Stellvertretungsrecht:
Vertragsschluß mit einem Franchisenehmer: Keine Verpflichtung des
Franchisegebers; Handeln im eigenen oder fremden Namen (unternehmensbezogene
Willenserklärung); Bereicherungsanspruch nach § 951 BGB
(Rechtsgrundverweisung)
BGH, Urt. v. 18. Dezember
2007 - X ZR 137/04
Fundstelle:
NJW 2008, 1214
Amtl. Leitsatz:
Sofern bei
Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt allein der Umstand,
dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen
einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile
enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet
werden, nicht zur Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer
Franchisenehmer nach Rechtsscheingrundsätzen.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche Entscheidung zum
Stellvertretungsrecht mit Standardproblemen aus dem Bereicherungsrecht und
Sachenrecht: Ein Franchisenehmer gibt ein (offenbar dem Franchisegeber
gehörendes, zumindest aber auf diesen zugelassenes) Fahrzeug in Reparatur,
der Werkunternehmer verlangt Werklohn vom Franchisegeber (der
Franchisenehmer war insolvent). Zutreffend verneint der Senat ein Handeln in
fremden Namen, läßt aber die Frage offen, wie zu entscheiden ist, wenn
Franchisenehmer und Franchisegeber dieselbe Firma (Handelsnamen) benutzen.
Er geht von einer unternehmensbezogenen Willenserklärung in Bezug auf das
Unternehmen des Franchisenehmers aus (zur unternehmensbezogenen
Willenserklärung s. auch BGH NJW 2000, 2984
sowie die Anm. zu
BGH NJW 1998, 2897). Das war
hier nämlich nicht der Fall (wenngleich die Namen ähnlich waren). Der Senat
verneint auch einen Anspruch aus §§ 951, 812 I BGB (in Bezug auf die
eingebauten Teile). Das ergibt sich daraus, daß § 951 BGB eine
Rechtsgrundverweisung ist und hier ein Vorrang der Leistungsbeziehung des
Werkunternehmers zum Franchisenehmer bestand, denn er hatte an diesen im
bereicherungsrechtlichen Sinne (mit Rechtsgrund) geleistet, was eine
Bereicherung des Franchisegebers "in sonstiger Weise"
(Verwendungskondiktion) ausschließt (s. dazu
BGHZ
40, 272, zu den Ausnahmen s.
BGHZ 55, 176
und
BGHZ 56, 228). Zu
denken wäre hier noch gewesen an einen Anspruch auf Verwendungsersatz nach §
994 BGB (s. dazu
BGHZ 34, 122 und
BGH NJW 2002, 2875). Ein solcher wäre auf der
Basis der BGH-Rechtsprechung denkbar gewesen, wenn - auch nach Vornahme der
Reparatur - ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bestanden hätte.
Wahrscheinlich war hier aber ein solcher Anspruch bereits nach § 1002 BGB
erloschen (s. dazu BGH NJW 2002, 2875).
©sl 2008
Tatbestand:
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, und die Beklagten zu 2 und 3, Gesellschafter der Beklagten zu 1, als
Gesamtschuldner auf Zahlung von Werklohn für die Reparatur eines
Kraftfahrzeugs in Anspruch. Das Kraftfahrzeug war auf die "F." zugelassen.
Der Auftrag zur Reparatur des Kraftfahrzeugs war von dem unter der
Bezeichnung "F. und R. W. " handelnden Zeugen W. erteilt worden. Zwischen
der Beklagten zu 1 und dem Zeugen W. besteht ein die Bezeichnung "F.R."
betreffender Franchisevertrag. Mit der Klage war zunächst auch der Zeuge W.
als weiterer Gesamtschuldner auf Zahlung der Reparaturkosten in Anspruch
genommen worden. Das Verfahren gegen ihn hat das Amtsgericht abgetrennt und
in dem abgetrennten Verfahren durch Versäumnisurteil entschieden.
