Nichtigkeit eines
Treuhandvertrages; Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) gegen einen
Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Treuhändervergütung
BGH, Urteil vom 1. Februar
2007 - III ZR 281/05
Fundstelle:
NJW 2007, 1130
Amtl. Leitsatz:
a) Bei der Beurteilung
der Frage, ob ein im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells
abgeschlossener Treuhandvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt,
macht es keinen erheblichen Unterschied, ob es sich bei dem
Geschäftsbesorger um eine Steuerberatungs- oder um eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt.
b) Zur Frage, ob einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer
Treuhändervergütung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten
werden kann, wenn der zugrunde liegende Treuhandvertrag zwar wegen Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen ist, die beiderseitigen
Leistungen aber in vollem Umfang beanstandungsfrei erbracht worden sind und
der Geschäftsherr die Vorteile des Vertrags endgültig genossen hat.
Zentrale Probleme:
Es geht - einmal mehr - um das Problem der Nichtigkeit von
Treuhandverträgen im Zusammenhang mit Kapitalanlagemodellen nach Art. 1 § 1
Satz 1 RBerG (was insbes. inden sog."Schrottimmobilienfällen von Bedeutung
ist, s. dazu etwa
BGH NJW 2002,
66;
BGH v. 8.10.2004 - V ZR 18/04; NJW-RR 2003, 1203,
BGH NJW 2002, 2325). Meist geht
es dann um das Problem, ob die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags
auch die Vollmacht ergreift, die der Geschäftsbesorger zum Abschluß von
Darlehens- und Kaufverträgen erhält und inwieweit der Rechtsschein eine
Vollmacht nach § 172 BGB bzw. allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten
besteht (BGH NJW 2002, 2325).
Die Nichtigkeit solcher Verträge nach dem RBerG wurde relativ spät
"entdeckt", nachdem die Rspr. jahrelang von der Wirksamkeit solcher Verträge
ausgegangen war. Das wirft das Problem des Vertrauensschutzes bei
"Rückwirkung" einer Rechtsprechungsänderung auf (s. dazu
BGH NJW 2002, 66). Hier geht es nun um einen
anderen Aspekt der Problematik: Der Treuhandvertrag war längst abgewickelt,
der Treugeber (bzw. sein Rechtsnachfolger) fordert nun vom Treuhänder unter
Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages die Vergütung des Treuhänders
nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zurück. Der Senat versagt
ihm diese nach § 242 BGB.
Die Notwendigkeit dieses Rückgriffs auf § 242 BGB verstehe ich nicht: Wie der Senat selbst darlegt, hat der Treuhänder im Falle der
Nichtigkeit des Vertrages in Bezug auf die von ihm erbrachten Leistungen
ebenfalls einen Bereicherungsanspruch. Nach § 818 II BGB ist insoweit
Wertersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu leisten (BGH NJW
2000, 1560). Ein solcher Anspruch
konnte nur ausgeschlossen sein, wenn der Treuhänder die Nichtigkeit des
Vertrages kannte (§ 814 BGB), was offenbar nicht der Fall war. Auch ein Fall
des § 817 S. 2 BGB lag wohl nicht vor, da hierzu das Bewußtsein der
Verbotswidrigkeit erforderlich ist, woran es hier ebenfalls fehlte (s. die
Anm. zu BGH NJW 2000, 1560, 1562).
Damit entfällt ein Anspruch der Kl. auf Rückzahlung der Vergütung bereits
nach der Saldotheorie bzw. kann
der Bekl., wenn man der Saldotheorie nicht folgt, in entsprechender Höhe
aufrechnen.
Ein Rückgriff auf § 242 BGB ist damit eigentlich nicht notwendig (s.
dazu auch BGH v. 1.2.2007 - III ZR 126/06).
