| Rechtsverhältnis zwischen 
      Kreditkartenunternehmen und Kreditkarteninhaber; Unwiderruflichkeit der 
      Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen; 
      Rechtsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen 
 BGH, Urteil vom 24. September 2002 - XI ZR 
      420/01 - OLG Köln - LG Köln 
 Fundstelle: NJW 2002, 3698BGHZ 152, 75
 
 
 Amtl. Leitsätze:
 a) Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des 
      Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das 
      Vertragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich.
 b) Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber 
      erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 
      780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen, dem Einwendungen aus dem 
      Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen - 
      vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen - nicht 
      entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn das 
      Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich in 
      Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem 
      Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht.
 
 Zentrale Probleme: Im Mittelpunkt der Entscheidung steht das 
      Rechtsverhältnis zwischen dem Kreditkartenunternehmen und dem 
      Kreditkarteninhaber (zum Verhältnis zwischen dem Kreditkartenunternehmen 
      und dem Vertragsunternehmen, das die Zahlung via Kreditkarte entgegennimmt 
      s. die Anm. zu BGH NJW 
      2002, 285 sowie
      BGH NJW 2002, 2234 und S
		BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02). Der Kl., Inhaber einer 
      Kreditkarte, benutzte diese zur Zahlung höherer Summen in einem offenbar 
      zweifelhaften Etablissement. Am nächsten morgen "widerrief" er die von ihm 
      unterschriebenen Zahlungsbelege gegenüber dem Kreditkartenunternehmen (die 
      bekl. Bank). Dieses zahlte die Beträge dennoch an den Zahlungsempfänger 
      (Vertragsunternehmen) aus und belastete das Konto des Klägers, der mit der 
      Klage diese Beträge zurückfordert.Der BGH qualifiziert die Unterzeichnung des Belastungsbeleg nicht als 
      selbständige Anweisung i.S.v. §§ 783 ff BGB, sondern als (unselbständige) 
      Weisung innerhalb des als Geschäftsbesorgungsvertrags qualifizierten 
      Kreditkartenvertrags. Damit stellen die vom Kreditkartenunternehmen 
      ausgezahlten Beträge "Aufwendungen" (= freiwillige Vermögensopfer) des 
      Unternehmens dar, welche unter den Voraussetzungen der §§ 675, 670 BGB vom 
      Kreditkarteninhaber zu erstatten sind. Dies setzt voraus, daß es sich um 
      Aufwendungen handelt, die der Geschäftsbesorger "den Umständen nach für 
      erforderlich halten darf". Das aber darf das Kreditkartenunternehmen nicht 
      erst, wenn tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung im sog. "Austausch-" 
      oder "Valutaverhältnis" zwischen Kreditkarteninhaber (hier: Kl.) und dem 
      Vertragsunternehmen (hier: das zweifelhafte Etablissement) besteht, 
      sondern bereits dann, wenn eine Verpflichtung zur Zahlung gegenüber dem 
      Vertragsunternehmen besteht.
 Grafisch lassen sich die Rechtsbeziehungen 
      - grob vereinfacht - wie folgt darstellen: Da mit der Unterzeichnung des Belastungsbeleg 
      dieses einen Anspruch aus einem abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB) 
      gegenüber dem Kreditkartenunternehmen erwirbt (s. dazu BGH NJW 
      2002, 285 sowie BGH NJW 2002, 2234), kommt 
      auch ein Widerruf der Weisung nicht in Betracht. Das Kreditkartenunternehmen darf nur dann nicht zahlen, wenn es mangels 
      ordnungsgemäß zustandegekommenen Belastungsbelegs an einer 
      Weisung (und auch an einem Anspruch des Vertragsunternehmers aus § 780 
      BGB) fehlt. Deshalb prüft der BGH hier die Geschäftsfähigkeit des Kl. z.Zt. der 
      Unterschrift unter die Belastungsbelege. 
      An einem Anspruch aus § 780 BGB fehlt es 
      dann deshalb, weil der BGH das abstrakte Schuldversprechen dem 
      Rahmenvertrag zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen 
      entnimmt. Dieser enthalte ein durch die Einreichung ordnungsgemäß 
      zustandegekommener Belastungsbelege aufschiebend bedingtes (§ 158 I BGB) 
      abstraktes Schuldversprechen, s. BGH NJW 
      2002, 285. In einem solchen Fall darf das 
      Kreditkartenunternehmen die in der Zahlung liegende Aufwendung nicht für 
      erforderlich halten. 
