Bereicherungsausgleich in Anweisungslagen:
Vorrang der Leistungsbeziehung und Ausnahmen (widerrufene Anweisung); keine
Anwendung von § 814 BGB auf die Nichtleistungskondiktion
BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 -
VIII ZR 39/17 - LG Kiel
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
Hat das Jobcenter das dem
Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und
Heizung versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses im
Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II an den bisherigen
Vermieter gezahlt, kann es von diesem - unter dem Gesichtspunkt einer
fehlenden (widerrufenen) Anweisung - unmittelbar die Herausgabe der ohne
rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege
der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) verlangen.
Zentrale Probleme:
Bis auf die sozialrechtliche Komponente ein klassischer
Fall bereicherungsrechtlicher Dreipersonenverhältnisse: Das Jobcenter zahlt
als Sozialbehörde auf Anweisung des Mieters (der insoweit Leistungen für
Unterkunft erhält) die Miete direkt an den Vermieter des
Leistungsberechtigten. Nachdem dieser ausgezogen ist und auch für die neue
Wohnung wieder entsprechende Leistungen erhält) zahlt das Jobcenter
irrtümlich weiter und fordert nun das Geleistete vom Vermieter zurück. Dabei
war zunächst zu fragen, ob insoweit im Verhältnis zwischen Jobcenter und
Vermieter eine "Leistung" des Jobcenters i.S.v. § 812 I 1 Alt. 1 BGB vorlag.
Das verneint der Senat aus zwei Aspekten: Zunächst habe (auch aus der
sozialrechtlichen Konstellation) kein Anspruch des Vermieters gegen das
Jobcenter auf Mietzahlung bestanden (den hatte nur der Mieter) und weiter
hatte das Jobcenter auch nicht als Dritter i.S.v. § 267 BGB an den Vermieter
geleistet. Das Jobcenter war nichts anderes als eine Zahlstelle des Mieters,
ähnlich wie eine Bank bei einer Überweisung (bereicherungsrechtlich spricht
man hier auch von einem "Leistungsmittler". Damit stellte sich die
klassische Frage in bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnissen,
nämlich diejenige nach dem Vorrang der Leistungsbeziehung (der Senat spricht
- etwas unexakt - vom Vorrang der Leistungskondiktion): Wenn der Empfänger
einer Zuwendung diese durch "Leistung" im bereicherungsrechtlichen Sinne (=
bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens) erhalten hat, kann
er grundsätzlich nicht zugleich "in sonstiger Weise" ungerechtfertigt
bereichert sein (s. dazu auch die Anm. zu BGH NJW
2005, 60). Das Jobcenter hatte hier also nur dann einen Anspruch aus
Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB), wenn keine "Leistung" des
Mieters vorlag. Für die Frage, ob eine LEistung vorliegt und wer Leistender
ist, kommt es grundsätzlich auf den Empfängerhorizont (des Empfängers der
Zuwendung) an. Wenn allerdings der dort erweckte Eindruck einer Leistung dem
(scheinbar) Leistenden nicht zugerechnet werden kann, gilt der Vorrang der
Leistungsbeziehung nicht und der Weg ist frei zu einer
Nichtleistungskondiktion (s. dazu auch die Anm. zu
BGH v. 15.11. 2005 - XI ZR 265/04). Das ist etwa dann der Fall, wenn die
Weisung widerrufen, gefälscht oder wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam ist
(s. dazu etwa die Anm. zu BGH v.11.2002 - XI ZR
381/01). Genau so lag es hier: Der Senat sieht nämlich in der
Beantragung einer Beihilfe für die neue Wohnung den (konkludenten) Widerruf
der Weisung, an den bisherigen Vermieter zu zahlen. Damit war der Weg frei
für eine Nichtleistungskondiktion des Jobcenters. Hinzuweisen ist noch
darauf, dass es im Überweisungsverkehr im Hinblick auf § 675u BGB etwas
anders gehandhabt wird, vgl. BGH, Urteil vom 16.
Juni 2015 - XI ZR 243/13.
©sl 2019
Tatbestand:
1 Die Beklagten waren
Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter Leistungen für Kosten der
Unterkunft und Heizung nach dem SGB II von dem klagenden Jobcenter (im
Folgenden: Kläger) bezogen. Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der
Mieter gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II direkt durch den Kläger an die
Beklagten. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014.
