Höhe des Wertersatzes
bei Ausübung eines verbraucherschützenden Widerrufsrechts (§§ 357 I, 346 II
S. 2 BGB)
BGH, Urteil vom 15. April
2010 - III ZR 218/09
Fundstelle:
WM 2010, 908
NJW 2010, 2868 m. Anm. Gutzeit
BGHZ 185, 192
Amtl. Leitsatz:
a) Zum Widerruf eines
Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB.
b) Es liegt keine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1
BGB vor, wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum
Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der
Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit
vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der
Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen
Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten
allgemeinen Partnervermittlungsvertrages).
c) Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen
Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des
Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten
Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser
das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.
Zentrale Probleme:
Eine sehr wichtige Entscheidung zur Rückabwicklung eines
Vertrages nach Ausübung eines verbraucherschützenden Widerrufsrechts. In
Bezug auf das Widerrufsrecht selbst bestätigt der Senat die bisherige
Rechtsprechung zur Kausalität ("Bestimmen") sowie zum Ausschluss eines
Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften nach § 312 III Nr. 1 BGB (vorherige
Bestellung). Es geht hier um das bekannte Problem der "provozierten
Bestellung", bei welcher das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist (s.
dazu z.B.
BGH
NJW 2001, 1642). Der entscheidende neue Punkt ist aber ein anderer: Im
Falle des Widerrufs hat der Verbraucher die erhaltenen Leistungen
zurückzuerstatten. Ist das - wie hier (Partnerschaftsvorschläge) nicht in
natura möglich, ist nach § 346 II Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten.
Dieser orientiert sich nach § 346 II S. 2 BGB an der vereinbarten
Gegenleistung (s. dazu
BGHZ 178, 355
sowie
BGH v. 14.7.2011 - VII ZR
113/10). Der BGH sagt nun mit einer gut nachvollziehbaren Begründung, dass im Falle eines verbraucherschützenden Widerrufsrecht nur der wirkliche
Wert, nicht aber die vereinbarte Gegenleistung zugrundezulegen ist.
Dogmatisch ist das möglich, weil § 357 BGB nur die "entsprechende Anwendung"
von § 346 BGB vorschreibt. Die teleologischen Ausführungen sind deshalb
zutreffend, weil das Widerrufsrecht eben auch vor der vereinbarten
Gegenleistung schützen soll, also auch die Äquivalenzabrede der Parteien
betrifft und nicht die Folge einer diese nicht berührenden Äquivalenzabrede
ist. Das überzeugt. Zu betonen ist, daß der BGH dies hier zunächst auf
Dienstleistungen beschränkt. Der vereinbarte Preis bleibt auch weiter
jedenfalls die Obergrenze des Wertersatzes. S. dazu sowie zur Wertbestimmung
nunmehr auch BGH v.
19.7.2012 - III ZR 252/11 sowieBGH
v. 12.10.2016 - VIII ZR 55/15.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer
aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen
Partnervermittlungsvertrags geleisteten Anzahlung.
2 Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und
veröffentlicht zu diesem Zweck Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine
dieser Anzeigen in der S. Zeitung meldete sich der Kläger am 15. Juli 2008
unter der dort angegebenen Telefonnummer bei der Beklagten, da er die in der
Anzeige beschriebene Dame kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine
Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Kläger zurück und vereinbarte mit ihm,
dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten am folgenden Tag, dem 16.
Juli 2008, bei sich zu Hause aufsuchen werde. Bei dem verabredeten
Zusammentreffen in der Privatwohnung des Klägers kam es zum Abschluss eines
Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem
Kläger gegen ein Entgelt von 9.000 € eine gewisse Anzahl von
Partnervorschlägen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete der Kläger eine
Bestätigung, wonach er die Beklagte "am 16.07.08 zum Abschluss eines
Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt" habe. Der Kläger leistete an
die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Nach Übermittlung zweier
Partneradressen widerrief der Kläger den Partnervermittlungsvertrag mit
Schreiben vom 24. Juli 2008.
