| Haftungsbegründende
Kausalität bei mittelbarer Verursachung und psychisch vermittelter
Kausalität ("Verfolgerfälle"); Haftung aus § 7 StVG bei Flucht mit 
	einem Fahrzeug: Begriff des "Betriebs" eines Kfz; Begriff des "unabwendbaren 
	Ereignisses" (§ 17 III StVG); Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers  
 BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI 
	ZR 43/11  
 Fundstelle:
 NJW 2012, 1951
 für BGHZ vorgesehen
 
 Amtl. Leitsatz: a) Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich der 
	polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges 
	entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 
	823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung 
	eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn 
	dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der 
	Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen.b) Dies gilt auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum 
	Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden 
	Fahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen.
 c) Der Anspruch auf Ersatz des dabei an den beteiligten Polizeifahrzeugen 
	entstandenen Sachschadens kann nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch als 
	Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeuges geltend 
	gemacht werden.
 
 Zentrale Probleme:Ein klassischer Fall "psychisch 
	vermittelter Kausalität" in Form eines sog. "Verfolgerfalls" (s. dazu
	BGHZ 132, 164; zu anderen 
	Fällen psychisch vermittelter Kausalität s. z.B. 
  	BGHZ 
93, 351; 
	
	 
BGH NJW 2002, 2232;
      	
      	BGH NJW 2007, 2764 
	und
      	BGH v. 20.3.2012 - VI ZR 
		114/11): Ein Fahrer entzieht sich durch Flucht einer 
	Polizeikontrolle und wird durch eine von der Polizei bewusst herbeigeführten 
	Kollision gestoppt. Das Land macht Schadensersatz gegen den 
	Haftpflichtversicherer geltend. Die Besonderheit des Falles, der die 
	Voraussetzung der Kausalität in den Verfolgerfällen wunderbar darlegt, 
	besteht in den Ausführungen zur Haftung aus § 7 StVG. Es geht dabei um den 
	Begriff des "Betriebs" des Kfz (s. dazu auch
    
	BGH NJW 2005, 2081 sowie BGH v. 8.12.2015 - VI 
	ZR 139/15) sowie um 
	die Frage des Einwands aus § 17 III StVG, d.h. um die Frage, ob der Schaden 
	für die Polizeifahrzeuge ein "unabwendbares Ereignis" war. Für diese Frage 
	wendet er letztlich dieselben Kriterien an, wie für die Legitimität der 
	Herausforderung: Der Schaden war für die Polizei "rechtlich" unabwendbar, 
	weil sie so handeln durfte (und musste). 
©sl 2012 
 Tatbestand:
 1 Am 23. April 2008 entzog sich der 
	Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem von ihm geführten und bei der 
	Beklagten haftpflichtversicherten VW Golf in Baden-Württemberg (Offenburg) 
	einer Verkehrskontrolle. Dabei verletzte er eine Polizeibeamtin. 
	Einsatzkräfte der Polizei des Landes Baden-Württemberg nahmen daraufhin die 
	Verfolgung auf und - ab der Anschlussstelle Hemsbach an der BAB 5 - auch die 
	Polizei des Landes Hessen, des Klägers.
 
