Grundbuchfähigkeit der
BGB-Gesellschaft; Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft
BGH, Beschluss vom 4.
Dezember 2008 - V ZB 74/08
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch
eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie
vorgesehen haben.
b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die
GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus...“ und den Namen
ihrer Gesellschafter eingetragen.
c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren
Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des
handelnden Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt
werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
nach Erlass der Gerichtsentscheidung Veränderungen bei Namen,
Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße
Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht.
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu
BGH NJW 2006, 3716.
Der BGH bejaht die dort sowie in NJW 2008, 1378
noch offen gelassene Frage der Grundbuchfähigkeit der GbR. Sie ist als
solche im Grundbuch unter dem Namen, den ihr die Gesellschafter gegeben
haben, eintragungsfähig. Führt sie keinen solchen Namen, sind die
Gesellschafternamen zur Individualisierung der GbR (und nicht als
Rechtsträger!) aufzuführen.
S. dazu auch BGHZ 142,
315 = NJW 1999, 3483
sowie
BGH, Urt. v. 1.7.2002, II ZR 380/00 = NJW 2002, 3539
BGH
NJW 2002, 368 (GbR als "Verbraucher" i.S.v. § 13 BGB)
BGH NJW 2002, 1194 (Abgabe einer
Willenserklärung durch einen alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter)
BGH NJW 2003, 1803 (Haftung
des eintretenden Gesellschafters für Altschulden)
BGH v. 25.9.2006 - II ZR 218/05
(Grundbuchfähigkeit)
BGH v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 (keine
Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft)
BGH v. 25.1.2008 - V ZR
63/07 (Verpflichtung der Gesellschaft
zur Abgabe einer Willenserklärung)
©sl 2008
Gründe:
1 I.. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR],
erwirkte am 28. November 2005 unter ihrer Bezeichnung ein Versäumnisurteil
gegen die Beteiligte zu 2, durch welches diese gesamtschuldnerisch mit dem
mitverurteilten W. L. verurteilt wurde, an die Beschwerdeführerin 40.157,67
€ nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
zahlen. Außerdem erwirkte sie gegen die Beteiligte zu 2 am 7. Dezember 2005
einen Kostenfestsetzungsbeschluss, durch welchen dieser die Erstattung von
Prozesskosten in Höhe von 3.070,88 € nebst Zinsen aufgegeben wurde. Wegen
beider Zahlungsansprüche beantragte sie unter Vorlage der
Titelausfertigungen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem
Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2.
2 Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde
der Beschwerdeführerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Ihrer weiteren
Beschwerde möchte das vorlegende Kammergericht entsprechen und das
Grundbuchamt anweisen, die beantragte Zwangssicherungshypothek einzutragen.
Daran sieht es sich durch Entscheidungen des Bayerischen Obersten
Landesgerichts (NJW 2003, 70; NJW-RR 2005, 43) und des Oberlandesgerichts
Schleswig (NJW 2008, 306) gehindert. Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 (NJW
2008, 3444) hat es die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
3 Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des §
29 GBO lägen bei einer GbR mangels Möglichkeit, die Identität und
Verfügungsbefugnis des Einzutragenden sicher festzustellen, nicht vor. Einer
Eintragung der Gesellschaft selbst stehe zudem die Vorschrift § 15 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 GBV entgegen. Gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR spreche
auch, dass der Bundesgerichtshof der GbR die Fähigkeit abgesprochen habe,
Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein (Senat, Beschl. v.
26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189).
III.
4 Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO).
5 Das vorlegende Kammergericht und das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW
2008, 304) einerseits und das Bayerische Oberste Landesgericht sowie das
Oberlandesgericht Schleswig andererseits sind unterschiedlicher Ansicht
darüber, ob eine GbR (unter ihrem Namen) in das Grundbuch eingetragen werden
kann. Während die erstgenannten Oberlandesgerichte die Fragen bejahen
(wollen), werden sie von den zweitgenannten Gerichten verneint. Diese
Divergenz rechtfertigt die Vorlage.
IV.
