Wertersatz nach §§ 357 I, 346 II Nr. 1 BGB bei
Ausübung eines verbraucherschützenden Widerrufsrechts: Maßgeblichkeit des
objektiven Werts der Leistung (Abweichung von § 346 II S. 2 BGB);
Wertbestimmung nach dem üblichen Marktpreis und nicht nach dem subjektiven
Nutzen des Verbrauchers
BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III
ZR 252/11
Fundstelle:
NJW 2012, 3428
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Die Bemessung des Wertersatzes, den der
Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über
Maklerleistungen für die bis dahin empfangenen Dienste des Unternehmers
schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt,
sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das
vertragliche Entgelt nicht übersteigt.
b) Der objektive Wert richtet sich dabei nach der üblichen oder (mangels
einer solchen) nach der angemessenen Vergütung, die für die Vermittlung
eines entsprechenden Hauptvertrags zu bezahlen ist, nicht dagegen nach dem
konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Entspricht der
vermittelte Hauptvertrag nicht den individuellen Bedürfnissen des
Auftraggebers und liegt insoweit eine Beratungspflichtverletzung vor, können
dem Kunden allerdings Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 BGB zustehen,
die er dem Wertersatzanspruch entgegenhalten kann.
c) Der Wertersatz betreffend eine sogenannte Nettopolice für eine Lebens-
und Rentenversicherung wird durch die Kündigung des Versicherungsvertrags
nicht berührt.
Zentrale Probleme:
Im Kern geht es in der
Entscheidung zunächst um das bereits in
BGHZ 185, 192 behandelte
Problem der Höhe des Wertersatzes bei der Ausübung verbraucherschützender
Widerrufsrechte: Im Falle des
Widerrufs hat der Verbraucher nach §§ 357 I, 346 I die erhaltenen Leistungen
zurückzuerstatten. Ist das - wie hier (Darlehensvermittlung =
Maklerleistung) nicht in natura möglich, ist nach § 357 I, 346 II Nr. 1 BGB
Wertersatz zu leisten. Dieser orientiert sich nach § 346 II S. 2 BGB an der
vereinbarten Gegenleistung (s. dazu
BGHZ 178, 355
sowie
BGH NJW 2011, 3085). Der BGH
wiederholt nun die in BGHZ
185, 192 gemachte Aussage, dass im Falle eines verbraucherschützenden Widerrufsrecht nur der wirkliche
Wert, nicht aber die vereinbarte Gegenleistung zugrundezulegen ist.
Dogmatisch ist das möglich, weil § 357 BGB nur die "entsprechende Anwendung"
von § 346 BGB vorschreibt. Die sorgsamen teleologischen Ausführungen stellen
(neben der Rückführung aus dem Willen des historischen Gesetzgebers)
wiederum auf den Gesichtspunkt ab, dass das Widerrufsrecht eben auch vor der vereinbarten
Gegenleistung schützen soll, also auch die Äquivalenzabrede der Parteien
betrifft. Der vereinbarte Preis bleibt aber jedenfalls die Obergrenze des Wertersatzes.
Weiterführend ist die Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Wertersatzes:
Da das Rücktritts- und Widerrufsfolgenrecht anders als das
Bereicherungsrecht keine Subjektivierung des Werts (über den Wegfall der
Bereicherung, § 818 III BGB) erlaubt, kann nicht auf den subjektiven Wert
der Dienstleistung abgestellt werden, sondern auf den Marktwert. Bei einer
mangelhaften Leistung kann bei einer gegenständlichen Leistung dieser Wert
natürlich gemindert sein (s. dazu zu einem Fall des Rücktritts etwa BGH
NJW 2011, 3085). Da das Dienstleistungsrecht bei einer
mangelhaften Dienstleistung keine Minderung kennt, sondern die
Mangelhaftigkeit über das Schadensersatzrecht (Schlechtleistung als
Pflichtverletzung nach § 280 BGB) berücksichtigt wird (s.
