IZPR: Internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Art. 15, 16 EuGVO bei Vertragsschluss aufgrund von Werbung auf Internetseiten; Merkmal des "Ausrichtens" einer gewerblichen Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat (Art. 15 I lit. c EuGVO) ; Begriff der Pauschalreise i.S.v. Art. 15 III EuGVO EuGH (Große Kammer) , Urteil vom 7. 12. 2010 - C-585/08, C-144/09 Peter Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG und Hotel Alpenhof GesmbH/Oliver Heller Fundstelle: Tenor: 1. Ein Vertrag über eine Frachtschiffsreise wie der im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-585/ 08 fragliche stellt einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar. 2. Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/ 2001 "ausrichtet", ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war. Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen. Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/ oder Währung sind. Gründe: 1 Die
Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 15 Abs. 1
Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L
12, S. 1). 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei
Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen Herrn Pammer und der Reederei Karl
Schlüter GmbH & Co. KG (im Folgenden: Reederei Karl Schlüter) wegen deren
Weigerung, Herrn Pammer vollständig den Preis einer Frachtschiffsreise zu
erstatten, an der er nicht teilnahm und deren Beschreibung im Internet zu
finden war (Rechtssache C-585/ 08), und zum anderen zwischen der Hotel
Alpenhof GesmbH (im Folgenden: Hotel Alpenhof) und Herrn Heller wegen dessen
Weigerung, seine Hotelrechnung für einen im Internet gebuchten Aufenthalt zu
begleichen (Rechtssache C-144/ 09). Rechtlicher Rahmen 3 Laut
dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/ 2001 sollte bei
Verbrauchersachen die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften
geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. 4 Art. 2 Abs. 1 in Abschnitt 1 ("Allgemeine
Vorschriften") des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/ 2001 lautet: "Vorbehaltlich der Vorschriften dieser
Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den
Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen." 5 Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr.
44/ 2001 enthält folgende besondere Zuständigkeitsregelung: "Eine Person, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat
verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus
einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des
Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre". 6 Art. 15 Abs. 1 und 3 und Art. 16 Abs. 1 und
2 in Abschnitt 4 ("Zuständigkeit bei Verbrauchersachen") des Kapitels II der
Verordnung Nr. 44/ 2001 sehen vor: "Artikel 15 (1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus
einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen
hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person
zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die
Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach
diesem Abschnitt, a) wenn es sich um den Kauf beweglicher
Sachen auf Teilzahlung handelt, b) wenn es sich um ein in Raten
zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur
Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder c) in allen anderen Fällen, wenn der andere
Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der
Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder
auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und
der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. … (3) Dieser Abschnitt ist nicht auf
Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen
Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen
vorsehen, anzuwenden. Artikel 16 (1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den
anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats
erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen
Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat. (2) Die Klage des anderen Vertragspartners
gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben
werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat." 7 Wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht,
folgt die Verordnung Nr. 44/ 2001 auf das Übereinkommen vom 27. September
1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der
durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), vom 25.
Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1),
vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und vom 29. November 1996 über
den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des
Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im
Folgenden: Brüsseler Übereinkommen). Mit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002
ist diese Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten mit Ausnahme
des Königreichs Dänemark an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens
getreten. 8 Im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr.
44/ 2001 hat der Rat der Europäischen Union die Notwendigkeit betont, die
Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu
wahren, und zwar auch hinsichtlich der vom Gerichtshof bereits vorgenommenen
Auslegung der Vorschriften des Übereinkommens, die denen der Verordnung
entsprechen. Brüsseler Übereinkommen 9 Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens
lautet: "Für Klagen aus einem Vertrag, den eine
Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann,
bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels
5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt, 1. wenn es sich um den Kauf beweglicher
Sachen auf Teilzahlung handelt, 2. wenn es sich um ein in Raten
zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur
Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder 3. für andere Verträge, wenn sie die
Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum
Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsabschluss in dem Staat des
Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung
vorausgegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum
Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat." Die Verordnung (EG) Nr. 593/ 2008 10 Im siebten Erwägungsgrund der Verordnung
(EG) Nr. 593/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
(ABl. L 177, S. 6) wird ausgeführt, dass der materielle Anwendungsbereich
und die Bestimmungen dieser Verordnung mit denen der Verordnung Nr. 44/ 2001
im Einklang stehen sollten. 11 Im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr.
