Schadensersatzanspruch des ebay-Käufers bei
Preismanipulation des Verkäufers (Mitbieten mit zweitem Account - "shill
bidding")
BGH, Urteil vom 24. August 2016 -
VIII ZR 100/15 - OLG Stuttgart
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Das auf der eBay-Internetplattform mit
Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145
BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs
aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, "einem anderen" als dem
Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb
nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.
b) Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot
abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der
abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb
auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.
Zentrale Probleme (s. dazu auch
die Pressemeldung 144/2016 des BGH):
Ein klassisches ebay-Problem: Ein Bieter überbietet
ein Angebot selbst über einen anderen Account, um den Preis in die Höhe zu
treiben (sog. "shill bidding"). Hier lag bei Auktionsende ein "Höchstgebot"
des Verkäufers über seinen zweiten Account vor, so dass der bietende Kläger
mit seinem Angebot nicht zum Zuge kam. Der Kläger hatte zunächst 1,50 €
geboten. Sein späteres Höchstgebot kam nur zustande, weil alle
zwischenzeitlichen Bieterschritte vom Verkäufer selbst standen. Zu Recht
kommt der BGH zu einem Vertragsschlussüber 1,50 €. Zentrales Argument: Der
Verkäufer durfte die weiteren Bieterschritte des Käufers nach §§ 133, 157
BGB nicht als entsprechende Willenserklärung verstehen, da sie unter der
Bedingung abgegeben waren, dass wirksame Zwischengebote vorliege. Hier waren
die Zwischengebote unwirksam, weil der Verkäufer nicht mit sich selbst
wirksam einen Vertrag schließen konnte (Konfusion). Hätte er einen Dritten
gebeten, zum Schein Gebote abzugeben, um den Preis hochzutreiben, wären
diese Gebote nach § 117 I BGB nichtig. Dieser niedrige Preis begründet auch
keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags, s. dazu auch
BGH NJW 2012, 2723.
©sl 2016
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten um
Schadensersatz aus Anlass einer auf der Internet-Plattform eBay im Juni 2013
vom Beklagten durchgeführten Auktion. Dieser bot dabei unter dem
Benutzerkonto "g. " unter Vorgabe eines Startpreises von 1 € und einer
Auktionsdauer von zehn Tagen einen gebrauchten PKW VW Golf 6 zum Verkauf an.
Die Auktion erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: eBay-AGB). Dort
hieß es auszugsweise:
"[...]
§ 10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an
unterlegene Bieter
- 4 -
1. Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat
Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags
über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und
eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen
werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die
Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der
Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei
vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen
Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels
zustande, [...].
2. Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgebot abgeben. Das
Maximalgebot stellt den Höchstbetrag dar, den der Bieter bereit ist, für den
Artikel zu bezahlen. Das Maximalgebot bleibt dem Anbieter und anderen
Bietern verborgen. Bieten weitere Mitglieder auf den Artikel, so wird das
aktuelle Gebot automatisch schrittweise erhöht, so-dass der Bieter so lange
Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Mitglied
überboten wurde.
3. Anbieter können für eine Auktion unter bestimmten Voraussetzungen einen
Mindestpreis festlegen, der vom Startpreis abweicht. In diesem Fall kommt
ein Vertragsschluss nicht zustande, wenn das Gebot des Höchstbietenden bei
Ablauf der Auktion den Mindestpreis nicht erreicht. [...]
4. Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit der Option
Sofort-Kaufen (Festpreis) versehen werden. [...]
[.]
6. Mitglieder dürfen den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von
Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die
gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. Insbesondere ist es dem
Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote
abzugeben.
[.]"
2 Zugleich gibt eBay den Bietern bei solchen Auktionen abhängig von der Höhe
des aktuellen Gebots so genannte Erhöhungsschritte vor. Das ist der
Mindestbetrag, um den die Teilnehmer das aktuelle Höchstgebot überbieten
müssen, um selbst Höchstbietender werden zu können. Bis zu einer Gebotshöhe
von 49,99 € beträgt dieser Erhöhungsschritt 0,50 € und steigert sich in
Stufen. Ab einer 5.000 € überschreitenden Gebotshöhe beläuft sich der
jeweilige Erhöhungsbetrag schließlich auf 50 €.
3 Die streitgegenständliche Auktion begann am 20. Juni 2013 um 7.55 Uhr. Das
erste Gebot in Höhe von 1 € gab ein namentlich nicht bekannter Dritter über
das Benutzerkonto "h***8" (anonymisierte Abkürzung) ab. Der Kläger
gab über sein Benutzerkonto "m. " im Laufe des ersten Tages der
Auktionslaufzeit mehrere Maximalgebote ab, durch die er zeitweise auch als
Höchstbietender ausgewiesen wurde. Sein zuletzt um 15.37 Uhr
abgegebenes Maximalgebot auf das zum Verkauf stehende Fahrzeug betrug 17.000
€. Als einziger weiterer Bieter neben dem Kläger beteiligte sich der
Beklagte in verdeckter Form selbst an der Auktion, indem er über sein
weiteres Benutzerkonto "k***k" (anonymisierte Abkürzung) nacheinander eine
Reihe jeweils erhöhter Maximalgebote abgab, und zwar zuletzt um 12.43 Uhr in
Höhe von 17.000 €. Mit diesem Betrag blieb er bis zum Auktionsende
am 30. Juni 2013 Höchstbietender, nachdem der Kläger sein um 15.37 Uhr in
gleicher Höhe abgegebenes Maximalgebot nicht mehr weiter erhöht hatte und
deshalb aufgrund seines zeitlichen Nachrangs unterlegen war.
