Begriff des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 BGB);
Verbraucherbegriff; Nichtanwendung der §§ 475 ff BGB gem. § 474 Abs. 2 BGB:
Begriff der "öffentlich zugänglichen Versteigerung" und der "gebrauchten
Sache"; Auslegung von AGB: Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB);
Fristsetzungserfordernis, Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen Sache
beim Stückkauf; Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 BGB (Verjährung des
[fiktiven] Nacherfüllungsanspruchs)
BGH, Urteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19 - OLG Hamm
Fundstelle:
NJW 2021, 2281
Amtl. Leitsätze:
a) Eine "öffentlich zugängliche Versteigerung" im
Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Auktion für Reitpferde) ist -
entsprechend der Legaldefinition in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB - dann gegeben,
wenn der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen
diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und
zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten
basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag
erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist.
Darüber hinaus ist - anders als bei einer "öffentlichen Versteigerung"
im Sinne der Vorgängerregelung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (siehe hierzu
Senatsurteile vom 9. November 2005 - VIII ZR
116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 ff.; vom 24.
Februar 2010 - VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12) - nicht (mehr)
erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß §
383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO erfüllt (im Anschluss an
Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 51;
vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223,
235 Rn. 24 f., 58 ff.).
b) Für die Abgrenzung zwischen
Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu
bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es
maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das
Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (Bestätigung der Senatsurteile
vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW
2018, 146 Rn. 41 mwN; vom 18. Oktober 2017 -
VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 31). Bei dem Ankauf einer beweglichen
Sache gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB ist hierbei darauf abzustellen, zu
welchem Zweck der Käufer diese - entsprechendes gilt im Fall des Kaufs eines
Tiers (§ 90a Satz 3 BGB) - zu benutzen beabsichtigt (Anschluss an
Senatsurteile vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12,
NJW 2013, 2107 Rn. 18 mwN; vom 27. September
2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 44).
c) Das
rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist mit Rücksicht auf
den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen;
eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv
verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei
Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf
hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung der Senatsurteile
vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009,
3780 Rn. 10 f.; vom 13. März 2013 - VIII ZR
186/12, aaO).
Zentrale Probleme:
Eine sehr lange, abschnittsweise möglicherweise etwas redundante,
Entscheidung zum Kaufrecht zu einem "klausurmäßigen" Sachverhalt.
Die erörterten Probleme sind aber sämtlich "Klassiker":
Die
Klägerin hatte auf einer Versteigerung ein 3 Jahre altes Reitpferd
ersteigert und verlangt wegen eines Mangels des Tiers nach erklärtem
Rücktritt den Kaufpreis zurück sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284
BGB).
1. Dabei geht es zunächst um die Frage der Anwendbarkeit von §
477 BGB (zum damaligen Zeitpunkt noch § 476 BGB), da der Mangel innerhalb
der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang aufgetreten war. Nach § 474 Abs. 2
S. 2 BGB finden die Regelungen der §§ 475 ff BGB aber keine Anwendung, wenn
eine gebrauchte Sache (hier über § 90a BGB ein gebrauchtes Tier) in
"öffentlich zugänglicher Versteigerung" verkauft wird. Dieser Begriff ist in
§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB legaldefiniert und verlangt - anders als die
Vorgängerregelung - nicht eine "öffentliche Versteigerung" i.S.v. § 383 Abs.
3 BGB. Das ist eigentlich schon lange geklärt, wird hier aber nochmals
ausführlich erörtert (wohl, weil die Revision sich auf eine - kaum
vertretbare - Gegenansicht stützte. Dass ein bereits benutztes, teueres
Reitpferd "gebraucht" ist, ist ebenfalls unproblematisch.
2. Weil
aber die Vorinstanz das Vorliegen eines Mangels verfahrensfehlerhaft
verneint hatte (es wurden Beweisanträge übergangen), war für das
Revisionsverfahren das Vorliegen eines Mangels dennoch zu unterstellen (im
Ergebnis wird zurückverwiesen, um genau diese Feststellungen nachzuholen).
3. Damit kam es entscheidend auf die Frage an, ob die Gewährleistung
durch die AGB des Versteigeres wirksam ausgeschlossen war. Da § 476 BGB
wegen § 474 Abs. 2 S. 2 BGB ebenfalls nicht anwendbar war, war ein solcher
Haftungsausschluss grundsätzlich möglich. Auch AGB-rechtlich sprach wohl
nichts dagegen (der Senat lässt das offen), weil § 309 Nr. 8b BGB nicht
einschlägig war (das Verbot des Gewährleistungsausschlusses in AGB gilt nur
für "neu hergestellte Sachen") und wohl auch § 309 Nr. 7 BGB beachtet wurde
(s. dazu BGHZ 170, 31).
4. Nach den AGB
galt aber "vorstehender Haftungsausschluss
... nicht, soweit ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vorliegt."
Und jetzt wird's etwas haarspalterisch: Der Senat bejaht das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 474 Abs. 1 BGB, insbesondere die
Verbrauchereigenschaft der Klägerin. Es liegt also ein Verbrauchsgüterkauf
i.S.v. § 474 Abs. 1 BGB vor, jedoch sind die Vorschriften des
Verbrauchsgüterkaufrechts wegen des Ausnahmetatbestands des § 474 Abs. 2 S.
2 BGB nicht anwendbar, m.a.W. hätte ein Gewährleistungsausschluss
stattfinden können. Unter Berufung auf § 305c Abs. 2 BGB (Unklarheiten gehen
zu Lasten des Verwenders) legt der Senat die AGB so aus, dass unabhängig von
§ 474 Abs. 2 S. 2 BGB der Haftungsausschluss nicht gilt, wenn die
Voraussetzungen des §v 474 Abs. 1 BGB vorliegen, d.h. zwar ein
Verbrauchsgüterkauf vorliegt, die verbraucherschützenden Schutzvorschriften
aber nicht anwendbar sind. Darüber kann man sicher lange streiten ....
5. Schließlich geht es noch um die Verjährung: In den AGB war
(zulässigerweise) eine Verjährungsfrist von einem Jahr festgelegt. Also
stellte sich die Frage, ob der von der Käuferin erklärte Rücktritt nach §
218 BGB unwirksam ist. Dazu müsste eine (ggf. fiktiver)
Nacherfüllungsanspruch verjährt gewesen sein. Die Klägerin hatte schon kurz
nach Übergabe den Rücktritt erklärt. Wenn diese Erklärung wirksam gewesen
wäre, bestünde das Problem nicht, denn der Anspruch "aus" erklärtem
Rücktritt verjährt nach der 3-jährigen Regelverjährung, d.h. nach §§ 195,
199 BGB (s. dazu
BGH v. 15.11.2006 - VIII ZR 3/06).
Allerdings könnte die Wirksamkeit des damals erklärten Rücktritts daran
scheitern, dass die Klägerin keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte (§§
437 Nr. 2, 323 BGB). Das wiederum führt zu schon klassischen Frage, ob eine
solche Nacherfüllung hier überhaupt möglich war, d.h. ob durch die Lieferung
eines anderen Pferdes hätte nacherfüllt werden können (s. dazu bei
Rn. 106). Wenn das - was naheliegt - nicht möglich war,
konnte die Klägerin nach § 437 Nr. 2, 326 V BGB ohne Setzung einer
Nacherfüllungsfris zurücktreten, so dass der Rücktritt, weil in unverjährter
Zeit erfolgt, nicht nach § 218 BGB unwirksam ("verjährt") ist. Bejaht man
das hingegen, so wäre der z.Zt. des im Laufe des Prozesses, d.h. nach
Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs erklärte Rücktritt nach § 218 BGB
unwirksam, wenn sich der Beklagte darauf beruft.
©sl 2021
Tatbestand:
1 Die Klägerin, eine passionierte Amateur-Dressurreiterin, die in England
ein Gestüt betreibt, auf dem sie unter anderem eigene Pferde hält und
regelmäßig Turniere und Reitlehrgänge ausrichtet,
ersteigerte am 4.
Oktober 2015 durch einen fachkundigen Berater auf einer vom Beklagten, einem
Pferdezuchtverband, im eigenen Namen als Kommissionär zwei Mal jährlich
durchgeführten und für die Öffentlichkeit zugänglichen Eliteauktion für
Reitpferde die zum damaligen Zeitpunkt dreieinhalbjährige Siegerstute der
westfälischen Eliteschau "V. " des Streithelfers zu einem
Kaufpreis von 119.000 € inklusive Mehrwertsteuer. Daneben entrichtete sie
an den Beklagten 8.520,40 € brutto für die Kommissionsgebühr,
Auslandspauschale und Pferdeversicherung.
2 Die im Auktionskatalog
abgedruckten Auktionsbedingungen, die im Zeitpunkt der Versteigerung in den
Auktionsräumlichkeiten auslagen und auf die der die Auktion durchführende -
nicht öffentlich bestellte - Versteigerer zu Beginn der Auktion hinwies,
enthalten unter anderem folgende Regelungen:
"D. Abnahme und Gefahrübergang
1. Pferde/Ponys
[...]. Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe ersetzt, geht die
Gefahr, das Eigentumsrecht an dem verkauften Pferd/Pony aber erst mit
erfolgter restloser Bezahlung auf den Käufer über, auch wenn das Pferd/Pony
zunächst noch im Gewahrsam des Verbandes bleibt. [.].
