Leistungen in "Schenkkreisen" - Sittenwidrigkeit
des Vertrags, (keine) Rückforderung nach § 812 I BGB von einer
Mittelsperson: Begriff der "Leistung" i.S.v. § 812 I BGB; Auftrag (§ 662
BGB): Begriff der "Geschäftsbesorgung"; Abgrenzung von bloßer Gefälligkeit
(Erfordernis des Rechtsbindungswillens); GoA bei nichtigem
Auftragsverhältnis; Herausgabeanspruch aus §§ 681, 667 Alt. 1 BGB
BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - III
ZR 291/11
Fundstelle:
NJW 2012, 3366
Amtl. Leitsatz:
Zur Frage, ob derjenige, der im Rahmen eines
"Schenkkreises" unter Einschaltung einer Übermittlungsperson eine
"Schenkung" leistet, von dieser Übermittlungsperson die Rückzahlung des
Schenkungsbetrags verlangen kann.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche
Entscheidung zu den Themen Gefälligkeit und Vertrag, Auftragsrecht,
Bereicherungsrecht und Sittenwidrigkeit. Im Mittelpunkt steht wieder mal die
Problematik der sog. "Schenkkreise" (s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2006, 45
sowie BGH NJW 2008, 1942 und
BGH NJW 2009, 984). Hier geht es nun um die
Frage, ob sich der (nicht nach § 817 S. 2 BGB) ausgeschlossene
Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Einsatzes auch gegen eine
Mittelsperson richten kann, die nicht Zahlungsempfänger ist. Der Senat führt
aus, dass hier zwar ein Auftragsverhältnis und nicht nur eine Gefälligkeit
besteht (zur Abgrenzung s. auch BGH NJW 1992, 498
und BGH NJW 2009, 1141; zur
gleichen Problematik im Rahmen der GoA s.
BGH v. 23.7.2015 - III
ZR 346/14), jedoch in der
"Zahlung" des zu übermittelnden Geldbetrages an den Boten (= Beauftragten)
keine "Leistung" an diesen i.S.v. § 812 I 1 BGB liegt. Die
bereicherungsrechtliche Rückforderung richtet sich also allein gegen den
Zahlungsempfänger. Gegen die Übermittlungsperson kam also zunächst nur ein
auftragsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in Betracht, da der Beauftragte
nach § 667 Alt. 1 BGB alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält, nach
Ausführung desselben zurückgeben muss, sofern er es nicht bestimmungsgemäß
verwendet hat. Da der Auftrag aber wegen § 138 I BGB nichtig war, geht der
Senat (ganz ähnlich wie in BGH NJW 1997, 47) zur
Geschäftsführung ohne Auftrag über. Dann ergibt sich der
Rückzahlungsanspruch gegen den Geldübermittler aus §§ 681, 667 Alt. 1 BGB.
Für die entscheidende Frage, ob das Erlangte "bestimmungsgemäß verwendet"
wurde, wird dann aber wieder auf das nichtige Auftragsverhältnis
zurückgegriffen (so schon in BGH NJW 1997, 47 und
in BGH WM 2004, 2441). Da der
Beauftragte die Geldsumme in diesem Sinne bestimmungsgemäß weitergeleitet
hatte, kam ein Anspruch gegen ihn daher auch nicht aus diesem Gesichtspunkt
in Betracht. Lesen!!!
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf
Rückzahlung eines Betrags von 5.000 € in Anspruch, den sie im Oktober 2005
im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem "Schenkkreis" entrichtet hat.
2 Im Oktober 2005 nahm die Klägerin an der Veranstaltung eines Schenkkreises
(Chart "M. -L. ") teil. Dieser war nach Art einer Pyramide organisiert. Die
an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von dem
ihnen nachgeordneten "Geberkreis" bestimmte Geldbeträge.
Darauf schieden die Beschenkten aus dem Schenkkreis aus und an ihrer Stelle
rückten Mitglieder des Geberkreises in den Empfängerkreis nach. Neu
hinzutretende Mitglieder wurden Teil des Geberkreises und leisteten
Schenkungen an die jeweiligen Mitglieder des Empfängerkreises in der
Hoffnung, selbst einmal Angehörige des Empfängerkreises zu werden und auf
diese Weise den eingesetzten Betrag mehrfach - durch Schenkungen neu
hinzustoßender Mitglieder des Geberkreises - zurückzuerlangen. In
diesem Zusammenhang übergab die Klägerin der Beklagten einen Barbetrag von
5.000 €.
