoch nicht, denn nach
üblichem Sprachverständnis wird eine Sache auch dann als "gebraucht"
bezeichnet, wenn sie "nicht mehr frisch" ist (https://www.duden.de/rechtschreibung/gebraucht_gebrauchen).
Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch ist der Begriff "gebraucht"
damit ein Synonym zu "nicht mehr neu" oder zu "abgenutzt" (https://www.duden.de/rechtschreibung/gebraucht_gebrauchen).
Dieses Verständnis liegt ersichtlich auch den genannten Vorschriften
zugrunde, da eine "gebrauchte" Sache oder ein "gebrauchtes" Tier nach der
gesetzgeberischen Konzeption nicht zugleich "neu" sein kann.
32 (2)
Hiervon ausgehend ist ein Tier nicht nur dann als "gebraucht" einzustufen,
wenn es einer bestimmten mit einer "Abnutzungsgefahr" verbundenen Verwendung
- etwa als Reit- oder Zuchtpferd - zugeführt worden ist.
Vielmehr kann ein über das auch einem "neuen" Tier anhaftende allgemeine
Lebens- und Gesundheitsrisiko hinausgehendes Sachmängelrisiko auch allein
aufgrund eines bei einem ungenutzten Tier eintretenden altersbedingten
Abnutzungsprozesses bestehen. Der unterschiedlichen Behandlung des
Kaufs von "gebrauchten" und "neuen" beweglichen Sachen liegt die
gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass dem Verkäufer bei "gebrauchten"
Sachen Haftungserleichterungen zu Gute kommen sollen, weil diese -
auch aus objektiver Käufersicht - mit einem höheren Sachmängelrisiko als
"neue" Gegenstände behaftet sind (vgl. die Bezugnahme auf die
Senatsentscheidung vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, aaO; BT-Drucks.
14/6040, S. 245). Vor den daraus resultierenden gesteigerten Gefahren einer
Inanspruchnahme soll der Verkäufer geschützt werden (Brückner/Böhme, MDR
2002, 1406, 1407; BeckOGK-BGB/Augenhofer, Stand: 1. Juli 2019, § 474 Rn.
99).
33 Eine solch erhöhte Gefahr eines Sachmangeleintritts kann aber
bei Tieren wegen ihrer Eigenschaft als Lebewesen auch ohne einen Einsatz als
Nutztier bestehen. Anders als unbelebte Gegenstände "gebraucht" sich ein
Tier allein dadurch ständig selbst, dass es lebt und sich bewegt; hierdurch
steigert es das ihm anhaftende Sachmängelrisiko (so auch Adamczuk,
Pferdekaufrecht, 2008, S. 140). Davon geht auch der Gesetzgeber aus. Denn
ausweislich der Gesetzesmaterialien sollen auch Haustiere (etwa Hunde), die
- anders als beispielsweise Arbeits- oder Reitpferde, Wollschafe oder
Milchtiere (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, aaO) - nicht als
Nutztiere gelten, nicht stets, sondern nur, so lange sie noch "jung" sind,
als "neu" angesehen werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 245 unter Verweis auf LG
Aschaffenburg, NJW 1990, 915). Damit setzt der Gesetzgeber implizit voraus,
dass auch noch nicht einer bestimmten Verwendung zugeführte Tiere ab einem
gewissen Alter nicht mehr als "neu" einzustufen sind.
34 Dies alles blendet
die Revision aus, wenn sie einen "Gebrauch" allein mit der Nutzung eines
Tieres gleichsetzt und den Umstand, dass ein Lebewesen altert, als einen
ausschließlich seiner Existenz zuzuordnenden Gesichtspunkt und nicht als
einen das Sachmängelrisiko erhöhenden Faktor bewertet. Insbesondere
übersieht sie, dass - wie die Vorinstanzen zutreffend gesehen haben -das
Alter eines Tieres (hier eines Pferdes) ab einer bestimmten Zeitspanne
bei der Beurteilung, ob zwischenzeitlich ein erhöhtes Sachmängelrisiko
eingetreten ist, ein nicht mehr zu vernachlässigender Gesichtspunkt ist,
weil das Tier in der Zwischenzeit nicht - wie dies bei unbelebten
Gegenständen möglich ist - vor äußeren Einwirkungen (weitgehend) geschützt
verwahrt werden kann, sondern tagtäglich den Einflüssen des Lebens
ausgesetzt war und ist.
