IPR/IZPR: Prozessführungsbefugnis bei Prozessstandschaft;
Verfügungsbefugnis als Vorfrage der Prozessstandschaft; gutgläubiger
(Erst-)Erwerb einer Vormerkung; Vormerkung für künftige Ansprüche;
Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB und Anspruch
auf Löschung einer gutgläubig erworbenen Vormerkung aus § 816 I 2 BGB;
Begriff des Streitgegenstands
BGH, Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 176/22 - OLG München
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
1. Eine Vormerkung, die einen sich aus einem
befristeten Vertragsangebot ergebenden künftigen Anspruch sichert, entfaltet
bei rechtzeitiger Verlängerung der ursprünglichen Annahmefrist
Sicherungswirkung bis zum Ablauf der verlängerten Annahmefrist. 2.
Materiell-rechtliche Vorfragen einer gesetzlichen Prozessstandschaft sind in
Fällen mit Auslandsberührung nach dem Sachrecht (lex causae) zu
beurteilen, das nach dem deutschen Internationalen Privatrecht anzuwenden
ist.
Zentrale Probleme:
Ein sehr umfangreicher und ebenso lehrreicher Fall zum
Sachen- und Bereicherungsrecht sowie zur ZPO mit einer IPR-Komponente:
1. Der Eigentümer eines Grundstücks überträgt ohne Zustimmung der Ehefrau
(Klägerin) Eigentum an einer Wohnung auf seinen Sohn. Klägerin ist die
Ehefrau des Veräußerers. Aufgrund des hier anwendbaren südafrikanischen
Ehegüterrechts ist davon auszugehen, dass der Ehemann kraft Ehegüterrechts
nicht befugt war, ohne Mitwirkung/Zustimmung seiner Ehefrau über die Wohnung
zu verfügen, so dass weiter davon auszugehen ist, dass der Sohn kein
Eigentum an der Wohnung erworben hat. Auch ein gutgläubiger Erwerb war
ausgeschlossen, da der gute Glaube an das Nichtbestehen von güterrechtlichen
Verfügungsbeschränkungen nicht durch § 892 I 2 BGB geschützt wird, weil
diese nicht eintragungsfähig ist. Auch Art. 16 EGBGB a.F (heute: Art. 28
EuGüVO) i.V.m. § 1412 BGB war nicht einschlägig. Damit war das Grundbuch
unrichtig. Der Sohn hat dann seiner Ehefrau (Beklagte) ein langfristiges
notarielles Schenkungsangebot über die Wohnung gemacht, der (zukünftige
bedingte, weil von der Annahme abhängige) Anspruch auf Übereignung wurde
durch eine Vormerkung gesichert. Anschließend wurde ein ein Widerpruch gegen
die Eigentümerstellung des Sohnes eingetragen, kurz danach die Annahmefrist
für das Angebot verlängert. Die Klägerin klagt gegen die Beklagte auf auf
Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (Anspruch aus § 894 BGB)
2.
Zunächst die IPR-Problematik: Es geht um die Ermittlung des Ehegüterstatuts,
hier nach altem Recht (Art. 15 EGBGB a.F.), da die Ehe vor Inkrafttreten der
EuGüVO geschlossen wurde. Das führt im Wege einer Gesamtverweisung zum Recht
von Südafrika, welches die Verweisung annimmt. Dass auf den
Grundbuchberichtigungsanspruch deutsches Recht Anwendung findet, ergibt sich
aus Art. 43 I EGBGB (Belegenheitsrecht - lex rei sitae). Umdie Anknüpfung
des später diskutierten Anspruchs aus § 816 I 2 BGB kümmert sich der Senat
nicht. Hier dürfte Art. 10 Abs. 3 Rom II-VO zur Anwendbarkeit deutschen
Rechts führen.