4 Noch während der Laufzeit der streitgegenständlichen Auktion, nämlich am
24. Juni 2013, bot der Beklagte über sein Benutzerkonto "g. " dasselbe
Fahrzeug erneut im Rahmen einer eintägigen eBay-Auktion zu einem Startpreis
von 1 € an. In diesem Fall gab ein unbekannter Dritter ein Gebot über 16.500
€ ab, wurde aber ebenfalls durch ein Eigengebot des Beklagten (wiederum über
das Konto "k***k") überboten.
5 Anfang August 2013 forderte der Kläger den Beklagten mit
Anwaltsschreiben unter Fristsetzung auf, ihm das Fahrzeug zu einem Kaufpreis
von 1,50 € zu übereignen. Nachdem der Beklagte innerhalb der gesetzten Frist
mitgeteilt hatte, das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert zu haben, erklärte
der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von 16.500 €.
6 Den über diesen Betrag nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten
erlassenen Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht aufrechterhalten. Auf
die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter
Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
7 Die Revision hat Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2015, 1363) hat zur Begründung
seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im
Wesentlichen ausgeführt:
9 Zwischen den Parteien sei im Rahmen der Internetauktion ein Kaufvertrag
über den Gebrauchtwagen zustande gekommen. Mit der Abgabe seiner
Maximalgebote habe der Kläger der Höhe nach auf das jeweilige Maximalgebot
begrenzte Weisungen an das elektronische Bietsystem des Plattformbetreibers
erteilt, je nach Auktionsverlauf das eigene Höchstgebot um bestimmte
erforderliche Schritte zu erhöhen, um Höchstbietender zu bleiben oder zu
werden und auf diese Weise das in dem Einstellen der Ware auf der
eBay-Plattform liegende Verkaufsangebot des Beklagten an denjenigen
anzunehmen, der bis zum Auktionsschluss das höchste Gebot abgebe. Bei jedem
in dieser Weise über das Bietsystem als "virtueller Erklärungsbote"
abgegebenen, als eigenständige Willenserklärung anzusehenden Höchstgebot
habe es dem Kläger auch nicht am notwendigen Rechtsbindungswillen gefehlt.
Insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass er bereits zu diesem
Zeitpunkt - also innerhalb der ersten acht Stunden nach Beginn der Auktion -
erkannt hätte, dass der Beklagte über ein zweites Benutzerkonto selbst
mitgeboten habe. Vielmehr habe der Kläger zu dieser Zeit damit rechnen
müssen, als Meistbietender das Fahrzeug am Ende auch tatsächlich zu
erwerben.
10 Der Kaufvertrag sei jedoch nicht in Höhe von 1,50 €, sondern auf
Grundlage des letzten, auf 17.000 € lautenden Gebots des Klägers geschlossen
worden, welches im Bietsystem des Plattformbetreibers öffentlich angezeigt
worden und deshalb dem Beklagten auch zugegangen sei. Zwar möge es
der Wille des Klägers gewesen sein, nicht mehr bezahlen zu müssen, als
erforderlich gewesen sei, um das letzte, in rechtlich wirksamer Weise
abgegebene Gebot zu überbieten. Er habe zu diesem Zeitpunkt aber nicht damit
gerechnet, dass die Gebote des Benutzerkontos "k***k" vom Anbieter selbst in
der Absicht der Preismanipulation abgegeben worden seien. Bei jeder Eingabe
eines neuen Gebotes sei er vielmehr davon ausgegangen, dass sein jeweils
vorangegangenes Gebot aufgrund eines wirksamen Übergebots eines anderen
Mitkonkurrenten unwirksam geworden sei und er deshalb ein höheres Gebot
abgeben müsse. Dementsprechend seien sämtliche Gebote des Klägers
nach §§ 133, 157 BGB als eigenständige, wirksame Gebote in Höhe des
jeweiligen Nennwerts auszulegen, und auch der Beklagte habe sie ungeachtet
seiner Unredlichkeit in dieser Weise verstehen dürfen. Das
unredliche Verhalten des Beklagten gebe dem Kläger vielmehr nur das Recht,
seine Willenserklärung wegen einer arglistigen Täuschung anzufechten oder
Ersatz eines etwaigen Schadens zu verlangen.
11 Auch aus sonstigen, außerhalb des Erklärungsaktes liegenden
Begleitumständen ergebe sich nicht, dass etwas anderes als der Wortlaut
"17.000 €" gemeint gewesen sein könne. Zwar seien die über das zweite
Benutzerkonto vom Beklagten abgegebenen Gebote nicht an einen anderen
gerichtet gewesen und stellten deshalb schon tatbestandsmäßig keine
wirksamen Willenserklärungen im Sinne von §§ 145 ff. BGB dar. Gleichwohl
seien diese Gebote nicht völlig unbeachtlich gewesen. Die für das
Verständnis der Erklärungen der Auktionsteilnehmer wesentlichen eBay-AGB
untersagten zwar in § 10 Abs. 6 Satz 2 Gebote auf eigene Auktionen, sähen
aber eine Nichtigkeit derartiger Gebote gerade nicht vor. Vielmehr behalte
sich der Plattformbetreiber für diesen Fall lediglich vor, von den in § 4
eBay-AGB vorgesehenen Sanktionsmitteln (z.B. Verwarnung,
Benutzungsbeschränkung, Sperrung) Gebrauch zu machen. Stattdessen bringe §
10 Abs. 1 Satz 4 eBay-AGB, wonach ein Gebot bei Abgabe eines Übergebots
(stets) erlösche, eine unübersehbare Orientierung an § 156 Satz 2 BGB zum
Ausdruck. Für diese Bestimmung sei anerkannt, dass es im Interesse
alsbaldiger Rechtsklarheit bei einer herkömmlichen Auktion nicht darauf
ankomme, ob ein Übergebot rechtswirksam sei. Ausnahmen kämen nur in
Betracht, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam sei oder es sofort
zurückgewiesen werde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
12 Dieses Verständnis stehe auch im Einklang mit dem Auslegungsgrundsatz,
wonach im Zweifel dasjenige gewollt sei, was nach den Maßstäben der
Rechtsordnung vernünftig sei und dem recht verstandenen Interesse
entspreche. Denn bei Internetauktionen hätten alle - redlichen - Teilnehmer
ein Interesse an einer zügig feststellbaren Rechtsklarheit. Der Verlauf
einer eBay-Auktion wäre jedoch mangels der erforderlichen Transparenz nicht
mehr beherrschbar, wenn zur Ermittlung eines Höchstgebotes - was in der
Praxis ohnehin undurchführbar sei - stets festgestellt werden müsste, ob
alle Zwischengebote wirksam geworden seien.
