Bereicherungsrechtlicher Leistungsbegriff
bei rechtsgrundloser Zahlung an den Zessionar
BGH, Urt. v. 2.11.1988, IVb ZR 102/87
Fundstellen:
BGHZ 105, 365
NJW 1989, 900
Vgl. dazu Dörner NJW 1990, 473 ff
Wertheimer, JuS 1992, 284
s. die Anm. zu BGHZ 113,
62 ff
sowie zu BGH v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03,
BGH v. 10.2.2005 - VII ZR 184/04,
BGH NJW 2006, 1731 und
BGH v. 6.7.2012 - V ZR 268/11.
Amtl. Leitsatz:
Hat der Feuerversicherer die Versicherungsleistung
in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes unmittelbar an einen
Empfänger gezahlt, dem der Versicherungsnehmer den (angeblichen) Anspruch
zur Sicherheit abgetreten hatte, richtet sich der bereicherungsrechtliche
Herausgabeanspruch regelmäßig gegen den Versicherungsnehmer.
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft,
schloß im Jahre 1973 mit Günter M. als Inhaber der Firma A.
in K. einen Feuerversicherungsvertrag; das versicherte Risiko wurde bis
Anfang 1975 mehrfach erhöht. Wegen eines im April 1975 entstandenen
Brandschadens, bei dem eine Fabrikhalle und ein Warenlager zerstört
wurden, nahm M. die Klägerin in Anspruch. Diese weigerte sich zunächst,
den mit etwa 9 Millionen DM behaupteten Schaden zu regulieren, weil sie
vermutete, der Versicherungsnehmer habe zu dem Brand angestiftet. M. reichte
deshalb am 2. Juni 1976 zum Landgericht Köln Klage gegen die Klägerin
ein und begehrte deren Verurteilung zur Zahlung eines Teilbetrages. Noch
im gleichen Monat gewährte die Beklagte dem M., der von ihr laufend
Waren bezog, einen Kredit in der Form, daß sie dessen Finanzierungswechsel
anzunehmen versprach, und ließ sich als Sicherheit Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag gegen die Klägerin in Höhe von 2
Millionen DM nebst Zinsen am 28. Juni 1976 und in Höhe von weiterer
1 Million DM nebst Zinsen am 27. August 1976 abtreten. Die Abtretungen
wurden der Klägerin mitgeteilt. Diese berief sich darauf, nicht leistungspflichtig
zu sein, und wies auf die von M. erhobene Deckungsklage hin. Sie stellte
Zahlungen für den Fall in Aussicht, daß sie rechtskräftig
dazu verurteilt werde.
Durch Urteil vom 16. März 1977 gab das Landgericht
Köln der Deckungsklage des M. statt. Die Klägerin legte kein
Rechtsmittel ein und begründete das gegenüber der Beklagten mit
Schreiben vom 29. April 1977 damit, daß sie unter den gegebenen Umständen
der ihr obliegenden vollen Beweislast nicht genügen könne; gemäß
diesem Schreiben, in dem sie sich »alle zukünftigen Einwendungen
(§ 404 BGB) vorbehielt«, zahlte sie, soweit sie zur Zahlung
an M. verurteilt worden war, die Urteilssumme an die Beklagte. Zugleich
kündigte sie an, daß sie nach Absprache mit dem von M. beauftragten
Rechtsanwalt auch den weiteren »bedingungsgemäßen - nicht
titulierten - Schaden abwickeln« werde. Demgemäß zahlte
sie an die Beklagte weitere Beträge. Dabei wies die Klägerin
jeweils auf ihren Vorbehalt in dem Schreiben vom 29. April 1977 hin. Von
den insgesamt erhaltenen 3419598,00 DM verrechnete die Beklagte nach ihrem
Vortrag nur einen Teilbetrag von 1472010,99 DM auf Wechselverbindlichkeiten
und überwies die restlichen 1947587,81 DM in mehreren Teilbeträgen
bis zum 27. Juni 1977 an M. weiter.
Im März 1979 wurde über das Vermögen
der Firma A., Inhaber Günter M., das Konkursverfahren eröffnet.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erstreckten sich auch auf die Ursachen
des Brandes im April 1975. M. wurde schließlich im Jahre 1985 rechtskräftig
wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug
und wegen anderer Delikte zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus
ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung des an sie überwiesenen
Teils der Versicherungssumme, weil sich herausgestellt habe, daß
M. seinerzeit einen Geschäftsfreund angestiftet hatte, den Brand in
der Fabrikhalle zu legen. Demgemäß habe M. das Urteil des Landgerichts
Köln vom 16. März 1977 mit falschen Behauptungen erschlichen.