2 Am 24. Juli
2014 hatten die Mieter bei dem Kläger einen Mietvertrag über eine neue
Wohnung eingereicht. Am nächsten Tag wies der Kläger die Miete für August
2014 (860 €) zur Auszahlung an die Beklagten an. Die Bundesagentur für
Arbeit, durch deren Serviceeinheit die Zahlungen des Klägers an
Leistungsempfänger und Dritte abgewickelt wurden, zahlte daraufhin diesen
Betrag durch Überweisung - unter Angabe der Mietzahlung als
Verwendungszweck und der beiden Beklagten als Empfänger - in zwei
Teilbeträgen in Höhe von 161,70 € am 31. Juli 2014 und 698,30 € am 6. August
2014 an die Beklagten aus. Der späteren Aufforderung des Klägers, diesen
Betrag an ihn zurückzuzahlen, kamen die Beklagten nicht nach, sondern
beriefen sich auf Gegenforderungen gegen die Mieter, wegen denen sie ein
Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechnung erklärt
haben.
3 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den
Beklagten als Gesamtschuldner die Rückzahlung des genannten Betrages von 860
€ nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da einem direkten
Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus ungerechtfertigter
Bereicherung der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion
entgegenstehe und der Kläger sich wegen seiner Rückforderung deshalb an die
Mieter als Empfänger der oben genannten Leistungen nach dem SGB II zu halten
habe. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht
das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt:
6 Der Kläger habe gegen die Beklagten
einen Anspruch auf Zahlung von 860 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
(Nichtleistungskondiktion), da diese den vorbezeichneten Betrag in sonstiger
Weise auf Kosten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt hätten. Der Anspruch
bestehe gegen beide Beklagte, auch wenn die Zahlungen des Klägers auf das
Konto des Beklagten zu 1 geflossen seien. Wie sich aus dem bei den
Überweisungen angegebenen Verwendungszweck ergebe, seien die Zahlungen an
beide Beklagte gerichtet gewesen.
7 Dem Anspruch stehe nicht der
Vorrang der Leistungskondiktion entgegen. Zwar vollziehe sich in Fällen der
Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb
des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Etwas anderes gelte aber, wenn dem
Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung und damit einer
Tilgungsbestimmung bei dem Empfang des Leistungsgegenstands bekannt sei. In
einem derartigen Fall stehe dem Angewiesenen ein unmittelbarer
Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger als
Nichtleistungskondiktion zu. Nichts anderes könne im vorliegenden
Fall gelten, auch wenn die Mieter ihre Anweisung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB
II gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Miete für
August 2014 noch nicht ausdrücklich widerrufen gehabt hätten. Die Beklagten
hätten auch in diesem Fall nicht von einer Leistung der Mieter ausgehen
dürfen, da sie gewusst hätten, dass eine Mietzahlung von diesen für den
Monat August 2014 nicht mehr geschuldet gewesen sei. Es sei für die
Beklagten auch deutlich erkennbar gewesen, dass die Zahlung nur auf einer
verspäteten Mitteilung über die Beendigung des Mietverhältnisses oder auf
einem sonstigen Versehen habe beruhen können. Sie hätten die Zahlung auch
nicht als Leistung auf etwaige sonstige Zahlungsverpflichtungen verstehen
dürfen, da als Verwendungszweck die Miete angegeben gewesen sei und der
überwiesene Betrag der Höhe der monatlichen Miete entsprochen habe.
8
Soweit ein Direktanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter im Falle
ungerechtfertigter Zahlungen nach § 22 SGB II von anderen
Instanzgerichten verneint worden sei, habe es sich nicht um vergleichbare
Fälle gehandelt. Der Vermieter habe dort - anders als im vorliegenden Fall -
zum Zeitpunkt der Zahlung durch das Jobcenter aufgrund fortbestehenden
Mietvertrags von einer Leistung des Mieters ausgehen dürfen. Soweit in
diesen Fällen die Zahlung an den Vermieter wegen einer Störung im Verhältnis
zwischen dem Mieter und dem Jobcenter zu Unrecht erfolgt sei, sei es zudem
auch interessengerecht, das Rückforderungsrisiko dem Jobcenter und nicht dem
Vermieter aufzubürden.
9 Anders liege der Fall hier. Die Beklagten
hätten keinen Anspruch auf eine Mietzahlung für den Monat August 2014
gehabt. Der Grund dafür habe nicht allein im Wegfall der
Bewilligungsvoraussetzungen, sondern schlicht darin gelegen, dass das
Mietverhältnis beendet gewesen sei. Dies hätten die Beklagten bereits bei
Erhalt des Geldes gewusst. Verneinte man im vorliegenden Fall einen
Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagten und ließe eine Rückabwicklung
nur im Verhältnis zwischen den Mietern und den Beklagten sowie zwischen dem
Kläger und den Mietern zu, so könnten die Beklagten den Mietern etwaige
Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung entgegenhalten, während der Kläger
- und damit letztlich der Staat - das Risiko der
hinreichenden Leistungsfähigkeit der Mieter zu tragen hätte. Dies sei
jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Überzahlung auf
nichts anderem als auf der für den Vermieter erkennbaren Beendigung des
Mietverhältnisses beruhe, nicht interessengerecht.