13 Dem Vertragsschluss zu einem Kaufpreis von 17.000 € stehe nicht entgegen,
dass am Ende der Auktionsdauer der Beklagte das Höchstgebot abgegeben habe.
Zwar habe das verbindliche Verkaufsangebot des Beklagten durch Einstellen
der Auktion unter der Bedingung gestanden, dass der Kaufvertrag mit
demjenigen zustande kommen solle, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot
abgegeben haben würde. Den Eintritt dieser Bedingung habe er aber treuwidrig
dadurch verhindert, dass er entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 eBay-AGB über ein
zweites Benutzerkonto selbst auf die eigene Auktion mitgeboten und durch
sein im Vergleich zum Kläger zeitlich früheres Gebot über 17.000 € das
Höchstgebot abgegeben habe. Nach § 162 Abs. 1 BGB sei der Kläger deshalb so
zu stellen, als sei anhand seines Gebots der Vertrag mit dem Beklagten
zustande gekommen. Eine Korrektur der Bedingungsvereitelung habe allerdings
nicht auf der Grundlage eines Gebots des Klägers in Höhe von 1,50 €, sondern
anhand des letzten Gebots in Höhe von 17.000 € zu erfolgen, da dies den
Bedingungen entsprochen habe, zu denen der Kläger zu einem Abschluss bereit
gewesen sei. Infolgedessen komme der begehrte Schadensersatzanspruch nach
erklärtem Rücktritt gemäß §§ 433, 281 Abs. 1 und 2 BGB schon deshalb nicht
zum Tragen, weil das Fahrzeug einen Marktwert von 16.500 € gehabt habe, so
dass dem Kläger aus der Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei.
14 Ebenso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs.
2 Nr. 2, § 280 BGB (culpa in contrahendo) zu. Zwar habe der Beklagte eine
vorvertragliche Pflicht verletzt, indem er die vorangegangenen niedrigeren
Gebote des insoweit arglosen Klägers mit seinen unzulässigen Geboten zum
Erlöschen gebracht und auf diese Weise vereitelt habe, dass ein Kaufvertrag
zu einem für den Kläger günstigeren Preis zustande gekommen sei. Da im
Übrigen zuverlässig festgestellt werden könne, dass der Vertrag ohne die
Täuschung unter den Parteien zu anderen, für den Getäuschten günstigeren
Bedingungen zustande gekommen wäre, sei es auch ausnahmsweise
gerechtfertigt, dass ein solcher Anspruch des Klägers auf den Ersatz seines
Erfüllungsinteresses hinauslaufe.
15 Gleichwohl könne aufgrund der besonderen Umstände des Falles hier nicht
festgestellt werden, dass der Kläger durch die vorvertragliche
Pflichtverletzung des Beklagten einen Schaden erlitten habe. Für die nach §
287 ZPO zu beurteilende Schadenshöhe sei maßgebend, welchen Vorteil der
Kläger gehabt hätte, wenn der Kaufvertrag ohne die Manipulation des
Beklagten abgeschlossen und durchgeführt worden wäre, also wie groß der aus
der Differenz zwischen hypothetischem Kaufpreis und Verkehrswert des
Fahrzeugs zu errechnende entgangene Gewinn gewesen wäre. Insofern gebe es
keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug einen wesentlich höheren
Verkehrswert als die vom Landgericht geschätzten mindestens 16.501,50 €
gehabt habe. Zu einem günstigeren Preis hätte der Kläger den Gebrauchtwagen
aber auch ohne die Manipulation des Beklagten nicht erwerben können, da in
der zusätzlichen Auktion, die der Beklagte zeitgleich durchgeführt habe, ein
Dritter am 25. Juni 2013 unter dem Benutzerkonto "1***1" 16.500 € für
dasselbe Auto geboten habe. Es sei insofern naheliegend, dass dieser Dritte
auch an der streitgegenständlichen Auktion teilgenommen hätte, wenn der
Beklagte den Preis nicht zuvor schon derart in die Höhe getrieben hätte,
dass der Kläger aufgrund des zusätzlichen Konkurrenten mindestens 16.550 €
hätte bieten müssen, um Höchstbietender zu werden. Damit hätte er aber in
jedem Fall mehr als den Verkehrswert bieten müssen, so dass ihm auch aus
diesem Grunde kein Schaden entstanden sei.
16 Dementsprechend fehle es auch für Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB am Vorliegen eines
Schadens.
II.
