Kostenersatz für
"privates Abschleppen": Besitzstörung und Besitzentziehung, Rechte des
Besitzers
BGH, Urteil vom 5. Juni
2009 - V ZR 144/08
Fundstelle:
NJW 2009, 2530
BGHZ 181, 223
Amtl. Leitsatz:
Wer sein Fahrzeug
unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht,
derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das
Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz
von dem Fahrzeugführer verlangen.
Zentrale Probleme:
S. dazu S. Lorenz NJW 2009, 1025 ff. Es
verwundert, dass der Senat die Inkassokosten nicht zugesprochen hat. Auch
hier handelt es sich mE um einen adäquat verursachten Schaden
(Rechtsverfolgungskosten), nicht aber um einen Verspätungsschaden.
S. zur Thematik jetzt auch
BGH v. 2.12.2011 - V ZR 30/11.
Zur Passivlegitimation im
Rückforderungsprozess s. BGH v.
6.7.2012 - V ZR 268/11. Zum Störerbegriff (Anspruch auch gegen den
Fahrzeughalter) s.
BGH v. 21.9.2012 - V ZR 230/11,
Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14 Rn. 31
ff und BGH
v. 11.3.2016 - V ZR
102/15.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Dem Beklagten gehört ein Grundstück, welches als Parkplatz
mehrerer Einkaufsmärkte genutzt wird. Dort steht ein großes, gut sichtbares
Schild mit folgenden Hinweisen:
"Mo.-Sa. 6.00-21.00 Uhr
nur für Kunden und Mitarbeiter des Nahversorgungszentrums
Parken nur mit Parkuhr
Parkzeit
1,5 h (daneben ist eine Parkscheibe abgebildet)
Parken nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen!
Widerrechtlich abgestellte
Fahrzeuge werden
kostenpflichtig abgeschleppt" (daneben ist ein Abschlepp-Piktogramm
abgebildet)
2 Am 6. März 2007 schloss der Beklagte mit einem Abschleppunternehmen und
einem Inkassounternehmen eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt:
"2. Der Eigentümer beauftragt das
Abschleppunternehmen, unberechtigt parkende oder versperrend abgestellte
Fahrzeuge von dem ... Grundstück abzuschleppen und zu entfernen.
3. Die Durchführung des Abschleppvorganges setzt voraus, dass sich das
Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass dieses Fahrzeug
nicht über eine Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer
nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug aufhält oder dieser der
Aufforderung zum Entfernen bzw. ordnungsgemäßen Abparken des Fahrzeugs
nicht sofort nachkommt."
Das Inkassounternehmen beauftragte der
Beklagte mit der Einziehung der Abschleppkosten,
Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen Pkw unbefugt auf dem Parkplatz
ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde das Fahrzeug abgeschleppt und auf
das Gelände des Abschleppunternehmens verbracht. Dort löste es der Kläger am
späten Abend gegen Zahlung von 150 € Abschleppkosten und 15 €
Inkassogebühren aus. Den Betrag von 165 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche
Kosten von 46,41 € verlangt er von dem Beklagten zurück.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos
geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Durchsetzung
seiner Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen- Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812
Abs. 1 BGB verneint, weil seine Zahlung von 165 € an den Beklagten mit
Rechtsgrund erfolgt sei. Dieser habe gegen den Kläger einen Anspruch auf
Ersatz der Abschlepp- und Inkassokosten nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB gehabt.
Die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 3 BGB durch den Beklagten
sei rechtmäßig gewesen. Ob das Abschleppen des Fahrzeugs notwendig gewesen
sei, sei unerheblich; denn das Selbsthilferecht werde nicht durch den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern nur durch das Schikaneverbot und
durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Beides sei hier nicht
verletzt. Der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfe stehe auch nicht entgegen, dass
der Auftrag zum Abschleppen nicht von dem Beklagten als dem unmittelbaren
Grundstücksbesitzer erteilt worden sei, sondern dem Abschleppvorgang ein
Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Beklagten und dem
Abschleppunternehmen zugrunde gelegen habe. Die geltend gemachten
vorgerichtlichen Kosten könne der Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt des
Verzugs erstattet verlangen, weil sich der Beklagte nicht in Verzug befunden
habe.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung weitgehend stand.
II.