35 (a) Anders als bewegliche Sachen unterliegen
Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und
Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung, die
sowohl von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter) als
auch von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflusst wird
(vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 -VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27,
24). Darin lag der Grund für das Viehgewährleistungsrecht in §§ 481 ff. BGB
aF, das den Besonderheiten des Handels mit lebenden Organismen Rechnung
tragen sollte (BT-Drucks. 14/6040, S. 206). Der wesensmäßige Unterschied
zwischen Tieren und Sachen, der in der Bestimmung des - durch das Gesetz zur
Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.
August 1990 (BGBl. I S. 1762) eingefügten - § 90a BGB zum Ausdruck kommt,
ist nach der Aufhebung dieser Vorschriften im Zuge der Schuldrechtsreform
nicht gegenstandslos geworden (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR
173/05, aaO).
36 (b) Die genannten Faktoren spielen mit
Ausnahme des Gesichtspunkts der Belastung auch bei einem noch nicht einer
bestimmten Verwendung zugeführten Tier, insbesondere bei Pferden, eine
Rolle. Auch ein solches Tier muss gefüttert, gepflegt und tierärztlich
versorgt werden und kann mit fortschreitendem Alter, insbesondere durch
bestimmte biologische Entwicklungen, durch äußere Einwirkungen oder durch
Umwelteinflüsse, nachteilig verändert werden. So kann kein ernsthafter
Zweifel daran bestehen, dass ein noch nicht als Reitbeziehungsweise als
Fahrpferd (sei es zu Freizeit- oder Sportzwecken) oder zur Zucht
eingesetztes oder zu diesen Zwecken ausgebildetes Pferd, das infolge einer
langen Lebenszeit an einer nachteiligen Veränderung seiner körperlichen oder
gesundheitlichen Verfassung leidet (etwa Einschränkungen im Bereich
des Bewegungsapparats oder des Sehvermögens) weder nach der
gesetzgeberischen Intention noch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als
"neu" im Sinne der § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF einzustufen
ist. In solchen Fällen ist das Sachmängelrisiko nicht nur erhöht, es hat
sich bereits verwirklicht.
37 (c) Aber auch vor
Erreichen eines solch hohen Alters wird es Fälle geben, in denen ein Tier
aufgrund der seit seiner Geburt verstrichenen Lebenszeit ein gegenüber dem
"Urzustand" deutlich erhöhtes Sachmängelrisiko in sich trägt. Dies wird
insbesondere bei Pferden der Fall sein. Denn nach den vom Berufungsgericht
in Bezug genommenen und insoweit im Revisionsverfahren nicht angegriffenen
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts entspricht es der in
Deutschland üblichen Vorgehensweise, ein Pferd erst ab einem Alter von drei
Jahren anzureiten. Dementsprechend war der Hengst "A. " zum
Verkaufszeitpunkt auch noch nicht angeritten. Bei Pferden besteht also die
Besonderheit, dass sie relativ spät nach ihrer Geburt einer bestimmten
Verwendung zugeführt werden, in der Zwischenzeit aber gleichwohl den
Einflüssen des Lebens ausgesetzt sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt
Dauner-Lieb/Langen/Büdenbender, BGB, 3. Aufl., § 474 Rn. 18).
38 Für die
Annahme eines erhöhten Sachmängelrisikos, das zu der Bewertung führt, ein
Tier sei nicht mehr "neu", genügt allerdings - wie das Berufungsgericht im
Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats angenommen hat
- nicht bereits der Umstand, dass die Geburt des Tieres einige Wochen oder
Monate zurückliegt (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO
Rn. 28 ff. [für den Fall eines sechs Monate alten Hengstfohlens, das sich
noch nicht von der Mutter abgesetzt hatte]). Zwar mag ein Tier schon ab
seinen ersten Lebenstagen ein gewisses, nur schwer
beherrschbares Sachmängelrisiko in sich tragen (Senatsurteil vom 15.
