Anwendbarkeit des
Haustürwiderrufsgesetzes (jetzt: §§ 312, 312a BGB n.F.) auf den Beitritt zu
Anlagegesellschaften; situativer Anwendungsbereich (Begriff des "Bestimmens"
i.S.v. § 312 I BGB n.F.)
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02
Fundstelle:
noch nicht bekannt
s. auch BGH, Urteil vom 15. November 2004 - II ZR
375/02
Amtl. Leitsätze:
a) Auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft sind die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes
anwendbar.
b) Bei einem Beitritt zu einer KG endet das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz
bei unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4
HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nicht
schon einen Monat nach Eintragung des Gesellschaftsbeitritts im Handelsregister
und Zahlung der Einlage. Zu den Leistungen, mit deren vollständiger
Erfüllung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, gehören vielmehr auch die mit
der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung
von Gewinnanteilen bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von
Verlusten.
c) Auf Geschäfte, die dem Haustürwiderrufsgesetz unterfallen, ist § 7 Abs. 2
Satz 3 VerbrKrG nicht analog anwendbar.
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 betreibt einen geschlossenen Immobilienfonds in der
Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Zur Werbung von Anlegern bedient
sie sich einer Vertriebsgesellschaft. Eine Mitarbeiterin der Vertriebsgesellschaft,
Frau S., besuchte die klagenden Eheleute in deren Privatwohnung. In
der Folge kam es durch Vermittlung von Frau S. zu Vertragsverhandlungen
in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1. Dort unterzeichneten die
Kläger am 1. September 1997 eine Beitrittserklärung. Damit traten sie der Beklagten
zu 1 als Kommanditisten mit einer Einlage in Höhe von 40.000,00 DM
zuzüglich 5 % Agio bei. Die Beitrittserklärung enthält eine Belehrung über das
Widerrufsrecht der Kläger. Außerdem wurde den Klägern ein gesondertes
Schriftstück mit einer weiteren Belehrung über das Widerrufsrecht ausgehändigt.
Die Kläger zahlten die von einer Bank finanzierte Einlage und wurden am
2. Februar 1999 im Handelsregister als Kommanditisten eingetragen. Mit Anwaltsschreiben
vom 26. März 2001 erklärten sie den Widerruf ihrer Beitrittserklärungen
nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Mit ihrer Klage verlangen sie von
der Beklagten zu 1 und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten
zu 2, Rückzahlung der Einlage nebst Agio und Zinsen, Zug um Zug gegen
Abtretung der Rechte aus der Beteiligung, sowie die Feststellung, daß sich die
Beklagten mit der Annahme der Abtretung in Verzug befinden.
In zweiter Instanz hatte die Klage Erfolg. Dagegen richtet sich die von
dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu
Recht zur Rückzahlung der von den Klägern geleisteten Zahlungen verurteilt.
I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das Haustürwiderrufsgesetz
sei auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft anwendbar. Die
Kläger seien auch durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung
zu dem Vertragsschluß bestimmt worden. Dafür reiche aus, daß die Vermittlerin
S. mit den Klägern über die Optimierung ihrer finanziellen Verhältnisse
gesprochen habe und es daraufhin zu dem Besuch der Kläger in den
Geschäftsräumen der Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagten) gekommen sei,
bei dem den Klägern das Anlagemodell vorgestellt worden sei. Die notarielle
Beglaubigung der Handelsregistervollmacht führe nicht zu einem Ausschluß
des Widerrufsrechts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HaustürWG. Das Widerrufsrecht
sei auch nicht durch Fristablauf erloschen. Die beiden schriftlichen Widerrufsbelehrungen
seien nicht ordnungsgemäß. Die danach geltende Monatsfrist des
§ 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG habe noch nicht zu laufen begonnen, weil die
vertragsgemäßen Leistungen noch nicht beiderseits vollständig erbracht seien.
Eine analoge Anwendung der Jahresfrist aus § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG komme
nicht in Betracht. Ebensowenig seien die Kläger nach Treu und Glauben an
einem Widerruf gehindert. Als Rechtsfolge des Widerrufs stehe den Klägern ein
Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu. Dieses sei
jedenfalls nicht geringer als die Klageforderung. Der entsprechende Vortrag der
Kläger sei von den Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.
