Geschäftsführung ohne Auftrag: Auch-fremdes Geschäft bei
öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr; Tierhalterhaftung bei Nutztier
(§ 833 S. 2 BGB)
BGH, Urteil vom 13.
November 2003 - III ZR 70/03
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsätze:
1. Die Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare
Ausführung einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55 PAG)
einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebung von Kosten
(Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonderregelung, die in
diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei aus Geschäftsführung
ohne Auftrag ausschließt.
2. Ein Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig
wird, kann nicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche
Geschäft eines Dritten führen.
Zentrale Probleme:
Es geht um das „Auch-fremde-Geschäft“
(s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2000, 1560 sowie zu
BGH v. 21.10.2003, X ZR
66/01) im Bereich
öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr (s. speziell dazu
BGHZ 40, 28 ff
- "Funkenflug-Fall",
BGHZ 54, 157 ff -
"Heizöl-Fall" sowie
BGHZ
65, 354). Ein Schaden, den ein
Polizeibeamter beim Einfangen (bzw. „Erlegen“) eines entlaufenen Rindes
erlitten hat, wird vom Dienstherrn nach § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB als
„Aufwendungsersatz“ geltend gemacht (zur Anerkennung von Schäden als
"Aufwendungen" im Rahmen der GoA s. nur
BGHZ 38, 270
sowie etwa LG Berlin NJW 1999, 2906).
Der BGH läßt sich auf die Kritik an der in der Rspr. anerkannten Fallgruppe
des „Auch-fremden Geschäfts“ in Gefahrenabwehrfällen nicht ein, sondern
lehnt einen Anspruch wegen des vorrangigen Charakters der Kostenregelung im
PAG (Polizeiaufgabengesetz) ab. Wegen der Prüfung der Tierhalterhaftung
verweist das Gericht zur Feststellung des Verschuldens zurück. Da es sich um
ein Nutztier handelt, kam nach § 833 S. 2 BGB ein Entlastungsbeweis in
Betracht (Haftung für vermutetes Verschulden).
©sl 2003
Tatbestand:
Die Beklagte, die einen Viehhandel betreibt, ließ am 10. November 1997 durch
den bei ihr angestellten N. S. drei ihr gehörende Jungrinder zu dem Landwirt
H. in W. Ortsteil D. transportieren. Beim Abladen von dem Viehtransporter
riß sich eines der Rinder los und rannte weg. Es durchschwamm den Main und
gelangte auf die Autobahn, wo es einen Unfall mit einem Pkw verursachte,
floh anschließend in die umliegenden Felder, kehrte aber nach kurzer Zeit
wieder auf die Autobahn zurück. Als die über Funk herbeigerufene Polizei
eintraf, befand sich das Rind auf der Autobahn im Bereich der
Mittelleitplanke. Die beiden Polizeibeamten versuchten zunächst, das Tier
von der Autobahn zu vertreiben. Als dies nicht gelang, schoß der
Polizeihauptwachtmeister M. mehrfach mit seiner Dienstpistole aus dem
geöffneten Fenster der Beifahrerseite des Streifenwagens auf das Rind, bis
dieses tödlich getroffen zusammenbrach. Der Polizeibeamte erlitt hierbei ein
Knalltrauma an beiden Ohren. Er war wegen dieser Verletzung bis zum 30.
November 1997 arbeitsunfähig krank.
Der klagende Freistaat macht gegen die Beklagte unter Berufung auf eine
Abtretungserklärung des Geschädigten sowie auf einen Rechtsübergang nach
Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes Erstattungs- bzw.
Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus
unerlaubter Handlung (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und
Tierhalterhaftung) geltend, und zwar neben den von ihm aufgewendeten
Heilbehandlungskosten von 9.016,32 DM einen "Dienstausfallschaden" in Höhe
von 3.116,82 DM.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 12.133,14 DM
zuzüglich Zinsen verurteilt und darüber hinaus festgestellt, daß die
Beklagte dem Kläger den weiteren dadurch entstandenen oder noch entstehenden
Schaden zu ersetzen habe, daß der Kläger wegen des Schadensfalles Leistungen
an den verletzten Polizeibeamten direkt oder an Dritte noch zu erbringen
habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage
abgewiesen, jedoch gegen sein Urteil die Revision zugelassen, "soweit es um
die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
geht". Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Aus den Gründen:
A. Die Revision des Klägers eröffnet eine uneingeschränkte Überprüfung des
angefochtenen Urteils. Selbst wenn das Berufungsgericht eine
Zulassungsbeschränkung hätte aussprechen wollen, wäre diese unwirksam, weil
die Zulassung der Revision grundsätzlich auf den prozessualen Anspruch
(Streitgegenstand) bezogen und die Beschränkung auf einzelne rechtliche und
tatsächliche Gesichtspunkte unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276, 278 f; BGH
Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - ZIP 2003, 1240 f). Mit diesem
Grundsatz wäre es zwar vereinbar, die Zulassung der Revision auf einzelne
von mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen oder auf Teile eines
Anspruchs zu begrenzen, wenn und soweit eine Entscheidung durch Teil- oder
Grundurteil zulässig wäre, nicht jedoch die Beschränkung auf einzelne reine
Rechtsfragen (vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 543 Rn. 19 ff, 22 f).
B. In der Sache führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar hat das
Berufungsgericht den Klageanspruch rechtsfehlerfrei unter dem Gesichtspunkt
der Geschäftsführung ohne Auftrag verneint (I.), die Ablehnung des Anspruchs
aus Delikt (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaftung) ist
jedoch mit einem Verfahrensfehler behaftet (II.).
I. Das Berufungsgericht hält - anders als das Landgericht –
Erstattungsansprüche aus § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB ("in der Person des
verletzten Polizeibeamten") nicht für gegeben: Gegen die Annahme einer
Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer Fallgestaltung, wie sie hier
vorliegt, werde vorgebracht: Erstens fehle es an einer Fremdheit des
Geschäfts, wenn und soweit eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht
bestehe. Zweitens schließe das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen
Handlungspflicht den gemäß § 677 BGB erforderlichen
Fremdgeschäftsführungswillen aus, denn das Bestehen einer
öffentlichrechtlichen Handlungspflicht verhindere die von § 683 BGB
vorausgesetzte Unterordnung unter den Willen des "Geschäftsherrn". Drittens
sei der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht tätig
werdende Verwaltungsträger dem Geschäftsherrn gegenüber gemäß § 677 BGB auch
ohne Auftrag "sonst" zur Geschäftsführung "berechtigt". Vor allem die beiden
letzteren Argumente hält das Berufungsgericht für überzeugend. Vorliegend
mache der klagende Freistaat geltend, Polizeihauptwachtmeister M. sei als
Polizeivollzugsbeamter aufgrund und unter Beachtung der Vorschriften des
Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) tätig geworden. Dann sei er auch
zu seinem Vorgehen im Verhältnis zur Beklagten "sonst berechtigt" im Sinne
des § 677 BGB gewesen und habe sich wegen seiner Verpflichtung zur
Einhaltung der Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes auch
nicht einem (gegebenenfalls davon abweichenden) wirklichen oder mutmaßlichen
Willen der Beklagten als "Geschäftsherrn" im Sinne des § 683 Satz 1 BGB
unterwerfen können.
Darüber hinaus erscheine es zweifelhaft, ob in der vorgeschilderten
Situation ausgehend von einem objektiv (auch) fremden Geschäft wie üblich
der Fremdgeschäftsführungswille vermutet werden könne oder ob dies für die
Fälle der Hilfeleistung durch Polizeivollzugsbeamte "gerade nicht" gelte.
Bei Richtigkeit der letzteren Auffassung ließe sich ein
Fremdgeschäftsführungswille des Polizeihauptwachtmeisters M. im vorliegenden
Fall nicht feststellen. Auf die Äußerung des Landwirts H. vor der Tötung des
Rindes, das Tier müsse erlegt werden, es sei nicht mehr möglich, es
einzufangen, käme es hierbei nicht an, denn "Geschäftsherr" wäre nicht H. ,
sondern die Beklagte gewesen. Diese Ausführungen werden von der Revision
vergeblich angegriffen.