6 Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der
Sache Erfolg. Die von dem Amtsgericht - Grundbuchamt - in seinem Beschluss
vom 27. Juni 2006 genannten Gründe (mangelnde Grundbuchfähigkeit der
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sowie fehlender Nachweis der Zustellung und
der Wartefrist) rechtfertigen die Zurückweisung des Eintragungsantrags
nicht.
7 1. Nach §§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1, 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das
Grundbuchamt zur Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem
Grundstück auf Antrag des Gläubigers eine Sicherungshypothek in das
Grundbuch einzutragen, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des
Vollstreckungstitels vorgelegt wird, dieser zugestellt ist und, bei der
Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das
zugrunde liegende Urteil gesetzt ist, die in § 798 ZPO bestimmte Wartefrist
von zwei Wochen ab Zustellung verstrichen ist. Diese Voraussetzungen lagen
entgegen der Annahme des Grundbuchamtes schon bei Antragstellung vor. Dem
Antrag waren, wie das vorlegende Kammergericht in seinem Beschluss
festgestellt hat, die vollstreckbaren Ausfertigungen des Versäumnisurteils
und des Kostenfestsetzungsbeschlusses beigefügt. Diese waren der Schuldnerin
am 16. Februar 2006 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Damit
war auch die hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu beachtende
Wartefrist bei Eingang des Antrags am 26. Juni 2006 abgelaufen. Der
Eintragung der Sicherungshypothek steht auch nicht entgegen, dass die
Gläubigerin eine GbR ist. Eine GbR kann unter ihrem Namen in das Grundbuch
eingetragen werden.
8 2. Die Frage nach der so genannten Grundbuchfähigkeit einer GbR ist
allerdings umstritten. Nach einer wohl überwiegenden Ansicht kann eine GbR
nicht als solche als Eigentümerin oder Inhaberin von beschränkten dinglichen
Rechten an einem Grundstück oder – wie hier – einem Miteigentumsanteil an
einem Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden (BayObLG NJW 2003,
70, 71; NJW-RR 2004, 810, 811; 2005, 43; OLG Celle NJW 2006, 2194 f.; OLG
Schleswig NJW 2008, 306 f.; LG Aachen Rpfleger 2003, 496, 497; RNotZ 2006,
348, 349; LG Berlin Rpfleger 2004, 283 f.; LG Dresden NotBZ 2002, 384; LG
Hagen, Rpfleger 2007, 26 [für nicht rechtsfähigen Verein]; wohl auch OLG
München BB 2005, 1621, 1622; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 19 Rdn. 108;
Hügel/Holzer, GBO, § 1 Rdn. 54 f.; Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht, 9.
Aufl., § 47 GBO Rdn. 182 b; Meikel/Ebeling, aaO; § 15 GBV Rdn. 30 c Anm. dd;
Abel/Eitzert, DZWiR 2001, 353, 361; Ann, MittBayNot 2001, 197, 198;
Armbrüster, Grundeigentum 2001, 821, 826; R. Böttcher, NJW 2008, 2088, 2094;
Demharter, Rpfleger 2001, 329, 330 f.; 2002, 538; Derleder, BB 2001, 2485,
2490; Heil, NZG 2001, 300, 305; ders. NJW 2002, 2158, 2159; ders., DNotZ
2004, 379; 381 f.; Keil, EWiR 2003, 913, 914; ders. DZWiR 2003, 120, 121;
Kremer, RNotZ 2004, 239, 245; Münch, DNotZ 2001, 535, 548 f.; Prütting,
Festschrift f. Wiedemann [2002], S. 1177, 1185; Schemmann, DNotZ 2001, 244,
250; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1002; Schöpflin, NZG 2003, 117 f., Stöber,
MDR 2001, 544, 545; Vogt, Rpfleger 2003, 491, 492; Volmer, ZfIR 2006, 475
f.; Westermann, NZG 2001, 289, 293 f.; Wiedemann, JZ 2001, 661). Nach
anderer Auffassung ist eine solche Eintragung möglich (OLG Stuttgart
FGPrax 2007, 66, 67, m. krit. Anm. Demharter; OLG Dresden NL-BzAR 2008, 349,
352; LG Magdeburg NotBZ 2008, 39 f.; Dümig in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann,
Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. B 61 f.; ders., Rpfleger 2003, 80, 82;
Münch-Komm-BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 705 Rdn. 314; Ulmer, ZIP 2001, 585, 595;
Behrens, ZfIR 2008, 1, 2 ff.; L. Böttcher/Blasche, NZG 2007, 121, 122 ff.;
Demuth, BB 2002, 1555, 1558 ff.; Eickmann, ZfIR 2001, 433, 436 f.; Elsing,
BB 2003, 909, 914; Hadding, ZGR 2001, 712, 724; Heßeler/Kleinhenz, NZG 2007,
250, 251 f.; Hess, ZZP 117 [2004], 267, 299 f.; Kazemi, ZfIR 2007, 101 f.;
Knöfel, AcP 205 [2005], 645, 663; ders. ZfIR 2006, 428, 429; Krebs, NL-BzAR
2008, 327, 329; Leipold, Festschrift f. Canaris [2007], 221, 230 ff.; Ott,
NJW 2003, 1223; Pohlmann, WM 2002, 1421, 1430; Schmeken, Festschrift f.