593/ 2008 heißt es: "Insbesondere bei Verbraucherverträgen [ist,]
… [u] m die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 zu wahren,
… zum einen als Voraussetzung für die Anwendung der Verbraucherschutznorm
auf das Kriterium der ausgerichteten Tätigkeit zu verweisen und zum anderen
auf die Notwendigkeit, dass dieses Kriterium in der Verordnung (EG) Nr. 44/
2001 und der vorliegenden Verordnung einheitlich ausgelegt wird, wobei zu
beachten ist, dass eine gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 ausführt, 'dass es für die
Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c nicht ausreicht, dass ein
Unternehmen seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten - einschließlich des
betreffenden Mitgliedstaats -, ausrichtet, sondern dass im Rahmen dieser
Tätigkeiten auch ein Vertrag geschlossen worden sein muss.' Des Weiteren
heißt es in dieser Erklärung, 'dass die Zugänglichkeit einer Website allein
nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Artikel 15 zu begründen; vielmehr
ist erforderlich, dass diese Website auch den Vertragsabschluss im
Fernabsatz anbietet und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz
erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer. Dabei sind auf einer Website die
benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung.'" 12 Nach Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der
Verordnung Nr. 593/ 2008 gelten die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels
enthaltenen Bestimmungen über das auf Verbraucherverträge anwendbare Recht
nicht für "Beförderungsverträge mit Ausnahme von
Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/ 314/ EWG des Rates vom
13. Juni 1990 über Pauschalreisen". Die Richtlinie 90/ 314/ EWG 13 Die
Richtlinie 90/ 314/ EWG des Rates vom
13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59) definiert den Begriff
der Pauschalreise in Art. 2 Nr. 1 wie folgt: "Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: 1. Pauschalreise: die im Voraus festgelegte
Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem
Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung
länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die
nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen
beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Auch bei getrennter Berechnung einzelner
Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden,
bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser
Richtlinie unterworfen." Ausgangsrechtsstreitigkeiten und
Vorlagefragen Rechtssache C-585/ 08 14 Im Ausgangsverfahren dieser Rechtssache
steht Herr Pammer, der in Österreich wohnt, der in Deutschland
niedergelassenen Reederei Karl Schlüter gegenüber, mit der er einen Vertrag
über eine von ihr organisierte Frachtschiffsreise von Triest (Italien) nach
Fernost (im Folgenden: Reisevertrag) geschlossen hatte. 15 Herr Pammer hatte über die ebenfalls in
Deutschland niedergelassene Internationale Frachtschiffreisen Pfeiffer GmbH
(im Folgenden: vermittelnde Gesellschaft) eine Reise gebucht. 16 Die vermittelnde Gesellschaft, die ihre
Geschäftstätigkeit insbesondere über das Internet ausübt, hatte die Reise
auf ihrer Website beschrieben und dabei angegeben, dass das Schiff mit
Sportraum, Außenschwimmbad, Salon, Video und Fernsehen ausgestattet sei. Es
seien ferner drei Doppelkabinen mit Dusche und WC, separatem Wohnraum mit
Sitzgruppe, Schreibtisch, Teppichboden und Kühlschrank vorhanden, und es
bestehe die Möglichkeit von Landgängen zur Stadterkundung. 17 Herr Pammer verweigerte den Reiseantritt
und verlangte die Rückerstattung des von ihm entrichteten Reisepreises, da
seiner Auffassung nach diese Beschreibung nicht den an Bord gebotenen
Bedingungen entsprach. Da die Reederei Karl Schlüter den Preis nur zu einem
Teil von nur etwa 3 500 Euro zurückzahlte, erhob Herr Pammer vor einem
erstinstanzlichen österreichischen Gericht, dem Bezirksgericht Krems an der
Donau, Klage auf Zahlung des Restbetrags in Höhe von etwa 5 000 Euro
zuzüglich Zinsen. 18 Die Reederei Karl Schlüter machte geltend,
dass sie in Österreich keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe,
und erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. 19 In erster Instanz verwarf das
Bezirksgericht Krems an der Donau diese Einrede mit Urteil vom 3. Januar
2008. Es bejahte seine Zuständigkeit mit der Begründung, dass es sich bei
dem Reisevertrag um einen Verbrauchervertrag, nämlich einen
Pauschalreisevertrag, handele und dass die vermittelnde Gesellschaft über
das Internet für die Reederei Karl Schlüter in Österreich eine
Werbetätigkeit entfaltet habe. 20 Das Rekursgericht, das Landesgericht Krems
an der Donau, erklärte hingegen mit Urteil vom 13. Juni 2008 die
österreichischen Gerichte für unzuständig, da der Reisevertrag ein nicht
unter Abschnitt 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/ 2001 fallender
Beförderungsvertrag sei. Dass es sich bei der vorgesehenen Reise um eine
Fernreise von Europa nach Fernost mit einem gewissen Komfort gehandelt habe,
mache aus dem Reisevertrag keinen Verbrauchervertrag. 21 Hiergegen legte Herr Pammer Revision ein. 22 Dem Obersten Gerichtshof erscheint
fraglich, nach welchen Kriterien sich der Begriff der "Pauschalreise"
bestimmt. Im vorliegenden Fall stelle sich insbesondere die Frage, ob die
angebotenen Leistungen einer Kreuzfahrt vergleichbar seien, so dass eine
"Pauschalreise" und damit ein unter den genannten Abschnitt 4 fallender
Beförderungsvertrag angenommen werden könne. 23 Falls es sich um einen solchen Vertrag
handele, könne Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/ 2001
anwendbar sein, und es erscheine dann hilfreich, zu klären, welche Kriterien
eine Website erfüllen müsse, damit die von dem Gewerbetreibenden ausgeübten
Tätigkeiten als im Sinne dieser Bestimmung auf den Mitgliedstaat des
Verbrauchers "ausgerichtet" angesehen werden könnten. Das vorlegende Gericht
weist jedoch darauf hin, dass die Vorinstanzen im vorliegenden Fall keine