©sl 2007
Tatbestand:
1 Die Klägerin ist Alleinerbin der am 28. Juni 2003 verstorbenen F. M. . Die
Erblasserin unterbreitete am 28. Dezember 1994 der Beklagten, einer in der
Rechtsform einer GmbH betriebenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die keine
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, ein notarielles Angebot
zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Dieser Vertrag diente dem Beitritt
der Erblasserin zum "R. -N. -Immobilienfonds Nr. 3", einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts. Der Treuhandvertrag sollte die Vornahme aller
Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte umfassen, soweit sie den
Gesellschaftsbeitritt betrafen und/oder soweit sie mit der Abwicklung der
Finanzierung, der Beratung und Betreuung der Gesellschafter im Rahmen ihrer
Beteiligung an dem Immobilienfonds zusammenhingen. Zugleich erteilte die
Erblasserin der Beklagten eine entsprechende Vollmacht, die sich unter
anderem auf den Beitritt zu dem Immobilienfonds, auf den Abschluss der
entsprechenden Kauf- und Darlehensverträge sowie des
Endfinanzierungsvermittlungsvertrages, auf die erforderlichen Erklärungen im
Rahmen dieser Geschäfte sowie auf die Beauftragung von Rechtsanwälten und
Notaren bezog. Der Endfinanzierungsvermittlungsvertrag war der notariellen
Urkunde als Anlage beigefügt. Für die Vermittlung des Darlehens war eine
Vergütung in Höhe von 2 v.H. der Darlehensvaluta vorgesehen. Die Beteiligung
der Kläger an dem Immobilienfonds belief sich auf 20 Anteile an der
Fondsgesellschaft mit einer Investitionssumme von 300.000 DM.
2 Die Beklagte nahm das Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages an und
schloss im Namen der Erblasserin einen Kreditvertrag über 333.000 DM ab.
Damit wurde die Fondsbeteiligung finanziert. Die Beklagte erhielt die
vereinbarte Vergütung für die Treuhandtätigkeit in Höhe von 3.365 DM
(1.720,50 €).
3 Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit die geleistete
Vergütung nebst Zinsen von der Beklagten zurück. Sie macht geltend, der
Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.
4 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.720,50 € an die
Klägerin verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
5 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte
weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
6 Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Abweisung der Klage.
7 1. Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanzen,
dass der Treuhandvertrag, den die Erblasserin mit der Beklagten geschlossen
hatte, gegen Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG verstoßen hatte.
8 a) Dieser Treuhandvertrag unterfiel dem Begriff der geschäftsmäßigen
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne jener gesetzlichen
Bestimmung. Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfasst, die darauf
gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder
konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten. Konkrete fremde Rechtsverhältnisse
werden insbesondere durch den Abschluss von Verträgen gestaltet, die von
einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der
Geschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob
er allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt, ist unerheblich (BGHZ
145, 265, 269 m.w.N.). Eben dies war bei den von der Beklagten vertraglich
übernommenen Aufgaben der Fall. Diese umfassten sämtliche Rechtshandlungen,
die für die Verwirklichung des Beitritts der Erblasserin zu dem
Immobilienfonds erforderlich waren, einschließlich des Abschlusses der der
Finanzierung dienenden Darlehensverträge. Sie sind daher - wie auch die
Beklagte selbst nicht in Abrede stellt - als Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten zu qualifizieren.
9 b) Diese Tätigkeit war auch nicht nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG
erlaubnisfrei. Nach dieser Bestimmung steht der Erlaubniszwang des
Rechtsberatungsgesetzes - soweit hier von Interesse - dem nicht entgegen,
dass öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer in Angelegenheiten, mit denen
sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen,
soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers in unmittelbarem
Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht
sachgemäß erledigt werden können. Indes sind die Voraussetzungen dieser
Ausnahmevorschrift nicht erfüllt. Dabei stellt sich die Rechtslage nicht
deshalb entscheidend anders dar, weil es sich vorliegend bei der
Treuhänderin um eine Wirtschaftsprüfungs- und nicht um eine
Steuerberatungsgesellschaft handelte und nach den einschlägigen
berufsrechtlichen Bestimmungen eine treuhänderische Tätigkeit dem Berufsbild
des Wirtschaftsprüfers mehr entspricht als dem des Steuerberaters (vgl. § 2
Abs. 3 Nr. 3 WPO einerseits und § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG andererseits,
wonach eine treuhänderische Tätigkeit mit den Pflichten eines Steuerberaters
lediglich vereinbar ist).
