Nachbarrechtlicher Immissionsschutz nach § 906
BGB; Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB; Ansprüche aus dem "nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis"; Schutz
bei "negativen Immissionen"
BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR
229/14 - OLG Hamm
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Der Entzug von Luft und Licht
durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstuck stellt keine Einwirkung im
Sinne von § 906 BGB dar.
Zentrale Probleme:
Eine lehrreiche Entscheidung zum Sachenrecht aus dem
etwas "nervigen" Bereich des Nachbarschaftsrechts: Grundstückeigentümer
haben nach § 1004 BGB eine Abwehranspruch (zT auch einen
Beseitigungsanspruch, zum problematischem Verhältnis zum Deliktsrecht s. die
Anm. zu BGH NJW 2012, 1080 sowie
BGH, Urt. v. 4. Februar
2005 - V ZR 142/04 m.w.N. zur "schadensersetzenden Wirkung" von §
1004 BGB) gegen Immissionen, die nicht nach § 906 BGB duldungspflichtig sind
(zur Anwendung im Verhältnis zwischen Mietern s.
BGHZ 157, 188 und BGH,
Urteil vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14).
Hier geht es nun um die Anwendbarkeit auf sog. "negative Immissionen" durch
den Entzug von Licht (Bäume im Nachbargrundstück). Bei diesen ist streitig,
ob § 906 BGB anwendbar ist, weil ja dem Grundstücks nichts zugeführt wird
(Lärm, Staub, etc.), sondern nur etwas "abgeschnitten" wird (hier das
Sonnenlicht) - daher der Begriff "negative Immissionen.
Der Senat lehnt die Anwendung von § 906 BGB, vor allem unter Hinweis auf die
abschließenden Regelungen über Abstand von Pflanzen im Landesrecht.
Bleibt noch der subsidiäre Notanker eines Unterlassungsanspruch aus einem
"nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis" (s. dazu auch
BGH, Urteil vom 29. Juni 2012 - V
ZR 97/11). Auch der greift hier allerdings nicht ein
©sl 2015
Tatbestand:
1 Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines in
Nordrhein-Westfalen belegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden
ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr 10 mal 10 m großer
Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort
stehen zwei ca. 25 m hohe Eschen, deren Abstand zu der Grundstücksgrenze 9 m
bzw. 10,30 m beträgt. Das Landgericht hat die auf Beseitigung der
beiden Bäume gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist
erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
2 Das sachverständig beratene Berufungsgericht verneint einen
Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Die durch die Bäume
bewirkte Verschattung stelle keine abwehrfähige Einwirkung im Sinne von §
906 BGB auf das Grundstück der Kläger dar, da es sich um sogenannte negative
Einwirkungen handele. Eine analoge Anwendung von § 906 BGB scheide
aus, weil es an einer Regelungslücke fehle. Ein Abwehrrecht ergebe sich auch
nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Voraussetzung hierfür
sei nämlich, dass die Kläger in schwerem und unerträglichem Maße in ihren
Eigentümerbefugnissen beschränkt würden. Insoweit sei allerdings nicht auf
die Beeinträchtigung der Nutzung des gesamten Grundstücks, sondern allein
auf die der Gartenfläche abzustellen. Nach dem genannten strengen Maßstab
sei der Anspruch gleichwohl zu verneinen. Zwar werde die maßgebliche
Gartenfläche von Anfang August bis Mitte Mai vollständig und von Mitte Mai
bis Anfang August teilweise verschattet. Zu berücksichtigen sei aber, dass
die Eschen ab Mitte/Ende November nicht mehr belaubt seien, so dass
Sonnenlicht durch das Astwerk dringe; die Blätter, deren Wachstum Anfang
April beginne, seien erst im Juni voll ausgebildet.
II.
3 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
4 1. Die Klage ist zulässig. Allerdings haben die Kläger einen
Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle nicht unternommen. Unterfiele die
Klage § 53 Abs. 1 JustG NRW, wäre sie daher unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom
23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 149 ff.; Senat, Urteil vom
2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 4). Dies ist jedoch zu
verneinen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Streitschlichtung auch im
nachbarlichen Verhältnis zwischen einem Bürger und der öffentlichen Hand als
Grundstückseigentümer obligatorisch ist.
5 a) Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der in
§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen" im Sinne von §
53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG NRW.
6 aa) Allerdings wird die Revision maßgeblich auf einen Anspruch
gemäß §§ 1004, 906 BGB gestützt. Nach gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung, die auf das Reichsgericht zurückgeht, zählt der Entzug von
Luft und Licht als sogenannte negative Einwirkung jedoch gerade nicht zu den
Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15.