Die Beklagte meint, die Klägerin müsse sich wegen dieser Ansprüche
an M. halten; hilfsweise beruft sie sich auf den Wegfall einer Bereicherung.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage
abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden,
daß die Klägerin nicht von der Beklagten gemäß §
812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung der Beträge verlangen kann,
die im Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 1977 nicht tituliert
waren, die die Klägerin indessen nach Abschluß jenes Verfahrens
freiwillig an die Beklagte gezahlt hat.
1. Leistet der vermeintliche Schuldner auf eine
in Wahrheit nicht bestehende Forderung, kann er das Geleistete vom Gläubiger
kondizieren (sogenannte condictio indebiti), wenn er die Leistung nicht
in Kenntnis der wahren Sachlage erbracht hatte (§ 814 BGB). Umstritten
ist jedoch, von wem der Schuldner in solchen Fällen die Leistung zurückfordern
kann, wenn der vermeintliche Gläubiger die Forderung abgetreten hatte
und der Schuldner demgemäß an den Abtretungsempfänger (Zessionar)
gezahlt hat.
a) Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung
angeschlossen, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung sei in einem
derartigen Dreiecksverhältnis so vorzunehmen, als habe der Schuldner
an den Zedenten gezahlt und dieser die Zahlung an den Zessionar weitergegeben;
eine sogenannte Durchgriffskondiktion des Schuldners unmittelbar gegen
den Zessionar finde nicht statt (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB 12. Aufl.
§ 812 Rdn. 41; MünchKomm/Lieb 2. Aufl. § 812 Rdn. 121,122;
Erman/H.P. Westermann, BGB 7. Aufl. § 404 Rdn. 3, § 812 Rdn.
36; Canaris in Festschrift Larenz zum 70. Geburtstag S. 834 ff.; Blomeyer,
Allgemeines Schuldrecht 4. Aufl. § 43 IV 4a; Kupisch, Gesetzespositivismus
im Bereicherungsrecht 1978, S. 83 f.; D. König in: Gutachten und Vorschläge
zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1981, Band II S. 1587; für
den Fall der Sicherungsabtretung auch Jauernig/Schlechtriem, BGB 4. Aufl.
§ 812 Anm. I 5 c ee). Andere Autoren vertreten dagegen die auch von
der Klägerin übernommene Ansicht, der Bereicherungsanspruch des
Leistenden richte sich in solchem Fall unmittelbar gegen den Zessionar
als Leistungsempfänger, der aufgrund der Abtretung vollständig
in die Rechtsstellung des Gläubigers eingerückt sei (vgl. Soergel/Mühl,
BGB 11. Aufl. § 812 Rdn. 129; Larenz, Schuldrecht II 12. Aufl. §
68 III i s. 549 ff.; Fikentscher Schuldrecht 7. Aufl. 1985 § 99 II
1b; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, § 12 VI
3 s. 489 ff.; Köndgen in Festgabe Esser, 1975, S. 55 ff., 66; Medicus
NJW 1971,1366; Schnauder, Grundfragen zur Leistungskondiktion, 1981,208).
b) Der Bundesgerichtshof hatte bisher über
den Bereicherungsausgleich im Falle der Sicherungszession nicht zu entscheiden.
Allgemein hat er jedoch immer wieder hervorgehoben, es sei grundsätzlich
zu berücksichtigen, daß das Bereicherungsrecht in besonderem
Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise
gebiete (vgl. z.B. BGHZ 36,232,234; BGH WM 1983,792,793). Der Senat nimmt
den gleichen Standpunkt ein und folgt auch weiterhin der Auffassung des
früher für das Bereicherungsrecht zuständigen VII. Zivilsenats
(im Anschluß an von Caemmerer JZ 1962,385,386), daß sich bei
der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr
als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet.
Vielmehr sind in erste Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für
die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGHZ 50,227,229;
58,184,187; 61,289,292; 72,246,250; 87,393,396; 88,232,235; BGH WM 1984,423).
Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck
gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer Zuwendung
gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis
maßgebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtliche Ausgleich
zu suchen ist.
2. Auf dieser Grundlage ist der Beurteilung des
Berufungsgerichts zuzustimmen, daß die Klägerin den Zedenten
M. als ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen muß; es liegen keine
Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, daß sie sich
ausnahmsweise an die Beklagte als Zessionarin halten kann.
a) Für die Beurteilung, wer bei Vorgängen,
an denen mehrere Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender
und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat, kommt es auf die mit
der Leistung verbundene Zweckbestimmung an. Denn nach der inzwischen gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Leistung im Sinne des §
812 Abs. 1 BGB eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden
Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach
dem Parteiwillen bestimmt (vgl. dazu etwa BGHZ 61,289,291 und BGH WM 1983,793).