Medicus/Lorenz SchuldR II Rn. 629 ff), kann hier eine "Minderung" nur durch
einen Schadensersatzanspruch erfolgen, der dem Wertersatzanspruch (im Wege
der Aufrechnung) entgegengehalten werden kann. Dazu müsste hier aber geprüft
werden, ob die subjektive Wertlosigkeit der Dienstleistung für den
Verbraucher auf einen Beratungsfehler des anderen Teils beruht.
S. dazu auch BGH v. 12.10.2016
- VIII ZR 55/15.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Klägerin begehrt von der
Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung restlicher Handelsmaklerprovision.
2 Am 4. November 2005 vermittelte die I. f. H. (Zedentin) durch ihren
Mitarbeiter F. H. der Beklagten eine fondsgebundene Lebens- und
Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherung S.A.. Dabei handelte es
sich um eine sog. "Nettopolice", das heißt in den von der Beklagten zu
zahlenden monatlichen Prämien waren keine Provisionsanteile für die
Vermittlung enthalten. Stattdessen wurde zwischen der I. f. H. und der
Beklagten eine gesonderte Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen.
Danach sollte die Beklagte - bei einem angegebenen Barzahlungspreis von
7.404,80 € und einem effektiven Jahreszins von 3,35% -insgesamt 8.020,80 €
in 60 monatlichen Raten zu je 133,68 € zahlen. Zur Sicherung dieser
Forderung trat die Beklagte gleichzeitig ihre Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag an die I. f. H. ab. Die
Vermittlungsgebührenvereinbarung enthielt folgende Widerrufsbelehrung:
"Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten
an: I. f. H. , B. weg 15, O. .
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen)
herauszugeben."
3 Im Oktober 2008 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag und
widerrief die von ihr erteilten Lastschriftermächtigungen. Bis dahin waren
von ihrem Konto an Vermittlungsgebühren insgesamt 34 Raten zu je 133,68 € (=
4.545,12 €) eingezogen worden. Weitere 621,75 € vereinnahmte die Klägerin
aus dem zur Sicherheit bei Vertragsschluss abgetretenen Rückkaufswert der
Versicherung.
4 Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung restlicher Provision in Höhe von
2.679,40 € in Anspruch genommen, die Beklagte Widerklage auf Rückzahlung von
5.166,87 € erhoben. Während des laufenden Prozesses hat die Beklagte mit
Schriftsatz vom 23. Juli 2010 den Widerruf der
Vermittlungsgebührenvereinbarung erklärt.
5 Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
6 Die Revision der Klägerin führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
7 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein
Zahlungsanspruch zu, auch wenn man das Zustandekommen der
Vermittlungsgebührenvereinbarung und die behauptete Abtretung unterstelle.
Denn die Beklagte habe ihre auf Abschluss eines Maklervertrags mit der
Zedentin gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und sei an diese
deshalb nicht mehr gebunden. Der Beklagten stehe ein Widerrufsrecht zu, da
es sich bei der Vermittlungsgebührenvereinbarung um ein Teilzahlungsgeschäft
gehandelt habe. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt. Denn mangels
ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung habe eine Frist für den Widerruf nicht zu
laufen begonnen. Die Klägerin könne auch keinen Wertersatz verlangen. Zweck
der Widerrufsmöglichkeit bei Verbraucherverträgen sei es, möglichen Gefahren
entgegenzuwirken, die zu Einschränkungen der rechtsgeschäftlichen
Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers führen könnten; diesem solle es
ermöglicht werden, Vor- und Nachteile des Vertrags noch einmal zu
überdenken. Mit dieser gesetzlichen Konzeption sei es aber nicht zu
vereinbaren, wenn der Verbraucher verpflichtet wäre, bereits empfangene
Leistungen, deren Rückgewähr in Natur unmöglich sei, stets nach den
Maßstäben voll zu vergüten, die der Vertrag vorsehe. Deshalb müsse bei der
Berechnung des Wertersatzes auf den im Vermögen des Verbrauchers tatsächlich
verbliebenen Wert abgestellt werden, wobei das vertraglich vereinbarte
Entgelt die Obergrenze bilde. Vorliegend sei aber weder erkennbar noch
dargetan, dass infolge der Vermittlungsleistung im Vermögen der Beklagten
ein Wert vorhanden sei, der über die bereits geleisteten Zahlungen
hinausgehe. Dies gelte bereits deshalb, weil der vermittelte
Versicherungsvertrag aufgrund der Kündigung unstreitig beendet sei. Darüber
hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Maklerleistung das Vermögen der
Beklagten tatsächlich vermehrt habe. Denn die Versicherung habe weder der
finanziellen Leistungsfähigkeit noch der Lebenssituation der Beklagten
entsprochen.