3 Der Kläger hat geltend gemacht, er habe den Vertrag wirksam gemäß §§ 312,
355 BGB widerrufen und für die Übermittlung der beiden - für ihn
unbrauchbaren - Partneradressen einen Wertersatz von allenfalls 300 € zu
leisten, so dass die Beklagte ihm einen Betrag von 4.700 € zurückzuzahlen
habe. Die Beklagte hat eingewandt, ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB sei
jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ihre Mitarbeiterin zum
Hausbesuch bestellt habe (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat
das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte
mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
5 Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
I.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt (VuR 2009, 436):
7 Das Zahlungsbegehren des Klägers rechtfertige sich aus § 346 Abs. 1 i.V.m.
§ 357 Abs. 1 Satz 1, §§ 355, 312 BGB. Der Kläger habe das Widerrufsrecht
nach § 312 BGB wirksam und fristgerecht ausgeübt. Der
Partnervermittlungsvertrag sei in der Privatwohnung des Klägers
abgeschlossen worden. Die ihm von der Beklagten zuvor eröffnete Möglichkeit
eines Treffens an einem öffentlichen Ort (etwa in einer Gaststätte) sei
wegen der erforderlichen Erörterung höchstpersönlicher Angelegenheiten keine
ernstzunehmende Alternative gewesen. Das Widerrufsrecht sei nicht nach § 312
Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Als Ausnahmetatbestand und aus Gründen des
effektiven Verbraucherschutzes sei der darin beschriebene Begriff der
Bestellung restriktiv auszulegen. Eine vom Kunden veranlasste Bestellung zu
mündlichen (Vertrags-)Ver-handlungen setze im Hinblick auf den effektiven
Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung voraus, dass die Bestellung nach
Art und Inhalt hinreichend konkret sei und auf einer eigenen freien
Entschließung des Kunden beruhe. Daran fehle es bei einer vom Unternehmer
provozierten Bestellung des Kunden, wie sie auch hier vorgelegen habe. Die
Geschäftsmethode der Beklagten sei auf eine Überrumpelung des Kunden mit dem
Effekt der überraschenden Vertragsunterzeichnung angelegt. Mit der
Beschreibung in der Zeitungsannonce (Kontaktanzeige) werde das Interesse des
Kunden geweckt, eine ganz bestimmte, partnersuchende Person kennenzulernen,
ohne dass zugleich die vorgesehene tatsächliche vertragliche Gestaltung mit
der Folge einer für den Kunden erheblichen wirtschaftlichen Belastung
aufgezeigt werde. Die Einladung des Klägers zu Vertragsgesprächen bei sich
zu Hause sei erkennbar zu dem Zweck erfolgt, gerade die in der
Kontaktanzeige beschriebene Dame kennenzulernen. Hinzu komme, dass der auf
dem Gebiet der gewerblichen Partnervermittlung unerfahrene Kläger in
besonderem Maße aufklärungsbedürftig gewesen sei und die Beklagte keine
ausreichende Aufklärung erteilt habe. Die vom Kläger unterschriebene
gesonderte Bestätigung, dass er die Beklagte zum Abschluss eines
Partnervermittlungsvertrages zu sich bestellt habe, sei gemäß § 309 Nr. 12
Buchst. b BGB unwirksam. Für die dem Kläger übermittelten zwei
Partnervorschläge stehe der Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz zu, der
allerdings nicht nach dem anteiligen Betrag des vereinbarten Entgelts,
sondern ohne den darin enthaltenen beträchtlichen Gewinnanteil zu berechnen
und gemäß § 287 ZPO auf 300 € zu veranschlagen sei.
II.
8 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das
Berufungsgericht hat die Klage zu Recht im geltend gemachten Umfang als
begründet angesehen (§ 346 Abs. 1 i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1, §§ 355, 312
BGB).
9 1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den
Partnervermittlungsvertrag wirksam widerrufen, wendet sich die Revision ohne
Erfolg.
10 a) Das Widerrufsrecht des Klägers ergibt sich aus § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 Alt. 2 BGB.