Dabei ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers
geboten, falls dessen und des Zuwendenden Zweckvorstellungen nicht übereinstimmen.
Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird damit die
Zweckrichtung einer Zuwendung - die Leistung im bereicherungsrechtlichen
Sinn - bestimmt. Aus der Sicht der Beklagten hat die Klägerin mit
ihren Zahlungen zweifellos ihre Versicherungsleistung an ihren Versicherungsnehmer
M. erbracht, während dieser zugleich den ihm seitens der Beklagten
gewährten Kredit zurückgeführt hat. Eine abweichende Vorstellung
der Klägerin ist nicht ersichtlich. Es mag zwar sein, daß sie
über das Rechtsverhältnis zwischen ihrem Versicherungsnehmer
M. und der Beklagten keine nähere Kenntnis besaß und insoweit
auch keinen Anlaß zu näheren Erkundigungen gesehen hat. Aus
den getroffenen Feststellungen, insbesondere aus der Korrespondenz zwischen
den Parteien, ergibt sich aber deutlich, daß auch die Klägerin
mit der (teilweisen) Auszahlung der Versicherungsleistung an die Beklagte
als Zessionarin ihre (vermeintliche) Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag
gegenüber M. erfüllen wollte. Dieser hatte die Eigenschaft als
Versicherungsnehmer durch die Abtretung seiner (angeblichen) Leistungsansprüche
nicht verloren (vgl. BGH VersR 1956,276). Versicherungsrechtlich wird die
Auszahlung einer Versicherungsleistung an einen Zessionar als Zahlung an
den Versicherungsnehmer - auch im Sinne des § 67 VVG - angesehen (vgl.
Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 23. Aufl. § 15 Anm.
8). Ein Versicherer, der in Unkenntnis seiner Leistungsfreiheit an den
Zessionar gezahlt hat, kann die Entschädigung daher regelmäßig
auch nur vom Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn ihm nachträglich
Tatsachen bekannt werden, die ihm das Recht gegeben hätten, sich diesem
gegenüber auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. Prölss/Martin
aaO § 6 Anm. 9 A e).
b) Gesichtspunkte der Risikoverteilung und des
Vertrauensschutzes sprechen ebenfalls dafür, daß die Klägerin
sich wegen der Rückforderung ihrer Versicherungsleistung nicht an
die Beklagte halten kann.
Zwar geht die Klägerin wirtschaftlich leer
aus, wenn sie auf die Inanspruchnahme des insolventen Zedenten verwiesen
wird, der voraussichtlich auch leistungsunfähig bleiben wird. Die
rechtliche Beurteilung hat sich hiervon jedoch freizuhalten, denn es beruht
auf Zufall, ob einer von mehreren in Betracht kommenden Herausgabeschuldnern
und gegebenenfalls welcher zahlungsunfähig wird. Von Bedeutung kann
insoweit nur sein, ob die Klägerin als Versicherer das Risiko der
Insolvenz ihres Versicherungsnehmers zu tragen hat, wenn sie die Herausgabe
einer Versicherungsleistung verlangt, die sie ohne Kenntnis eines ihre
Leistungsfreiheit begründenden Tatbestandes ausgezahlt hatte. Diese
Frage ist zu bejahen. Die Übernahme des Versicherungsschutzes gegen
Brandschaden in der hier vorliegenden Größenordnung ist kein
Massengeschäft des täglichen Lebens. Sie erfordert neben der
Einschätzung der allgemeinen Risiken eines Versicherungsfalles, die
sich in der Prämienhöhe ausdrücken, auch die Prüfung
der Vertrauenswürdigkeit des Vertragspartners. Der Grundsatz von Treu
und Glauben beherrscht ohnehin ein solches Versicherungsverhältnis
stärker als viele andere Vertragsverhältnisse (vgl. BGHZ 40,387,388;
96,88,91). Auch durch die Auszahlung einer Versicherungsleistung gewährt
der Versicherer seinem Versicherungsnehmer das Vertrauen, daß die
Forderung zu Recht geltend gemacht worden ist und kein Fall vorliegt, der
den Versicherer nach den Vertragsbedingungen berechtigen würde, den
Versicherungsschutz zu versagen. Das rechtfertigt es, dem Versicherer das
Risiko der Insolvenz des Versicherungsnehmers aufzubürden, wenn sich
später herausstellt, daß dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt
war. An dieser Beurteilung ändert sich grundsätzlich auch dann
nichts, wenn der Versicherer wie im vorliegenden Fall die in Frage stehende
Versicherungsleistung erst erbracht hat, nachdem er zum Ersatz eines (anderen)
Teiles des eingetretenen Schadens verurteilt worden war.