E. Haftung
I. Abgesehen von der in lit. B dargestellten
Beschaffenheitsvereinbarung wird das Pferd/Pony verkauft wie besichtigt
unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung/Gewährleistung. Das
Westfälische Pferdestammbuch e.V. übernimmt keinerlei Gewähr oder Garantie
für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungszwecke. Hinsichtlich der
Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart, wie er unter
lit. B dargestellt ist.
II. Der in Ziffer I. aufgeführte
Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die haftungsbegründenden Umstände auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen sind
und/oder Personenschäden betroffen sind. Bei Personenschäden besteht Haftung
auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorstehender Haftungsausschluss
gilt nicht, soweit ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vorliegt.
[...]
F. Verjährung Die Sachmängelansprüche des Käufers
verjähren für unternehmerische Käufe im Sinne des § 14 BGB 3 Monate nach
Übergabe des Pferdes/ Ponys, für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB nach 12
Monaten nach Übergabe."
3 Nach der Auktion verblieb das Pferd zunächst bis zum 8. Oktober 2015 -
mithin vier Tage nach dem Zuschlag - auf der Anlage des Beklagten und wurde
im Auftrag der Klägerin durch einen Spediteur gegen Zahlung von 2.618 €
nach England verbracht, wo es am Folgetag eintraf.
4 Die Klägerin
ließ das Pferd dort am 13. Oktober 2015 von einer Tierärztin untersuchen,
die zu dem Ergebnis kam, das Pferd weise rechts vorne und links vorne eine
Lahmheit mit einem Grad von 1/10 auf. Nachdem dieser Befund an den Beklagten
weitergeleitet worden war, veranlasste dieser eine Untersuchung des Pferds
in England durch den Tierarzt, der das Pferd vor der Auktion
veterinärmedizinisch betreut und untersucht hatte. Dieser gelangte aufgrund
einer von ihm am 12. November 2015 durchgeführten Untersuchung zu dem
Ergebnis, an der Longe auf der rechten Hand weise das Pferd eine minimale
Lahmheit vorne links auf; es liege ein leichter Fesselträgerschaden vorne
links vor, der in Abheilung sei.
5 Nachdem die Klägerin weitere
Untersuchungen des Pferds in einer englischen Tierklinik hatte vornehmen
lassen, die aufgrund einer MRT-Untersuchung unter anderem zu dem Ergebnis
gelangt war, dass die dort festgestellten Veränderungen an den Vorderfüßen
bereits zum Verkaufszeitpunkt bestanden hätten, erklärte sie mit
Schreiben vom 8. März 2016 den Rücktritt und verlangte die Rückabwicklung
des Kaufvertrags, da die Stute bereits lahm in England angekommen sei.
6 Der Beklagte und der Streithelfer machen geltend, das Pferd
habe bis zur Auktion niemals Lahmheitserscheinungen gezeigt. Eine
Mangelhaftigkeit des Pferds bei Gefahrübergang sei auch nicht zu Gunsten der
Klägerin zu vermuten, da sie Unternehmerin sei und zudem das Pferd auf einer
öffentlich zugänglichen Auktion ersteigert habe. Überdies
sei die Gewährleistung durch die Auktionsbedingungen wirksam ausgeschlossen
worden. Jedenfalls aber habe die Klägerin dem Beklagten keine ausreichende
Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben und seien zudem etwaige Ansprüche
verjährt.
7 Mit der vorliegenden Klage hat die
Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises nebst der oben genannten
Kommissionsgebühr, Kosten der Pferdeversicherung und erhobener
Auslagenpauschale sowie den Ausgleich der Transportkosten (insgesamt mithin
einen Betrag von 130.138,40 €), jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe des
Pferds, ferner die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten,
jeweils nebst Zinsen, sowie die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte
mit der Rücknahme des Pferds im Annahmeverzug befinde und verpflichtet sei,
sämtliche der Klägerin zukünftig entstehenden notwendigen Aufwendungen für
das Pferd zu tragen.
8 Das Landgericht hat der Klage nach
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher
Erläuterung sowie Vernehmung mehrerer Zeugen stattgegeben. Es hat zu
Gunsten der Klägerin die Vermutung des § 476 BGB aF angewandt, da die
Klägerin das Pferd als Verbraucherin gekauft habe und eine Anwendung des §
476 BGB aF hier auch nicht durch die Vorschrift des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB
ausgeschlossen sei. Nach dem überzeugenden Gutachten des
gerichtlichen Sachverständigen weise das Pferd eine geringgradige, aber
deutliche Lahmheit beider Vordergliedmaßen auf. Insbesondere aufgrund des
Inhalts der vorgelegten Berichte der Tierärzte, die das Pferd in
England untersucht hätten, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass
dieser mangelhafte Zustand sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang gezeigt habe. Dem Beklagten sei es nicht gelungen,
die deshalb geltende Vermutung des § 476 BGB aF, das Pferd sei bereits bei
Gefahrübergang mangelhaft (im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB)
gewesen, zu widerlegen.
9 Auf die hiergegen von dem
Beklagten und dem Streithelfer eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht
das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom
Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
10 Die Revision hat Erfolg.
I.
11 Das
Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2019 - 2 U 98/18, juris)
hat zur Begründung der Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von
Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
12 Die Klägerin habe unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf
Rückzahlung des Kaufpreises. Der Klägerin sei nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht mit der im Sinne des § 286 ZPO erforderlichen
Sicherheit der Nachweis gelungen, dass die Stute bereits zum Zeitpunkt des -
nach den Auktionsbedingungen (Buchst. D Ziffer 1) wirksam auf den Zeitpunkt
des Zuschlags vorverlagerten - Gefahrübergangs mit einem Sachmangel gemäß §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet gewesen sei.
13 Die von dem
Sachverständigen festgestellten röntgenologischen Veränderungen in Form
eines zu kleinen hinteren Hufwinkels und geringfügiger Sklerosierungen
begründeten, selbst wenn sie schon während der Auktion vorgelegen hätten,
ohne klinische Erscheinung, die der Sachverständige in Gestalt einer
Lahmheit zum Zeitpunkt der Auktion nicht festzustellen vermocht habe,
keinen Sachmangel. Sofern die Vertragsparteien - wie hier - keine
anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz
1 BGB getroffen hätten, könne der Käufer eines mit individuellen Anlagen
ausgestatteten Tiers, auch auf hohem Preisniveau, nicht erwarten, dieses
entspreche dem physiologischen oder biologischen Ideal. Ebenso wenig werde
die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Reitpferds dadurch
beeinträchtigt, dass aufgrund physiologischer Normabweichungen ein gewisses
Risiko für die Entwicklung klinischer Symptome bestehe.
14 Dass
demgegenüber aufgrund des zu flachen und an einem Bein sogar "negativen"
Hufwinkels an den Vorderbeinen der Stute, der typischerweise zu ungewöhnlich
langen Zehen nebst einer spitzen Hufform und damit zu einer vermehrten
Belastung der palmaren Strukturen führe, eine alsbaldige
Erkrankung, namentlich das Einsetzen einer Lahmheit, bereits bei
Gefahrübergang sehr wahrscheinlich gewesen sei und das Risiko einer Einbuße
der Verwendungsmöglichkeit als Reitpferd deutlich über die für ein Lebewesen
typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausgehe, habe der Sachverständige
nicht festzustellen vermocht.
15 Ebenso wenig habe die Klägerin
nachgewiesen, dass das vom Sachverständigen im Rahmen seiner Untersuchung
diagnostizierte "Equine Palmar Foot Syndrome" (EPFS) als klinischer
Lahmheitsbefund bei der Auktion am 4. Oktober 2015 bereits vorhanden oder
als Grundmangel angelegt gewesen sei.
16 Keiner der Zeugen habe eine
Lahmheit des Pferds am Auktionstag oder im Vorfeld bestätigt. Dass der
Sachverständige auf dem Auktionsvideo Taktunreinheiten im Trab gesehen habe,
erfordere keine andere Bewertung, da er seiner Beobachtung eine eindeutig
krankhafte Ursache nicht habe zugrunde legen können. Ob das Pferd - wofür
eine E-Mail des fachkundigen Beraters der Klägerin an den Beklagten vom 17.
Oktober 2015 spreche - bei seiner Ankunft in England gelahmt habe, sei nicht
maßgeblich, weil der Gefahrübergang bereits vier (richtig: fünf) Tage vor
der Ankunft erfolgt sei.
17 Das Vorliegen eines Sachmangels zum
Zeitpunkt des Zuschlags sei auch nicht aufgrund einer an beiden Vorderbeinen
innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang möglicherweise aufgetretenen
Lahmheit nach § 476 BGB aF zu vermuten. Die Vermutung des § 476 BGB aF komme
der Klägerin nicht zugute, da sie weder substantiiert dargetan noch
nachgewiesen habe, das Pferd als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB
erworben zu haben. Vielmehr sprächen gewichtige Gründe für einen
Erwerb des Tiers durch die Klägerin als Unternehmerin gemäß § 14 Abs. 1 BGB.
