Verhältnis des
Selbsthilferechts nach § 910 BGB zum Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB;
Inhalt des Beseitigungsanspruchs: Abgrenzung zum Schadensersatzanspruch,
Verhältnis zum Bereicherungsrecht bei „Selbstvornahme“ der
Störungsbeseitigung (Anspruch auf Ersatz ersparter Aufwendungen
BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 99/03 -
Fundstelle:
NJW 2004, 603
S. die Anm. zu BGH NJW 2004, 775 sowie
BGH NJW 2004, 3701 und
BGH, Urt. v. 4. Februar 2005 - V ZR 142/04. Zum Störerbegriff im Rahmen
von § 906 BGB s. BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR
26/05 sowie BGH v.
9.2.2018 - V ZR 311/16; zur Reichweite eines Anspruchs analog § 906 II 2 s.
BGH v. 1.2.2008 - V ZR 47/07.
Zur Anwendbarkeit von §§ 280, 281 auf den Anspruch aus § 1004 s.
BGH v. 23.3.2023 - V ZR 67/22.
Amtl. Leitsätze:
a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den
Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung
von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).
b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln
nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht,
ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des
Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.
c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln
gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete
Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch
entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen
(Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143;
Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober
1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).
Tatbestand:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Klägerin
führte ein aus drei großen Betonplatten bestehender Weg von der Straße zum
Eingang des Wohnhauses. Die Klägerin ließ im Jahr 2001 diesen Weg aufbrechen
und durch einen mit Kleinpflastersteinen befestigten Weg ersetzen. Hierfür
zahlte sie 1.179,37 €.
Mit der Behauptung, daß die Wurzeln eines auf dem Grundstück des Beklagten
ungefähr 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden Kirschbaums in ihr
Grundstück hineingewachsen seien und dort innerhalb der letzten drei Jahre
eine der drei Betonplatten des früheren Weges um 25 bis 30 mm angehoben
hätten, so daß ein Versatz entstanden sei, hat die Klägerin die Verurteilung
des Beklagten zur Zahlung von 1.179,37 € beantragt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin
weiter die Durchsetzung der Klage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung
des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen den Beklagten nach §
1004 BGB einen Anspruch auf das Entfernen der Wurzel seines Kirschbaums von
ihrem Grundstück gehabt. Sie habe diese Wurzel nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB
auch selbst abschneiden und behalten dürfen. Jedoch gehe es in diesem
Rechtsstreit nicht um den Ersatz der Kosten für das Abschneiden. Die
Klägerin verlange vielmehr Schadensersatz aufgrund der von dem Beklagten
verursachten Störung, nicht aber die Beseitigung der Störung selbst; diese
sei mit dem Entfernen der Wurzel beendet gewesen.
Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB steht
der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, weil der
Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Einen Anspruch auf den Ersatz
eines Verzugsschadens habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil die
Voraussetzungen des Verzugs nicht vorlägen.
Selbst wenn die Erneuerung des Plattenwegs eine Maßnahme zur Beseitigung der
von der Wurzel ausgehenden Störung gewesen sei, stünde einem
Bereicherungsanspruch der Klägerin entgegen, daß der Gläubiger eines auf die
Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteten Anspruchs im Wege der
Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO vorgehen müsse, nicht aber zur
Selbsthilfe greifen und dann die Kosten bei dem Schuldner liquidieren dürfe.
Nur wenn dem Gläubiger die Selbsthilfe gestattet sei, lasse sich an einen
Bereicherungsanspruch denken. Das sei nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB insofern
der Fall, als die Klägerin eventuell die für das Abschneiden der Wurzel
entstandenen Kosten ersetzt verlangen könne; diese mache sie jedoch nicht
geltend. Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
II. 1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch
der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fehlenden Verschuldens des
Beklagten. Das nimmt die Revision hin.
2. Ebenfalls zu Recht verneint es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
nach §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 4 BGB a.F.. Die Voraussetzungen des
Verzugs liegen nicht vor. Die Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO), das
Berufungsgericht habe Vortrag der Klägerin übergangen, ist unbegründet.