10 Der
Rückforderungsanspruch sei auch nicht wegen § 814 BGB ausgeschlossen. Der
Umstand, dass der neue Mietvertrag bei dem Kläger bereits am Tag vor der
Anweisung eingereicht worden sei, führe noch nicht zu einer Kenntnis der
Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB. Selbst wenn die Anweisung bei dem Kläger
noch hätte gestoppt werden könnten, hätte es sich insoweit allenfalls um ein
Versehen gehandelt. § 814 BGB sei jedoch auf Fälle versehentlich
fortgesetzter wiederkehrender Leistung trotz Kenntnis der veränderten
Umstände nicht anwendbar.
II.
11 Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
12 Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Kläger
gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Miete für den Monat
August 2014 in Höhe von 860 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
(Nichtleistungskondiktion) hat. Diesem Anspruch steht, wie das
Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls zutreffend
angenommen hat, unter den hier gegebenen Umständen der Grundsatz des
Vorrangs der Leistungskondiktion nicht entgegen. Denn nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war den Beklagten
aufgrund der zum 31. Juli 2014 erfolgten Beendigung ihres Mietverhältnisses
mit den Mietern bekannt, dass ihnen ein Anspruch auf Zahlung der Miete für
den Monat August 2014 nicht zustand und damit eine Überzahlung des Klägers
vorlag.
13 1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien im
Revisionsverfahren insoweit auch nicht angegriffen ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass die Mieter aufgrund des bis zum 31. Juli 2014
bestehenden Mietvertrags mit den Beklagten zur Zahlung einer monatlichen
Miete in Höhe von 860 € verpflichtet waren (§ 535 Abs. 2 BGB), der Kläger
ihnen in dieser Höhe Arbeitslosengeld II als Bedarf für die Unterkunft
leistete (§ 22 SGB II) und er auf Antrag der Mieter gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1
SGB II diesen Betrag direkt an die Beklagten als Vermieter zahlte.
14
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht - entgegen der
Auffassung der Revision - angenommen, dass der Kläger die Rückzahlung der
vorbezeichneten Unterstützungsleistung hinsichtlich der von den Mietern
nicht geschuldeten Miete für den Monat August 2014 in Höhe von 860 € direkt
von den Beklagten im Wege Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
2 BGB) verlangen kann.
15 a) Dabei ist das Berufungsgericht -
unausgesprochen - ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich der
Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Betrages von 860 €, den die
Beklagten wegen der Beendigung des Mietverhältnisses ohne einen rechtlichen
Grund erlangt haben, nicht bereits aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB (Leistungskondiktion) ergibt. Hiergegen erhebt auch die
Revisionserwiderung keine Einwendungen.
16 aa) Gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas
ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet.
Diese Leistungskondiktion hat Vorrang vor der
Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (st.
Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 -
III ZR 38/04, NJW 2005, 60 unter II 2; vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11,
NJW 2013, 2519 Rn. 11; jeweils mwN).
17 Unter einer Leistung
im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und
zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die
Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es
in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an.
Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt
der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt
haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der
gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive
Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers
(Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person
in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (siehe nur BGH,
Urteile vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 25.
Februar 2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 21; jeweils mwN).
Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in
Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR
107/15, aaO mwN).
18 Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung
von Vorgängen, an denen - wie im vorliegenden Fall - mehr als zwei Personen
beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind für die
sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des
Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (siehe nur BGH, Urteil
vom 19. September 2014 - V ZR 269/13, NJW 2015, 229 Rn. 22).
19 bb)
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beklagten die hier
streitgegenständliche Zahlung von 860 € zwar im Wege einer Leistung
erhalten. Hierbei handelte es sich jedoch bei objektiver Betrachtung aus der
Sicht des Zuwendungsempfängers - hier der Beklagten - nicht um eine solche
des Klägers, sondern um eine Leistung der Mieter als (ehemalige)
Vertragspartner der Beklagten, denen gegenüber der Kläger in seiner
Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Rahmen des bestehenden Bedarfs für
Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Sozialleistungen zu erbringen hatte,
deren Auszahlung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an die Beklagten
erfolgte.