II.
8 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang
stand.
9 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision unbeschränkt
zulässig. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die
Revisionszulassung ohne Einschränkungen ausgesprochen. Zwar kann sich eine
Beschränkung der Rechtsmittelzulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben
(vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360
f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den
Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht
lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter
erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage
betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. nur
Senat, Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 und
vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, juris Rn. 6). Im vorliegenden Fall
entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der
Revision keinen Willen des Berufungsgerichts zur beschränkten Zulassung.
10 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin
kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsprovision nach §
652 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 93 Abs. 1 HGB in Verbindung mit der
Vermittlungsgebührenvereinbarung zusteht. Denn die Beklagte hat ihre
diesbezügliche Willenserklärung wirksam widerrufen.
11 a) Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 §
22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die
BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden
Fassung anzuwenden, da der Vertrag vor dem genannten Datum geschlossen
worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne
des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt.
12 b) Der Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht gemäß § 355
Abs. 1 BGB a.F. zu. Da die Vermittlungsgebühr in Teilzahlungen zu erbringen
war, handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von § 499 Abs. 2
BGB a.F. Gemäß § 501 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1
Satz 2 BGB a.F. konnte die Beklagte ihre auf Abschluss der
Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung innerhalb von
zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt des Widerrufs
nicht abgelaufen, da sie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit dem
Zeitpunkt beginnt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung
über sein Widerrufsrecht mit einem Hinweis auf den Fristbeginn erhält.
Hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Deshalb ist nach § 355 Abs. 3 Satz
1, Satz 3 BGB a.F. das Widerrufsrecht der Beklagten auch nicht sechs Monate
nach Vertragsschluss erloschen.
13 aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügt nicht
den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.. Denn sie enthält den
Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung" beginnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist eine solche Belehrung aber unzureichend, da sie den Verbraucher nicht
eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Sie ist nicht
umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens"
ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu
erkennen. Er vermag der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass die
Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs
also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der
Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren
Umstände dies sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR
219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, NJW
2011, 1061 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn.
14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 34; Senatsurteil
vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15).
14 bb) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des
Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei
Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) ist der
Klägerin verwehrt, weil gegenüber der Beklagten ein Formular verwandt wurde,
das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen
Fassung nicht in jeder Hinsicht entspricht.
15 (1) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. dem
Muster der Anlage 1 zum EGBGB) genügte eine Widerrufsbelehrung den
Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1
BGB-InfoV in Textform verwendet wurde. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt
ausgeführt hat, kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14
Abs. 1 BGB-InfoV aber von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem
Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14
Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als
auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur Urteile vom
9. Dezember 2009, aaO Rn. 20; vom 1. Dezember 2010, aaO Rn. 15; vom 2.
Februar 2011, aaO Rn. 22; vom 28. Juni 2011, aaO Rn. 37; vom 1. März 2012,
aaO Rn. 16 f). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob das in der
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die
Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Form entspricht. Entscheidend
ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen
Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen
hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er
sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der
Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Dies gilt unabhängig
vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon
mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller
Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze
ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab
deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. nur BGH,
Urteil vom 28. Juni 2011, aaO Rn. 39; Senat, aaO Rn. 17).
