Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) und Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB)


BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11 - OLG Düsseldorf


Fundstelle:

NJW 2014, 1239


Amtl. Leitsatz:

1. Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber.
2. Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits anfechtbar ist.


Zentrale Probleme:

Im Rahmen eines insolvenzrechtlichen Problems (Anfechtung einer Leistung - hier einer Abtretung - wegen Gläubigerbenachteiligung) stellt sich die Frage der Abgrenzung einer Leistung an Erfüllungs statt (die nach § 364 Abs. 1 BGB das Schuldverhältnis i.e.S. = die Forderung zum Erlöschen bringt) von der Leistung erfüllungshalber. Wichtig ist hier die Vermutungsregelung des § 364 Abs. 2 BGB. Wenn nämlich bei der Abtretung einer Forderung wenn nämlich anstelle der Zahlung einer Geldschuld eine Forderung gegen einen Dritten abgetreten wird, und dies eine Leistung an Erfüllung statt wäre, so wäre die ursprüngliche Forderung mit der Abtretung erloschen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Gläubiger dann die abgetretene Forderung nicht realisieren kann. Das dürfte im Regelfall nicht dem Interesse des Gläubigers entsprechen. Deswegen enthält § 364 Abs. 2 BGB unter anderem für diesen Fall eine widerlegliche Vermutung gegen einen auf Leistung an Erfüllung statt gerichteten Parteiwillen. Dann liegt, wie auch der Senat hier feststellt, lediglich eine Leistung erfüllungshalber vor. Diese bringt die ursprüngliche Forderung nicht zum Erlöschen, sondern verpflichtet den Gläubiger, zunächst Befriedigung aus dem abgetretenen Recht zu suchen, hindert ihn aber nicht daran, auf die ursprüngliche Forderung zurückzukommen, wenn sich das abgetretene Recht als nicht werthaltig erweist. Zur gleichen Interessenlage bei der Zahlung durch Scheck s. BGH v. 29.3.2007 - III ZR 68/06. Zur Leistung an Erfüllungs statt s. auch BGHZ 46, 338; BGHZ 83, 334 = NJW 1982, 1700; BGHZ 128, 111 = BGH NJW 1995, 518; BGH NJW 2005, 51.

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Tatbestand:

1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 30. Juni 2008 am 20. August 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GbR (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb auf mehreren von dem Beklagten gepachteten Flächen unter anderem eine Erdbeerplantage. In dem am 1. November 1998 geschlossenen Pachtvertrag war eine zwanzigjährige Laufzeit vereinbart. Im März 2002 schlossen der Beklagte und die beiden Gesellschafter der Schuldnerin zusammen mit einem weiteren Beteiligten einen Vertrag, mit dem der Beklagte der Schuldnerin ein Darlehen über 230.000 € ausschließlich für betriebliche Zwecke gewährte. Aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände sowohl aus dem Pacht- als auch dem Darlehensvertrag vereinbarten der Beklagte, die Schuldnerin, deren Gesellschafter und der weitere Beteiligte am 4. Mai 2007 einen Zahlungsplan, mittels dessen die Rückstände durch Zahlungen der Schuldnerin - zuvörderst auf die Darlehensschuld -abgetragen werden sollten. Die Schuldnerin kam ihren Zahlungspflichten im Jahr 2007 in Höhe von 88.000 € nicht nach. Der Beklagte kündigte am 29. Januar 2008 die geschlossenen Verträge und berief sich auf sein Pfandrecht aus dem Landpachtvertrag.

Am 10. März 2008 schlossen der Beklagte und die Schuldnerin einen Saisonpachtvertrag für den Zeitraum 11. März bis 20. Juli 2008 über die Flächen der Erdbeerplantage. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien in Nr. 3 unter der Überschrift "Abtretung Erlöse Erdbeerernte", dass die Erlöse aus der Erdbeerernte grundsätzlich der Schuldnerin zustehen sollten. Allerdings verpflichtete sich die Schuldnerin, die einen Anlieferungsvertrag mit der L.
e.G. schließen wollte, die Abnehmerin der Erdbeeren anzuhalten, an 11 Abrechnungsterminen jeweils 10.900 € einzubehalten und direkt an den Beklagten auszuzahlen.
Die Zahlungen der Abnehmerin an den Beklagten sollten vorrangig auf die rückständige Darlehensschuld angerechnet werden. Aus dem Verkauf der Erdbeeren erhielt der Beklagte am 18. Juni 2008 einen Betrag in Höhe von 23.368,90 €.

3 Der Kläger verlangt diesen Betrag unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung zurück und macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 € geltend. In erster Instanz hat er zudem zwei Feststellungsanträge gestellt, von denen er in der Berufungsinstanz nur noch einen geltend gemacht hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst sein Zahlungsbegehren und den verbliebenen Feststellungsantrag weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er Letzteren mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten.