11 Der Kläger - als Verbraucher (§ 13 BGB) - hat mit der Beklagten - als
Unternehmer (§ 14 BGB) - im Bereich einer Privatwohnung mündliche
Vertragsverhandlungen geführt und ist dadurch zum Abschluss des
Partnervermittlungsvertrags bestimmt worden. Hierfür ist es entgegen der
Ansicht der Revision unbeachtlich, ob dem Kläger in dem vorangegangenen
Telefongespräch mit der Zeugin R. , einer Mitarbeiterin der Beklagten,
alternativ die Möglichkeit eingeräumt worden ist, das Treffen an einem
öffentlichen Ort stattfinden zu lassen. Wie sich im Umkehrschluss aus § 312
Abs. 3 Nr. 1 BGB ergibt, kommt es für die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BGB - die vom Verbraucher darzulegen und erforderlichenfalls zu
beweisen sind (BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07 - NJW
2009, 431, 432 Rn. 5 m.w.N.; MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 312 Rn. 36 f,
112) - nicht darauf an, welcher Vertragspartner die Initiative zur
Verabredung der Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers
ergriffen hat und welches der Anlass für dieses Zusammentreffen gewesen ist
(vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 - NJW 1999, 575,
576). Für die "Bestimmung" zum Vertragsabschluss genügt es, dass die
besonderen Umstände der mündlichen Verhandlungen in einer Privatwohnung für
den Vertragsabschluss mitursächlich geworden sind, also etwa nur einen von
mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der Vertrag nicht oder
nicht mit demselben Inhalt zu Stande gekommen wäre (BGHZ 131, 385, 392; BGH,
Urteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 - NJW 2004, 2744, 2745 und vom 19.
November 1998 aaO). Werden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung
des Verbrauchers geführt und kommt es sodann noch während dieser
Zusammenkunft zum Abschluss eines Vertrages, so kann in aller Regel davon
ausgegangen werden, dass die "Haustürsituation" für den Vertragsschluss
jedenfalls mitursächlich geworden ist, mit der Folge, dass der Verbraucher
die "Bestimmung" zum Vertragsabschluss nicht konkret darlegen und nachweisen
muss (Indizwirkung; vgl. dazu BGHZ 131, 385, 392; BGH, Beschluss vom 22.
September 2009 aaO; OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 569J.
12 b) Das Widerrufsrecht des Klägers war nicht gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1
BGB ausgeschlossen.
13 aa) Nach § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB besteht das in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB eröffnete Widerrufsrecht nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf
denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des
Verbrauchers geführt worden sind. Diese Ausnahmeregelung steht in einem
engen Zusammenhang mit dem Zweck des Widerrufsrechts bei
"Haustürgeschäften". Dieser liegt in dem Schutz des Verbrauchers vor einem
übereilten und unüberlegten Vertragsschluss und somit in der Gewährleistung
seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit. In den in § 312 Abs. 1
BGB beschriebenen "Haustürsituationen" fehlt dem Verbraucher typischerweise
die bei Ladengeschäften übliche Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit, die
ihm insbesondere auch einen Preisvergleich gestatten; er läuft in diesen
besonderen, mit einem "Überraschungsmoment" verbundenen,
Verhandlungssituationen Gefahr, zu einem unbedachten Geschäftsabschluss
veranlasst und in diesem Sinne "überrumpelt" zu werden. Die solchermaßen
typischerweise - durch eine "situative Überrumpelung" (BGHZ 165, 363, 370) -
beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des Verbrauchers soll durch die
Einräumung des Widerrufsrechts wiederhergestellt werden (vgl. BT-Drucks.
10/2876, S. 6, 7). Demgegenüber erscheint der Verbraucher nicht (in gleichem
Maße) schutzwürdig, wenn der Anstoß zu den Vertragsverhandlungen in der
Privatwohnung von ihm selbst ausgeht; denn dies ähnelt einer Situation, in
der ein Verbraucher von sich aus ein Vertriebsgeschäft aufsucht, und es ist
ihm insbesondere auch ohne weiteres möglich, vor den Verhandlungen
Vergleichsangebote zu prüfen (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 6, 10, 12). An
diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB zu
orientieren (s. BGHZ 110, 308, 309 f; 109, 127, 133 f; s. ferner OLG
Stuttgart, NJW-RR 1989, 956, 957; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1989, 494 f;
OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 619 f; FamRZ 2008, 1252, 1253 f; MDR 2009, 915,
916; OLGR 2009, 569 f).