1. Die §§ 677 ff BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und
Privatpersonen anwendbar (siehe die Hinweise bei MünchKomm/Seiler BGB 3.
Aufl. vor § 677 Rn. 23 ff, 31 f). Die Annahme einer Geschäftsführung ohne
Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne
weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang
hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden
ist (vgl. BGHZ 40, 28; 63, 167, 169 f, jeweils
für den Einsatz der Feuerwehr [vgl. hierzu auch BayVGH BayVBl. 1979, 621,
623]; BGH, Urteile vom 10. April 1969 - II ZR 239/67 - NJW 1969, 1205 und
BGHZ 65, 384, jeweils zur Bergung von einem Schiff verlorengegangener, für
die Schiffahrt gefährlicher Gegenstände durch den Eigentümer der
öffentlichen Wasserstraße; BGHZ 65, 354, 357 ff, zur Beseitigung von
Straßenverschmutzungen, die von einem Anlieger herrühren, durch die
Straßenbaubehörde).
Gegen diese Rechtsprechung wird von einem erheblichen Teil des Schrifttums
insbesondere eingewandt, soweit eine Behörde eine eigene gesetzlich
zugewiesene Aufgabe (Pflicht zum Tätigwerden) nach öffentlichem Recht
wahrnehme, bestimme sich ihre Handlungsweise ausschließlich nach diesem
Recht und könne nicht zugleich privatrechtlicher Natur sein (vgl. Ehlers,
Verwaltung in Privatrechtsform [1984], 468 ff, 471 ff, 474; Scherer NJW
1989, 2724, 2728 f; Wolff/Bachof/Stober VerwR Bd. 2 § 55 Rn. 14), die
Anwendung der privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag würde die
geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze und die bestehenden polizeilichen
Eingriffs- und Kostenersatznormen als Spezialregelungen unterlaufen (vgl.
Erichsen, in: Erichsen/Ehlers Allg. VerwR 12. Aufl. § 29 Rn. 14; Seiler aaO
Rn. 31; Bamberger JuS 1998, 706, 709; weit. Nachw. bei Ossenbühl
Staatshaftungsrecht 5. Aufl. S. 343), und jedenfalls bei einem Einschreiten
der Polizei aufgrund ihrer Eilkompetenz zur Gefahrenabwehr sei sie dem
Störer gegenüber zur Geschäftsbesorgung im Sinne des § 677 BGB in sonstiger
Weise "berechtigt" und auch ein Fremdgeschäftsführungswille im Sinne einer
Unterordnung unter den Willen des Störers komme nicht in Betracht (Erichsen
aaO Rn. 17; Wolff/Bachof/Stober aaO). Der vorliegende Fall gibt keine
Veranlassung, auf diese grundsätzlichen Einwände umfassend einzugehen. Der
Streitfall nötigt auch nicht dazu, allgemein auf die - in BGHZ 63, 167, 170
ausdrücklich offengelassene - Frage einzugehen, inwieweit der für eine
bürgerlich-rechtliche Geschäftsführung ausschlaggebende Wille, ein fremdes
Geschäft zumindest mitzubesorgen, auch beim unmittelbaren Eingreifen der
Polizei und anderer Ordnungsbehörden angenommen werden kann.
2. Denn selbst wenn und soweit es möglich sein sollte, über die bloße
Hilfeleistung zugunsten privater Interessen hinausgehendes hoheitliches
Handeln der Polizei - selbst das unmittelbare Einschreiten gegen einen
Dritten als polizeilichen Störer, sogar, wie hier, verbunden mit der
Vernichtung von Eigentum desselben - zugleich als Fremdgeschäftsführung im
bürgerlich-rechtlichen Sinne zu begreifen, wären Aufwendungsersatzansprüche
aus §§ 683, 670 BGB durch die diesbezüglich im bayerischen Polizei- und
Kostenrecht enthaltene Sonderregelung ausgeschlossen.