3 Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Geldleistung sei wegen
Sittenwidrigkeit des Schenkkreises und der damit zusammenhängenden
Rechtsgeschäfte ohne Rechtsgrund erfolgt und von der Beklagten
zurückzuerstatten, da diese selbst Beschenkte, jedenfalls aber Beauftragte,
gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe nicht gewusst, dass und an
welche Personen der Betrag weitergeleitet worden sei.
4 Die Beklagte hat entgegnet, sie sei weder Initiatorin noch Organisatorin
noch Mitglied des Schenkkreises gewesen. Sie habe selbst keine Leistung von
der Klägerin erhalten, sondern nur als Botin fungiert und den ihr
überlassenen Geldbetrag abredegemäß an die zum damaligen Zeitpunkt an der
Pyramidenspitze ("Pole-Position") stehenden Mitglieder des Empfängerkreises
übermittelt. Diese Personen seien der Klägerin aufgrund der ausliegenden "Chartliste"
bekannt gewesen.
5 Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und der Klage im Wesentlichen (bis auf einen Teil der
Zinsforderung und die verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten) - Zug um
Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Schenkungsempfänger
- stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt
die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der
Klägerin.
I.
7 Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsauffassung des
Amtsgerichts zunächst einen Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen nach §
138 BGB rechtsgrundloser Schenkung an die Beklagte verneint, weil die
Beklagte nicht Empfängerin, sondern nur Übermittlerin der Schenkung sein
sollte. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Beklagte gemäß §
812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet
gesehen und hierzu ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein
Auftragsverhältnis zustande gekommen, das eine für das System des
Schenkkreises wesentliche Tätigkeit, nämlich die Weiterleitung der Schenkung
an die Mitglieder des Empfängerkreises, zum Gegenstand gehabt habe und
deshalb wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 BGB nichtig sei. Mit der Übergabe
des Geldes habe die Klägerin eine Leistung an die Beklagte erbracht und
diese den Besitz an den Geldscheinen erlangt. Eine Entreicherung (§ 818 Abs.
3 BGB) könne die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, weil sie durch die
Annahme der Leistung gegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 819 Abs. 2
BGB). Die Beklagte sei in die Organisation des Schenkkreises eingebunden
gewesen und habe von der Sittenwidrigkeit des damit verbundenen
"Schneeball-Systems" gewusst oder zumindest sich einer solchen Kenntnis in
einer Weise verschlossen, dass es ihr nach Treu und Glauben verwehrt sei,
sich auf ein etwa fehlendes Bewusstsein der Sittenwidrigkeit zu berufen.
Auch und gerade in der Weitergabe des Geldes manifestiere sich die
Sittenwidrigkeit des Auftragsverhältnisses. Sonach stünden der Klägerin
"doppelte Bereicherungsansprüche" zu, nämlich gegen die Beklagte als
Beauftragte und gegen die beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises. Dies
erfordere eine analoge Anwendung von § 255 BGB mit der Folge, dass die
Beklagte von der Klägerin die Abtretung ihrer Bereicherungsansprüche gegen
die beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises verlangen könne.
II.
8 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen
Punkt nicht stand.
9 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der Klägerin einen
Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB zuerkannt.
10 a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Auftragsvertrag zustande
gekommen, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB
nichtig sei.
11 aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Abrede der Parteien, wonach
die Beklagte das ihr von der Klägerin übergebene Geld an die gerade in der
Empfängerposition ("Pole-Position") befindlichen Personen auszahlen
(weiterleiten) solle, die Vereinbarung über eine unentgeltliche
Geschäftsbesorgung und mithin ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB
gesehen.
12 (1) Der Begriff der Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 BGB
umfasst nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften im wirtschaftlichen
Bereich, sondern auch rein tatsächliche Handlungen, sofern hiermit eine
Tätigkeit ausgeübt wird, die an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen
würde und durch die dessen Interesse gefördert wird (BGH, Urteil
vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 207). Hierunter
fällt die Weiterleitung von Geldmitteln an Dritte folglich auch dann, wenn
es sich hierbei um eine reine "Übermittlung" im Sinne eines Botendienstes
handeln sollte. Erst recht stellt die Weitergabe von Geldmitteln an von dem
Beauftragten im Einzelnen noch zu ermittelnde Empfänger (hier: die damaligen
Mitglieder des "Empfängerkreises") eine Geschäftsbesorgung im Sinne von §
662 BGB dar.
13 (2) Entgegen der Auffassung der Revision lag hierin keine bloße
Gefälligkeit der Beklagten ohne rechtlichen Bindungswillen.