3. Zum Sachenrecht (Rn.
24 ff): Nach
§ 883 I S. 2 BGB kann eine Vormerkung auch für einen zukünftigen und
bedingten Anspruch bestellt werden. Hier wurde die Vormerkung allerdings
durch einen Nichtberechtigten bewilligt, jedoch kann eine Vormerkung nach §
892 I BGB auch gutgläubig erworben werden (hier in Form des gutgläubigen
Ersterwerbs; zum gutgläubigen Zweiterwerb bei Abtreung eines
Übereignunsanspruchs s. BGHZ 235, 277). Für
die Gutgläubigkeit kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Eintragungsantrags
an (und trotz der Akzessorietät der Vormerkung nicht auf den Zeitpunkt des
Entstehens des gesicherten Anspruchs), so dass auch der später eingetragene
Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs unschädlich war. Dann
stellt sich nur die Frage, ob die Vormerkung nicht dadurch beeinflusst
wurde, dass die Angebotsfrist verlängert wurde. Wäre nämlich der bislang
gesicherte Anspruch durch einen neuen ersetzt worden, wäre die Vormerkung
aus Akzessortietätsgründen erloschen. Der Senat verneint diese (str.) Frage.
Anders wäre das dann gewesen, wenn die Angebotsfrist bereits abgelaufen
wäre. Dann wäre nämlich der gesicherte Anspruch endgültig ausgefallen, die
Vormerkung erloschen. Hier kam also ein Grundberichtigungsanspruch aus § 894
BGB nicht in Betracht.
4. Damit ist der Fall aber noch nicht
erledigt, weil das Bereicherungsrecht ins Spiel kommt (Rn.
41 ff): Da nämlich die Beklagte die Vormerkung aufgrund eines
Schenkungsangebots erworben hat, kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch
auf Herausgabe der erworbenen Grundbuchposition (d.h. wiederum ein Anspruch
auf Zustimmung zur Löschung gem. § 19 GBO) aus § 816 I 2 BGB in Betracht.
Dabei lässt der Senat offen, ob die Bewilligung einer Vormerkung eine
"Verfügung" i.S. dieser Vorschrift ist, denn im Rahmen von § 816 BGB ist sie
einer solchen zumindest gleichzustellen. Da die Vormerkung bzw. der durch
sie gesicherte Anspruch schenkweise zugewendet wurde, kommt damit ein
Löschungsanspruch aus § 816 I 2 BGB in Betracht.
5. In diesem
Zusammehang geht der BGH noch auf den Streitgegenstandsbegriff
ein (s. dazu bei Rn. 43 ff) und stellt zu recht fest,
dass ein solcher Anspruch vom prozessualen sog. zweigliedrigen
Streitgegenstandsbegriff umfasst ist. Danach wird der Streitgegenstand vom
Antrag des Klägers und von dem zu seiner Begründung vorgetragenen
Tatsachenkomplex (Lebenssachverhalt) bestimmt, bezieht sich aber gerade
nicht auf eine bestimmte materiellrechtliche Anspruchsgrundlage.
©sl 2024
Tatbestand:
1 Die Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, lebte seit 2004
gemeinsam mit ihrem späteren Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, in
Südafrika. Im Jahr 2006 gingen die beiden dort die Ehe ein. Zu diesem
Zeitpunkt war der Ehemann der Klägerin Eigentümer der streitgegenständlichen
Wohnung in München. Die Eheleute schlossen keinen Ehevertrag und trafen
keine Rechtswahl hinsichtlich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts.
Im Jahr 2013 übertrug der Ehemann der Klägerin ohne deren Zustimmung
das Eigentum an der Wohnung auf seinen Sohn aus früherer Ehe.
Dieser wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und bot in
der Folge mit notarieller Urkunde vom 30. Juni 2014 der Beklagten, seiner
Ehefrau, unwiderruflich die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an der
Wohnung an. Dabei setzte er zur Annahme seines Angebots eine Frist
bis zum 31. Dezember 2016. Zur Sicherung des künftigen Anspruchs auf
Übereignung des Wohnungseigentums bewilligte er zudem eine Vormerkung, die
am 4. Juli 2014 in das Grundbuch eingetragen wurde. Am 7.
