Vorvertragliche und vertragliche
Informationspflichten; Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen
Informationspflicht; Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens,
Haftungsausfüllung
BGH, Urteil vom 1. Februar 2013 - V
ZR 72/11 - OLG Hamburg
Fundstelle:
NJW 2013, 1807
Amtl. Leitsatz:
a) Vermitteln die von dem Verkäufer eines
Hausgrundstücks angegebenen Mieteinnahmen zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aufgrund besonderer Umstände ein falsches Bild über die
Ertragsfähigkeit des Grundstücks, muss er den Käufer über diese Umstände
aufklären, wenn sie für dessen Kaufentschluss erkennbar von Bedeutung sind.
b) Die in einem Kaufvertrag vereinbarten Informationspflichten können über
das hinausgehen, was der Verkäufer aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis
mitzuteilen verpflichtet gewesen wäre.
Zentrale Probleme:
Im Kern geht es um die Haftung für die Verletzung von
Aufklärungspflichten.. Ein Verkäufer eines Mietshauses, das zu einem
bestimmten Mietpreis/qm an einen Hauptmieter vermietet ist, klärt den Käufer
vor Vertragsschluss nicht darüber auf, dass die tatsächlichen zu erzielenden
Mieteinnahmen nach Ablauf des Hauptmietvertrags deutlich darunter liegen
(was sich aus der deutlich geringeren Untermiete ergibt, die der Hauptmieter
erzielt). Der Senat verneint hier aber unter Rückgriff auf die klassische
Definition der Aufklärungspflicht eine vorvertragliche Aufklärungspflicht
und damit eine Haftung aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB. Er begründet dies
damit, dass dieser Punkt aus der Sicht des Verkäufers nicht erkennbar von
Bedeutung für den Vertragsentschluss des anderen Teils war. Der Verkäufer
konnte davon ausgehen, dass dieser Punkt für den Käufer nicht von Bedeutung
für das Ob und Wie des Vertragsschlusses war. Denkbar hält der Senat aber
eine Haftung wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur
Auskunft. Das hat mit der besonderen Konstellation des Falles zu tun: Die
Parteien hatten nämlich eine Prüfung des Kaufgegenstandes in technischer,
wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht (eine sog. "due diligence") durch
den Käufer und dessen Recht, aufgrund dieser Prüfung Nachverhandlungen zu
verlangen und bei deren Scheitern zurücktreten zu können, vereinbart. Wenn
nun der Verkäufer die entsprechende Information in diesem Rahmen
vorenthalten hatte, haftet er auf vertraglicher Grundlage. Bei der
Kausalität greift der Senat dann auf die Rspr. zu vorvertraglichen
Aufklärungspflichten zurück: Es wird vermutet, dass der andere Teil bei
gehöriger Information "vernünftig" gehandelt hätte (Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens, s. dazu etwa BGH v. 4. 4. 2001
- VIII ZR 32/00;
BGH NJW 2010, 858).
Weiter wird bei der Haftungsausfüllung auf die Rspr. zur "Minderung durch
c.i.c." verwiesen: Wenn eine Haftung begründet ist, könnte der Käufer das "zuviel
Gezahlte" zurückverlangen, ohne dass er nachweisen müsste, dass der andere
Teil sich auf einen solchen Vertrag eingelassen hätte, s. dazu die Anm. zu
BGHZ 168, 35.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Mit notariellem Vertrag vom 14. März
2007 verkaufte der Beklagte der Insolvenzschuldnerin (im Folgenden:
Schuldnerin) unter anderem ein mit einem Einkaufszentrum bebautes Grundstück
in M.. Der Kaufpreis von 11.779.699 € war durch Multiplikation der
Jahresmieten mit dem Faktor 11,33 errechnet worden. Die Richtigkeit dieser
Mieten wurde von dem Beklagten garantiert.
