Voraussetzung der
Beseitigungspflicht nach § 1004 BGB (Ablehnung der "Usurpationstheorie");
Störereigenschaft i.S.v. § 1004 BGB (Handlungs- und Zustandsstörer);
Reichweite der negatorischen verschuldensunabhängigen Haftung aus § 1004 BGB
in Abgrenzung zum verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch aus §
823 BGB (Verpflichtung zur Beseitigung von Begleitschäden der
Störungsbeseitigung), Ansprüche aus Bereicherungsrecht und GoA bei
Ersatzvornahme durch den Gläubiger
BGH, Urt. v. 4. Februar
2005 - V ZR 142/04
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Die Beseitigungspflicht
des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück Verantwortlichen
ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs
beschränkt, sondern umfasst auch die anschließende Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks.
Zentrale Probleme:
Die sehr lehrreiche
Entscheidung informiert hervorragend über den derzeitigen Stand von Rspr.
und Literatur zu wichtigen und klausurrelevanten Fragen des negatorischen
Eigentumsschutzes aus § 1004 BGB. S. dazu auch BGH
NJW 2004, 603 sowie die Anm. zu BGH NJW 2004, 775 sowie
BGH NJW 2004, 3701. Zum Störerbegriff s.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 sowie
BGH v. 30.3.2007 - V ZR 179/06;
zur Reichweite eines Anspruchs analog § 906 II 2 s.
BGH v. 1.2.2008 - V ZR 47/07.
Zum Einfluss des Mitverschuldens sowie zum Abzug "neu für alt" s.
BGH v. 13.1.2012 - V ZR 136/11.
Zur Anwendbarkeit von §§ 280, 281 auf den Anspruch aus § 1004 s.
BGH v. 23.3.2023 - V ZR 67/22.
©sl 2005
Tatbestand:
Am Abend des 30. Juni 2002 trat unter nicht näher geklärten Umständen in
einem auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Schuppen eine
kohlenwasserstoffhaltige Flüssigkeit aus, die sich auf dem den Klägern
gehörenden Nachbargrundstück ausbreitete. Die hierdurch verunreinigten
Gehwegplatten, Kantensteine und Bodenschichten wurden auf Veranlassung der
zuständigen Ordnungsbehörde entfernt; dabei wurden zahlreiche Pflanzen
zerstört. Durch die Wiederherstellung ihres Grundstücks sind den Klägern
Kosten in Höhe von 910,38 € entstanden, deren Erstattung sie von dem
Beklagten verlangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klage weiter. Der Beklagte
beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Kläger nach §
823 Abs. 1 BGB, weil nicht erwiesen sei, daß der Beklagte die
Bodenverunreinigung verschuldet habe. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch
nach §§ 683, 684 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe den
Klägern nicht zu. Die über die Beseitigung der Bodenverunreinigung
hinausgehende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des
beeinträchtigten Grundstücks sei von dem Abwehranspruch nicht umfaßt.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.
II.
1. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Eigentümer,
der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem
nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz
der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann,
weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder - wenn
sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht
feststellen lassen - weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen
von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt
bereichert ist (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB). Dies
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98,
235, 240; 110, 313, 314 f.; 142, 227, 237; Senat, BGHZ 60, 235, 243; 97,
231, 234; 106, 142, 143; zuletzt Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, NJW
2004, 603, 604) und der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur (Erman/Ebbing,
BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 69; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn.
90; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 1004 Rdn. 30; Soergel/Mühl, BGB, 12.
Aufl., § 1004 Rdn. 118; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 12 Rdn. 22;
La-renz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., S. 701; Wolf, Sachenrecht, 20.
Aufl., Rdn. 320; gegen einen Bereicherungsanspruch Staudinger/Gursky, BGB
[1999], § 1004 Rdn. 153).
b) Richtig ist auch, daß die Verunreinigung eines Grundstücks mit
Kohlenwasserstoffen eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs.
1 Satz 1 BGB darstellt. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903
BGB) widersprechende Zustand zu verstehen (Senat, BGHZ 66, 37, 39; 156,
172, 175; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Urt. v.
24. Januar 2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954). Gelangen ohne den
Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück
oder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903
BGB garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde
Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fernzuhalten. Deshalb
sind diese Gegenstände oder Stoffe bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre
Anwesenheit eine Quelle fortdauernder Eigentumsstörungen (Senat, Urt. v.
1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Mertens, NJW 1972, 1783,
1785; Lohse, AcP 201 [2001], 902, 924). Dies gilt auch dann, wenn der
Eigentümer sein Eigentum an der störenden Sache aufgegeben oder - wie hier -
durch Verbindung mit dem beeinträchtigten Grundstück verloren hat (§ 946
BGB). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Verunreinigung des
Erdreichs mit Milchpulverrückständen (BGHZ 110, 313, 315), mit Chemikalien
(Senat, Urt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, WM 1966, 643, 644 f.; Urt. v. 1.
Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846) oder mit Öl (BGHZ 142, 227,
237; vgl. auch BGHZ 98, 235, 241) eine Beeinträchtigung des
Grundstückseigentums gesehen (ebenso Erman/Ebbing, § 1004 Rdn. 93; Soergel/Mühl,
§ 1004 Rdn. 29; Baur, AcP 175 [1975], 177, 179 f.).
Soweit demgegenüber im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die
Beeinträchtigung ende mit dem Verlust des Eigentums an der störenden Sache,
weil deren bisheriger Eigentümer von diesem Zeitpunkt an keine dem
Grundstückseigentümer zugewiesene Befugnisse mehr in Anspruch nehme
(AK-BGB/Kohl, § 1004 Rdn. 50 f.; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 112; Picker,
Der negatorische Beseitigungsanspruch, S. 113, 116; ders. in Festschrift für
Gernhuber, S. 315, 336 f.; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1273 f.;
Gursky, JZ 1996, 683, 684; Kahl, LM BGB § 1004 Nr. 217 unter 2 b; Lobinger,
JuS 1997, 981, 983), kann dem nicht gefolgt werden (Senat, BGHZ 41,
393, 397; Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Erman/Ebbing,
§ 1004 Rdn. 132; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Medicus,
§ 1004 Rdn. 25, 28; Palandt/Bassenge, § 1004 Rdn. 28; Larenz/Canaris, aaO,
S. 681, 689; Mertens, NJW 1972, 1783, 1785; Stickelbrock, AcP 197 [1997],
456, 472; Roth, JZ 1998, 94, 95). Die Beschränkung der den negatorischen
Beseitigungsanspruch auslösenden Beeinträchtigung auf Eingriffe in die
rechtliche Integrität des Eigentums, auf eine faktische „Rechtsusurpation",
hätte zur Folge, daß die Vorschrift des § 1004 BGB die ihr zugedachte
Aufgabe, zusammen mit § 985 BGB das Eigentum und die damit verbundene
Sachherrschaft in umfassender Weise zu schützen (Mertens, NJW 1972,
1783), nur noch unvollständig erfüllen könnte. Tatsächlich muß dem
Eigentum auch dann Geltung verschafft werden können, wenn der Eigentümer -
wie im Fall einer Bodenkontamination - an der Ausübung seiner
uneingeschränkten Sachherrschaft gehindert ist, ohne daß sich der hierfür
Verantwortliche irgendwelche Eigentümerbefugnisse anmaßt. Insoweit
genügt es nicht, den Eigentümer auf deliktsrechtliche
Schadensersatzansprüche zu verweisen (so jedoch Staudinger/Gursky, §
1004 Rdn. 43 f., 113; Picker in Festschrift für Gernhuber, S. 315, 338;
Wilhelm, aaO, Rdn. 1273; Gursky, JZ 1996, 683, 684; Lobinger, JuS 1997, 981,
983), weil diese wegen des Verschuldenserfordernisses keinen dem
negatorischen Beseitigungsanspruch gleichwertigen Eigentumsschutz
gewährleisten. Hinzu kommt, daß es dem Störer auf der Grundlage der
Usurpationstheorie möglich wäre, sich der Beseitigungspflicht und der damit
verbundenen Pflicht zur Kostentragung durch die Aufgabe des Eigentums an der
auf dem fremden Grundstück befindlichen Sache zu entziehen. Dies
widerspräche jedoch der § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde liegenden Wertung
(vgl. Motive III, S. 425), daß der Störer alles zur Störungsbeseitigung
Erforderliche auf eigene Kosten vorzunehmen hat (Larenz/Canaris, aaO, S.
689, 696; Roth, JZ 1998, 94, 95).
2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, nach §
1004 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränke sich die Beseitigungspflicht des für eine
Bodenkontamination Verantwortlichen auf das Abtragen und Entsorgen des
verunreinigten Erdreichs, umfasse also nicht die anschließende
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten
Grundstücks.
a) Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB muß der Störer die fortdauernde (Senat,
BGHZ 28, 110, 113) Eigentumsbeeinträchtigung beseitigen. Dies bedeutet, daß
er den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen
hat (Motive III, S. 423; Soergel/Mühl, § 1004 Rdn. 112). Geschuldet
ist daher jedenfalls die Beseitigung der Störungsquelle (Erman/Ebbing, §
1004 Rdn. 64; Erman/Hefermehl, § 1004 Rdn. 7; Jauernig, § 1004 Rdn. 7;
MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 71; Baur/Stürner, aaO, Rdn. 7, 20; Larenz/Canaris,
aaO, S. 698, 700; Mertens, NJW 1972, 1783, 1785; Stickelbrock, AcP 197
[1997], 456, 464 ff.), im Fall einer Bodenverunreinigung also der auf dem
Grundstück oder in dessen Erdreich befindlichen Schadstoffe. Dies gilt auch
dann, wenn diese Stoffe aufgrund ihrer engen Verbindung mit dem Erdreich
nicht isoliert entfernt werden können, ihre Beseitigung mithin - wie hier -
den Aushub des Bodens und dessen anschließende Entsorgung erfordert
(Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Erman/Hefermehl,
§ 1004 Rdn. 21; Jauernig, § 1004 Rdn. 7; Wolf, aaO, Rdn. 319; Kluth, WiB
1996, 275; Stickelbrock, AcP 197 [1997], 456, 480). Indem die Vorschrift
des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Durchführung der Störungsbeseitigung
ausschließlich dem Störer überträgt (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar
1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 143),
weist sie ihm gleichzeitig das Risiko zu, aufgrund der technischen
Gegebenheiten insoweit eine erweiterte Leistung erbringen zu müssen, als es
zu der Beseitigung der reinen Störung an sich erforderlich wäre. Wenn das
eine nicht ohne das andere möglich ist, erstreckt sich deshalb die Pflicht
zur Beseitigung einer Bodenverunreinigung auch auf die Beseitigung des
Erdreichs und dessen Entsorgung (Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR
9/94, NJW 1996, 845, 846).
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere
des Senats, ist der Störer darüber hinaus auch zur Beseitigung solcher
Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die
Beseitigung der primären Störung entstehen. Erfordert etwa die Beseitigung
störender Baumwurzeln, die von dem Nachbargrundstück in eine Abwasserleitung
eingedrungen sind, die Zerstörung dieser Leitung, hat der Störer eine neue
Abwasserleitung zu verlegen (Senat, BGHZ 97, 231, 236 f.; Urt. v. 26.
April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2828; Urt. v. 21. Oktober 1994, V
ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1999, IV ZR 40/99,
NJW 2000, 1194, 1196 f.). Muß zur Beseitigung solcher Baumwurzeln ein auf
dem beeinträchtigten Grundstück befindlicher Tennisplatzbelag oder ein
Plattenweg entfernt werden, ist der Störer zur Wiederherstellung dieser
Anlagen verpflichtet (Senat, BGHZ 135, 235, 238; Urt. v. 28. November
2003, V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). Wird
das Eigentum an einem Grundstück durch eine dort verbliebene
Fernwärmeleitung beeinträchtigt, kann der Grundstückseigentümer nach § 1004
Abs. 1 Satz 1 BGB neben der Entfernung der Leitung auch die
Wiederherstellung der durch diese Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des
Grundstücks verlangen (Senat, Urt. v. 24. Januar 2003, V ZR 175/02,
NJW-RR 2003, 953, 954). Derartige Beeinträchtigungen infolge der
Störungsbeseitigung unterscheiden sich von solchen Beeinträchtigungen, die
als weitere Folge der primären Störung entstanden sind. Nur hinsichtlich
dieser weiteren Störungsfolgen stellt sich die von dem Berufungsgericht
angesprochene Frage, wie die verschuldensunabhängige negatorische Haftung
ihrem Umfang nach von der verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Haftung
abzugrenzen ist (Senat, BGHZ 97, 231, 237). Beeinträchtigungen, die
aus der Störungsbeseitigung selbst resultieren, sind dagegen nach dem Zweck
des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne weiteres von der Beseitigungspflicht
umfaßt (Larenz/Canaris, aaO, S. 701; vgl. auch Herrmann, JR 1998, 242,
243; Roth, JZ 1998, 94, 95; Wolf, LM § 254 BGB [Bb] Nr. 13; Stickelbrock,
AcP 197 [1997], 456, 466). Denn das Ziel des negatorischen
Beseitigungsanspruchs, den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand
wiederherzustellen, würde offensichtlich verfehlt, wenn der Eigentümer die
Beseitigung einer Störung nur unter Inkaufnahme anderer, möglicherweise
sogar weitergehender Beeinträchtigungen verlangen könnte. Um eine derartige
Entwertung des negatorischen Beseitigungsanspruchs zu vermeiden, sprechen
sich auch Vertreter eines engen Beeinträchtigungsbegriffs für eine
verschuldensunabhängige Verpflichtung des Störers zum Ersatz von
Begleitschäden der Störungsbeseitigung aus (Staudinger/Gursky, § 1004
Rdn. 156; Wilhelm, aaO, Rdn. 1283; Vollkommer, NJW 1999, 3539). Zwar stützen
sie diese Verpflichtung nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern auf die
analoge Anwendung der §§ 867 Satz 2, 962 Satz 3, 1005 BGB, ohne jedoch
hierdurch zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen. War es also zur
Beseitigung der in das Grundstück der Kläger eingedrungenen
Kohlenwasserstoffe erforderlich, die verunreinigten Bodenschichten
einschließlich der darauf befindlichen Pflanzen und baulichen Anlagen zu
entfernen, traf den für die Kontamination Verantwortlichen unabhängig von
einem Verschulden auch die Pflicht zur Wiederherstellung der durch die
Störungsbeseitigung beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks.