Oktober 2016 wurde ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des
Ehemannes der Beklagten in das Grundbuch eingetragen. Mit
notarieller Urkunde vom 18. Oktober 2016 verlängerte der Ehemann der
Beklagten die Frist zur Annahme seines Angebots bis zum 31. Dezember 2026.
2 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, der
Berichtigung des Grundbuchs dergestalt zuzustimmen, dass die Vormerkung
gelöscht wird. Dabei stützt sie sich unter anderem darauf, dass sie
nach dem ihres Erachtens anzuwendenden südafrikanischen Güterrecht mit der
Eheschließung Gesamthandseigentümerin der Wohnung geworden und die
Übertragung des Wohnungseigentums auf den Ehemann der Beklagten ohne ihre
Zustimmung unwirksam gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
3 Das
Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in MittBayNot 2023,
479 veröffentlicht ist, hält die Klage für zulässig. Insbesondere sei die
Klägerin prozessführungsbefugt. Zwar komme für die Prozessführungsbefugnis
grundsätzlich die lex fori und damit deutsches Zivilprozessrecht zur
Anwendung. Soweit die Prozessführungsbefugnis aber - wie hier - auf einer
Vorschrift materiellen Rechts gründe, verweise das deutsche
Zivilprozessrecht auf ausländisches Recht, hier auf das südafrikanische
Güterrecht. Nach diesem könne die Klägerin im Hinblick auf das
Gesamthandseigentum auch ohne Zustimmung ihres Ehemannes gegen Dritte
klagen.
4 Die Klage sei allerdings in der Sache nicht begründet. Die
Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung
aus § 894 BGB. Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin
Gesamthandseigentümerin der Wohnung und damit aktivlegitimiert sei. Denn es
fehle schon an einer Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die Beklagte habe die
Vormerkung nach dem anzuwendenden deutschen Sachenrecht jedenfalls
gutgläubig erworben. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der
Vormerkung sei kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen gewesen. Dass der
Beklagten die (unterstellte) Unrichtigkeit der Eintragung ihres Ehemannes
bekannt gewesen sei, habe die Klägerin nicht bewiesen. Einem gutgläubigen
Erwerb stehe nicht entgegen, dass der Erwerb der Vormerkung kein
Verkehrsgeschäft gewesen sei. Denn dafür, dass mit dem Schenkungsangebot die
Erbfolge habe vorweggenommen werden sollen, lägen keine hinreichenden
Anhaltspunkte vor. Die Vormerkung sei auch nicht mit Ablauf
der ursprünglichen Befristung erloschen. Vielmehr habe sich durch die
rechtzeitige Verlängerung der Angebotsfrist bis zum 31. Dezember 2026 auch
der Vormerkungsschutz verlängert. Ob die Verlängerung der Annahmefrist ohne
Eintragung der Fristverlängerung in das Grundbuch den Vormerkungsschutz nach
Ablauf der ursprünglichen Frist entfallen lasse, sei zwar umstritten.
Richtigerweise seien aber die vom Bundesgerichtshof zur Frage der
Wiederverwendung einer Vormerkungseintragung entwickelten Grundsätze zur
erforderlichen Kongruenz von Eintragung, Bewilligung und Anspruch zugrunde
zu legen. Welcher Anspruch durch die Vormerkung gesichert werde, müsse
demnach durch Auslegung des Eintragsvermerks und der in Bezug genommenen
Eintragungsbewilligung ermittelt werden. Die Auslegung ergebe hier, dass die
Vormerkung einen Auflassungsanspruch ohne Rücksicht auf dessen Befristung
sichere. Deswegen habe die Annahmefrist ohne Notwendigkeit einer erneuten
Eintragung der Vormerkung verlängert werden können.
B.
5 Dies
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6 I. Die auch im
Revisionsverfahren zu prüfende (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR
11/08, NJW 2008, 3502 Rn. 6 mwN) internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte ist gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich aus dem dinglichen
Gerichtsstand nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO, nachfolgend
EuGVVO) ergibt. Denn auch wenn für den geltend gemachten Anspruch der
dingliche Gerichtsstand nicht begründet wäre, ergäbe sich die
Zuständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls aufgrund des Wohnsitzes der
Beklagten in Deutschland aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO.