20 (1) § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II sieht vor, dass der
Sozialleistungsträger, soweit - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der
Mieter - Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet
wird, dieses auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter
oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen hat. Einen solchen Antrag haben
die Mieter nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts gestellt. Auf die von den Parteien im
Berufungsverfahren erörterte Frage, ob (auch) ohne einen solchen Antrag die
Zahlung seitens des Klägers unmittelbar an die Beklagten zu erbringen
gewesen wäre, weil eine zweckentsprechende Verwendung durch die
leistungsberechtigten Personen - die Mieter - nicht sichergestellt gewesen
sei (§ 22 Abs. 7 Satz 2, 3 SGB II), kommt es deshalb nicht an.
21 §
22 Abs. 7 SGB II regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach alle
Geldleistungen nach dem SGB II auf das in dem hierauf gerichteten
Antrag angegebene Konto des Leistungsberechtigten überwiesen werden (§ 43
Abs. 3 SGB II) und der zweckentsprechende Einsatz der Mittel dem
Leistungsberechtigten überlassen bleibt (Krauß in Hauck/Noftz,
Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch, dort: Voelzke u.a., SGB II, Stand
Oktober 2012, § 22 Rn. 318; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand
Oktober 2016, § 22 SGB II Rn. 128; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., §
22 Rn. 241). Werden - wie im vorliegenden Fall - die Leistungen für
Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt, wirkt dies als
Anspruchserfüllung gegenüber dem Leistungsberechtigten (hier mithin
gegenüber den Mietern). Der eigentliche Charakter der Leistung als
Geldleistung für den Hilfeberechtigten wird nicht geändert. Die Regelung
in § 22 Abs. 7 SGB II begründet lediglich eine "Empfangsberechtigung" für
den Vermieter (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 98; LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 24. März 2014 - L 19 AS 2329/13, juris Rn. 26 f.; Bayerisches
LSG, Urteil vom 5. August 2015 - L 7 AS 263/15, juris Rn. 36; Knickrehm in
Knick- rehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., §
22 SGB II Rn. 45).
22 Rechte oder Pflichten des Vermieters gegenüber
dem Leistungsträger werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 SGB
II nicht begründet (BT-Drucks., aaO; LSG Nordrhein-Westfalen, aaO;
Lauterbach, aaO; Krauß, aaO; Luik, aaO; Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG,
Stand Januar 2017, § 22 SGB II Rn. 162), vielmehr begründet die Vorschrift
lediglich eine "reflexartige" Begünstigung des Vermieters (LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2016 - L 11 AS 699/15, juris
Rn. 39 mwN; Breitkreuz in BeckOK Sozialrecht, Stand September 2017, § 22 SGB
II Rn. 28). Der Leistungsträger ist auch nicht etwa Erfüllungsgehilfe des
leistungsberechtigten Mieters, sondern erbringt im Rahmen der hoheitlichen
Aufgabe der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger
(Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 30;
vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Rn. 16; vgl. ebenso
Krauß, aaO). Die gesetzlichen Regelungen in § 22 Abs. 7 SGB II sollen in
diesem Zusammenhang durch die Möglichkeit der Direktzahlung an den Vermieter
insbesondere dazu dienen, dass die Transferleistungen zu den Wohnkosten den
Vermieter tatsächlich erreichen, und tragen hierdurch dem Schutz des
leistungsberechtigten Mieters vor einer Wohnungslo-sigkeit sowie dem
öffentlichen Interesse an der Vermeidung von hieraus resultierenden
Doppelzahlungen aus Steuermitteln Rechnung (vgl. BT-Drucks., aaO S. 98 f.).
23 Beantragt der Leistungsberechtigte - wie hier die Mieter - nach § 22
Abs. 7 Satz 1 SGB II, die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an
den Vermieter zu zahlen, begründet dies eine nicht im Ermessen des
Leistungsträgers stehende Verpflichtung, dem Antrag entsprechend zu
verfahren (BT-Drucks., aaO S. 98; Lauterbach, aaO Rn. 129; Krauß, aaO Rn.
322; Luik, aaO Rn. 244; Adolph, aaO).
24 (2) Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze handelt es sich von dem maßgeblichen objektiven
Empfängerhorizont der Beklagten aus betrachtet bei der an diese erfolgten
Zahlung von 860 € nicht um eine Leistung des Klägers, sondern um
eine von diesem bewirkte Leistung der Mieter.
25 (a) Der
Kläger hat auch nicht etwa eine Leistung auf fremde Schuld erbracht, wie sie
in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich
im Versicherungsrecht für den Fall der (rechtsgrundlosen) Zahlung der
Versicherungsleistung durch den Versicherer an den (vermeintlich)
Geschädigten angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII
ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 65 f., 68 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.