14 Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem
nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen,
sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen
Willen schließen musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven
Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung
wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den
Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel
stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der
Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches
Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln
der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille
zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel
bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen
im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich
sind, zu verneinen sein (s.
Senatsurteil vom 14. November 1991 -
III ZR 4/91, NJW 1992, 498 mwN;
BGH, Urteile vom 18. Dezember 2008 -
IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1142 Rn. 7; vom 17. Mai 1971
aaO S. 210 und vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f).
15 Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 662
BGB ist nach diesen Grundsätzen dann gegeben, wenn beiderseits der anhand
objektiver Kriterien feststellbare Wille besteht, rechtsgeschäftliche
Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen; dies liegt insbesondere
dann nahe, wenn erkennbar ist, dass für den Auftraggeber als Empfänger der
Leistung wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage
des anderen Teils vertraut (Senatsurteil
vom 14. November 1991 aaO S. 499; BGH, Urteil vom 17. Mai
1971 aaO S. 208, 210).
16 Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsvertrag
zustande kommt oder nur eine keine rechtlichen Bindungen erzeugende
"Gefälligkeitshandlung" vorliegt, hängt hiernach von Umständen des
Einzelfalls ab und ist daher im Wesentlichen eine Sache tatrichterlicher
Würdigung. Diese bindet das Revisionsgericht, es sei denn, dass sie
rechtsfehlerhaft vorgenommen wurde (BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S.
209).
17 Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, die Beklagte habe die
Geschäftsbesorgung mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen übernommen,
insbesondere auf die in der Höhe des übergebenen Geldbetrags (5.000 €) zum
Ausdruck kommende erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache, auf das
mit der Einbindung in die Organisation des Schenkkreises verbundene
Eigeninteresse der Beklagten sowie auf den Umstand gestützt, dass die
Beklagte die zu "beschenkenden" Personen im Einzelnen noch genau zu
ermitteln und den übergebenen Geldbetrag auf diese aufzuteilen hatte. Diese
Würdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
18 bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den
Auftragsvertrag als sittenwidrig und mithin unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB)
angesehen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine (konkreten)
Einwände.
19 (1) Bei einem Schenkkreis, wie er auch hier in Rede steht,
handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass
die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die
große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil
angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen
Mitglieder mehr geworben werden können. Der Schenkkreis zielt allein darauf
ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene
Personen auszunutzen und sie zur Zahlung ihres (verloren gehenden)
"Einsatzes" zu bewegen. Dies verstößt - wie in der Rechtsprechung allgemein
anerkannt ist - gegen die guten Sitten mit der Folge, dass die hierfür
geleisteten Zuwendungen generell als rechtsgrundlos erbracht zurückgefordert
werden können (s.
Senatsurteile vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Rn. 7 ff;
vom 6. November 2008 - III ZR 120/08, NJW-RR 2009, 345 f Rn. 10 f; vom
13. März 2008 - III ZR
282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 ff und vom
10. November 2005 - III ZR 72/05,
NJW 2006, 45, 46 Rn. 9 ff).
20 (2) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken,
mit dem Berufungsgericht auch einen Auftragsvertrag als sittenwidrig und
somit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen, sofern dieser eine für das
System des Schenkkreises wesentliche Tätigkeit zum Gegenstand hat
(hier: Weiterleitung an im Einzelnen noch zu ermittelnde Mitglieder des
"Empfängerkreises") und sich an einen Auftragnehmer richtet, der (wie hier
die Beklagte) in die Organisation des Schenkkreises eingebunden ist. Unter
solchen Umständen ist das Auftragsverhältnis derart eng mit der Organisation
und dem Betrieb des Schenkkreises verflochten, dass es seinerseits als den
guten Sitten zuwiderlaufend einzustufen ist und ihm deshalb auch die
Rechtswirksamkeit versagt werden muss.
21 b) Aus der Nichtigkeit des Auftragsvertrags ist der Klägerin
jedoch kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz
1 Alt. 1 BGB erwachsen.
22 Das Berufungsgericht hat rechtsirrtümlich eine "Leistung" der
Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht.