17 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
18 Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281
Abs. 1 Satz 1, § 325 BGB Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der
begehrten 16.500 € beanspruchen. Denn er ist bei der eBay-Auktion
mit seinem im Auktionsverlauf nicht mehr (wirksam) übertroffenen
(Anfangs-)Gebot von 1,50 € Meistbietender gewesen. Dadurch ist zu diesem
Preis über das angebotene Fahrzeug zwischen den Parteien ein Kaufvertrag
zustande gekommen, dessen gemäß § 433 Abs. 1 BGB geschuldete Erfüllung der
Beklagte trotz Fristsetzung unberechtigt verweigert hat.
19 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im
Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion nicht gemäß § 156 BGB
durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag,
sondern gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende
Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - bei Auktionsende
zustande (Senatsurteile vom
7. November 2001 - VIII ZR 13/01,
BGHZ 149, 129, 133;
vom 3. November 2004 - VIII ZR
375/03, WM 2004, 2475 unter II 2 a aa). Dabei
richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen
(§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der
Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteile
vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 15 mwN; vom 28. März
2012 - VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 Rn. 29).
20 a) Der Beklagte hat dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf
gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € gestartet hat, ein
verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben, welches an
denjenigen gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach §
148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde
(vgl. Senatsurteile vom
7. November 2001 - VIII ZR 13/01,
aaO S. 135; vvom 3. November
2004 - VIII ZR 375/03, aaO unter II 2 a aa, bb).
Dieser Erklärungsinhalt steht so auch im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1, 2
der eBay-AGB (Senatsurteile
vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03,
aaO unter II 2 a aa; vom
8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 16).
21 Das mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot des Beklagten war
von vornherein nur an von ihm personenverschiedene Bieter gerichtet. Denn
das in § 145 BGB geregelte Angebot ist bereits definitionsgemäß darauf
angelegt, die Schließung eines Vertrages "einem anderen" als dem Anbietenden
anzutragen. Dies entspricht dem gängigen, auch von § 10 Abs. 1
eBay-AGB vorausgesetzten Verständnis eines Vertrages als mindestens
zweiseitigem Rechtsgeschäft in Gestalt einer von zwei oder mehreren Personen
erklärten Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten
rechtlichen Erfolges. Ein Vertrag setzt deshalb zu seiner wirksamen
Entstehung begrifflich mindestens zwei zustimmende Willenserklärungen
verschiedener Rechtssubjekte voraus (Senatsurteil vom 27. April
2016 - VIII ZR 323/14, WuM 2016, 341 Rn. 18 mwN; Palandt/Ellenberger, BGB,
75. Aufl., Einf. v. § 145 Rn. 1; Erman/Müller, BGB, 14. Aufl., Einl.
§ 104 Rn. 16; Staudinger/Bork, BGB, Neubearb. 2015, Vorbem. zu §§ 145 - 156
Rn. 2). Mit diesem Erfordernis einer Personenverschiedenheit der
Vertragspartner korrespondiert das Erlöschen eines solchen
Schuldverhältnisses bei nachträglicher Vereinigung von Gläubiger- und
Schuldnerstellung in einer Person (Konfusion; vgl.
zuletzt Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, aaO).
22 Es kann dahinstehen, ob das Erfordernis der Personenverschiedenheit bei
Willenserklärungen, die auf das Zustandekommen eines Vertrages abzielen, als
eine der Grundvoraussetzungen des Vertragsrechts überhaupt abdingbar wäre.
Denn auch die bei der Auslegung der Parteierklärungen zu berücksichtigenden
eBay-AGB gehen in § 10 ersichtlich von einer Personenverschiedenheit von
Anbieter und Bieter aus. Das wird noch dadurch unterstrichen, dass der
Plattformbetreiber es in § 10 Abs. 6 eBay-AGB verbietet, die innerhalb
desselben Benutzerkontos technisch ausgeschlossene Abgabe von Eigengeboten
durch Nutzung eines weiteren Mitgliedskontos zu umgehen.
23 War danach das in die Auktion eingestellte Angebot des Beklagten
zu seiner Annahmefähigkeit begriffsnotwendig an einen anderen gerichtet,
konnte es von ihm selbst als vom Adressatenkreis Ausgeschlossenem bereits
mangels Adressateneignung nicht wirksam angenommen werden (vgl.
Senatsurteil vom 17. Februar 1965 - VIII ZR 72/63, BB 1965, 349 unter II 2).
Insbesondere hat sein Auftreten unter verschiedenen Benutzernamen die einem
wirksamen Vertragsschluss entgegenstehende Identität von Anbieter und Bieter
nicht beseitigen können, so dass es auch keiner Entscheidung der Frage
bedarf, ob die Eigengebote ansonsten, wie das Landgericht im Einklang mit
der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (OLG Rostock, Urteil vom 11.
Juni 2014 - 1 U 90/13, juris Rn. 51 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
27. Juni 2014 - 12 U 51/13, juris Rn. 19 ff.) angenommen hat, als nach § 117
BGB nichtig hätten beurteilt werden müssen. Der Beklagte konnte
vielmehr dadurch, dass er im Rahmen der Auktion über zwei Benutzerkonten
("g. " und "k***k") verdeckt tätig geworden ist, von vornherein nicht
Adressat seines eigenen Angebots werden.
24 b) Das nur an einen - personenverschiedenen - Anderen adressierte und
deshalb nicht vom Beklagten selbst annehmbare Angebot hat der Kläger mit
seinem bei Auktionsende bestehenden Höchstgebot angenommen. Dieses
betrug - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings nicht
17.000 €, sondern lediglich 1,50 €, weil die Eigengebote des Beklagten
unwirksam waren und der Kläger sie deshalb weder überbieten musste noch
wollte, um Höchstbietender zu werden.