 Dasselbe gilt, wie der BGH hier bestätigt, wenn im 
      Valutaverhältnis eine Forderung offenbar
      oder liquide beweisbar 
      nicht besteht. Auch in diesem Fall entsteht zwar ein Anspruch des 
      Vertragsunternehmens aus § 780  BGB. Dessen Geltendmachung steht auch nicht die 
      Bereicherungseinrede (§ 821 BGB) entgegen, weil auch im Falle des 
      Nichtbestehens der Zahlungsverpflichtung des Kreditkarteninhabers ein 
      Rechtsgrund für das abstrakte Schuldversprechen besteht. Dessen Rechtsgrund 
      ist nämlich nicht die Forderung im Valutaverhältnis zwischen Kreditkarteninhaber und 
      Vertragsunternehmen, sondern der Rahmenvertrag zwischen 
      Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen (zur Kondizierbarkeit des 
      abstrakten Schuldanerkenntnisses s. die Anm. zu  
      BGH
NJW 2000, 2501 sowie 
      BGH 
NJW 2000, 2984). Das 
      Kreditkartenunternehmen kann (und muß) dann aber die Zahlung nach § 242 BGB 
      verweigern, weil 
      das Vertragsunternehmen das Geleistete im Wege der Leistungskondiktion an 
      den Karteninhaber zurückerstatten müßte ("dolo petit"-Einrede).
 
      Bereicherungsrechtlich stellt die Zahlung 
      des Kreditkartenunternehmens eine "Leistung" iSv § 812 I 1 Alt. 1 BGB des 
      Kreditkarteninhabers an das Vertragsunternehmen, d.h. auf das 
      Valutaverhältnis dar (s. dazu die Anm. zu 
      BGH NJW 2001, 2880 
      und
        BGH NJW 2002, 2871). Das 
      Kreditkartenunternehmen ist hierbei lediglich Leistungsmittler des 
      Inhabers. Daran ändert - wie beim echten Vertrag zugunsten Dritter - auch 
      die Tatsache nichts, daß das Kreditkartenunternehmen gegenüber dem 
      Vertragsunternehmen aus § 780 BGB zur Zahlung verpflichtet ist, also 
      insoweit auch auf eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Vertragsunternehmen 
      leistet (s. dazu auch die Übersicht Subsidiaritätsprinzip 
    sowie Kurzübersicht
zu den bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnissen).  Der BGH stützt die Entscheidung der im einzelnen sehr str. Fragen (s. dazu 
      die umfangreichen Literaturnachweise) materiell wiederum auf (zuvor 
      bereits BGH NJW 
      2002, 285 sowie BGH NJW 2002, 2234) den 
      Gedanken des Bargeldersatzes, wie er der Kreditkarte wirtschaftlich zugrundeliegt.Die Situation des Kreditkartenunternehmens ist damit nicht zufällig 
      derjenigen eines Bürgen/Garanten auf erstes Anfordern vergleichbar, bei 
      welcher der BGH ganz ähnlich argumentiert, s. dazu die Anm. zu  
      BGH NJW 1999,
55 ff sowie  
      BGH NJW 2001, 282 ff 
      m.w.N.
 
©sl 2002 
 Tatbestand:
 Der Kläger unterhält bei der beklagten Bank ein Girokonto und ist 
      Inhaber einer von ihrer Rechtsvorgängerin ausgegebenen Kreditkarte 
      (EUROCARD). Er verlangt Rückzahlung von Beträgen, die die Beklagte seinem 
      Konto aufgrund der Verwendung der Kreditkarte belastet hat.
 Der Kläger unterzeichnete am 20. November 1998 zwischen 3.43 Uhr und 6.10 
      Uhr in einem Nachtlokal unter Verwendung der Kreditkarte neun 
      Belastungsbelege in Höhe von 1.000 DM, 1.200 DM, 1.200 DM, 1.600 DM, 2.000 
      DM, 500 DM, 3.000 DM, 5.000 DM und 2.500 DM. Nach einem kurzen Schlaf im 
      Hotel forderte er die Beklagte noch am Morgen desselben Tages auf, keine 
      Zahlungen an den Inhaber des Lokals als Vertragsunternehmer zu leisten und 
      sein Konto nicht zu belasten. Zur Begründung machte er geltend, er sei 
      "sturzbetrunken" und nicht Herr seiner Sinne gewesen. Er sei betrogen 
      worden und wolle Strafanzeige erstatten. Die Beklagte glich die am 23. 