II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
HaustürWG in der hier anwendbaren, bis zum 30. September 2000 geltenden
Fassung einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe ihrer Einlagezahlung
einschließlich des Agios.
1. Auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft - wie der Beklagten - sind
die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes anwendbar. In § 1 Abs. 1 HaustürWG
[Anm.: jetzt § 312 I BGB] wird dafür eine auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche
Leistung gerichtete Willenserklärung vorausgesetzt. Ein Vertrag über
den Beitritt zu einer Gesellschaft hat zwar grundsätzlich nicht eine entgeltliche
Leistung zum Gegenstand. Wenn der Zweck des Gesellschaftsbeitritts aber
vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht darin, Mitglied der Gesellschaft
zu werden, ist der Beitrittsvertrag einem Vertrag über eine entgeltliche
Leistung zumindest gleichzustellen (BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203;
ebenso zu dem vergleichbaren Tatbestand des § 9 Abs. 1 und 3 VerbrKrG, Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; v. 14. Juni
2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405; v. 27. September 2004
- II ZR 380/02, 320/03 und 321/03 in Abgrenzung zu der Senatsrechtsprechung
betreffend den Beitritt zu einer Genossenschaft oder einem Verein, s. dazu Urt.
v. 20. Januar 1997 - II ZR 105/96, ZIP 1997, 511, 512).
2. Die Kläger haben nach dem somit anwendbaren § 1 Abs. 1 Nr. 1
HaustürWG ein Widerrufsrecht, weil sie durch mündliche Verhandlungen in
ihrer Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zu der Abgabe der Beitrittserklärungen
bestimmt worden sind.
Die Revision meint, das Gespräch der Mitarbeiterin der Vertriebsgesellschaft,
Frau S., mit den Klägern erfülle nicht die Voraussetzungen von
Vertragsverhandlungen i.S. des Haustürwiderrufsgesetzes, weil über die konkrete
Kapitalanlage nicht gesprochen worden sei, es vielmehr nur ganz allgemein
um die finanzielle Optimierung der Verhältnisse der Kläger gegangen sei.
Dem ist nicht zu folgen.
Der Begriff "Verhandlungen" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG ist weit auszulegen.
Verhandlungen in diesem Sinne beginnen nicht erst dann, wenn über
Einzelheiten des Vertragsschlusses gesprochen wird. Es genügt vielmehr jedes
werbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede Kontaktaufnahme, die auf einen
späteren Vertragsschluß abzielt. Ausreichend ist sogar, daß bei dem Gespräch
in der Privatwohnung lediglich der Besuch des Kunden in den Geschäftsräumen
der anderen Vertragspartei vorbereitet oder verabredet wird. Dabei braucht der
Hausbesuch nicht die einzige, nicht einmal die entscheidende Ursache für den
späteren Vertragsschluß darzustellen. Es genügt, daß er mitursächlich geworden
ist (BGHZ 131, 385, 391; Urt. v. 17. September 1996 - XI ZR 197/95, ZIP
1996, 1943, 1944; Ulmer in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. § 1 HaustürWG
Rdn. 18 a, 19).
So liegt der Fall hier. Die Vermittlerin S. hat nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht nur ein allgemeines, auf kein bestimmtes
Geschäft bezogenes Beratungsgespräch geführt. Sie hat vielmehr mit dem Ziel
einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Kläger deren wirtschaftliche
Situation erforscht und sogar einen Ordner mit Unterlagen der Kläger mitgenommen.
Das anschließende Gespräch über eine Beteiligung an der Beklagten
in deren Geschäftsräumen stellte sich für die Kläger als das Ergebnis der
Überlegungen von Frau S. dar. Die Sichtung der Unterlagen sollte gerade
dazu dienen, die Kläger zu einer bestimmten Form der Kapitalanlage zu bewegen.