November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 29). Dies rechtfertigt aber angesichts
der gesetzgeberischen Wertung, dass Tiere nicht bereits ab Geburt oder
kürzere Zeit danach als "gebraucht" gelten sollen (BT-Drucks. 14/6040, S.
245), noch nicht die Annahme, das noch nicht einer Verwendung zugeführte
Tier habe damit einen Zustand erreicht, der nicht mehr als "neu" zu bewerten
sei.
39 Vielmehr wird regelmäßig nur ein
deutlich längerer Zeitraum den Schluss zulassen, dass das Sachmängelrisiko
in einer die Bewertung als "neu" ausschließenden Weise angestiegen ist.
Dabei lassen sich keine allgemein gültigen zeitlichen Grenzen aufstellen, ab
denen ein noch nicht einer Verwendung zugeführtes Tier, insbesondere ein
Pferd, nicht mehr als "neu" zu bewerten ist. Diese Beurteilung ist vielmehr
aufgrund einer umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen und
obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Sie kann vom Revisionsgericht
regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht
Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob
es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder
ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es
etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht
vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 7. Februar
2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15 mwN).
40 ee) Solche
Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision
nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht hat nicht nur seine Sachkunde
bezüglich der Haltung, Nutzung und der körperlichen Entwicklung von Pferden
ausreichend dargelegt, sondern hat die Beurteilung, ob der verkaufte Hengst
aufgrund seiner seit der Geburt verstrichenen Lebenszeit und der in dieser
Zeit bestehenden Umwelteinflüsse und sonstigen äußeren Umstände eine erhöhte
Sachmängelgefahr in sich trägt, anhand von sachgerechten Kriterien
vorgenommen.
41 (1) Anders als die Revision meint, sind die Ausführungen im
angefochtenen Urteil ausreichend, um die Sachkunde des Berufungsgerichts für
das Revisionsgericht hinreichend nachprüfbar darzulegen (zu diesem
Erfordernis vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 198/92, NJW
1993, 1796 unter II 1 mwN). Das Berufungsgericht hat eigene Sachkunde für
sich in Anspruch genommen für die Frage, welche Lebens- und
Entwicklungsphasen ein zweieinhalb Jahre alter Hengst hinter sich gebracht
und ob sich in dieser Zeitspanne die Gefahr nachteiliger Veränderungen
erhöht hat. Es hat ausgeführt, dass es diese Sachkunde in einer Reihe zivil-
und strafrechtlicher Verfahren erworben hat, die unter anderem die
Rückabwicklung von Pferdekäufen, die körperliche Entwicklung von Pferden und
das Schmerzempfinden von Pferden im Rahmen der Turniersportausbildung zum
Gegenstand hatten und die sachverständig begleitet worden sind.
42 Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht nur, aus welcher Quelle
die in Anspruch genommene Sachkunde stammt, sondern auch, dass das
Berufungsgericht über ausreichendes Fachwissen für die Beurteilung der sich
vorliegend stellenden Frage verfügt, ab wann die tatsächlichen
Voraussetzungen für eine Erhöhung des Sachmängelrisikos gegeben sind und ein
Pferd infolgedessen als "gebraucht" im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB
anzusehen ist. Anders als etwa bei schwierigen medizinischen Fragen handelt
es sich bei der Haltung von Pferden, ihrer körperlichen Entwicklung und den
sich daraus ergebenden Weiterungen sämtlich um Gesichtspunkte, zu denen sich
bereits - soweit es sich nicht schon um Allgemeinwissen handelt - aus
allgemein zugänglichen Quellen (Internet, Fachliteratur) leicht
Informationen finden lassen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht
begnügt, sondern hat sogar auf aus früheren Fällen gewonnene berufliche
Erfahrungen und auf das dort aufgrund der Hinzuziehung von Sachverständigen
erworbene Spezialwissen zurückgegriffen. Damit ist die in Anspruch genommene
Sachkunde ohne jeden Zweifel hinreichend dargelegt.