14 Dementsprechend ist eine "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers im
Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB - die der Unternehmer darzulegen und
erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. Oktober
1988 - III ZR 94/87 - NJW 1989, 584, 585; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1992, 565;
OLG Dresden, MDR 2000, 755; OLG Köln, MDR 2002, 751 [zu § 1 Abs. 2 Nr. 1
HWiG]; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 810, 811; OLG Düsseldorf, OLGR 2008,
619; FamRZ 2008, 1252, 1254; MDR 2009 aaO; OLGR 2009, 569; Pa-landt/Grüneberg,
BGB, 69. Aufl., § 312 Rn. 22; Masuch aaO § 312 Rn. 113; Staudinger/Thüsing,
BGB [2005], § 312 Rn. 175 f m.w.N.) - zu verneinen, wenn die Einladung vom
Unternehmer "provoziert" worden ist, etwa dadurch, dass der Unternehmer sich
unverlangt und unerwartet telefonisch an den Verbraucher gewandt und diesen
zu der "Einladung" bewogen hat (s. Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO;
BGHZ 109, 127, 131 ff; BGH, Urteile vom 29. September 1994 - VII ZR 241/93 -
NJW 1994, 3351, 3352 und vom 8. Juni 2004 aaO).
15 Die vom Verbraucher ausgesprochene Einladung in die Privatwohnung muss
sich gerade auch auf die Durchführung von Vertragsverhandlungen beziehen;
eine Einladung (allein) zur allgemeinen Informationserteilung oder zur
Präsentation von Waren oder Dienstleistungen genügt für eine "vorhergehende
Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht (BGHZ 110, 308, 310
ff; 109, 127, 135, 137; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07 - NJW
2008, 3423, 3424 Rn. 19). Für ein bloß allgemeines, unverbindliches
Informationsinteresse kann sprechen, wenn bisher zwischen den Parteien keine
Geschäftsbeziehung bestand, wenn der Verbraucher die Ware oder
Dienstleistung, die ihm angeboten werden soll, von der Art und Qualität her
nicht kennt, wenn es sich um ein aus objektiver Sicht größeres Geschäft mit
erheblichen finanziellen Belastungen für den Kunden handelt oder wenn der
Kunde ein Vergleichsangebot noch nicht eingeholt hatte (BGHZ 110, 308, 312).
Die "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers muss zudem den Gegenstand
der Verhandlung hinreichend konkret bezeichnen und sich auf eine bestimmte
Art von Leistungen beziehen, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf
das Angebot des Unternehmers vorzubereiten, und nicht der für
"Haustürsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr" ausgesetzt wird
(Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 276/88 - NJW 1990, 1048, 1049;
BGHZ 110, 308, 310; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO). Weicht das in der
"Haustürsituation" unterbreitete, zum Vertragsschluss führende Angebot des
Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung ("Bestellung") des
Verbrauchers nicht unerheblich ab, so bleibt der Verbraucher schutzwürdig,
wenn er mit dieser Abweichung nicht gerechnet hat und auch nicht zu rechnen
brauchte; in diesem Fall trifft ihn der Vertragsabschluss in der
"Haustürsituation" unvorbereitet und findet der Ausschluss des
Widerrufsrechts gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB keine rechtfertigende Grundlage
(vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 12; Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 aaO; BGH,
Urteil vom 26. November 1991 - XI ZR 115/90 - NJW 1992, 425, 426).
16 bb) Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung gerecht.