Durch den Hausbesuch sind die Kläger dazu bestimmt worden, anschließend
die Geschäftsräume der Beklagten aufzusuchen und das Gespräch
über eine Kapitalanlage - wenn auch mit einem anderen Gesprächspartner -
fortzuführen. Daß die genaue Art der vorgeschlagenen Kapitalanlage bei dem
Hausbesuch noch nicht erwähnt worden war, ist bei der gegebenen Sachlage
ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, daß die Mutter des Klägers,
die ebenfalls der Beklagten beigetreten war, den Klägern von dieser Anlageform
berichtet hatte. Entscheidend ist, daß dieser Bericht für die Kläger noch
nicht ausreichte, um selbst auch diese Form der Kapitalanlage zu wählen. Deshalb
sind die Bemühungen der Vermittlerin S. zumindest mitursächlich
für den Vertragsschluß geworden.
3. Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HaustürWG ausgeschlossen.
Zwar haben die Kläger eine Vollmacht für die Stellung des Antrags
auf Eintragung ihrer Kommanditbeteiligung in das Handelsregister notariell beglaubigen
lassen. Das reicht aber entgegen der Ansicht der Revision für die
Erfüllung des Ausnahmetatbestands in § 1 Abs. 2 Nr. 3 HaustürWG nicht aus.
Schon nach dem Wortlaut der Norm bedarf es dafür einer Beurkundung der auf
den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung. Nur dann bezieht sich die
Belehrungspflicht des Notars aus § 17 BeurkG auf den Vertragsschluß und
rechtfertigt damit eine Ausnahme von der grundsätzlichen Widerruflichkeit der
Vertragserklärung.
4. Ohne Erfolg wehrt sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
die beiden Widerrufsbelehrungen genügten nicht den gesetzlichen
Anforderungen und hätten deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG
den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.
Das Haustürwiderrufsgesetz bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor
einer Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit. Eine
Belehrung über das Widerrufsrecht erfüllt daher nur dann die Anforderungen
des § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG, wenn sie drucktechnisch deutlich gestaltet
ist und den rechtsunkundigen Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und
unmissverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts informiert
(BGHZ 121, 52, 54 f.). Der Verbraucher muß durch die Belehrung von seinem
Widerrufsrecht dergestalt in Kenntnis gesetzt werden, daß er auch in der Lage
ist, es auszuüben (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730,
1731 f.; Ulmer in Münch.Komm.z.BGB 4. Aufl. § 361 a Rdn. 44).
Diese Voraussetzung erfüllen die Widerrufsbelehrungen in den Formularen
der Beklagten nicht. Für die Belehrung in der Beitrittserklärung gilt das
schon deshalb, weil insoweit eine drucktechnisch deutliche Gestaltung fehlt. Die
Belehrung ist ohne Hervorhebung in den übrigen Text der Beitrittserklärung
eingearbeitet. Im übrigen ist sie inhaltlich unrichtig. Darin heißt es nämlich, die
Widerrufsfrist beginne mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung "und nach
Annahme der Beitrittserklärung durch die Beteiligungsgesellschaft". Nach § 2
Abs. 1 Satz 2 HaustürWG ist die Annahme der Vertragserklärung nicht Voraussetzung
für den Fristbeginn.
Auch die den Klägern gesondert ausgehändigte Widerrufsbelehrung ist
nicht ordnungsgemäß. Das folgt schon daraus, daß die Belehrung in der Beitrittserklärung
inhaltlich unzutreffend ist. Zwar enthält die gesonderte Belehrung
diesen Fehler nicht. Es bleibt aber ein Widerspruch zwischen den beiden Belehrungen.
Damit fehlt es insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung. Im
übrigen ist die gesonderte Belehrung nur von der Klägerin und nicht auch von
dem Kläger unterschrieben worden. Seine Unterschrift befindet sich lediglich
unter der Bestätigung, eine Durchschrift der Belehrung erhalten zu haben. Die
von der Revision angestrebte Erstreckung dieser Unterschrift auf die gesamte
Belehrung im Wege der Auslegung verbietet sich angesichts des Schutzzwecks
des Haustürwiderrufsgesetzes. Schließlich ist die gesonderte Widerrufsbelehrung
auch inhaltlich nicht ausreichend. In dem Text wird nämlich nicht auf den
Beginn der Widerrufsfrist hingewiesen. Das aber ist für eine Belehrung nach § 2
HaustürWG erforderlich (BGHZ 121, 52; s. jetzt auch § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Zwar enthält das Formular in der Unterschriftszeile nach den Worten "Ort,
Datum" den Zusatz "(Beginn der Widerrufsfrist)". Das reicht aber nicht aus. Zum
einen befindet sich diese Angabe an einer Stelle, an der man mit ihr nicht rechnet.