Streitbörger [2008], S. 251, 258 ff.; Schodder, EWiR 2007, 167, 168;
Tavakoli/Fehrenbacher, DB 2007, 382, 384; G. Wagner, ZZP 117 [2004], 305,
348 f.; ders. ZIP 2005, 637, 645 f.; K.-R. Wagner, ZNotP 2006, 408, 410).
Nach einer dritten Meinung sind neben der Gesellschaft selbst auch ihre
Gesellschafter einzutragen (Bauer/v. Oefele/Wilke, Grundbuchordnung, 2.
Aufl., § 13 Rdn. 34 a.E.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn.
240, 240b; Böhringer, BwNotZ 2006, 118, 121; Hammer, NotBZ 2002, 385;
Kesseler, ZIP 2007, 421, 423; ders., ZNotP 2008, 231, 234; Lautner,
MittBay-Not 2005, 93, 99; 2006, 37, 38; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; dagegen
aber Demharter, FGPrax 2007, 68). Nach einer vierten Meinung ist die GbR
grundbuchfähig, aber – wie bisher - unter Eintragung ihrer Gesellschafter
mit einem Hinweis auf das Gesellschaftsverhältnis einzutragen (Bielicke,
Rpfleger 2007, 441, 442; Hertel, in: Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9.
Aufl., Rdn. 1000 b ff.; Langenfeld, BWNotZ 2003, 1, 4; Pohlmann, EWiR 2003,
107, 108; Priester, BB 2007, 837, 838; Ruhwinkel, MittBayNot 2007, 92, 95
f.; Weidenmann, BWNotZ 2004, 130, 139).
9 3. Der Senat folgt im Ansatz der zweiten Meinung.
10 a) Auszugehen ist davon, dass die GbR, ohne juristische
Person zu sein (BGHZ 146, 341, 343; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221,
227 f.), (teil-) rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am
Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ
146, 341, 344; Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V
ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit
ist die GbR natürlichen und juristischen Personen einerseits und den
registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften andererseits allerdings
nicht in jeder Hinsicht gleich gestellt. Es gibt Aufgaben mit Anforderungen,
denen zwar natürliche und juristische Personen und auch registerfähige
rechtsfähige Personengesellschaften genügen können, wegen ihrer
strukturellen Unterschiede zu diesen aber nicht die GbR. Der Senat hat
das für die Aufgabe des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft
angenommen (Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189, 2190).
11 b) Daraus folgt aber nicht, dass die GbR Eigentum an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten oder beschränkte dingliche Rechte an
Grundstücken und grundstückgleichen Rechten nicht erwerben könnte, ihr also
die materielle Grundbuchfähigkeit fehlt. Diese Folgerung ist zwar aus den
„Besonderheiten des Grundbuchrechts und [der] Eigenart dinglicher
Rechtspositionen“ (Bay-ObLG, NJW 2003, 70, 71) abgeleitet worden.