 Der Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr zwischen 180 und 200 km/h, 
	wechselte dabei mehrfach die Fahrstreifen und nutzte auch den Standstreifen.
	Um den Flüchtigen zu stoppen, entschloss sich die hessische Polizei, 
	den Verkehr auf der BAB 5 an der Anschlussstelle Darmstadt-Eberstadt zu 
	verlangsamen, indem zwei Dienstfahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit die 
	beiden Fahrstreifen befuhren und ein Lkw-Fahrer, den die Polizei um Hilfe 
	ersucht hatte, mit seinem Sattelzug auf gleicher Höhe langsam auf dem 
	Standstreifen fuhr. Da alle drei Fahrstreifen damit blockiert 
	waren, wurde der herannahende Versicherungsnehmer der Beklagten gezwungen, 
	abzubremsen. Er versuchte, zwischen den beiden Polizeifahrzeugen 
	hindurchzufahren. Bei diesem Versuch wurde er von einem weiteren 
	hessischen Polizeifahrzeug von hinten gerammt, so dass er zwischen den 
	beiden die linke und die rechte Fahrspur blockierenden Polizeifahrzeugen 
	durchgeschoben wurde. Das Fluchtfahrzeug wurde sodann von 
	einem weiteren Fahrzeug des klagenden Landes an die Mittelleitplanke 
	abgedrängt und gestoppt. Der Versicherungsnehmer der Beklagten 
	wurde vorläufig festgenommen.
 2 Mit seiner Klage macht das Land Hessen gegen den 
	Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeuges den an seinen vier 
	Polizeifahrzeugen entstandenen Schaden und weitere Kosten in Höhe von 
	insgesamt 17.271,84 € geltend. Das Landgericht hat der Klage in 
	Höhe von 17.032,84 € unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben. 
	Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Abänderung des 
	erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. 
	Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die 
	Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 I.
 3 Das Berufungsgericht ist der Meinung, dem Kläger stehe der gegen den 
	Haftpflichtversicherer geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter 
	verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu, was eine deliktische Haftung 
	des Versicherungsnehmers der Beklagten für den Schaden nicht ausschließe.
	Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei an der Vorschrift des § 7 
	StVG zu messen, dessen Anwendungsbereich vor dem Hintergrund seines 
	Schutzzweckes weit auszulegen sei. Unter dem Gesichtspunkt des 
	"Herausforderns" komme bei Verfolgungsfahrten zwar eine Haftung 
	grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Schadenseintritt erst durch 
	eine eigenverantwortlich gesetzte Ursache des geschädigten Dritten ausgelöst 
	worden sei. Diesem Erfordernis des Herausforderns werde bereits genügt, wenn 
	ein Kraftfahrer einer polizeilichen Anordnung nicht nachkomme und er sich 
	einer gerechtfertigten Feststellung seiner Personalien durch Flucht zu 
	entziehen versuche. Gleichwohl falle der im Streitfall geltend gemachte 
	Schaden des Klägers nicht mehr unter den Normzweck des § 7 StVG. Denn die 
	Polizeifahrzeuge seien hier als Mittel des unmittelbaren Zwanges eingesetzt 
	worden, wobei den Fahrern bewusst gewesen sei, dass ihre eigenen 
	Dienstfahrzeuge durch die von ihnen herbeigeführte Aktion zwangsläufig 
	beschädigt werden würden. Die Beamten des klagenden Landes hätten in die 
	Beschädigung ihrer eigenen Fahrzeuge eingewilligt, um ein rechtmäßiges 
	hoheitliches Handeln durchzusetzen. Der dadurch entstandene Schaden könne 
	nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG fallen, weil sich 
	eben keine Gefahr mehr verwirklicht habe, die von dem bei der Beklagten 
	versicherten Fahrzeug ausgegangen sei. Die Kollisionsschäden seien nicht 
	durch die Fahrweise des Fluchtwagens entstanden, sondern gelegentlich eines 
	gerechtfertigten Einsatzes unmittelbaren Zwangs gegen einen Kraftfahrer, der 
	zuvor eine Straftat begangen habe. Schadensursache sei 
	mithin letztlich nicht mehr der "Betrieb" des bei der Beklagten versicherten 
	Fluchtfahrzeuges gewesen. Bei einer wertenden Betrachtung verbiete 
	es sich, den Betriebsvorgang des Fluchtwagens hier mit einzubeziehen, 
	weshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 StVG nicht mehr 
	vorlägen mit der weiteren Folge, dass nicht mehr in eine Abwägung der 
	Verursachungsbeiträge einzutreten sei.
 
 II.
 
 4 Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher 
	Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des 
	Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des klagenden Landes wegen 
	des Schadens an den Polizeifahrzeugen nicht deshalb verneint werden, weil 
	die Polizeibeamten die entstandenen Schäden dadurch selbst verursacht haben, 
	dass sie das Fluchtfahrzeug vorsätzlich rammten, um die Verfolgungsjagd zu 
	beenden.
 
 5 1. Das Berufungsgericht hat zunächst übersehen, dass ein 
	Direktanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 
	Satz 1 Nr. 1 VVG auch wegen einer unerlaubten Handlung ihres 
	Versicherungsnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, wenn 
	diese "durch den Gebrauch" des versicherten Kraftfahrzeuges erfolgt.
 
 6 Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auf 
	Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um 
	eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem 
	Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. 
	Die Zulässigkeit einer Direktklage des Klägers gegen die Beklagte setzt 
	mithin voraus, dass er einen Schadensersatzanspruch geltend macht, der im 
	Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von der Beklagten gedeckt 
	werden muss. Die Vorschrift des § 1 PflVG verpflichtet den Halter 
	eines Kraftfahrzeuges, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der 
	"durch den Gebrauch des Fahrzeuges" verursachten Personenschäden, 
	Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und 
	aufrechtzuerhalten. An das Pflichtversicherungsgesetz knüpft § 10 Abs. 1 AKB 
	an, wo es heißt, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung diejenigen 
	Schäden deckt, die "durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten 
	Fahrzeugs" verursacht worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 1979 - VI 
	ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 47; Beschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, SP 
	2008, 338 und BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - IVa ZR 17/80, BGHZ 78, 52,
 53 f.).
 