näheren Feststellungen dazu getroffen hätten, auf welche Weise der
Reisevertrag zustande gekommen sei, welche Rolle die Website gespielt habe
oder wie die Reederei Karl Schlüter und die vermittelnde Gesellschaft
miteinander verbunden seien. 24 Unter diesen Umständen hat der Oberste
Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stellt eine "Frachtschiffsreise"
eine Pauschalreise im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/
2001 dar? 2. Bei Bejahung von Frage 1: Reicht
es für das "Ausrichten" der Tätigkeit (auf den Mitgliedstaat, in dem der
Verbraucher seinen Wohnsitz hat,) im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 44/ 2001 aus, dass eine Website eines Vermittlers im Internet
abrufbar ist? Rechtssache C-144/ 09 25 Im Ausgangsverfahren dieser Rechtssache
stehen sich das in Österreich gelegene Hotel Alpenhof und Herr Heller, ein
Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland, gegenüber. 26 Herr Heller wurde auf das Hotel
über dessen Website aufmerksam und reservierte mehrere Zimmer für eine Woche
um den 1. Januar 2008. Seine Buchung und deren Bestätigung erfolgten per
E-Mail, da auf der Website des Hotels eine E-Mail-Adresse angegeben war. 27 Herr Heller soll die Hotelleistungen
bemängelt haben und trotz eines ihm vom Hotel Alpenhof angebotenen
Nachlasses ohne Zahlung der Rechnung abgereist sein. Das Hotel Alpenhof
verklagte ihn daraufhin vor einem österreichischen Gericht, dem
Bezirksgericht Sankt Johann im Pongau, auf Zahlung von etwa 5 000 Euro. 28 Herr Heller erhob die Einrede der
Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er war der Auffassung, dass er in
seiner Eigenschaft als Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 44/ 2001 nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz habe, also vor den deutschen Gerichten,
verklagt werden könne. 29 Das Bezirksgericht Sankt Johann im Pongau
wies mit Urteil vom 14. Juli 2008, ebenso wie anschließend im
Berufungsverfahren das Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 27. November
2008, die Klage mit der Begründung ab, die österreichischen Gerichte seien
nicht zuständig. Beide Gerichte waren der Auffassung, dass der Begriff des
"Ausrichtens" einer Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers
sowohl den Betrieb einer interaktiven Website, auf der ein Vertrag mit dem
Verbraucher online, also auf elektronischem Wege auf der Website des
Gewerbetreibenden selbst, geschlossen werden könne, als auch den einer
Website umfasse, die diese Möglichkeit nicht biete und nur Werbung enthalte.
Auch im letztgenannten Fall sei die Tätigkeit auf den Verbraucher in anderen
Mitgliedstaaten ausgerichtet, da Werbung im Internet grenzüberschreitend
sei. Diese "Ausrichtung auf das Ausland" könne nur durch eine ausdrückliche
Erklärung zu Geschäftskontakten des Gewerbetreibenden mit Verbrauchern, die
in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten wohnhaft seien,
ausgeschlossen werden. Die Tätigkeit sei auch dann auf den Mitgliedstaat des
Verbrauchers ausgerichtet, wenn dieser von den Dienstleistungen des
Gewerbetreibenden über eine Website erfahre und die Buchung anschließend
mittels der auf dieser Website angegebenen elektronischen Adresse,
geografischen Adresse oder auch Telefonnummer erfolge. 30 Das Hotel Alpenhof legte Revision zum
vorlegenden Gericht ein. 31 Da sich der Oberste Gerichtshof nicht
sicher war, ob der Gerichtshof auf die zweite Frage in der Rechtssache
C-585/ 08 antworten würde, weil dies von der Antwort auf die erste in jener
Rechtssache gestellte Frage abhing, hielt er es für angezeigt, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorzulegen: Reicht es für das "Ausrichten" der
Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/
2001 aus, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im
Internet abrufbar ist? 32 Wegen der Ähnlichkeit der zweiten Frage in
der Rechtssache C-585/ 08 und der einzigen Frage in der Rechtssache C-144/
09 sind die beiden Rechtssachen nach Art. 43 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden. Zu den Vorlagefragen 33 Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass der
Gerichtshof angesichts des Datums der Vorabentscheidungsersuchen, da die
Fragen vom österreichischen Obersten Gerichtshof und damit von einem
nationalen Gericht gestellt worden sind, dessen Entscheidungen selbst nicht
mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden
können, nach Art. 68 EG für die Entscheidung über die Auslegung der
Verordnung Nr. 44/ 2001 zuständig ist. Zur ersten Frage in der Rechtssache C-585/ 08 34 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache
C-585/ 08 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Vertrag über
eine Frachtschiffsreise wie der im Ausgangsverfahren fragliche zu den
Beförderungsverträgen im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/
2001 gehört. 35 Nach diesem Art. 15 Abs. 3 unterliegen den
Zuständigkeitsvorschriften des Abschnitts 4 des Kapitels II der Verordnung
Nr. 44/ 2001 nur Beförderungsverträge, die für einen Pauschalpreis
kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen. 36 Es ist zu beachten, dass die in dieser
Weise umschriebenen Beförderungsverträge den Verträgen nahestehen, auf die
sich der Begriff "Pauschalreisen" im Sinne der Richtlinie 90/ 314 bezieht,
den das vorlegende Gericht im Übrigen in seiner Vorlageentscheidung
ausdrücklich erwähnt. 37 Der Gerichtshof hat nämlich bereits
entschieden, dass es für die Qualifizierung einer Leistung als
"Pauschalreise" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/ 314 genügt,
dass sie zu einem Gesamtpreis verkaufte touristische
Dienstleistungen verbindet, die zwei der drei in dieser Bestimmung genannten
Dienstleistungen umfassen, nämlich die Beförderung, die Unterbringung und
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von
Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der
Gesamtleistung ausmachen, und dass diese Leistung länger als 24 Stunden
dauert oder eine Übernachtung einschließt (vgl. Urteil vom 30.