Abgesehen davon, daß der Vortrag der Klägerin, sie habe den Beklagten auf
den zunehmenden Versatz der Betonplatte angesprochen, keine Mahnung enthält,
sind die geltend gemachten Kosten auch kein Verzugsschaden.
3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Eigentümer von
seinem Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung von
Baumwurzeln verlangen kann, die von dem Nachbargrundstück in sein Grundstück
eingedrungen sind. Das Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910 Abs. 1
Satz 1 BGB schließt einen solchen Beseitigungsanspruch nicht aus; beide
bestehen gleichrangig nebeneinander (Senat, BGHZ 60, 235, 241 f.; 97, 231,
234; Urt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM BGB § 1004 Nr. 156; Picker, JuS
1974, 357, 359 ff.; Gursky, JZ 1992, 312, 313; Roth, JZ 1998, 94). An dieser
Auffassung hält der Senat trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Wilhelm,
Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1281; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 21 II.
1.; Canaris, Festschrift für Medicus, 1999, S. 25, 53 ff.; Armbrüster, NJW
2003, 3087, 3089) fest. Für sie spricht neben dem Grundgedanken des § 903
BGB (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 242) der Umstand, daß dem durch Baumwurzeln
beeinträchtigten Grundstückseigentümer dasselbe Abwehrrecht zustehen muß wie
demjenigen, dessen Eigentum in anderer Art beeinträchtigt wird. Das wäre
nicht gewährleistet, wenn der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB
durch das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wäre. Denn
wenn der Eigentümer von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht und die
eingedrungenen Baumwurzeln abschneidet, ist damit die Beseitigung der
Eigentumsstörung noch nicht abgeschlossen. Vielmehr beeinträchtigen die
Wurzeln weiterhin die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers, zu der es
gehört, fremde Gegenstände von seinem Grundstück fernzuhalten. Zur
Beseitigung der Eigentumsstörung ist also mehr als nur das bloße Abschneiden
der eingedrungenen Baumwurzeln erforderlich. Dieses "Mehr" kann der gestörte
Eigentümer von dem Störer jedoch nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern
nur nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.
4. Mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung nimmt das Berufungsgericht
an, daß die Klägerin keinen Bereicherungsanspruch habe. Stand ihr nach §
1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Baumwurzel
hervorgerufenen Beeinträchtigung des Weges gegen den Beklagten zu, ist er
dadurch, daß die Klägerin die Arbeiten durchführen ließ, von einer ihm
obliegenden Verpflichtung befreit und deshalb "auf sonstige Weise" im Sinne
des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert worden (ständige Senatsrechtsprechung
seit BGHZ 60, 235, 243; siehe Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995,
76). Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. So gibt es insbesondere
keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin als Geschäftsführerin ohne
Auftrag für den Beklagten gehandelt hat.
a) Nach dem Vortrag der Klägerin konnte sie nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
die Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen. Der von der
Straße zum Hauseingang führende Weg stand schon damals im Eigentum der
Klägerin. Dieses Eigentum war durch das Eindringen der Wurzel des
Kirschbaums und das damit verbundene Anheben der Betonplatte beeinträchtigt
worden. Der Beklagte war Störer im Sinne des § 1004 BGB. Zwar beruhte das
Hinüberwachsen der Wurzel auf einem natürlichen Vorgang. Aber auch durch
Naturereignisse ausgelöste Störungen können dem Eigentümer zurechenbar sein.
Bisher hat der Senat in den Fällen des Hinüberwachsens von Baumwurzeln in
das Nachbargrundstück den Eigentümer für verantwortlich gehalten, weil er
den Baum gepflanzt (BGHZ 97, 231; 106, 142; 135, 235; Urt. v. 8. Februar
1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686) bzw. unterhalten hat (Urt. v. 21.
Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76 f.). In jüngerer Zeit hat der Senat
bei dem Einwirken von Naturkräften darauf abgestellt, ob die Störung auf
einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der
Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine
"Sicherungspflicht", d.h. eine Pflicht zur Verhinderung möglicher
Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke ergibt (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR
213/94, WM 1995, 1844, 1845 - Wollläuse; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR
422/99, WM 2001, 1299, 1300 f. - Mehltau). In Fortführung dieser
Rechtsprechung hat der Senat erst kürzlich hervorgehoben, daß u.a.
entscheidend sei, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte (Urt. v. 14. November 2003, V ZR
102/03, Umdruck S. 13 [zur Veröffentlichung – auch in BGHZ - bestimmt]). Von
diesem Ansatz aus ist die Störereigenschaft des Eigentümers eines Baumes,
dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hinüberwachsen, problemlos zu
bejahen. Denn nach dem in § 903 BGB enthaltenen Grundgedanken, der in der
Spezialregelung des § 910 BGB eine besondere Ausprägung gefunden hat, muß
der Eigentümer dafür Sorge tragen, daß die Baumwurzeln nicht über die
Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen.
b) Die Klägerin war zur Duldung der Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht
verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Maßstab ist hier § 910 Abs. 2 BGB. Diese
Vorschrift gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB (Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, Umdruck S. 9). Danach kann der
betroffene Eigentümer die Beseitigung hinübergewachsener Baumwurzeln nicht
verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Hier lag jedoch nach dem Vortrag der Klägerin eine Beeinträchtigung vor,
weil die Baumwurzel eine Gehwegplatte angehoben hatte.
c) Die Klägerin hat damit einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf
Erstattung der notwendigen Kosten, die von dem Beklagten zur Erfüllung des
Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB hätten aufgewendet
werden müssen. Trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Gursky, NJW 1971,
782 ff.; JZ 1992, 310, 313 ff.; 1996, 683, 686; Picker, JuS 1974, 357, 361
f.; Kahl, Anm. zu LM BGB § 1004 Nr. 217) hält der Senat an seiner
Rechtsprechung fest, daß der durch von dem Nachbargrundstück
hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer die von dem
Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst
vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen
erstattet verlangen kann (BGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 143; Urt. v. 8.
Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686; Urt. v. 21. Oktober 1994, V
ZR 12/94, WM
1995, 76; ebenso OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2648, 2649; MünchKomm-BGB/Medicus,
3. Aufl., § 1004 Rdn. 75; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 1004 Rdn. 30).
Das ist nicht systemwidrig.
Aus § 267 BGB folgt der für alle Schuldverhältnisse geltende Grundsatz, daß,
wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat, ein Dritter für ihn
leisten kann. Dieser Grundsatz gilt - wie § 910 Abs. 1 BGB zeigt - auch
hier; die Pflicht zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung ist keine
persönliche Leistungspflicht des Störers. Auch Sinn und Zweck des § 910 BGB
stehen der in ständiger Senatsrechtsprechung vertretenen Auffassung nicht
entgegen. Es geht nicht um den Ersatz von Kosten, die dem betroffenen
Grundstückseigentümer durch die Ausübung seines Selbsthilferechts entstanden
sind, sondern um den Ersatz der Kosten, die der Störer für die Beseitigung
der Eigentumsbeeinträchtigung hätte aufwenden müssen. Mit der Bejahung des
Bereicherungsanspruchs wird auch nicht eine reine Kausalhaftung des Störers
begründet.
Wie dargelegt, gründet sich seine - verschuldensunabhängige - Haftung nicht
auf das bloße Unterhalten des Baumes, sondern darauf, daß er seine Pflicht
verletzt hat, ein Hinüberwachsen der Wurzeln zu verhindern.