7 II. Die Revision
ist begründet. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann
die Klage nicht abgewiesen werden.
8 1. Zu Recht nimmt das
Berufungsgericht allerdings an, dass die Klage zulässig ist. Insbesondere
war die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis ist in
jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen
zu prüfen, weil es sich um eine das Verfahren betreffende Voraussetzung
handelt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717
Rn. 8 mwN). Für das Vorliegen oder Fehlen der Prozessführungsbefugnis kommt
es dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
in der Tatsacheninstanz an (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember
1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 283; Urteil vom 15. Juli 2022 - V ZR
127/21, NJW 2022, 3154 Rn. 13 mwN; zur Berücksichtigung neuer Tatsachen vgl.
Rn. 51 - 53).
9 a) Richtig ist zunächst, dass sich nach dem
Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts (lex fori) beurteilt,
ob die Prozessführungsbefugnis vorliegt, hier also nach deutschem
Prozessrecht. Denn Verfahrensfragen bestimmen
sich grundsätzlich nur nach dem jeweiligen Prozessrecht des erkennenden
Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 2/83, NJW
1985, 552, 553; zur gewillkürten Prozessstandschaft vgl. BGH, Urteil vom 24.
Februar 1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 199; Urteil vom 12. Dezember
2013 - III ZR 102/12, ZLR 2014, 162 Rn. 34).
10 b) Zutreffend geht
das Berufungsgericht weiter davon aus, dass hier entgegen dieser Grundregel
für die Prüfung, ob die für die
Prozessführungsbefugnis erforderliche Verfügungsbefugnis besteht, nicht auf
das deutsche Prozessrecht, sondern auf das Sachrecht abzustellen ist, das
nach dem deutschen Internationalen Privatrecht anwendbar ist.
11 aa) Nach deutschem Prozessrecht ist die klagende Partei
prozessführungsbefugt, wenn sie berechtigt ist, über das behauptete
(streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen
(vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048
Rn. 19; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, NJW 2019, 3065 Rn. 12).
Dabei legitimiert grundsätzlich schon die behauptete
Rechtsträgerschaft zur Prozessführung. Führt hingegen eine
Partei den Prozess im eigenen Namen aus fremdem Recht oder als
Teilberechtigte des Rechts allein (sog. Prozessstandschaft),
ist die hierfür erforderliche Berechtigung gesondert zu prüfen. Darüber
hinaus kann auch im Fall einer Prozessführung durch den Träger des
streitigen Rechtsverhältnisses die Prozessführungsbefugnis eines Dritten die
Regelbefugnis verdrängen, so etwa bei Übergang der Verfügungsbefugnis auf
Parteien kraft Amtes (vgl. MüKoZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl., Vorbemerkung zu
§ 50 ZPO Rn. 46; Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales
Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 5.64). Insgesamt wird die
Berechtigung zur Prozessführung mithin inhaltlich weitgehend vom materiellen
Recht her bestimmt, da sie meist davon abhängt, ob die Partei hinsichtlich
des umstrittenen Rechtsverhältnisses sachlichrechtlich zur Verfügung befugt
ist; die Verfügungsbefugnis ist insoweit nur materiell-rechtliche Vorfrage
für die Prozessführungsbefugnis (vgl. Senat, Urteil vom 14.
Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 281).
12 bb)
Materiell-rechtliche Vorfragen einer gesetzlichen Prozessstandschaft sind in
Fällen mit Auslandsberührung nach dem Sachrecht (lex causae) zu beurteilen,
das nach dem deutschen Internationalen Privatrecht anzuwenden ist. Denn
das deutsche Prozessrecht kann insoweit die Frage nach der Berechtigung zur
Prozessführung nicht beantworten; dies können vielmehr nur die
jeweils anwendbaren materiell-rechtlichen Regelungen. Das hat der
Bundesgerichtshof für die gewillkürte Prozessstandschaft bereits entschieden
(vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12, ZLR 2014, 162 Rn.