3 1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung
der Berufung gegen die Abweisung der auf Zahlung von 46,41 €
vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage wendet. Insoweit fehlt es dem
Rechtsmittel an der vorgeschriebenen Begründung (§§ 551 Abs. 1, 553 Abs. 1
Satz 2 ZPO).
9 2. Im Übrigen ist die Revision zwar zulässig, aber überwiegend
unbegründet.
10 a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung
von 150 € Abschleppkosten zu Recht verneint.
11 aa) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz
1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) in Betracht. Der Kläger hat den für das
Abschleppen seines Fahrzeugs in Rechnung gestellten Betrag zwar nicht an den
Beklagten, sondern an das Abschleppunternehmen bzw. für dieses an das
Inkassounternehmen gezahlt. Bereicherungsrechtlich hat er damit aber nicht
diesen gegenüber eine Leistung erbracht, sondern gegenüber dem Beklagten.
Denn der Zweck der Zahlung bestand darin, eine von dem Beklagten geltend
gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe
der Abschleppkosten, deren Begleichung der Beklagte aufgrund des Vertrages
mit dem Abschleppunternehmen diesem schuldete. Das Abschlepp- und das
Inkassounternehmen waren nur Zahlstelle. Ihnen gegenüber verfolgte der
Kläger keinen Zweck. Folglich kann der Kläger von dem Beklagten kondizieren,
wenn der Schadensersatzanspruch nicht besteht, während die Frage, ob das
Abschleppunternehmen den ihm zugeflossenen Betrag behalten kann, sich nach
dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen
beurteilt.
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch nicht gegeben sind, weil die
Leistung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erfolgte. Denn es hat
rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger
auf Zahlung der Abschleppkosten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §
858 Abs. 1 BGB bejaht.
(1) Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz des
Beklagten beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858
Abs. 1 BGB (siehe nur OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 71; LG Frankfurt
a.M. MDR 2003, 383; AG Augsburg DAR 2006, 91; AG Essen DAR 2002, 131;
Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 858 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Joost,
4. Aufl., § 858 Rdn. 5, 11; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 858 Rdn, 3,
Staudinqer/Bund, BGB [2007], § 858 Rdn. 49, Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2650).
Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teilweise
Besitzentziehung handelte, ist für die weitere rechtliche Beurteilung ohne
Belang.
(2) Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Ansicht hat das
Berufungsgericht zutreffend den Beklagten als unmittelbaren Besitzer des
Parkplatzes und damit als denjenigen angesehen, gegen den sich die verbotene
Eigenmacht richtete. Denn weder hat der Kläger Umstände vorgetragen, die
gegen den unmittelbaren Besitz des Beklagten sprechen, noch ergeben sich aus
dessen Vortrag Anhaltspunkte dafür, dass er mittelbarer Besitzer war. Für
einen mittelbaren Besitz spricht insbesondere nicht der von der Revision
hervorgehobene Vortrag des Beklagten, dass der Parkplatz tagsüber
ausschließlich für die Kunden des Supermarktes vorgesehen sei. Dem ist
nichts zu den Besitzverhältnissen zu entnehmen; selbst wenn der Beklagte die
Fläche für den Supermarkt an einen Betreiber vermietet oder verpachtet hat,
bedeutet das nicht zwingend, dass auch die Parkplatzfläche vermietet oder
verpachtet ist. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision
zitierten Feststellung in der in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen
erstinstanzlichen Entscheidung, der Kläger habe sein Fahrzeug "auf dem
Parkplatz des Beklagten, dem REWE Einkaufsmarkt" geparkt. Unabhängig davon,
ob man - wie die Revisionserwiderung - diese Formulierung als sprachlich
missglückt ansieht, besagt sie nichts über die Besitzverhältnisse an dem
Parkplatz, Auch die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat zitierte Textstelle aus der Klageerwiderung, wonach der Beklagte
verpflichtet sei, dem Betreiber des Supermarktes die Parkplatzfläche zur
Verfügung zu stellen, spricht nicht gegen den unmittelbaren Besitz des
Beklagten. Schließlich ist die Annahme von mittelbarem Besitz nicht damit zu
vereinbaren, dass nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht nur den
Kunden des Supermarktes, sondern den Kunden aller angrenzenden
Einkaufsmärkte das Parken auf dem Parkplatz des Beklagten gestattet ist.
