Bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnisse: Bereicherungsanspruch bei Drittzahlung an den Zessionar

BGH, Urteil v. 28.11.1990  - XII ZR 130/89 


Fundstellen:

BGHZ 113, 62
NJW 1991, 919
JZ 1991, 410
DB 1991, 858
WM 1991, 639
ZIP 1991, 595


Zentrale Probleme:

In der Entscheidung stecken zwei zu trennende Probleme des Mehrpersonenverhältnisses:
1. Wer kann im Falle der Zahlung des Haftpflichtversicherers an den (nur vermeintlich) Geschädigten das Gezahlte herausverlangen? Vgl. dazu die Anm. zu BGH NJW 2000, 1718 sowie BGH NJW 2002, 3772.

2. Von wem kondiziert der Bereicherungsgläubiger, wenn er nicht an seinen (vermeintlichen) Gläubiger, sondern an einen Zessionar des Gläubigers gezahlt hat? Hier ist richtigerweise in Parallele zu den Anweisungsfällen eine Kondiktion nur gegen den Zedenten gegeben: Außerdem wird die Zession häufig nur gewählt, um die Stellung des Zessionars gegenüber einem Anweisungsempfänger zu verstärken. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Zessionar einer Direktkondiktion des Zahlenden ausgesetzt ist, was er als Anweisungsempfänger nicht wäre. Zudem dürfen dem Zedenten seine Einwendungen gegen den eigentlichen Schuldner nicht abgeschnitten werden, denn das ursprüngliche Kausalverhältnis (z.B. ein [nichtiger] Vertrag) bestand ja zwischen Schuldner und Gläubiger und wird durch die Zession eines daraus herrührenden Anspruches nicht berührt (BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 = JuS 1989, 576; Larenz/Canaris SR II/2 § 70 V 1 a). Schließlich wird nur so vermieden, den Schuldner, der sich den Zessionar ja als Vertragspartner nicht ausgesucht hat, mit dessen Insolvenzrisiko zu belasten. Zu diesem wertenden Argument s. insbes. BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03. Ebenso im Falle eines Anspruchs aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis BGH v. 6.7.2012 - V ZR 268/11.
Zur Problematik der scheinbaren (d.h. unwirksamen) Abtretung einer existierenden Forderung s. BGH NJW 2003, 3193, zur scheinbaren Abtretung einer nicht existenten Forderung s.
BGH v. 20.4.2004 - XI ZR 171/03; s. auch BGH NJW 2006, 1731.
 
Zur Übung: Köhler, PdW SchuldR II Fall 141.
Zum Überblick: Lorenz/Riehm, Jus-Lern CD ZivilR I Rn. 421 ff, insbes. Rn. 425 (Drittleistung) und Rn. 426 (Zession).
Kurzübersicht zu den bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnissen im pdf-Format
Zur Vertiefung: Staudinger-W.Lorenz § 812 BGB Rn. 41

 (c) sl2000

Amtl. Leitsätze:

a) Hat ein Haftpflichtversicherer die Entschädigung an den Gläubiger seines Versicherungsnehmers ausgezahlt, um dessen Verpflichtung zu erfüllen, so kann er seine Leistung grundsätzlich bei dem Gläubiger kondizieren, wenn diesem in Wahrheit kein Anspruch zustand.
b) Wer in der irrigen Annahme, eine Forderung sei durch Abtretung oder in anderer Weise übergegangen, an den vermeintlichen Erwerber der Forderung leistet, kann das Geleistete bei diesem kondizieren.



Sachverhalt:

Der Kl., Berufshaftpflichtversicherer des früheren Zweitbekl., eines Architekten, verlangt vom Bekl. die Rückzahlung einer Versicherungsleistung, die er diesem zur Tilgung einer vermeintlichen Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers ausgezahlt hat. Die W-GmbH, zu deren Gesellschaftern der Bekl. gehörte, beauftragte das Architekturbüro A mit Architektenleistungen für die Modernisierung eines größeren Wohnhauses. Das Architekturbüro, dessen Mitglieder der frühere Zweitbekl. und zwei weitere Architekten (K und R) waren, erteilte namens der W-GmbH der Firma L-GmbH den Auftrag zur Durchführung der erforderlichen Handwerkerarbeiten. Die Arbeiten sollten nach Aufmaß abgerechnet, Abschlagszahlungen bis zu 90 % des auf rund 275000 DM veranschlagten Werklohns nach Vorlage prüffähiger Massen angewiesen werden. Die Prüfung eingereichter Rechnungen oblag zunächst dem Mitarbeiter E des Architekturbüros; nach dessen Entlassung übernahm am 1. 3. 1982 der Architekt K diese Aufgabe. Er kürzte nachträglich mehrere von E zuvor freigegebene Rechnungen der Firma L-GmbH mit der Begründung, es seien geringere als die berechneten Massen erbracht worden; die W-GmbH habe deshalb Überzahlungen in Höhe von 45258,71 DM an die L-GmbH geleistet. Rückzahlungen darauf erfolgten nicht; die L-GmbH fiel in Konkurs. Die W-GmbH geriet ebenfalls in Vermögensverfall. Ihr Geschäftsführer legte am 21. 3. 1983 sein Amt nieder; ein neuer Geschäftsführer wurde nicht bestellt. Später wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. Mit Schreiben vom 4. 6. 1983 forderte der Bekl. als "persönlich haftender Gesellschafter" der W-GmbH den früheren Zweitbekl., der Ende April 1983 im Unfrieden aus dem Architekturbüro ausgeschieden war, auf, den durch seine Tätigkeit als Architekt bei dem Bauvorhaben  entstandenen Schaden in Höhe von 45258,71 DM auszugleichen. Dieser gab die Zahlungsaufforderung an den Kl. weiter und bemerkte dazu, nach Überprüfung müsse er feststellen, daß die Schadensersatzforderung zu Recht bestehe und aufgrund der vorliegenden Dokumente sowie möglicher Zeugenaussagen in einem Rechtsstreit kaum abzuwenden sei. Der Kl. erbat von dem Bekl. den Nachweis, daß er zum Empfang des verlangten Betrages berechtigt sei. Dem Vernehmen nach habe die W-GmbH Konkurs angemeldet; wenn dies zutreffe, möge der Konkursverwalter benannt werden. Der Bekl. antwortete, die W-GmbH befinde sich nicht in Konkurs. Im übrigen mache er die Forderung persönlich geltend, weil er der W-GmbH den Schadensbetrag verauslagt habe. Er sei nicht länger bereit, über die Frage seiner Anspruchsberechtigung zu diskutieren. Der frühere Zweitbekl. habe den Schaden verursacht und er, der Bekl., sei persönlich dafür eingetreten. Er setzte dem Kl. eine Zahlungsfrist und drohte ein rechtliches Vorgehen gegen den früheren Zweitbekl. an. In einem dieser Antwort beigefügten Schreiben der Geschäftsbank der W-GmbH wird bestätigt, daß der Bekl. als schuldrechtlich Mitverpflichteter für die Rückzahlung der der W-GmbH gewährten Kredite in Anspruch genommen worden sei. Daraufhin überwies der Kl. dem Bekl. nach Abzug eines Selbstbehalts den Betrag von 44456,26 DM. Später teilte der Architekt K, durch eine Verringerung des Schadensfreiheitsrabatts auf den Versicherungsvorgang aufmerksam geworden, dem Kl. mit, die Arbeiten der Firma L-GmbH seien in Wahrheit nicht überzahlt worden. Das Architekturbüro habe die Rechnungen vielmehr willkürlich gekürzt, um das Bauunternehmen, das seine Arbeiten mangels Zahlung der W-GmbH bereits habe einstellen wollen, zur Weiterarbeit zu bewegen. Aufgrund dieser Mitteilung hat der Kl. den Bekl. und den früheren  Zweitbekl. auf Rückzahlung der Versicherungsleistung in Anspruch genommen, weil sie den Versicherungsfall vorgetäuscht und ihn dadurch betrogen hätten. Der Bekl. müsse den Betrag auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten, weil die W-GmbH ihm den Anspruch nicht abgetreten habe und er deshalb zur Entgegennahme des Geldes nicht befugt gewesen sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil dem Bekl. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Kenntnis willkürlicher Kürzung der Rechnungen der Firma L-GmbH nicht nachgewiesen werden könne. Der Bereicherungsanspruch scheitere daran, daß der Kl. die zur Begründung der Empfangsberechtigung des Bekl. vorgebrachten Umstände gekannt habe. Die Berufung des Kl. ist ohne Erfolg geblieben, soweit er mit ihr die Klage gegen den früheren Zweitbekl. weiterverfolgt hat. Hingegen hat das OLG den Bekl auf die Berufung antragsgemäß verurteilt. Dessen Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat im Ergebnis zu Recht einen Bereicherungsanspruch des Kl. gegen den Bekl. in Höhe der Klageforderung angenommen. Der Anspruch ergibt sich aus § 812 I 1 BGB (Leistungskondiktion). Er ist in der Person des Kl. entstanden.
1. Bei der Überweisung der 44456,26 DM handelt es sich um eine Leistung des Kl. an den Bekl. Das BerGer. hat angenommen, nicht der Kl., sondern der frühere Zweitbekl. sei als Leistender anzusehen; er habe sich des Kl. als seines "Anweisungsempfängers" bedient. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Ein sogenannter Anweisungsfall (vgl. dazu zuletzt Senat, NJW 1990, 3194) liegt nicht vor.
Nach der rechtsfehlerfrei getroffenen und unangegriffenen Feststellung des BerGer. wollte der Kl. durch die Zahlung eine Haftpflichtschuld des früheren Zweitbekl. gegenüber der W-GmbH erfüllen. Zu dieser Freistellung seines Versicherungsnehmers glaubte er sich aufgrund des fehlerfreien Deckungsverhältnisses (Versicherungsvertrag mit den Architekten) verpflichtet. Damit leistete er - wie Haftpflichtversicherer bei Zahlung an den Gläubiger regelmäßig - nicht auf eigene Schuld, sondern auf die Schuld des Versicherungsnehmers. Eine Leistung des Haftpflichtversicherers auf eigene Schuld kommt nur ausnahmsweise in Betracht, so gemäß dem Pflichtversicherungsgesetz oder nach einem den Versicherer selbst verpflichtenden Vergleich (vgl. Prölss-Martin-Voit, VVG, 24. Aufl., § 149 Anm. 9 A a, § 156 Anm. 5d). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das bedeutet aber entgegen der Ansicht des BerGer. nicht, daß der Kl. auf Anweisung des früheren Zweitbekl. gezahlt hat. Dieser hatte ihm nur mitgeteilt, daß er von dem Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde, also den Versicherungsfall gemeldet, und die Ansicht geäußert, das Verlangen sei berechtigt. Darin liegt keine Anweisung, nicht einmal im weiteren Sinne eine Weisung. Eine solche steht dem Versicherungsnehmer auch nicht zu, und der Haftpflichtversicherer würde sie nicht zu befolgen brauchen. Vielmehr prüft der Versicherer, ehe er eine Zahlung an den Gläubiger leistet, außer dem Versicherungsvertrag (Deckungsverhältnis) auch die Berechtigung der Forderung des Gläubigers gegen den Versicherungsnehmer. Erst wenn diese Prüfung des Valutaverhältnisses zu dem Ergebnis führt, daß dem Gläubiger die erhobene  Forderung zusteht, zahlt der Versicherer auf die Schuld seines Versicherungsnehmers. Dem entspricht die Handhabung im vorliegenden Fall. Als der frühere Zweitbekl. mitteilte, der Bekl. mache ihn haftpflichtig, hat der Kl. geprüft, ob der Anspruch bestand. Dabei sind ihm Zweifel an der Sachbefugnis des Bekl. gekommen. Diese hat der Kl. nach weiteren Angaben des Bekl. für ausgeräumt gehalten, sich deshalb zur Zahlung auf die vermeintliche Schuld des früheren Zweitbekl. entschlossen und an den Bekl. gezahlt.
2. Der Bekl. hat die Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt. Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals hat das BerGer. offen gelassen, ob der W-GmbH ein Schadensersatzanspruch gegen den früheren Zweitbekl. zustand. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Leistung an den Bekl. ist jedenfalls rechtsgrundlos erfolgt, ob nun der W-GmbH ein Schadensersatzanspruch zustand oder nicht. Der Kl. hat die Leistung nach der Feststellung des BerGer. zur Erfüllung der Haftpflichtschuld des früheren Zweitbekl. erbracht. Dieser Erfolg konnte nicht eintreten, wenn der frühere Zweitbekl. der W-GmbH nicht zum Schadensersatz verpflichtet war, und bei Bestehen der Schuld nur dann, wenn der von dem Bekl. geltend gemachte Rechtsübergang auf ihn stattgefunden hatte, er also anstelle der W-GmbH Gläubiger des Anspruchs geworden war oder jedenfalls ein Recht zur Einziehung im eigenen Namen erworben hatte. Das aber ist nach seinem eigenen Vorbringen nicht der Fall:
a) Wenn ein Gesellschafter einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen GmbH aufgrund schuldrechtlicher Mitverpflichtung zur Deckung von Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft herangezogen wird, gehen damit nicht kraft Gesetzes Forderungen der Gesellschaft gegen Dritte auf ihn über. Die W-GmbH hat ihre Schadensersatzforderung auch nicht rechtsgeschäftlich an den Bekl. abgetreten oder ihm eine Ermächtigung zur Einziehung im eigenen Namen erteilt. Das hätte die W-GmbH, wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat, nur durch ihren Geschäftsführer als ihren Vertreter (§ 35I GmbHG) tun können; daran fehlt es. Nachdem der bisherige Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hatte, verfügte die GmbH über kein Vertretungsorgan mehr, das die Forderung hätte abtreten oder eine Einziehungsermächtigung hätte erteilen können. Der Bekl. konnte als Gesellschafter die Vertretung der GmbH im Rechtsverkehr nicht an sich ziehen (vgl. Baumbach-Hueck-Zöllner, GmbHG, 15. Aufl., § 35 Rdnr. 2; Fischer-Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl., § 6 Rndr. 7; Scholz-Schneider, GmbHG, 7. Aufl., § 6 Rdnr. 39). Vielmehr wäre für Rechtsgeschäfte der Gesellschaft, auch zu solchen mit einem ihrer Gesellschafter (Baumbach-Hueck-Zöllner, § 35 Rdnr. 42; Scholz-Schneider, § 35 Rdnr. 25), die Bestellung eines Geschäftsführers oder im Falle ihrer Auflösung die Einsetzung eines Liquidators erforderlich gewesen.
b) Das verkennt die Revision an sich nicht. Sie macht jedoch geltend, die Zahlung an den Bekl. habe gleichwohl die Haftpflichtschuld des früheren Zweitbekl. gegenüber der W-GmbH "faktisch" zum Erlöschen gebracht. Zum einen sei ein Schadensersatzanspruch der W-GmbH verjährt. Zum anderen könne die W-GmbH den Anspruch zumindest nach Rechtsscheinsgrundsätzen nicht mehr durchsetzen, nachdem der Bekl. als ihr Gesellschafter ihn eingezogen habe. Zu beachten sei auch, daß für die gelöschte Gesellschaft in der seither vergangenen Zeit kein Antrag auf Bestellung eines Liquidators gestellt worden sei. Nach allem habe der Kl. entgegen der Ansicht des BerGer. den mit der Zahlung verfolgten Zweck, nämlich die Erfüllung der Haftpflichtschuld des früheren Zweitbekl. gegenüber der W-GmbH, doch erreicht.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Verjährung wäre nicht durch die Leistung des Kl. an den Bekl., sondern durch Zeitablauf eingetreten. Sie hätte zudem nicht zum Erlöschen des Anspruchs geführt, es vielmehr der Entscheidung des Schuldners überlassen, ihn noch zu erfüllen oder die Leistung zu verweigern (§ 222 I BGB).
Ebensowenig läßt sich, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, gegen den Fortbestand eines gegen den früheren Zweitbekl. gerichteten Schadensersatzanspruchs der W-GmbH ins Feld führen, die GmbH sei an dessen Durchsetzung gehindert, weil sie den Rechtsschein einer wirksamen Ermächtigung des Bekl. zum Einzug der Forderung gesetzt habe. Durch ihr zuzurechnendes Vertreterhandeln hat sie einen solchen Schein nicht hervorgerufen. Als der Bekl. den Haftpflichtanspruch geltend machte, war sie ohne Geschäftsführer und daher handlungsunfähig. Wenn der Bekl. als ihr Gesellschafter diese Lage ausgenutzt hat, vermag dies einen Verlust des der GmbH etwa zustehenden Schadensersatzanspruchs nicht zu bewirken. Die Gesellschaft kann vielmehr den Anspruch, auch wenn das bisher unterblieben ist, nach der Bestellung eines Liquidators in Zukunft noch geltend machen.
Wie das BerGer. zutreffend angenommen hat, ist somit durch die Zahlung des Kl. an den Bekl. die damit bezweckte Erfüllung einer Schadensersatzforderung der W-GmbH nicht eingetreten, sei es, weil eine solche Forderung nicht bestand, sei es, weil sie nicht dem Bekl. zustand. Dieser hat also die Leistung jedenfalls ohne rechtlichen Grund erlangt.
3. Damit sind die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs des Kl. gegen den Bekl. aus § 812 I 1 BGB erfüllt. Die Ansicht des BerGer., der Bereicherungsanspruch sei in der Person des früheren Zweitbekl. entstanden, vermag der Senat nach dem Ausgeführten nicht zu teilen. Deshalb braucht der Auffassung, der Anspruch sei gem. § 67 VVG auf den Kl. übergegangen, nicht mehr nachgegangen zu werden.