Juni 1951 - V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903; Urteil vom 10. April 1953 - V ZR
115/51, LM Nr. 2 zu § 903; Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ
88, 344, 345 f.; Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384,
386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314;
RGZ 98, 15, 16 f.; 155, 154, 157 ff.; für Schattenwurf durch Bäume OLG
Düsseldorf, NJW 1979, 2618; NVwZ 2001, 594, 595; OLG Hamm, MDR 1999, 930; LG
Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 503; offen gelassen in dem Urteil des Senats
vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 f.).
7 bb) Dieser Einwirkungsbegriff ist maßgeblich für die Auslegung von § 53
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG NRW. Selbst wenn, wie es die Revision für
richtig hält, die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit einer Änderung
bedürfte und negative Einwirkungen künftig in den Geltungsbereich von § 906
BGB einzubeziehen wären, führte dies nicht rückwirkend dazu, dass die nach
der bisherigen Rechtsprechung zulässige Klage nunmehr unzulässig würde.
Setzt der Zugang zu den staatlichen Gerichten nämlich - wie es für
Streitigkeiten wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen in
Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist - zwingend die vorgeschaltete
Durchführung eines besonderen Verfahrens voraus, ist es ein Gebot der
Rechtsstaatlichkeit (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG), dass Inhalt und
Reichweite eines solchen Zulässigkeitserfordernisses bei Klageerhebung
verlässlich und vorhersehbar festzustellen sind. Maßgeblich hierfür ist die
gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, und zwar selbst dann, wenn die
Klage gerade deren Änderung herbeiführen soll.
8 b) Um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz
für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte" im Sinne von § 53 Abs. 1
Buchst. e JustG NRW geht es schon deshalb nicht, weil ein Anspruch gemäß §
50 NachbG NRW i.V.m. § 1004 BGB nur besteht, wenn die Anpflanzung den in den
§§ 40 ff. NachbG NRW vorgeschriebenen Mindestabstand unterschreitet (vgl.
Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235 ff.; Lüke in
Lüke/Grziwotz/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn.
351). Dies scheidet hier offenkundig aus. Für Anpflanzungen auf öffentlichen
Grünanlagen gelten anders als für Anpflanzungen auf öffentlichen
Verkehrsflächen (vgl. § 45 Abs. 1 Buchst. b NachbG NRW) die üblichen
Abstandsregelungen; der danach maßgebliche, in § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
NachbG NRW vorgeschriebene Abstand von 4 m wird zweifelsfrei eingehalten.
9 2. Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die Klage als
unbegründet an.
10 a) Mit zutreffenden Erwägungen verneint es einen
Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB.
11 aa) Im Ausgangspunkt kann der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004
Abs. 1 Satz 2 BGB zwar auf die Beseitigung von Bäumen gerichtet sein
(näher hierzu Senat, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12.
Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 f.). Voraussetzung
hierfür ist aber unter anderem eine Beeinträchtigung des Eigentums. Nach der
Wertung des § 903 ist eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen
Grenzen im Zweifel von dem Eigentumsinhalt gedeckt. Eine
negative Einwirkung kann nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen
sein, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm
verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn
beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert
(vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88,
344, 346 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 65). Solche
Rechtsnormen enthalten die Regelungen der Landesnachbargesetze über den bei
Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand.
12 bb) Dagegen kann nach der bereits zitierten ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung der in § 906 BGB enthaltene Maßstab insoweit nicht
herangezogen werden (vgl. die oben unter II 1 a) aa) zitierten
Entscheidungen). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der
Eigentümer bestimmte Einwirkungen abwehren kann, sofern eine wesentliche
Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks durch eine ortsunübliche
Benutzung des benachbarten Grundstücks herbeigeführt wird (vgl. §
906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies betrifft jedoch nicht den Entzug von
Luft und Licht als sogenannte „negative" Einwirkung. Ähnliche Einwirkungen
im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB könnten - so der Senat - nur solche
sein, die mit den in der Norm ausdrücklich genannten Phänomenen vergleichbar
seien. Hierzu gehörten nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende,
sinnlich wahrnehmbare Wirkungen (Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983
- V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346; Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89,
BGHZ 113, 384, 386; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003,
1313, 1314; offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 10. Juni 2005 - V ZR
251/04, ZMR 2013, 395 f.).
13 cc) Dass der Entzug von Luft und Licht nicht zu den Einwirkungen im Sinne
von § 906 BGB zählt, entspricht auch der inzwischen nahezu einhelligen
Ansicht in der Rechtsliteratur (vgl. MüKoBGB/Säcker, 6. Aufl., § 906 Rn. 49;
im Ergebnis auch MüKoBGB/Baldus, 6. Aufl., § 1004 Rn. 127;
Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 65 ff., insbes. Rn. 68; Erman/Ebbing,
BGB, 14. Aufl., § 1004 Rn. 18; Erman/Wilhelmi, BGB, 14. Aufl., § 906 Rn. 11;
Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 903 Rn. 9; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl.,
§ 906 Rn. 38; Lüke in Lüke/Grziwotz/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2.