April 2002, Club-Tour, C-400/ 00, Slg. 2002, I-4051, Randnr. 13). 38 Zur Beantwortung der gestellten Frage ist
somit zu klären, ob der Begriff "Pauschalreise", auf den sich das vorlegende
Gericht bezieht und der in Art. 1 der Richtlinie 90/ 314 angeführt wird, für
die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/ 2001 relevant ist. 39 Dieser Begriff findet sich nicht in Art.
15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/ 2001, obgleich diese die gegenüber der
Richtlinie 90/ 314 spätere Regelung ist. Wie die Generalanwältin in Nr. 47
ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, verwendete der Unionsgesetzgeber in der
Verordnung Nr. 44/ 2001 nahezu die gleichen Worte wie das am 19. Juni 1980
in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 266, S. 1). Im Jahr 2008 wurde
dieses Übereinkommen durch die Verordnung Nr. 593/ 2008 ersetzt, deren Art.
6 Abs. 4 Buchst. b ausdrücklich auf den Begriff der "Pauschalreise" im Sinne
der Richtlinie 90/ 314 Bezug nimmt. 40 Art. 6 der Verordnung Nr. 593/ 2008
betrifft das auf Verbraucherverträge anwendbare Recht, und nach seinem Abs.
4 Buchst. b sind vom Begriff des Verbrauchervertrags Beförderungsverträge
mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/ 314
ausgeschlossen. 41 Aus der Gegenüberstellung der in Art. 15
Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/ 2001 erwähnten und der in Art. 6 Abs. 4
Buchst. b der Verordnung Nr. 593/ 2008 genannten Beförderungsverträge ergibt
sich, dass sich der Unionsgesetzgeber auf die gleichen Typen von Verträgen
beziehen wollte, nämlich diejenigen, für die die in den beiden Verordnungen
jeweils vorgesehenen Verbraucherschutzvorschriften gelten sollten. 42 Diese Zielsetzung ist auch dem siebten
Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 593/ 2008 zu entnehmen, wonach der
materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung mit
denen der Verordnung Nr. 44/ 2001 im Einklang stehen sollten. 43 Folglich ist für die Auslegung des Art. 15
Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/ 2001 die entsprechende Bestimmung in der
Verordnung Nr. 593/ 2008 zu berücksichtigen und auf den Begriff der
Pauschalreise abzustellen, auf den die letztgenannte Verordnung verweist.
Erstens nämlich handelt es sich dabei um einen Begriff, der in einer
Richtlinie enthalten ist, die speziell dem Schutz des Verbrauchers
insbesondere auf dem Gebiet der Pauschalreisen dient. Des Weiteren nimmt die
jüngere Verordnung, also die Verordnung Nr. 593/ 2008, auf diesen Begriff
ausdrücklich Bezug. Schließlich hat die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften in der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EG) des
Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM [1999] 348
endg.) den Begriff "Pauschalreise" verwendet und zur Erläuterung ihrer
Entwurfsfassung des Art. 15 Abs. 3, deren Wortlaut unverändert in die
Endfassung der Verordnung Nr. 44/ 2001 übernommen wurde, ausdrücklich auf
die Richtlinie 90/ 314 verwiesen. 44 Es ist daher zu prüfen, ob eine
Frachtschiffsreise wie die im Ausgangsverfahren fragliche unter den Begriff
der "Pauschalreise" fällt, wie er in der Richtlinie 90/ 314 definiert ist. 45 Insoweit ist unstreitig, dass diese
Frachtschiffsreise außer der Beförderung zu einem Pauschalpreis auch die
Unterbringung erfasste und länger als 24 Stunden dauerte. Daher erfüllt eine
solche Leistung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer "Pauschalreise"
im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/ 314 und fällt unter die in Art.
15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/ 2001, betrachtet im Licht des Art. 2 Nr. 1
der Richtlinie 90/ 314, enthaltene Definition des Reisevertrags zu einem
Pauschalpreis. 46 Auf die erste Frage in der Rechtssache
C-585/ 08 ist daher zu antworten, dass ein Vertrag über eine
Frachtschiffsreise wie der im Ausgangsverfahren fragliche einen
Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und
Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der
Verordnung Nr. 44/ 2001 darstellt. Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-585/
08 und zur einzigen Frage in der Rechtssache C-144/ 09 47 Mit seiner zweiten Frage in der
Rechtssache C-585/ 08 und seiner einzigen Frage in der Rechtssache C-144/ 09
möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, anhand welcher Kriterien
festgestellt werden kann, dass ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf
seiner eigenen Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, diese
Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/ 2001
auf den Mitgliedstaat "ausrichtet", in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat, und zum anderen, ob es dafür, dass diese Tätigkeit als
eine so geartete anzusehen ist, ausreicht, dass diese Websites im Internet
zugänglich sind. 48 Wie aus den Vorlageentscheidungen
hervorgeht, wird diese Frage im Rahmen zweier verschiedener
Rechtsstreitigkeiten gestellt. 49 In der Rechtssache C-585/ 08 betrifft der
Ausgangsrechtsstreit einen Gewerbetreibenden - die Reederei Karl Schlüter -,
der einen Vertrag mit einem Verbraucher - Herrn Pammer - geschlossen hat,
der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt als dem, in dem diese Gesellschaft
niedergelassen ist. Es ist offenbar unstreitig, dass dieser Vertrag zu der
gewerblichen Tätigkeit dieses Gewerbetreibenden gehört.