18 Zwar sei die Klägerin unstreitig keine Pferdehändlerin, die Tiere zum
eigenen Profit mit hoher Fluktuation an- und verkaufe. Die
Verwaltung des Vermögens der Klägerin vermittele jedoch das Bild eines
planmäßigen Geschäftsbetriebs. Für eine solche Größenordnung des
klägereigenen Pferdebetriebs, den sie selbst als "Arena“ bewerbe, spreche
schon die ständige Anstellung eines Vermögensverwalters sowie von
Stallpersonal, das eine reibungslose Bewältigung des täglichen
Arbeitsanfalls und die Durchführung monatlicher Turniere und Lehrgänge
ermögliche. Darüber hinaus habe die Klägerin bereits in ihrer
Klageschrift eingeräumt, über Jahre hinweg Sportpferde angekauft und
diejenigen Pferde, die ihren Ansprüchen nicht genügt hätten, als Reit- oder
Zuchttiere veräußert zu haben. In diesem Zusammenhang habe das
Berufungsvorbringen des Streithelfers berücksichtigt werden können, wonach
die Klägerin in den letzten drei bis vier Jahren vor dem Erwerb der
streitgegenständlichen Stute "V. " allein über ihren fachkundigen Berater
acht Pferde gekauft und vier veräußert habe. Denn dieses Vorbringen sei
nicht neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, sondern diene der Konkretisierung
des genannten erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin. Die erstmals in
der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe in
den letzten drei bis vier Jahren vor dem Erwerb der Stute "V. " nur drei
Pferde gekauft und keines veräußert, sei hingegen nicht mehr zuzulassen
gewesen, da dieses Vorbringen nicht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist
erfolgt und deshalb verspätet sei.
II.
19 Diese Beurteilung
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Klägerin auf
Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2,
§ 90a Satz 3, §§ 323, 346 Abs. 1 BGB sowie auf Ersatz frustrierter, vor der
Rücktrittserklärung erfolgter Aufwendungen in Form der Kommissionsgebühr,
Versicherung, Auslagenpauschale und Transportkosten nach § 437 Nr. 3, § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, § 90a Satz 3, §§ 284, 325 BGB (auch solche
sind von der Vorschrift des § 325 BGB erfasst - vgl. Senatsurteil vom 11.
Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 22 mwN), jeweils Zug um
Zug gegen Rückgabe des Pferds, und auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB, jeweils
nebst Zinsen, sowie die von der Klägerin darüber hinaus begehrte
Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung des Beklagten, ihr
alle notwendigen zukünftigen Aufwendungen für das Pferd zu ersetzen (§ 437
Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, §§ 284, 325 BGB), nicht
verneint werden.
20 Das Berufungsgericht hat - trotz
rechtsfehlerhafter Verneinung des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs (§
474 Abs. 1 Satz 1 BGB) - zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der
Klägerin die Vermutung des § 476 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB
anwendbaren bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF;
nunmehr - wortgleich - § 477 BGB) nicht zugutekommt; denn
die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs finden hier - was
das Berufungsgericht, anders als das Landgericht, nicht geprüft hat - gemäß
§ 474 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung. Jedoch beruht die
Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit der
Nachweis gelungen, dass das Pferd zu den maßgeblichen Zeitpunkten des
Gefahrübergangs (Zuschlags) und der Erklärung des Rücktritts (vgl. hierzu
Senatsurteile vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 35;
vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 43) einen Sachmangel
gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aufgewiesen habe, auf revisionsrechtlich
beachtlichen Rechtsfehlern.
21 Ob die von der Klägerin
geltend gemachten Ansprüche - denen, anders als die Revisionserwiderung des
Beklagten meint, der in den Auktionsbedingungen (Buchst. E Ziffer II)
grundsätzlich vorgesehene, vom Berufungsgericht nicht erörterte
Haftungsausschluss wegen der in Buchst. E Ziffer II Satz 3 der
Auktionsbedingungen enthaltenen Ausnahme für den (hier vorliegenden) Fall
des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht entgegensteht -
bereits deshalb ausscheiden, weil die Klägerin dem Beklagten - wie
die Revisionserwiderung des Streithelfers des Beklagten geltend macht - eine
Frist zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) erst im Laufe des gerichtlichen
Verfahrens zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem ein Rücktritt nach § 438
Abs. 4 Satz 1, § 218 Abs. 1 BGB nicht mehr hätte wirksam erfolgen können,
kann durch den Senat nicht abschließend beurteilt werden,
da Feststellungen dazu fehlen, ob das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung
möglicherweise, wie es das erstinstanzliche Gericht gemäß § 323 Abs. 2 Nr.
1, § 326 Abs. 5 BGB angenommen hat, entbehrlich war.
22 1.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der
Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche nicht verneint werden.
23 Gemäß §
434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die
vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ist eine Beschaffenheit
nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die
nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGB), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die
der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB).
24 a) Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei hat das
Berufungsgericht angenommen, dass die Parteien eine
Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht getroffen
haben. Dies nimmt auch die Revision hin.
25 b) Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann indes ein Sachmangel des
streitgegenständlichen Pferds nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht
verneint werden.
26 aa) Das Berufungsgericht hat allerdings
im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Klägerin die Vermutung
des § 476 BGB aF nicht zugutekommt und deshalb nicht schon aufgrund einer
innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang möglicherweise aufgetretenen
Lahmheit des Pferds zu vermuten sei, dieses habe sich bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs nicht für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd gemäß
§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB - die unter den hier gegebenen Umständen mit
der vertraglich vorausgesetzten Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 BGB der auf einer Auktion für Reitpferde veräußerten Stute
übereinstimmt (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR
69/18, NJW 2020, 389 Rn. 23; vom 20. März 2019 - VIII ZR 213/18, NJW 2019,
1937 Rn. 25 ff.; vom 6. Dezember 2017 - VIII
ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 33 ff.; vom
26. April 2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16) - geeignet oder
eine Beschaffenheit nicht aufgewiesen, die bei Sachen der gleichen Art
üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne (§ 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
27 Anders als das Berufungsgericht gemeint
hat, scheitert eine Anwendung der Vermutung des § 476 BGB aF hier aber nicht
deshalb, weil die Klägerin das Pferd gemäß § 14 Abs. 1 BGB als Unternehmerin
ersteigert hätte und damit ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorläge,
sondern weil es sich bei der hier in Rede stehenden Auktion vom 4. Oktober
2015 - ungeachtet des Umstands, dass der Versteigerer nach den vom
Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts nicht
öffentlich bestellt war - um eine "öffentlich zugängliche Versteigerung"
gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB handelte, an der die Klägerin als
Verbraucherin (§ 13 BGB) persönlich teilnehmen konnte, und das dort gekaufte
Pferd als eine gebrauchte Sache im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
28 (1) Nach § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verbrauchsgüterkäufe Verträge,
durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache
kauft. Für den Verbrauchsgüterkauf gelten gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1
BGB ergänzend die Vorschriften des hierauf bezogenen Untertitels
(§§ 475 bis 479 BGB). Verbraucher ist gemäß § 13 BGB in der ab dem 13. Juni
2014 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 3643) jede natürliche
Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können. Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1 BGB
demgegenüber eine natürliche oder juristische Person oder
eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
29 Hiervon ausgehend hält die
Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Pferd durch ihren
fachkundigen Berater als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB) ersteigert, weshalb
ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht vorliege und deshalb
die Vermutung nach § 476 BGB aF nicht zur Anwendung komme, rechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht
angenommen, die Klägerin habe die Stute als Unternehmerin erworben.
Vielmehr handelt es sich unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen um einen Verbrauchsgüterkauf (wegen
der Einzelheiten der Begründung siehe nachfolgend unter II 3 a aa).
30 (2) Die Vermutung des § 476 BGB aF ist im Streitfall jedoch deshalb nicht
anwendbar, weil hier - entgegen der Auffassung der Revision - die
Ausnahmeregelung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB eingreift, nach der die
Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (und damit auch § 476 BGB aF) in
den Fällen nicht gelten, in denen gebrauchte Sachen in einer öffentlich
zugänglichen Versteigerung (zu diesem Begriff siehe § 312g Abs. 2
Nr. 10 BGB; vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1
Rn. 51) verkauft werden, an der der Verbraucher teilnehmen kann. So liegt
der Fall hier. Unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht selbst
getroffenen und der von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des
Landgerichts zum Ablauf der von dem Beklagten durchgeführten - frei
zugänglichen - Versteigerung vom 4. Oktober 2015 ist davon auszugehen, dass
das streitgegenständliche Pferd in einer öffentlich
zugänglichen Versteigerung verkauft worden ist, an der die Klägerin als
Verbraucherin persönlich teilnehmen konnte (§ 474 Abs. 2 Satz 2 BGB).
31 Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts im Ergebnis
nicht zu beanstanden, eine Abweichung des Pferds von der gewöhnlichen (§ 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) - beziehungsweise von der vertraglich
vorausgesetzten (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) - Beschaffenheit sei nicht
bereits gemäß § 476 BGB aF zu vermuten, weil sich innerhalb von sechs
Monaten seit Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand in Gestalt der
geringgradigen, aber deutlichen Lahmheit auf beiden Vorderbeinen
(Mangelerscheinung) gezeigt habe, die - unterstellt, diese hätte ihre
Ursache in einem dem Beklagten zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen
Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (st. Rspr.;
vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, aaO Rn. 54, und VIII
ZR 2/19, IHR 2020, 246 Rn. 53;
vom 12. Oktober
2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; jeweils mwN).
32 (a)
Der nationale Gesetzgeber hat mit dem am 13. Juni 2014 in Kraft
getretenen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.