2 Von der mehr als 7.000 qm großen Gesamtfläche des Einkaufszentrums war
mehr als die Hälfte durch Verträge aus den Jahren 1993 und 1994 für die
Dauer von 15 Jahren an die S. AG (im Folgenden: Hauptmieter) für umgerechnet
12,42 €/qm vermietet. Diese nutzte die Flächen im Zeitpunkt des
Kaufvertragsschlusses allerdings nicht mehr selbst, sondern hatte sie, mit
Ausnahme einer leerstehenden Teilfläche von etwa 900 qm, untervermietet.
Der aus den Untermietverhältnissen durchschnittlich erzielte
Mietzins betrug bei Abschluss des Kaufvertrages 3,38 €/qm. Der
Schuldnerin war aufgrund eines Exposes bekannt, dass Teile der von der
Hauptmieterin angemieteten Flächen untervermietet waren.
3 In dem notariellen Kaufvertrag garantierte der Beklagte, dass die von den
Mietern geschuldete jährliche Nettokaltmiete den in einer Anlage
aufgeführten Beträgen entspricht, und dass dem Käufer und seinen Beratern
die Mietvertragsunterlagen einschließlich aller Nachträge und
Zusatzvereinbarungen sowie der Mieterkorrespondenz übergeben werden.
Ferner heißt es in dem Vertrag, die Schuldnerin werde den Kaufgegenstand in
technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen lassen
(due dilligence) und behalte sich daher das Recht vor, innerhalb von neun
Tagen nach Vertragsschluss Nachverhandlungen zu verlangen, bei deren
Scheitern jede Partei vom Vertrag zurücktreten könne.
4 Im Hinblick auf die von den Hauptmieten erheblich abweichenden
Untermieten hat die Schuldnerin von dem Beklagten Zahlung von 2.794.340,56 €
verlangt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die Freigabe von
Mietausfallbürgschaften verlangt, die er der Schuldnerin vertragsgemäß
gestellt hatte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Schuldnerin - unter
Feststellung der Erledigung des mit der Widerklage verfolgten Anspruchs -
zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger, der als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin den
Rechtsstreit aufgenommen hat, die Anträge auf Zahlung und auf Abweisung der
Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
5 Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die
Schuldnerin unaufgefordert über die Höhe der Untermieten zu informieren. Die
Schuldnerin habe gewusst, dass die Hauptmietverträge nur noch eine kurze
Laufzeit gehabt hätten, und dass die von der Hauptmieterin angemieteten
Flächen untervermietet gewesen seien. Ihr sei daher das Risiko bekannt
gewesen, bei der anschließenden Neuvermietung die bis dahin erzielten Mieten
nicht mehr realisieren zu können. Jedenfalls habe der Beklagten davon
ausgehen dürfen.
II.
A.
Zur Klage
6 Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
7 1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen
Schadensersatzanspruch der Schuldnerin nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §
311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen schuldhafter Verletzung einer
vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch den Beklagten. Dieser musste die
Schuldnerin nach den gegebenen Umständen nicht ungefragt darauf hinweisen,
dass die von der Hauptmieterin erzielten Untermieten weniger als ein Viertel
der im Kaufvertrag garantierten (und von der Hauptmieterin tatsächlich
gezahlten) Hauptmieten betrugen.
8 a) Allerdings besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die
Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner
die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den
Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss
von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und
Glauben unter Berücksichtigung der Vertragsanschauung redlicherweise
erwarten darf (Senat, Urteile vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94,
BGHZ 132, 30, 34 und vom 11.
November 2011 - V ZR 245/10, NJW 2012, 846, 847 Rn. 6;
BGH, Urteil vom 11. August
2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 Rn. 22 jeweils mwN).
Dabei kann der Verkäufer auch verpflichtet sein, den Käufer über
Umstände aufzuklären, die für dessen Preiskalkulation wesentlich sind, wenn
er erkennt, dass der Käufer sein Angebot auf der Grundlage falscher
Vorstellungen abgibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1972 - VIII ZR
32/71, WM 1972, 854, 856).