16 (2) Im vorliegenden Fall ist die in der Musterbelehrung vorgesehene
Aufklärung über die Widerrufsfolgen nicht vollständig übernommen worden. So
heißt es auf Seite 2 des hier maßgeblichen Musters für die
Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV), dass im Falle
des Widerrufs, sofern die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder
nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden kann, der Verbraucher
insoweit gegebenenfalls Wertersatz zu leisten hat. Dass dieser Satz bei
bestimmten Vertragsarten oder Vertragsgestaltungen entfallen könnte, sehen
die Gestaltungshinweise zu diesem Muster - in dem durch Klammerzusätze und
ergänzende Erläuterungen kenntlich gemacht wird, dass bestimmte Sätze bei
bestimmten Fallkonstellationen entfallen können oder auch hinzuzufügen sind
- nicht vor. Eine Streichung dieses Satzes wäre im vorliegenden Fall auch
nicht geboten, da wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der erlangten
Maklerleistung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 BGB ein Wertersatz in Betracht kommen kann. Auf diesen Anspruch hat sich
die Klägerin im Verfahren auch ausdrücklich berufen. Zwar mag nach § 355
Abs. 2 BGB a.F. eine Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen des
Widerrufs und einen möglichen Wertersatz bei Teilzahlungsverträgen der
vorliegenden Art gesetzlich nicht vorgeschrieben gewesen sein. Der
Gesetzgeber hat jedoch die Rechtsfolge, dass die Belehrung über das
Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht (§ 14
Abs. 1 BGB-InfoV), daran geknüpft, dass das Muster der Anlage 2 in Textform
verwandt wird. Wenn er dabei Aufklärungen vorsieht, die über die nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Belehrung hinausgehen,
bleibt es dennoch dabei, dass nur bei Verwendung des vollständigen Musters
der Unternehmer den Vertrauensschutz aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genießt. Der
Gesetzgeber ging bei Abfassung des Art. 245 EGBGB als Ermächtigungsnorm für
den Erlass der BGB-Informationspflichten-Verordnung davon aus, dass über die
gesetzlich erforderlichen Inhalte der Widerrufsbelehrung hinaus auch
zusätzliche Belehrungen in dieser Verordnung geregelt werden könnten (vgl.
nur BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Insoweit reichte die im Streitfall
verwandte Widerrufsbelehrung nicht aus (vgl. auch bereits Senatsurteil vom
1. März 2012, aaO Rn. 18 zu einer inhaltsgleichen Belehrung).
17 3. Nicht frei von Rechtsfehlern sind jedoch die Ausführungen des
Berufungsgerichts zum möglichen Anspruch der Klägerin auf Wertersatz.
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht
ausschließen, dass die Beklagte der Klägerin Wertersatz in einer die bisher
erbrachten Leistungen übersteigenden Höhe schuldet.
18 a) Anspruchsgrundlage ist insoweit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m.
§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, da die Rückgewähr der von der Zedentin
erbrachten Leistung wegen ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist.
Die Vermittlung einer Lebens- und Rentenversicherung stellt eine
Maklerleistung im Sinne des § 652 dar, die mit Abschluss des vermittelten
Hauptvertrags vollständig erbracht war und in Natur nicht
zurückgegeben werden konnte. Soweit § 312e Abs. 2 BGB - in
Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) -
den Wertersatz für Dienstleistungen bei Fernabsatzverträgen von zusätzlichen
Voraussetzungen abhängig macht, fehlt es an einer entsprechenden Regelung
für den vorliegenden Fall. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung
liegen nicht vor.
19 b) Zutreffend ist auch die weitere Prämisse des
Berufungsgerichts, dass die Beklagte als Wertersatz nicht entsprechend § 346
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt schuldet. §
346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gilt nicht zu Lasten des nach § 501 Satz 1
BGB a.F. (i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) zum Widerruf
eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen berechtigten Verbrauchers.
Insofern ist die Rechtslage nicht anders als beim Widerruf eines
Haustürgeschäfts durch einen Verbraucher nach § 312 BGB (vgl. dazu
Senat, Urteil vom 15.
April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 23 ff).
Die in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene allgemeine Verweisung auf
die "entsprechende" Anwendung der "Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt" ist in diesem Sinne einschränkend auszulegen. Maßgeblich für die
Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen)
Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte
Maklerleistungen des Unternehmers gewähren muss, ist nicht das vertraglich
vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Maklerleistung, soweit
dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.
20 aa) Diese einschränkende Auslegung ist mit der Regelungsabsicht
des Gesetzgebers der Schuldrechtsreform vereinbar.
21 Vormals verwies § 7 Abs. 4 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840) - anwendbar auf Teilzahlungsgeschäfte
als "sonstige Finanzierungshilfe" im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG
-bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs auf § 3 des Gesetzes über den
Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) vom 16.
Januar 1986 (BGBl. I S. 122). Nach § 3 Abs. 3 HWiG war aber für bis zum
Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts erbrachte Dienstleistungen
("sonstige Leistungen") deren Wert zu vergüten. Durch das Gesetz über
Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur
Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ist
dann in das Bürgerliche Gesetzbuch die allgemeine Regelung des § 361a über
Verbraucherwiderrufsrechte eingeführt worden. § 361a Abs. 2 Satz 5 BGB
übernahm insoweit die Regelung des § 3 Abs. 3 HWiG. § 7 Abs. 1 Satz 1
VerbrKrG und § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG nahmen dementsprechend in der Folgezeit
ausdrücklich Bezug auf § 361a BGB. In der Begründung zu § 361a BGB (vgl.
BT-Drucks. 14/2658, S. 47) wurde darauf verwiesen, dass durch Abs. 2 Satz 5
- wie bisher durch § 3 Abs. 3 HWiG - die Erstattungspflicht des Verbrauchers
eingeschränkt werde. Ohne diese Bestimmung hätte sich die Rückabwicklung
unter anderem nach § 361a Abs. 2 Satz 1, § 346 Satz 2 BGB gerichtet, wonach
der Verbraucher für geleistete Dienste, falls im Vertrag eine Gegenleistung
in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten hat, dagegen auf den Wert nur
abgestellt werden kann, wenn der Vertrag keine Regelung enthält.
Demgegenüber blieb es nunmehr nach § 361a Abs. 2 Satz 5 BGB dabei, dass der
Verbraucher lediglich den objektiven Wert zu ersetzen hatte. Allerdings
bildete, damit der Verbraucher in dem Fall, in dem der Vertragspreis
ausnahmsweise niedriger als der Wert war, durch den Widerruf nicht
schlechter beziehungsweise der Unternehmer nicht besser gestellt wurde, die
vertragliche Gegenleistung die Obergrenze des Wertersatzes. Zwar ist § 361a
BGB aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar
2002 wieder außer Kraft getreten. Der Begründung des Gesetzentwurfs der
Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen (vgl.
BT-Drucks. 14/6040
S. 199) ist aber nichts dafür zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber die bisherige Rechtslage bewusst ändern wollte. Vielmehr
wird dort zu § 357 BGB lediglich gesagt, dass Absatz 1 dem bisherigen § 361a
Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sowie Absatz 2 dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 1 BGB entspreche. Soweit der Rechtsausschuss des
Bundestags (BT-Drucks.
14/7052 S. 190) im Zusammenhang mit der Regelung des §
312 Abs. 2 Satz 2 BGB beiläufig geäußert hat, die Rechtsfolge des § 346 Abs.
2 BGB-E sei bei Dienstleistungen "sachgerecht, da der Verbraucher mit der
Leistung einen Vorteil erhalten hat, der auszugleichen ist", kann diesem
Anliegen - Vorteilsausgleichung - sogar eher durch das Abstellen auf den
objektiven Wert der Gegenleistung Rechnung getragen werden.
22 Auch der Gesetzesbegründung zu § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB
(vgl.
BT-Drucks. 14/6040 S. 196) ist nicht zu
entnehmen, dass der Gesetzgeber den Verbraucher bei Ausübung eines
Widerrufsrechts in jedem Falle darauf verweisen wollte, für bereits
empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt zu entrichten.
Dem Gesetzgeber erschien das in dieser Vorschrift vorgesehene
grundsätzliche Festhalten an den vertraglichen Bewertungen vielmehr deshalb
interessengerecht, weil "die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung,
nicht aber die von den Parteien privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede
betrifft". § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB
setzt demnach eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede voraus; fehlt
es an einer solchen, so sollen die objektiven Wertverhältnisse maßgeblich
sein (BT-Drucks.