September 2013 (BGBl. I S. 3642) in der Ausnahmevorschrift des § 474 Abs. 1
Satz 2 BGB (im Folgenden aF; jetzt § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB)
die bisherige Formulierung "öffentliche Versteigerung", die
in § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB gesetzlich definiert ist (st. Rspr.; vgl.
Senatsurteile vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn.
12, 14 f.; vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 f.;
ebenso MünchKommBGB/Fetzer, 8. Aufl., § 383 Rn. 6), durch die in der
- zeitgleich geschaffenen - Vorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB
gesetzlich definierte Formulierung "öffentlich zugängliche Versteigerung"
ersetzt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR
315/18, aaO Rn. 51; vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR
240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.; Erman/Grunewald, BGB, 16.
Aufl., § 474 Rn. 7; MünchKommBGB/Lorenz, 8. Aufl., § 474 Rn. 14, 16;
Staudinger/Beckmann, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl., N Rn.
278; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1. Februar 2021, § 474 Rn. 33 ff.;
HK-BGB/Saenger, 10. Aufl., § 474 Rn. 4; vgl. auch BeckOGK-BGB/Augenhofer,
Stand: 1. Januar 2021, § 474 Rn. 91 ff.).
33 (b) Eine "öffentlich
zugängliche Versteigerung" ist danach in Abgrenzung zu einer
"öffentlichen Versteigerung" im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF bereits
anzunehmen, wenn der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich
anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder
Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer
durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten
Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der
Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 10
BGB; siehe auch die wortlautgleiche Begriffsbestimmung in der dieser
Vorschrift zugrundeliegenden Regelung des Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie
2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
über die Rechte der Verbraucher, ABl. Nr. L 304, S. 64, im Folgenden:
Verbraucherrechterichtlinie).
34 Diese Voraussetzungen sind hier
unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu
der von dem beklagten Pferdezuchtverband am 4. Oktober 2015 durchgeführten
Versteigerung (siehe oben unter II 1 b aa (2)) erfüllt (vgl. dementsprechend
zu weiteren von Pferdezuchtverbänden durchgeführten Pferdeauktionen
Senatsurteile vom 9. Oktober 2019 - VIII
ZR 240/18, aaO Rn. 25; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, aaO). So bot
der Beklagte auf der Auktion Pferde an, auf die interessierte Erwerber, wie
die Klägerin, denen die Möglichkeit eröffnet wurde, an der Auktion
persönlich teilzunehmen, in einem transparenten Verfahren bieten konnten und
die mit dem Zuschlag endete, durch den nach den einbezogenen
Auktionsbedingungen des Beklagten (Buchst. D Ziffer 1) der Besitz und die
Gefahr auf den Höchstbietenden übergeht, der mit restloser Zahlung des
Kaufpreises das Eigentum an dem ersteigerten Pferd erwirbt.
35 (c)
Nach der Neufassung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB ist für die
Annahme einer "öffentlich zugänglichen Versteigerung" im Sinne dieser
Vorschrift darüber hinaus nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer
die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5
GewO (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile vom 9. November 2005
- VIII ZR 116/05, aaO Rn. 14; vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, aaO Rn.
12 [jeweils zu § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF]) - wie hier nach den vom
Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts nicht
der Fall - erfüllt.
36 (aa) Soweit
demgegenüber in der Literatur teilweise - allerdings ohne nähere Begründung
- die Auffassung vertreten wird, unter den nunmehr in § 474 Abs. 2 Satz 2
BGB verwendeten Begriff der "öffentlich zugänglichen Versteigerung" falle -
wie es das Landgericht angenommen hat - auch nach der Gesetzesänderung nur
eine "öffentliche Versteigerung" im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB
(so jurisPK-BGB/Ball, Stand: 1. Februar 2020, § 474 Rn. 49 f.;
Jauernig/ Berger, BGB, 18. Aufl., §§ 474, 475 Rn. 6;
Dauner-Lieb/Langen/Büdenbender, BGB, 3. Aufl., § 474 Rn. 15), vermag
dies - anders als die Revision meint - nicht zu überzeugen (ebenso
MünchKommBGB/Lorenz, aaO; BeckOK-BGB/Faust, aaO; Erman/Grunewald, aaO;
Staudinger/Beckmann, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl., N Rn. 278;
HK-BGB/Saenger, aaO; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 474 Rn. 2).
Ein solches einschränkendes Begriffsverständnis lässt sich der
Vorschrift des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege der Auslegung nicht
entnehmen, sondern läuft auf eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung
hinaus. Einer solchen teleologischen Reduktion steht aber bereits
entgegen, dass es an der hierfür erforderlichen verdeckten Regelungslücke im
Sinne einer - vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden
Regelungsabsicht aus zu beurteilenden - planwidrigen Unvollständigkeit des
Gesetzes (siehe hierzu BGH, Urteile vom 1. Juli 2020 - VIII ZR 323/18,
NJW-RR 2020, 956 Rn. 31 mwN; vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13, BGHZ
202, 302 Rn. 13) fehlt. Sie überschreitet zudem die Grenzen
zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung auch deshalb, weil sie in dem im
Wortlaut und in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des
Gesetzgebers keine hinreichende Stütze findet und überdies dem Sinn und
Zweck der Regelung, nämlich der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie,
zuwiderläuft (zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung vgl.
BVerfGE 118, 212, 243; 122, 248, 258 ff.; 128, 193, 210 ff.; 134, 204 Rn.
115; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn.
41; vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, NJW-RR 2015, 171 Rn. 46).
37 (bb)
Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, die
hinsichtlich der Ausnahme von der Anwendbarkeit der Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf noch auf gebrauchte Sachen abstellte, die in einer
"öffentlichen Versteigerung" verkauft werden, mit dem am 13. Juni 2014 in
Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.
September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert, indem er - nunmehr in § 474 Abs.
2 Satz 2 BGB - für die vorstehend genannte Ausnahme auf die "öffentlich
zugängliche Versteigerung" abgestellt und diesen Begriff - zeitgleich und
durch dasselbe Gesetz - in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB (zu dem bislang
verwendeten Begriff der Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vgl. § 312d
Abs. 4 Nr. 5 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung)
entsprechend den Vorgaben des Art. 2 Nr. 13 der Verbraucherrechterichtlinie
(siehe auch Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie) gesetzlich definiert hat
(vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 57). Eine derartige Legaldefinition eines
Rechtsbegriffs beansprucht - wie der Senat bereits entschieden hat -
grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes, in dem sie
erfolgt, Geltung, wenn nicht der Gesetzgeber für einen Einzelfall erkennbar
davon abgewichen ist (Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05,
aaO Rn. 10). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.
38 (cc)
Dem durch die vorgenannte Gesetzesänderung dokumentierten Willen des
Gesetzgebers liefe es vielmehr - ungeachtet der Beantwortung der
Frage, ob das mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgte Ziel einer
Vollharmonisierung (vgl. Art. 4 und Erwägungsgrund 7 der
Verbraucherrechterichtlinie; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 26. November
2020 - I ZR 169/19, WRP 2021, 343 Rn. 31 mwN) den nationalen Gesetzgeber
(sogar) zu einer Anpassung des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF gezwungen hätte
(vgl. hierzu MünchKommBGB/Lorenz, aaO Rn. 14; BeckOK-BGB/Faust, aaO Rn. 34
f.; BeckOGK-BGB/Augenhofer, aaO Rn. 94 ) oder ob dies nicht der Fall war,
weil der Begriff des Verbrauchsgüterkaufs möglicherweise vom
Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie nicht oder nur teilweise
(vgl. zu diesem Ansatz BeckOGK-BGB/Augenhofer, aaO) umfasst ist, was
vorliegend offenbleiben kann - zuwider, wenn trotz der
erfolgten Änderung bei der Auslegung des nunmehr verwendeten Begriffs der
"öffentlich zugänglichen Versteigerung" weiterhin auf die Legaldefinition
des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB ("öffentliche Versteigerung") und nicht auf
diejenige des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB ("öffentlich zugängliche
Versteigerung") abgestellt würde.
39 Vielmehr führt die
vorgenommene Änderung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB zu dem Schluss, dass der
Gesetzgeber damit - anders als noch bei der Schaffung der Vorgängerregelung
in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. November 2005
- VIII ZR 116/05, aaO Rn. 11) - einen gegenüber § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB
erweiterten Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift zum Ausdruck bringen
wollte.
40 (dd) Dem kann nicht, wie es das Landgericht angenommen
hat, entgegengehalten werden, der Gesetzesbegründung ließe sich entnehmen,
der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB eine
inhaltliche Änderung nicht beabsichtigt. Zwar ist in der Gesetzesbegründung
zu § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeführt, die speziellen Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf seien weiterhin nicht anwendbar auf gebrauchte Sachen,
die in einer "öffentlichen Versteigerung" verkauft würden, an der der
Verbraucher persönlich teilnehmen könne, was weiterhin aus Art. 1 Abs. 3 der
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai
1999 (ABl. L 171, S. 12; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) folge
(vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 69; BR-Drucks. 817/12, S. 113). Wollte
man dieser Formulierung indes entnehmen, der Gesetzgeber habe trotz der
Änderung des Gesetzeswortlauts inhaltlich an dem Begriff der "öffentlichen
Versteigerung" festhalten wollen, ergäbe die Tatsache, dass er sich dennoch
für eine Anpassung des Wortlauts des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Regelung
in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB entschieden hat, keinen Sinn. Hierfür
hätte aus Sicht des Gesetzgebers - wenn man unterstellte, bei Art. 2 Nr. 13
der Verbraucherrechterichtlinie handelte es sich in Bezug auf die Anwendung
der Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf nicht ohnehin um eine
Bestimmung, die von der durch die Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung
(Art. 4) erfasst wird - kein Anlass bestanden.
