Stellvertretungsrecht: Nichtigkeit des
Vertretergeschäfts nach § 138 I BGB im Falle der "Kollusion"; Unwirksamkeit
der Stellvertretung wegen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht
BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12 - OLG
Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Ein Vertrag ist wegen
sittenwidriger Kollusion nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181
BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als
Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Ein
solcher Fall liegt auch vor, wenn der Vertreter einen arglosen
Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen
weiteren, arglosen (Mit)-Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das
Insichgeschäft verschleiert.
Zentrale Probleme:
Ein im Tatsächlichen sehr komplexer Fall, der aber Standardprobleme des
Stellvertretungsrechts aufwirft. Es geht um die
Überschreitung der Befugnisse durch den
Stellvertreter im Innenverhältnis. Gemeint sind damit Fälle, in welchen der
Stellvertreter war Vertretungsmacht hat und auch im Rahmen dieser
Vertretungsmacht handelt, dabei aber im Innenverhältnis gegen die Interessen
des Vollmachtgebers handelt. Handelt er in bewusstem Zusammenwirken mit dem
Vertragspartner zum Nachteil des Vollmachtgebers (so genannte „Kollusion“,
von lateinisch colludere = zusammenspielen), so ist das Vertretergeschäft
nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Liegt kein arglistiges
Zusammenwirken mit dem Geschäftsgegner vor, so kann ein sog. „Missbrauch der
Vertretungsmacht“ vorliegen mit der Folge, dass sich der Geschäftsgegner
nach § 242 BGB nicht auf das Bestehen von Vertretungsmacht berufen darf.
Dies setzt aber voraus, dies setzt aber neben einer Pflichtverletzung im
Innenverhältnis zwischen vertretenem und Vertreter voraus, dass der
Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise
Gebrauch gemacht hat und beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen
müssen ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen
vorliegt. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung eine massive
Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (s. dazu
auch die Anm. zu BGH NJW 2011, 66 m.w.N.;
BGH NJW 2004, 2517 sowie
BGH, Urteil vom 13. September
2011 - VI ZR 229/09).
©sl 2014
Tatbestand:
1 Die Klägerin ist mit einem Geschäftsanteil in Höhe von
6.200 € an der Beklagten zu 1, einer GmbH, beteiligt. Weitere Gesellschafter
waren Ende 2008 der Beklagte zu 3, ihr mittlerweile geschiedener Ehemann,
mit zwei Geschäftsanteilen von 12.350 € und 250 € (= zusammen 12.600 €) und
die Q. AG, eine schweizerische Gesellschaft des Kantons Zug, mit einem
Geschäftsanteil von ebenfalls 6.200 €. Die Q. AG ist, wie das
Berufungsgericht in einem rechtskräftigen Teilurteil festgestellt hat,
jedenfalls ein von der Beklagten zu 1 abhängiges Unternehmen, möglicherweise
auch eine 100%ige Tochtergesellschaft, so dass es sich insoweit um eigene
Anteile der Beklagten zu 1 handelt, aus denen Mitverwaltungsrechte nicht
herzuleiten sind. Geschäftsführer der Beklagten zu 1 war der Beklagte zu 3.
2 Im November 2008 trennte sich der Beklagte zu 3 von der Klägerin. Mit
notariell beurkundetem Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 5.
Dezember 2008 übertrug der Beklagte zu 3 seine Geschäftsanteile an der
Beklagten zu 1 auf die Q. AG.
3 Am 9. Februar 2009 hielt die Klägerin unter Verzicht auf sämtliche
Frist-und Formerfordernisse eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu
1 ab, in der sie den Beklagten zu 3 als Geschäftsführer abberief, die
fristlose Kündigung seines Dienstvertrags beschloss und sich zur neuen
Geschäftsführerin bestellte. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 informierte
die Klägerin als neue Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 den Beklagten zu
3 wie auch den Verwaltungsrat R. der Q. AG über die Abberufung des Beklagten
zu 3 und forderte beide auf, keine Rechtsgeschäfte mehr vorzunehmen,
insbesondere Anteilsübertragungen zu unterlassen.