September 2017 - IV ZR 39/16, juris Rn. 17; Urteile vom 17. Oktober 2002 -
III ZR 58/02, NJW 2002, 3772 unter 2; vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16,
NJW 2017, 3376 Rn. 11 mwN; aA MünchKommBGB/Schwab, 7. Aufl., § 812 Rn. 188
f. [auch insoweit die Anwendung der für die Anweisungsfälle geltenden
Grundsätze befürwortend]).
26 Eine Leistung durch einen
Dritten (§ 267 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass dieser mit dem erklärten
(eigenen) Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen (BGH,
Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 39/16, aaO Rn. 16; Urteil vom 20.
Juli 2011 - XII ZR 149/09, NJW 2012, 523 Rn. 38 mwN). Der
Kläger handelte bei der auch insoweit maßgeblichen objektiven
Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (vgl. BGH,
Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 39/16, aaO) - mithin aus der Sicht
der Beklagten - jedoch nicht mit dem Willen, eine fremde Schuld - in
Gestalt der Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der in deren Mietvertrag
mit den Beklagten vereinbarten Miete - zu tilgen. Mit der
Zahlung des Betrags von insgesamt 860 € kam der Kläger als
Sozialleistungsträger vielmehr seiner gegenüber den Mietern grundsätzlich
bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung durch staatliche
Transferleistungen nach. Diese Unterstützungsleistung ist nur deshalb nicht,
wie vom Gesetz grundsätzlich vorgesehen, an die Mieter als
Leistungsberechtigte - zur bestimmungsgemäßen eigenen Verwendung - erbracht
worden, weil die tatbe-standlichen Voraussetzungen der (Ausnahme-)Regelung
des § 22 Abs. 7 SGB II erfüllt waren und hierdurch nach den oben (unter II 2
a bb (1)) im Einzelnen dargestellten Grundsätzen eine Empfangszuständigkeit
der Beklagten als Vermieter hinsichtlich der Unterstützungsleistung bestand.
Zuwendungszweck der direkt an die Vermieter erbrachten Zahlungen blieb dabei
jedoch die Erbringung staatlicher Transferleistungen, nicht hingegen die
Erbringung einer Leistung des Klägers im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
1 BGB zur Tilgung der mietvertraglichen Schuld der Mieter.
27 (b)
Gegen eine Anwendung der oben (unter II 2 a bb (2) (a)) genannten Grundsätze
über die Leistung eines Dritten spricht zudem, dass der Kläger - anders als
der Versicherer im obigen Fall des Bundesgerichtshofs - durch den Antrag der
Mieter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II bereits kraft Gesetzes verpflichtet
war, die den Mietern nach den rechtsfehlerfreien und
unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zustehenden
Unterstützungsleistungen an die Beklagten auszuzahlen, und ihm deshalb
insoweit nach den oben (unter II 2 a bb (1)) dargestellten Grundsätzen des §
22 Abs. 7 SGB II ein Entscheidungsspielraum nicht zukam. Mithin wurde auch
die auf die Zahlung bezogene Tilgungsbestimmung im vorliegenden Fall nicht
von dem Kläger, sondern - in Gestalt einer in dem Antrag nach § 22 Abs. 7
Satz 1 SGB II zugleich enthaltenen Anweisung - von den Mietern getroffen.
28 (c) Aus den vorstehend genannten Gründen ist die
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der von dem Kläger für den Monat
August 2014 trotz Beendigung des Mietvertrags geleisteten Zahlung an die
Beklagten nicht nach den Grundsätzen über die Leistung eines Dritten,
sondern - wovon auch die Parteien im Revisionsverfahren in
Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ausgehen - nach den für die
sogenannten Anweisungsfälle entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.