Schließlich steht der hier vertretenen Auffassung auch § 887 ZPO nicht
entgegen. Diese Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts setzt einen
vollstreckbaren Titel, in welchem der Störer zur Beseitigung der
Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet wird, voraus; sie greift jedoch nicht
in das materielle Recht ein. Hinzu kommt, daß sich die Ursache einer durch
eingedrungene Baumwurzeln hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung nicht
ohne weiteres erkennen läßt. Sie muß erst durch das Aufgraben des Bodens
oder andere Maßnahmen wie z.B. die "Fernsehuntersuchung" eines
Abwasserkanals ermittelt werden. Deshalb kann von dem Eigentümer nicht
verlangt werden, sogleich von seinem Nachbarn die Beseitigung einer
Beeinträchtigung, deren Ursache nicht bekannt ist, zu verlangen; vielmehr
muß er zunächst selbst tätig werden. Erkennt er sodann die Störungsursache,
rechtfertigt sein Interesse an einer zügigen Störungsbeseitigung das
Fortführen der begonnenen Arbeiten.
5. Das Berufungsurteil ist somit insoweit rechtsfehlerhaft. Das führt
allerdings nicht zu seiner Aufhebung, denn die Entscheidung stellt sich aus
anderen Gründen als richtig dar.
Zu den von dem Beklagten zu erstattenden notwendigen Kosten für die
Beseitigung der Beeinträchtigung gehören die Aufwendungen der Klägerin für
die Feststellung der Störungsursache und für die Reparatur des Weges (vgl.
Senat, Urt. v. 21. Oktober 1994, aaO, 77). Denn der Beklagte schuldet nicht
nur die isolierte Beseitigung der weiter störenden Baumwurzel, sondern auch
die anschließende Wiederherstellung des Weges, weil die Beseitigungspflicht
auch diejenige Eigentumsbeeinträchtigung erfaßt, die zwangsläufig durch das
Beseitigen der Störung eintritt (Senat, BGHZ 135, 235, 238 f.). Dies
verwischt nicht die Grenze zwischen Beseitigungsanspruch und
Schadensersatzanspruch, sondern führt nur zu einer partiellen Überlappung
beider Ansprüche.
Danach erstattungsfähige Beseitigungskosten macht die Klägerin jedoch nicht
geltend. Aus der Position 01 der von ihr vorgelegten Rechnung vom 20.
November 2001 geht hervor, daß sämtliche Betonplatten des ursprünglichen
Weges aufgebrochen und der Betonbruch abgefahren worden sind. Das war für
die Feststellung der Störungsursache nicht erforderlich. Es hätte
ausgereicht, die von der Baumwurzel angehobene Betonplatte aufzunehmen, die
Wurzel abzuschneiden, den Untergrund wieder herzustellen und die Betonplatte
wieder hinzulegen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene
Verfahrensrüge (§ 139 ZPO), die Klägerin hätte auf einen richterlichen
Hinweis ausgeführt, daß für die Beseitigung der Baumwurzel wenigstens die
angehobene Betonplatte entfernt werden mußte, ist unbegründet. Mit diesem
zwar schlüssigen Vortrag hätte die Klägerin ihre Klageforderung nicht
begründen können, weil die von ihr vorgelegte Rechnung keine Kosten für das
Entfernen und Zurücklegen der unbeschädigten Betonplatte enthält. Die
übrigen Rechnungspositionen betreffen weder die Feststellung der
Störungsursache noch die Reparatur des Weges, soweit sie durch die
Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich geworden ist.
6. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr kein nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu. Zwar kommt ein
solcher Anspruch (zu den Voraussetzungen siehe nur Senat, Urt. v. 30. Mai
2003, V ZR 37/02, WM 2003, 1969, 1970 m.w.N.) auch bei dem
grenzüberschreitenden Eindringen von Baumwurzeln in ein Grundstück in
Betracht (BGH, Urt. v. 8. März 1990, III ZR 141/88, NJW 1990, 3195, 3196;
Erman/
Hagen/A. Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 39). Aber wegen seiner
Subsidiarität gleicht er nur solche Beeinträchtigungen aus, für die der
betroffene Eigentümer keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann. An dieser
Voraussetzung fehlt es hier; die Klägerin kann - wie vorstehend ausgeführt -
von dem Beklagten die Kosten für die Beseitigung der Baumwurzel und die
Wiederherstellung des Weges verlangen. Daß darüber hinausgehende, durch das
Hinüberwachsen der Baumwurzel verursachte Kosten entstanden sind, ist weder
dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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