41 Eine gegenteilige
Sichtweise würde im Übrigen dem oben (unter (bb)) bereits erwähnten
Grundsatz widersprechen, dass die Legaldefinition eines
Rechtsbegriffs - wie der Gesetzgeber sie hier in § 312g Abs. 2 Nr.
10 BGB unter Hinweis auf Art. 2 Nr. 13 der Verbraucherrechterichtlinie
vorgenommen hat - grundsätzlich für den Anwendungsbereich des
gesamten Gesetzes Geltung beansprucht, für den sie erfolgt, wenn der
Gesetzgeber nicht für einen Einzelfall erkennbar abgewichen ist (Senatsurteil
vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO Rn. 10), woran es vorliegend
fehlt.
42 (ee) Die oben genannte Formulierung aus der
Gesetzesbegründung kann daher nur dahin gedeutet werden, dass der
Gesetzgeber sich entweder des Umstands nicht bewusst war, dass mit der
sprachlichen Anpassung in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB auch eine inhaltliche
Veränderung verbunden war, weil die Rechtsprechung - entsprechend der vom
Gesetzgeber damals im Hinblick auf die in Art. 1 Abs. 3 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eingeräumte Ausnahmemöglichkeit gewählten Art
der Umsetzung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - unter dem Begriff der
"öffentlichen Versteigerung" nur eine solche nach § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB
verstand (vgl. Senatsurteile vom 9. November 2005
- VIII ZR 116/05, aaO Rn. 13;
vom 24. Februar
2010 - VIII ZR 71/09, aaO Rn. 12; vgl. zu einem
weiteren europarechtlichen Verständnis des Begriffs der öffentlichen
Versteigerung gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie:
Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 474 Rn. 57;
BeckOK-BGB/Faust, aaO Rn. 33; BeckOGK-BGB/Augenhofer, aaO Rn. 91.1)
oder der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB
bei der Verwendung des Begriffs der "öffentlichen Versteigerung" nicht auf
die Bedeutung des in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF enthaltenen nationalen,
durch die Legaldefinition in § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB geprägten
Rechtsbegriffs abgestellt hat, sondern den europarechtlichen Begriff der
"öffentlichen Versteigerung" im Blick hatte, wie er bereits in Art. 1 Abs. 3
der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthalten war und sich nun in Art. 2 Nr.
13 sowie Erwägungsgrund 24 der Verbraucherrechterichtlinie findet
(siehe zu diesem europarechtlichen Begriff nunmehr auch Art. 2 Nr. 15 und
Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche
Aspekte des Warenkaufs, ABl. EU Nr. L 136, S. 28; im Folgenden:
Warenkaufrichtlinie).
43 Auch vor diesem Hintergrund betrachtet
vermag daher der Umstand, dass in der Gesetzesbegründung zu § 474 Abs. 2
Satz 2 BGB an einer Stelle der nicht mehr dem neuen Gesetzeswortlaut
entsprechende Begriff der "öffentlichen Versteigerung" verwendet worden ist,
nichts an dem oben gefundenen Auslegungsergebnis zu ändern, wonach
eine "öffentlich zugängliche Versteigerung" im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2
BGB nicht (mehr) erfordert, dass der Versteigerer die persönlichen
Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO erfüllt.
44 bb) Bei dem von der Klägerin erworbenen Pferd handelt es
sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch um eine
gebrauchte Sache im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB.
45
Das Berufungsgericht hat zwar - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig
- nicht festgestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pferd um
eine gebrauchte Sache handelt. Der Senat kann diese Beurteilung jedoch auf
der Grundlage der sonstigen Feststellungen und unter Heranziehung der von
ihm zur Abgrenzung der Begriffe "neu" und "gebraucht" bei Tieren
entwickelten Maßstäbe (siehe hierzu Senatsurteil vom
9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235
Rn. 32 ff. [zum Fall eines zum Zeitpunkt des Verkaufs weder gerittenen noch
angerittenen und auch nicht einer sonstigen Verwendung - etwa Zucht
-zugeführten knapp zweieinhalb Jahre alten Hengstes]) selbst vornehmen, da
es hierzu weiterer Feststellungen nicht bedarf.
46 Wie das
Berufungsgericht festgestellt hat, ist das am 7. April 2012 geborene und
damit zum Zeitpunkt der Auktion am 4. Oktober 2015 dreieinhalb Jahre alte
streitgegenständliche Pferd bereits ab August 2015 von dem Chefbereiter der
Beklagten beritten worden. Damit ist es in Vorbereitung auf die
Auktion bereits einer bestimmten mit einer "Abnutzungsgefahr" verbundenen
Verwendung, nämlich der Nutzung als Reitpferd, zugeführt worden
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 -
VIII ZR 240/18, aaO Rn. 32) und deshalb als "gebraucht" im Sinne
des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB einzustufen.
47 2. Mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen
werden, der Klägerin sei der ihr - mangels Eingreifens der Vermutung des §
476 BGB aF - gemäß § 363 BGB obliegende Nachweis nicht gelungen, das Pferd
habe sich, da eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1
Satz 1 BGB) nicht getroffen worden sei, im Zeitpunkt des Zuschlags, auf den
nach den wirksam einbezogenen Auktionsbedingungen der Zeitpunkt des
Gefahrübergangs (§ 446 BGB) vorverlegt worden sei, nicht für die gewöhnliche
Verwendung als Reitpferd geeignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
48 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist - wie die
Revision mit Recht rügt - von Rechtsfehlern beeinflusst und beruht
insbesondere auf einer unvollständigen Würdigung des Prozessstoffs und des
Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO).
49 a)
Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, für die
Beantwortung der Frage, ob die Stute im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen
Mangel aufgewiesen habe, sei der Zeitpunkt des Zuschlags maßgeblich.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Auktionsbedingungen des
Beklagten seien Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien gemäß § 156
BGB zustande gekommenen Kaufvertrags geworden und damit sei gemäß Buchst.
D Ziffer 1 Satz 2 der Auktionsbedingungen der Gefahrübergang wirksam auf
den Zeitpunkt des Zuschlags vorverlegt, ist - auch unter Berücksichtigung
des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs - rechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 15. Januar 2014
- VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 16; vgl. ferner BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1.
Februar 2021, § 446 Rn. 25; Dauner-Lieb/Langen/Büdenbender, BGB, 3. Aufl., §
446 Rn. 21). Dies ziehen auch die Parteien im Revisionsverfahren nicht in
Zweifel.
50 b) Da die Parteien nach den rechtsfehlerfreien und
insoweit unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts eine
Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen haben (siehe oben unter II 1 a),
hat das Berufungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob das Pferd im
Zeitpunkt des Zuschlags einen Sachmangel aufwies, im Ausgangspunkt
zutreffend darauf abgestellt, ob es sich für die gewöhnliche Verwendung als
Reitpferd gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eignete, die - wie oben (unter
II 1 b aa) bereits ausgeführt - unter den hier gegebenen Umständen - dem
Erwerb des Pferds auf einer Auktion für Reitpferde - mit der vertraglich
vorausgesetzten Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB
übereinstimmt.
51 aa) Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern
eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird,
(lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist
und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet,
aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Senatsurteile
vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40
Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom
30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR
315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 25, und VIII ZR 2/19, IHR 2020, 246 Rn. 28)
und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche)
Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.
52 bb) Die Eignung
eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder
die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd ist, wie der Senat bereits mehrfach
entschieden hat, nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund
von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome
entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen
(Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR
266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO
Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Ebenso
wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder
Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht
(Senatsurteile vom 7. Februar 2007 -
VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO;
vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR
315/18, aaO Rn. 26, und VIII ZR 2/19, aaO Rn. 29).
53 cc) Diese
Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen
handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als
Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich
daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (Senatsurteil vom
18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO mwN). Denn der Käufer eines lebenden
Tiers kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht
erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-) Vereinbarung ein
Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen,
dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom
Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl.
Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober
2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25). Die damit verbundenen Risiken für die
spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen
für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der
Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei
Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 29.
März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO;
vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR
315/18, aaO Rn. 27, und VIII ZR 2/19, aaO Rn. 30).
54 c) Die
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann indes wegen Verstoßes gegen § 286
Abs. 1 ZPO keinen Bestand haben. Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann
zwar vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich
darauf, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den
Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die
Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denk-
und Naturgesetze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. Juni
2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 15; vom 29. März 2017 - VIII ZR
44/16, NJW 2017, 2819 Rn. 24; vom 11. November 2020 - VIII ZR 191/18,
NJW-RR 2021, 84 Rn. 21; jeweils mwN). Derartige Fehler sind dem
Berufungsgericht hier aber unterlaufen.
55 Die Revision beanstandet
mit der Verfahrensrüge (§ 286 Abs. 1, §§ 551, 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; vgl.
hierzu Senatsurteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15, NJW-RR 2017, 976 Rn.