a) Vorliegend dienten die Maßnahmen der Polizei einschließlich der von dem
Polizeihauptwachtmeister M. abgegebenen Schüsse der Abwehr von Gefahren, die
der öffentlichen Sicherheit durch das entlaufene Rind drohten. Die Beklagte
war als Eigentümerin für diesen Zustand polizeirechtlich verantwortlich
(Zustandsstörer; vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 PAG). Da die Polizei die Gefahr
nicht durch Inanspruchnahme des für die Störung nach Art. 8 PAG
Verantwortlichen abwehren konnte, durfte sie die erforderlichen Maßnahmen
selbst unmittelbar ausführen (Art. 9 Abs. 1 PAG). Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1
PAG werden für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme von den (unter
anderem) nach Art. 8 PAG Verantwortlichen Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben. Diese Bestimmung entspricht der Regelung für den Fall der
polizeilichen Ersatzvornahme, wenn der Polizeipflichtige eine ihm
aufgegebene Handlungspflicht nicht erfüllt (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 PAG). Nach
der auf der Grundlage des Art. 76 Satz 3 PAG erlassenen
Polizeikostenverordnung werden abweichend von dem im übrigen geltenden (Art.
9 Abs. 2 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 3 PAG) bayerischen Kostengesetz bestimmte
Gebühren für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und für die
Ausführung einer Ersatzvornahme erhoben. Einzelne der im Kostengesetz als
erstattungsfähig aufgeführten Auslagen werden in der Polizeikostenverordnung
als durch die aufgeführten Gebühren abgegolten bezeichnet. Das Kostengesetz
erklärt im übrigen Amtshandlungen, die von der Polizei zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes vorgenommen
worden sind, von bestimmten einzelnen Ausnahmen abgesehen, für kostenfrei,
"soweit nichts anderes bestimmt ist" (Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Kostengesetz).
In diesen ineinander greifenden Bestimmungen liegt eine lückenlose Regelung
des Rückgriffs der Polizei auf den Störer. Diese deckt sachlich auch den
gesamten Bereich des "Aufwendungsersatzes" für einen solchen Einsatz ab, der
- da die Polizei im Fall der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme wie
auch im Fall der Ersatzvornahme regelmäßig eine Aufgabe vornimmt, die an
sich dem Störer obliegt - in diesen Fällen aus polizeirechtlicher Sicht
grundsätzlich ebenso umfassend in den Blick zu nehmen war wie ihn das
bürgerliche Recht für die Geschäftsführung ohne Auftrag vorsieht. Damit
liegt eine die vorliegende Fallgruppe abschließende Regelung vor (so schon
BayObLGZ 1968, 200 für Art. 58 PAG a.F.), die zugleich in diesem
Regelungsbereich inhaltlich den Ersatz von "Aufwendungen" auch im Sinne des
Ersatzes von (Gesundheits-)Schäden, wie ihn die Rechtsprechung im
Zusammenhang mit § 670 BGB anerkannt hat (BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 277),
ausschließt.
b) Ausgehend hiervon läßt sich der von dem Kläger (Freistaat Bayern) geltend
gemachte Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB aber auch
nicht dadurch begründen, daß der Kläger diesen Anspruch statt aus eigenem
Recht aus übergegangenem Recht des bei seinem Einsatz verletzten
Polizeibeamten M. herleitet, der hierbei als maßgeblicher "Geschäftsführer"
ein (privates) Geschäft - auch - für die Beklagte als Eigentümerin des im
Bereich der Bundesautobahn herumirrenden Rindes geführt habe (vgl. die
ähnliche rechtliche Einordnung in BayObLGZ 1968, 200, 204 ff).
Die Annahme einer (privatrechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag in der
Person des Polizeibeamten scheitert schon daran, daß dieser dann im
Zusammenhang mit der Durchführung seiner polizeilichen Aufgabe uno actu eine
Handlung als Organ des Staates wie auch eine ihm als "Privatmann"
zuzurechnende Handlung begangen haben müßte. Eine dienstliche Tätigkeit des
Beamten kann aber nicht zugleich eine private Tätigkeit desselben sein. Ein
Beamter handelt entweder in Ausübung seines Dienstes, also als Staatsorgan,
oder als Privatmann - sei es auch "bei Gelegenheit" der Ausübung seines
Dienstes (vgl. Maurer JuS 1970, 561, 566). Das dienstliche Handeln des
Polizeibeamten ist immer dem Staat, der durch seine Organe handelt,
zuzurechnen.
II. 1. Das Berufungsgericht verneint auch einen (gegebenenfalls von dem
Polizeihauptwachtmeister M. auf den Kläger übergegangenen)
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs.
1 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen) und aus § 833 BGB
(Tierhalterhaftung).
Zu der ersteren Anspruchsgrundlage entnimmt es der durchgeführten
Beweisaufnahme, daß die Beklagte bei der Auswahl des Zeugen S. zu ihrem
Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet habe (§ 831 Abs. 1
Satz 2 BGB). Der Zeuge S. führe nach seinen glaubhaften Angaben seit ca. 30
Jahren Viehtransporte für die Beklagte bzw. ein früheres Unternehmen unter
einer Einzelfirma durch, und zwar monatlich etwa 100 bis 110 Stunden; er
transportiere dabei alle Arten von Vieh, nämlich Bullen, Kühe und Schweine.
Größere Zwischenfälle seien ihm dabei noch nicht passiert. Auch sonst habe
der Zeuge nach der Gesamtheit seiner Ausführungen einen kompetenten und
erfahrenen Eindruck auf dem betreffenden Gebiet gemacht.
Hinsichtlich der anderen Anspruchsgrundlage sieht das Berufungsgericht zwar
den Tatbestand des § 833 Satz 1 BGB als gegeben an, weil die Verletzung des
Polizeihauptwachtmeisters M. bei Abgabe der Schüsse aus seiner Dienstpistole
adäquat kausal durch das später getötete Rind, dessen "Halter" die Beklagte
war, herbeigeführt worden sei. Die Ersatzpflicht der Beklagten trete aber
gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht ein, denn es habe sich bei dem entlaufenen Rind
um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen
bestimmt gewesen sei, und es sei - wie das Berufungsgericht unter Erörterung
des Ergebnisses der Beweisaufnahme einschließlich eines
Sachverständigengutachtens näher ausführt - bewiesen, daß die Beklagte als
Tierhalterin bei der Beaufsichtigung desselben die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet habe. Soweit seitens des Klägers im Zusammenhang mit der
mündlichen Anhörung des Sachverständigen Zweifel an der Verwendung eines
Kopfstricks durch den Zeugen S. zum Ausdruck gebracht worden seien, sei dies
unbeachtlich, weil der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 16. Januar 2001
vorgetragen habe: "Der Zeuge S. konnte das Rind am Kopfstrick nicht mehr
festhalten ...". Dies stelle ein vorweggenommenes Geständnis dar, das seine
Wirkung auch für das Berufungsverfahren behalten habe. Ein Widerruf dieses
Geständnisses durch den Kläger sei nicht erfolgt; die Voraussetzungen für
einen wirksamen Widerruf des Geständnisses lägen auch nicht vor.
2. Die Revision erhebt gegen die Würdigung des Berufungsgerichts zur
Exkulpation der Beklagten gemäß §§ 831 Abs. 1 Satz 2, 833 Satz 2 BGB mehrere
Beanstandungen, auf die hier nicht umfassend eingegangen zu werden braucht.
Das Berufungsgericht hat in der neuen Berufungsverhandlung Gelegenheit, sich
mit diesen Rügen der Revision zu befassen. Jedenfalls ist die Argumentation
des Berufungsgerichts, was das von ihm angenommene Geständnis des Klägers
hinsichtlich der Verwendung eines Kopfstricks durch die Beklagte angeht,
verfahrensfehlerhaft ... (wird ausgeführt)
3. Da nicht auszuschließen ist, daß die Würdigung des Berufungsgerichts zu
den deliktischen Schadensersatzansprüchen (§ 831 i.V.m § 823 Abs. 1 BGB; §
833 BGB) ohne das von ihm (fehlerhaft) zugrunde gelegte Geständnis des
Klägers hinsichtlich der Verwendung eines Kopfstricks beim Transport des
entlaufenen Rindes anders ausgefallen wäre, kann sein klagabweisendes Urteil
insoweit keinen Bestand haben.
Hierzu bedarf es einer neuen Prüfung durch den Tatrichter.
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