Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB)
und Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB)
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 -
IX ZR 127/11 - OLG Düsseldorf
Fundstelle:
NJW 2014, 1239
Amtl. Leitsatz:
1. Tritt ein Schuldner eine Forderung an den
Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger nach dem Willen der Parteien aus
der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt es sich im Allgemeinen um
eine Leistung erfüllungshalber.
2. Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung
Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die
Abtretung ihrerseits anfechtbar ist.
Zentrale Probleme:
Im Rahmen eines insolvenzrechtlichen Problems
(Anfechtung einer Leistung - hier einer Abtretung - wegen
Gläubigerbenachteiligung) stellt sich die Frage der Abgrenzung einer
Leistung an Erfüllungs statt (die nach § 364 Abs. 1 BGB das
Schuldverhältnis i.e.S. = die Forderung zum Erlöschen bringt) von der
Leistung erfüllungshalber. Wichtig ist hier die
Vermutungsregelung des § 364 Abs. 2 BGB.
Wenn nämlich bei der Abtretung einer Forderung wenn nämlich anstelle der
Zahlung einer Geldschuld eine Forderung gegen einen Dritten abgetreten wird,
und dies eine Leistung an Erfüllung statt wäre, so wäre die ursprüngliche
Forderung mit der Abtretung erloschen. Daran ändert sich auch nichts, wenn
der Gläubiger dann die abgetretene Forderung nicht realisieren kann. Das
dürfte im Regelfall nicht dem Interesse des Gläubigers entsprechen. Deswegen
enthält § 364 Abs. 2 BGB unter anderem für diesen Fall eine widerlegliche
Vermutung gegen einen auf Leistung an Erfüllung statt gerichteten
Parteiwillen. Dann liegt, wie auch der Senat hier feststellt, lediglich eine
Leistung erfüllungshalber vor. Diese bringt die ursprüngliche Forderung
nicht zum Erlöschen, sondern verpflichtet den Gläubiger, zunächst
Befriedigung aus dem abgetretenen Recht zu suchen, hindert ihn aber nicht
daran, auf die ursprüngliche Forderung zurückzukommen, wenn sich das
abgetretene Recht als nicht werthaltig erweist. Zur gleichen Interessenlage
bei der Zahlung durch Scheck s.
BGH v. 29.3.2007 - III ZR 68/06.
Zur Leistung an Erfüllungs statt s. auch
BGHZ 46, 338;
BGHZ 83,
334 = NJW 1982, 1700;
BGHZ
128, 111 = BGH NJW 1995, 518;
BGH NJW 2005, 51.
©sl 2014
Tatbestand:
1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 30. Juni 2008 am
20. August 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GbR
(nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb auf mehreren von dem
Beklagten gepachteten Flächen unter anderem eine Erdbeerplantage. In dem am
1. November 1998 geschlossenen Pachtvertrag war eine zwanzigjährige Laufzeit
vereinbart. Im März 2002 schlossen der Beklagte und die beiden
Gesellschafter der Schuldnerin zusammen mit einem weiteren Beteiligten einen
Vertrag, mit dem der Beklagte der Schuldnerin ein Darlehen über 230.000 €
ausschließlich für betriebliche Zwecke gewährte. Aufgrund
erheblicher Zahlungsrückstände sowohl aus dem Pacht- als auch dem
Darlehensvertrag vereinbarten der Beklagte, die Schuldnerin, deren
Gesellschafter und der weitere Beteiligte am 4. Mai 2007 einen Zahlungsplan,
mittels dessen die Rückstände durch Zahlungen der Schuldnerin - zuvörderst
auf die Darlehensschuld -abgetragen werden sollten. Die Schuldnerin
kam ihren Zahlungspflichten im Jahr 2007 in Höhe von 88.000 € nicht nach.
Der Beklagte kündigte am 29. Januar 2008 die geschlossenen Verträge und
berief sich auf sein Pfandrecht aus dem Landpachtvertrag.