25, 28) zu Recht, das Berufungsgericht habe die Beweisanträge der Klägerin
auf Anhörung des Sachverständigen sowie auf Vernehmung ihres sachkundigen
Beraters - der das Pferd für sie probegeritten, ersteigert und nach der
Ankunft in England betreut hatte - als Zeugen und der behandelnden Tierärzte
in England als sachverständige Zeugen, welche die Stute nach der Ankunft in
England untersucht hatten, verfahrensfehlerhaft übergangen. Der Senat ist im
Hinblick auf diese durchgreifende Verfahrensrüge und die auch ansonsten
lückenhafte Beweiswürdigung nicht an die angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 10. Mai
2017 - VIII ZR 292/15, aaO Rn. 27).
65 - 68 ... (wird ausgeführt)
69 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Weder ist die Haftung
des Beklagten für etwaige Mängel des Pferds nach den Auktionsbedingungen
wirksam ausgeschlossen worden (dazu nachfolgend unter a) noch ist der von
der Klägerin erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1, §
218 Abs. 1 BGB unwirksam (dazu nachfolgend unter b).
70 a)
Eine Haftung des Beklagten für einen etwaigen Mangel des Pferds im Zeitpunkt
des Zuschlags scheidet nicht - wie er und der Streithelfer meinen - aus, weil
diese nach den Auktionsbedingungen ausgeschlossen wäre.
71
Es kann dahingestellt bleiben, ob der in Buchst. E Ziffer I der - in das
Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen (siehe oben unter II 2 a) -
Auktionsbedingungen vorgesehene Ausschluss "jeglicher
Haftung/Gewährleistung" gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a
und b BGB verstößt oder ob er angesichts der in Buchst. E Ziffer II Satz 1,
2 enthaltenen Regelung, wonach dieser Haftungsausschluss nicht gilt, soweit
die haftungsbegründenden Umstände auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Verkäufers zurückzuführen seien und/oder Personenschäden betroffen seien,
und für Personenschäden die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit
bestehe, als wirksam angesehen werden kann. Denn der vorstehend
genannte Haftungsausschluss nach Buchst. E Ziffer I der Auktionsbedingungen
gilt gemäß Buchst. E Ziffer II Satz 3 dieser Bedingungen nicht, "soweit ein
Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vorliegt".
72 Die
Voraussetzungen dieser Ausnahme sind im Streitfall erfüllt, da es
sich bei dem Kaufvertrag der Parteien - entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts - um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 Satz 1
BGB handelt (dazu nachfolgend unter aa) und die Regelung in Buchst. E Ziffer
II Satz 3 der Auktionsbedingungen nach den für die Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäben so zu verstehen ist, dass die darin
enthaltene Ausnahme vom Haftungsausschluss für den Verbrauchsgüterkauf ohne
Einschränkung und damit auch dann gilt, wenn auf den konkreten
Verbrauchsgüterkauf - wie hier wegen Vorliegens der Voraussetzungen des §
474 Abs. 2 Satz 2 BGB der Fall - die Vorschriften der §§ 475 ff. BGB
(ausnahmsweise) keine Anwendung finden (dazu nachfolgend unter bb).
73 aa) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das
Pferd durch ihren Berater als Unternehmerin ersteigert, weshalb ein
Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht vorliege, hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das
Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe das Pferd nicht als
Verbraucherin (§ 13 BGB), sondern als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB)
erworben.
74 (1) Unternehmer ist nach der Legaldefinition
des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts
in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Demgegenüber ist nach § 13 BGB in der ab 13. Juni 2014 geltenden
Fassung (BGBl. 2013 I S. 3643) Verbraucher jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet
werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbständige
berufliche Tätigkeit setzen - jedenfalls - ein selbständiges und
planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen
am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist
(vgl. Senatsurteile
vom 29. März 2006 -
VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14, 16 f.; vom
13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107
Rn. 18;
vom 27. September 2017- VIII
ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 40; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16,
NJW 2018, 150 Rn. 30). Dabei können auch (branchenfremde)
Nebengeschäfte erfasst werden (vgl.
Senatsurteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO; vgl. auch
Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 37; jeweils mwN).
Ein Handeln "in Ausübung" der gewerblichen oder der selbständigen
beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets
voraus, dass es gerade in einem hinreichend engen, tätigkeitsspezifischen
Zusammenhang mit eben dieser erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 18.
Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 38;
vom 13.
März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO).
75 Für die Abgrenzung
zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv
zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt
es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das
Verhalten der Parteien (oder etwaiger Vermittler) bei Vertragsschluss an
(Senatsurteile vom 27. September 2017 -
VIII ZR 271/16, aaO Rn. 41 mwN; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16,
aaO Rn. 31).
76 (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klägerin
- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als Unternehmerin (§
14 Abs. 1 BGB), sondern als Verbraucherin (§ 13 BGB) anzusehen. Denn
es ist weder den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu
entnehmen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin bei Abschluss des
streitgegenständlichen Kaufvertrags in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.
77 (a)
Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz noch rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Pferdehändlerin
handelt und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BGB daher nicht schon
deshalb als erfüllt anzusehen seien.
78 (b) Jedoch ist die
Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das streitgegenständliche
Pferd gleichwohl als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB) erworben, da ihr
"Pferdebetrieb" aufgrund der ständigen Anstellung eines (in der Schweiz
ansässigen) Vermögensverwalters sowie von Stallpersonal (in England),
welches eine reibungslose Bewältigung des täglichen Arbeitsanfalls und die
Durchführung monatlicher Turniere und Lehrgänge mit Pferden ermögliche, das
Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittle, von Rechtsfehlern
beeinflusst.
79 Die Revision rügt insoweit mit Recht, dass
das Berufungsgericht die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zur Abgrenzung der Verbraucher- und der Unternehmereigenschaft (§§ 13, 14
Abs. 1 BGB) verkannt und unzureichende Feststellungen zu einem
vermeintlichen Handeln der Klägerin als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB)
getroffen hat. Auch hat das Berufungsgericht, wie die Revision ebenfalls zu
Recht beanstandet, bei der Prüfung eines möglichen unternehmerischen
Handelns der Klägerin den Umstand, dass die Klägerin vermögend ist und die
Verwaltung ihres Finanzvermögens einem Vermögensverwalter in der Schweiz
übertragen hat, mit der Würdigung der auf Pferde bezogenen Tätigkeit der
Klägerin auf der "B. F. " in England vermengt.
80 Dabei hat das
Berufungsgericht zudem aus dem Blick verloren, dass es für die Frage, ob die
Klägerin das streitgegenständliche Pferd als Verbraucherin (§ 13 BGB)
gekauft hat und damit - da es sich bei dem Beklagten nach den insoweit
rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen um einen Unternehmer
(§ 14 Abs. 1 BGB) handelt - ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (§ 474
Abs. 1 Satz 1 BGB), entscheidend auf die objektiv zu bestimmende
Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts ankommt, die hier nach dem unwiderlegten
Vortrag der Klägerin darin bestand, das streitgegenständliche Pferd allein
für private Zwecke, nämlich für den Einsatz als Dressurpferd für eine
amateurmäßig betriebene Sportreiterei, zu erwerben.
81 (aa)
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1
BGB im Ausgangspunkt allerdings zutreffend erkannt, dass nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den gewerblichen
Betätigungen nicht die Verwaltung eigenen Vermögens gehört, die auch dann
grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich - wie hier
- um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt (siehe nur BGH,
Urteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 f. [zum
Verbraucherkreditgesetz]; vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325
Rn. 50; vom 3. März 2020 - XI ZR 461/18, WM 2020, 781 Rn. 12 f.; vom 28. Mai
2020 - III ZR 58/19, NJW 2020, 3786 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen; jeweils zu §§ 13, 14 BGB). Das ausschlaggebende
Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen
Vermögensverwaltung ist vielmehr der Umfang der mit ihr verbundenen
Geschäfte; erfordern diese - was der Beurteilung im Einzelfall unterliegt -
einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros
oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor
(BGH, Urteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO; vom 28. Mai 2020 -
III ZR 58/19, aaO).
82 (bb) Das Berufungsgericht ist jedoch bei der
Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall zu der unzutreffenden
Beurteilung gelangt, der "Pferdebetrieb" der Klägerin vermittle das Bild
eines planmäßigen Geschäftsbetriebs im Sinne der vorstehend genannten
Rechtsprechung, so dass die Klägerin als Unternehmerin anzusehen sei. Zwar
unterliegt diese tatrichterliche Würdigung nur einer eingeschränkten
Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob sie vertretbar ist,
nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger
Tatsachenfeststellung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR
513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 23 mwN). Solche Rechtsfehler sind
dem Berufungsgericht hier jedoch unterlaufen.
83 (cc) Die Annahme des
Berufungsgerichts, die Klägerin habe das streitgegenständliche Pferd als
Unternehmerin erworben, da ihr "Pferdebetrieb" aufgrund der "ständigen
Anstellung" eines in der Schweiz ansässigen Vermögensverwalters (für ihr
Finanzvermögen) sowie des Vorhandenseins von Stallpersonal, das eine
reibungslose Bewältigung des täglichen Arbeitsanfalls und die Durchführung
monatlicher Turniere und Lehrgänge mit Pferden ermögliche, das Bild eines
planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittle, beruht schon nicht auf tragfähigen
Feststellungen, sondern auf Mutmaßungen. Auch hat das Berufungsgericht
hierbei - wie bereits erwähnt - den Gesichtspunkt, dass die Klägerin
vermögend ist und einen Vermögensverwalter in der Schweiz mit der Verwaltung
ihres Finanzvermögens betraut hat, mit dem Gesichtspunkt der Tätigkeit der
Klägerin im Zusammenhang mit der "B. F. " und der Frage des Zwecks des hier
in Rede stehenden Pferdekaufs vermengt.