Nach den auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme des Amtsgerichts
(Vernehmung der Zeuginnen R. und A. ) sowie der unstreitigen Tatsachen
getroffenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen
des Berufungsgerichts haben die Zeitungsannonce der Beklagten und das dem
Besuchstermin vorangegangene Telefongespräch bei dem Kläger die Erwartung
geweckt und bestärkt, dass es darum gehe, die in der Zeitungsanzeige
beschriebene, einen Partner suchende Dame kennen zu lernen. Dieses Interesse
hat - wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht - die Kontaktaufnahme des
Klägers gegenüber der Beklagten geprägt und bestimmt, und dieser Umstand war
den Mitarbeitern der Beklagten erkennbar und bewusst. Dementsprechend diente
die Einladung des Klägers, in seiner Wohnung Vertragsverhandlungen zu
führen, allein dem Zweck, Kontakt zu der in der Zeitungsanzeige
beschriebenen Dame zu finden und hierfür gegebenenfalls auch einen
entgeltlichen (Partnervermittlungs-)Vertrag mit der Beklagten abzuschließen.
Demgegenüber betrafen die mündlichen Vertragsverhandlungen in der
Privatwohnung des Klägers den Abschluss eines von diesem konkreten
Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages, der die
Unterbreitung einer gewissen Zahl von Partnervorschlägen (Partneradressen)
gegen ein - beträchtliches - Entgelt von 9.000 € vorsah. Hierin hat das
Berufungsgericht zutreffend Hinweise auf eine "Geschäftsmethode" der
Beklagten gesehen, die auf eine Überrumpelung des Kunden mit dem Effekt
einer für diesen (letztlich) überraschenden Vertragsunterzeichnung angelegt
ist. Zwischen der Erwartung des Kunden, die seiner Einladung zum Hausbesuch
zugrunde liegt, und dem Inhalt der in der Privatwohnung geführten
Vertragsverhandlungen besteht unter den vorerwähnten Umständen eine - von
der Beklagten so erkannte und mindestens hingenommene, wenn nicht sogar
beabsichtigte - erhebliche Diskrepanz, mit welcher der in Bezug auf
Partnervermittlungsverträge unerfahrene Kunde (wie hier der Kläger)
typischerweise nicht rechnet und auch nicht rechnen muss. Der
Vertragsschluss trifft ihn in einer "Haustürsituation" und
"unvorhergesehen". Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des
Widerrufsrechts nach § 312 BGB kann bei einer solchen Lage nicht angenommen
werden, dass der Vertragsschluss und die ihm zugrunde liegenden mündlichen
Verhandlungen in der Privatwohnung auf eine "vorhergehende Bestellung" des
Kunden (im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB) zurückgehen. Vielmehr verbleibt
es bei der für "Haustürsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr", so
dass es angezeigt ist, dem Verbraucher zur Wiederherstellung seiner
Entschließungsfreiheit das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB
einzuräumen (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: OLG Düsseldorf, MDR
2009, 915, 916).
17 cc) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob und
gegebenenfalls in welcher Weise die vom Kläger unterzeichnete "Bestätigung",
wonach er die Beklagte "am 16.07.08 zum Abschluss eines
Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt habe", geeignet ist, eine
Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast vom Unternehmer (hier: der
Beklagten) auf den Verbraucher (hier: den Kläger) zu bewirken. Es bedarf
auch keiner Klärung, ob diese "Bestätigung" - die über eine vorhandene oder
fehlende Diskrepanz zwischen den erkennbaren Erwartungen des Kunden beim
Ausspruch seiner "Bestellung" und dem Inhalt der in der Privatwohnung
geführten Vertragsverhandlungen nichts aussagt - als eine von der Beklagten
gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung zu würdigen ist, die als solche
gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam wäre (vgl. Senatsurteil vom 6.
Oktober 1988 aaO [zu § 11 Nr. 15 Buchst. b AGBG]; OLG Düsseldorf, OLGR 2009
aaO; MDR 2009 aaO; Palandt/Grüneberg aaO § 309 Rn. 101 und § 312 Rn. 22;
Masuch aaO § 312 Rn. 113).
18 c) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und von der Revision nicht
angezweifelt wird, hat der Kläger das Widerrufsrecht form- und fristgerecht
ausgeübt (§ 355 BGB).