2 Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 abgewiesen,
das Landgericht hat diese Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen
richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten,
der die Klägerin entgegengetreten ist.
3 Im Zuge des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Beklagten zu 2
das Insolvenzverfahren eröffnet worden, dessen Abschluss nicht abzusehen
ist.
Entscheidungsgründe:
4 I. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene und im Übrigen zulässig
eingelegte Revision der Beklagten zu 1 und 3 ist durch Teilurteil zu
entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren hinsichtlich des
Beklagten zu 2 durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist (§§
62, 240 ZPO).
5 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines
Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt nicht zur
Unterbrechung des Prozesses gegenüber anderen Gesellschaftern und der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn diese neben dem insolventen
Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Gesellschaftsschuld in
Anspruch genommen werden. Insoweit besteht eine einfache
Streitgenossenschaft, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren gegen die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts und die übrigen Gesellschafter nicht unterbricht. Das
Verfahren gegen die anderen Gesellschafter und die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts kann daher regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden (BGH,
Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002).
6 II. Die Revision der Beklagten zu 1 und 3 hat Erfolg. Sie führt zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit
mit ihr die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 3 zur Zahlung von Werklohn
erstrebt wird.
7 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Reparaturauftrag für das
Kraftfahrzeug sei von dem Zeugen W. im Namen der Beklagten zu 1 erteilt
worden. Der Zeuge sei unter der Bezeichnung "F. und R. " aufgetreten, was -
bis auf das "und" - Bestandteil sowohl der Firma der Beklagten zu 1 als auch
der Firma des Zeugen W. sei. Bei der Verwendung der Firma eines
Franchisenehmers könne für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein
Kunde keine Kenntnis von der Existenz des Franchisesystems habe, wenn die
Organisationsform des Franchising gegenüber Kunden durch keine spezifischen
Bezeichnungen oder Zusätze in Erscheinung trete. Deshalb könne die Erklärung
des Zeugen W. nur als Erklärung im Namen der Beklagten zu 1 angesehen
werden, zumal bei Auftragserteilung der Kraftfahrzeugschein vorgelegt worden
sei, der auf die Beklagte zu 1 ausgestellt sei. Die Behauptung der
Beklagten, der Zeuge W. habe bei Auftragserteilung klargestellt, dass der
Auftrag von ihm und nicht für die Beklagte zu 1 erteilt werde, sei nicht
bewiesen. Die Aufforderung des Zeugen, die Rechnung an ihn zu übersenden,
sei auch dann sinnvoll und verständlich, wenn es sich bei dem Zeugen um
einen Mitarbeiter oder Filialleiter der "F." gehandelt hätte, der zur
Vereinfachung der Abwicklung darum gebeten hätte, die Rechnung gleich an die
zuständige Filiale zu übersenden. Zwar habe die Beklagte zu 1 dem Zeugen
keine Vollmacht erteilt. Die Beklagte zu 1 müsse sich die Erklärungen des
Zeugen aber nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen
lassen. Sie hätte erkennen können, dass der Zeuge ein Verhalten an den Tag
gelegt habe, von welchem ein Vertragspartner habe annehmen dürfen, die
Beklagte zu 1 billige und dulde ein solches Handeln in ihrem Namen. Das
gesamte Franchiseverhältnis sei darauf angelegt, dass der Franchisenehmer
die Kennzeichen des Franchisegebers herausstelle und ihnen seinen Namen oder
seine Firma unterordne. Gerade durch diese Animation zu einheitlichem
Auftreten innerhalb des Franchisenetzes ohne gebührende Differenzierung und
Herausstellung der Selbständigkeit des Franchisenehmers setzte der
Franchisegeber in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Vollmacht im
Rahmen der jeweiligen Geschäftstätigkeit.
8 2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
9 a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge W. habe den
Reparaturauftrag namens der Beklagten zu 1 erteilt, wird von seinen
Feststellungen nicht getragen.