44 Die Revision macht
bezeichnender Weise auch nicht geltend, dass die vom Berufungsgericht
aufgrund eigener Sachkunde getroffenen Feststellungen, ein zweieinhalb Jahre
alter Hengst sei schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt, habe infolgedessen über einen nicht unerheblichen
Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen und sei bereits seit
längerem geschlechtsreif, unzutreffend seien. Sie stellt auch nicht die
weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts in Frage, dass bei einem
geschlechtsreifen Pferd biologische Veränderungen eingesetzt haben, die auch
das Verhalten des Tiers beeinflussen. Weiter zieht sie auch nicht in
Zweifel, dass eine nicht artgerechte Haltung, Fütterung oder tierärztliche
Versorgung nachteilige Veränderungen bei einem Pferd auslösen können.
45
Vielmehr meint die Revision, diese Feststellungen ließen nicht den Schluss
zu, das Sachmängelrisiko sei beträchtlich gestiegen; es handele sich hierbei
nur um das allgemeine Lebensrisiko, zu verunfallen oder zu erkranken, und
gerade nicht um ein Sachmängelrisiko. Damit legt die Revision bei
näherer Betrachtung dem Berufungsgericht nicht eine verfahrensfehlerhafte
Tatsachenfeststellung zur Last, sondern meint, dieses sei bei seiner
Bewertung, die mit der Haltung oder der biologischen Entwicklung eines
Pferdes verbundenen Gefahren nachteiliger Veränderungen steigerten das
Sachmängelrisiko, von falschen rechtlichen Maßstäben ausgegangen.
46 (2)
Auch ein solcher Fehler ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
47(a) Die Revision rechnet Verletzungs- und Gesundheitsgefahren dem
allgemeinem Lebens- und Gesundheitsrisiko und nicht den Risiken zu, die
"typischerweise durch Gebrauch entstehen". Dabei blendet sie aus, dass bei
einem bereits seiner Verwendung zugeführten Pferd das erhöhte
Sachmängelrisiko gerade in Verletzungs- und Gesundheitsgefahren begründet
liegt, die zu unbemerkt gebliebenen Vorschädigungen (verdeckten Mängeln)
geführt haben können. Solche Gefahren nachteiliger Veränderungen werden also
bei einem in Nutzung befindlichen Pferd gerade nicht als unbeachtliche
allgemeine Lebensoder Gesundheitsrisiken bewertet. Ein solch erhöhtes
Gefahrenpotential besteht aber aufgrund der weitgehend biologisch gesteuerten Interaktionen
eines Pferdes mit seinen Artgenossen und der bei Lebewesen nie
auszuschließenden nachteiligen Veränderungen durch falsche Nahrung oder
durch Krankheiten, durch tiermedizinische Behandlungen (etwa Impfungen) oder
unsachgemäße Pflege auch dann, wenn das Pferd noch nicht seinem
Bestimmungszweck als Reit-, Fahr- oder Zuchttier zugeführt worden ist, aber
bereits eine längere Zeit gelebt hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
27. August 2013 - 15 U 7/12, juris Rn. 49 f.; OLG Schleswig, OLGR Schleswig
2006, 193, 194 [Vorinstanz zu BGHZ 170, 31]; vgl. ferner
MünchKommBGB/Lorenz, aaO Rn. 20 und Reuter, ZGS 2005, 88, 90 f., die Tiere
sogar schon ab der ersten Fütterung oder Unterbringung als "gebraucht"
einstufen).