10 aa) In § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO ist unter den Tätigkeiten, die den Inhalt der
Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
prägen, auch die Befugnis zur treuhänderischen Verwaltung ausdrücklich
aufgeführt. Diese Bestimmung ist hier zwar, worauf das Berufungsgericht an
sich zutreffend hinweist, möglicherweise noch nicht unmittelbar anwendbar,
da sie erst durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569) mit Wirkung vom
1. Januar 1995 in die Wirtschaftsprüferordnung eingefügt worden ist. Jedoch
war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon vorher anerkannt,
dass auch die treuhänderische Verwaltung eines Wirtschaftsprüfers seinem
Berufsbild zuzuordnen ist. Eine solche Tätigkeit pflegt einem
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegebenenfalls
gerade mit Rücksicht auf die berufsspezifische Sachkunde und Erfahrung auf
betriebswirtschaftlichem Gebiet übertragen zu werden (BGHZ 100, 132, 135).
Dabei ist nicht auf den einzelnen Wirtschaftsprüfer als natürliche Person
abzustellen; vielmehr gilt dies uneingeschränkt auch für
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Entscheidung BGHZ 100, 132 hatte
dementsprechend auch eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung betriebene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betroffen.
11 bb) Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG bezweckt, Berufe,
die sich sachgerecht nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder
sonstige Rechtsbesorgung ausüben lassen, von dem Erlaubniszwang des Art. 1 §
1 RBerG freizustellen. Die Ausübung solcher Berufe soll nicht deshalb
unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert werden, weil mit ihnen
nach ihrer Eigenart eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Dabei muss es
sich um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der
eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne dass sie
untergeordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht
selbständig neben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund
stehen. Die Ausnahmeregelung setzt demnach voraus, dass der Unternehmer
überhaupt zwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen
Berufsaufgabe gehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt,
und ein notwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 RBerG
erlaubnispflichtig ist. Wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als
Hauptgeschäft oder einziges Geschäft betrieben, so entfällt, wenn die
notwendige Erlaubnis fehlt, ohne weiteres die Möglichkeit einer Anwendung
des Art. 1 § 5 RBerG. Dasselbe gilt, wenn die Rechtsbesorgung selbständiger
Gegenstand eines Auftrags ist (BGHZ 145, 265, 272 m.w.N.).
12 cc) Nach den vertraglichen Bestimmungen der Parteien handelte es sich bei
dem Treuhandverhältnis um eine reine Abwicklungstreuhand, die die Prüfung
der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der
Anlageentscheidung beim Gesellschafter nicht umfasste, ebenso nicht die
Prüfung der wirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen Konzeption des
Anlageobjekts und dessen Wirtschaftlichkeit oder der bautechnischen Daten
und des Zustandes des Grundstücks und der dort vorhandenen bzw. noch zu
errichtenden Bebauung, ebenso nicht die Auswahl der Vertragspartner der
Gesellschaft bzw. der Gesellschafter. Die Prospektaussagen wurden vom
Treuhänder nicht auf ihre wirtschaftlichen Grundlagen überprüft.
Entsprechendes galt für die steuerlichen Auswirkungen bzw. Grundlagen des
Prospekts. Die Tätigkeit der Beklagten war vielmehr darauf beschränkt, die
Belange der Erblasserin bei der Verwirklichung von deren
Beitrittsentscheidung zu dem Immobilienfonds treuhänderisch zu
verwirklichen. Insoweit handelt es sich um eine selbständige,
schwerpunktmäßig der Besorgung von Rechtsangelegenheiten im vorbezeichneten
Sinne dienende Geschäftsbesorgung, die von dem Erlaubzwang gerade nicht
befreit war.