84 Überdies hat das
Berufungsgericht - wie die Revision ebenfalls zutreffend rügt - nicht
berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Senats das
rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person - wie hier der Klägerin
- mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als
Verbraucherhandeln anzusehen ist. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem
rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in
Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren
Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche
Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Senatsurteile vom
30.
September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.; vom
13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107
Rn. 18). Solche Umstände hat das Berufungsgericht weder festgestellt
noch sind sie sonst ersichtlich.
85 (aaa) Der vom Berufungsgericht
festgestellte Sachverhalt gibt nichts dafür her, dass die Klägerin beim
Erwerb des streitgegenständlichen Pferds in Ausübung einer - vom
Berufungsgericht überdies nicht einmal konkret festgestellten - gewerblichen
oder selbständigen Tätigkeit gehandelt haben könnte. Das Berufungsgericht
hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klägerin mit ihrem
"Gestüt" beziehungsweise "Pferdebetrieb" entgeltliche Leistungen am Markt
anbietet und damit insoweit einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, mit
welcher der Ankauf der Stute, gegebenenfalls auch nur im Sinne einer
branchenfremden Nebentätigkeit, in einem tätigkeitsbezogenen Zusammenhang
stehen könnte, wozu tragfähige Feststellungen ebenfalls fehlen.
86
Abgesehen davon, dass ein solcher tätigkeitsbezogener Zusammenhang -
ungeachtet des Fehlens ordnungsgemäßer Feststellungen zu einer
Unternehmereigenschaft der Klägerin - weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich ist, hat die Klägerin einen solchen Zusammenhang
überdies in Abrede gestellt, indem sie unwiderlegt vorgetragen hat, das
Pferd objektiv allein für private Zwecke, nämlich für den Einsatz als
Dressurpferd für eine amateurmäßig betriebene Sportreiterei erworben zu
haben. Ein tätigkeitsspezifischer Zusammenhang ist hier auch nicht
etwa zu vermuten. Eine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen
Rechtsgeschäfte eines Unternehmers im Zweifel seinem geschäftlichen Bereich
zuzuordnen sind, besteht grundsätzlich nicht (vgl. Senatsurteil
vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37).
87 (bbb)
Eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin, die mit dem Erwerb des Pferds im
Zusammenhang steht, lässt sich auch nicht etwa mit dem Vortrag
des Streithelfers des Beklagten begründen, die Klägerin habe in den letzten
drei bis vier Jahren vor dem Kauf des streitgegenständlichen Pferds über
ihren fachkundigen Berater acht Pferde gekauft und vier veräußert. Selbst
wenn man insoweit das vom Berufungsgericht - in verfahrensfehlerhafter Weise
- als verspätet zurückgewiesene qualifizierte Bestreiten der Klägerin
unberücksichtigt ließe, wonach sie in dem vorgenannten Zeitraum nur drei
Pferde erworben und keines veräußert habe, folgte hieraus weder für sich
genommen noch in der Gesamtschau mit den sonstigen Feststellungen des
Berufungsgerichts eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin.
88
Vielmehr lassen die vom Streithelfer des Beklagten behaupteten Umstände,
namentlich die von ihm genannte Anzahl erworbener und wieder veräußerter
Pferde - erst recht unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der
Klägerin, die ihr den Erwerb und das Halten einer größeren Zahl wertvoller
Pferde ermöglichen - nicht den Schluss zu, die Klägerin gehe - wie dies nach
den oben (unter II 3 a aa (1)) dargestellten Grundsätzen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme eines unternehmerischen
Handelns (§ 14 Abs. 1 BGB) erforderlich wäre - durch planmäßiges und
auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten von Waren oder Dienstleistungen
am Markt gegen Entgelt einer gewerblichen Tätigkeit nach.
89
(dd) Überdies steht der Annahme, die Klägerin habe das streitgegenständliche
Pferd als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB) erworben, auch der Gesichtspunkt
entgegen, dass der Erwerb des Pferds nach dem insoweit als
unwiderlegt anzusehenden Vortrag der Klägerin objektiv betrachtet allein
privaten Zwecken, nämlich einem von ihr amateurmäßig betriebenen
Dressursport, diente, und sie in Ansehung des Erwerbs der Stute - entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts - auch deshalb als Verbraucherin anzusehen
ist (§ 13 BGB).
90 (aaa) Zwar hat das Berufungsgericht
insoweit im Ausgangspunkt noch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die
Klägerin für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB
als einer ihr günstigen Norm (vgl. hierzu Senatsurteil
vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 13 mwN) und
damit auch für den Umstand, dass sie das Pferd als Verbraucherin
ersteigert hat, die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. hierzu
Senatsurteile vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06,
aaO; vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 176/06, juris Rn. 8). Der
Verbraucher trägt aber lediglich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten
Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (vgl.
Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11;
vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, aaO).
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - erfüllt.
91 Denn wie bereits erwähnt,
diente der Erwerb der Stute durch die Klägerin objektiv betrachtet allein
ihrem privaten Interesse. Bei dem Ankauf beweglicher Sachen gemäß § 474 Abs.
1 Satz 1 BGB ist dabei darauf abzustellen, zu welchem Zweck der Käufer diese
zu benutzen beabsichtigt (vgl.
Senatsurteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107
Rn. 18
mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 27. September
2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 44 [jeweils zum Kauf von
Kraftfahrzeugen]). Für den Ankauf eines Tiers - wie hier - gilt
dies entsprechend (§ 90a Satz 3 BGB). Nach ihrem unwiderlegten
Vortrag erwarb die Klägerin, wie bereits erwähnt, das Pferd zum Zwecke der
privaten Sportausübung. Aufgrund dieser objektiven Zwecksetzung ist
grundsätzlich von einem Handeln der Klägerin als Verbraucherin auszugehen
(vgl. Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, aaO Rn.
10 f.; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12,
aaO).
92 (bbb) Eine Zurechnung entgegen dieser objektiv
privaten Zwecksetzung käme danach nur in Betracht, wenn die dem Beklagten
erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hingewiesen hätten,
dass die Klägerin beim Erwerb des Pferds in Verfolgung einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hätte (vgl.
Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, aaO; vom
13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO). Daran
fehlt es hier.
93 Ein solcher äußerer Umstand ist - entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts - insbesondere nicht darin zu sehen, dass
die Klägerin an der Auktion nicht persönlich teilnahm, sondern für sie dort
(und auch im Vorfeld der Auktion) ein fachkundiger Berater auftrat, der -
hätte er das Pferd für sich selbst erworben - möglicherweise als Unternehmer
anzusehen wäre, was ebenso jedoch offenbleiben kann, wie die Beantwortung
der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob er das zum Zuschlag führende
Gebot (§ 156 BGB) rechtlich gesehen als Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB) oder
Bote (§§ 164 ff. BGB analog) der Klägerin abgegeben hat. Denn selbst
wenn der fachkundige Berater der Klägerin zugunsten des Beklagten als
Stellvertreter anzusehen wäre, käme es - wie auch das Berufungsgericht im
Ansatz erkannt hat - bei der Abgrenzung im Sinne der §§ 13, 14 Abs. 1 BGB
nicht auf die Person des Vertreters, sondern allein auf die Person des
Vertretenen, hier mithin der Klägerin, an (vgl. Senatsurteil vom
25. März 2015 - VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 53 mwN).
94
Weitere, für den Beklagten im Zeitpunkt der Versteigerung erkennbare
Umstände, die eindeutig und zweifelsfrei darauf hinwiesen, dass die
Klägerin nicht zu einem privaten Zweck, sondern in Verfolgung einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hätte, sind
weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen gingen selbst diesbezügliche
- hier indes ohnehin nicht erkennbare - Unsicherheiten und Zweifel, anders
als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, nach der negativen
Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB gerade nicht zu Lasten der
Klägerin als Verbraucherin (vgl. Senatsurteil vom 30. September
2009 - VIII ZR 7/09, aaO).
95 bb) Liegt damit -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im vorliegenden Fall
ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, so ist die
Regelung in Buchst. E Ziffer II Satz 3 der Auktionsbedingungen, wonach der
in Buchst. E Ziffer I vorgesehene Haftungsausschluss nicht gilt, soweit ein
Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vorliegt, nach den für die
Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäben so zu
verstehen, dass diese Ausnahme vom Haftungsausschluss für den
Verbrauchsgüterkauf ohne Einschränkung und damit auch dann gilt, wenn auf
den konkreten Verbrauchsgüterkauf - wie hier wegen Vorliegens der
Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB der Fall - die Vorschriften der
§§ 475 ff. BGB (ausnahmsweise) keine Anwendung finden.
96
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven
Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen
der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die
Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht
vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt
für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der
konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr
Wortlaut. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden
Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei
Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu
Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2
BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten
unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend
sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht
ernsthaft in Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom
27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 119; vom 20. Januar 2016 -
VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17 ff.; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR
224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 2. Juli
2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 20).