Dem sind aber weder der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. September 2006,
II ZR 218/05, NJW 2006, 3716) noch der für das Grundstückssachen- und
das Grundbuchrecht zuständige erkennende Senat (Urt.
v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378) gefolgt. Danach führt
die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR dazu, dass eine GbR auch
Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechte sowie beschränkte
dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben
kann; daran änderte es nichts, wenn ein solcher Rechtserwerb durch die GbR
nicht unter der für diese von ihren Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung
im Grundbuch gebucht werden könnte (Senat, Urt.
v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Deshalb ist
ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem
Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind, auch nicht
(gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern
Eigentum der GbR (BGH, Urt. v. 25. September
2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716, 3717).
12 c) Der materiellen Grundbuchfähigkeit der GbR steht auch nicht entgegen,
dass der Erwerb von Eigentum oder beschränkten dinglichen Rechte von einer
GbR auf Schwierigkeiten stößt, die sich in dieser Form bei anderen
rechtsfähigen Personengesellschaften nicht stellen. Eine GbR kann wie
diese nur durch ihre Organe handeln. Wer zur Vertretung einer GbR befugt
ist, lässt sich indessen anders als bei registerfähigen rechtsfähigen
Personengesellschaften nicht einem öffentlichen Register entnehmen, weil ein
solches Register für die GbR nicht vorgesehen ist (Senat, Beschl. v. 6.
April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191 f.). Das Vertrauen in die
Vertretungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter wird auch durch den
Grundbucheintrag nicht geschützt (Senat, BGHZ 107, 268, 272; Beschl. v.
26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189, 2190). Ob diesen
Schwierigkeiten bis zu ihrer erforderlichen (Senat,
Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379) Behebung
durch den Gesetzgeber dadurch begegnet werden kann, dass die GbR bei jeder
Eintragung den Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form
vorzulegen hat (so Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 232), oder ob es etwa
genügte, wenn die Gesellschafter Änderungen des Gesellschafterbestands oder
der Vertretungsbefugnis in notariell beglaubigter Form vornehmen und
nachweisen oder in ihrem notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag
vereinbaren, dass solche Veränderungen nur wirksam sind, wenn sie dem
Urkunds- oder einem anderen Notar gegenüber erklärt werden, mit der Folge,
dass dieser die Funktion des fehlenden Registers übernähme, bedarf hier
keiner Entscheidung. Die aufgezeigten Schwierigkeiten ändern an der
Eigentumslage nichts. Sie sind vielmehr die zwangsläufige und hinzunehmende
Folge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR und der damit
geschaffenen Möglichkeit des Grunderwerbs durch die GbR.
13 d) Das materiell-rechtlich bestehende Eigentum der GbR ist auch
formell buchungsfähig. Die technischen Einzelheiten dieser Buchung sind
zwar bislang weder in der Grundbuchordnung selbst noch in der diese
ausführenden Grundbuchverfügung geregelt. Die Grundbuchverfügung geht (s.
noch im Folgenden) von der früheren Rechtslage aus. Die damit fehlende
Anpassung des Grundbuchrechts an die Veränderung der materiellen Rechtslage
erschwert zwar, wie aufgezeigt, den zum Vollzug von Verfügungen der
Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der
Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft (vgl. Ulmer/Steffek, NJW
2002, 330, 336 f.; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; Behrens ZfIR 2008, 1, 2
ff.), ändert aber an der Buchungsfähigkeit von Eigentum und beschränkten
dinglichen Rechten einer GbR und damit an ihrer formellen Grundbuchfähigkeit
im Grundsatz nichts (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008,
V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Welche Rechtsträger von Eigentum es
gibt, bestimmt sich nämlich allein nach dem materiellen bürgerlichen Recht
(vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332). Allein danach bestimmt sich auch,
welche Rechtsträger eintragungsfähig sind. Das Grundbuchrecht beschränkt die
Buchbarkeit von Eigentum nicht; dies widerspräche auch seiner dienenden
Funktion (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR
63/07, NJW 2008, 1378, 1379; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 230 f.;
Krüger, AcP 208 [2008] S. 699, 711 f.). Das Grundbuchrecht soll den
rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem nach bürgerlichem Recht möglichen
Grundeigentum und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken nämlich
auf sichere und verlässliche Weise ermöglichen, aber nicht verhindern. Die
fehlende Anpassung des Grundbuchrechts an die Anerkennung der
Teilrechtsfähigkeit der GbR darf deshalb nicht zu einer Blockade des
rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken und beschränkten dinglichen
Rechten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen. Das Verfahrensrecht
ist vielmehr an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen
(Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW
2008, 1378, 1379). Daran hat sich die Auslegung des Grundbuchrechts
auszurichten. Es kann damit nicht mehr darum gehen, ob Grundeigentum oder –
wie hier – beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken oder
Miteigentumsanteilen an Grundstücken gebucht werden. Zu entscheiden ist
vielmehr, wie die GbR in der Eintragung bezeichnet werden muss und wie der
Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Beide Fragen
hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.
