Ersatzfähigkeit von "Schockschäden" naher
Angehöriger bei Miterleben des tödlichen Unfalls
BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - VI
ZR 548/12 - OLG Hamm
Fundstelle:
NJW 2015, 1451
Amtl. Leitsatz:
Bei der Beurteilung der
Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher
Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB
darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die
Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "Schockgeschädigten" an
dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch
den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.
Zentrale Probleme:
Es geht um das Klassikerproblem
der sog. "Schockschäden" im Rahmen der sog. "psychisch vermittelten
Kausalität": Seelische Erschütterungen begründen nur dann eine Rechtsverletzung i.S.v. §
823 I BGB, wenn sie Krankheitswert haben (BGHZ 56, 163
ff;
BGH NJW 2006, 3268).
Werden diese "Schockschäden" aber psychisch vermittelt, kommt ein
Kausalitätsproblem hinzu (BGHZ 93, 351):
Zwar ist die Handlung des Schädigers, der einen nahen Angehörigen tötet,
äquivalent und uU auch adäquat kausal für den psychischen Schaden des
Familienangehörigen. Das
Haftungsrecht ist aber bemüht, hier zur Vermeidung von Haftungslawinen weitere
Einschränkungen zu setzen. Das geschieht mittels der "normativen Zurechnung"
bzw. dem Erfordernis des Zurechnungszusammenhangs. Auch wird danach
unterschieden, ob es sich nur um den "normalen" Schock einer Todesnachricht
handelt oder die medizinisch relevante Beeinträchtigung auf das Miterleben
des Unfalls zurückgeht. Einen solchen sieht die
Rspr. bei Tötung und Verletzung naher Angehöriger gegeben, nicht aber etwa
bei anderen Personen (s. hierzu etwa
BGH NJW 2007, 2764 = BGHZ 172, 263) und auch nicht bei Tieren, selbst wenn sie dem Geschädigten emotional nahe
stehen (BGH v. 20.3.2012 - VI ZR 114/11). S. zu diesem Themenkomplex auch die Anm. zu
BGHZ
93, 351;
BGH NJW 2006, 3268;
BGH NJW 2007, 2764;
BGH NJW 2009, 3025;
BGH v. 6.2.2007 - VI ZR 55/06.
S. dazu jetzt auch BGH v. 6.12.2022 - VI ZR
168/21, wo das Kriterium aufgegeben wurde, dass die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen über dasjenige hinausgehen muss, dem Betroffene bei der
Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt
sind.
©sl 2015
Tatbestand:
1 Der Kläger zu 2 (nachfolgend:
Kläger) nimmt den beklagten Haftpflichtversicheren soweit im
Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Ersatz immateriellen
Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
2 Am 29. April 2007 gegen 15.20 Uhr befuhr Herr W. mit dem bei der Beklagten
versicherten Fahrzeug die V. Straße in A. Hierbei überschritt er die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 58 km/h. Er war
darüber hinaus in erheblichem Maße alkoholisiert. Nach einer langgezogenen
Linkskurve kam Herr W. von der Fahrbahn ab und geriet auf die Gegenfahrbahn,
wo ihm der Kläger und - hinter diesem - dessen Ehefrau auf Motorrädern mit
einer Geschwindigkeit von 50 km/h entgegenkamen. Herr W. verfehlte den
Kläger nur knapp und erfasste dessen Ehefrau, die bei der Kollision tödliche
Verletzungen davontrug. Der Kläger begab sich infolge des Unfalls in
ärztliche Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. F. Dieser diagnostizierte eine
akute Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G. Im Februar 2008 zog der Kläger
aus der vormaligen Familienwohnung aus. Seinen Beruf als Lkw-Fahrer gab er
auf und wechselte in den Innendienst. Die Beklagte zahlte dem Kläger
außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 €.