      November 1998 vom Vertragsunternehmer vorgelegten Belege aus und belastete 
      das Konto des Klägers in Höhe von 18.000 DM. Das auf die Strafanzeige des 
      Klägers hin eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde 
      mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 18.000 DM nebst Zinsen 
      abgewiesen. Das Berufungsgericht (WM 2002, 1800) hat die Berufung 
      zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen 
      Klageantrag weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 Die Revision ist unbegründet.
 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im 
      wesentlichen ausgeführt:
 Die Beklagte habe gegen den Kläger gemäß § 670 BGB einen 
      Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 18.000 DM gehabt. Aufgrund seiner 
      Weisungen (§ 665 BGB) in Form unterzeichneter Belastungsbelege habe sie 
      Zahlungen an den Vertragsunternehmer geleistet. Die Weisungen seien mit 
      Rücksicht auf die Bargeldersatzfunktion der Kreditkartenverwendung 
      grundsätzlich nicht widerruflich. Die Beklagte habe den Widerruf auch 
      nicht deshalb beachten müssen, weil der Kläger ihn mit der Unwirksamkeit 
      seiner mit dem Vertragsunternehmer geschlossenen Geschäfte und seiner mit 
      der Unterzeichnung der Belastungsbelege erklärten Zahlungsanweisungen 
      begründet habe. Da der Kläger die Behauptungen über die alkoholbedingte 
      Störung seiner Geistestätigkeit und die Sittenwidrigkeit der Geschäfte 
      nicht hinreichend belegt und trotz entsprechender Aufforderung der 
      Beklagten nicht schriftlich niedergelegt habe, sei die Beklagte nicht in 
      der Lage gewesen, gegenüber dem Vertragsunternehmer mit Aussicht auf 
      Erfolg Einwendungen geltend zu machen.
 Dem Kläger stehe gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten 
      kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ein solches könne allenfalls in 
      Betracht kommen, wenn sich nachträglich Umstände ergäben, die der 
      Beklagten aufgrund feststehender oder leicht nachweisbarer Einwendungen 
      die Rückforderung ihrer Zahlungen vom Vertragsunternehmer ermöglichten. 
      Solche Umstände habe der Kläger aber nicht dargelegt. Eine alkoholbedingte 
      Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 Abs. 2 BGB könne nicht festgestellt 
      werden. Sein Vorbringen reiche nicht aus, seine mit dem 
      Vertragsunternehmer geschlossenen Geschäfte wegen überhöhter 
      Getränkepreise, wegen der Höhe der Einzelbelege oder der Gesamtbelastung 
      oder wegen der Inanspruchnahme und Abgeltung sexueller Leistungen als 
      sittenwidrig anzusehen.
 
 II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 667, 675 
      Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 121, 98, 106; Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - 
      XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685) auf Rückbuchung und Auszahlung der 
      seinem Konto belasteten 18.000 DM. Die Kontobelastung ist zu Recht 
      erfolgt, weil der Beklagten gegen den Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch 
      gemäß Nr. 6 Satz 2 der von ihr verwandten "Bedingungen für den 
      EUROCARD-Service", die nach dem Vortrag des Klägers dem Vertragsverhältnis 
      zwischen den Parteien zugrunde liegen, und gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB 
      in Höhe des Belastungsbetrages zustand.
 1. Der Vertrag zwischen einem Kreditkartenherausgeber und einem 
      Karteninhaber ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den 
      sich der Kreditkartenherausgeber verpflichtet, die Verbindlichkeiten des 
      Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen. Kommt er dieser 
      Verpflichtung nach, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 
      675 Abs. 1 BGB gegen den Karteninhaber zu (BGHZ 91, 221, 223 f.). 
      Diese Verpflichtung des Karteninhabers wird in Nr. 6 Satz 2 der 
      "Bedingungen für den EUROCARD-Service" ausdrücklich hervorgehoben.