48 Sämtliche vom Berufungsgericht angeführten
Verletzungs- und Gesundheitsgefahren etwa durch triebgesteuertes
Paarungsverhalten unerfahrener geschlechtsreifer Junghengste, durch nicht
artgerechte Stall- oder Weidehaltung des von der Mutterstute abgesetzten
Tieres, durch eine mögliche Fütterung mit ungeeigneter oder schädlicher
Nahrung oder durch unzureichende beziehungsweise fehlerhafte tierärztliche
Behandlung des Pferdes, sind damit als Erhöhung des Sachmängelrisikos zu
werten, die jedenfalls bei einem (knapp) zweieinhalb Jahre alten Hengst
aufgrund der vielen in einem solchen Zeitraum auf ihn einwirkenden Einflüsse
als so erheblich einzustufen sind, dass das Tier nicht mehr als "neu" im
Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF anzusehen ist.
49 (b) Soweit die Revision - im Ansatz zutreffend - geltend macht, auch
Fohlen könnten bei nicht artgerechter Haltung und Fütterung sowie
unzureichender tierärztlicher Versorgung nachteilige Veränderungen erleiden
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 29;
OLG Schleswig, aaO), ist daraus nicht abzuleiten, dass ein mit zweieinhalb
Jahren deutlich älteres Pferd nicht auch dann als "gebraucht" zu werten
ist, wenn es noch nicht zu Reit-, Fahr- oder Zuchtzwecken verwendet worden
ist. Davon abgesehen, dass ein Fohlen deutlich jünger und damit äußeren
Einflüssen viel kürzer als der verkaufte Hengst ausgesetzt ist (als Fohlen
werden Pferde bis zu einem Jahr bezeichnet), hat das Landgericht, auf dessen
Erwägungen das Berufungsgericht ergänzend verwiesen hat, zutreffend
ausgeführt, dass ein (Saug-)Fohlen, solange es noch nicht von der Mutter
getrennt worden ist, besonderen Schutz durch das Muttertier erfährt. Der von
der Klägerin erworbene Hengst nahm dagegen nach den rechtsfehlerfrei
getroffenen und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts schon seit längerer Zeit eigenständig am Leben mit all
seinen Gefahren teil.
50 (c) Soweit die Revision (so noch in
ihrer Revisionsbegründung) bei Pferden die Eigenschaft "gebraucht" erst ab
dem Zeitpunkt bejahen will, in dem sie entweder ihrer Nutzung zugeführt sind
oder sich in einem Alter befinden, in dem üblicherweise mit ihrem Einsatz
als Nutztier begonnen werde (so auch Werten-bruch, NJW 2012, 2065, 2069)
beziehungsweise (so in der mündlichen Revisionsverhandlung) in dem sie ihrem
Verwendungszweck entsprechend tatsächlich genutzt werden (so auch Müller,
Festschrift Westermann, 2008, S. 517, 531; wohl auch Soergel/Wertenbruch,
BGB, Stand: 2009, § 474 Rn. 89a [ab Beginn des Anreitens]), knüpft sie nicht
an den für die in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF für den
Verkauf gebrauchter Sachen vorgesehenen Haftungserleichterungen maßgeblichen
Grund an. Dieser liegt darin, dem ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöhten
Sachmängelrisiko Rechnung zu tragen und den Verkäufer vor den daraus
entstehenden gesteigerten Gefahren einer Inanspruchnahme zu schützen (vgl.
hierzu Brückner/Böhme, aaO; BeckOGK-BGB/Augenhofer, aaO).
51 Den genannten
Regelungen liegt - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - der
Gedanke zugrunde, dass beim Verkauf einer "neuen" Sache berechtigterweise
die Erwartung besteht, dass diese für einen Mindestzeitraum ordnungsgemäß
funktionieren wird, weil sie noch keine Einflüsse erfahren hat, die diese
Funktion hätte beeinträchtigen können. Dies lässt die Revision außer Acht,
wenn sie auf den Beginn des Reiteinsatzes oder den Eintritt des Zeitpunktes,
zu dem typischerweise eine solche Verwendung erfolgt, abstellt und damit
letztlich das Interesse des Käufers an der ungehinderten Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen für ausschlaggebend erachtet.
52 3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht schließlich
angenommen, dass die in Abschnitt D.V. der Auktionsbedingungen geregelte
Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Käufers
wegen Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit einer Inhaltskontrolle nach §§
307 ff. BGB standhält. Bei diesen Bedingungen handelt es sich nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im
Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.
