Anforderungen an den
Abschluß eines selbständigen Auskunftsvertrags; Haftung eines Dritten
(Verhandlungsführers) aus culpa in contrahendo bei Inanspruchnahme von
Eigenvertrauen (§ 311 III S. 2 BGB n.F.)
BGH, Urt. v. 13.12.2005 -
KZR 12/04
Fundstelle:
NJW-RR 2006, 993
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen
des stillschweigenden Zustandekommens eines selbständigen Auskunftsvertrages
sowie zur Eigenhaftung des Verhandlungsgehilfen aus culpa in contrahendo
Zentrale Probleme:
Die noch zum alten Schuldrecht ergangene Entscheidung ist
auch unter neuem Schuldrecht relevant (s. dazu bereits
BGH v. 12.11.2003 - VIII ZR 268/02 m.w.N.; zum
neuen SchuldR s.
BGH v. 11.01.2007 - III ZR 193/05).
Zunächst verneint der Senat das stillschweigende Zustandekommen eines
Auskunftsvertrags. Ein solcher setzt voraus, ob die Gesamtumstände unter
Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den
Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer
Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten
gemacht haben. Dies verneint der Senat: Der stillschweigende Abschluss eines
Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine
vertragliche Haftung des Auskunftsgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft
könne zwar dann anzunehmen sein, wenn diese für den Empfänger erkennbar von
erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse
machen will; dies gelte insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber
für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes
wirtschaftliches Interesse verfolge. Aus dieser Rechtsprechung sei jedoch
nicht zu entnehmen, dass für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages
ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Fallgestaltung stets
allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft
für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellten vielmehr lediglich
Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der
gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind.
Damit kam im vorliegenden Fall eine Haftung aus culpa in contrahendo wegen
einer vorvertraglichen Falschauskunft in Betracht. Da der Auskunftsgeber
aber selbst nicht Vertragspartei werden sollte, sondern lediglich
Verhandlungsgehilfe war, haftet er nur unter engen, von der Rspr.
entwickelten Voraussetzungen und seit dem 1.1.2002 in § 311 III BGB
gesetzlich verankerten Grundsätzen selbst aus culpa in contrahendo.
Vor der gesetzlichen Regelung, die eine sachliche Änderung nicht
beabsichtigte, hatten sich dabei in der Rspr. im Wesentlichen zwei
Fallgruppen herausgebildet.
Danach haftete ein Vertreter bzw. Verhandlungsgehilfe persönlich, wenn er
entweder (a) ein eigenes unmittelbares
wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hatte (s. BGH NJW 2002, 208,
212 m. w. N.) oder (b) in besonderem Umfang das persönliche Vertrauen des
Verhandlungsgegners für die eigene Person in Anspruch genommen hatte (s. BGH
NJW-RR 2003, 1037). Beide Fallgruppen werden jetzt von § 311 III erfasst.
Die Fallgruppe a), die heute auf § 311 III S. 1 gestützt werden kann, wurde
dabei von der Rspr. freilich zuletzt zu recht sehr restriktiv gehandhabt und
nur dann bejaht, wenn der Verhandlungsgehilfe/Stellvertreter mit dem Vertrag
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein eigenes Geschäft besorgte („procurator
quasi in rem suam“, s. BGH NJW 2002, 208, 212). Ein bloßes mittelbares
Eigeninteresse (etwa in Bezug auf Provisionen und dergl.) ist nicht
ausreichend. Daher verneint der Senat eine Eigenhaftung der Bekl. aus diesem
Gesichtspunkt . Fallgruppe b) ist nunmehr als Regelbeispiel in § 311 III S.
2 aufgenommen. Der Senat bejaht dies nach dem revisionsrechtlich zu
unterstellenden Sachverhalt mit zutreffenden Gründen (s. dazu auch
Köhler/Lorenz, PdW SchuldR I Fall 82).
S. dazu etwa die Anm. zu
BGH NJW-RR 2003, 1037;
BGH NJW 1997, 1233; sowie zu
BGH v. 12.11.2003 - VIII ZR 268/02;
BGH, Urt. v. 25.4.2006 - X ZR 198/04; BGH
NJW 2005, 1039;
BGH NJW 2006, 2321.
Zur Haftung eines nur scheinbaren Vertragspartners
aus c.i.c. s. BGH NJW 2001, 2716.