 2. Der Aufwendungsersatzanspruch setzt gemäß Nr. 5 Satz 1 Spiegelstrich 
      1 der "Bedingungen für den EUROCARD-Service" voraus, daß der Karteninhaber 
      einen vom Vertragsunternehmer ausgestellten Beleg unterschreibt und dem 
      Kreditkartenherausgeber damit die Weisung im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 
      BGB (BGHZ 91, 221, 224) erteilt, seine Verbindlichkeit zu tilgen. Solche 
      Weisungen hat der Kläger erteilt, indem er die Belastungsbelege des 
      Vertragsunternehmers unterzeichnet hat.
 a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Weisungen seien wegen der 
      Alkoholisierung des Klägers gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig. Das 
      Berufungsgericht hat zwar zu diesem Nichtigkeitsgrund, bezogen auf die 
      Unterzeichnung der Belege, keine Feststellungen getroffen. Es hat diesen 
      Nichtigkeitsgrund aber für den Abschluß der durch die Verwendung der 
      Kreditkarte bezahlten Grundgeschäfte mit dem Vertragsunternehmer nicht 
      feststellen können. Dies gilt, da der Kläger die Belege gleichzeitig 
      mit dem Abschluß der Grundgeschäfte unterzeichnet hat, auch für die 
      Erteilung der Weisungen im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB. Die gegen 
      diese tatrichterliche Feststellung erhobenen Rügen der Revision hat der 
      Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung 
      wird gemäß § 565 a ZPO a.F. abgesehen.
 b) Der Kläger hat die Weisungen nicht wirksam widerrufen, indem er die 
      Beklagte, noch bevor ihr der Vertragsunternehmer die Belege zur Vergütung 
      vorlegte, zur Zahlungsverweigerung aufforderte.
 aa) Ob ein Karteninhaber seine in der Unterzeichnung eines 
      Belastungsbelegs liegende Veranlassung des Kreditkartenherausgebers zur 
      Zahlung bis zur Vorlage des Belegs durch das Vertragsunternehmen bei dem 
      Kreditkartenherausgeber widerrufen kann, wird in der instanzgerichtlichen 
      Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich beurteilt.
 Die herrschende Meinung sieht die Veranlassung des 
      Kreditkartenunternehmens zur Zahlung durch den Kreditkarteninhaber als 
      Weisung im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB an, die grundsätzlich 
      unwiderruflich ist, weil das Vertragsunternehmen mit der Unterzeichnung 
      des Belastungsbelegs aufgrund des Akquisitionsvertrags mit dem 
      Kreditkartenunternehmen einen irreversiblen Zahlungsanspruch erlange 
      (OLG Schleswig WM 1991, 453, 454; OLG München WM 1999, 2356, 2357; LG 
      Aachen WM 1994, 2158, 2160; LG Frankfurt/Main WM 1994, 111, 113; MünchKomm/Hadding, 
      HGB ZahlungsV Rdn. G 41; Martinek/Oechsler, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, 
      Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 67 Rdn. 35; Haun, in: Hellner/Steuer, 
      Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1937 ff.; Bitter ZBB 1996, 104, 113; 
      Oechsler WM 2000, 1613, 1618; jeweils m. w. Nachw.). Teilweise wird die 
      Weisung im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB als widerruflich angesehen, 
      solange das Kreditkartenunternehmen gegenüber dem Vertragsunternehmen nach 
      Maßgabe der Vertragsgestaltung zwischen diesen Parteien noch nicht 
      endgültig gebunden ist (LG Tübingen NJW-RR 1995, 746, 747; 
      Langenbucher, Die Risikozuweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr S. 
      274-276; vgl. auch Wolf EWiR 1991, 209 f.). Nach anderer Ansicht ist 
      die Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber eine 
      Anweisung im Sinne des § 783 BGB, die mangels schriftlicher (§ 784 Abs. 2 
      Satz 1 BGB) Annahme bis zur Bewirkung der Leistung, d.h. bis zur Zahlung 
      an das Vertragsunternehmen, gemäß § 790 Satz 1 BGB widerruflich sei, 
      sofern nichts anderes vereinbart werde (OLG Frankfurt/Main WM 1994, 
      942; LG Berlin WM 1986, 1469, 1471; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. 