14/6040, aaO; vgl. auch
BGH, Urteil vom 19. November
2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355 Rn. 16).
Von einer solchen Abrede kann indessen regelmäßig
nicht ausgegangen werden, wenn zum Beispiel einem Verbraucher, wie es der
Senat in seinem Urteil vom
15. April 2010 (aaO Rn. 27 f) für das Haustürgeschäft
entschieden hat, wegen einer Verhandlungssituation, die für ihn
typischerweise mit einem Überraschungsmoment und einer Überrumpelungsgefahr
verbunden ist, zur Wiederherstellung seiner dadurch beeinträchtigten
Entschließungsfreiheit ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dieser
Gesichtspunkt greift aber auch für Teilzahlungsgeschäfte über
Maklerleistungen. Die Widerrufsrechte aus §§ 495, 506 BGB (§ 495 Abs. 1, §
501 BGB a.F.) dienen dem Schutz des Verbrauchers vor Übereilung und vor den
spezifischen Gefahren der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte. Dem
Verbraucher wird eine Überlegungsfrist eingeräumt, innerhalb derer er die
häufig komplizierten Vertragswerke lesen und seine Entscheidung über die
finanzielle Gesamtbelastung unter Verwertung der ihm gesetzlich zu
erteilenden Informationen noch einmal überdenken und gegebenenfalls
rückgängig machen kann (vgl.
Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 BGB Rn. 10). An
einer privatautonom ausgehandelten und im Falle des Widerrufs für die
Bemessung des Werts der vom Unternehmer erbrachten Leistung maßgeblichen
Entgeltabrede fehlt es daher hier ebenfalls. Auch in diesen Fällen
dient dem Verbraucher die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, seine auf den
Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung ohne Hinzutreten weiterer Gründe
zu beseitigen, der Wahrung beziehungsweise Wiederherstellung seiner
Entschließungsfreiheit. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum
Verbraucherkreditgesetz, aus dem die §§ 501 ff BGB a.F. bzw. §§ 495, 506 BGB
n.F. hervorgegangen sind, wird insoweit der Widerruf ausdrücklich damit
begründet, dass die Entstehung "anfälliger" Kreditverhältnisse, mit denen
sich ein Verbraucher finanziell übernimmt, verhindert werden solle; dem
Verbraucher müsse wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite der
eingegangenen Verpflichtung sowie der Schwierigkeit der Vertragsmaterie eine
befristete Lösungsmöglichkeit gewährt werden (vgl. BT-Drucks. 11/5462 S.
21). Nach seinem Sinn und Zweck - Beachtung der privatautonom
ausgehandelten Entgeltabrede - greift § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB
mithin nicht zu Lasten des nach § 501 BGB a.F. zum Widerruf eines
Teilzahlungsgeschäfts berechtigten Verbrauchers.
23 bb) Dieser Würdigung steht die Einfügung von § 346 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 BGB durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2850) nicht entgegen. Durch das
Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 13. Dezember 2001 (NJW 2002, 281 - Heininger)
sind bestimmte Änderungen der Vorschriften über das
Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehensverträgen notwendig geworden (vgl.
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 5. Juni 2002,
BT-Drucks. 14/9266 S. 2, 44 ff). Soweit auf Vorschlag des Rechtsausschusses
(aaO S. 20, 45) anlässlich dieser Änderungen zusätzlich unter anderem die
Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB geschaffen wurde, lässt sich
den Gesetzesmaterialien kein Anhalt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber
mit dieser als allgemeine Rücktrittsfolgenregelung für Verbraucherdarlehen
ausgestalteten Vorschrift den Verbraucher im Falle der Ausübung eines
(Teilzahlungs-)Widerrufsrechts grundsätzlich darauf verweisen wollte, für
bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten
zu müssen (vgl. auch Senat, Urteil vom 15. April 2010, aaO Rn. 26).
24 cc) Ohne diese einschränkende Auslegung der Verweisung in § 357
Abs. 1 Satz 1 BGB auf § 346 Abs. 2 BGB wäre der Verbraucher trotz des
Widerrufs letztlich doch zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.