34; für den Sonderfall der Erteilung der Prozessführungsermächtigung durch
einen ausländischen Konkursverwalter vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 -
VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 200). Nichts Anderes gilt für die - hier zu
prüfende - gesetzliche Prozessstandschaft (vgl. auch Gottwald in
Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 5.66;
MüKoZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 50 ZPO Rn. 86).
13
c) Im Ergebnis richtig ist auch, dass nach deutschem Internationalen
Privatrecht die Berechtigung der Klägerin, den Prozess im Hinblick auf das
behauptete Gesamthandseigentum allein zu führen, nach südafrikanischem
Güterrecht zu beurteilen ist. Das Revisionsgericht hat
dabei die Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts von Amts
wegen zu prüfen, da dieses - anders als das ausländische Recht (vgl. hierzu
Rn. 16 u. 19) - zu dem revisiblen Recht gehört (vgl. Senat,
Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198,
14 Rn. 14; BGH, Urteil vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91, NJW 1993,
2305, 2306; Urteil vom 21. September 1995 - VII ZR 248/94, NJW 1996, 54).
14 aa) Zutreffend ist insoweit zunächst, dass sich das anzuwendende
Recht gemäß Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, Art. 69 Abs. 3 EuGüVO nach
Art. 15 EGBGB in seiner bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung
(aF) bestimmt, da die Klägerin und ihr Ehemann die Ehe vor dem 29. Januar
2019 geschlossen und keine Rechtswahl getroffen haben. Nach Art. 15
Abs. 1 EGBGB aF unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei
der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht.
Dies war hier gemäß Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2
EGBGB aF das südafrikanische Recht als das Recht des Staates, in dem die
Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hatten.
15 bb) Dabei spricht Art. 15 Abs. 1 i.V.m.
Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF allerdings eine Gesamtverweisung im Sinne des
Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF aus (vgl. BeckOK BGB/Lorenz [48. Ed.
1.8.2018], Art. 4 EGBGB Rn. 5), eine Verweisung also, die auch das
südafrikanische Kollisionsrecht umfasst. Dies thematisiert das
Berufungsgericht nicht. Die Anwendung südafrikanischen Rechts
ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden, weil das südafrikanische
Kollisionsrecht nicht auf das deutsche Recht zurückverweist.
16 (1) Ob das südafrikanische Recht auf das deutsche Recht
zurückverweist, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. Zwar ist das von dem
deutschen Richter angewandte ausländische Recht grundsätzlich nicht
revisibel (vgl. Senat, Beschluss vom 4.
Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 18ff.;
BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW
2014, 1244 Rn. 14). Der revisionsrechtlichen Überprüfung
unterliegt das ausländische Recht aber insoweit, als in Frage steht, ob es
auf deutsches Recht zurückverweist (vgl. BGH, Urteil vom 14.
Februar 1958 - VIII ZR 10/57, NJW 1958, 750, 751; Urteil vom 2. Mai 1966 -
III ZR 92/64, BGHZ 45, 351,354 f.). Soweit es revisibel ist, kann
das Revisionsgericht den Inhalt des ausländischen Kollisionsrechts auch
selbst ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 6.
Oktober 2004 - XII ZR 225/01, BGHZ 160, 332, 338 f.; zur
Rechtsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 22.
November 2023 - XII ZB 566/21, MDR 2024, 307 Rn. 10 ff.).
17 (2)
Nach dem südafrikanischen Kollisionsrecht unterliegen die güterrechtlichen
Wirkungen der Ehe sowohl für das unbewegliche als auch für das bewegliche
Vermögen dem Recht des ersten Ehedomizils (sog. lex domicilii
matrimonii), sofern die Eheleute nicht zuvor einen Ehevertrag geschlossen
haben. Dieses Prinzip gilt unverändert für die gesamte Dauer der Ehe. Dem
einheitlichen Ehegüterstatut unterfallen, jedenfalls dann, wenn die
Rechtsordnung des betreffenden Landes - wie das deutsche Recht - die
Gütergemeinschaft kennt, auch im Ausland belegene Immobilien (vgl. Brink in
Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
Länderteil Südafrika [1.9.2020], S. 35 Fn. 28; Globig, Zivilrechtliche
Aspekte des deutsch-südafrikanischen Erbfalls, 2007, S. 57; Elwan/Otto,
IPRax 1995, 354, 355 f.; jeweils mwN). Dies entspricht auch der
Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und
internationales Privatrecht, die das Berufungsgericht herangezogen hat.