3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen ist der Beklagte für die Verunreinigung des im Eigentum der
Kläger stehenden Grundstücks weder deliktsrechtlich als Täter (§ 823 Abs. 1
BGB) noch negatorisch als Störer (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) verantwortlich.
a) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen deliktsrechtlichen
Schadensersatzanspruch der Kläger abgelehnt hat, werden von der Revision
nicht angegriffen. Das Urteil läßt insoweit auch keine materiellen
Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch
nach § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, die Kläger hätten den
ihnen obliegenden Beweis für ein „schadensursächliches Verschulden" des
Beklagten nicht erbracht. Trotz der insoweit mißverständlichen Formulierung
hat das Berufungsgericht den Anspruch nicht etwa an fehlendem Verschulden
des Beklagten im Sinne von § 276 BGB scheitern lassen. Vielmehr ist es von
der ernsthaften Möglichkeit ausgegangen, daß die Bodenverunreinigung in
Abwesenheit des Beklagten durch Dritte, insbesondere durch die mit ihm
verfeindeten Nachbarn, vorsätzlich herbeigeführt worden sein könnte, um den
Beklagten zu schädigen. Damit hat es bereits eine kausale
Verletzungshandlung des Beklagten als nicht erwiesen erachtet. Auch eine
Eigentumsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen kommt nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Zwar hat es der
Beklagte unstreitig versäumt, seinen Schuppen gegen das Eindringen
unbefugter Dritter zu sichern. Anlaß zu solchen Sicherungsmaßnahmen hätte er
jedoch allenfalls dann gehabt, wenn er dort tatsächlich umweltgefährdende
Stoffe gelagert hätte. Dies steht nach der von der von dem Berufungsgericht
in Bezug genommenen Beweiswürdigung des Amtsgerichts aber ebenfalls nicht
fest. Denkbar ist demnach, daß die für die Bodenverunreinigung etwa
verantwortlichen Dritten selbst die schädliche Flüssigkeit zunächst in den
Schuppen des Beklagten verbracht haben.
b) Ist somit nicht erwiesen, daß die Kontaminierung des den Klägern
gehörenden Grundstücks auf ein Verhalten - also auf ein positives Tun oder
ein pflichtwidriges Unterlassen - des Beklagten zurückzuführen ist, kann er
auch nicht als Handlungsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
angesehen werden. Denn Handlungsstörer ist nur derjenige, der eine
Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten oder seine Willensbetätigung
adäquat verursacht hat (Senat, BGHZ 49, 340, 347; 144, 200, 203; Urt. v. 22.
September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232), wobei die Umstände, aus
denen sich die Verantwortlichkeit des in Anspruch Genommenen ergeben soll,
von dem Anspruchsteller nachzuweisen sind (MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn.
103; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 232).
c) Der Beklagte ist auch nicht Zustandsstörer allein deshalb, weil die
Störung von seinem Grundstück ausgegangen ist. Vielmehr müßte die
Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen
zurückzuführen sein (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 120, 239,
254; 122, 283, 284; 142, 66, 69; 155, 99, 105; Urt. v. 16. Februar 2001, V
ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208). Dies wäre der Fall, wenn der Beklagte die in
eine Eigentumsbeeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können
(vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 70; 155, 99, 105), insbesondere wenn er die
Gefahrenlage selbst geschaffen (vgl. Senat, BGHZ 122, 283, 284 f.; Urt. v.
7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634;
Urt. v. 17. September 2004, V ZR 230/03, NJW 2004, 3701, 3702 [zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; Erman/Ebbing, § 1004 Rdn. 133;
MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 47; Armbrüster, NJW 2003, 3087, 3088)
oder die von Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrechterhalten hätte (vgl.
BGH, Urt. v. 12. Februar 1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; Senat,
Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659 f; Urt. v. 22.
September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist die schädliche
Flüssigkeit dagegen ohne Wissen und Wollen des Beklagten von Dritten auf
sein Grundstück verbracht und dort freigesetzt worden, konnte er die hiermit
verbundene Gefahr für das Grundstückseigentum der Kläger nicht abwenden. Da
ein solcher Geschehensablauf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
ernsthaft möglich ist und die Kläger das Gegenteil nicht bewiesen haben,
steht nicht fest, daß der Beklagte Zustandsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1
Satz 1 BGB ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |