(Rechtliche) Unmöglichkeit bei behördlicher
Schließung eines Fitnessstudios; Voraussetzungen einer ergänzenden
Vertragsauslegung; keine Anwendung von § 313 BGB (Geschäftsgrundlage) bei
Unmöglichkeit i.S.v. § 275 BGB; Vorrang der Sonderregelung für
Freitzeiteinrichtungen (Art. 240 § 5 EGBGB)
BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21 - LG Osnabrück
Fundstelle:
noch nicht bekannt
BGHZ 233, 266
Amtl. Leitsatz:
a) Während der Zeit der Schließung eines
Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der
COVID-19-Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem
Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des
Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete
Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der
Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten
Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240
§ 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat. b) Eine Anpassung
vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände
kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den
Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der
Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus,
soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist. c) Bei Art. 240 §
5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die die
gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem
Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt. d) Der Betreiber
eines Fitnessstudios hat deshalb gegen seinen Vertragspartner
keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der
Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den
Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert
wird.
Zentrale Probleme:
Eine - schon angesichts der Verbreitung von
Fitnessstudios und deren Verhalten im Zusammenhang mit den
Corona-Schließungen - praktisch wichtige Entscheidung, die aber sehr
lehrreich allgemeine Grundlagen des Unmöglichkeitsrechts darlegt. Da der
Fitnessstudio-Vertrag Fixschuldcharakter hat, tritt bei einer behördlichen
Schließung (rechtliche) Unmöglichkeit ein, mit der Folge, dass der
Gegenleistungsanspruch gem. § 326 I BGB entfällt und bereits eingezogene
Beträge nach §§ 326 IV, 346 I BGB zurückzuerstatten sind, sofern nicht der
Betreiber einen (Wert-)Gutschein nach Art. 240 § 5 EGBGB ausstellt (der zum
1.1.2022 ohnehin im Geld umgetauscht werden musste). Fitnessstudios dürfen
sich gerade nicht darauf zurückziehen, die Zeitspanne der Sperrung an den
Vertrag "anzuhängen". S, dazu auch
BGH v. 19.4.2023 - XII ZR
24/22 sowie BGH v. 24.1.2024 - XII ZR 123/22.
©sl 2022
Tatbestand:
1 Der Kläger verlangt von der Beklagten als
Betreiberin eines Fitness-Studios Rückzahlung von Monatsbeiträgen, welche er
in der Zeit, in der die Beklagte ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen
Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen musste, entrichtet
hat.
2 Die Parteien schlossen am 13. Mai 2019 einen Vertrag
über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit
von 24 Monaten, beginnend ab dem 8. Dezember 2019. Der monatliche
Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, betrug 29,90
€ nebst einer halbjährlichen Servicepauschale. Aufgrund der
Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste die Beklagte das
Fitnessstudio in der Zeit vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 schließen. Die
Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog die Beklagte weiterhin vom Konto des
Klägers ein. Eine vom Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2020 erklärte
Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 8. Dezember 2021 wurde von der Beklagten
akzeptiert. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 verlangte der Kläger von der
Beklagten die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge
für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 in Höhe von insgesamt
86,75 €. Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte, forderte
der Kläger die Beklagte auf, ihm für den Schließungszeitraum einen
Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte
händigte dem Kläger keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine
„Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung an. Dieses
Angebot nahm der Kläger nicht an.
3 Das Amtsgericht hat die
Beklagte zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum in
Höhe von 86,75 € nebst Zinsen und zur Zahlung außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das
Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision
möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
5 Das Landgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie
folgt begründet:
6 Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch
gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 ff. BGB auf
Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge
in Höhe von insgesamt 86,75 €.
7 Da das Fitnessstudio der Beklagten
aufgrund einer behördlichen Anordnung in der Zeit vom 16. März 2020 bis 4.
Juni 2020 geschlossen gewesen sei, habe die Beklagte in diesem Zeitraum die
von ihr geschuldete Leistung - nämlich das Zurverfügungstellen von
Räumlichkeiten zum Trainieren - nicht erfüllen können. Der Beklagten sei
daher die geschuldete Leistung für diesen Zeitraum unmöglich geworden, so
dass ihr Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeiträge für den
Schließungszeitraum entfallen sei und dem Kläger ein Anspruch auf
Rückzahlung der bereits erbrachten Gegenleistung zustehe.
8 Ein nur
vorübergehendes Leistungshindernis liege nicht vor, weil die von der
Beklagten geschuldete Leistung innerhalb des Vertragszeitraums nicht
nachgeholt werden könne. Die Beklagte habe ihre Leistung in jedem Monat
„neu“ zu erbringen, so dass innerhalb der Vertragslaufzeit kein Raum für die
Nachholbar-keit der versäumten Trainingszeit bestehe. Eine Nachholbarkeit
sei allenfalls insoweit denkbar, als der Schließungszeitraum an das Ende der
Vertragslaufzeit „angehängt“ werde. Dies diene jedoch nicht dem Interesse
des Klägers, da dieser seine Mitgliedschaft zum Ende der Vertragslaufzeit
gekündigt habe.
9 Die Beklagte habe auch keinen Anspruch nach § 313
Abs. 1 BGB auf Anpassung des Vertrags in der Weise, dass der
Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit kostenfrei angehängt
werde. Es liege keine Störung der Geschäftsgrundlage, sondern eine
Leistungsstörung vor, die vorrangig nach den allgemeinen Regeln des
Leistungsstörungsrechts zu lösen sei. Die Beklagte verlange auch keine
Anpassung des Vertrags, sondern vielmehr eine Anpassung der gesetzlich
vorgesehenen Rechtsfolge bei Unmöglichkeit im Synallagma, weil die vom
Gesetz vorgesehene Rechtsfolge nach ihrer Auffassung zu einem wirtschaftlich
unzumutbaren Ergebnis führe. Ein Rückgriff auf die Regeln der Störung der
Geschäftsgrundlage komme aber nicht allein deshalb in Betracht, weil
die Anwendung des Leistungsstörungsrechts für die Beklagte zu einer
wirtschaftlich nachteiligen Lösung führe.
10 Dass für den
vorliegenden Fall die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht
zur Anwendung gelangen sollen, folge im Ergebnis auch daraus, dass der
Gesetzgeber mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine Regelung geschaffen habe,
welche die Folgen einer behördlich angeordneten Schließung von
Freizeiteinrichtungen abmildern solle.
11 Zudem entspreche eine
Verlängerung der Vertragslaufzeit insbesondere dann nicht den Interessen des
Mitglieds, wenn dieses - wie hier - die Mitgliedschaft ordentlich gekündigt
habe. Eine solche Lösung würde einseitig die wirtschaftlichen Interessen der
Beklagten befriedigen, nicht jedoch dem Interesse des Mitglieds dienen, das
weiter zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet bliebe, ohne die
Trainingszeiten nachholen zu können.
12 Ob die Beklagte dem
Rückzahlungsanspruch des Klägers die sog. „Gutscheinlösung“ des Art. 240 § 5
EGBGB entgegenhalten könne, müsse nicht entschieden werden, weil die
Beklagte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Gutschein
angeboten habe.
II.
13 Diese Ausführungen halten rechtlicher
Nachprüfung stand.
14 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht
angenommen, dass der Kläger gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den
Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge in Höhe von insgesamt
86,75 € hat.
15 a) Nach § 326 Abs.
1 Satz 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, falls der
Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB die geschuldete Leistung nicht
erbringen muss. Ist die nicht geschuldete Gegenleistung bereits
bewirkt, kann der Schuldner diese gemäß § 326 Abs. 4 BGB nach den
Vorschriften der §§ 346 bis 348 BGB zurückfordern. Diese Voraussetzungen für
das Rückforderungsrecht aus § 326 Abs. 4 BGB sind vorliegend erfüllt.
16 aa) Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung
ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich
ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter
Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht
herbeigeführt werden darf (BGHZ 195,
195 = NJW 2013, 152 Rn. 33 mwN). So liegt der Fall hier.
17 bb) Die Beklagte musste zunächst aufgrund der für sofort
vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung Nr. 4 des Landkreises Emsland „zur
Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der
Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Emsland“ vom 17. März
2020 (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Emsland 10/2020 vom 18. März 2020 S.
91) ihr Fitnessstudio schließen. Anschließend beruhte die
Schließungsanordnung auf § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen
Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der
Corona-Pandemie vom 2. April 2020 (Nds. GVBl. Nr. 7/2020 vom 3. April 2020
S. 55 ff.) und deren Verlängerungen. Erst durch die Verordnung zur Änderung
der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen
die Ausbreitung des Corona-Virus vom 5. Juni 2020 (Nds. GVBl. Nr. 18/2020
vom 5. Juni 2020 S. 147 ff.) durften Fitnessstudios wieder geöffnet werden.
18 Aufgrund dieser hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der
COVID-19-Pandemie war es der Beklagten in dem streitgegenständlichen
Zeitraum rechtlich unmöglich, dem Kläger die Möglichkeit zur vertragsgemäßen
Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit ihre vertraglich
geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen (vgl. LG Freiburg
COVuR 2021, 474, 476; Stöber NJW 2022, 897; Jänsch COVuR 2021, 578 f.;
Köhler ZJS 2021, 108 f.)
19 b) Entgegen der Auffassung der
Revision liegt hier kein Fall einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit vor,
die von § 275 Abs. 1 BGB nicht erfasst würde.
20 aa) Zwar
musste die Beklagte das Fitnessstudio im Hinblick auf die zeitliche
Befristung der Corona-Schutzmaßnahmen lediglich vorübergehend schließen.
Ein nur zeitweiliges Erfüllungshindernis ist aber dann einem
dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des
Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei
billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden
könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen. Dabei ist die
Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden
Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu
beurteilen (vgl. BGHZ 174, 61 = NJW 2007,
3777 Rn. 24 mwN).
21 bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage
hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagten in dem hier
maßgeblichen Zeitraum die von ihr geschuldete Leistung dauerhaft unmöglich
geworden ist.
22 Wird - wie im vorliegenden Fall -
für einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit
gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart, schuldet
der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner die Möglichkeit,
fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen.
Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der
regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung
bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und
körperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade
die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von
entscheidender Bedeutung (vgl. LG Freiburg COVuR 2021, 474, 476; Jänsch
COVuR 2021, 578, 579). Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der
vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner zeitweise die
Nutzungsmöglichkeit des Studios nicht gewähren, etwa weil er - wie hier -
das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der
COVID-19-Pandemie schließen muss, kann dieser Vertragszweck für den
Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber
geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar
(vgl. Stöber NJW 2022, 897).
23 cc) In diesem Zusammenhang
rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft
unterlassen, zunächst durch Auslegung des Fitnessstudiovertrags den
konkreten Inhalt der Leistungsverpflichtung der Beklagten zu bestimmen.
24 (1) Die Revision meint, der zwischen den Parteien geschlossene
Vertrag enthalte keine ausdrückliche Regelung zum Umfang der
Leistungspflicht der Beklagten, weil dort weder konkrete, vertraglich
geschuldete Öffnungszeiten noch eine MindestanzahI an Öffnungstagen pro
Monat vereinbart worden seien. Deshalb ergebe sich aus der gebotenen
Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags, dass die Beklagte nicht
von Vertragsbeginn bis Vertragsende ununterbrochen zur Zurverfügungstellung
des Fitnessstudios verpflichtet gewesen sei, und zwar insbesondere dann
nicht, wenn die Öffnung des Fitnessstudios eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Vertrag weise bezüglich der
Öffnungszeiten zudem eine Regelungslücke auf, weshalb das Berufungsgericht
eine ergänzende Vertragsauslegung hätte vornehmen müssen. Danach hätten sich
die Vertragsparteien bei Abschluss des Mitgliedsvertrags redlicherweise
dahingehend geeinigt, dass die Beklagte entsprechend § 315 Abs. 1 BGB
berechtigt sein sollte, ihr Fitnessstudio entsprechend der Billigkeit
für einen begrenzten Zeitraum zu schließen, und dem Kläger im Gegenzug ein
Recht auf Nachholung der verpassten Trainingszeit eingeräumt werde. Dieses
Bestimmungsrecht habe die Beklagte vorliegend auch nach billigem Ermessen im
Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt, indem sie bestimmt habe, dass der
Kläger die verlorene Trainingszeit nach dem eigentlichen Vertragsende
nachholen könne.
25 (2) Dem kann nicht gefolgt werden.
26 (a)
Zwar enthält der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag tatsächlich
keine ausdrückliche Regelung zum Umfang der Leistungspflicht der Beklagten.
Es ist darin lediglich von einer Mitgliedschaft des Klägers für 24 Monate
und einem „Trainingsbeginn“ die Rede. Eine Verpflichtung zur
ununterbrochenen Zurverfügungstellung des Fitnessstudios ist weder in dem
Fitnessstudiovertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten ausdrücklich vorgesehen. Nach Ziffer 2.1 der für das
streitgegenständliche Rechtsverhältnis geltenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen war die Beklagte jedoch dazu verpflichtet, dem Kläger
die Nutzung ihres Fitnessstudios „während der Öffnungszeiten“ zu
ermöglichen. Daher ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass
der Kunde das Fitnessstudio während der ihm bei Vertragsschluss bekannten
regelmäßigen Öffnungszeiten nutzen kann und die Beklagte jedenfalls nicht
dazu berechtigt ist, das Fitnessstudio zu diesen Zeiten und erst recht nicht
über mehrere Monate hinweg vollständig zu schließen. Diese
Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil hierzu keine weiteren
Feststellungen zu treffen sind.
27 (b) Entgegen der
Auffassung der Revision weist der Vertrag daher auch keine planwidrige
Regelungslücke auf, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung
geschlossen werden müsste. Allein der Umstand, dass ein
Vertrag für einen bestimmten Gesichtspunkt keine ausdrückliche Regelung
enthält, besagt noch nicht, dass er insoweit unvollständig ist. Von einer
planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag
eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm
zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne
Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung
nicht zu erzielen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als
zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des
Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis
in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich
Vereinbarten stehen würde (Senatsurteil
BGHZ 200, 133 = NJW 2014, 1521 Rn. 17 mwN). Diese Voraussetzungen liegen
hier nicht vor. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu
einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhaltes führen (Senatsurteil
BGHZ 200, 133 = NJW 2014, 1521 Rn. 17 mwN). Dies wäre
jedoch der Fall, wenn der Beklagten im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung das von der Beklagten angenommene einseitige
Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt würde.
28 2.
Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte
dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten kann, der Vertrag
sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend
anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der
das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird.
29 a) Zwar wird diese Auffassung in der instanzgerichtlichen
Rechtsprechung teilweise vertreten (so etwa AG Gelnhausen Urteil vom 24.
Juni 2021 - 53 C 77/21 - juris; AG Zeitz Urteil vom 1. Dezember 2020 - 4 C
112/20 - juris; AG Paderborn COVuR 2021, 549 f.; AG Minden Urteil vom 29.
April 2021 - 2 C 17/21 - BeckRS 2021, 28556; AG Verden Urteil vom 12.
Februar 2021 - 2 C 384/20 - BeckRS 2021, 28813; AG Oldenburg Urteil vom 16.
Juni 2021 - 7 C 7305/20 - BeckRS 2021, 28554; AG Kaufbeuren Urteil vom 19.
Mai 2021 - 2 C 223/21 - BeckRS 2021,28874).
30 b) Diese
Rechtsprechung verkennt jedoch bereits das Konkurrenzverhältnis zwischen §
275 Abs. 1 BGB und § 313 BGB. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen
an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht,
wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die
Folge der Vertragsstörung bestimmt (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar
1995 - V ZR 267/93 - NJW-RR 1995, 853, 854; BGHZ 191, 139 = NJW 2012, 373
Rn. 12). Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der
Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist (vgl. BeckOK BGB/Lorenz
[Stand: 1. Februar 2022] § 313 Rn. 20; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April
2022] BGB § 313 Rn. 230; MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 155;
Münch-KommBGB/Ernst 8. Aufl. § 275 Rn. 19).
31 c) Im vorliegenden
Fall war es der Beklagten aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung
der COVID-19-Pandemie in dem streitgegenständlichen Zeitraum unmöglich, dem
Kläger die vertragsgemäße Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren.
Dieser Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung wird
abschließend von den speziellen Regelungen des schuldrechtlichen
Leistungsstörungsrechts erfasst, indem die Beklagte nach § 275 Abs. 1 BGB
von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden ist und sie
gleichzeitig ihren Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 BGB
verloren hat. Eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der
Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB ist daneben nicht möglich. Denn
Gegenstand des § 313 Abs. 1 BGB ist die durch die Veränderung der
Geschäftsgrundlage ausgelöste Störung des vertraglichen
Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Eine Anpassung des
Vertragsinhalts ist aber nicht mehr möglich, wenn bereits
aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, wie im vorliegenden Fall
aufgrund der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, die wechselseitigen
vertraglichen Leistungsverpflichtungen entfallen sind.
32
Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass
die von der Beklagten begehrte Anpassung des Vertrags im Ergebnis nicht
darauf ausgerichtet wäre, den Vertragsinhalt den veränderten
Umständen aufgrund der COVID-19-Pandemie anzupassen, sondern darauf,
die für sie wirtschaftlich nachteiligen Folgen der gesetzlichen Regelungen
zur Unmöglichkeit zu korrigieren. Dies ist jedoch nicht der Zweck der
Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage.