25 aa) Zwar hat der Kläger auf die vom Beklagten gestartete Auktion
innerhalb des ersten Tages der Laufzeit tatsächlich insgesamt fünfzehn
Maximalgebote abgegeben beziehungsweise vorangegangene Gebote auf letzten
Endes 17.000 € erhöht, nachdem er durch Gebotserhöhungen des Beklagten
(scheinbar) überboten worden war. Jedoch hat das Berufungsgericht
bei Auslegung der vom Kläger abgegebenen Maximalgebote die Bedeutung der
Maximalgebotsfunktion in ihrem Zusammenspiel mit den von den
Auktionsteilnehmern (wirksam) abgegebenen Geboten nicht zutreffend so
erfasst, wie sie sich nach den in den eBay-AGB formulierten Regeln
darstellt, die der Senat wiederum uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl.
nur Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 20).
26 (1) Nach § 10 Abs. 2 eBay-AGB veranlasst ein Bieter durch die Eingabe
eines den anderen Bietern und dem Anbieter (zunächst) verborgenen
Maximalgebotes, dass sein aktuelles Gebot automatisch schrittweise erhöht
wird, wodurch der Bieter solange Höchstbietender bleibt, bis sein
Maximalgebot von einem anderen Bieter übertroffen wird. Mit dieser Art der
Gebotsabgabe wird den Bietern die Möglichkeit eröffnet, bei den nicht auf
eine ständige Präsenz der Beteiligten angelegten Auktionen nach vorgegebenen
Regeln Maximalgebote abzugeben, um ihnen die Teilnahme im Rahmen des häufig
über viele Tage laufenden Bietverfahrens zu erleichtern. Denn anders kann
einem in der Praxis dieser zeitlich gestreckten Bietverfahren bestehenden
Bedürfnis, den sich entwickelnden Auktionsverlauf aktiv zu begleiten, um auf
Gebotserhöhungen von Bietkonkurrenten reagieren zu können, nur schwer
Rechnung getragen werden.
27 Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung der Maximalgebote und
-erhöhungen aber, dass der Kläger hierdurch noch keine unbedingten,
betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen abgegeben hat. Er hat vielmehr
zunächst nur erklärt, das im Vergleich zum Mindestbetrag oder bereits
bestehenden Geboten jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch den
Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote von Mitbietern um
den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese
Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages
Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.
28 (2) Da die Eigengebote des Beklagten aber von vornherein nicht
geeignet waren, als zum Angebot kongruente Annahmeerklärungen einen
Vertragsschluss herbeizuführen, handelte es sich bei ihnen auch nicht um
Gebote, die der Kläger übertreffen musste und - entsprechend dem
Erklärungsgehalt der Maximalgebote - wollte, um Höchstbietender zu werden.
29 Das einzige reguläre Gebot während der gesamten Auktionsdauer, welches
nicht vom Kläger stammte und von ihm zu überbieten war, wurde von einem
unbekannten Dritten über das Benutzerkonto "h***8" in Höhe von 1 €
abgegeben. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang annimmt, das
über das Benutzerkonto "h***8" abgegebene Gebot habe auf einen Höchstbetrag
von 499 € gelautet, ist dies, wie die Revision zu Recht rügt, von Irrtum
beeinflusst. Denn anders als zuvor das Landgericht hat das Berufungsgericht
bei der dazu vorgenommenen Auswertung der Gebotsübersicht verkannt, dass es
sich hierbei um die bei Auktionsschluss offen gelegte Gebotsübersicht
handelt, die neben dem erfolgreichen Schlussgebot nur noch die im
Auktionsverlauf jeweils überbotenen Maximalgebote anzeigt (vgl. auch OLG
Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 2014 - 12 U 51/13, aaO Rn. 24). Das
in der Gebotsübersicht ausgewiesene Gebot des unbekannten Dritten in Höhe
von 1 € war mithin dessen Höchstgebot, welches durch das vom Kläger erstmals
abgegebene Maximalgebot in Höhe von 12.345 € nach Maßgabe des von eBay für
diesen Betrag vorgegebenen Bietschritts um 0,50 € übertroffen wurde. Mit
diesem Gebot in Höhe von 1,50 € ist der Kläger bis zum Auktionsende nicht
mehr übertroffen worden.
30 bb) Demgegenüber nimmt das Berufungsgericht zwar an, im Ergebnis seien
die Eigengebote dennoch als für den Auktionsverlauf "beachtlich" zu
behandeln und die Maximalgebote des Klägers mithin so auszulegen gewesen,
dass auch die Gebote des Beklagten selbst - letzten Endes in Höhe von 17.000
€ - überboten werden sollten. Diese Sichtweise ist jedoch unzutreffend.
31 (1) Zu Unrecht will das Berufungsgericht eine Beachtlichkeit der
Eigengebote für den Auktionsverlauf zunächst daraus ableiten, dass die
eBay-AGB in § 10 Abs. 6 Satz 2 über die nach § 4 Abs. 1 in Betracht
kommenden Sanktionen (z.B. Verwarnung, Benutzungsbeschränkung oder
Kontosperrung) hinaus die Rechtsfolge der Unwirksamkeit von Eigengeboten
gerade nicht vorsähen.
32 § 10 Abs. 6 der eBay-AGB lässt sich eine derartige Aussage jedoch nicht
entnehmen. Diese Bestimmung beschränkt sich darauf, es den Teilnehmern an
Internetauktionen zu untersagen, den Verlauf einer Auktion durch die Abgabe
von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos (oder durch die
gezielte Einschaltung eines Dritten) zu manipulieren (Satz 1) sowie
insbesondere selbst Gebote auf die von ihnen eingestellten Angebote
abzugeben (Satz 2).