©sl 2006
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, soweit im Revisionsverfahren noch von
Interesse, auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungs- und
Beratungspflichten in Bezug auf ein Franchiseverhältnis in Anspruch.
Die Klägerin schloss im September 1996 mit der in D. (USA) ansässigen P.
Inc. einen Franchisevertrag über ein "P."-Restaurant in F.. Dem
Vertragsschluss waren Verhandlungen der Klägerin mit der Beklagten
vorausgegangen, die das "P."-Geschäft für die Fran-chisegeberin in
Deutschland koordiniert und eigene "P."-Restaurants betreibt. In dieser
Eigenschaft führte der damalige Franchise-Direktor Dr. B. der Beklagten die
Vertragsgespräche mit der Klägerin. Im Zuge dieser Verhandlungen erhielt die
Klägerin von der Beklagten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für den in
Aussicht genommenen Standort der Gaststätte. Anfang Dezember 1996 eröffnete
die Klägerin das Restaurant. Die erwirtschafteten Umsätze blieben hinter
ihren Erwartungen zurück. Im Laufe des Jahres 2000 stellte sie den Betrieb
ein.
Die Klägerin macht geltend, die Wirtschaftlichkeitsberechnung, durch deren
Vorlage sie zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst worden sei, sei
fehlerhaft; sie basiere auf unrichtigen und unvollständigen Daten und
gelange zu unrealistischen Umsatz- und Gewinnprognosen. Mit der Klage
(Klageanträge zu 1 bis 3) verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der
für die Gaststätte gezahlten Miete in Höhe von 261.508,14 €, der Franchise-
und Werbekosten von insgesamt 136.799,07 € und der für den Umbau und das
Inventar der Gaststätte aufgewendeten Kosten in Höhe von 597.304,42 €. Die
Klage ist - ebenso wie zwei weitere Klageanträge - in den Vorinstanzen ohne
Erfolg geblieben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der
erkennende Senat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die
Revision hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 zugelassen. Insoweit
verfolgt die Klägerin das Klagebegehren mit der Revision weiter. Die
Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit hier
noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne die Beklagte weder aus dem Gesichtspunkt des
Verhandlungsverschuldens noch wegen positiver Verletzung eines selbständigen
Beratungsvertrages in Anspruch nehmen. Auch deliktische Ansprüche stünden
ihr nicht zu.
Eine Haftung der Beklagten wegen Verhandlungsverschuldens scheide schon dem
Grunde nach aus, weil die Voraussetzungen, unter denen der
Verhandlungsgehilfe wegen Verletzung VorvertragIicher Pflichten
ausnahmsweise persönlich hafte, nicht erfüllt seien. Die Beklagte habe weder
im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt noch für ihre Person
besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Dass ihr damaliger
Franchise-Direktor die Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt habe, reiche
dafür nicht aus. Die Übernahme einer zusätzlichen, von ihr persönlich
verbürgten Gewähr für die Richtigkeit und Verlässlichkeit dieser
Wirtschaftlichkeitsberechnung durch die Beklagte habe die Klägerin nicht
genügend dargetan. Ihre Behauptung, Dr. B. habe ihr zugesichert, im Falle
des Scheiterns werde die Beklagte das Restaurant übernehmen und
weiterführen, "wie es sich für eine große Franchisefamilie gehöre", reiche
dafür nicht aus. Die - bestrittene - Übernahme einer solch ungewöhnlichen,
über die vertraglichen Pflichten des Franchisegebers weit hinausgehenden,
zudem vorbehaltlosen und nur mündlich erteilten Garantie des
Verhandlungsführers hätte in besonderem Maße der Darlegung der Umstände,
unter denen sie erteilt worden sei, bedurft, um die rechtliche
Verbindlichkeit und eine damit verbundene Vertrauenshaftung der Beklagten
plausibel zu machen. Da es daran fehle, sei der von der Klägerin dafür
angetretene Zeugenbeweis nicht zu erheben.