9 Eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vereinbarten Mieten für
das Kaufobjekt und die von dem Mieter erzielten Untermieten kann ein solcher
Umstand sein. Da sich ein vertraglich vereinbarter Mietzins in der
Regel nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten bildet, gilt der zur Zeit
des Vertragsabschlusses von dem Eigentümer aus dem Grundstück gezogene
Nutzen nach der Verkehrsanschauung als ein sicherer Maßstab und als eine der
wichtigsten Grundlagen für die Ertragsfähigkeit und damit für die
Wertschätzung eines Hausgrundstücks (Senat, Urteile vom 19. Oktober 1980 - V
ZR 51/87, NJW 1981, 45, 46 und vom 5. Oktober 2001 - V ZR 275/00, WM 2002,
195, 196; Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZR 81/07, Grundeigentum 2008,
983, 984); dies ist auch der Grund dafür, dass die tatsächlichen
Mieterträge - wie auch hier geschehen - in Grundstückskaufverträgen
aufgeführt werden. Vermitteln die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
erzielten Mieten aufgrund besonderer Umstände ein falsches Bild über die
Ertragsfähigkeit des Grundstücks, ist also die übliche Schlussfolgerung von
den vereinbarten Mieten auf die Ertragsfähigkeit nicht gerechtfertigt, muss
der Verkäufer den Käufer hierüber ungefragt aufklären. Der Verkäufer hat den
Käufer daher darüber zu informieren, dass die von ihm angegebenen Mieten
zwar vereinbart und vereinnahmt worden sind, aber die rechtlich zulässige
(vgl. Senat, Urteile vom 2. Dezember 1988 - V ZR 91/87, NJW 1989,
1795 und vom 22. Juni 1990 - V ZR 126/89, NJW-RR 1990, 1161, 1162 und
Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZR 81/07, Rn. 16 - Wohnhausgrundstücke)
oder die von Kostenträgern als erstattungsfähig anerkannte Höhe
(Urteil vom 26. Januar 1996 - V ZR 42/94, NJW-RR 1996, 690 -
Seniorenheimgrundstück) übersteigen.
10 b) Die Aufklärungspflicht setzt allerdings voraus, dass sich die
Fehlvorstellung des Käufers auf Umstände bezieht, die für seinen
Kaufentschluss erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGH,
Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 142/82, WM 1983, 1006, 1007).
Davon wird in der Regel auszugehen sein, wenn der Kaufpreis, wie hier, auf
der Grundlage der aktuellen Jahresmieten ermittelt wird. Anders kann es sich
allerdings verhalten, wenn der Kaufpreis, den ein Käufer zu zahlen bereit
ist, nicht an die tatsächliche Nutzung des Grundstücks im Verkaufszeitpunkt
anknüpft. So liegt es hier. Die Annahme des Berufungsgerichts, der
Beklagte habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Schuldnerin nicht bereit
wäre, das Grundstück zu dem vereinbarten Preis zu kaufen, wenn ihr die
Diskrepanz zwischen der Höhe der Mieten und der Höhe der Untermieten bekannt
wäre, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Kaufpreis war
ersichtlich nicht im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung des
Einkaufszentrums im Verkaufszeitpunkt bestimmt worden; denn diese war von
einer bereits mehrjährigen Aufgabe der Nutzung durch den Hauptmieter, einer
nur noch zweijährigen Restlaufzeit der (langfristigen) Hauptmietverträge und
erheblichen Leerständen bei den vermietbaren Flächen geprägt. Wenn
die Schuldnerin in Kenntnis dieser Umstände einen Kaufpreis akzeptierte, der
auf der Grundlage der von der Hauptmieterin - ersichtlich nur noch mit
Rücksicht auf ihre Bindung an die 1993 bzw. 1994 geschlossenen Mietverträge
- gezahlten Mieteinnahmen bemessen war, durfte der Beklagte davon
ausgehen, dass die Schuldnerin - eine Investmentgesellschaft - eigene Pläne
hinsichtlich des Einkaufszentrums verfolgte, mit denen sie die Erwartung
verband, einen entsprechenden Ertrag aus dem Grundstück zu erwirtschaften.