 7 Der Begriff des Gebrauchs schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges 
	im Sinne des § 7 StVG ein, geht aber auch darüber hinaus. Bei der 
	Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der 
	Versicherte daran hat, "durch den Gebrauch ... des Fahrzeugs" nicht mit 
	Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich, ob diese auf § 7 StVG, den 
	§§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen (vgl. 
	Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, aaO S. 48; BGH Urteil vom 23. 
	Februar 1977 - IV ZR 59/76, VersR 1977, 418, 419 mwN; Stiefel/Maier, AKB, 
	18. Aufl., A.1.1 Rn. 23; s. auch Ja-cobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, 
	Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., § 10 AKB Rn. 19). Im Streitfall 
	hat der Versicherungsnehmer der Beklagten das versicherte Kraftfahrzeug als 
	Fluchtfahrzeug "gebraucht", um sich einer Polizeikontrolle bzw. einer 
	vorläufigen Festnahme zu entziehen. Die bewusst herbeigeführte Kollision mit 
	einem Polizeifahrzeug, um ihn zu stoppen, stand deshalb in unmittelbarem 
	Zusammenhang mit dem konkreten Gebrauch des Fahrzeuges.
 
 8 a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jemand, der 
	durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten 
	herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer 
	mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter 
	Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch 
	die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. 
	Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, 
	BGHZ 132, 164, 166; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 
	112; vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76, VersR 1978, 183, 184; vom 21. 
	Februar 1978 - VI ZR 8/77, BGHZ 70, 374, 376 und vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 
	253/77, VersR 1978, 1161, 1162). Eine auf solcher Grundlage 
	beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in 
	denen sich jemand pflichtwidrig der (vorläufigen) Festnahme oder der 
	Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte 
	Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch 
	Anlass gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die 
	Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben 
	(vgl. Senatsurteile vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63, VersR 1964, 684, 685; 
	vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und VI ZR 117/65, VersR 1967, 580 f.; vom 
	13. Juli 1971 - VI ZR 165/69, VersR 1971, 962, 963 f.; vom 13. Juli 1971 - 
	VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 28 ff.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 
	63, 189, 191 ff. und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75, VersR 1976, 540, 
	541).
 
 9 b) Voraussetzung für eine deliktische Haftung ist in solchen 
	Fällen stets, dass der in Anspruch genommene Fliehende seinen Verfolger in 
	vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat
	(vgl. Senatsurteile vom 29. November 1977, vom 21. Februar 1978, 
	vom 3. Oktober 1978 und vom 3. Juli 1990, jeweils aaO). Dabei muss 
	sich das Verschulden insbesondere auch auf die Verletzung eines der in § 823 
	Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter erstrecken, d.h. der Fliehende muss sich 
	bewusst gewesen sein oder zumindest fahrlässig nicht erkannt und bei der 
	Einrichtung seines Verhaltens pflichtwidrig nicht berücksichtigt haben, dass 
	sein Verfolger oder durch diesen ein unbeteiligter Dritter infolge der durch 
	die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden könnte (vgl. 
	Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO).
 
 10 c) Im Streitfall sind die Schäden an den Polizeifahrzeugen bei 
	der gebotenen wertenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der 
	Feststellungen des Berufungsgerichts dem Versicherungsnehmer der Beklagten 
	haftungsrechtlich sowohl objektiv als auch subjektiv zuzurechnen.
 
 11 aa) Wesentlicher Gradmesser für eine Herausforderung zur 
	Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den 
	Fliehenden ist insbesondere die angemessene Mittel-Zweck-Relation, nach der 
	die Risiken der Verfolgung und der Beendigung der Flucht nicht außer 
	Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, weil 
	ansonsten die Schädigung nicht mehr in den Schutzbereich der Haftungsnorm 
	fällt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 
	57, 25, 31 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 192 f. und 
	vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 
	169).
 
 12 Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat sich nach den Feststellungen 
	des Berufungsgerichts einer Verkehrskontrolle entzogen, dabei eine 
	Polizeibeamtin verletzt und sich danach über viele Kilometer hinweg mit den 
	ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit eine 
	Verfolgungsjagd mit mehrfachem Fahrstreifenwechsel unter Mitbenutzung des 
	Standstreifens geliefert. Da von diesem rücksichtslosen Verhalten eine 
	erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausging, stand die 
	Entscheidung, die Flucht durch eine Kollision mit dem Fluchtfahrzeug auf die 
	erfolgte Art zu beenden, nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der 
	Beendigung der Flucht und der Ergreifung des Fliehenden.
 
 13 bb) Die Schäden an den Polizeifahrzeugen sind dem Versicherungsnehmer der 
	Beklagten auch subjektiv zuzurechnen.
 