Die von der Beklagten erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung sei auch nicht
Gegenstand eines selbständigen Auskunfts- und Beratungsvertrages der
Parteien gewesen. Im Rahmen der dazu anzustellenden Gesamtwürdigung aller
Umstände fielen zwar einerseits die besondere Sachkunde der Beklagten und
die entscheidende Bedeutung der Berechnung für den Entschluss der Klägerin,
den Franchisevertrag abzuschließen, ins Gewicht. Andererseits müsse aber
berücksichtigt werden, dass es sich bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung um
eine Prognose handele, für die im Allgemeinen keine Haftung übernommen
werde. Zudem sei die Beklagte nur als Verhandlungsführerin für die
Franchise-geberin tätig geworden, so dass allenfalls mit dieser ein
Auskunftsvertrag hätte zustande kommen können. Gegen einen Auskunftsvertrag
spreche ferner, dass die Parteien kein an die Beklagte zu zahlendes Entgelt
als Ausgleich für die mit einem Auskunftsvertrag verbundenen erheblichen
Haftungsrisiken vereinbart hätten.
Für die tatsächlichen Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der
Beklagten fehle es teils an Sachvortrag, teils an Beweisantritten der
Klägerin, aus denen ein mindestens bedingt vorsätzliches Täuschungsverhalten
der Beklagten hergeleitet werden könnte.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden
Punkt nicht stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei kein selbständiger Auskunfts-
oder Beratungsvertrag zustande gekommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der
stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und
Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des
Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft zwar dann anzunehmen
sein, wenn diese für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist
und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt
insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der
Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches
Interesse verfolgt (BGH, Urt. v. 17.9.1985 - VI ZR 73/84, NJW1986, 180 unter
IM; Urt. v. 19.3.1992 - III ZR 170/90, WM 1992, 1246 unter 1, jeweils
m.w.Nachw.). Aus dieser Rechtsprechung ist jedoch - entgegen der
Auffassung der Revision - nicht zu entnehmen, dass für das Zustandekommen
eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der
jeweiligen Fallgestaltung stets allein schon die Sachkunde des
Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen.
Diese Umstände stellen vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig gesehen
hat, lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die
Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen
sind. Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist,
wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, entscheidend
darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen,
dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft
zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH,
Urt. v. 17.9.1985 aaO). So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen
Beurteilung von Fallgestaltungen, in denen der konkludente Abschluss eines
Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der
Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den
Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen
Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen
eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss, ein
persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer
Garantieübernahme, das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des
Geschäftspartners des Auskunftempfängers, die Hinzuziehung des
Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers,
die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person
oder eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen
Auskunftgeber und Auskunftempfänger (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1985 aaO m.Nachw.).
Derartige Umstände hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht
festzustellen vermocht. Es hat im Gegenteil eine Reihe hier gegebener
Umstände angeführt und in seine Gesamtwürdigung einbezogen, denen es ohne
Rechtsfehler entnommen hat, dass die Beklagte - auch aus der Sicht der
Klägerin - bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht den
Willen hatte, eine vertragliche Haftung für die Richtigkeit der gestellten
Prognose oder der ihr zugrunde gelegten Daten zu übernehmen. Soweit die
Revision diese Würdigung angreift, setzt sie in revisionsrechtlich
unzulässiger Weise ihre eigene abweichende Wertung der festgestellten
Umstände an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung durch das
Berufungsgericht.
2. Soweit das Berufungsgericht auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten
wegen Verhandlungsverschuldens verneint hat, sind seine Ausführungen dagegen
nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der
Verhandlungsgehilfe einer Vertragspartei wegen der Verletzung
vorvertragIicher Pflichten ausnahmsweise dann selbst haftet, wenn er ein
eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat und
gleichsam in eigener Sache tätig wird (st.Rspr, z.B. BGH, Urt. v.
3.4.1990 -XI ZR 206/88, WM 1990, 966 unter III 2 a m.w.Nachw.) oder wenn
er bei den Vertragsverhandlungen für seine Person besonderes Vertrauen in
Anspruch nimmt, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende
Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (st.Rspr.,
z.B. BGH, Urt. v. 7.11.1994 - II ZR 138/92, WM 1995, 108 unter II 2 a).
b) Ersteres hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der
Umstand, dass die Beklagte in den Konzern der US-amerikanischen
Franchisegeberin eingebunden ist und durch ihre Vertragsverhandlungen mit
der Klägerin den Konzerninteressen nutzte, begründet kein Eigeninteresse der
Beklagten am Zustandekommen des Vertrages. Liefervergünstigungen, die der
Beklagten aufgrund von Rahmenverträgen mit Lieferanten der Franchisenehmer
zugeflossen sein sollen, hat das Berufungsgericht zu Recht wie
Provisionszahlungen behandelt, die nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Annahme eines die Haftung des Vermittlers
begründenden wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht ausreichen (BGH, Urt. v.