      Rdn. 1624, 1634; offengelassen von OLG Karlsruhe WM 1991, 184, 187 f.).
 bb) Der Senat teilt die herrschende Auffassung. Die 
      Unterzeichnung des Belastungsbelegs ist keine von den zugrunde liegenden 
      Schuldverhältnissen abstrakte (vgl. Martinek/Oechsler aaO § 67 Rdn. 33) 
      Anweisung im Sinne des § 783 BGB, sondern eine Weisung im Sinne der §§ 
      665, 675 Abs. 1 BGB (BGHZ 91, 221, 224) im Rahmen des 
      Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Kreditkartenherausgeber und dem 
      Kreditkarteninhaber und zugleich die Bedingung, mit deren Eintritt der 
      Anspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen 
      aufgrund eines rahmenmäßig vereinbarten abstrakten Schuldversprechens 
      entsteht. Bereits mit der Unterzeichnung und Übergabe des 
      Belastungsbelegs durch den Karteninhaber, nicht erst mit dessen 
      Einreichung (ungenau insoweit Senat, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 
      375/00, WM 2002, 1120, 1122, für 
      BGHZ vorgesehen), erwirbt das Vertragsunternehmen aufgrund des 
      Aquisitionsvertrages einen abstrakten Anspruch (§ 780 BGB) gegen das 
      Kartenunternehmen auf Ausgleich der im Verhältnis zwischen dem 
      Vertragsunternehmen und dem Karteninhaber begründeten Forderungen (Haun 
      aaO Rdn. 6/1940). Schon damit liegt eine irreversible 
      Vermögensdisposition des Kreditkartenunternehmens vor, die einen Widerruf 
      der Weisung ausschließt (Martinek/Oechsler, aaO § 67 Rdn. 35). 
      Etwaige Einwendungen, die das Kreditkartenunternehmen aufgrund des 
      Vertrages mit dem Vertragsunternehmen gegen dessen Zahlungsanspruch 
      erheben kann, können allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob das 
      Kreditkartenunternehmen seine Zahlung an das Vertragsunternehmen, d.h. die 
      Aufwendung im Sinne des § 670 BGB, für erforderlich halten darf. Sie 
      rechtfertigen es aber nicht, den Anspruch des Vertragsunternehmens zur 
      Disposition des Karteninhabers zu stellen und von dessen Widerruf abhängig 
      zu machen. Die Kreditkarte kann die ihr von den Beteiligten zugewiesene 
      bargeldersetzende Funktion nur erfüllen, wenn der Anspruch, den das 
      Vertragsunternehmen gegen das Kreditkartenunternehmen erlangt, einer 
      Barzahlung wirtschaftlich gleichwertig ist (vgl.
      Senat, Urteil vom 16. 
      April 2002 - XI ZR 375/00 aaO S. 1121).
      Das ist nur dann der Fall, wenn die Weisung des Karteninhabers 
      unwiderruflich ist (OLG Schleswig WM 1991, 453, 454; Kümpel, Bank- und 
      Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 4.934; Pfeiffer, Kreditkartenvertrag, in: 
      Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Rdn. 68).
 3. Die Zahlungen der Beklagten an das Vertragsunternehmen waren 
      Aufwendungen im Sinne der §§ 670, 675 Abs. 1 BGB, die sie den Umständen 
      nach für erforderlich halten durfte.
 a) Wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, 
      darf das Kreditkartenunternehmen die Zahlung an das Vertragsunternehmen 
      grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prüfen, ob dem 
      Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber 
      zusteht. Diesbezügliche Reklamationen und Beanstandungen sind gemäß Nr. 9 
      der "Bedingungen für den EUROCARD-Service" zwischen Vertragsunternehmen 
      und Karteninhaber zu klären und berühren die Zahlungsverpflichtung des 
      Karteninhabers gegenüber der Beklagten nicht. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 der 
      "Bedingungen für die D.-Kreditkarten", derzufolge eine Erstattungspflicht 
      des Karteninhabers gegenüber der Beklagten nicht besteht, wenn eine 
      wirksame Forderung des Vertragsunternehmens nicht begründet wurde, ist 
      nach dem Vortrag des Klägers zwischen den Parteien nicht wirksam 
      vereinbart worden.