2 Am 10. März 2008 schlossen der Beklagte und die Schuldnerin einen
Saisonpachtvertrag für den Zeitraum 11. März bis 20. Juli 2008 über die
Flächen der Erdbeerplantage. In diesem Vertrag vereinbarten
die Parteien in Nr. 3 unter der Überschrift "Abtretung Erlöse Erdbeerernte",
dass die Erlöse aus der Erdbeerernte grundsätzlich der Schuldnerin zustehen
sollten. Allerdings verpflichtete sich die Schuldnerin, die einen
Anlieferungsvertrag mit der L.
e.G. schließen wollte, die Abnehmerin der Erdbeeren anzuhalten, an 11
Abrechnungsterminen jeweils 10.900 € einzubehalten und direkt an den
Beklagten auszuzahlen. Die Zahlungen der Abnehmerin an den
Beklagten sollten vorrangig auf die rückständige Darlehensschuld angerechnet
werden. Aus dem Verkauf der Erdbeeren erhielt der Beklagte am 18. Juni 2008
einen Betrag in Höhe von 23.368,90 €.
3 Der Kläger verlangt diesen Betrag unter dem Gesichtspunkt der
Deckungsanfechtung zurück und macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 911,80 € geltend. In erster Instanz hat er zudem zwei
Feststellungsanträge gestellt, von denen er in der Berufungsinstanz nur noch
einen geltend gemacht hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die
Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner von dem erkennenden
Senat zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst sein Zahlungsbegehren
und den verbliebenen Feststellungsantrag weiterverfolgt. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat hat er Letzteren mit Einwilligung des Beklagten
zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten.
I.
5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten
keinen Anspruch auf Zahlung von 23.368,90 €, weil der Beklagte diesen Betrag
nicht in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt habe. Es fehle an der
für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven
Gläubigerbenachteiligung. Der Beklagte sei aufgrund eines
Verpächterpfandrechts Inhaber eines Absonderungsrechts an den
Erdbeerfrüchten gewesen. Sein Pfandrecht aus dem ursprünglich
abgeschlossenen Pachtvertrag habe sich aufgrund des neu abgeschlossenen
Saisonpachtvertrags an den Erdbeeren als Sachfrüchten der Erdbeerpflanzen
fortgesetzt. Zwar entstehe an Sachen eines neuen Pächters grundsätzlich kein
Pfandrecht wegen der Ansprüche gegen einen früheren Pächter. Dies sei aber
anders, wenn der Pächter die Pachtschuld seines Vorgängers übernehme. Wegen
der Personenidentität von Vor- und Nachpächter sei auch ohne eine
Schuldübernahme von einer entsprechenden Übernahme auszugehen, weil hier die
Erfüllung der Altverbindlichkeiten in dem Saisonpachtvertrag klargestellt
worden sei. Durch diesen sei nur formal ein neues Pachtverhältnis begründet
worden; bei den Pachtzinsforderungen handele es sich bei wirtschaftlicher
Betrachtung um Forderungen aus einem einheitlichen Pachtverhältnis, das mit
dem Saisonpachtvertrag faktisch fortgesetzt worden sei. Das Pfandrecht habe
die Schuldnerin durch Zahlung abgelöst, indem sie dem Beklagten ihre
Zahlungsansprüche gegen die Abnehmerin der Erdbeeren abgetreten und diese
zur Zahlung an den Beklagten veranlasst habe.
II.
6 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Zahlung der
Abnehmerin der Erdbeeren an den Beklagten in Höhe von 23.368,90 € hat zu
einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt.
7 1. Der Insolvenzanfechtung sind gemäß § 129 Abs. 1 InsO solche
Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv
benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die
Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse
verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt,
erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der
Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR
235/12, WM 2013, 1044 Rn. 16 mwN; st.Rspr.).
8 Von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (vgl. HK-InsO/Kreft, 6.
Aufl., § 129 Rn. 60) fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung,
wenn sich ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts
befriedigt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009,
1750 Rn. 12) oder der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung
ablöst (BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, WM 2009, 812
Rn. 13). Dem liegt zugrunde, dass Rechtshandlungen, die ausschließlich
schuldnerfremdes Vermögen betreffen, sich nicht auf die Insolvenzmasse und
damit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger auswirken (BGH,
Urteil vom 19. März 2009, aaO). Als gesetzliches Pfandrecht
begründet auch das Verpächterpfandrecht aus § 592 BGB ein Absonderungsrecht
(§ 50 Abs. 1 InsO).