23 Bei der Geldzahlung der Klägerin handelte es sich - wie das
Berufungsgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe im Anschluss an die
Würdigung des Amtsgerichts zutreffend erkannt hat - um eine Schenkung der
Klägerin an die im System des Schenkkreises an der "Pole-Position"
befindlichen Mitglieder des "Empfängerkreises". Das mit dieser
Schenkung und dem ihr innewohnenden Leistungszweck verbundene
Leistungsverhältnis bestand allein zwischen der Klägerin (als Schenker) und
den Mitgliedern des "Empfängerkreises" (als Beschenkten). Die
Beklagte fungierte hierbei als Botin oder unmittelbare Stellvertreterin der
Klägerin, was den Beschenkten aus den ihnen überreichten und von der
Klägerin unterzeichneten Schenkungsurkunden ohne weiteres ersichtlich war.
Erbringt der Leistende die Zuwendung - wie hier - durch einen offen
als solchen handelnden Boten oder unmittelbaren Stellvertreter, so vollzieht
sich die zweckgerichtete Vermögensverschiebung im Sinne eines einheitlichen
Bereicherungsvorgangs allein im Verhältnis zwischen dem Leistenden und dem
Zuwendungsempfänger. Das Vermögen der Übermittlungsperson ist in diesen
Fällen von einer Vermögensverschiebung nicht - auch nicht möglicherweise
-betroffen, und ihr gegenüber wird kein selbständiger Leistungszweck
verfolgt, so dass ein Anspruch aus Leistungskondiktion gegen die als Bote
oder unmittelbarer Stellvertreter eingeschaltete Zwischenperson nicht
besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. April 1961 - VII ZR 4/60,
NJW 1961, 1461; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rn. 55;
Staudinger/Lorenz, BGB [2007], § 812 Rn. 33 mwN; Bamberger/Roth/Wendehorst,
BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 165 f).
24 Dies gilt auch dann, wenn das dem Boten- oder Vertreterhandeln
zugrunde liegende Auftragsverhältnis (hier: gemäß § 138 Abs. 1 BGB) nichtig
ist. Denn diese Nichtigkeit ändert hier nichts daran, dass nach dem
maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizont (s. dazu etwa
Senatsurteile vom 6. November 2008 aaO S. 345 Rn. 7 und vom 21. Oktober 2004
- III ZR 38/04, NJW 2005, 60 f) eine bewusste und zweckgerichtete
Mehrung fremden Vermögens (Leistung) ausschließlich im Verhältnis zwischen
der Klägerin als Schenker und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" als
Beschenkten stattfindet.
25 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
26 a) Ein Anspruch aus § 667 Alt. 1 BGB (in Verbindung mit §§ 677,
681 Satz 2 BGB) steht der Klägerin nicht zu.
27 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das
Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, kann bei
Nichtigkeit eines Auftragsvertrags - etwa (wie hier) wegen Verstoßes gegen
die guten Sitten - auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer
zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht
dem nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR
290/04, NJW 2005, 3208, 3209; vom
4. November 2004 - III ZR 172/03, WM 2004, 2441, 2443 und
vom 10. Oktober 1996 - III ZR
205/95, NJW 1997, 47, 48, jeweils mwN; BGH, Urteile 28.
Oktober 1992 - VIII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 200 und vom 31. Mai 1990 - VII
ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 311). Verlangt der
Auftraggeber bei Nichtigkeit des seiner Geldzahlung zugrunde liegenden
Auftragsverhältnisses nach § 681 Satz 2, § 667 Alt. 1 BGB bereits
verbrauchtes Geld vom Geschäftsführer zurück, so kann die Frage, ob er die
Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muss, nur nach Maßgabe der
nichtigen Abreden des Auftragsvertrags beurteilt werden (Senatsurteil
vom 10. Oktober 1996 aaO S. 48, 49 mwN). Mithin
muss der Geschäftsführer den ihm überlassenen Geldbetrag an den Auftraggeber
nicht zurückzahlen, wenn er hierüber abredegemäß verfügt hat. So
liegt es nach den rechtsfehlerfreien und für das Revisionsgericht somit auch
bindenden Feststellungen der Vorinstanzen im vorliegenden Fall.
28 b) Ob daneben ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (wegen
Bereicherung in sonstiger Weise) Raum finden kann, bedarf hier keiner
Entscheidung. Ein solcher Anspruch scheidet nämlich schon im
Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion (s.
dazu etwa Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 aaO S. 60 mwN) aus, weil
die Geldzahlung bereicherungsrechtlich als Leistung der Klägerin an die von
ihr beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises einzuordnen ist und mithin
nur in diesem Verhältnis zurückgefordert werden kann.
29 3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der
Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Der Senat kann in
der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Klägerin kein
Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, erweist sich das
klageabweisende Urteil des Amtsgerichts als richtig und die hiergegen
gerichtete Berufung der Klägerin als unbegründet.
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