52 In beiden Rechtssachen möchte der Oberste Gerichtshof, um das für
die Ausgangsverfahren zuständige Gericht zu bestimmen, klären lassen, ob der
Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs.
1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/ 2001 ausrichtete. 53 Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 44/ 2001 enthält eine Abweichung sowohl von der allgemeinen
Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die
Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der
Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen
Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus
Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die
Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/ 01, Slg. 2005, I-439, Randnr.
34). 54 Würde die Tätigkeit des Gewerbetreibenden
als im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/ 2001 auf
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz
hat, "ausgerichtet" angesehen, ergäbe sich daraus in der Rechtssache C-585/
08, in deren Ausgangsverfahren Herr Pammer und die Reederei Karl Schlüter
einander gegenüberstehen, dass die österreichischen Gerichte nach Art. 16
Abs. 1 dieser Verordnung zuständig wären, sobald sich der Verbraucher dafür
entschiede, den Rechtsstreit bei diesen Gerichten und nicht bei denen des
Mitgliedstaats anhängig zu machen, in dem der Beklagte, die Reederei Karl
Schlüter, niedergelassen ist, also den deutschen Gerichten. In der
Rechtssache C-144/ 09 wären, da der Verbraucher, Herr Heller, in Deutschland
wohnt, nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/ 2001 die Gerichte dieses
Mitgliedstaats zuständig, nicht hingegen die Gerichte des Mitgliedstaats, in
dessen Hoheitsgebiet das Hotel Alpenhof liegt, also Österreichs. 55 Die Verordnung Nr. 44/ 2001 enthält keine Definition des in ihrem Art. 15 Abs. 1 Buchst. c verwendeten Begriffs einer auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichteten" Tätigkeit. Dieser Begriff ist ebenso wie die Begriffe, die in Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens verwendet werden, an dessen Stelle der Art. 15 der Verordnung Nr. 44/ 2001 getreten ist, autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren volle Wirksamkeit zu sichern (vgl. Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, C-96/ 00, Slg. 2002, I-6367, Randnr. 37).56 Insoweit ist im Einklang mit dem 19.
Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/ 2001 die vom Gerichtshof vorgenommene
Auslegung des Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens zu berücksichtigen, wobei
zugleich dessen Änderungen durch die Verordnung Rechnung zu tragen ist. 57 Hierzu hat der Gerichtshof bereits
festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/ 2001 in
dem mit dieser Verordnung errichteten System, wie sich aus ihrem 13.
Erwägungsgrund ergibt, denselben Platz einnimmt und dieselbe Funktion des
Schutzes der schwächeren Partei hat wie Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler
Übereinkommens (Urteil
vom 14. Mai 2009, Ilsinger, C-180/ 06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 41). 58 Hinsichtlich der letztgenannten Bestimmung
hat der Gerichtshof nämlich wiederholt entschieden, dass die durch die
Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens geschaffene Sonderregelung für
Verbraucherverträge die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des
Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden
Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen
Vertragspartner zu sorgen (vgl. insbesondere
Urteile Gruber, Randnr. 34, und
vom 20. Januar 2005,
Engler, C-27/ 02, Slg. 2005, I-481,
Randnr. 39). 59 Der Gerichtshof hat jedoch in Randnr. 48
des Urteils Ilsinger
ebenfalls festgestellt, dass der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 44/ 2001 nicht in jeder Hinsicht mit dem des Art. 13 Abs. 1 des
Brüsseler Übereinkommens identisch ist. Er hat in Randnr. 50 dieses Urteils
insbesondere ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen, die
Verbraucherverträge erfüllen müssen, nunmehr in allgemeinerer Form als zuvor
aufgeführt sind, damit angesichts der neuen Kommunikationsmittel und der
Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ein besserer Schutz des
Verbrauchers gewährleistet ist. 60 Der Unionsgesetzgeber hat hierbei
die Voraussetzungen, dass auf der einen Seite der Gewerbetreibende ein
ausdrückliches Angebot oder Werbung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers
gemacht haben musste und dass auf der anderen Seite der Verbraucher die zum
Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen in diesem Staat vorgenommen
haben musste, durch Voraussetzungen ersetzt, die sich allein auf den
Gewerbetreibenden beziehen. Danach muss dieser seine gewerbliche
Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausüben
oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf
mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedstaats ausrichten,
und der Vertrag muss in den Bereich dieser Tätigkeit fallen. 61 Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c