4 Am 3. März 2009 schloss die Q. AG einen Geschäftsanteilskauf- und
Abtretungsvertrag zur Übertragung ihrer Geschäftsanteile an der Beklagten zu
1 auf die Beklagte zu 2, eine Schwester des Beklagten zu 3. Dabei wurden
sowohl die Beklagte zu 2 als auch die Q. AG von Rechtsanwältin M. vertreten,
die in derselben Rechtsanwaltskanzlei wie der Beklagte zu 3 tätig war, der
ebenfalls Rechtsanwalt ist. Soweit sie die Q. AG vertrat, handelte sie
aufgrund einer von dem Verwaltungsrat R. der Q. AG am 21. Januar 2009 dem
Beklagten zu 3, Rechtsanwältin M. und einem weiteren in der Kanzlei des
Beklagten zu 3 tätigen Rechtsanwalt erteilten Vollmacht, die deutschem Recht
unterliegen sollte. Die Bevollmächtigten waren von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit und konnten im gleichen Umfang Untervollmachten erteilen.
Von der Beklagten zu 2 wurde Rechtsanwältin M. am 3. März 2009 per Telefax
eine privatschriftliche Vollmacht erteilt.
5 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 2 nicht
Gesellschafterin der GmbH geworden sei, sondern die Q. AG weiterhin neben
der Klägerin Gesellschafter sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene
Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar möge der zeitliche
Zusammenhang dafür sprechen, dass der Beklagte zu 3, obgleich er weder
Gesellschafter noch Geschäftsführer war, mit der Anteilsübereignung an seine
Schwester, die Beklagte zu 2, seinen Einfluss auf die Beklagte zu 1 und
deren Tochtergesellschaft habe wahren wollen, so dass unterstellt werden
könne, dass das Geschäft auf Veranlassung des Beklagten zu 3 zustande
gekommen sei. Daraus folge aber weder ein vorsätzlich die Klägerin
schädigendes Verhalten des Verwaltungsrats R. der Q. AG noch der Beklagten
zu 2. Die Generalvollmacht des Verwaltungsrats R. , auf Grund derer Rechts
anwältin M. vor dem Notar aufgetreten sei, stamme vom 21. Januar 2009, also
aus der Zeit vor der Gesellschafterversammlung vom 9. Februar 2009. Zwar
habe die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2009 die Abberufung des
Beklagten zu 3 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 mitgeteilt. Für ihre
Behauptung, dass es danach zu einem Kontakt zwischen dem Verwaltungsrat R.
und dem Beklagten zu 3 gekommen sei, bei dem der Verwaltungsrat R. von dem
Beklagten zu 3 dahingehend beeinflusst worden sei, die dem Beklagten zu 3
und Rechtsanwältin M. erteilte Vollmacht nicht zu widerrufen, habe die
Klägerin keinen Beweis angeboten. Gleiches gelte für ihre Behauptung, die
Beklagte zu 2 habe in Schädigungsabsicht gehandelt.
8 Dass die Klägerin ihre Annahme einer Kollusion bzw. Sittenwidrigkeit daher
im Wesentlichen auf ein Handeln des Beklagten zu 3 stütze, welcher seine
ahnungslose Mitarbeiterin Rechtsanwältin M. gezielt als Werkzeug zur
Durchsetzung seiner persönlichen Interessen eingesetzt habe, indem er sie
angewiesen habe, den im Wesentlichen von ihm selbst entworfenen
Anteilsabtretungsvertrag beurkunden zu lassen, führe - die Richtigkeit
dieses Vortrags unterstellt - nicht zu einer Unwirksamkeit der
Anteilsübertragung zwischen der Q. AG und der Beklagten zu 2. Die Klägerin
habe die Bösgläubigkeit der Vollmachtgeber R. und der Beklagten zu 2 nicht
unter Beweis gestellt. Daher komme weder eine Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB
noch von § 166 Abs. 2 BGB in Betracht. Eine Zurechnung der möglichen
Bösgläubigkeit des Beklagten zu 3 analog § 166 Abs. 2 BGB komme nicht in
Frage. Rechtsanwältin M. habe aufgrund ihrer unmittelbar von dem
Verwaltungsrat R. und der Beklagten zu 2 erteilten Vollmachten gehandelt.