14 e) Die erste der beiden Fragen ist hier zu entscheiden.
15 aa) Für ihre Beantwortung ist bei der schon angesprochenen Vorschrift des
§ 15 Abs. 3 Satz 1 GBV anzusetzen. Diese Vorschrift befasst sich zwar nicht
unmittelbar mit der Bezeichnung einer GbR im Grundbuch, sondern mit dem
Vollzug der Umwandlung einer GbR in eine oHG, KG oder Partnerschaft. Sie
beschreibt dabei aber auch die grundbuchtechnische Ausgangslage. Aus dieser
Beschreibung ergibt sich, wie sich der Verordnungsgeber die Buchung eines im
Gesellschaftseigentum stehenden Grundstücks vorstellt, nämlich in der
Weise, dass die Gesellschafter mit einem auf das Bestehen eines
Gesellschaftsverhältnisses hinweisenden Zusatz eingetragen werden.
16 bb) Gedankliche Grundlage dieser Form der Buchung ist, wie bereits
erwähnt und aus § 15 Abs. 1 GBV zu erschließen, dass das Eigentum (und
beschränkte dingliche Rechte) an Grundstücken nur entweder natürlichen oder
juristischen Personen oder registerfähigen rechtsfähigen
Personengesellschaften zustehen kann und dass Gesellschaftsvermögen einer
GbR Vermögen natürlicher Personen ist, das einer gesamthänderischen Bindung
unterliegt. Mit der Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit gehört die GbR
aber auch zu den Gesellschaften, die im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB mit der
Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen. Das Vermögen einer GbR ist damit nicht mehr, wie von § 15 Abs. 3
GBV vorausgesetzt, Vermögen ihrer Mitglieder, sondern Vermögen einer
rechtsfähigen Personengesellschaft. Solches Vermögen wird grundbuchtechnisch
bei allen anderen rechtsfähigen Personengesellschaften entsprechend der
materiellen Rechtslage wie bei juristischen Personen als deren Vermögen und
unter deren Bezeichnung, und nicht unter Nennung ihrer Gesellschafter
gebucht.
17 cc) Damit entsteht eine planwidrige Lücke. Die bisher vorgesehene Form
der Buchung von Vermögen einer GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter
entspricht nicht mehr der materiellen Rechtslage. Sie ist im Gegenteil
irreführend, weil sie den Blick darauf verstellt, dass das Grundstück oder
Recht an einem Grundstück gerade kein Gesellschafter-, sondern
Gesellschaftsvermögen ist. Aus diesem Grund ist die bisherige Form der
Eintragung für die GbR auch prozessual nicht mehr erreichbar. Ihre Ansprüche
können nur durch diese selbst, nicht durch ihre Gesellschafter klageweise
durchgesetzt werden. Eine Klage der Gesellschafter wäre als Klage der
Gesellschaft anzusehen. Ein auf die Gesellschafter lautendes Rubrum ist ohne
Parteiwechsel auf die GbR zu berichtigen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003,
XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043, 1044; Beschl. v. 11. Juni 2008, XII ZR
136/05, juris). Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der
Zwangsvollstreckung hätte auch nur die GbR als Gläubigerin des erstrittenen
Titels. Mangels einer Anpassung der Grundbuchverfügung an die neue
rechtliche Ausgangslage steht aber keine passende Buchungsvorgabe zur
Verfügung. Dieser Zustand entspricht nicht den Vorstellungen des Gesetz- und
Verordnungsgebers; er kann auch in der Sache nicht hingenommen werden. Denn
ohne Vorgaben zur Form der Buchung können eine einheitliche und für den
Rechtsverkehr eindeutige Führung der Grundbücher nicht gewährleistet und die
Anforderungen an die Eintragungsnachweise nicht sachgerecht bestimmt werden.