19 2. Infolge des wirksamen Widerrufs des Vertrages steht dem Kläger ein
Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Betrages zu (§ 346 Abs. 1 i.V.m.
§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB).
20 Das Berufungsgericht hat den Umfang des von der Anzahlung des Klägers
(5.000 €) in Abzug zu bringenden Anspruchs der Beklagten auf Wertersatz für
die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge unter Heranziehung von §
287 ZPO - entsprechend der vom Kläger anerkannten Höhe - auf einen Betrag
von 300 € bemessen. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im
Ergebnis stand.
21 a) Der Wertersatzanspruch der Beklagten richtet sich nach § 357 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 BGB, da die Rückgewähr der von der Beklagten
geleisteten Dienste (hier: Übermittlung von Partnervorschlägen) wegen ihrer
Beschaffenheit ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB; vgl.
dazu allgemein etwa BT-Drucks. 14/6857, S. 22; Palandt/Grüneberg aaO § 346
Rn. 8; MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rn. 20). Die Darlegungs- und
Beweislast für den Umfang dieses Anspruchs trifft denjenigen, der den
Wertersatz verlangt, hier also die Beklagte (s. OLG Düsseldorf, OLGR
2008, 619, 621; Palandt/Grüneberg aaO § 346 Rn. 21; Gaier aaO § 346 Rn. 69),
wobei § 287 ZPO zu beachten ist (BGHZ 178, 355, 359 Rn. 11, 12).
22 b) Ein Anspruch auf Wertersatz steht der Beklagten dem Grunde nach
allein für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge zu. Entgegen
der Ansicht der Revision ist es ohne Belang, ob die Beklagte vor dem
Widerruf des Klägers bereits ein "Partnerdepot" mit 15 Partnervorschlägen
erstellt hatte, da der Kläger hierdurch noch keine Leistung der Beklagten
"empfangen" bzw. "erlangt" hätte (§ 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).
23 c) Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
für die Berechnung des Wertersatzes für die übermittelten zwei Partnervor
schläge - entgegen § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB - nicht auf die
vertragliche Entgeltregelung zurückgegriffen hat.
24 § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gilt zwar im Allgemeinen auch für
das gesetzliche Rücktrittsrecht (BGHZ 178, 355, 360 Rn. 14 und 361 Rn. 16),
nicht aber zu Lasten des nach § 312 BGB zum Widerruf eines Haustürgeschäfts
berechtigten Verbrauchers. Die in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene
allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der "Vorschriften über
den gesetzlichen Rücktritt" ist nach richtiger Ansicht in diesem Sinne
einschränkend auszulegen. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den
der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis
dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist demnach nicht
das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der
Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht
übersteigt (ähnlich Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187, 188 f; modifizierend -
kein Ersatz des Gewinnanteils des Unternehmers - OLG Düsseldorf, FamRZ 2008,
1252, 1254
m.w.N.; OLGR 2008, 619, 621; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; Palandt/Grüneberg
aaO § 357 Rn. 15; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rn. 5; a.A. Masuch
aaO § 357 Rn. 25; wohl auch Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893; differenzierend
hinsichtlich der Rückabwicklung von Kaufverträgen Staudinger/Kaiser, BGB
[2004], § 357 Rn. 13 und 21).
25 aa) Diese einschränkende Auslegung steht im Einklang mit der
Regelungsabsicht des Gesetzgebers.
26 Gemäß § 361a Abs. 2 Satz 4 und 6 BGB, der durch das Gesetz vom 27. Juni
2000 (BGBl. I S. 897) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und mit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar
2002 wieder außer Kraft getreten ist, hatte der Verbraucher für die bis zur
Ausübung seines Rechts auf Widerruf eines Haustürgeschäfts empfangenen
Leistungen deren objektiven Wert zu vergüten, wobei dieser Wertersatz auf
den Höchstbetrag der vertraglich vereinbarten Gegenleistung begrenzt war (s.
dazu Staudinger/Kaiser aaO § 357 Rn. 12, 17 m.w.N.; Arnold/Dötsch aaO S. 187
und 188). Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts zwar nicht übernommen, andererseits aber auch nicht zu
erkennen gegeben, dass er die bisherige Rechtslage bewusst ändern wolle (im
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird zu § 357
lediglich gesagt, dass Absatz 1 dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1 und
Absatz 2 dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 entspreche; vgl.