53 a) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
angenommen hat und die Revision auch nicht in Frage stellt, verstößt die in
Abschnitt D.V. enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate
nach Gefahrübergang nicht gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB (zur
Unwirksamkeit uneingeschränkter Verkürzungen der Verjährung vgl.
Senatsurteil vom 19. Juni 2013 -VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 30 mwN).
Denn die genannte Allgemeine Geschäftsbedingung nimmt die Fallgestaltungen
des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB (unzulässige Haftungsausschlüsse bei
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
ausdrücklich von der abgekürzten Verjährung aus.
54 Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.
1 Satz 2 BGB) vor (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII
ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 18 ff.), weil die Auktionsbedingungen des
Beklagten in D.V. Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche sämtlich
denselben Regeln unterstellen, indem sie entweder für alle Ansprüche die
Verjährungsfrist verkürzen oder - in den Fallgestaltungen des § 309 Nr. 7
BGB - der gesetzlichen Verjährung unterwerfen und damit keine Unklarheiten
aufkommen lassen.
55 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel
in Abschnitt D.V. der Auktionsbedingungen der Beklagten auch nicht deswegen
unwirksam, weil sie mit dem Klauselverbot des § 309 Nr. 8 Buchst. b
Doppelbuchst. ff BGB nicht vereinbar wäre. Denn dieses Verbot greift nur
ein, wenn Gegenstand des Vertrags, in den die zu prüfenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einbezogen sind, eine "neu hergestellte Sache" ist
(Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 309 Rn. 61; MünchKommBGB/Wurmnest, aaO
Rn. 14; vgl. ferner Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, aaO [zu
§ 11 Nr. 10 AGBG]). Dies ist aber -wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
angenommen hat - nicht der Fall.
56 Gemäß § 309 Nr. 8 Buchst. b
Doppelbuchst. ff BGB ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, durch
die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen bei Ansprüchen
gegen den Verwender wegen eines Mangels eine weniger als ein Jahr betragende
Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird. Diese
Bestimmung gilt auch für den Kauf von Tieren (Senatsurteil vom 3. Juli 1985
- VIII ZR 152/84, aaO; BT-Drucks. 14/4060, S. 245 [jeweils zu § 11 Nr. 10
AGBG]). Für die Beurteilung, ob ein Vertrag den Kauf einer "gebrauchten"
oder einer "neu hergestellten" Sache (oder eines Tieres) betrifft, gelten
die gleichen Maßstäbe wie bei § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF
(BT-Drucks. 14/6040, S. 245, S. 157 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 15.
November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 30). Gemessen daran handelt es sich
bei dem veräußerten Hengst - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
angenommen hat - nicht um eine "neu hergestellte Sache".
57 c)
Die von dem Beklagten verwendete Klausel über die Verkürzung
der gesetzlichen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche (vgl. § 438
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) auf drei Monate ab Gefahrübergang hält auch einer
Kontrolle am Maßstab der § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB
stand.
58 aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Formularklausel
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt. Unangemessen ist eine Benachteiligung,
wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne
von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm
einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom
8. November 2017 - VIII ZR 13/17, BGHZ 217, 1 Rn. 21 mwN). Davon ist im
Zweifel im Falle eines Abweichens von einem wesentlichen Grundgedanken einer
dispositiven gesetzlichen Regelung oder bei einer die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdenden Einschränkung wesentlicher, sich aus der Natur
des Vertrags ergebender Rechte oder Pflichten auszugehen (§ 307 Abs. 2 BGB).
Gemessen an diesen Maßstäben benachteiligt die Verkürzung der
Verjährungsfrist auf drei Monate ab Gefahrübergang den Käufer nicht
unangemessen.