Weil es an einer Anweisung fehlt (s. o. 1), vollzieht sich die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht nach den für die Anweisungsfälle entwickelten Regeln, sondern nach denen, die für die andersartige Fallgruppe der Drittzahlung (Leistung eines Dritten) gelten. Während bei Leistung durch einen Angewiesenen die Tilgungsbestimmung, daß die Leistung die zwischen Gläubiger und Schuldner bestehende Forderung zum Erlöschen bringen soll, vom anweisenden Schuldner ausgeht, trifft sie hier der zahlende Dritte. Damit leistet er selbst.
Eine Drittzahlung, vom Gesetz in § 267 BGB geregelt, liegt auch dann vor, wenn derjenige, der auf eine fremde Verbindlichkeit leistet, dem Schuldner dazu verpflichtet zu sein glaubt (Lieb, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 812 Rdnr. 100). Auch dann wird - wie hier durch den Haftpflichtversicherer - solvendi causa auf die Valutaschuld geleistet (vgl. Staudinger-Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 812 Rdnr. 45). Der Haftpflichtversicherer tilgt durch die Zahlung an den Gläubiger, wenn auch in Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (Deckungsverhältnis), regelmäßig eine fremde Schuld, nämlich die Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers gegenüber dem Gläubiger (Haftpflicht-/Valutaverhältnis; s. BGH, NJW 1970, 134 = LM § 812 BGB Nr. 87). Dabei handelt es sich um einen der praktisch bedeutsamen Fälle der Drittzahlung auf fremde Schuld (Lorenz, JuS 1968, 441 (446 f.)).
Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in Fällen der Drittzahlung gilt nach heute ganz überwiegend vertretener Auffassung der Grundsatz, daß der Zahlende direkt vom Scheingläubiger kondizieren kann, wenn die zu tilgende Verbindlichkeit nicht bestand (vgl. Beyer, JuS 1990, 883 (885); v. Caemmerer, JZ 1962, 385 (386); Erman-H. P. Westermann, BGB, 8. Aufl., § 812 Rdnr. 28; Lorenz, JuS 1968, 441 (445 f.); Lieb, in: MüchKomm, § 812 Rdnr. 100, 108; Staudinger-Lorenz, § 812 Rdnr. 45; Weitnauer, in: Festschr. f. v. Caemmerer, 1978, S. 255 (277 f); im Ergebnis ebenso nunmehr Esser-Weyers, SchuldR, II, BT, 6. Aufl., § 48 III 4a (2)). Dies gilt jedenfalls unter der - hier vorliegenden - Voraussetzung, daß der vermeintliche Schuldner den Zahlenden nicht oder nicht zurechenbar zu der Leistung veranlaßt hat (vgl. Staudinger-Lorenz, § 812 Rdnr. 43; Canaris, in: Festschr. f. Larenz, 1973, S. 799 (847-849); Reuter-Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 468 f.). Dieser Beurteilung folgt der Senat. Wer auf fremde Schuld leistet, kann direkt vom Empfänger kondizieren, wenn und soweit die Schuld nicht besteht. Bei einer nicht auf einer Weisung des vermeintlichen Schuldners beruhenden Leistung ist kein hinreichender Zurechnungsgrund dafür ersichtlich, diesen statt des Zahlenden als Leistenden anzusehen. Daher besteht keine Veranlassung, ihn in die Rückabwicklung einzubeziehen (so zutr. insb. Staudinger-Lorenz, § 812 Rdnr. 43; Lieb, in: MünchKomm, § 812 Rdnr. 100). Hätte der Kl. also auf eine nicht bestehende Schadensersatzforderung der W-GmbH an diese geleistet, könnte er von ihr - direkt - kondizieren.
Allerdings hat er nicht an die W-GmbH, sondern an den Bekl. geleistet. Ihn hat der Kl. für den Inhaber des Schadensersatzanspruchs gehalten, weil er angenommen hat, der Anspruch sei auf ihn übergegangen. Das war, wie oben zu 2 a) dargelegt, nicht der Fall. Bei irrig angenommener Zession kann indessen die dem vermeintlichen Zessionar erbrachte Leistung bei diesem kondiziert werden (vgl. etwa Lieb, in: MünchKomm, § 812 Rdnr. 123).
II. Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 814 BGB, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dieser Kondiktionsausschluß greift erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet (st. Rspr.; s. etwa BGH, NJW 1969, 1165 (1167) = LM § 255 BGB Nr. 5). So liegt der Streitfall nicht. Vielmehr hat der Kl. nach der rechtlich unbedenklich getroffenen Feststellung des BerGer. aus den Angaben des Bekl. rechtsirrig den Schluß gezogen, der Schadensersatzanspruch stehe nunmehr diesem zu.