11 2. Das Berufungsurteil ist jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil
das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter allen in
Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat. Es hat nicht
berücksichtigt, dass die Klage wegen eines Schadensersatzanspruchs nach §
280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Nichterfüllung einer im Kaufvertrag vereinbarten
Informationspflicht begründet sein kann.
12 a) Ein Verkäufer kann sich vertraglich dazu verpflichten, dem
Käufer bestimmte Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen. Die in
einem Kaufvertrag vereinbarten Informationspflichten können über das
hinausgehen, was der Verkäufer auf Grund der sich aus dem vorvertraglichen
Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebenden Pflicht nach § 241
Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Käufers mitzuteilen
verpflichtet ist (vgl. B. Grunewald, Kaufrecht, § 6 Rn. 9; PWW/D.
Schmidt, BGB, 7. Auflage, § 437 Anm. 76).
13 b) So ist es hier. Die Revision verweist dazu auf das Vorbringen der
Schuldnerin, dass der Beklagte in dem Kaufvertrag solche
Informationspflichten übernommen, aber nicht erfüllt habe.
14 aa) Der Beklagte hat in Nr. 12 des notariellen Vertrags im
Hinblick auf die Überprüfung des Kaufgegenstands durch die Schuldnerin
garantiert, der Schuldnerin und deren Beratern nicht nur sämtliche
Mietvertragsunterlagen, sondern auch die Mieterkorrespondenz zu übergeben.
Zu dieser gehörte der von der Schuldnerin im Berufungsrechtszug vorgelegte
Schriftwechsel zwischen der Vermögensverwaltung des Beklagten und der
Hauptmieterin aus den Jahren 1997, 2002 und 2003, in der diese die Höhe der
jeweiligen Untermieten mitteilte und in Bezug darauf - wenn auch vergeblich
- um eine teilweise Entlassung aus dem Mietvertrag und um eine Mietminderung
bat. Diese Korrespondenz mit den beigefügten
Untermietverträgen hätte der Beklagte nach der vertraglichen Vereinbarung
vorlegen müssen. Feststellungen, dass er dieser Verpflichtung
nachgekommen ist, fehlen, weil das Berufungsgericht seine Prüfung auf die
Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten beschränkt und sich mit dem
auf die vertraglich vereinbarten Informationspflichten bezogenen Vorbringen
nicht befasst hat.
15 bb) Dieses Vorbringen ist jedoch erheblich. Der Kläger könnte im
Fall der Verletzung der vertraglichen Informationspflicht - wie bei einer
vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung - von dem Beklagten im Wege
des Schadensersatzes den Betrag verlangen, um den die Schuldnerin den
Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (vgl. zum Schadensersatz aus
vorvertraglichem Verschulden: Senatsurteile vom
6. April 2001 - V ZR 394/99, NJW
2001, 2875, 2877 und vom
19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ
168, 35, 39 Rn. 22). Diese Gleichstellung in den
Rechtsfolgen ist deshalb geboten, weil die Überprüfung des Kaufgegenstands -
zu deren Durchführung die Unterlagen vorzulegen waren - über den Zeitpunkt
des Vertragsschlusses andauerte und die Schuldnerin sich das Recht
vorbehalten hatte, noch nach dem Vertragsschluss innerhalb einer bestimmten
Frist eine Nachverhandlung zur Anpassung des Vertrages zu verlangen.