13 2. Dementsprechend war der Treuhandvertrag wegen des Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265; vgl. auch
Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 =
NJW 2002, 66). Gegen einen aus der Nichtigkeit dieses Geschäfts
herzuleitenden Bereicherungsanspruch der Klägerin auf Rückzahlung der
geleisteten Treuhändervergütung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB) greift
jedoch nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles der Einwand
unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch.
14 a) Die Erlaubnispflichtigkeit derartiger Geschäftsbesorgungs- oder
Treuhandverträge ist erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.
September 2000 (BGHZ 145, 265) aufgedeckt worden. Zuvor wurde nur vereinzelt
eine Nichtigkeit solcher Verträge angenommen; überwiegend wurden sie in
Rechtsprechung und Schrifttum für bedenkenfrei gehalten (Nachweise in
BGHZ 145, 265, 275 ff). Deswegen hat der IX. Zivilsenat in dem seiner
Entscheidung BGHZ 145, 265 zugrunde liegenden Amtshaftungsprozess gegen den
beurkundenden Notar ein Verschulden desselben verneint, weil dieser nach
seinem zum Zeitpunkt der objektiv amtspflichtwidrigen Beurkundung
bestehenden Kenntnisstand schuldlos von einer Wirksamkeit des zu
beurkundenden Vertrages habe ausgehen können. Weiterhin hat der IX.
Zivilsenat entschieden, dass einem Geschäftsbesorger, der sich bei Erbringen
seiner Dienstleistung eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht
bewusst war, seinerseits ein Wertersatzanspruch nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB
in Höhe der üblichen oder angemessenen Vergütung zustehen kann (Urteil
vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560, 1562).
15 b) Dementsprechend durfte auch die Beklagte des vorliegenden
Rechtsstreits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses darauf vertrauen, dass
sich das Vertragswerk im Rahmen des gesetzlich Zulässigen hielt. Dieses
Vertrauen ist schutzwürdig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zu
diesem Zweck eine Reihe von Rechtsinstituten (z.B. unzulässige
Rechtsausübung, Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung)
erarbeitet, die es im Allgemeinen ermöglichen, die berechtigten Belange
beider Parteien ausreichend zu berücksichtigen, wenn die bisherige
Rechtslage durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
modifiziert wird (BGHZ 132, 119, 130; s. auch
Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 =
NJW 2002, 66, 67).
16 c) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall
Folgendes: Der Sachverhalt, um den es hier geht, ist längst abgeschlossen.
Das Vertragswerk ist abgewickelt. Die Beklagte hatte die ihr nach dem
Treuhandvertrag obliegenden Leistungen beanstandungsfrei erbracht; die
Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin hatten sämtliche sich daraus ergebenden
Vorteile genossen. Hinzu kommt in Fällen der vorliegenden Art, dass die von
dem einzelnen Anleger aufzubringende - und zudem noch steuerlich zu
berücksichtigende -Geschäftsbesorgungsvergütung nur einen geringen Bruchteil
des von ihm zu tragenden Gesamtaufwands (hier ca. 1 v.H.) ausgemacht hat,
während es für einen Geschäftsbesorger, der sich gewerbsmäßig als Treuhänder
bei Kapitalanlagemodellen (hier Immobilienfonds) betätigt hat, durchaus
existenzgefährdende Auswirkungen haben kann, wenn in etwa zeitgleich eine
Vielzahl von Anlegern ihre Rückforderungsansprüche geltend machen. Unter
diesen Umständen überwiegt das Interesse der Beklagten, die für ihre im
Vertrauen auf die seinerzeitige Rechtslage erbrachten Leistungen empfangene
Gegenleistung behalten zu dürfen, das Interesse der Klägerin an deren
Rückerlangung (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB [1999], Vorbem. zu §§ 812 ff,
Rn. 32 unter Hinweis auf BGHZ 53, 152).
17 3. Nach alledem erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet. |