Der Vertrag würde damit im Ergebnis aufrechterhalten und der Zweck des
Widerrufs, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich vom Vertrag zu
lösen, verfehlt. Daher kann das Recht des Verbrauchers,
seine auf Abschluss eines Vertrags in einer Teilzahlungssituation gerichtete
Willenserklärung zu widerrufen, effektiv nur ausgeübt werden, wenn die
vertragliche Entgeltregelung für die Bemessung des Wertersatzes nicht
maßgeblich ist.
25 b) Der Wertersatz, den die Beklagte schuldet, richtet sich mithin
nach dem objektiven Wert der erbrachten Maklerleistung. Bei Dienstleistungen
allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche oder (mangels einer
solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche
Leistung zu bezahlen ist (vgl. nur Senatsurteil vom
15. April 2010, aaO Rn. 30;
siehe auch BGH, Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258,
264; vom 24. November 1981 - X ZR 7/80, BGHZ 82, 299, 307 f und vom
5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05,
BGHZ 168, 220 Rn. 39 zum Begriff des Wertersatzes in §
818 Abs. 2 BGB), nicht dagegen auf den konkret-individuellen Wert
des Erlangten für den Schuldner. Dies entspricht dem Willen
des Gesetzgebers, der für den Fall, dass nicht auf eine vertragliche
Gegenleistung abgestellt werden kann, als maßgeblich "wie in § 818 Abs. 2
BGB die objektiven Wertverhältnisse" angesehen hat (vgl.
BT-Drucks. 14/6040
S. 196).
26 aa) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dem geltend
gemachten Anspruch stehe bereits die Kündigung des Versicherungsvertrags
entgegen. Diese hat für sich genommen keine Auswirkungen auf die Höhe des
Wertersatzes. Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im Erfolgsfall
ihren vollen Wert. Kommt es aber zum Abschluss des Hauptvertrags, wird
dieser Wert bereits realisiert und hat damit der Makler seine
vergütungspflichtige Leistung in vollem Umfang erbracht. Die Kündigung des
Versicherungsvertrags stellt daher nicht nur bei Wirksamkeit des
Maklervertrags die verdiente Provision nicht in Frage (vgl. dazu nur
Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00, NJW 2001, 966, 967 und
20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 74 f), sondern
beeinflusst grundsätzlich auch nicht im Fall des Widerrufs die Höhe des
Wertersatzanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2012, aaO Rn.
19). Dies ist im Ausgangspunkt auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn
dem Kunden, weil die Vermittlungsgebühr ausnahmsweise in Teilzahlungen
erbracht werden kann, ein Widerrufsrecht zusteht und dieses von ihm nach
Abschluss des Hauptvertrags ausgeübt wird. Die nachfolgende
Kündigung könnte allenfalls als nachträglicher Wegfall des erlangten
Vorteils gewertet werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der
Rückgewährschuldner - anders als der Bereicherungsschuldner (vgl. § 818 Abs.
3 BGB) - gegenüber Wertersatzansprüchen nicht auf eine Entreicherung berufen
kann (vgl.
BT-Drucks. 14/6040
S. 195; Senatsurteil vom 1. März 2012, aaO).
27 bb) Letztlich steht auch der Umstand, dass bei unwirksamen
Maklerverträgen Bedenken gegen einen Vergütungsanspruch des Maklers - sei es
nach Bereicherungsrecht, sei es nach § 354 HGB - bestehen (vgl.
etwa Senat, Urteil vom 7. Juli 2005 - III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 335 ff;
siehe auch Staudinger/ Reuter, BGB, Neubearbeitung 2010, §§ 652, 653 Rn. 58
ff), einer Wertersatzpflicht im vorliegenden Fall nicht entgegen.
Denn der Widerruf hat die vertragliche Grundlage nicht rückwirkend
beseitigt, sondern das wirksame Vertragsverhältnis lediglich mit Wirkung ex
nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Insoweit
unterscheidet sich die Rechtslage von der bei einem unwirksamen
Vertragsverhältnis.