33 Eine darüber hinausgehende Aussage zur Beachtlichkeit solcher Eigengebote
im Rahmen des weiteren Auktionsgeschehens liegt darin aber ebenso wenig wie
in dem vom Berufungsgericht weiter herangezogenen § 10 Abs. 1 Satz 4 der
eBay-AGB, wonach ein Gebot erlischt, wenn ein "anderer Bieter" während der
Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Dass damit nicht nur der Normalfall
einer real konkurrierenden Bieterkonstellation erfasst, sondern -
grundlegenden Regeln des gesetzlichen Vertragsrechts zuwider - die an
späterer Stelle der eBay-AGB eigens für unzulässig erklärten Eigengebote
zugleich ohne Rücksicht auf ihre den Auktionsverlauf einseitig zum Vorteil
des Anbietenden verfälschenden Wirkungen für beachtlich erklärt werden
sollten, kann dem nicht entnommen werden. Eine derart ungewöhnliche Folge,
mit der zudem ein redlicher Bieter billigerweise auch nicht hätte rechnen
müssen, hätte vielmehr einer ausdrücklichen Aussage, verbunden mit einer
Regelung der damit einhergehenden Folgeprobleme für den weiteren
Auktionsverlauf, bedurft.
34 (2) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich - wie das
Berufungsgericht meint - § 10 Abs. 1 Satz 4 eBay-AGB erkennbar an § 156 Satz
2 BGB "orientiere", für den anerkannt sei, dass das Übergebot, welches das
vorangegangene Gebot zum Erlöschen bringe, nicht rechtswirksam sein müsse,
weil im Interesse alsbaldiger Rechtsklarheit (bei Versteigerungen) der
tatsächliche Hergang entscheidend sei. Zum einen zeichnet § 10 Abs. 1 Satz 4
eBayAGB die Vorschriften der §§ 145 ff. BGB nach, indem er von dem Gebot
eines nach dem Regelungszusammenhang unübersehbar nicht mit dem "Anbieter"
personenidentischen "anderen Bieter[s]" spricht. Zum anderen findet nach der
Rechtsprechung des Senats § 156 BGB auf eBay-Auktionen ohnehin keine
Anwendung, weil es an einem Zuschlag fehlt (Senatsurteile vom
7. November 2001 - VIII ZR 13/01,
aaO S. 133; vom 3. November
2004 - VIII ZR 375/03, aaO unter II 2 a aa, bb).
35 Das einer analogen Anwendung des § 156 BGB entgegen stehende Fehlen der
strukturellen Vergleichbarkeit der Abläufe von herkömmlicher Versteigerung
und Internetauktion zeigt sich hierbei nicht zuletzt daran, dass bei
ersterer gerade auch der Zuschlag die erforderliche Rechtsklarheit unter den
Beteiligten schafft, indem er ungeachtet der Wirksamkeit der bis dahin
abgegebenen (Über-)Gebote neben der Annahme eines der abgegebenen Gebote
zugleich inzident die Ablehnung aller übrigen Gebote als nicht (mehr)
annahmefähig ausspricht und spätestens damit diese Gebote gemäß § 146 BGB
umfassend zum Erlöschen bringt. An einem solchen Instrument, das durch
vertragsbegründende Annahme eines in bestimmter Höhe vorliegenden Gebots die
beiderseitigen Vertragsbeziehungen unter Ausschluss aller übrigen Gebote
ordnet, fehlt es bei den eBay-Auktionen indessen.
36 (3) Auch sonst gebietet es ein rechtssicherer Verlauf von
Internetauktionen nicht, dass Eigengebote für den Gebotsverlauf als wirksam
fingiert werden.
37 (a) Die Annahme des Berufungsgerichts, eBay-Auktionen seien mangels
Transparenz nicht mehr beherrschbar, wenn zur Ermittlung eines Höchstgebots
stets die Wirksamkeit aller vorangegangenen Gebote festgestellt werden
müsse, übersieht insbesondere, dass der vorliegende Fall nicht generell die
Behandlung unwirksamer Zwischengebote, sondern lediglich die spezielle
Konstellation vom Verkäufer mit Manipulationsabsicht abgegebener Eigengebote
betrifft.
38 Letztere sind bereits, wie unter II 1 b aa (2) dargestellt, keine
Gebote eines "anderen Bieters", die ein Bieter mit seinem (Maximal-)Gebot
übertreffen muss und will. Insofern stellt sich die Situation anders dar als
möglicherweise bei Geboten regulärer, also vom Verkäufer
personenverschiedener Bieter, die - beruhend etwa auf Defiziten bei der
Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) oder auf Willensmängeln (§§ 119 ff., §
142 f. BGB) - unwirksam sind oder werden, die aber - anders als Eigengebote
- nicht den Anschein der Unwirksamkeit gleichsam "auf der Stirn tragen" und
bei denen deshalb der Schutz des Rechtsverkehrs einen höheren Stellenwert
beanspruchen kann. Denn bei ihnen handelt es sich im Gegensatz zu
Eigengeboten oder zu in kollusivem Zusammenwirken mit dem Anbieter
abgegebenen Scheingeboten Dritter (§ 117 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 2014 - 12 U 51/13, aaO Rn. 17
ff.) zunächst einmal um Gebote "anderer Bieter" mit dem ernst
gemeinten Ziel, Höchstbietender zu werden oder zu bleiben, um bei
Auktionsende den Versteigerungsgegenstand tatsächlich zu erwerben.