Der Beklagte zu 3 habe weder als Zwischenvertreter gehandelt noch sei er von
Rechtsanwältin M. vertreten worden, sondern sei ein an dem Rechtsgeschäft
nicht beteiligter Dritter. Die Zurechnung seines möglicherweise bösgläubigen
Wissens oder Willens komme daher nicht in Betracht.
9 II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das
Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Sittenwidrigkeit des
Geschäftsanteilskaufvertrags bzw. der Geschäftsanteilsabtretung verneint und
den Beklagten zu 3 als unbeteiligten Dritten angesehen, weil Rechtsanwältin
M. aufgrund der ihr unmittelbar von dem Verwaltungsrat R. und der Beklagten
zu 2 erteilten Vollmachten gehandelt habe. Nach dem Vortrag der Klägerin hat
der Beklagte zu 3 den Anteilsabtretungsvertrag nicht nur entworfen, sondern
Rechtsanwältin M. auch veranlasst, von der durch die Q. AG erteilten
Vollmacht Gebrauch zu machen. Auch die Vollmacht seiner Schwester, der
Beklagten zu 2, soll der Beklagte zu 3 besorgt haben, seine Schwester als
Erwerberin nur vorgeschoben haben und auch auf ihrer Seite den Erwerb
veranlasst haben. Wird dieser Vortrag der Klägerin - wie revisionsrechtlich
geboten - als zutreffend unterstellt, sind Geschäftsanteilskaufvertrag und
Geschäftsanteilsübertragung wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
10 1. Wenn ein Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum
Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt, verstößt das Geschäft
wegen einer sittenwidrigen Kollusion gegen die guten Sitten und ist nichtig
(§ 138 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26
f.; Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99, NJW 2000, 2896, 2697).
Aus diesem Grund ist auch ein Vertrag nichtig, wenn ein von den
Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht
missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des
Vertretenen abzuschließen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR
374/00, ZIP 2002, 753; Urteil vom 13. September
2011 - VI ZR 229/09, ZIP 2011, 2005 Rn. 9). Ein Fall einer
sittenwidrigen Kollusion liegt auch vor, wenn der Vertreter nicht selbst
handelt, sondern einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund
seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit)-Vertreter zu dem
Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.
11 2. Ein solcher Fall des kollusiven Zusammenwirkens liegt nach dem
revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin vor. Danach hat
der Beklagte zu 3 Rechtsanwältin M. veranlasst, von ihrer Vollmacht für die
Q. AG mit dem Verkauf an die Schwester des Beklagten zu 3 Gebrauch zu
machen. Wenn Rechtsanwältin M. nicht selbst bösgläubig war, wie das
Berufungsgericht angenommen hat, musste aus ihrer Sicht das Ansinnen des
Beklagten zu 3 der Q. AG als formeller Inhaberin der Geschäftsanteile
zuzurechnen sein, wozu in erster Linie die dem Beklagten zu 3 erteilte
Vollmacht vom 21. Januar 2009 in Frage kommt. Der Beklagte zu 3 hat damit
seine von der Q. AG erteilte Vollmacht missbraucht. Die Klägerin als einzige
stimmberechtigte Gesellschafterin und als Geschäftsführerin der Beklagten zu
1 hatte sowohl den Verwaltungsrat der abhängigen Q. AG als auch den
Beklagten zu 3 ausdrücklich angewiesen, Anteilsveräußerungen zu unterlassen.
