Deliktsrecht, haftungsbegründende Kausalität;
objektive Zurechnung, Schutzzweck; Gefährdungshaftung nach § 7 StVG: Weite
Auslegung des "Betriebs eines Kfz"
BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI
ZR 116/12 - OLG Oldenburg
Fundstelle:
NJW 2013, 1679
Amtl. Leitsatz:
Verlässt ein
Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein
Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch
nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der
Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse
gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere durch den Unfall
entstandene Gefahrenlage.
Zentrale Probleme:
Eine lehrreiche Entscheidung sowohl zum
Klassikerproblem der objektiven Zurechnung und der Schutzzwecklehre bei der
haftungsbegründenden Kausalität als zur Gefährdungshaftung bei
Straßenverkehrsunfällen nach § 7 StVO. Sie enthält nichts Neues, zeigt aber
sehr bündig den Stand der Rspr. auf. Zur Frage des "Betriebs" eine Kfz s.
auch die Anm. zu BGH NJW 2005, 2081 sowie
BGH v. 8.12.2015 - VI
ZR 139/15, zur
wertenden Betrachtung des Schutzzwecks bei der deliktischen Haftung s.
grundlegend
BGH NJW
1968, 2287. Zur Abgrenzung zum "allgemeinen Lebensrisiko" s. auch die
Anm. zu BGHZ 172, 263.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Kläger verlangt Schmerzensgeld
und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle
und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung, die er sich
durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen
hat.
2 Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den vor einer
vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden Pkw des Klägers. Dabei verhakte
sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung
am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden.
Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch
vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog
sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu.
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem
Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf
Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz weder aus der Haftung des
Halters und Fahrers (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) noch aus
Verschulden gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4
Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 StVO gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte habe
zwar ihre Pflicht zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
verletzt, als sie auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Nach den Grundsätzen
des Beweises des ersten Anscheins stehe fest, dass sie entweder ihre
Fahrgeschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst, den
notwendigen Abstand nicht eingehalten oder die im Verkehr erforderliche
Aufmerksamkeit beim Heranfahren an das Fahrzeug des Klägers habe vermissen
lassen. Bei gebotener wertender Betrachtung seien jedoch der Sturz
des Klägers und die darauf beruhende Verletzung dem sorgfaltswidrigen
Verhalten der Beklagten nicht zuzurechnen. Zwar schützten die
Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung die körperliche Integrität
anderer Verkehrsteilnehmer. Realisiere sich im Schaden aber lediglich ein
allgemeines Lebensrisiko, das nicht mit den Gefahren des Straßenverkehrs in
einem inneren Zusammenhang stehe, könne der entstandene Schaden dem
Unfallgeschehen nicht zugerechnet werden.
5 Unstreitig sei der Kläger infolge der besonderen Eisglätte auf der
Fahrbahn gestürzt. Dabei habe sich eine Gefahr verwirklicht, der andere
Verkehrsteilnehmer ebenso ausgesetzt gewesen seien und die durch den von der
Beklagten verursachten Unfall nicht erhöht worden sei. Der Sturz sei dem
allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch
gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu. Auch wenn § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen sei, sei
der Schaden des Klägers in einem Gefahrenkreis entstanden, der von der
Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten unabhängig sei.
II.
6 Die Revision des Klägers hat Erfolg.
7 1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten allerdings mit Recht ein
fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder
infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten
Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das
Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Gegen diese ihr günstige Beurteilung
wendet sich die Revision nicht.
8 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die
Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den
Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitt. Für die Frage der
Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs.
1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der
haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu
bejahen. Auch umfasst der Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften,
deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des
Klägers geführt hat, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu
haftet die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres
Fahrzeugs.
9 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die
Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende
Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall
und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
10 Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen
Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint
werden muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende
Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (vgl.
Senatsurteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 530 und
vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20). Auch
kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine
Wendung geben, die die Wertung erlaubt, dass die durch den Erstunfall
geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter
Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt
(vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 und vom 5.
Oktober 2010 - VI ZR 286/09, jeweils aaO). So liegt der Streitfall aber
gerade nicht. Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen
Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten,
kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht
verneint werden.