18 (3) Da die Klägerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung
in Südafrika lebten und keinen Ehevertrag geschlossen hatten, verweist das
südafrikanische Kollisionsrecht für die Frage der Berechtigung der Klägerin
zur Prozessführung nicht auf das deutsche Recht zurück. Ob eine
Weiterverweisung auf eine andere Rechtsordnung erfolgt, ist
revisionsrechtlich nicht zu überprüfen; insoweit ist der Senat an die
Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, dass südafrikanisches Recht
anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1966 - III ZR 92/64,
BGHZ 45, 351, 354 f.).
19 d) Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts berechtigt das südafrikanische Güterrecht die Klägerin, im
Hinblick auf die Rechte aus dem behaupteten Gesamthandseigentum auch ohne
Zustimmung ihres Ehemannes gegen Dritte zu klagen. An diese Feststellungen
ist der Senat gebunden. Denn die Anwendung des ausländischen Rechts
unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl.
Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12,
BGHZ 198, 14 Rn. 18 ff.; zur Geltung auch für Prozessvoraussetzungen
vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57, BGHZ 40, 197, 200;
BGH, Urteil vom 19. März 1958 - IV ZR 148/57, BGHZ 27, 47, 49).
20 2.
Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Klage sei unbegründet.
21 a)
Dabei ist es - anders als die Revision meint - im Ergebnis
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen
Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin aus § 894 BGB als der
maßgeblichen lex rei sitae verneint. Nach § 894 BGB kann, wenn der
Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der
wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht, derjenige, dessen Recht durch
die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung
beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von
demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
Der Anspruch aus § 894 BGB richtet sich dabei auf Erteilung der im
Grundbuchverfahren nach § 19 GBO formell-rechtlich erforderlichen
Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs (vgl. Senat,
Urteil vom 9. Dezember 2022 - V ZR 91/21, BGHZ 235,
277 Rn. 10) und ist auch auf Vormerkungen anwendbar
(vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2023 - V ZR 22/22, NJW 2023, 2343 Rn.
33; BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, NJW-RR 2015, 565 Rn. 12).
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt besteht der
Grundbuchberichtigungsanspruch aber deswegen nicht, weil das
Grundbuch in Ansehung der für die Beklagte eingetragenen Vormerkung nicht
unrichtig ist. Die Vormerkung ist vielmehr entstanden und besteht weiterhin.
22 aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die
Vormerkung im Jahr 2014 jedenfalls gutgläubig erworben, lässt keine
Rechtsfehler erkennen.
23 (1) Zutreffend ist zunächst, dass
der Erwerb ebenso wie der Fortbestand der Vormerkung gemäß Art. 43
Abs. 1 EGBGB dem deutschen Sachenrecht als der lex rei sitae unterliegen.
Das Sachstatut des Grundstücks bestimmt auch die Möglichkeiten und
Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten kraft guten
Glaubens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni
2009 - VIII ZR 108/07, NJW 2009, 2824 Rn. 10 mwN).
Entsprechendes gilt für den gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung aufgrund
einer Bewilligung durch den Nichtberechtigten
(vgl. Staudinger/Mansel, BGB [2015], Art. 43 EGBGB Rn. 612 mwN).