16 Dass die Schuldnerin von diesem Recht auch dann keinen Gebrauch gemacht
hätte, wenn der Beklagte seine Informationspflicht durch Vorlage der
Unterlagen erfüllt und die Schuldnerin dadurch von den Untermieten und dem
darauf gestützten Begehren der Mieterin auf Herabsetzung der Mieten Kenntnis
erlangt hätte, ist weder festgestellt noch vorgetragen.
III.
17 Das Berufungsurteil ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO), da die Sache nicht entscheidungsreif ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
18 1. Ob der Beklagte seiner vertraglichen Informationspflicht durch Vorlage
der Mieterkorrespondenz nachgekommen ist, wird noch festzustellen sein.
19 2. Der Kläger hätte darzulegen und zu beweisen, dass im Fall der
Erfüllung der Informationspflicht es für die Schuldnerin vernünftigerweise
nur die Möglichkeit gegeben hätte, in Ausübung ihres vertraglichen Rechts
eine Vertragsanpassung zu verlangen. Verhielt es sich so,
wäre zugunsten des Klägers der bei der Verletzung von Aufklärungspflichten
geltende Grundsatz anzuwenden, dass derjenige, der vertragliche oder
vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, beweispflichtig dafür ist,
dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß
verhalten hätte (vgl. Senat, Urteile vom
6. April 2001 - V ZR 402/99, NJW 2001, 2021, 2022 und vom
30. November 2007 - V ZR 284/06, NJW 2008, 649, 650 Rn. 10),
weil der Geschädigte die Informationen über die Untermieten und das
Begehren des Mieters auf Herabsetzung der Miete unbeachtet gelassen und den
Vertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte .
20 3. Sollte eigewandt werden, dass die Schuldnerin auf die ihr angebotenen
Informationen über die Untermietverhältnisse verzichtet habe, wäre dies von
dem Beklagten darzulegen und zu beweisen.
21 4. Ein dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher
Informationspflichten zuzuerkennender Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.
1 Satz 1 BGB wäre nicht nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Im Fall einer
Verletzung von Informationspflichten kommt ein Mitverschulden desjenigen,
dem die zu erteilenden Informationen vorenthalten wurden, nämlich nur unter
besonderen Umständen zur Anrechnung, da sich dieser auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit ihm erteilten Informationen verlassen darf (vgl.
BGH, Urteil vom 8. Juli
2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 159 Rn. 21 mwN).
Daran ändert auch die Mitteilung in dem Kaufvertrag nichts, dass die
Schuldnerin den Kaufgegenstand in technischer, wirtschaftlicher und
rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung (Due Diligence) unterziehen werde. Ob
sich aus einer solchen Vertragsbestimmung eine vorvertragliche Obliegenheit
des Käufers ergibt, den Kaufgegenstand sachverständig untersuchen zu lassen
(verneinend: Fleischer/Körber, BB 2001, 841, 846, 848; grundsätzlich
bejahend: Hasselbach/Ebbinghaus, DB 2012, 216, 221), kann hier dahinstehen.
Ein Mitverschulden des Käufers ist nämlich zu verneinen, wenn er -
wie es hier die Schuldnerin unter Einschaltung von Anwälten und
Unternehmensberatern getan hat - eine solche Risikoprüfung durchgeführt, der
Verkäufer jedoch seine vertraglichen Informationspflichten durch die Vorlage
unvollständiger Unterlagen verletzt hat (vgl. OLG München, Urteil
vom 26. Juli 2006 - 7 U 2128/06, Rn. 115, juris).
B.
Zur Widerklage
22 Diese ist zu Recht abgewiesen worden, weil die Bürgschaft nach Nr. 3.1.5
des Kaufvertrags zurückzugeben war, nachdem feststand, dass die verbürgte
Verbindlichkeit des Verkäufers durch den Ablauf der Mietzeit erloschen war.
Ein Zurückbehaltungsrecht der Schuldnerin nach § 273 BGB besteht aus den in
dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Gründen des
erstinstanzlichen Urteils nicht. Die Revision hat insoweit auch nichts
vorgebracht.
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