9 2. Durch die Zahlung in Höhe von 23.368,90 € war nicht ausschließlich
schuldnerfremdes Vermögen betroffen. Weder hat sich der Beklagte aus einem
Verpächterpfandrecht befriedigt noch hat die Schuldnerin ein solches durch
Zahlung abgelöst. Im maßgeblichen Zeitpunkt war das Pfandrecht bereits
erloschen.
10 a) Die Zahlung hat der Beklagte durch die Abnehmerin der
Erdbeeren erlangt, und zwar aus dem durch den Saisonpachtvertrag vom 10.
März 2008 abgetretenen Recht der Schuldnerin. Nach den in
diesem Vertrag getroffenen Regelungen ist die Abtretung der Ansprüche aus
dem Verkauf der Erdbeeren als Leistung erfüllungshalber zunächst auf die
Darlehensforderung und sodann die Pachtforderungen aus dem früheren
Pachtvertrag anzusehen.
11 Tritt ein Schuldner einen Anspruch an den Gläubiger ab, gilt die
Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB zwar nicht unmittelbar. Im Allgemeinen
ist aber eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen, weil der Gläubiger
regelmäßig nicht bereit sein wird, das Bonitätsrisiko (§ 365 BGB) zu tragen
(Münch-Komm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 364 Rn. 8; Staudinger/Olzen, BGB, 2006,
§ 364 Rn. 36; BeckOK-BGB/Dennhardt, Stand 1. November 2013, § 364 Rn. 5;
Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 364 Rn. 6). Dies gilt
vorliegend in besonderem Maße, denn die Abtretung bezog sich auf künftige
Forderungen aus einem noch gar nicht geschlossenen Vertrag. Noch nicht
einmal die zu veräußernden Erdbeeren waren im Zeitpunkt der Abtretung
existent. Nicht nur sicherungshalber (vgl. MünchKomm-BGB/Fetzer,
aaO § 364 Rn. 6) erfolgte die Abtretung, weil sich der Beklagte nach
den Vereinbarungen der Parteien aus den abgetretenen Ansprüchen befriedigen
sollte und nicht nur durfte.
12 b) Im Falle einer Leistung erfüllungshalber erlischt das
Schuldverhältnis erst, wenn der Gläubiger sich aus dem Geleisteten
befriedigt (BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 152/96, WM
1998, 40, 43; MünchKomm-BGB/ Fetzer, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 8).
Zuvor kann demnach auch ein Verpächterpfandrecht, das die zu befriedigende
Forderung sichert, nicht abgelöst werden. Als der Beklagte am 18.
Juni 2008 Befriedigung erlangt hat, war das Verpächterpfandrecht an den
veräußerten Erdbeeren bereits erloschen (§ 592 Satz 4, § 562a Satz 1 BGB).
Die Erdbeeren waren geerntet und zum Zwecke der Veräußerung von den
gepachteten Flächen entfernt worden. Dies geschah mit Wissen und Wollen des
Beklagten. Dessen durch den Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 deutlich
hervorgetretener Wille war es gerade, aus den an ihn abgetretenen Ansprüchen
Befriedigung zu erlangen. Hierzu mussten die Erdbeeren nicht nur geerntet,
sondern auch von den gepachteten Flächen entfernt werden.
13 3. Weil das Verpächterpfandrecht bereits erloschen war, ist es
unerheblich, ob die in Rede stehenden Forderungen aus dem früheren
Pachtvertrag und dem Darlehensvertrag durch ein solches gesichert waren.
Auch insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings nicht
frei von Rechtsfehlern. Es hat unberücksichtigt gelassen, dass die
infolge Abtretung dem Beklagten zustehenden Erlöse aus der Veräußerung der
Erdbeeren vorrangig auf die rückständige Darlehensschuld angerechnet werden
sollten und diese im Zeitpunkt der streitbefangenen Zahlung noch mit
deutlich mehr als 23.368,90 € valutierte. Weil somit die erfüllungshalber
erfolgte Leistung nur auf die Darlehensschuld erfolgt ist, hätte sich das
Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob es sich bei der
Darlehensschuld des Pächters um eine Forderung "aus dem Pachtverhältnis" im
Sinne des § 592 Satz 1 BGB handelt.