97 (2) Die
Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu der Auslegung der Regelung in
Buchst. E Ziffer II Satz 3 der Auktionsbedingungen, dass die darin
vorgesehene Ausnahme vom Haftungsausschluss (bereits) dann eingreift, wenn
ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, und
sie darüber hinaus nicht zusätzlich voraussetzt, dass auf den konkreten
Verbrauchsgüterkauf - wie hier gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht der Fall
- (auch) die Vorschriften der §§ 475 ff. BGB Anwendung finden. Die Klausel
umfasst damit auch den - hier vorliegenden - Verkauf einer gebrauchten Sache
beziehungsweise eines gebrauchten Tiers (§ 90a Satz 3 BGB) durch einen
Unternehmer in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung, an der der
Verbraucher persönlich teilnehmen kann (§ 474 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies
ergibt sich - eindeutig - aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der
Klausel.
98 (a) Der Wortlaut der Klausel stellt - ohne
Einschränkung - allein auf das Vorliegen eines "Verbrauchsgüterkaufs im
Sinne des § 474 BGB" ab. Ein Verbrauchsgüterkauf ist nach der in § 474 Abs.
1 Satz 1 BGB enthaltenen Legaldefinition ein Vertrag, durch den ein
Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Nach
der Gesetzessystematik ändert es an dem Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs
in diesem Sinne nichts, wenn auf ihn im konkreten Fall (ausnahmsweise) nicht
ergänzend die (besonderen) Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 475
ff. BGB) Anwendung finden (so auch BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1.
Februar 2021, § 474 Rn. 27; BeckOGK-BGB/Augenhofer, Stand: 1. Januar 2021, §
474 Rn. 89). Denn § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt nicht etwa, dass
die dort genannten Fälle keine Verbrauchsgüterkäufe seien, sondern bestimmt
lediglich, dass unter den genannten Voraussetzungen die in § 474 Abs. 2 Satz
1 BGB vorgesehene ergänzende Geltung der (nach § 474 BGB) "folgenden
Vorschriften dieses Untertitels" nicht eingreift.
99
Im Rahmen der vorzunehmenden objektiven Auslegung der Klausel ist - mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass sich das hierbei
maßgebliche Verständnis des Vertragspartners des Verwenders hinsichtlich des
in der Klausel verwendeten Begriffs des Verbrauchsgüterkaufs bei objektiver
Betrachtung an dem vorstehend dargestellten, vom Gesetzgeber zugrunde
gelegten Verständnis des Verbrauchsgüterkaufs orientiert und deshalb nach
dem (objektivierten) Verständnis des Vertragspartners des Verwenders der
Wortlaut der Klausel auch die in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB genannte - hier
gegebene -Fallgestaltung des (Verbrauchsgüter-)Kaufs einer gebrauchten Sache
in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung umfasst.
100
(b) Allein diese Auslegung der Klausel in Buchst. E Ziffer II Satz 3
der Auktionsbedingungen entspricht auch ihrem Sinn und Zweck. Denn die
Klausel soll, ohne dass insoweit objektive Anhaltspunkte für eine
Einschränkung zu erkennen wären, eine Besserstellung des Käufers im Falle
eines Verbrauchsgüterkaufs gegenüber dem sonst in den Auktionsbedingungen
vorgesehenen Haftungsausschluss bewirken. Diese
beabsichtigte Ausnahme vom Haftungsausschluss liefe jedoch - da die
Auktionsbedingungen und damit auch die genannte Klausel sich gerade auf den
Verkauf von Tieren im Rahmen einer (öffentlich zugänglichen) Versteigerung
beziehen und davon auszugehen ist, dass, wie auch der vorliegende Fall
zeigt, dort zu einem nicht unerheblichen Teil gebrauchte Tiere versteigert
werden - von vornherein insoweit leer, wenn sie die Versteigerung
gebrauchter Tiere nicht umfasste. Ein solches - vom Wortlaut zudem
nicht gedecktes - Verständnis der Klausel wäre mithin fernliegend und kommt
daher im Rahmen der objektiven Auslegung nicht ernsthaft in Betracht.
101 b) Der von der Klägerin erklärte Rücktritt ist - entgegen
der Ansicht der Revisionserwiderung des Beklagten und seines Streithelfers -
auch nicht etwa gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1, § 218 Abs. 1 BGB bereits deshalb
unwirksam, weil der Anspruch auf Nacherfüllung nach den Auktionsbestimmungen
verjährt wäre und der Beklagte sich hierauf berufen hat.
102 Nach
Buchst. F der Auktionsbestimmungen verjähren Sachmängelansprüche des
Käufers, wenn es sich bei diesem - wie im Fall der Klägerin - um einen
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, nicht (wie nach Buchst. F Satz 1
Halbs. 1 der Auktionsbedingungen für "unternehmerische Käufer" vorgesehen)
in drei, sondern in 12 Monaten ab der Übergabe des Pferds (Buchst. F Satz 1
Halbs. 2 der Auktionsbedingungen). Eine Verjährungsverkürzung auf ein Jahr
wäre, da es sich bei dem streitgegenständlichen Pferd um eine
gebrauchte Sache handelt, selbst dann nicht im Rahmen einer Inhaltskontrolle
nach § 307 Abs. 1, 2 BGB zu beanstanden (vgl.
Senatsurteil vom 18. November
2020 - VIII ZR 78/20, juris Rn. 18 f., 46, zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen), wenn die gesetzlichen Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf,
wie hier § 475 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung
(§ 475 Abs. 2 aF, jetzt: § 476 Abs. 2 BGB), Anwendung fänden
(vgl. zum
Verstoß dieser Vorschrift gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2
der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sowie zu ihrer vorläufigen Weitergeltung:
Senatsurteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 78/20, aaO Rn. 19 ff.), was
hier jedoch gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht der Fall ist.
103 Da die
Klägerin den Rücktritt bereits mit Schreiben vom 8. März 2016 (fünf Monate
nach der Auktion) und damit unabhängig davon, wann genau das Pferd ihr im
Sinne der Auktionsbedingungen übergeben wurde, jedenfalls innerhalb
der vorgenannten einjährigen Frist der Verjährung des
Nacherfüllungsanspruchs erklärt hat (vgl. Senatsurteile
vom 7. Juni 2006 -
VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 26;
vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06,
BGHZ 170, 31 Rn. 34), ist der Rücktritt nicht gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1, §
218 Abs. 1 BGB unwirksam.
104 4. Ob eine gewährleistungsrechtliche Haftung
des Beklagten bereits deshalb ausscheidet, weil die Klägerin ihm nicht vor
der Erklärung des Rücktritts eine Frist zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB)
gesetzt hat und die im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz vom 3. Februar
2017 gesetzte Frist, wenn man in der weiteren Geltendmachung des
Zahlungsbegehrens eine erneute konkludente
Rücktrittserklärung sehen wollte, nicht in unverjährter Zeit erfolgte, kann
der Senat nicht abschließend beurteilen, da das Berufungsgericht - von
seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu
getroffen hat, ob eine Fristsetzung möglicherweise gemäß § 323 Abs. 2, § 326
Abs. 5 BGB entbehrlich war.
105 Bei dem diagnostizierten "Equine Palmar Foot
Syndrome" (EPFS) dürfte es sich nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts zwar um eine unheilbare Erkrankung des Pferds handeln,
weshalb eine Nacherfüllung in Gestalt der Nachbesserung - beispielsweise
durch eine tierärztliche Behandlung - nicht möglich sein dürfte.
Das Setzen
einer Frist zur Nacherfüllung ist indes nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB
nur dann entbehrlich, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind
(st.
Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64
Rn. 17; vom
10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23; vom 11.
Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 39; vom 27. Mai 2020 -
VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 59). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch
weder festgestellt noch sonst ohne weiteres ersichtlich.
106
Eine
Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung scheidet bei dem Erwerb eines
Pferds, auch wenn es sich hierbei um einen Stückkauf handelt, nicht
von vorneherein aus (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR
361/18, aaO Rn. 41; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO Rn. 21;
vom 29.
November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 17 [jeweils zum
Fahrzeugkauf]). Der Gesetzgeber ist bei der Schuldrechtsmodernisierung davon
ausgegangen, dass das Interesse des Käufers, eine mangelfreie Sache zu
erhalten, "in den meisten Fällen" - auch beim Stückkauf - durch
Nachbesserung oder Lieferung einer anderen gleichartigen Sache befriedigt
werden könne (BT-Drucks. 14/6040, S. 89, 220, 230; Senatsurteil vom 11.
Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, aaO). Entscheidend ist letztlich, ob und in
welchem Umfang der Verkäufer eine Beschaffungspflicht übernommen hat
(Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, aaO
mwN). Dabei ist, wie der Senat bereits entschieden hat, eine Ersatzlieferung
auch nicht bereits deswegen von vornherein ausgeschlossen, weil es sich -
wie hier - um einen gebrauchten Kaufgegenstand handelt (Senatsurteil vom 11.
Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, aaO Rn. 42).
107 Diese Grundsätze sind auch
beim Kauf eines Tiers (§ 90a Satz 3 BGB) zu beachten. Ob eine
Ersatzbeschaffung vorliegend möglich und geschuldet war, hängt danach davon
ab, ob nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen
der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung eines
gleichartigen und gleichwertigen Pferds in Betracht kommen sollte
(vgl.
Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, aaO Rn. 41 f. mwN).
III.
108 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es
ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung
und Entscheidung - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats (§
563 Abs. 2 ZPO) - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO), damit den übergangenen Beweis- und Anhörungsanträgen der Klägerin nachgegangen werden kann und die hiernach erforderlichen weiteren
Feststellungen erfolgen können. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit
Gebrauch, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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