59 bb) Die Bestimmung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB
(früher § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB) nimmt den Kauf einer gebrauchten Sache im
Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung, an der der Käufer
persönlich teilnehmen kann, von dem in sonstigen Fällen eines
Verbrauchsgüterkaufs geltenden Käuferschutz aus. Hierdurch wollte der
nationale Gesetzgeber nicht allgemein die Vertriebsform "Versteigerung"
gegenüber anderen Formen des Verbrauchsgüterkaufs begünstigen, sondern
vielmehr im Hinblick auf bestimmte öffentliche Versteigerungen im Sinne von
§ 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, nämlich bei Versteigerungen von gebrauchten Sachen,
bei denen eine Teilnahmemöglichkeit des Kaufinteressenten besteht, die nach
bisherigem Recht bestehenden Möglichkeiten eines Gewährleistungsausschlusses
erhalten (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006,
613 Rn. 12).
60 Auch Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, auf
dem § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht, liegen im Kern weder
Verbraucherschutzgesichtspunkte noch Erwägungen zu einer gebotenen oder
zumindest gerechtfertigten Beschränkung des Verbraucherschutzes bei
bestimmten Vertriebsmethoden zugrunde (Senatsurteil vom 9. November 2005 -
VIII ZR 116/05, aaO Rn. 13). Diese "fakultative Ausschlussbestimmung" sollte
vielmehr der "speziellen Situation in einigen Mitgliedstaaten Rechnung
tragen" (Begründung zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 51/98, vom Rat
festgelegt am 24. September 1988 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. C 333,
S. 46, 53; Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO).
61 cc)
Die damit nach wie vor bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen über
gebrauchte Sachen, an denen der Käufer teilnehmen konnte (§ 474 Abs. 2 Satz
2, § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB), bestehende Möglichkeit des
Verkäufers, Gewährleistungsrechte zu beschränken oder unter Umständen sogar
auszuschließen, prägt somit das gesetzliche Leitbild mit, so dass die
Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate nach Gefahrübergang den
Käufer nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB
unangemessen benachteiligt.
62 dd) Auch ein Fall des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB
ist nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte keinen
vollständigen Gewährleistungsausschluss vorgenommen hat, was im Hinblick
darauf, dass der verkaufte Hengst noch nicht angeritten und von der Klägerin
damit auch nicht probegeritten werden konnte, nicht unbedenklich gewesen
wäre.
63 Der von dem Beklagten gewählte Weg, die
Verjährungsfrist auf drei Monate ab Gefahrübergang zu verkürzen, stellt das
Erreichen des Vertragszwecks nicht ernsthaft in Frage. Vielmehr wird - auch
in Anbetracht der Begleitumstände (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB) - den Interessen
beider Seiten noch angemessen Rechnung getragen und werden die Rechte und
Pflichten der Kaufvertragsparteien nicht zu stark zu Lasten des Käufers
beschnitten.
64 Der Beklagte hat das Pferd nicht als Eigentümer, sondern als
Kommissionär versteigert, so dass ihm der Hengst und dessen "Vorleben" nicht
aus eigener Anschauung bekannt waren und für ihn aus diesem Grunde bezüglich
eventuell vorhandener verdeckter Mängel typischerweise ein nicht
unerhebliches Haftungsrisiko bestand (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 15.
Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, S. 374 f. [für den Kunsthandel]),
das es aus seiner Sicht zu verringern galt. Auf der anderen Seite wies das
Pferd zum Verkaufszeitpunkt noch nicht das Alter auf, in dem üblicherweise
mit der Reitausbildung begonnen wird, weswegen sich ein Sichtbarwerden
verdeckter Mängel nach dem Gefahrübergang auf einen Zeitpunkt nach Ablauf
der verkürzten Verjährungsfrist hinauszögern konnte. Diese Verschlechterung
der Position des Käufers, die von der Revision als "Härte" bezeichnet wird,
wird aber dadurch abgemildert, dass dem Käufer nicht die Möglichkeit
abgeschnitten wird, sich durch erweiterte Untersuchungen des Pferdes nach
der Übergabe zusätzliche Erkenntnisse über seinen Zustand zu verschaffen und
gegebenenfalls durch Verhandlungen mit dem Verkäufer (§ 203 BGB)
oder durch
Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB)
eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.
65 Nach alledem hält
die verwendete Klausel auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 BGB stand.
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