24
(2) Richtig ist weiter, dass nach deutschem Recht eine Vormerkung
bei ihrer Begründung aufgrund einer Bewilligung nach § 885 Abs. 1 Satz 1
Alt. 2 BGB entsprechend § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gutgläubig (erst-)erworben
werden kann, das Grundbuch also zugunsten des gutgläubigen Erwerbers der
Vormerkung im Hinblick auf den eingetragenen Eigentümer und den
Grundbuchstand als richtig gilt; aufgrund der strengen
Akzessorietät der Vormerkung zum gesicherten Anspruch gilt dies aber nur
insoweit, als die gesicherte Forderung tatsächlich besteht (vgl.
hierzu Senat, Urteil vom 9. Dezember 2022 - V ZR
91/21, BGHZ 235, 277 Rn. 23 mwN). Die Voraussetzungen für einen
gutgläubigen Erwerb der Vormerkung durch die Beklagte bejaht das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Der Vormerkung lag ein
vormerkungsfähiger Anspruch zugrunde, die Beklagte war gutgläubig und auch
sonstige Umstände standen einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen.
25 (a) Der durch die Vormerkung gesicherte künftige Anspruch war
vormerkungsfähig. Nach § 883 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB können auch künftige
Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert werden. Vormerkungsschutz genießen
künftige Ansprüche dabei jedenfalls dann, wenn bereits der Rechtsboden für
ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet
ist, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen
Berechtigten abhängt (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 1980 - V
ZR 95/79, NJW 1981, 446 f.). Dies war hier der Fall. Das bis zum 31.
Dezember 2016 befristete Angebot auf Übereignung des Wohnungseigentums war
unwiderruflich. Die Entstehung des Auflassungsanspruchs hing damit nur noch
von der Entscheidung der Beklagten ab, das Angebot anzunehmen.
26 (b) Die
Beklagte war im Hinblick auf das Eigentum ihres Ehemannes gutgläubig.
Gemäß
§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an
einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft
erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit
dem Erwerber bekannt ist. Dabei kommt es, wenn die Vormerkung - wie hier -
einen künftigen Anspruch sichert, für die Frage der Gutgläubigkeit nicht
(erst) auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an; vielmehr bestimmt
sich der für die Gutgläubigkeit maßgebliche Zeitpunkt nach den auch sonst
geltenden allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 1980 -
V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447). In der Regel ist daher auf den Zeitpunkt
der Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen. Liegen alle
Entstehungsvoraussetzungen der Vormerkung mit Ausnahme der
Grundbucheintragung vor, kommt es entsprechend § 892 Abs. 2 1. Alt. BGB
auf den Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags an (vgl. Senat, Urteil
vom 1. Oktober 1958 - V ZR 26/57, BGHZ 28, 182, 187 f.).
27
(aa) Im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung am 4. Juli 2014 war noch
kein Widerspruch in dem Grundbuch eingetragen. Entgegen der Ansicht der
Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass es das Berufungsgericht im
Rahmen seiner nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. Senat, Urteil vom 1.
Oktober 2010 - V ZR 173/09, NJW 2010, 3774 Rn. 13 mwN) tatrichterlichen
Würdigung nicht als erwiesen ansieht, dass die Beklagte im Zeitpunkt des
Eintragungsantrags Kenntnis von einer nicht gegebenen Eigentümerstellung
ihres Ehemannes hatte. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an
den von der Klägerin zu erbringenden Beweis der Bösgläubigkeit nicht, wenn
es hierfür eine Kenntnis der die Unrichtigkeit der Eintragung begründenden
Tatsachen nicht ausreichen lässt. Denn die Kenntnis von der Unrichtigkeit
des Grundbuchs setzt positive Kenntnis voraus und ist daher grundsätzlich
erst dann gegeben, wenn der Schluss von den Tatsachen auf die Rechtsfolge
der Unrichtigkeit des Grundbuchs gezogen wird. Etwas Anderes gilt nur dann,
wenn sich der Erwerber der sich aus den ihm bekannten Tatsachen ergebenden
Rechtsfolge bewusst verschließt, was aber unter anderem voraussetzt, dass
sich diese Rechtsfolge für ihn aufdrängt (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober
2014 - V ZR 45/13, NJW 2015, 619 Rn. 33). Dass das Berufungsgericht hiervon
angesichts der Maßgeblichkeit südafrikanischen Güterrechts nicht ausgeht,
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision geltend
macht, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den sich aus § 819 Abs. 1
BGB ergebenden Sorgfaltsmaßstab zu beachten, verfängt dies schon deswegen
nicht, weil im Rahmen des § 892 BGB nicht die Kenntnis von dem Mangel eines
rechtlichen Grundes, sondern die Kenntnis von der Unrichtigkeit der
Grundbucheintragung entscheidend ist. Die Kenntnis von einem etwaigen
Rechtsmangel des Verpflichtungsgeschäfts führt nicht ohne Weiteres dazu,
dass auch die Kenntnis von einer Unwirksamkeit des der Grundbucheintragung
zugrundeliegenden Verfügungsgeschäfts gegeben ist (vgl. Staudinger/Picker,
BGB [2019], § 892 Rn. 151; BeckOGK/Hertel [15.4.2021], § 892 BGB Rn. 76).