Zum anderen wird damit der unzutreffende Eindruck erweckt, die Frist beginne
mit der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung und nicht erst mit ihrer
Aushändigung.
5. Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG
erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht bei unterbliebener
oder nicht ordnungemäßer Belehrung einen Monat nach beiderseits vollständiger
Erbringung der Leistung. Die Revision meint, bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft
seien die vertragsgemäßen Leistungen beiderseits vollständig erbracht,
wenn der neue Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen sei
und seine Einlage geleistet habe, was hier jeweils mehr als ein Jahr vor dem
Widerruf geschehen sei. Dem ist nicht beizutreten.
Mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG hat der Gesetzgeber
Rechtssicherheit schaffen wollen. Nach § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG endete das
Widerrufsrecht schon mit der vollständigen Erfüllung des Vertrages. Für das
Haustürwiderrufsgesetz hat der Gesetzgeber nur deshalb eine sich daran anschließende
Frist von einem Monat eingeführt, weil die durch die Haustürsituation
geschaffene Überrumpelung mit der Vertragserfüllung noch nicht notwendigerweise
beendet ist (Begr. zum RegE, BT-Drucksache 10/2876 S. 13). Ansonsten
hat er es dabei belassen, daß ein insgesamt abgeschlossener Sachverhalt
nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden soll. Bei einem Gesellschaftsbeitritt
fehlt es aber an einem derart abgeschlossenen Sachverhalt. Der Beitritt
setzt erst das Vertragsverhältnis in Gang. Eine Unterscheidung zwischen dem
Beitritt und der Fortführung der Gesellschaft wäre lebensfremd. Das hat der
Senat bereits für den Beitritt zu einer Genossenschaft zum Zwecke der Ausübung
eines Ferienwohnrechts entschieden (Urt. v. 20. Januar 1997
- II ZR 105/96, ZIP 1997, 511). Für den vorliegenden Fall des Beitritts zu einer
Kommanditgesellschaft kann nichts anderes gelten. Zu den in dem Beitrittsvertrag
versprochenen Leistungen gehören danach auch die mit der Beteiligung
angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen
bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten.
6. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Widerrufsrecht auch
nicht in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG in der bis
zum 30. September 2000 geltenden Fassung ein Jahr nach Abgabe der Beitrittserklärungen
erloschen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf
Geschäfte, die dem Haustürwiderrufsgesetz unterfallen, nicht entsprechend
anwendbar, jedenfalls wenn es sich dabei - wie hier - um andere als Kreditgeschäfte
handelt (BGHZ 148, 201, 203 f.). Diese Rechtsprechung ist bestätigt
und erweitert worden durch die "Heininger"-Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften. Danach ist der nationale Gesetzgeber durch die
Richtlinie Nr. 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 - Haustürgeschäfterichtlinie
- daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Art. 5 dieser
Richtlinie bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung auf ein Jahr ab Vertragsschluß
zu befristen (Urt. v. 13. Dezember 2001 - Rs C-481/99, ZIP 2002, 31, 35 Tz. 48;
ebenso BGHZ 150, 248, 258 f.). Damit kommt eine analoge Anwendung des
§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf Geschäfte, die dem Haustürwiderrufsgesetz
unterfallen, grundsätzlich nicht in Betracht. Das gilt auch für Vertragserklärungen,
die von dem Verbraucher - wie hier - nicht in, sondern nur aufgrund der
Haustürsituation abgegeben worden sind. Diese Fallgruppe wird zwar von der
Haustürgeschäfterichtlinie nicht erfaßt. Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats,
der sich der erkennende Senat anschließt, kommt aber eine "gespaltene
Auslegung" des die Richtlinie überobligatorisch umsetzenden Haustürwiderrufsgesetzes
nicht in Betracht. Was für die der Haustürgeschäfterichtlinie unterfallenden
Sachverhalte gilt, hat auch für die übrigen Fallgestaltungen im Anwendungsbereich
des Haustürwiderrufsgesetzes zu gelten (BGHZ 150, 148,
260 ff.).