Dass eine Veräußerung der Anteile nicht im Interesse der Q. AG bzw. deren
Muttergesellschaft war, war dem Beklagten zu 3 damit bekannt.
12 Auch auf der Erwerberseite hat der Beklagte zu 3 gehandelt.
Rechtsanwältin M. wurde der Auftrag, für die Beklagte zu 2 zu handeln, nach
dem Vortrag der Klägerin vom Beklagten zu 3 erteilt, der dabei
offensichtlich für seine Schwester handelte, die sich schon aus diesem Grund
die Kenntnis des Beklagten zu 3 von seinem Vollmachtsmissbrauch zurechnen
lassen muss. Ein Fall des bewussten Missbrauchs liegt aber auch vor, wenn
der Auftrag an Rechtsanwältin M. wie die später erteilte schriftliche
Vollmacht zwar von der arglosen Beklagten zu 2 erteilt wurde, sie aber vom
Beklagten zu 3 als dem wirtschaftlichen Erwerber ohne eigenes
Erwerbsinteresse nur vorgeschoben war und in seinem Auftrag handelte. Ein
schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht konnte dann
auf Erwerberseite nicht entstehen.
13 3. Der Senat kann offenlassen, ob die Veräußerung von eigenen
Geschäftsanteilen einer GmbH in die Vertretungskompetenz des
Geschäftsführers fällt oder es dazu zusätzlich eines
Gesellschafterbeschlusses bedarf (offen gelassen bei BGH, Urteil vom 22.
September 2003 - II ZR 74/01, ZIP 2003, 2116). Denn auch dann käme es auf
dieselbe sittenwidrige Kollusion an. Im vorliegenden Fall hat nicht die
Beklagte zu 1 eigene Geschäftsanteile veräußert, sondern ihre
Tochtergesellschaft, die Q. AG, hat Anteile an ihrer Muttergesellschaft
veräußert, die dieser als eigene zuzurechnen sind. Selbst wenn eine solche
Geschäftsanteilsveräußerung und -abtretung der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft bedürfte, wären auf die
Veräußerung durch den organschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter
der Tochtergesellschaft die Regeln über die Nichtigkeit eines
Rechtsgeschäfts wegen einer sittenwidrigen Kollusion bzw. den Missbrauch der
Vertretungsmacht anzuwenden. Die Klägerin als einzige stimmberechtigte
Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 hat die
Veräußerung der Anteile ausdrücklich untersagt. Da nach dem
revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagte zu 3 als
rechtsgeschäftlicher Vertreter die arglose Rechtsanwältin M. weisungswidrig
mit der Veräußerung beauftragt haben soll, kommt es auf das Erfordernis
eines Gesellschafterbeschlusses nicht an.
14 III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, damit das Berufungsgericht die
noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
15 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass auch dann,
wenn die Beklagte zu 2 nicht vom Beklagten zu 3 vorgeschoben wurde, sondern
ein eigenes Erwerbsinteresse hatte, eine Unwirksamkeit der
Anteilsübertragung nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht
in Frage kommt. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn der Vertreter von
seiner Vertretungsmacht in verdächtiger Weise Gebrauch macht und sich dem
anderen Vertragsteil der begründete Verdacht eines Treueverstoßes aufdrängen
musste (BGH, Urteil vom 25. März 1968 - II ZR 208/64, BGHZ 50, 112,
114; Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 291/88,
BGHZ 113, 315, 320; Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007,
1942 Rn. 69; Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR
307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21). Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich
im Hinblick auf die zeitliche Abfolge, die ungewöhnlichen Umstände des
Geschäfts, insbesondere die Eile und eine nicht nennenswerte Gegenleistung
der Beklagten zu 2 für die Übertragung der Anteile, sowie die Kenntnis der
Beklagten zu 2 von der Trennung und der damit verbundenen Auseinandersetzung
der Eheleute der Verdacht eines Treueverstoßes des Beklagten zu 3 aufdrängen
musste.
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