Selbst die von den Gerichten entsprechend der materiellen Rechtslage
erlassenen vollstreckbaren Entscheidungen zugunsten von Gesellschaften
bürgerlichen Rechts könnten im Grundbuch nicht vollzogen werden. Derart
widersprüchliche Ergebnisse gefährdeten die Einheit der Rechtsordnung und
müssen verhindert werden, indem die durch die Anerkennung der
Teilrechtsfähigkeit der GbR aufgetretene Regelungslücke geschlossen wird.
18 dd) Das ist nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine rechtsanaloge
Anwendung der §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, § 7 Abs. 2 PartGG und § 15 Abs.
1 Buchstabe b GBV möglich.
19 (1) Das Grundbuch hat den Zweck, die Rechtsverhältnisse an Grundstücken
genau und verlässlich zu dokumentieren. Dieser Zweck tritt etwa in § 47 GBO
zutage, wonach bei einer Mehrheit von Eigentümern auch ihr Rechtsverhältnis
untereinander anzugeben ist. Das zwingt zu einer Buchungsform, die das
Vermögen einer GbR als das ausweist, was es materiell-rechtlich ist, nämlich
als Gesellschaftsvermögen. Das ist im Ansatz nur zu erreichen, wenn als
Eigentümer oder Inhaber beschränkter dinglicher Rechte die GbR eingetragen
wird (Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 231 f.), nicht mehr ihre
Gesellschafter.
20 (2) Dazu muss die GbR allerdings in einer Form eingetragen werden, die
sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in
Anlehnung an die Vorschriften für die registerfähigen rechtsfähigen
Personengesellschaften dadurch zu erreichen, dass die GbR grundsätzlich
unter der Bezeichnung eingetragen wird, die von ihren Gesellschaftern für
das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist (Leipold,
FS Canaris [2007] S. 221, 231 f.). Diese Bezeichnung genügt, um die GbR
von anderen zu unterscheiden. Die Bezeichnung kann ihre
Individualisierungsfunktion zwar im Einzelfall einbüßen, wenn die
Gesellschafter mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts für ihre
Gesellschaft die gleiche Bezeichnung gewählt haben. Darin unterscheidet sich
eine GbR aber nicht signifikant von anderen rechtsfähigen
Personengesellschaften, von juristischen Personen und letztlich nicht einmal
von natürlichen Personen. Gerade bei ihnen tritt der Fall einer
Namensgleichheit sehr häufig auf. Deshalb sieht § 15 Abs. 1 Buchstabe a
GBV für natürliche Personen zusätzliche Merkmale vor, die zur Unterscheidung
in das Grundbuch eingetragen werden können. An ihre Stelle können bei der
GbR die Angabe des gesetzlichen Vertreters und des Sitzes treten.
21 (3) Der entsprechenden Anwendung der Buchungsvorschriften für andere
rechtsfähige Personengesellschaften steht nicht entgegen, dass diese im
Gegensatz zur GbR registerfähig sind. Die Eintragung in das Handels-
bzw. Partnerschaftsregister führt zwar dazu, dass Name und Bezeichnung sowie
die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaften durch den Auszug aus dem mit
den Wirkungen der Registerpublizität versehenen Register in der Form des §
29 GBO leicht und sicher nachgewiesen werden können. Ein inhaltlicher
Einwand gegen die Sachgerechtigkeit der Bezeichnung der GbR lässt sich
daraus aber nicht ableiten. Das zeigt sich daran, dass eine Gesellschaft
nicht erst dann oHG ist, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird,
sondern nach § 105 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB kraft Gesetzes schon dann,
wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt oder wenn der Umfang ihres Gewerbes
wächst und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert. Auch für eine solche noch nicht registrierte oHG gilt § 124 Abs.