23.10.1985 -VIII ZR 210/84, NJW1986, 586 unter IM c; Urt. v. 17.10.1989
-XIZR173/88, WM 1989, 1923 unter I 2 a). Dass die Beklagte nach der
Behauptung der Klägerin Abschluss- und Franchisegebühren vereinnahmt hat,
ohne sie an die Franchisegeberin abzuführen, hat das Berufungsgericht damit
erklärt, dass diese Einnahmen aus steuerlichen Gründen und zur Vereinfachung
des Zahlungsverkehrs an die Stelle von Zuschüssen getreten sind, die die
Beklagte anderenfalls von der Konzern-Muttergesellschaft zum Ausgleich von
Verlusten erhalten hätte. Diese tatrichterliche Würdigung greift die
Revision nicht an.
c) Soweit das Berufungsgericht eine Eigenhaftung der Beklagten auch unter
dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
verneint hat, beruht das Urteil dagegen auf einem von der Revision mit Recht
gerügten Verfahrensfehler.
Die Klägerin sieht eine zusätzliche, von der Beklagten selbst übernommene
Gewähr für die Richtigkeit der ihr übergebenen Wirtschaftlichkeitsberechnung
darin, dass der damalige Franchise-Direktor Dr. B. der Beklagten ihr, wie
sie unter Beweisantritt vorgetragen hat, zu Beginn der Vertragsverhandlungen
in einem persönlichen Gespräch zugesichert habe, im Falle eines Scheiterns
des Projekts werde die Beklagte das Restaurant übernehmen und weiterführen,
"wie sich das für eine große Franchisefamilie gehöre". Über diesen
Beweisantritt durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der Begründung
hinwegsetzen, das Vorbringen lasse mangels näherer Darlegung der Umstände,
unter denen die Zusage erteilt worden sein soll, eine rechtliche
Verbindlichkeit nicht plausibel erscheinen und sei aus diesem Grunde
prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
aa) Sofern diese Begründung in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass das
Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin als nicht hinreichend
substantiiert angesehen hat, hat es damit die an den Sachvortrag einer
Prozesspartei zu stellenden Anforderungen überspannt.
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit
als Prozessstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in
Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend
gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu
lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn
diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Der Sachvortrag bedarf im
Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er
infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die
Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Eine Beweisaufnahme zu
einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn
die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu
ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen. Für den
Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der
Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 13.12.2002 -VZR 359/01,
NJW-RR 2003, 491 unter II 2 m.w.Nachw.).
Dem Tatrichter bleibt es unbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder
die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen,
insbesondere auch nach Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Abreden. Er
kann aber die Angabe dieser Einzelheiten nicht schon von der
beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht
abhängig machen (BGH, Urt. v. 12.7.1984 -VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter
111b m.w.Nachw.; Urt. v. 4.10.1988 -VIZR 7/88, VersR 1988, 1276 unter II 1
b; Urt. v. 15.2.1990 - III ZR 87/88, VersR 1990, 656 unter II 2 a).
bb) Sollte das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein, dass das
Berufungsgericht sich in Ermangelung näherer Darlegung der Umstände, unter
denen die Zusage erteilt worden sein soll, wegen fehlender Plausibilität
einer rechtlichen Verbindlichkeit der behaupteten Zusage auch im Falle einer
den Vortrag der Klägerin bestätigenden Zeugenaussage von der Wahrheit der
unter Beweis gestellten Behauptung nicht würde überzeugen können, so läge
darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. BVerfG,
I.Kammer des 1. Senats, NJW-RR 2001, 1006; BGH, Urt. v. 21.6.1989
- IVb ZR 4/88, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 3; Urt. v.
13.3.1996 - VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541 unter II2; Urt. v. 19.3.2002 - XI
ZR 183/01, WM 2002, 1004 unter II 2 c).
d) Das angefochtene Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler. Es
ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem der Klägerin
günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es dem Beweisantritt der Klägerin
nachgegangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1995 - II ZR 198/94, NJW 1995,
1841 unter II 2).
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit das
Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der
Schadensersatzklage zurückgewiesen hat (§ 562 ZPO). Der Rechtsstreit ist
insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil es dazu, wie dargelegt,
weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Damit diese nachgeholt werden
können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs.
1 ZPO).
|