14 Der Bundesgerichtshof hat hierzu für das Vermieterpfandrecht entschieden,
dass zu den durch das Vermieterpfandrecht gesicherten Forderungen der
Anspruch auf Rückerstattung eines Darlehens, das der Vermieter dem Mieter
zur Durchführung einer vom Mieter vertraglich übernommenen
Umbauverpflichtung gewährt hat, selbst dann nicht gehört, wenn der
Darlehensvertrag in die über den Mietvertrag errichtete Urkunde aufgenommen
worden ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - VIII ZR 179/71, BGHZ 60, 22).
Dies gilt im Grundsatz auch für das Verpächterpfandrecht. Tatsachen, die im
Streitfall eine abweichende Beurteilung in Erwägung ziehen ließen, sind
nicht festgestellt.
III.
15 Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen
Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
16 1. Der objektiven Gläubigerbenachteiligung steht auch nicht die mit dem
Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 erfolgte Abtretung der Ansprüche aus
der Veräußerung der Erdbeeren entgegen. Diese ist gemäß § 133 Abs. 1 InsO
anfechtbar.
17 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet eine
inkongruente Deckung in der Regel ein Beweisanzeichen für den
Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers
von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt
eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass
bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 18.
Juli 2013 - IX ZR 219/11, WM 2013, 1565 Rn. 33 mwN).
18 b) Auf die erfüllungshalber erfolgte Abtretung der Ansprüche aus
der Veräußerung der Erdbeeren hatte der Beklagte keinen Anspruch. Sie stellt
daher eine inkongruente Deckung dar (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004
- IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 394). Aus Sicht des Beklagten bestand auch
Anlass zu Zweifeln an der Liquidität der Schuldnerin. Bereits Ende 2006
waren im Verhältnis zum Beklagten erhebliche Zahlungsrückstände aufgelaufen.
Die Darlehensschuld war zwei Jahre lang nicht bedient worden, der
Zahlungsrückstand aus dem ursprünglichen Pachtvertrag betrug 152.563,49 €.
Die Zahlungsrückstände aus Darlehens- und Pachtvertrag führten zu dem
Zahlungsplan vom 4. Mai 2007. Diesen für die Zeit bis Ende 2011 ausgelegten
Plan konnte die Schuldnerin nur kurze Zeit erfüllen. Bereits die Zahlungen
zum 31. Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 88.000 € blieben offen, was den
Beklagten zur fristlosen Kündigung sowohl des Darlehens- als auch des
Pachtvertrags mit Schreiben vom 29. Januar 2008 veranlasste. Vor diesem
Hintergrund musste die Liquidität der Schuldnerin Zweifeln begegnen, die
durch die weitere Verpachtung für die Saison 2008 nicht beseitigt wurden.
19 2. Auch die übrigen Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten
Rückgewähranspruchs in Höhe von 23.368,90 € liegen vor (§ 143 Abs. 1 Satz 1,
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Zahlung der Abnehmerin der Erdbeeren an den
Beklagten erfolgte am 18. Juni 2008 und damit im letzten Monat vor dem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie war inkongruent, weil nach
den vorstehenden Ausführungen auch die Abtretung in dem Saisonpachtvertrag
vom 10. März 2008 anfechtbar war und deshalb das Forderungsrecht des
Beklagten nicht insolvenzfest begründet wurde (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser,
3. Aufl., § 131 Rn. 35a; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, §
131 Rn. 9; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 131 Rn. 31).
20 3. Zur Zahlung von Zinsen in der titulierten Höhe auf die Hauptforderung
ist der Beklagte ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet (BGH,
Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, WM 2007, 556 Rn. 11 ff). Die
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet er unter dem Gesichtspunkt des
Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für deren Verzinsung, die der Kläger auch als
Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen kann.
IV.
21 Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des
Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf
das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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