1 HGB. Seine Voraussetzungen werden ohne Eintragung in das
Handelsregister schwieriger nachzuweisen sein. An der Form der
Bezeichnung, unter welcher die Gesellschaft in das Grundbuch einzutragen
ist, ändert das nichts. Noch deutlicher wird das bei der Partnerschaft,
auf die nach § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
die Gesellschaft anzuwenden sind. Auf sie ist mit dem Vollzug der Eintragung
nach § 7 Abs. 2 PartGG die Vorschrift des § 124 HGB anzuwenden, ohne dass
sich an ihrer Identität etwas ändert. Die Registerfähigkeit einer
rechtsfähigen Personengesellschaft besagt damit nichts darüber, wie sie
einzutragen ist; sie erleichtert vielmehr „nur“ den Vollzug der Eintragung
im Grundbuch.
22 (4) Gegen die Möglichkeit, die GbR unter ihrer im Gesellschaftsvertrag
bestimmten Bezeichnung einzutragen, spricht auch nicht, dass nicht jede GbR
nach dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag eine Bezeichnung führt.
In solchen Fällen kann die notwendige Individualisierung zwar nicht mit der
Bezeichnung erfolgen. Sie bleibt aber möglich (Leipold, FS Canaris [2007],
S. 221, 232; Krüger, AcP 208 [2008], 699, 712). Sie kann dann in
Anlehnung an die bisherige, so nicht mehr mögliche Buchungsform nur, aber
auch stets dadurch erfolgen, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit
„Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ der Zusatz „bestehend aus“ und die Namen
der Gesellschafter der Gesellschaft hinzugesetzt werden. Das können zwar
im Einzelfall, etwa bei Publikumsgesellschaften, sehr viele Gesellschafter
sein. Das unterscheidet diese Form der Buchung aber nicht von der in § 15
Abs. 3 Satz 1 GBV unter alter Rechtslage vorgesehenen Form der Buchung.
23 ee) Danach kann die Gläubigerin wie beantragt unter ihrer Bezeichnung in
das Grundbuch eingetragen werden.
24 d) Die Gläubigerin hat die Voraussetzungen für die Eintragung der
Sicherungshypothek auch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.
25 aa) Eine GbR kann ihre Bezeichnung, den etwa nachzuweisenden Bestand
ihrer Gesellschafter und ihre Vertretungsverhältnisse zwar nicht, wie die
anderen rechtsfähigen Personengesellschaften, durch einen mit öffentlichem
Glauben versehenen Auszug aus einem öffentlichen Register nachweisen. Leitet
sie ihr Recht aber, wie hier, aus einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung
ab, kann sie den Nachweis mit der vollstreckbaren Ausfertigung dieser
Entscheidung führen. Denn das Gericht muss diese Umstände vor Erlass seiner
Entscheidung prüfen und darüber entscheiden. Das schließt zwar nicht aus,
dass sich nach dem Erlass der Entscheidung, aber vor der Eintragung in das
Grundbuch Veränderungen ergeben. Darin unterscheidet sich eine
vollstreckbare Gerichtsentscheidung aber nicht von anderen öffentlichen
Urkunden, ja nicht einmal von einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, der
ohne Kenntnis des Grundbuchamts materiellrechtlich wirksam Veränderungen
erfahren haben kann, oder der Bewilligung, der die nach § 873 BGB
erforderliche Einigung im Einzelfall fehlen kann. Deshalb wird sich das
Grundbuchamt grundsätzlich an die Gerichtsentscheidung zu halten haben.
Etwas anderes gilt nur, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
Veränderungen ergeben, die einen ergänzenden Nachweis erforderlich machen.
Dafür ist hier auch unter Berücksichtigung des infolge des
Gerichtsverfahrens seit der Antragstellung verstrichenen Zeitraums von etwa
zwei Jahren nichts ersichtlich.
26 bb) Die Forderung selbst ergibt sich aus dem Urteil. Die Zustellung und
die Einhaltung der Wartefrist sind durch die Zustellungsurkunden des
Gerichtsvollziehers nachgewiesen. Der Eintragung stehen deshalb die von dem
Grundbuchamt angeführten Gründe nicht entgegen.
V.
27 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten und die
Erstattung von Auslagen fallen nach §§ 1, 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO
nicht an. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten ist nach §§ 1, 13
FGG nicht vorgesehen.
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