10 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Reparaturauftrag für das
Kraftfahrzeug von dem Zeugen W. unter der Bezeichnung "F. und R." erteilt
worden ist. "F.R. W. " ist ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils die
Bezeichnung, unter der W. eine Autovermietung betreibt und am
Geschäftsverkehr teilnimmt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
hat der Zeuge bei Auftragserteilung sich als Rechnungsadressaten angegeben.
11 Angesichts dieser Feststellungen fehlt es an einem Handeln des Zeugen
namens der Beklagten zu 1. Diese führt ausweislich des Rubrums des
Berufungsurteils die Bezeichnung "F.R. GbR K. und H. ", mit dieser
Bezeichnung ist auch der Kraftfahrzeugschein den Feststellungen des
Berufungsgerichts zufolge auf die Beklagte zu 1 ausgestellt. Damit fehlt der
Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge habe den Reparaturauftrag namens
der Beklagten zu 1 erteilt, die tatsächliche Grundlage. Da der Zeuge den
Reparaturauftrag für die von ihm betriebene Autovermietung erteilt hat,
handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Rechtsgeschäfte im
Rahmen eines Unternehmens oder einer freiberuflichen Tätigkeit deuten
regelmäßig auf ein Handeln im Namen des Inhabers (BGHZ 62, 216, 220;
BGH, Urt. v. 18.5.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897; vgl. nur Schramm in
Münchner Kommentar/BGB, 5. Aufl., § 164 BGB Rdn. 23 m.w.N.). Die
Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel
dafür, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens
abgeschlossen wird (BGH, Beschl. v. 28.2.1985 - III ZR 183/83, NJW 1986,
1675 m.w.N.). Inhaber der F.R. W. ist nicht die Beklagte zu 1, sondern der
Zeuge W. , so dass nach dieser Regel der Zeuge W. nicht in fremdem,
sondern in eigenem Namen aufgetreten und damit Vertragspartei des
Werkvertrags geworden ist. Hat der Zeuge W. danach nicht in fremdem,
sondern in eigenem Namen gehandelt, oblag es der ein Handeln des Zeugen im
Namen der Beklagten zu 1 behauptenden Klägerin darzulegen und zu beweisen,
dass der Zeuge nicht in eigenem Namen gehandelt hat, sondern namens der
Beklagten zu 1 (BGH, Beschl. v. 28.2.1985, aaO). Derartiger Sachvortrag und
entsprechende Beweisantritte sind dem Berufungsurteil zufolge seitens der
Klägerin nicht erfolgt; die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine
Gegenrügen.
12 Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge bei Erteilung des
Reparaturauftrags den auf die Beklagte zu 1 ausgestellten
Kraftfahrzeugschein vorgelegt hat. Der Kraftfahrzeugschein dient dem
Nachweis der erfolgten Zulassung eines Kraftfahrzeugs und ist daher beim
Betrieb des Kraftfahrzeugs mitzuführen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 StVZO,
jetzt § 11 Abs. 1, 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung); zudem dient er dem
Nachweis des berechtigten Besitzes des Fahrzeugs. Im Rahmen eines
Reparaturauftrags wird anhand des Kraftfahrzeugscheins die genaue
Typbestimmung vorgenommen. Aus der Vorlage des Kraftfahrzeugscheins bei
der Erteilung eines Reparaturauftrags durch eine andere Person als den in
dem Schein ausgewiesenen Halter kann daher nicht auf ein Handeln namens und
in Vollmacht des Halters des Kraftfahrzeugs geschlossen werden.
13 b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden,
die Beklagte zu 1 sei nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht
Vertragspartei des Werkvertrages geworden, weil der Zeuge W. als
Franchisenehmer der Beklagten zu 1 den Bestandteil "F. (und) R. " in seiner
geschäftlichen Bezeichnung führe, diesen Bestandteil seinem Namen oder
seiner Firma untergeordnet habe und unter dieser Bezeichnung den
Reparaturauftrag erteilt habe.