 b) Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen 
      ist allerdings ausnahmsweise dann keine Aufwendung, die das 
      Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das 
      Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich in 
      Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 
      375/00, aaO S. 1124). Dann ist 
      das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, 
      sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber 
      auch verpflichtet. Da das Vertragsunternehmen, wie dargelegt, mit der 
      Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber einen 
      abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das 
      Kreditkartenunternehmen erwirbt mit der Folge, daß diesem Anspruch - 
      ähnlich wie beim Akkreditiv - Einwendungen aus dem Valutaverhältnis - 
      vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen, zu denen im 
      vorliegenden Fall nichts vorgetragen worden ist - nicht entgegengehalten 
      werden können, liegt eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des 
      Kreditkartenunternehmens nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine 
      formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt. Das ist nur dann 
      der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem 
      Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den 
      Karteninhaber nicht zusteht (MünchKomm/Hadding, HGB ZahlungsV Rdn. G 
      29, 42; Martinek/ Oechsler aaO § 67 Rdn. 37; Pfeiffer aaO Rdn. 69; Kümpel 
      aaO Rdn. 4.942; Haun aaO Rdn. 6/1953 f.; Taupitz, Zahlung mittels 
      Kreditkarten, in: Hadding/Hopt/Schimansky, Bankrechtstag 1998, S. 3, 12; 
      Bitter ZBB 1996, 104, 113; Oechsler WM 2000, 1613, 1617; s. auch LG 
      Frankfurt/Main WM 1994, 111, 113). Davon kann hier indes keine Rede 
      sein.
 aa) Der Kläger hat der Beklagten zur Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses 
      nach § 105 Abs. 2 BGB am 20. November 1998 lediglich mitgeteilt, er sei 
      bei Unterzeichnung der Belastungsbelege "sturzbetrunken" und nicht Herr 
      seiner Sinne gewesen. Beweismittel hat er der Beklagten dafür weder 
      übergeben noch benannt. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte die 
      Nichtigkeit des Valutaverhältnisses gemäß § 105 Abs. 2 BGB gegenüber dem 
      Vertragsunternehmen nicht einmal substantiiert behaupten, geschweige denn 
      ohne weiteres beweisen.
 bb) Zur angeblichen Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses hat der 
      Kläger der Beklagten vor Zahlung an das Vertragsunternehmen ohne Benennung 
      von Beweismitteln lediglich mitgeteilt, es gebe Belastungsbelege zugunsten 
      eines Nachtlokals über 18.000 DM, er sei insoweit betrogen worden und 
      wolle Strafanzeige erstatten. Daß die Beklagte aufgrund dieses 
      unsubstantiierten, nicht einmal schriftlich niedergelegten Vorbringens des 
      Klägers nicht gehalten war, einen Ausgleich der ordnungsgemäßen 
      Belastungslege zu verweigern und es gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit 
      mit dem Vertragsunternehmen ankommen zu lassen, liegt auf der Hand.
 4. Ob dem Karteninhaber, wie das Berufungsgericht erwogen hat, 
      gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch des Kreditkartenunternehmens nach 
      Ausgleich des Belastungsbelegs ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen 
      kann, wenn dem Kreditkartenunternehmen nachträglich Umstände bekannt 
      werden, die einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Vertragsunternehmen 
      begründen können, erscheint zweifelhaft, weil dem Karteninhaber im Falle 
      der Unwirksamkeit des Grundgeschäfts ein eigener Anspruch gegen das 
      Vertragsunternehmen auf Mitwirkung bei der Stornierung der 
      Belastungsbuchung durch das Kreditkartenunternehmen zusteht (Pfeiffer 
      aaO Rdn. 84). Dabei kann der Karteninhaber anders als das 
      Kreditkartenunternehmen, das auch im Rückforderungsprozeß gegen das 
      Vertragsunternehmen nach Ausgleich des Belastungsbelegs, vorbehaltlich 
      einer anderweitigen vertraglichen Regelung, auf offensichtliche oder 
      liquide beweisbare Einwendungen aus dem Valutaverhältnis beschränkt ist 
      (vgl. MünchKomm/Hadding, HGB ZahlungsV Rdn. G 29 a.E.), alle Einwendungen 
      aus dem Valutaverhältnis ohne eine solche Einschränkung geltend machen.
 Die angesprochene Frage bedarf hier indes keiner abschließenden 
      Entscheidung. Jedenfalls ist es dem Karteninhaber verwehrt, das 
      Kreditkartenunternehmen nach Ausgleich ordnungsgemäß unterzeichneter 
      Belastungsbelege auf einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegen das 
      Vertragsunternehmen zu verweisen, wenn er es - wie hier - vor Begleichung 
      der Belastungsbelege versäumt hat, das Kreditkartenunternehmen in die Lage 
      zu versetzen, offensichtliche oder liquide beweisbare Einwendungen gegen 
      die Forderung des Vertragsunternehmens aus dem Valutaverhältnis zu 
      erheben.
 III.
 Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
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