I.

5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 23.368,90 €, weil der Beklagte diesen Betrag nicht in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt habe. Es fehle an der für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Der Beklagte sei aufgrund eines Verpächterpfandrechts Inhaber eines Absonderungsrechts an den Erdbeerfrüchten gewesen. Sein Pfandrecht aus dem ursprünglich abgeschlossenen Pachtvertrag habe sich aufgrund des neu abgeschlossenen Saisonpachtvertrags an den Erdbeeren als Sachfrüchten der Erdbeerpflanzen fortgesetzt. Zwar entstehe an Sachen eines neuen Pächters grundsätzlich kein Pfandrecht wegen der Ansprüche gegen einen früheren Pächter. Dies sei aber anders, wenn der Pächter die Pachtschuld seines Vorgängers übernehme. Wegen der Personenidentität von Vor- und Nachpächter sei auch ohne eine Schuldübernahme von einer entsprechenden Übernahme auszugehen, weil hier die Erfüllung der Altverbindlichkeiten in dem Saisonpachtvertrag klargestellt worden sei. Durch diesen sei nur formal ein neues Pachtverhältnis begründet worden; bei den Pachtzinsforderungen handele es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um Forderungen aus einem einheitlichen Pachtverhältnis, das mit dem Saisonpachtvertrag faktisch fortgesetzt worden sei. Das Pfandrecht habe die Schuldnerin durch Zahlung abgelöst, indem sie dem Beklagten ihre Zahlungsansprüche gegen die Abnehmerin der Erdbeeren abgetreten und diese zur Zahlung an den Beklagten veranlasst habe.

II.

6 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Zahlung der Abnehmerin der Erdbeeren an den Beklagten in Höhe von 23.368,90 € hat zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt.

7 1. Der Insolvenzanfechtung sind gemäß § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 16 mwN; st.Rspr.).

8 Von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (vgl. HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 60) fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn sich ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts befriedigt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 12) oder der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst (BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, WM 2009, 812 Rn. 13). Dem liegt zugrunde, dass Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger auswirken (BGH, Urteil vom 19. März 2009, aaO). Als gesetzliches Pfandrecht begründet auch das Verpächterpfandrecht aus § 592 BGB ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO).

9 2. Durch die Zahlung in Höhe von 23.368,90 € war nicht ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betroffen. Weder hat sich der Beklagte aus einem Verpächterpfandrecht befriedigt noch hat die Schuldnerin ein solches durch Zahlung abgelöst. Im maßgeblichen Zeitpunkt war das Pfandrecht bereits erloschen.

10 a) Die Zahlung hat der Beklagte durch die Abnehmerin der Erdbeeren erlangt, und zwar aus dem durch den Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 abgetretenen Recht der Schuldnerin. Nach den in diesem Vertrag getroffenen Regelungen ist die Abtretung der Ansprüche aus dem Verkauf der Erdbeeren als Leistung erfüllungshalber zunächst auf die Darlehensforderung und sodann die Pachtforderungen aus dem früheren Pachtvertrag anzusehen.

11 Tritt ein Schuldner einen Anspruch an den Gläubiger ab, gilt die Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB zwar nicht unmittelbar. Im Allgemeinen ist aber eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen, weil der Gläubiger regelmäßig nicht bereit sein wird, das Bonitätsrisiko (§ 365 BGB) zu tragen (Münch-Komm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 364 Rn. 8; Staudinger/Olzen, BGB, 2006, § 364 Rn. 36; BeckOK-BGB/Dennhardt, Stand 1. November 2013, § 364 Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 364 Rn. 6). Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, denn die Abtretung bezog sich auf künftige Forderungen aus einem noch gar nicht geschlossenen Vertrag. Noch nicht einmal die zu veräußernden Erdbeeren waren im Zeitpunkt der Abtretung existent. Nicht nur sicherungshalber (vgl. MünchKomm-BGB/Fetzer, aaO § 364 Rn. 6) erfolgte die Abtretung, weil sich der Beklagte nach den Vereinbarungen der Parteien aus den abgetretenen Ansprüchen befriedigen sollte und nicht nur durfte.