Falls nach alledem gleichwohl noch Zweifel an dem unmittelbaren Besitz des
Beklagten bestehen, geht das zu Lasten des Klägers; denn ihm obliegt es, den
von dem Beklagten angeführten Rechtsgrund für die Zahlung der
Abschleppkosten zu widerlegen (BGH, Urt. v. 14. Juli 2003, Il ZR 335/00,
NJW-RR 2004, 556). Das hat der Kläger nicht getan.
(3) Dass § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
zugunsten des unmittelbaren Besitzers ist (siehe nur BGHZ 114, 305, 313 f.
m.w.N.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dies greift
die Revision auch nicht an.
(4) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten ein
Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung zugestanden.
Dieses hat seine Grundlage in der Vorschrift des § 859 Abs. 1 BGB, wenn man
das unbefugte Parken als Besitzstörung ansieht, nimmt man eine teilweise
Entziehung des Besitzes an, folgt es aus der Vorschrift des § 859 Abs. 3
BGB. Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht. Sie rügt allerdings,
dass das Berufungsgericht das Selbsthilferecht dies nicht dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegend angesehen hat. Diese Rüge bleibt
indes ohne Erfolg. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt
werden, dass die Selbsthilfe des unmittelbaren Besitzers nach § 859 Abs. 1
und 3 BGB unabhängig davon rechtmäßig sei, ob sie notwendig, geboten oder
angemessen sei. Diese Ansicht ist mit dem die Rechtsordnung
beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar.
Aber für die Beurteilung, ob der ebenfalls auf Treu und Glauben beruhende
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist grundsätzlich eine
Mittel-Zweck-Relation maßgeblich. Die Ausübung eines Rechts ist unter
diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite
unverhältnismäßig grüße Nachteile zufügt und andere, weniger schwerwiegende
Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso
gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären (MünchKomm
BGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 380); es gilt das Gebot der schonendsten
Sanktion (Staudinger/Looschelders, BGB [2005], § 242 Rdn, 280). Danach
war das Abschleppen des Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig. Es ist weder von
den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte in
anderer Weise von seinem Selbsthilferecht hätte Gebrauch machen können.
(5) Der in der Revisionsbegründung hervorgehobene Umstand, das
Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass der Kläger sein Fahrzeug
behindernd geparkt habe oder keine anderen freien Parkplätze für Kunden des
Supermarktes vorhanden gewesen seien, ist für die Entscheidung, ob das
Abschleppen des Fahrzeugs rechtmäßig war, unerheblich. Zwar kann die
Ausübung des Selbsthilferechts nach § 859 BGB, auch wenn es verhältnismäßig
ist, unter dem allgemeinen Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzulässig
sein. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Selbsthilfe eine
verbotene Eigenmacht beseitigt, die nur einen örtlich abgegrenzten Teil des
Grundstücks betrifft und die übrige Grundstücksfläche unberührt lässt, so
dass diese ohne Einschränkung genutzt werden kann. Denn wie der Eigentümer
andere von jeder Einwirkung ausschließen kann (§ 903 Satz 1 Alt 2 BGB), auch
wenn dies ihn nur teilweise in dem Gebrauch seiner Sache beeinträchtigt,
kann sich der unmittelbare Besitzer verbotener Eigenmacht durch Selbsthilfe
unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie hat und ob sie die
Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lässt (Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026). Deshalb darf z.B. ein unbefugt auf
einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete
Behinderung entfernt werden (Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl. § 858 Rdn. 3).
Anderenfalls müsste der Besitzer die verbotene Eigenmacht all derer dulden,
die - wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt - nur eine kleine,
räumlich abgegrenzte Grundstücksfläche unbefugt nutzen, ohne dass dadurch
die Nutzungsmöglichkeit der übrigen Fläche eingeschränkt wird; von seinem
Selbsthilferecht dürfte der Besitzer nur gegenüber demjenigen Gebrauch
machen, der sein Fahrzeug ohne Berechtigung auf dem letzten freien Platz
abstellt. Dies widerspräche der rechtlichen Bedeutung, welche das Gesetz dem
unmittelbaren Besitz beimisst.