39 (b) Schutzwürdige Interessen des Anbieters sind im Fall von
Eigengeboten der im Streit stehenden Art nicht ersichtlich. Ein
solcher Anbieter verfolgt das unlautere Bestreben, über Eigengebote den
Gebotsstand irregulär zu seinem Vorteil in die Höhe zu treiben oder sich
unter Umgehung kostenträchtiger Mindest- oder Festpreisangebote (vgl. § 10
Abs. 4 der eBay-AGB) missbräuchlich einen in der gewählten Auktionsform
nicht vorgesehenen Mindestpreis zu sichern. Diesem Bestreben würde
eine Fiktion der Wirksamkeit von Eigengeboten im Rahmen des Gebotsverlaufs
geradezu entgegenkommen. Überdies würde ihm auf diese Weise ein
Instrument an die Hand gegeben, aus seiner Sicht nicht zufriedenstellend
verlaufende Auktionen unter Umgehung von § 10 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7
eBay-AGB jederzeit mit einem besonders hohen Gebot "abbrechen" zu können
(zum vorzeitigen Auktionsabbruch vgl. Senatsurteile
vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10,
aaO Rn. 17; vom 8. Januar
2014 - VIII ZR 63/13, WM 2014, 1105 Rn. 20;
vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR
90/14, WM 2015, 403 Rn. 14;
vom 23. September 2015 - VIII ZR
284/14, NJW 2016, 395 Rn. 16).
40 (c) Demgegenüber ist die Unbeachtlichkeit von Eigengeboten für einen
redlichen und deshalb schutzbedürftigen Bieter, dem im Vertrauen auf die
Einhaltung der von eBay vorgegebenen Auktionsbedingungen die Verfälschung
des Auktionsverlaufs durch Eigengebote verborgen bleibt, aufgrund der damit
verbundenen (Über-)Gebotsstreichungen regelmäßig von Vorteil. Auch sonst ist
- wie vorstehend ausgeführt - eine einschränkende Handhabung der für einen
Vertragsschluss bei eBay-Auktionen geltenden Regeln der §§ 145 ff. BGB zum
Nachteil solcher Bieter nicht veranlasst. Im Gegenteil steht ihnen
bei Aufdeckung unlauterer Eigengebote nach ihrer Wahl in der Regel sogar
noch zusätzlich das Recht zu, sich von "erfolgreichen" Geboten durch
Anfechtung (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 BGB) oder wegen der in
einem verdeckten Eigengebot liegenden Verletzung vorvertraglicher Pflichten
im Wege eines Schadensersatzes durch Naturalrestitution (§ 311 Abs. 2 Nr. 3,
§ 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB) zu lösen. Denn es
liegt auf der Hand, dass ein redlicher Bieter von einer Teilnahme an einer
derart verfälschten Auktion von vornherein Abstand genommen hätte, wenn ihm
das Manipulationsvorhaben bekannt gewesen wäre.
41 (d) Dass eine Streichung von Eigengeboten schließlich in der Praxis
undurchführbar sei, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
ebenfalls nicht angenommen werden. Denn sind solche Eigengebote - was
tatsächliche Voraussetzung für eine Streichung ist und die eigentliche
Schwierigkeit ausmacht - einmal identifiziert, können sie - wie im
Streitfall - ohne größere Schwierigkeiten aus der Gebotskette herausgenommen
werden, um auf der Grundlage der danach wirksam abgegebenen Gebote das für
den Kaufpreis maßgebliche Höchstgebot festzustellen.
42 Insbesondere müssten auch keineswegs stets sämtliche vorangegangenen
Gebote geprüft werden, um das Höchstgebot zu ermitteln. Denn ein von dem von
eBay mitgeteilten Vertragsschluss abweichendes Ergebnis ergibt sich bei
konsequenter Auslegung des Maximalgebots nach den dargestellten Grundsätzen
immer nur dann, wenn das Höchstgebot zum Auktionsende oder das diesem
unmittelbar vorangegangene Gebot ein Eigengebot das Anbieters war. Soweit
ein Bieter demgegenüber zuletzt ein reguläres Gebot überboten hat, spielt es
- vorbehaltlich der unter II 1 b bb (3) (c) dargestellten Rechte - keine
Rolle mehr, wenn in der Gebotskette zuvor ein oder mehrere Eigengebote
stehen sollten. Denn auf ein derartiges reguläres Fremdgebot muss und will
ein Bieter ein Übergebot abgeben, um Höchstbietender zu werden. Der
vorliegende Fall ist insofern durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass
außer dem Startgebot von 1 € und den Geboten des Klägers kein sonstiges
reguläres Gebot mehr abgegeben wurde.
43 2. Der damit zu einem Kaufpreis von 1,50 € über das angebotene
Fahrzeug zustande gekommene Kaufvertrag ist ungeachtet des weit über diesem
Betrag liegenden Verkehrswerts nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen
Sittenwidrigkeit nichtig. Umstände, aus denen auf eine verwerfliche
Gesinnung des Klägers - in Bezug auf die Höhe der abgegebenen Gebote -
geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht - unbeanstandet - nicht
festgestellt (vgl. dazu Senatsurteile
vom 28. März 2012 - VIII ZR
244/10, aaO Rn. 21; vom
12. November 2014 - VIII ZR 42/14,
WM 2015, 402 Rn. 9). Denn abgesehen davon,
dass gerade bei einer eBay-Auktion ein Bieter nicht gehalten ist, sein
Maximalgebot am mutmaßlichen Marktwert auszurichten, weil es gerade den Reiz
einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem
"Schnäppchenpreis" zu erwerben (Senatsurteil
vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, aaO Rn. 10), kann
dem Kläger im Streitfall allein schon angesichts seines letzten Gebots von
17.000 € von vornherein nicht angelastet werden, nur zur Zahlung eines
Preises weit unterhalb des Marktpreises bereit gewesen zu sein. Dass er nach
dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen
Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem
erfolglos gebliebenen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in
unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.