BT-Drucks. 14/6040, S. 199). Auch der Begründung zu § 346 Abs. 2 Satz 2
BGB ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Verbraucher bei
Ausübung eines Widerrufsrechts in jedem Falle darauf verweisen wollte, für
bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt zu
entrichten. Dem Gesetzgeber erschien das in dieser Vorschrift vorgesehene
grundsätzliche Festhalten an den vertraglichen Bewertungen deshalb
interessengerecht, weil "die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung,
nicht aber die von den Parteien privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede
betrifft" (BT-Drucks.
14/6040, S. 196; vgl. hierzu auch die
Stellungnahme des Bundesrats,
BT-Drucks. 14/6857,
S. 22, in der von einem vorausgesetzten "Äquivalenzverhältnis" zwischen
Leistung und Gegenleistung die Rede ist). § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt
demnach eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede voraus; fehlt es an
einer solchen, so sollen die objektiven Wertverhältnisse maßgebend sein (s.
BT-Drucks. 14/6040 aaO; BGHZ 178, 355, 361 Rn. 16). Von einer
privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede kann indes regelmäßig nicht
ausgegangen werden, wenn dem Verbraucher wegen einer
Vertragsverhandlungssituation, die für ihn typischerweise mit einem
"Überraschungsmoment" und einer "Über rumpelungsgefahr" verbunden ist, zur
Wiederherstellung seiner dadurch beeinträchtigten Entschließungsfreiheit ein
Widerrufsrecht eingeräumt wird. Nach seinem Sinn und Zweck - Beachtung der
privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede - greift § 346 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 1 BGB mithin zu Lasten des nach § 312 BGB zum Widerruf eines
Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers nicht ein. Dieser Würdigung
steht die Einfügung von § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB durch das
OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) nicht
entgegen. Mit den darin vorgesehenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sollte dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001
(Rechtssache C-481/99; "Heininger") in Bezug auf Immobiliendarlehensverträge
Rechnung getragen werden, ohne dass sich den Gesetzesmaterialien ein Anhalt
dafür entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber mit dieser als allgemeine
Rücktrittsfolgenregelung ausgestalteten Vorschrift den Verbraucher im Falle
der Ausübung eines (Haustür-)Widerrufsrechts grundsätzlich darauf verweisen
wollte, für bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte
Entgelt entrichten zu müssen (s. dazu BT-Drucks. 14/9266, S. 44, 45; Arnold/Dötsch,
aaO S. 188 f).
27 bb) Die einschränkende Auslegung der Verweisung in § 357 Abs. 1 Satz 1
BGB auf § 346 Abs. 2 BGB beruht auf dem Erfordernis der effektiven und
zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf von
Haustürgeschäften. Wie ausgeführt, soll das Widerrufsrecht die infolge von
Vertragsverhandlungen in einer "Haustürsituation" typischerweise - durch
eine "situative Überrumpelung" - beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des
Verbrauchers wiederherstellen. Dies entspricht sowohl der
Regelungsabsicht des Gesetzgebers als auch den damit korrespondierenden
Erwägungen der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen (ABlEG L 372 S. 31). Die Ausübung des
Widerrufsrechts wäre insbesondere im Bereich der Dienstleistungen in vielen
Fällen wirtschaftlich sinnlos und somit dieses Recht wesentlich entwertet,
wenn der Verbraucher für die an ihn erbrachten Unternehmerleistungen das
vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten müsste. Auf diese Weise wäre er
nämlich trotz des Widerrufs letztlich doch zur Zahlung des vereinbarten
Entgelts verpflichtet; der Zweck des Widerrufsrechts, der dem Verbraucher
gerade die Möglichkeit geben will, sich von einem nachteiligen, unter
Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit zustande gekommenen Vertrag
wieder lösen zu können, würde verfehlt. Daher kann das Recht des
Verbrauchers, seine auf Abschluss eines Vertrags in einer "Haustürsituation"
gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, effektiv nur ausgeübt werden,
wenn die vertragliche Entgeltregelung für die Bemessung des Wertersatzes
nicht maßgebend ist (Arnold/Dötsch aaO S. 188; s. auch Grigoleit, NJW
2002, 1151, 1154; für den Fall des Wertersatzes bei Unmöglichkeit der
Rückgabe der gelieferten Sache auch Staudinger/Kaiser aaO § 357 Rn. 21).