14 Dass sowohl in der von dem Zeugen verwendeten Bezeichnung als auch in der
geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten zu 1 den jeweiligen bürgerlichen
Namen der Bestandteil "F.R. " vorangestellt ist, begründet zwar eine gewisse
Ähnlichkeit der jeweils benutzten Bezeichnungen. Daraus kann jedoch nicht
hergeleitet werden, die F.R. W. sei für die F.R. K. und H. aufgetreten und
habe den Reparaturauftrag in deren Namen erteilt. Sofern bei Vertragsschluss
nicht weitere Umstände vorliegen, führt der Umstand, dass innerhalb eines
Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als
Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder
sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur
Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach
Rechtsscheingrundsätzen (vgl. Ullmann, NJW 1994, 1255, 1256). Die
bloße Verwendung ähnlicher Bezeichnungen setzt keinen entsprechenden
Rechtsschein. Vielmehr finden die Grundsätze über unternehmensbezogene
Geschäfte Anwendung, wonach namens desjenigen Unternehmens gehandelt wird,
für welches das fragliche Geschäft abgeschlossen werden soll, mag dessen
Inhaber der Gegenseite auch namentlich nicht bekannt sein. Nehmen
verschiedene jeweils selbständige Unternehmen unter lediglich ähnlichen
Bezeichnungen im Rahmen eines Franchisesystems am Rechtsverkehr teil, wird
nach diesen Grundsätzen regelmäßig der Inhaber desjenigen Unternehmens
berechtigt und verpflichtet, in dessen Tätigkeitsbereich das
rechtsgeschäftliche Handeln vorgenommen wird. Ob eine andere rechtliche
Beurteilung in Betracht kommen kann, wenn Unternehmen im Rahmen eines
Franchisesystems - anders als im Streitfall - unter identischen
Bezeichnungen auftreten, ohne dass ersichtlich wird, dass es sich jeweils um
rechtlich selbständige Unternehmen handelt (so wohl im Falle Thüringer
OLG OLGR Jena 1999, 357 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Denn der Zeuge W. ist bei der Erteilung des Auftrags nicht namens der "F.R.
K. und H. " aufgetreten, sondern lediglich unter einer ähnlichen
Bezeichnung, und hat nach den Feststellungen des Berufungsgericht zudem
darauf hingewiesen, dass er Rechnungsadressat ist.
15 c) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der
Klägerin ist die gegen die Beklagten zu 1 und 3 geltend gemachte Forderung
auch nicht aus § 951 BGB zu begründen. Der Eigentumsverlust der Klägerin an
den bei der Reparatur in das Kraftfahrzeug eingebauten Teilen lässt für sich
allein einen Anspruch nach § 951 Abs. 1 BGB nicht entstehen. Denn § 951
Abs. 1 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften über
ungerechtfertigte Bereicherung und setzt daher voraus, dass die
Reparaturleistung ohne rechtlichen Grund erfolgt und dadurch der
Eigentumsverlust eingetreten ist (BGHZ 40, 272, 276; vgl. nur Füller in
Münchner Kommentar/BGB, 4. Aufl., § 951 Rdn. 3). Daran fehlt es, da die
Leistung aufgrund des unbestritten wirksamen Werkvertrages der Klägerin mit
dem Zeugen W. erbracht worden ist; nur in diesem Verhältnis käme bei
fehlerhaftem Kausalverhältnis ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich nach §
951 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Füller, aaO, § 951 Rdn. 16).
16 III. Da weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat über
die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage abschließend durch
Teilurteil entscheiden, so dass die Berufung der Klägerin gegen die
erstinstanzliche Abweisung der Klage im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und
3 zurückzuweisen ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten
der Rechtsmittel im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 folgt aus §§ 91,
97, 100 ZPO, im Übrigen ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil
vorzubehalten.
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