29 b) Hiernach steht dem Kläger gegen die Beklagten ein
Anspruch auf Herausgabe der von ihnen erlangten 860 € zwar nicht aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zu, da ein
Leistungsverhältnis nicht zwischen den Parteien des vorliegenden
Rechtsstreits, sondern lediglich zwischen dem Kläger und den Mietern sowie
zwischen diesen und den Beklagten bestand. Der Kläger kann unter dem
Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung die Rückzahlung des
vorgenannten Betrages jedoch unter den hier gegebenen Umständen unter dem
Gesichtspunkt der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB)
unmittelbar von den Beklagten verlangen. Dies gilt unabhängig
davon, ob eine widerrufene Anweisung rechtlich wie eine von Anfang an
fehlende Anweisung zu behandeln oder insoweit unter dem Gesichtspunkt einer
Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung eine andere rechtliche Bewertung
angezeigt ist. Die letztgenannte Alternative ist vom Bundesgerichtshof
angenommen worden, wenn eine Anweisung im bankrechtlichen Zahlungsverkehr
widerrufen wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob Entsprechendes auch im
vorliegenden Fall im Hinblick darauf zu gelten hat, dass es hier nicht um
einen Widerruf des Anweisenden gegenüber der Bank, sondern um einen Widerruf
in dem vorgelagerten Rechtsverhältnis zwischen den (anweisenden) Mietern und
dem klagenden Jobcenter geht. Denn selbst wenn dies so wäre, lägen die
Voraussetzungen eines unmittelbaren Bereicherungsanspruchs des Klägers gegen
die Beklagten vor, da die Mieter gegenüber dem Kläger ihre An- weisung,
die Unterstützungsleistungen direkt an die Beklagten zu zahlen, konkludent
durch Vorlage des neuen Mietvertrages widerrufen haben und die Beklagten
darüber hinaus nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des
Berufungsgerichts aufgrund der Beendigung des Mietvertrags bereits bei
Erhalt des Geldes wussten, dass ihnen der für den Monat August 2014
überwiesene Betrag von 860 € nicht zustand und es damit an einer Leistung
ihres Vertragspartners fehlte. Die Beklagten haben den zuviel gezahlten
Betrag daher in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen
Grund erlangt und sind diesem gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zur
Herausgabe verpflichtet.
30 aa) Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteile vom
14. Dezember 2016 - IV ZR 7/15, VersR 2017, 240 Rn. 61; vom 16. Juni 2015 -
XI ZR 243/13, BGHZ 205, 377 Rn. 17 ff.; jeweils mwN) vollzieht sich
in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich
allerdings grundsätzlich innerhalb des jeweiligen
fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden
und dem Angewiesenen - hier den Mietern und dem Kläger - im sogenannten
Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem
Anweisungsempfänger - hier den Mietern und den Beklagten - im sogenannten
Valutaverhältnis. Dabei werden bloße Zahlstellen - wie im vorliegenden Fall
die Bank der Beklagten und die seitens des Klägers mit der
Zahlungsabwicklung betraute Bundesagentur für Arbeit - nicht in die
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eingebunden (vgl.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BGHZ
170, 121 Rn. 10 mwN).
31 Nach dem
bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von
ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend,
mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine eigene Leistung
an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den
Anweisungsempfänger (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - IV ZR
7/15, aaO; vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13,
aaO Rn. 17; jeweils mwN).
32 (1) Dieser Grundsatz gilt allerdings
nicht ausnahmslos. So hat der Angewiesene einen unmittelbaren
Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den
Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung gänzlich fehlt. In diesen
Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an
den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger
Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus
Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der
Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der
Zuwendung kannte oder nicht kannte (BGH,
Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 18 mwN).
33 (2)
Anders hat der Bundesgerichtshof die Rechtslage im
bankrechtlichen Zahlungsverkehr bewertet, wenn das Kreditinstitut den durch
den Kontoinhaber erklärten Widerruf einer Überweisung oder eines
Dauerauftrags oder die Kündigung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht
beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vorgenommen hat
(vgl. hierzu auch Münch-KommBGB/Schwab, aaO Rn. 124 ff.; Erman/Buck-Heeb,
BGB, 15. Aufl.; § 812 Rn. 22d [jeweils auch zur Gegenauffassung]). In diesen
Fällen ist nach der Rechtsprechung des für das Bankrecht zuständigen XI.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Anweisung durch den Kontoinhaber
mitveranlasst worden und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den
zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die Bank müsse sich
deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die
weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzele
und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei (BGH,
Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 19 mwN). An
dieser - maßgeblich auf eine wertende Betrachtung sowie eine Veranlasser-
und Rechtsscheinhaftung abstellenden - Ausnahme von den allgemeinen
Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs in Anweisungsfällen hat der
Bundesgerichtshof jedoch in dem vorbezeichneten Urteil jedenfalls für das
Zahlungsverkehrsrecht (§§ 675c ff. BGB) nicht mehr festgehalten (BGH,
Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 21 ff.).
34 (3)
Ob die vorstehend genannte, aus den Gesichtspunkten einer Veranlasser- und
Rechtsscheinhaftung hergeleitete Ausnahme hingegen in Anweisungsfällen
außerhalb des (bankrechtlichen) Zahlungsverkehrsrechts - also auch im
vorliegenden Fall, in dem der Widerruf der Anweisung nicht gegenüber der
Bank, sondern in dem vorgelagerten Rechtsverhältnis zwischen den Mietern und
dem Kläger erfolgt ist - weiterhin gilt, bedarf hier keiner
Entscheidung. Denn selbst bei einem Widerruf einer Anweisung im
bankrechtlichen Zahlungsverkehr wurde bereits nach der bisherigen
Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein unmittelbarer
Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen,
wenn dieser den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann
wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (BGH, Urteil
vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 20 mwN). Diese Voraussetzungen
sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im
vorliegenden Fall gegeben.