7. Der Widerruf der Kläger verstößt auch nicht gegen das Verbot der unzulässigen
Rechtsausübung. Insbesondere war das Widerrufsrecht nicht verwirkt.
Die Verwirkung setzt voraus, daß der Berechtigte ein Recht längere Zeit
nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner
sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten
durfte und eingerichtet hat, daß dieser sein Recht auch in Zukunft nicht
geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004
- II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520; BGHZ 25, 47, 51 f.; 84, 280, 281). Gerade
im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes sind daran strenge
Anforderungen zu stellen. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner
des Verbrauchers zu tragen.
Umstände, die danach die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen
könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die bloße Dauer zwischen
dem Gesellschaftsbeitritt und dem Widerruf reicht dafür nicht aus (BGHZ 148,
201: 10 Jahre unschädlich).
8. Als Rechtsfolge des somit wirksamen Widerrufs haben die Kläger
einen Rückgewähranspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG gegen die
Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Senats sind auf diesen Anspruch die
Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 148, 201, offen
gelassen im Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406). Die
Kläger können also nicht ihre Einlagen zurückverlangen, sondern haben nur
einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zum
Stichtag des Wirksamwerdens ihrer Widerrufserklärung (BGHZ 26, 330, 334 ff.).
Das wirkt sich hier nicht zu Lasten der Kläger aus. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts ist das Auseinandersetzungsguthaben nämlich nicht geringer
als die Einlage nebst Agio.
Die dagegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet.
Die Kläger haben in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen, der
Auseinandersetzungsanspruch sei nicht geringer als der eingeklagte Betrag.
Die Beklagten haben sich dazu schriftsätzlich nicht geäußert. Sie haben in der
Berufungserwiderung lediglich in anderem Zusammenhang vorgetragen, in den
Jahren 2000 bis 2002 seien keine Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgt,
im Jahre 2002 seien aber wieder alle Objekte vermietet gewesen, so daß für
2003 mit einer Ausschüttung gerechnet werden könne. In der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht haben sie die Auffassung vertreten, darin
liege ein schlüssiges Bestreiten der Behauptung der Kläger.
Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag der Beklagten entgegen der
Auffassung der Revision als unsubstantiiert außer Betracht lassen. Allerdings
ist es grundsätzlich Sache des Anspruchstellers - hier also der Kläger -, die tatsächlichen
Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen. Wenn das - wie
hier - nur ganz pauschal geschieht, kann sich der Anspruchsgegner grundsätzlich
auf ein ebenso pauschales Bestreiten beschränken. Das ist aber dann anders,
wenn die darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden
Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen
Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner diese Kenntnis hat und ihm
nähere Angaben zumutbar sind. Dann trifft den Prozeßgegner eine (sekundäre)
Darlegungslast. Er muß sich im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO auch dann substantiiert
zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern, wenn die an
sich darlegungsbelastete Partei keine Einzelheiten vorgetragen hat (Sen.Urt. v.
11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151 f.; BGH, Urt. v. 24. November
1998 - VI ZR 388/97, ZIP 1999, 105, 106; BGHZ 145, 35, 41).
So liegt der Fall hier. Die Beklagten sind unschwer in der Lage, zu den
Vermögensverhältnissen der Beklagten zu 1 zum Bewertungsstichtag vorzutragen.
Die Kläger können dagegen im Zweifel nur die ihnen bekannten Jahresabschlüsse
auswerten. Die Jahresabschlüsse sind aber bei einem Immobilienfonds
für den Vermögensstand wenig aussagekräftig, weil erhebliche stille Reserven
möglich sind. Deshalb läßt auch das vorübergehende Ausbleiben von
Ausschüttungen keinen Rückschluß auf den Stand des Gesellschaftsvermögens
zu.
9. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand der Revision, bei der
Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG müßten die Steuervorteile berücksichtigt
werden, die bei den Klägern entstanden seien. Nach der Rechtsprechung des
Senats sind etwaige bleibende Steuervorteile nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs
nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen,
nicht dagegen bei der Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG (Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529).
Zu sonstigen bei der Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG anrechenbaren
Vorteilen, die den Klägern aus der Gesellschaftsbeteiligung zugeflossen
sind, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das wird von der
Revision nicht gerügt.
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