ist dahin zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des "ausdrücklichen"
Angebots und der "Werbung" einschließt und ersetzt und, wie die Worte "auf
irgendeinem Wege" deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten
erfasst. 62 Diese Änderung, durch die der Schutz des
Verbrauchers gestärkt wird, erfolgte aufgrund der Entwicklung der
Kommunikation über das Internet, durch die die Feststellung des Ortes, an
dem die für den Vertragsschluss erforderlichen Handlungen vorgenommen
werden, erschwert und zugleich die Verletzlichkeit des Verbrauchers
gegenüber Angeboten von Gewerbetreibenden erhöht wird. 63 Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 44/ 2001 ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sich die Worte "eine …
Tätigkeit … auf … ausrichtet" auf den Willen des Gewerbetreibenden beziehen,
sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu orientieren, oder ob
sie lediglich eine Tätigkeit zum Gegenstand haben, die unabhängig von einem
solchen Willen faktisch auf andere Mitgliedstaaten orientiert ist. 64 Dies wirft die Frage auf, ob der Wille des
Gewerbetreibenden, auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu zielen,
erforderlich ist und, wenn ja, in welcher Form dieser Wille zum Ausdruck
kommen muss. 65 Dieser Wille wohnt bestimmten Formen von
Werbung inne. 66 Zu den Begriffen "Werbung" und
"ausdrückliches Angebot" im Sinne von Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens
hat der Gerichtshof festgestellt, dass sie alle Formen der Werbung in dem
Vertragsstaat umfassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat,
unabhängig davon, ob sie allgemein - über Presse, Radio, Fernsehen, Kino
oder in anderer Weise - verbreitet oder unmittelbar, z. B. mit speziell in
diesen Staat geschickten Katalogen, an den Empfänger gerichtet wird, und
Angebote, die dem Verbraucher persönlich, insbesondere durch einen Vertreter
oder Hausierer, unterbreitet werden (Urteil
Gabriel, Randnr. 44). 67 Die in der vorstehenden Randnummer
ausdrücklich genannten klassischen Formen der Werbung implizieren für den
Gewerbetreibenden Ausgaben von manchmal beträchtlicher Höhe, um sich in
anderen Mitgliedstaaten bekannt zu machen, und belegen bereits hierdurch
einen Willen des Gewerbetreibenden, seine Tätigkeit auf diese
Mitgliedstaaten auszurichten. 68 Dieser Wille ist hingegen bei
Werbung mittels des Internets nicht immer vorhanden. Da diese
Kommunikationsweise ihrem Wesen nach eine globale Reichweite hat, ist die
Werbung eines Gewerbetreibenden auf einer Website grundsätzlichen in allen
Staaten und somit in der gesamten Europäischen Union zugänglich, und zwar
ohne Mehrausgaben zu erfordern und unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende
den Willen hat, Verbraucher außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats
seiner Niederlassung anzusprechen oder nicht. 69 Daraus folgt indessen noch nicht,
dass die Worte "eine … Tätigkeit … auf … ausrichtet" dahin auszulegen wären,
dass sie sich auf die bloße Zugänglichkeit einer Website in anderen
Mitgliedstaaten als dem der Niederlassung des betreffenden Gewerbetreibenden
bezögen. 70 Auch wenn außer Zweifel steht,
dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 der Verordnung Nr. 44/ 2001 dem
Verbraucherschutz dienen, impliziert dies nämlich nicht, dass dieser Schutz
absolut ist (vgl. entsprechend zur Richtlinie 85/ 577/ EWG des
Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [ABl. L 372, S. 31]
Urteil vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/ 08, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44). 71 Hätte dies dem Willen des
Unionsgesetzgebers entsprochen, so hätte er, wie die Generalanwältin in Nr.
64 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, als Anwendungsvoraussetzung der
Vorschriften über Verbraucherverträge nicht die "Ausrichtung der Tätigkeit
auf einen Mitgliedstaat", sondern das bloße Bestehen einer Website
festgelegt. 72 Obgleich von dem Wunsch geleitet, den
Verbraucher besser zu schützen, ist der Unionsgesetzgeber jedoch nicht so
weit gegangen, die bloße Nutzung einer Website, die unabhängig von dem
anvisierten geografischen Gebiet zu einem üblichen Mittel des
Geschäftslebens geworden ist, zu einer auf andere Mitgliedstaaten
"ausgerichteten" Tätigkeit zu erklären, die die Anwendung der
Schutzcharakter tragenden Zuständigkeitsregel des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c
der Verordnung Nr. 44/ 2001 auslöst. 73 Dem in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils
erwähnten Vorschlag für eine Verordnung ist zu entnehmen, dass der
Unionsgesetzgeber eine Anregung der Kommission verworfen hat, in die
Verordnung Nr. 44/ 2001 einen Erwägungsgrund aufzunehmen, nach dem die
Vermarktung von Gütern oder Dienstleistungen mit Hilfe elektronischer
Mittel, die in einem Mitgliedstaat zugänglich sind, als eine auf diesen
Staat "ausgerichtete" Tätigkeit anzusehen ist. 74 Diese Auslegung wird auch durch die im 24.
Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 593/ 2008 wiedergegebene gemeinsame
Erklärung des Rates und der Kommission beim Erlass der Verordnung Nr. 44/
2001 bestätigt, nach der die Zugänglichkeit einer Website allein nicht
ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 44/ 2001 zu begründen. 75 Daraus ist zu folgern, dass für
die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/ 2001
der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss,
Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer
Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers,
herzustellen. 76 Es ist deshalb im Fall eines Vertrags
zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu
ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher
Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit
Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind,
darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche
Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der
Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit
war. 77 Zu solchen Anhaltspunkten gehören weder
die Angabe der elektronischen oder geografischen Adresse des
Gewerbetreibenden auf einer Website noch die seiner Telefonnummer ohne
internationale Vorwahl. Solche Angaben weisen nämlich nicht darauf hin, dass
der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen oder mehrere andere
Mitgliedstaaten ausrichtet, da Angaben dieser Art auf jeden Fall
erforderlich sind, um einem Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die
Kontaktaufnahme mit diesem zu ermöglichen. 78 Zudem sind beim Online-Angebot von
Dienstleistungen bestimmte dieser Angaben mittlerweile verpflichtend. So hat
der Gerichtshof entschieden, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der
Richtlinie 2000/ 31/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl.
L 178, S. 1) der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes
vor dem Vertragsschluss mit ihnen neben seiner elektronischen Adresse
weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle
Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation
ermöglichen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2008, Bundesverband der
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-298/ 07, Slg. 2008, I-7841,
Randnr. 40). Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, auf welchen
Mitgliedstaat der Gewerbetreibende seine Tätigkeit ausrichtet, und selbst
dann, wenn diese nur auf das Hoheitsgebiet seines eigenen
Niederlassungsmitgliedstaats ausgerichtet ist. 79 Daraus folgt, dass es nicht auf
die von verschiedenen Regierungen und Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen
vor dem Gerichtshof abgegeben haben, vorgenommene Unterscheidung ankommt,
mit der zwischen Websites, die eine Kontaktierung des Gewerbetreibenden per
E-Mail oder sogar einen Vertragsschluss online mittels einer sogenannten
"interaktiven" Website ermöglichen, und Websites ohne diese Möglichkeit
differenziert wird und nach der nur Erstere als Websites einzustufen sein
sollen, die die Ausübung einer auf andere Mitgliedstaaten "ausgerichteten"
Tätigkeit erlauben. Denn sobald eine geografische Anschrift oder andere
Adressdaten des Gewerbetreibenden genannt sind, hat der Verbraucher die
Möglichkeit, diesen für einen Vertragsschluss zu kontaktieren. Diese
Kontaktmöglichkeit besteht jedoch unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende
Geschäfte mit Verbrauchern zu tätigen beabsichtigt, die in anderen
Mitgliedstaaten als dem seiner Niederlassung wohnhaft sind. 80 Zu den Anhaltspunkten, anhand
deren sich feststellen lässt, ob eine Tätigkeit auf den
Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichtet" ist, gehören alle
offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher in diesem
Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen. 81 Zu den offenkundigen
Ausdrucksformen eines solchen Willens des Gewerbetreibenden gehört die
Angabe, dass dieser seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder
mehreren namentlich genannten Mitgliedstaaten anbietet. Das Gleiche gilt für
die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des
Betreibers einer Suchmaschine, um in verschiedenen Mitgliedstaaten
wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden zu
erleichtern, wodurch gleichfalls das Bestehen eines solchen Willens belegt
wird. 82 Die Feststellung, dass eine Tätigkeit auf
andere Mitgliedstaaten "ausgerichtet" ist, hängt jedoch nicht nur vom
Vorliegen derart auf der Hand liegender Anhaltspunkte ab. Insoweit ist zu
beachten, dass das Europäische Parlament mit seiner Legislativen
Entschließung zu dem in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils genannten
Vorschlag für eine Verordnung (ABl. 2001, C 146, S. 101) eine Formulierung
abgelehnt hat, wonach der Gewerbetreibende "seine Tätigkeit gezielt und in
erheblichem Umfang" auf andere Mitgliedstaaten oder mehrere Länder, darunter
den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, ausgerichtet haben muss. Eine
solche Formulierung hätte nämlich eine Schwächung des Verbraucherschutzes
durch die Anforderung bewirkt, dass ein Wille des Gewerbetreibenden
nachgewiesen werden muss, eine Tätigkeit gewissen Umfangs mit diesen anderen
Mitgliedstaaten zu entfalten. 83 Weitere Anhaltspunkte sind,
möglicherweise miteinander kombiniert, geeignet, das Bestehen einer auf den
Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichteten" Tätigkeit zu
belegen. In Verfahren wie den Ausgangsrechtsstreitigkeiten sind die
folgenden Merkmale, die vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden sind und
deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, unter dem Vorbehalt, dass der
nationale Richter ihr Vorliegen feststellt, als Anhaltspunkte für eine
Tätigkeit anzusehen, die auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten im
Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/ 2001
"ausgerichtet" ist. Hierbei handelt es sich um den internationalen Charakter
der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmter touristischer Tätigkeiten, die
Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines
anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der
Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B.". de", oder die Verwendung von
neutralen Domänennamen oberster Stufe wie". com" oder". eu",
Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus
zum Ort der Dienstleistung oder die Erwähnung einer internationalen
Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden
zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen. 84 Hinsichtlich der verwendeten Sprache oder
Währung heißt es in der in Randnr. 11 des vorliegenden Urteils genannten und
im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 593/ 2008 wiedergegebenen
gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission, dass diese für die
Beurteilung, ob eine Tätigkeit auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten
ausgerichtet ist, nicht von Bedeutung seien. So verhält es sich in der Tat,
wenn es sich dabei um die in dem Mitgliedstaat, von dem aus der
Gewerbetreibende seine Tätigkeit ausübt, üblicherweise verwendeten Sprachen
und die Währung dieses Mitgliedstaats handelt. Wird den Verbrauchern auf der
Website hingegen die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der
genannten ermöglicht, so können die Sprache und/ oder die Währung
berücksichtigt werden und einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme
erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten
ausgerichtet ist. 85 In einem Rechtsstreit wie dem zwischen dem
Hotel Alpenhof und Herrn Heller scheinen mehrere der in den Randnrn. 83 und
84 des vorliegenden Urteils genannten Anhaltspunkte dafür zu bestehen, dass
der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen anderen oder mehrere andere
Mitgliedstaaten als die Republik Österreich ausrichtete. Es ist indessen
Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob dies der Fall ist. 86 Das Hotel Alpenhof macht jedoch geltend,
dass der Vertrag mit dem Verbraucher vor Ort und nicht im Fernabsatz
geschlossen wurde, da die Übergabe der Zimmerschlüssel und die Zahlung vor
Ort stattfänden, und dass daher Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr.