35 (a) Die Mieter hatten mit ihrem Antrag
nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II dem Kläger ursprünglich die Anweisung
erteilt, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen für Unterkunft und
Heizung direkt an die Beklagten zu zahlen. Der Antrag auf Direktzahlung an
den Vermieter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II kann von dem
Leistungsberechtigten jederzeit widerrufen werden (vgl. nur Luik in
Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 244). Von dieser Möglichkeit haben
die Mieter Gebrauch gemacht, bevor der Kläger die Anweisung für den Monat
August 2014 ausgeführt hat. Diesen Widerruf haben die Mieter, wie
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, zwar nicht
ausdrücklich erklärt. Jedoch ist - was die Revision übersieht und auch das
Berufungsgericht nicht erörtert hat - in der am 24. Juli 2014 erfolgten
Einreichung des neuen Mietvertrags durch die Mieter - wie die
Revisionserwiderung zutreffend geltend macht -ein konkludenter Widerruf des
Antrags nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II und damit auch der Anweisung
dahingehend zu sehen, dass der Kläger die Unterstützungsleistungen ab August
2014 nicht mehr an die Beklagten als (bisherige) Vermieter auszahlen solle.
Diese Auslegung des vom Berufungsgericht festgestellten Verhaltens der
Mieter kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht eine
Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat und weitere
Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2007 -
VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 Rn. 13; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR
22/13, WuM 2013, 734 Rn. 11; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 298/13, WuM 2014,
546 Rn. 12).
36 (b) Es kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten -
wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - dieser
Widerruf der Mieter bekannt war. Auch greift die Rüge der Revision nicht
durch, das Berufungsgericht habe einen unrichtigen rechtlichen Blickwinkel
zugrunde gelegt und bei der Bejahung der vorstehend beschriebenen
Konstellation allein - was nicht ausreiche - darauf abgestellt, dass den
Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlung das Fehlen eines
rechtlichen Grundes im Valutaverhältnis bekannt gewesen sei, da das
Mietverhältnis zum 31. Juli 2014 geendet habe.
37 Denn nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war den Beklagten
nicht nur das Fehlen des rechtlichen Grundes, sondern zudem auch bekannt,
dass ihnen der an sie überwiesene Betrag von insgesamt 860 € für den Monat
August 2014 nicht zustand. Damit liegt ein der oben genannten Rechtsprechung
zur Zuvielzahlung zumindest vergleichbarer Fall vor. Im Streitfall sind
deshalb nach den oben genannten Grundsätzen die Voraussetzungen für einen
unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen (Kläger) aus § 812 Abs.
1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger (Beklagte) gegeben.
38 (c) Soweit in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Teil bei
einer zu Unrecht erfolgten Zahlung des Jobcenters an den Vermieter gemäß §
22 Abs. 7 SGB II ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch wegen des
Grundsatzes des Vorrangs der Leistungskondiktion abgelehnt wurde (vgl.
Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 381/12, juris Rn. 61
ff.; SG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2010 - S 17 AS 1435/09, juris Rn. 23
und Leitsatz [zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 4 SGB II aF]; LG Berlin,
Beschluss vom 13. März 2015 - 65 S 477/14, juris Rn. 25 ff. [zur
Vorgängerregelung in § 22 Abs. 4 SGB II aF]; siehe ferner SG Landshut,
Urteil vom 2. Mai 2012 - S 11 AS 698/08, juris Rn. 42 ff.), ergibt sich
daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für die hier
vorzunehmende rechtliche Beurteilung nichts anderes. Diese Entscheidungen
haben zum einen sowohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den
Voraussetzungen einer Direktkondiktion in Anweisungsfällen als auch die vom
Gesetzgeber mit § 22 Abs. 7 SGB II verfolgte Zielsetzung (siehe BT-Drucks.
17/3404, S. 98 f.) außer Betracht gelassen; sie betrafen zudem andere
Fallgestaltungen als die hier vorliegende, da der Mietvertrag
(Valutaverhältnis) dort jeweils fortbestand (vgl. hierzu insbesondere
Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 381/12, aaO Rn. 70) und
für den Vermieter auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Zuvielzahlung
durch das Jobcenter vorlagen.