12 b) Im Falle einer Leistung erfüllungshalber erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn der Gläubiger sich aus dem Geleisteten befriedigt (BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 152/96, WM 1998, 40, 43; MünchKomm-BGB/ Fetzer, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 8). Zuvor kann demnach auch ein Verpächterpfandrecht, das die zu befriedigende Forderung sichert, nicht abgelöst werden. Als der Beklagte am 18. Juni 2008 Befriedigung erlangt hat, war das Verpächterpfandrecht an den veräußerten Erdbeeren bereits erloschen (§ 592 Satz 4, § 562a Satz 1 BGB). Die Erdbeeren waren geerntet und zum Zwecke der Veräußerung von den gepachteten Flächen entfernt worden. Dies geschah mit Wissen und Wollen des Beklagten. Dessen durch den Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 deutlich hervorgetretener Wille war es gerade, aus den an ihn abgetretenen Ansprüchen Befriedigung zu erlangen. Hierzu mussten die Erdbeeren nicht nur geerntet, sondern auch von den gepachteten Flächen entfernt werden.

13 3. Weil das Verpächterpfandrecht bereits erloschen war, ist es unerheblich, ob die in Rede stehenden Forderungen aus dem früheren Pachtvertrag und dem Darlehensvertrag durch ein solches gesichert waren. Auch insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings nicht frei von Rechtsfehlern. Es hat unberücksichtigt gelassen, dass die infolge Abtretung dem Beklagten zustehenden Erlöse aus der Veräußerung der Erdbeeren vorrangig auf die rückständige Darlehensschuld angerechnet werden sollten und diese im Zeitpunkt der streitbefangenen Zahlung noch mit deutlich mehr als 23.368,90 € valutierte. Weil somit die erfüllungshalber erfolgte Leistung nur auf die Darlehensschuld erfolgt ist, hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob es sich bei der Darlehensschuld des Pächters um eine Forderung "aus dem Pachtverhältnis" im Sinne des § 592 Satz 1 BGB handelt.

14 Der Bundesgerichtshof hat hierzu für das Vermieterpfandrecht entschieden, dass zu den durch das Vermieterpfandrecht gesicherten Forderungen der Anspruch auf Rückerstattung eines Darlehens, das der Vermieter dem Mieter zur Durchführung einer vom Mieter vertraglich übernommenen Umbauverpflichtung gewährt hat, selbst dann nicht gehört, wenn der Darlehensvertrag in die über den Mietvertrag errichtete Urkunde aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - VIII ZR 179/71, BGHZ 60, 22). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verpächterpfandrecht. Tatsachen, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung in Erwägung ziehen ließen, sind nicht festgestellt.

III.

15 Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

16 1. Der objektiven Gläubigerbenachteiligung steht auch nicht die mit dem Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 erfolgte Abtretung der Ansprüche aus der Veräußerung der Erdbeeren entgegen. Diese ist gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
17 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, WM 2013, 1565 Rn. 33 mwN).

18 b) Auf die erfüllungshalber erfolgte Abtretung der Ansprüche aus der Veräußerung der Erdbeeren hatte der Beklagte keinen Anspruch. Sie stellt daher eine inkongruente Deckung dar (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 394). Aus Sicht des Beklagten bestand auch Anlass zu Zweifeln an der Liquidität der Schuldnerin. Bereits Ende 2006 waren im Verhältnis zum Beklagten erhebliche Zahlungsrückstände aufgelaufen. Die Darlehensschuld war zwei Jahre lang nicht bedient worden, der Zahlungsrückstand aus dem ursprünglichen Pachtvertrag betrug 152.563,49 €. Die Zahlungsrückstände aus Darlehens- und Pachtvertrag führten zu dem Zahlungsplan vom 4. Mai 2007. Diesen für die Zeit bis Ende 2011 ausgelegten Plan konnte die Schuldnerin nur kurze Zeit erfüllen. Bereits die Zahlungen zum 31. Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 88.000 € blieben offen, was den Beklagten zur fristlosen Kündigung sowohl des Darlehens- als auch des Pachtvertrags mit Schreiben vom 29. Januar 2008 veranlasste. Vor diesem Hintergrund musste die Liquidität der Schuldnerin Zweifeln begegnen, die durch die weitere Verpachtung für die Saison 2008 nicht beseitigt wurden.

19 2. Auch die übrigen Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Rückgewähranspruchs in Höhe von 23.368,90 € liegen vor (§ 143 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Zahlung der Abnehmerin der Erdbeeren an den Beklagten erfolgte am 18. Juni 2008 und damit im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie war inkongruent, weil nach den vorstehenden Ausführungen auch die Abtretung in dem Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 anfechtbar war und deshalb das Forderungsrecht des Beklagten nicht insolvenzfest begründet wurde (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 131 Rn. 35a; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 131 Rn. 9; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 131 Rn. 31).

20 3. Zur Zahlung von Zinsen in der titulierten Höhe auf die Hauptforderung ist der Beklagte ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, WM 2007, 556 Rn. 11 ff). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet er unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für deren Verzinsung, die der Kläger auch als Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen kann.
IV.

21 Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).