33 d)
Ein Anspruch der Beklagten auf die begehrte Vertragsanpassung scheidet auch
deshalb aus, weil mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift
besteht, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Folgen der Unmöglichkeit
modifiziert und im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf die allgemeinen
Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der
Geschäftsgrundlage entgegensteht.
34 aa)
Grundsätzlich ist eine Vertragsanpassung wegen Störung der
Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das
Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine
spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat. Solche Regelungen schließen
in ihrem Anwendungsbereich regelmäßig einen Rückgriff auf § 313 BGB aus
(vgl. Münch-KommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 138 f.; BeckOK
BGB/Lorenz [Stand: 1. Februar 2022] § 313 Rn. 13; BeckOGK/Martens [Stand: 1.
April 2022] BGB § 313 Rn. 165 f.; Grüneberg/Grüneberg BGB 82. Aufl. § 313
Rn. 16; vgl. auch Senatsurteil vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00 - NJW 2002,
2098, 2100; BGHZ 40, 336 = NJW 1964, 861). In diesen Fällen ist
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Gefahr einer bestimmten
Vertragsstörung erkannt hat und mit der gesetzlichen Regelung für einen
angemessenen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten sorgen wollte.
Wäre in diesen Fällen daneben auch eine Vertragsanpassung nach den
Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage möglich, bestünde die Gefahr,
dass die gesetzgeberische Wertung umgangen wird (vgl.
MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 139). Daher kann
in diesen Fällen auf § 313 BGB nur dann zurückgegriffen werden, wenn der
Anwendungsbereich der speziellen Vorschrift im Einzelfall nicht berührt ist
(BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. Februar 2022] § 313 Rn. 13; BeckOGK/Martens
[Stand: 1. April 2022] BGB § 313 Rn. 165).
35 bb) Bei der durch Art.
1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der
Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 mit Wirkung vom 20. Mai
2020 (BGBl. I S. 948) eingeführten Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB handelt
es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen
Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die
Anwendung des § 313 BGB ausschließt (vgl. BeckOGK/ Preisser [Stand: 1. April
2022] EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April 2022] BGB
§ 313 Rn. 240.1; MünchKommBGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 43;
Jänsch COVuR 2021, 578, 581).
36 Zur Zeit der Schaffung dieser
Vorschrift mussten aufgrund der umfangreichen Maßnahmen zur Bekämpfung der
COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote und
Kontaktbeschränkungen eine Vielzahl von Veranstaltungen abgesagt und
Freizeiteinrichtungen vorübergehend geschlossen werden. Daher konnten
vielfach bereits erworbene Eintrittskarten nicht eingelöst werden. Ebenso
konnten Inhaber einer zeitlichen Nutzungsberechtigung für eine
Freizeiteinrichtung diese für eine gewisse Zeit nicht nutzen. Da der
Gesetzgeber zutreffend davon ausging, dass die Inhaber der Eintrittskarten
und Nutzungsberechtigungen gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
4, 346 Abs. 1 BGB berechtigt sind, die Erstattung des Eintrittspreises oder
Entgelts von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber zu verlangen,
befürchtete er bei diesen einen erheblichen Liquiditätsabfluss, der für
viele Unternehmen im Veranstaltungsbereich zu einer existenzbedrohenden
Situation hätte führen können (BT-Drucks. 19/18697 S. 1 und 5). Zudem sah
der Gesetzgeber die Gefahr, dass Insolvenzen von Veranstaltungsbetrieben
neben den nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft und das kulturelle
Angebot in Deutschland voraussichtlich auch dazu führen würden, dass viele
Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen keine Rückerstattung
erhalten würden (BT-Drucks. 19/18697 S. 5).
37 Um diese unerwünschten
Folgen nach Möglichkeit zu verhindern, wollte der Gesetzgeber mit Art. 240 §
5 EGBGB für Veranstaltungsverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen
waren, eine Regelung schaffen, die die Veranstalter von
Freizeitveranstaltungen dazu berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten
statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des
Eintrittspreises auszustellen (Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB), sofern die
Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
nicht stattfinden konnte. Durch Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB wurde dem
Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht eingeräumt, dem
Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht
nutzbaren Teils der Berechtigung entspricht (BT-Drucks. 19/18697 S. 5).