Aufl., 3. Teil Rn. 59; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn.
1045 f., jeweils mwN). Der Maßstab des § 906 BGB schränke den
Nutzungsspielraum des Eigentümers zu sehr ein (Staudinger/Gursky, BGB
[2012], § 1004 Rn. 67).
14 dd) Andere schlagen im Grundsatz vor, negative Immissionen ebenso wie
positive Immissionen zu behandeln, da erstere den Eigentümer genauso
beeinträchtigen könnten wie letztere oder sogar stärker (PWW/Lemke, BGB, 10.
Aufl., § 903 Rn. 5 sowie § 906 Rn. 9; in der Tendenz auch Stresemann, FS
Wenzel, 2005, S. 425, 432 ff.). Weitere Kritiker des höchstrichterlich
geprägten Einwirkungsbegriffs meinen zwar, dass § 906 BGB einen über die
Grenzabstände des öffentlichen Rechts hinausgehenden Schutz bieten müsse,
wollen aber für den „Normalfall" gegen den Entzug von Licht und Luft keine
Abhilfe gewähren (so Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rn. 127 f.) oder
stellen negative Immissionen den positiven nur dann gleich, wenn sie zu
unzumutbaren Beeinträchtigungen führen (so Wenzel, NJW 2005, 241, 247).
15 ee) Für den Entzug von Licht und Luft durch Anpflanzungen hält der
Senat an seiner Rechtsprechung uneingeschränkt fest. Die Aufgabe einer
jahrzehntelangen, gewachsenen Rechtsprechung setzt voraus, dass deutlich
überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen (so für
negative Immissionen bereits Senat, Urteil vom 22. Februar 1991
- V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; vgl. auch BGH, Beschluss vom
4. Oktober 1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64, 66). Solche Gründe sind schon
deshalb nicht ersichtlich, weil jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl
der Bundesländer die jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze auf der Grundlage
von Art. 124 Satz 2 EGBGB privatrechtliche Regelungen über den bei der
Bepflanzung des Grundstücks einzuhaltenden Abstand enthalten und daneben
kein praktisches Bedürfnis besteht, den Maßstab des § 906 BGB heranzuziehen.
Diese Normen beruhen auf einer detaillierten gesetzgeberischen Abwägung der
widerstreitenden nachbarlichen Interessen, nämlich der Bepflanzung
einerseits und der Zufuhr von Luft und Licht andererseits. Sie bringen diese
im Regelfall zu einem vernünftigen Ausgleich, indem etwa Abstandsregelungen
nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanzen abgestuft werden (vgl. etwa § 41 NachbG NRW),
und berücksichtigen dabei auch das öffentliche Interesse an
einer Begrünung. Ob wegen des Entzugs von Luft und Licht durch Anpflanzungen
Beseitigungsansprüche bestehen, beurteilt sich daher vornehmlich nach diesen
Vorschriften; im Verhältnis untereinander können Nachbarn grundsätzlich
darauf vertrauen, dass sie ihr Grundstück nach freier Wahl bepflanzen
dürfen, sofern sie den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand wahren. Grob
unbilligen Ergebnissen kann über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis
Rechnung getragen werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR
308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02,
NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 14. November 2003
- V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38 f.).
16 b) Auch die Versagung eines aus dem nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteten Beseitigungsanspruchs ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine solche selbständige Verpflichtung
stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf die
nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme dar und setzt voraus, dass
ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der
widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. nur Senat,
Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20 mwN).
Danach
wäre jedenfalls erforderlich, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume
ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen
ausgesetzt wären (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03,
BGHZ 157, 33, 38; Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03, NJW 2004, 1666,
1667, insoweit in BGHZ 158, 37 ff. nicht abgedruckt), was das
Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Allerdings ist
zweifelhaft, ob - wie es das Berufungsgericht annimmt - tatsächlich nur auf
die Verschattung der Gartenfläche abzustellen ist oder ob es vielmehr auf
diejenige des gesamten Grundstücks ankommt, da dessen bauliche Gestaltung
der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann. Aber auch unter alleiniger
Berücksichtigung der Gartenfläche - was für die Kläger günstiger ist - ist
das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen und von der Revision
nicht beanstandeten Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen,
dass die Beeinträchtigung den Klägern zuzumuten sei, weil es an einer
ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle. Zudem ist
bei der erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen, dass ein erheblicher
Grenzabstand eingehalten wird, der den vorgeschriebenen Abstand von 4 m (§
41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW) um mehr als das Doppelte
überschreitet. Umso mehr tritt in den Vordergrund, dass öffentliche
Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von
Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume
enthalten sollen, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken
kein Raum ist (vgl. auch § 1 Abs. 6 BNatSchG). Die damit einhergehende
Verschattung ist Ausdruck der Situationsgebundenheit des klägerischen
Grundstücks, das am Rande einer öffentlichen Grünanlage belegen ist.
III.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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