18 (6) Ohne Erfolg macht die Revision Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des
Abschleppens unter dem Gesichtspunkt geltend, dass weder der Beklagte selbst
noch ein Vertreter den Abschleppauftrag erteilt habe, sondern der Beklagte
dem Abschleppunternehmen die Entscheidung darüber überlassen habe, wann die
Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Abschleppen vorlägen. Dies lässt zum
einen nicht den rechtlichen Ansatz erkennen, der zur Rechtswidrigkeit des
Abschleppens führen soll; denn dass der Beklagte einen Dritten mit der
Überwachung seines Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken
beauftragen dürfte {vgl. nur MünchKomm-BGB/Joost, aaO, § 859 Rdn. 1),
gesteht die Revision zu. Zum anderen sind in der Vereinbarung vom 6. März
2007 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Fahrzeuge abgeschleppt
werden dürfen; sie sind von dem Bestreben gekennzeichnet,
rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgange, die z.B. auf bloßer Gewinnsucht des
Abschleppunternehmens beruhen, zu verhindern. Falls sich das
Abschleppunternehmen nicht an die Vorgaben hält, macht es sich gegenüber dem
Beklagten schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass er die Abschleppkosten
nicht bezahlen muss. In diesem Fall fehlt es an einem Schaden des Beklagten,
den er von dem Fahrzeughalter oder -führer ersetzt verlangen kann. Dieser
ist somit ausreichend vor einem eventuellen Missbrauch geschützt. Deshalb
bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Höhe des Entgelts
für den Beauftragten nach der Anzahl der Abschleppvorgänge bestimmt wird.
19 (7) Schließlich hat das Berufungsgericht die - der Höhe nach nicht zu
beanstandenden und von der Revision auch nicht beanstandeten -
Abschleppkosten zu Recht als erstattungsfähigen Schaden des Beklagten
angesehen. Dieser war aufgrund der Vereinbarung vom 6. März 2007
verpflichtet, die Kosten an das Abschleppunternehmen zu zahlen. Das steht
in adäquatem Zusammenhang (siehe dazu nur BGHZ 3, 261, 267; 57, 25, 27
f.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 4. Aufl., Rdn. 52 ff.) mit der von dem
Kläger verübten verbotenen Eigenmacht. Denn dass unbefugt auf dem
Grundstück des Beklagten abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt
werden, stellt keine überraschende oder fern liegende Reaktion des
unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich
sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Das reicht indes noch
nicht aus, die Schadensersatzpflicht des Klägers zu bejahen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nämlich nur für solche
Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der
verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich
der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es
muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Norm Verletzung und
dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung
bestehen (BGHZ 164, 50, 60 m.w.N.). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor.
Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine
verbotene Eigenmacht (Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl.. § 9 Rdn. 10} das
Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden
sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der
Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her.
Auch entfällt die Schadensersatzpflicht des Klägers nicht deshalb, weil
der Beklagte selbst durch die Beauftragung des Abschleppunternehmens die
letzte Ursache für die Herbeiführung des Schadens gesetzt hat. Denn
die Schadensfolge beruht nicht auf einem selbständigen oder freien
Entschluss des Beklagten, sondern auf seiner vom Gesetz (§ 859 BGB)
gebilligten Reaktion, die durch das Verhalten des Klägers herausgefordert
wurde. Dies lässt die Ersatzpflicht des Klägers unberührt (vgl. nur BGHZ
57, 25, 29 f.; 63, 189, 192; 132, 164, 166).
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch des Klägers auf
Rückzahlung von 15 € Inkassokosten nebst Zinsen verneint. Der Beklagte kann
diesen Betrag nicht als Schadensersatz verlangen; die Zahlung des Klägers
erfolgte somit ohne Rechtsgrund, so dass er sie nach § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 BGB zurückfordern kann.
aa) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB scheidet insoweit aus. Die Inkassokosten
sind als Folgeschaden anzusehen, der dem Kläger nicht zuzurechnen ist. Die
Beauftragung des Inkassounternehmens diente nicht der Schadensbeseitigung
oder Schadensverhütung, die den Schädiger unter bestimmten Umständen nicht
entlastet (siehe nur BGHZ 75, 230, 234), sondern ausschließlich der
Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs
des Beklagten Solche Aufwendungen kann der Geschädigte von dem Schädiger
regelmäßig nicht ersetzt verlangen (BGHZ 66, 112, 114). Dass hier eine
Ausnahme von diesem Grundsatz zum Tragen kommt, ist nicht ersichtlich.
bb) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des
Verzugs (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB) scheidet
ebenfalls aus. Es fehlt an den Voraussetzungen für den Verzugseintritt.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. |