44/ 2001 nicht anwendbar sei. 87 Insoweit steht der Umstand, dass die
Schlüssel dem Verbraucher in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der
Gewerbetreibende niedergelassen ist, übergeben werden und er dort die
Zahlung leistet, der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, wenn die
Buchung und ihre Bestätigung im Fernabsatz vorgenommen werden, so dass der
Verbraucher im Fernabsatz eine vertragliche Bindung eingeht. 88 In der Rechtssache C-585/ 08, in deren
Ausgangsverfahren Herr Pammer und die Reederei Karl Schlüter einander
gegenüberstehen, hat das vorlegende Gericht nur wenige Angaben zur Tätigkeit
dieser Gesellschaft, zur Website der vermittelnden Gesellschaft und zum
Verhältnis zwischen Letzterer und der Reederei Karl Schlüter machen können. 89 Dass es sich bei der Website um
die der vermittelnden Gesellschaft und nicht die des Gewerbetreibenden
handelt, steht nicht der Annahme entgegen, dass der Gewerbetreibende seine
Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten, darunter den Wohnsitzmitgliedstaat des
Verbrauchers, ausrichtet, da die vermittelnde Gesellschaft im Namen und für
Rechnung dieses Gewerbetreibenden tätig wurde. Es ist Sache des
nationalen Richters, zu prüfen, ob der Gewerbetreibende wusste oder hätte
wissen müssen, dass die Tätigkeit der vermittelnden Gesellschaft eine
internationale Dimension aufweist, und welche Verbindung zwischen der
vermittelnden Gesellschaft und dem Gewerbetreibenden bestand. 90 Der internationale Charakter der
fraglichen Tätigkeit, d. h. der Organisation von Frachtschiffsreisen von
Europa nach Fernost, ist ein relevanter Anhaltspunkt, erlaubt jedoch allein
nicht die Annahme, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere
Mitgliedstaaten, darunter den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers,
ausrichtet. Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden wiese dieses Merkmal nämlich
auch dann auf, wenn er allein oder mit Hilfe der vermittelnden Gesellschaft
seine Tätigkeit nur in Deutschland ausüben und nicht auf andere
Mitgliedstaaten ausrichten würde. Folglich müssen für die Feststellung, dass
der Gewerbetreibende mit in der Union - in welchem Mitgliedstaat auch immer
- wohnhaften Verbrauchern Geschäfte tätigen wollte, notwendig weitere
Anhaltspunkte, darunter insbesondere die in den Randnrn. 83 und 84 des
vorliegenden Urteils genannten, vorliegen, wie die Angabe von Telefonnummern
mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Sprache als der
deutschen oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft von in
verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden. 91 Hingegen bildet, wie sich aus Randnr. 77
des vorliegenden Urteils ergibt, die Angabe der elektronischen oder
geografischen Adresse der vermittelnden Gesellschaft oder des
Gewerbetreibenden keinen relevanten Anhaltspunkt. Das Gleiche gilt für die
Verwendung der deutschen Sprache und die Möglichkeit, eine Reise in dieser
Sprache zu buchen, sofern sie die Sprache des Gewerbetreibenden ist. 92 Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht
zu antworten, dass für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen
Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird,
als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat,
im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/ 2001
"ausrichtet", zu prüfen ist, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem
Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des
Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des
Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen
beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war. 93 Die folgenden Gesichtspunkte,
deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu
bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des
Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers
ausgerichtet ist, nämlich der internationale Charakter der Tätigkeit, die
Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem
Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer
anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung
des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der
Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache,
die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von
Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen
Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des
Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung
eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats
der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer
internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten
wohnhaften Kunden zusammensetzt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu
prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen. 94 Hingegen ist die bloße
Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in
dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz
hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer
elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer
Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des
Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/ oder Währung
sind. Kosten 95 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist
das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidungen sind daher Sache
dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Verfahrenssprache: Deutsch. |