39 bb) Die Beklagten haben den
von ihnen nach den oben genannten Grundsätzen in sonstiger Weise auf Kosten
des Klägers (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) erlangten
streitgegenständlichen Betrag von 860 € ohne einen rechtlichen Grund
erhalten und sind deshalb zur Herausgabe verpflichtet. Nach den
rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
war der Mietvertrag mit Ablauf des 31. Juli 2014 beendet. Den
Beklagten stand daher, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, für den
in Rede stehenden Monat August 2014 ein Anspruch auf Zahlung der Miete (§
535 Abs. 2 BGB) nicht zu. Damit und wegen des seitens der Mieter erfolgten
Widerrufs ihrer Anweisung gegenüber dem Kläger fehlt es (auch) in dem
Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten an einem rechtlichen Grund
für die Zahlung der hier im Streit stehenden 860 €.
40 c) Der
Bereicherungsanspruch des Klägers ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis
rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht durch § 814 Alt. 1
BGB ausgeschlossen. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
Gemäß § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer
Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende
gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Diese Vorschrift
ist jedoch, was das Berufungsgericht übersehen hat, auf die - hier
vorliegende - Nichtleistungskondiktion nicht anwendbar (siehe nur
BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, NJW 2005, 3213 unter III 1 b
cc mwN; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007, § 814 Rn. 3). Dies
gilt auch für den hier gegebenen Fall der Nichtleistungskondiktion in
Gestalt eines direkten Bereicherungsanspruchs des Angewiesenen gegen den
Anweisungsempfänger (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI
ZR 12/94, NJW 1994, 2357 unter III 1 c aa; vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04,
aaO; MünchKommBGB/Schwab, aaO, § 814 Rn. 5).
41 d) Entgegen der
Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht schließlich auch die
Passivlegitimation der Beklagten zu 2 ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision
rügt, das Berufungsgericht hätte nähere Feststellungen dazu treffen müssen,
ob der Beklagte zu 1 als Überweisungsempfänger Zahlstelle der Beklagten zu 2
- als weiterer Gläubigerin - gewesen sein könne. Diese Rüge greift aus
mehreren Gründen nicht durch.
42 Bereits die Annahme der Revision, es
sei lediglich anerkannt, dass die Bank des Zahlungsempfängers dessen
Zahlstelle sei (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, aaO),
geht fehl. Der Bundesgerichtshof hat auch in anderen Zusammenhängen sonstige
Personen als mögliche Zahlstellen oder Leistungs- beziehungsweise
Zahlungsmittler angesehen (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. September 2015 -
VIII ZR 300/14, NZM 2015, 859 Rn. 11; vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16,
WM 2017, 2319 Rn. 21 mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 11. März 2014 - X ZR
150/11, NJW 2014, 2275 Rn. 9; vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, aaO Rn.
35).
43 Vergeblich wendet sich die Revision zudem gegen die aus
Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beurteilung des Berufungsgerichts,
(auch) die Beklagte zu 2 sei Empfängerin der streitgegenständlichen Zahlung
von 860 €. Wie oben (unter II 2 a aa) bereits erwähnt, kommt es für die
Beurteilung, wer Empfänger einer Leistung ist, in erster Linie auf die der
Zuwendung - bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des
Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) - gegebene Zweckbestimmung an. Das
Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Zahlung
der 860 € an beide Beklagte gerichtet war und es deshalb nicht entscheidend
darauf ankommt, dass Kontoinhaber nur der Beklagte zu 1 war. Auch die
Revision zieht nicht in Zweifel, dass beide Beklagte ausweislich des
Mietvertrags Vermieter sind und sie dementsprechend im Verwendungszweck der
Überweisungen des Klägers - unter zusätzlichem Hinweis auf das
Mietverhältnis - als Zahlungsempfänger angegeben sind.
44 Soweit die
Rüge der Revision überdies dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihr auch
das Erlangen - im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB -
einer Verfügungsmöglichkeit der Beklagten zu 2 hinsichtlich des überwiesenen
Geldbetrags in Zweifel gezogen werden soll, bleibt sie auch insoweit ohne
Erfolg. Denn es lassen sich weder den Feststellungen des Berufungsgerichts
noch den Ausführungen der Revision Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die
streitgegenständliche Zahlung der Beklagten zu 2 als (Mit-)Vermieterin
tatsächlich nicht zugute käme. Auch ist weder festgestellt noch wird dies
von der Revision geltend gemacht, dass die Beklagte zu 2 hinsichtlich der
früheren Zahlungen des Klägers einen derartigen Einwand erhoben hätte.
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