3 Mit der Klage begehrt der Kläger u.a. ein weiteres Schmerzensgeld in einer
Größenordnung von 8.000 €. Er macht geltend, er habe bei dem Unfall einen
schweren Schock erlitten, da er miterlebt habe, wie seine Frau bei einem
brutalen Verkehrsunfall getötet und er selbst nur um Haaresbreite verfehlt
worden sei. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Zwar habe der
Kläger infolge des Unfalls eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823
Abs. 1 BGB davongetragen. Eine gesteigerte, über das natürliche Maß an
Trauerbewältigung hinausgehende Beeinträchtigung komme dadurch zum Ausdruck,
dass der Kläger aufgrund der Erlebnisse in den Innendienst habe wechseln
müssen. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers sei allerdings durch die
Zahlung der Beklagten in Höhe von 4.000 € erfüllt. Das Oberlandesgericht hat
die auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gerichtete Anschlussberufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seinen Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger schon dem Grunde
nach gegen die Beklagte kein Schmerzensgeldanspruch wegen der
unfallbedingten Tötung seiner Ehefrau zu. Ein Schmerzensgeldanspruch aus §
823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 VVG setze eine Körperverletzung oder eine
Gesundheitsbeschädigung voraus. Er komme deshalb nicht bereits als Ausgleich
für seelische Schmerzen oder Trauer, sondern nur dann in Betracht, wenn die
psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen infolge des Unfalltodes eines
nahen Angehörigen nach Art und Schwere deutlich über das hinausgingen, was
dem Getöteten nahestehende Personen erfahrungsgemäß an seelischem Schmerz
erlitten. Dass die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers diese Qualität
hätten, lasse sich nicht feststellen. Nach seinen Bekundungen sei er vier
Wochen krankgeschrieben, drei bis vier Mal in ärztlicher Behandlung gewesen
und habe über ein bis zwei Monate Beruhigungsmittel eingenommen. Eine
psychologische oder psychotherapeutische Behandlung zur Trauerbewältigung
habe nicht stattgefunden. Angesichts dessen bewegten sich die
Beeinträchtigungen des Klägers ungeachtet der hausärztlich attestierten
Diagnose einer akuten Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G auch unter
Berücksichtigung des Arbeitsplatzwechsels und des Auszuges aus der ehelichen
Wohnung, zu denen sich der Kläger infolge des Todesfalls veranlasst gesehen
habe, noch im Rahmen dessen, was als sicher schmerzliche, gleichwohl übliche
Trauerreaktion nach dem Unfalltod der Ehefrau zu erwarten sei.
II.
5 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines weiteren
Schmerzensgeldes kann auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche
Prüfung maßgeblichen Sachverhalts nicht verneint werden. Die Revision wendet
sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe
eine Gesundheitsverletzung im Sinne der § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11
Satz 1 StVG infolge des Unfalls nicht davongetragen.
6 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
dass durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte
psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne
des § 823 Abs. 1 BGB darstellen können (vgl. Senatsurteile vom
22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 12; vom 30.
April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344; vom 16. Januar 2001 - VI ZR
381/99, VersR 2001, 874, 875; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR
1986, 240, 24). Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die
Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung
nicht voraussetzt, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt
vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch
bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht
aufgetreten wäre (Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95,
BGHZ 132, 341, 343 f. Rn. 14 f.; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR
1989, 853, 854; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; vom
2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89, VersR 1991, 432, jeweils mwN).
7 2. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen,
dass dieser Grundsatz nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats im
Bereich der sogenannten Schockschäden eine gewisse Einschränkung erfährt.
Danach begründen seelische Erschütterungen wie Trauer und seelischer
Schmerz, denen Hinterbliebene beim (Unfall)Tod eines Angehörigen
erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne Weiteres eine
Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen
der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche
Befindlichkeit medizinisch relevant sind. Der Senat hat
dies damit begründet, dass die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als
Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der Absicht des
Gesetzgebers widerspräche, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB
sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten
Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und
Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutverletzung eines anderen bei
Dritten zurückzuführen sind, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen
Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu
lassen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56,
163, 164 ff.; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4.
April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854). Psychische
Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für
die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können vielmehr
nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen
werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der
Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß
ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR
58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984,
439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar
2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom
20. März 2012 - VI ZR 114/11,
VersR 2012, 634 Rn. 8; ablehnend: Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005,
§ 249 Rn. 46; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 148, 151;
MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 144, jeweils mwN).