38 Bei der Ausgestaltung dieser Regelung hatte der Gesetzgeber aber
nicht nur die Interessen der Veranstalter und Betreiber von
Freizeiteinrichtungen im Blick. Da durch die Gutscheinlösung und die damit
verbundene gesetzliche Ersetzungsbefugnis (vgl. MünchKommBGB/Busche 8. Aufl.
Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 28; Jänsch COVuR 2021, 578, 579) für die Veranstalter
und Betreiber auch der Rückzahlungsanspruch des Inhabers einer
Eintrittskarte oder einer sonstigen Teilnahme- oder Nutzungsberechtigung aus
§ 326 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB modifiziert wurde,
enthält Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB eine Unzumutbarkeitsregelung (vgl.
BT-Drucks. 19/18697 S. 8 f.). Danach kann der Inhaber eines Gutscheins die
Auszahlung des Werts verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn
angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist (Art. 240 § 5
Abs. 5 Nr. 1 EGBGB) oder er den Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021
eingelöst hat (Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB).
39 Durch
diese Gutscheinlösung hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der
Interessen sowohl der Unternehmer im Veranstaltungs- und Freizeitbereich als
auch der Interessen der Kunden eine abschließende Regelung getroffen, um die
Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzufangen. Zwar bleibt es den
Vertragsparteien trotz dieser Regelung unbenommen, eine anderweitige
vertragliche Vereinbarung zu schließen. Eine Vertragsanpassung nach den
Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage findet daneben jedoch
nicht statt. Könnte der Betreiber einer Freizeiteinrichtung nach § 313 Abs.
1 BGB von seinem Kunden verlangen, dass die Zeit einer Betriebsschließung an
die vertraglich vereinbarte Vertragslaufzeit angehängt wird, würde das vom
Gesetzgeber mit der Gutscheinlösung verfolgte Regelungskonzept umgangen
(so auch Jänsch COVuR 2021, 578, 581).
40 Dass nach
Auffassung des Gesetzgebers Art. 240 § 5 EGBGB in seinem Anwendungsbereich
eine abschließende Regelung darstellen und daneben ein Rückgriff auf § 313
BGB ausgeschlossen sein soll, lässt sich schließlich auch daraus entnehmen,
dass der Gesetzgeber in Art. 240 § 7 EGBGB für Miet- und Pachtverträge über
Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, ausdrücklich klargestellt
hat, dass § 313 BGB anwendbar ist, wenn die Räumlichkeiten aufgrund von
Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Mieter oder Pächter
nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind. Aus dem Fehlen einer
entsprechenden Regelung in Art. 240 § 5 EGBGB kann deshalb geschlossen
werden, dass der Gesetzgeber für Verträge im Bereich von
Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen die Anwendung des § 313 BGB als
ausgeschlossen angesehen hat (vgl. BeckOGK/Preisser [Stand: 1. April 2022]
EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; Jänsch COVuR 2021, 578, 581).
41 cc)
Danach scheidet ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsanpassung wegen
Störung der Geschäftsgrundlage auch deshalb aus, weil vorliegend
die Tatbestandsvoraussetzungen des vorrangig anwendbaren Art. 240 § 5 Abs.
2 EGBGB erfüllt sind.
42 Der streitgegenständliche
Fitnessstudiovertrag ist vom sachlichen und die Beklagte als Inhaberin des
Fitnessstudios vom persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst
(vgl. MünchKommBGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 9 und 11; vgl.
auch BT-Drucks. 19/18697 S. 5). Da der Vertrag vor dem 8. März 2020
abgeschlossen wurde, ist auch der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift
gegeben. Die Beklagte wäre daher berechtigt gewesen, dem Kläger
statt der Erstattung des Entgelts für die Zeit der Schließung des
Fitnessstudios einen entsprechenden Gutschein zu übergeben. Von dieser
Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nach den
getroffenen Feststellungen hat sie dem Kläger lediglich eine „Gutschrift
über Trainingszeit“ ausgestellt, die den Anforderungen nach Art. 240 § 5
Abs. 3 und 4 EGBGB nicht entspricht. Der Aufforderung des Klägers, ihm einen
Gutschein über den bereits eingezogenen Mitgliedsbeitrag auszustellen, kam
die Beklagte hingegen nicht nach. Eine Vertragsanpassung wegen Störung der
Geschäftsgrundlage dahingehend, dass der Zeitraum der Schließung an die
vertraglich vereinbarte Laufzeit des Vertrags angehängt wird, kann die
Beklagte daher nicht verlangen.
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