44 3. Soweit sich das Berufungsgericht bei der Bestimmung des
Nichterfüllungsschadens dem Landgericht angeschlossen hat, welches den
Marktwert des Gebrauchtfahrzeugs gemäß § 287 ZPO auf "mindestens 16.501,50
€" geschätzt hat, begegnet dies - entgegen der von der Revisionserwiderung
ohne nähere Angriffe im Detail erhobenen Gegenrüge - keinen rechtlichen
Bedenken.
45 a) Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Bemessung der Höhe des an den
Verkehrswert des Fahrzeugs anknüpfenden Nichterfüllungsschadens ist in
erster Linie Sache des Tatrichters, der dabei besonders frei gestellt ist
und dem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum gewährt
ist, in den das Revisionsgericht nicht eindringen kann (vgl. BGH, Urteile
vom 9. März 1966 - Ib ZR 36/64, LM Nr. 35 zu § 287 ZPO unter A III; vom 22.
Juni 1989 - III ZR 156/86, juris Rn. 64). Das Schätzungsergebnis, über
dessen tatsächliche Grundlagen und deren Auswertung der Tatrichter in den
Urteilsgründen Rechenschaft abzulegen hat, ist deshalb revisionsrechtlich
nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter die Rechtsgrundsätze der
Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen
oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.;
vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10, NJW 2011, 2871 Rn.
27; vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 51; vom 17. November
2015 - VI ZR 492/14, NJW 2016, 1245 Rn. 10). Das ist vorliegend nicht der
Fall.
46 b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung in zulässiger Weise an
die Wertschätzung anknüpfen dürfen, die das Fahrzeug in den beiden
parallelen eBay-Auktionen anhand der jeweiligen Höchstgebote erfahren hat,
welche der über das Eigengebot des Beklagten nicht unterrichtete Kläger mit
17.000 € und ein unbekannt gebliebener Dritter mit 16.500 € abgegeben haben.
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht diese
Beträge als Orientierungspunkt für die Größenordnung des anzusetzenden
Verkehrswerts gewählt hat, zumal der Beklagte selbst während der parallelen
zweiten eBay-Auktion mit einem Gebot in Höhe von 16.500 € ersichtlich nicht
zufrieden war und deshalb auch hier ein darüber hinaus gehendes Eigengebot
abgegeben hat. Dass das Berufungsgericht die in dieser Wertschätzung zum
Ausdruck gekommene Größenordnung als realistisch einschätzen durfte, ergibt
sich zudem daraus, dass eine vom Kläger vorgelegte, wenn auch ohne
technische Prüfung erstellte Fahrzeugbewertung nach Eurotax-Schwacke zu
einem durchaus objektivierbaren Wert von 16.800 € gelangt war. Außerdem hat
die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang selbst auf die vom Kläger in
Anspruch genommene Sachkunde als gewerblicher Fahrzeughändler hingewiesen,
so dass auch dieser Umstand und das ernstgemeinte Höchstgebot des Klägers
über 17.000 € für ein zum Weiterverkauf bestimmtes Fahrzeug als ein Indiz
für die Richtigkeit der vom Berufungsgericht gegriffenen Größenordnung
hätten gewertet werden können.
47 Dass das Berufungsgericht demgegenüber der Behauptung des Beklagten, das
Fahrzeug letztlich für nur 13.320 € verkauft zu haben, keine ins Gewicht
fallende Bedeutung für einen deutlich niedrigeren Verkehrswert beigemessen
hat, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung der
Gesamtheit der Schätzungsgrundlagen.
48 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung kann der Beklagte dem Kläger auch nicht den
Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten.
49 a) Dass der Kläger sich die im Ergebnis selbstschädigende
Unlauterkeit des Beklagten zunutze macht, indem er sich auf die ihm daraus
erwachsenen gesetzlichen Ansprüche beruft, ergibt - auch wenn es sich um
einen unvorhergesehenen Gewinn ("windfall profit") handelt - keinen Grund zu
rechtlicher Beanstandung.
50 b) Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der Kläger nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts ansonsten schon als "Abbruchjäger"
aufgefallen sei, zeigt sie bereits nicht auf, welche Schlussfolgerungen das
Berufungsgericht daraus für den anders gelagerten Streitfall hätte ziehen
sollen oder gar müssen. Denn greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der
Kläger sich auch vorliegend bei der Gebotsabgabe rechtsmissbräuchlich
verhalten haben könnte, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Insbesondere hat der Kläger ausweislich der Gebotsübersicht ein in jeder
Hinsicht normales Bieterverhalten gezeigt, als er sich nicht - etwa in
aussichtsreicher Erwartung eines alsbaldigen Auktionsabbruchs - auf ein
einziges niedriges Gebot beschränkt, sondern insgesamt fünfzehn
Maximalgebote abgegeben hat, die am Ende sogar über dem vom Berufungsgericht
geschätzten Marktwert gelegen haben. Überdies ist das
Berufungsgericht unangegriffen davon ausgegangen, dass der Kläger die
Manipulationen des Beklagten erst nach Abschluss der Auktion entdeckt hat.
III.
51 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst,
weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung
der Berufung und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
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