An der Risikozuordnung kann es nichts ändern,
wenn der Versicherungsnehmer seine (behauptete) Forderung ganz oder teilweise
zur Absicherung eines Kredites einem Gläubiger abtritt. Die Rechtsstellung
des Versicherers verschlechtert sich dadurch nicht. Die Einwendungen aus
dem Vertragsverhältnis kann er auch dem Zessionar entgegensetzen (§
404 BGB); Ersatzforderungen des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten
gehen kraft Gesetzes (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG) auch insoweit auf den
Versicherer über, wie dieser an einen Zessionar gezahlt hat. Auf der
anderern Seite besteht kein Grund, die Rechtsstellung des Versicherers
durch die Sicherungszession zu verbessern.
c) In Zessionsfällen können allerdings
besondere Umstände im Einzelfall zu einem Bereicherungsanspruch gegen
den Zessionar führen. In diesem Sinn hat der Senat mit Urteil vom
8. Juni 1988 (IVb ZR 51/87 - zur Veröffentlichung bestimmt) einen
Fall entschieden, der durch die Besonderheit gekennzeichnet war, daß
im wesentlichen ein Verhalten des Zessionars zu einer Überzahlung
des ihm abgetretenen Gewinnanspruchs geführt hatte; er hatte mit großer
Intensität - unter Fristsetzung und Klageandrohung - den Schuldner,
eine Finanzierungsgesellschaft, zu einer Zahlung auf eine erst vorläufige
Bauabrechnung gedrängt; der Schuldner hatte auch unter ausdrücklichem
Hinweis auf die Vorläufigkeit der Abrechnung geleistet, und dem Zessionar,
einer Baugesellschaft, war das sich daraus ergebende Risiko einer Überzahlung
zuzurechnen. Vergleichbare Umstände liegen hier indessen nicht vor.
Es beruht nicht auf dem Verhalten der Beklagten, daß es vor einer
endgültigen (erst nach etwa acht Jahren möglich gewordenen) Klärung
der Leistungspflicht zur Auszahlung gekommen ist. Sie hat der Klägerin
lediglich die Abtretung der Forderung angezeigt. Sodann hat sie den Ausgang
des Prozesses mit M. abgewartet und auch danach nichts unternommen, was
die Willensentscheidung der Klägerin, jenen Rechtsstreit fortzusetzen
oder ihre Leistungspflicht anzuerkennen und den Schaden abzuwickeln, hätte
beeinflussen können. Mit dem Vorbehalt der »zukünftigen
Einwendungen (§ 404 BGB)« im Schreiben vom 29. April 1977, mit
dem die Klägerin ihre Zahlung ankündigte, läßt sich
eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht begründen; die genannte Vorschrift
begründet lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, schafft aber
keine Anspruchsgrundlage auf Rückgewähr, wenn das Leistungsverweigerungsrecht
- aus welchem Grund auch immer - nicht geltend gemacht worden ist.
d) Das Ergebnis ist auch interessengerecht. Die
zur Sicherung eines Kredits vorgenommene Forderungszession steht wirtschaftlich
den Fällen nahe, in denen der Gläubiger seinen Schuldner anweist,
die Zahlung auf ein Konto bei der Bank zu leisten, die ihm Kredit gewährt
und die aufgrund des Girovertrages die Möglichkeit hat, das Darlehen
mit den auf dem Konto eingehenden Zahlungen zu verrechnen. Auch in solchen
und ähnlichen Fällen einer Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich
innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses; bei Fehlern im Deckungsverhältnis
zwischen Anweisenden und Angewiesenen ist der Ausgleich daher in diesem
Verhältnis vorzunehmen (vgl. dazu Urteil vom 25. September 1986 -
VII ZR 349/85 - BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, Zweite Alternative,
Anweisung 1 m. w.Nachw.). Davon hat der Bundesgerichtshof Ausnahmen nur
zugelassen, wenn der Mangel im Deckungsverhältnis dem Zahlungsempfänger
bekannt war oder wenn das Deckungsverhältnis in Wahrheit nicht bestand.
Deckungsverhältnis ist vorliegend der Versicherungsvertrag zwischen
der Klägerin und M., dessen Bestand nicht streitig ist. Die Klägerin
behauptet auch nicht, der Beklagten sei bereits bei Entgegennahme der Zahlungen
bekannt gewesen, daß die Klägerin sich wegen der vorsätzlich
begangenen Straftaten ihres Versicherungsnehmers auf Leistungsfreiheit
hätte berufen können.
II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin
auch den Anspruch auf Rückzahlung des Betrages, den sie aufgrund der
Verurteilung durch das Landgericht Köln vom 16. März 1977 überwiesen
hat, zu Recht versagt (wird ausgeführt).
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