8 3. Die Revision rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die
Anforderungen an die Annahme einer Gesundheitsverletzung in diesem Sinne
überspannt und nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger den Unfalltod
seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hat und durch das grob verkehrswidrige
Verhalten des W. selbst gefährdet war.
9 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte Dr. F. beim Kläger
eine akute Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G festgestellt. Bei der ICD
handelt es sich um die Internationale statistische Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (International Statistical
Classification of Diseases and Related Health Problems). Sie wird von der
Weltgesundheitsorganisation herausgegeben (vgl.
http://apps.who.int/classifications/icd/en/, abgerufen am
13. Januar 2015). Im Kapitel V (F00-F99) der ICD werden psychische und
Verhaltensstörungen beschrieben. Die Untergruppe F40-F48 befasst sich dabei
mit neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen. Gegenstand des
Unterabschnitts F43 sind Reaktionen auf schwere Belastungen und
Anpassungsstörungen, die als direkte Folge einer akuten schweren Belastung
oder eines kontinuierlichen Traumas entstehen, erfolgreiche
Bewältigungsstrategien behindern und aus diesem Grunde zu Problemen der
sozialen Funktionsfähigkeit führen (vgl.
https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/index.htm,
abgerufen am 13. Januar 2015). Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt
hat, sah sich der Kläger infolge der Eindrücke aus dem Unfallgeschehen
veranlasst, aus der in seinem Eigentum stehenden ehelichen Wohnung
auszuziehen und seinen Beruf als Lkw-Fahrer aufzugeben. Nach dem mangels
gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Sachvortrag des Klägers hatte ihm sein Arzt zu dem Wohnungswechsel geraten,
um die Bedingungen der psychischen Verarbeitung des Unfallereignisses zu
verbessern. Der Kläger musste seinen Beruf aufgeben, weil er unter
fortdauernden Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Zittern im
Straßenverkehr leidet und deshalb nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug
zu führen. Auch auf das Motorradfahren muss der Kläger verzichten. Diese
Beeinträchtigungen gehen aber deutlich über die gesundheitlichen
Auswirkungen hinaus, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom
Unfalltod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.
10 b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch nicht berücksichtigt,
dass der Senat stets dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen
hat, ob die von dem "Schockgeschädigten" geltend gemachten psychischen
Beeinträchtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das
Miterleben eines Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer
Unfallnachricht ausgelöst worden sind (vgl. Senatsurteile vom 11.
Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 166 f.; vom
22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 13 f.; vom
12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 241 f.; vom 16. Januar
2001 - VI ZR 381/99, VersR 2001, 874, 875 f.). So hat der Senat die
Haftung des Schädigers für psychisch vermittelte Gesundheitsstörungen in den
Fällen für zweifelsfrei gegeben erachtet, in denen der Geschädigte am Unfall
direkt beteiligt war und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht
verkraften konnte (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1985 - VI ZR
103/84, VersR 1986, 240, 241; vom
22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ
172, 263 Rn. 14).
11 Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Kläger nach den getroffenen
Feststellungen nicht lediglich vom Tod seiner Ehefrau benachrichtigt wurde
und deshalb einen tief empfundenen Trauerfall bewältigen musste, sondern den
tödlichen Unfall seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hat; darüber hinaus
war er selbst dem Unfallgeschehen ausgesetzt und durch das grob
verkehrswidrige Verhalten des W. gefährdet. Nach dem mangels gegenteiliger
Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers
hatte dieser, nachdem ihn das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug um
Haaresbreite verfehlt hatte, in den Rückspiegel geblickt und mit angesehen,
wie seine Ehefrau mit voller Wucht von dem Fahrzeug erfasst wurde. Legt man
dies zugrunde, so hat der Kläger zum einen selbst unmittelbare Lebensgefahr
für sich wahrgenommen und zum anderen akustisch und optisch miterlebt, wie
seine Ehefrau bei einer sehr hohen Kollisionsgeschwindigkeit als
Motoradfahrerin nahezu ungeschützt von einem Auto erfasst und getötet wurde.
Ein solches Erlebnis ist hinsichtlich der Intensität der von ihm
ausgehenden seelischen Erschütterungen mit dem Erhalt einer Unfallnachricht
nicht zu vergleichen.
III.
12 Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
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