11 Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts,
dass sich in dem Sturz des Klägers ausschließlich die durch die
Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklichte. Auch
wenn zum Unfallzeitpunkt aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse die
Gefahr allgemein gegeben war, dass Fußgänger ins Rutschen geraten und
stürzen, war für die Verletzung des Klägers entscheidend, dass er
nur wegen des Auffahrunfalls aus seinem Fahrzeug ausstieg und über die
eisglatte Fahrbahn ging, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig
zu gelangen. Der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit einem
beliebigen anderen Fußgänger, der zu dieser Zeit auf den Straßen des
Unfallorts unterwegs war, lässt dies unberücksichtigt. Ohne den Unfall hätte
der Kläger sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und wäre auch
nicht infolge der dort bestehenden Eisglätte gestürzt. In dem Sturz
des Klägers realisierte sich mithin die besondere Gefahrenlage für die an
einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen
Feststellungen für eine gegebenenfalls notwendige Schadensabwicklung aus dem
Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen. Der
haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten
verschuldeten Unfall kann danach nicht verneint werden.
12 b) Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fallen auch in
den Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Vorschriften. In
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die
Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine
Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten
Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung
die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen
wurde (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ
27, 137, 140 ff.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364;
vom 7. Juni 1968 - VI ZR
1/67, VersR 1968, 800, 802 f. und vom
22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR
2012, 905 Rn. 14; BGH, Urteile vom
11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010,
2873 Rn. 24; vom
11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW
2005, 1420, 1421; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., vor
§ 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem
inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage
stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht.
Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile
vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6. Mai
2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130; BGH, Urteil vom 14. März 1985 -
IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils mwN). Diese Frage ist
nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§
823 Abs. 2 BGB) zu stellen, sondern auch für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG.
Dem Täter sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots-
und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und
Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend
gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte.
13 Von diesen Grundsätzen geht zwar das Berufungsgericht aus. Doch fasst es
den Schutzbereich der von der Beklagten missachteten
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1
Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO zu eng. Deren Schutzzweck erstreckt sich, wie
schon aus § 1 StVO zu entnehmen ist, auf die Verhütung von Unfallrisiken und
die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren
Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können auch erst im
Anschluss an den Verkehrsunfall also bei der Bergung oder bei der
Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren
des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom
6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364). Mithin wird auch der durch
den Sturz bedingte Schaden des Klägers vom Schutzzweck der von der Beklagten
missachteten Straßenverkehrsvorschriften umfasst.
14 c) Irrigerweise hat das Berufungsgericht auch die Ansprüche des
Klägers gegen die Beklagte aus Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 11 StVG
verneint.
15 Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten
Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt worden ist.
Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses
Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend
dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung
nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines
Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die
Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten
Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem
Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem
Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der
insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das
Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5.
Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.;
vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11,
BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87,
VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.
und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112).
Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz
verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich
derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten
werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen,
um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl.
Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom
27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.;
vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11
aaO; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 aaO und vom 3. Juli
1990 - VI ZR 33/90 aaO). An dem auch im Rahmen der
Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es dann,
wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen
Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten
will (vgl.
Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR
2005, 992, 993 mwN). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es
außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und
zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder
einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl.
Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074 f.; vom 10.
Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar 2004 - VI
ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531).
16 Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
die Verletzung des Klägers der vom Fahrzeug der Beklagten ausgehenden
Betriebsgefahr zuzurechnen. Auch das Berufungsgericht bejaht zutreffend den
zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und dem Sturz des
Klägers. Anders als das Berufungsgericht meint, fällt der Schaden des
Klägers jedoch gerade nicht deshalb in einen Gefahrenkreis, der unabhängig
von der Betriebsgefahr bestand, weil zur Zeit des Unfalls auf den Straßen
des Unfallortes eine allgemeine Eisglätte herrschte. Anders als in dem vom
Berufungsgericht für seine Auffassung zitierten Senatsurteil vom 2. Juli
1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84 ff. verwirklichte sich beim Sturz des
Klägers nicht ein von ihm selbst eröffneter eigenständiger Gefahrenkreis,
dessen Risiken er selbst tragen muss. Vielmehr wurde der Kläger durch den
beim Betrieb des Fahrzeugs von der Beklagten verursachten Auffahrunfall erst
veranlasst, aus seinem Pkw auszusteigen und über die eisglatte Fahrbahn zu
gehen, um sich über die Unfallfolgen zu informieren.
17 3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die
Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ist Aufgabe des
Tatrichters (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388 Rn.
11).
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