28 cc) Die Versagung eines Wertersatzanspruchs wird auch nicht von
der zusätzlichen Erwägung im Berufungsurteil getragen, es sei nicht
erkennbar, dass durch die Leistung das Vermögen der Beklagten tatsächlich
vermehrt worden sei, da die Versicherung weder der finanziellen
Leistungsfähigkeit noch der Lebenssituation der Beklagten entsprochen habe.
Insoweit hat das Berufungsgericht verkannt, dass die subjektive Lage des
konkreten Verbrauchers den objektiven Wert der erbrachten Maklerleistung
nicht beeinflusst. Der objektive Wert der Maklerleistung besteht in der für
die Vermittlung eines entsprechenden Hauptvertrags marktüblichen Provision.
Der objektive Wert entspricht dem Preis, der auf dem Markt gemeinhin für die
Vermittlung entsprechender Verträge bezahlt wird. Entspricht der vermittelte
Hauptvertrag nicht den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers und
liegt insoweit eine Beratungspflichtverletzung vor, können dem Kunden
allerdings Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 BGB zustehen, die er dem
Wertersatzanspruch entgegenhalten kann (vgl. hierzu Senat, Urteile
vom 19. Mai 2005 - III ZR 309/04, NJW-RR 2005, 1425, 1426 und vom 14. Juni
2007, NJW-RR 2007, 1503 Rn. 10, 13). Ob solche, durch den Widerruf
nicht berührte (vgl. Staudinger/Kaiser, aaO, § 357 Rn. 98),
Ansprüche bestehen, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls im weiteren
Verfahren zu klären haben. Insoweit ist - da das Berufungsgericht
seine Erwägung auf die Angaben im "Beratungsbericht" vom 4. November 2005
gestützt hat, ohne dass sich die Beklagte zuvor allerdings selbst darauf
berufen hatte - beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben.
29 dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einem Anspruch auf
Wertersatz auch nicht das Vorliegen einer "unechten Verflechtung" entgegen.
Das von der Revisionserwiderung in Bezug genommene Senatsurteil vom 1. März
2012 (III ZR 213/11, NJW 2012, 1504), das ebenfalls die Vermittlung einer
fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung für die A. Lebensversicherung
S.A. betraf und in dem der Senat die tatrichterliche Würdigung einer
unechten Verflechtung zwischen der Handelsmaklerin und dem Versicherer nicht
beanstandet hat, ist nicht einschlägig. Im dortigen Fall war
entscheidungserheblich das Bestehen eines institutionellen
Kooperationsverhältnisses zur Handelsmaklerin, innerhalb dessen diese unter
anderem Anlagestrategien und Fondspolicen des Versicherers mit ihrem eigenen
Namen versah und dies in ihren Informationsbriefen als eigene konzeptionelle
Leistung für die private Altersvorsorge herausstellte (Senat, aaO Rn. 11).
Dass diese oder vergleichbare Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben
sind, ist nicht ersichtlich; die Beklagte zeigt auch keinen vom
Berufungsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag auf.
30 ee) Soweit die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung auf Sachvortrag
verweist, wonach die Vermittlungsgebührenvereinbarung in einer
Haustürsituation abgeschlossen worden sei, und in diesem Zusammenhang aus §
312 Abs. 2 Satz 2 BGB ableiten will, dass der Klägerin kein Anspruch auf
Wertersatz zustehe, übersieht sie, dass gemäß § 312a BGB das Widerrufsrecht
nach § 312 BGB ausgeschlossen ist, wenn - wie hier - bereits nach anderen
Vorschriften ein Widerrufsrecht besteht.
31 4. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 546
Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sollte der nach den oben aufgeführten Maßstäben
ermittelte objektive Wert der Maklerleistung der Zedentin die von der
Beklagten bereits erbrachten Leistungen übersteigen, käme es sowohl auf die
Wirksamkeit der Vermittlungsgebührenvereinbarung und der von der Beklagten
behaupteten Zession sowie auf die Frage an, ob eine Verletzung der
Beratungspflichten durch die Klägerin vorliegt.
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