 14 Die subjektive Seite der Haftung, d.h. der Vorwurf, eine 
	Rechtsgutsverletzung seines Verfolgers schuldhaft herbeigeführt zu haben, 
	setzt voraus, dass der Fliehende damit rechnen musste, verfolgt zu werden, 
	und dass er auch voraussehen konnte, seine Verfolger könnten dabei 
	möglicherweise zu Schaden kommen (vgl. Senatsurteile vom
	12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 171
	und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112, jeweils mwN).
 
 15 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste der 
	Versicherungsnehmer der Beklagten, dass er verfolgt wird, und musste auch 
	damit rechnen, dass für seine Verfolger und ihre Fahrzeuge bei seiner 
	Fahrweise nicht nur ein gesteigertes Risiko bestand, während der 
	Verfolgungsfahrt einen Schaden zu erleiden, sondern auch bei einer 
	Beendigung der Flucht durch eine bewusst herbeigeführte Kollision mit dem 
	Fluchtfahrzeug. Bei einer Verfolgungsjagd, wie sie im Streitfall 
	stattgefunden hat, ist es nicht fernliegend, dass die Polizeibeamten 
	erforderlichenfalls auch Schäden an den Polizeifahrzeugen in Kauf nehmen, um 
	den Flüchtenden zu stoppen und Schlimmeres zu verhindern.
 
 16 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch eine 
	Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG nicht 
	verneint werden.
 
 17 a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort 
	genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt 
	worden ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass 
	dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats 
	entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen 
	ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, 
	dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine 
	Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch 
	den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden 
	ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, 
	wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt 
	haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das 
	Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist 
	(vgl. Senatsurteile vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 
	5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 
	241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 
	1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem 
	Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen 
	Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der 
	Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge 
	muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm 
	erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 
	184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 
	259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und 
	vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112).
 
 18 b) Im Streitfall ist ein Polizeifahrzeug auf einer Bundesautobahn auf das 
	Fluchtfahrzeug aufgefahren und hat es zwischen den davor fahrenden 
	Polizeifahrzeugen hindurchgeschoben, wonach ein anderes Polizeifahrzeug das 
	Fluchtfahrzeug gegen die Leitplanke gedrängt und damit die Flucht beendet 
	hat. Dass dies "bei dem Betrieb" der beteiligten Kraftfahrzeuge im 
	fließenden Verkehr auf einer Bundesautobahn erfolgte, begegnet nach den 
	vorstehenden Grundsätzen ebenso wenig Bedenken wie bei einem "normalen" 
	Auffahrunfall. Die Tatsache, dass das Auffahren im Streitfall 
	vorsätzlich erfolgte, um das Fluchtfahrzeug zu stoppen, hat lediglich 
	Bedeutung für die Frage, ob der Unfall für einen der Unfallbeteiligten ein 
	unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG n.F. bzw. § 7 Abs. 2 
	StVG a.F. war.
 
 19 Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen 
	wiederholt entschieden, dass ein Verkehrsunfall in Bezug auf die 
	unfallbeteiligten Polizeifahrzeuge zwar nicht aus tatsächlichen, wohl aber 
	aus Rechtsgründen im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. unabwendbar sein kann, 
	wenn Polizeibeamte zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben ein fliehendes 
	Fahrzeug verfolgen und es bei der Verfolgungsfahrt zu einer Kollision 
	zwischen den beteiligten Fahrzeugen kommt. Eine rechtliche Unabwendbarkeit 
	wurde dabei auch in Fällen bejaht, in denen der Fahrer des Polizeifahrzeuges 
	zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden 
	Fahrzeug herbeiführte, um es zum Anhalten zu zwingen (vgl. OLG Hamm 
	VersR 1998, 1525; NJW 1988, 1096; OLG Koblenz NZV 1997, 180; a.A. OLG 
	München, ZfS 1997, 125 f.). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
 
 20 c) Die Frage der rechtlichen Unabwendbarkeit in Verfolgungsfällen 
	ist unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns vergleichbar zu beantworten 
	wie die Frage einer Haftung nach § 823 BGB. Wer sich der 
	polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges 
	entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden 
	Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden 
	auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung 
	nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (vgl.
	Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, 
	BGHZ 132, 164, 166 ff. und vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 
	189, 191 ff.). Soweit das Berufungsgericht den Ausführungen im Senatsurteil 
	vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO etwas Anderes entnehmen will, wird 
	übersehen, dass es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall gerade 
	nicht zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen war.
 
 21 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da keine 
	weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der Senat in der Sache 
	selbst entscheiden und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen.
   |