28 Die Gefahr einer zweckwidrigen Entwertung des Haustürwiderrufsrechts
zeigt sich insbesondere bei Verträgen, die die Übermittlung von
Partnervorschlägen zum Gegenstand haben (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf,
NJW-RR 1992, 506). Wird die vertraglich vorgesehene Zahl von
Partnervorschlägen noch in der Haustürsituation oder kurz darauf dem
Verbraucher übermittelt und müsste dieser dafür in jedem Falle das
vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten, so wäre das Widerrufsrecht für
den Verbraucher ohne Sinn: Im Ergebnis blieben hohe Entgeltverpflichtungen,
die der Verbraucher unter dem Eindruck der typischen Überrumpelungssituation
beim Haustürgeschäft eingegangen ist und wie sie gerade bei solchen
Verträgen häufiger vorkommen, vom Widerrufsrecht unberührt; das
Widerrufsrecht liefe weitestgehend leer.
29 cc) Für die Bemessung des Wertersatzes für schon erbrachte Leistungen des
Unternehmers nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach
deren objektivem Wert spricht auch § 357 Abs. 3 BGB. Danach besteht eine
Wertersatzpflicht für Verschlechterungen der gelieferten Sache infolge einer
bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nur dann, wenn der Verbraucher in dieser
Hinsicht belehrt worden ist, und gar keine Wertersatzpflicht, wenn die
Verschlechterung ausschließlich auf eine Prüfung der Sache zurückzuführen
ist. Hiermit wäre es wertungsmäßig nicht vereinbar, wenn bei Verträgen
über unkörperliche Leistungen stets und ohne jegliche Abwendungsmöglichkeit
des Verbrauchers das vertragliche Entgelt entrichtet werden müsste
(Arnold/Dötsch aaO).
30 d) Der Wertersatz, den die Beklagte für die dem Kläger übermittelten
zwei Partnervorschläge verlangen kann, richtet sich mithin nach dem
objektiven Wert dieser Leistungen. Bei Dienstleistungen allgemein ist
insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche bzw. angemessene Vergütung
abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. BGHZ 37,
258, 264). Bei Verträgen der vorliegenden Art steht allerdings die
Mitteilung von Adressen "passender" und "vermittlungsbereiter" Partner im
Vordergrund. Derartige Informationen entfalten, ähnlich einem Maklernachweis
(siehe dazu BGHZ 163, 332, 336), nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert,
während sie bei Nichtgefallen eigentlich wertlos sind; daher haben sie für
sich genommen einen kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu
ermittelnden Marktwert.
31 Die Frage der "richtigen" Ermittlung des objektiven Wertes der beiden dem
Kläger überlassenen Adressen braucht im vorliegenden Fall freilich nicht
vertieft zu werden. Denn zum einen hat die - insoweit darlegungspflichtige -
Beklagte zum objektiven Wert der ausgereichten Partnervorschläge nichts
Greifbares vorgetragen. Und zum anderen ist sie dem Vortrag des Klägers,
dass die beiden Partnervorschläge nicht dem gewünschten Profil entsprochen
hätten und für ihn deshalb gänzlich unbrauchbar gewesen seien, nicht
substantiiert entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund durfte das
Berufungsgericht den Wertersatzanspruch der Beklagten - im Einklang mit dem
vom Kläger selbst einberechneten Abzug - auf eine Höhe von 300 € schätzen.
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