28 (bb) Zutreffend ist auch, dass ein möglicher
Verstoß gegen eine ehegüterrechtliche absolute Verfügungsbeschränkung nach
dem anzuwendenden (siehe oben Rn. 13 - 18) südafrikanischen Güterrecht dem
gutgläubigen Erwerb nicht entgegensteht. Denn nach den für den Senat
bindenden (vgl. Rn. 19) Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des
südafrikanischen Rechts wäre auch bei einem derartigen Verstoß ein
gutgläubiger Erwerb von dem zu Unrecht eingetragenen Bucheigentümer möglich.
29
(cc) Richtig ist weiter, dass ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung auch
nicht deshalb ausgeschlossen war, weil es an einem Verkehrsgeschäft fehlte.
Ob mit dieser Begründung Rechtsgeschäften im Rahmen vorweggenommener
Erbfolge überhaupt der Schutz des § 892 BGB versagt werden kann, ist
umstritten. Der Senat hat dies bisher offengelassen (vgl. Urteil vom 2.
Oktober 1981 - V ZR 126/80, NJW 1982, 761, insoweit nicht abgedruckt in
BGHZ 81, 395; zum Streitstand vgl. MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl., § 892 Rn.
31). Eine Entscheidung der Streitfrage ist auch hier nicht erforderlich.
Denn die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Bewilligung der Vormerkung
nicht im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgte, begegnet keinen
Bedenken. Das Berufungsgericht legt das Schenkungsangebot des Ehemannes der
Beklagten dahin aus, dass es nicht im Sinne von § 2301 BGB daran anknüpft,
dass die Beklagte ihren Ehemann überlebt. Diese tatrichterliche Auslegung
ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (st. Rspr., vgl. nur
Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJW-RR 2017, 210 Rn. 7
mwN) und in diesem Rahmen, anders als die Revision meint, nicht zu
beanstanden. Insbesondere beschränkt das Berufungsgericht seine Auslegung
nicht nur auf den Wortlaut der Urkunde, sondern bezieht, worauf die
Erwiderung zutreffend hinweist, auch die Angaben der Beklagten im Rahmen der
Parteivernehmung und weitere Umstände mit in die Auslegung ein. Die der
Auslegung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist auch nicht widersprüchlich.
Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Schenkungsangebot
jedenfalls auch zur Sicherung der Finanzierung für den Fall einer schweren
Erkrankung des Ehemannes der Beklagten habe dienen sollen, es sich mithin
nicht allein um eine Maßnahme für den Todesfall gehandelt habe.
30 bb) Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht
zudem an, dass die Vormerkung weiterhin besteht. Die Vormerkung ist nicht
mit dem Ablauf der ursprünglichen Annahmefrist (31. Dezember 2016)
erloschen. Vielmehr besteht der künftige Anspruch aufgrund der vor
Fristablauf erfolgten Verlängerung der Annahmefrist bis zum 31. Dezember
2026 weiterhin und wird durch die Vormerkung gesichert.
31 (1) Im
Ausgangspunkt ist die Vormerkung ein streng akzessorisches Sicherungsmittel
eigener Art. Sie erlischt, wenn der gesicherte Anspruch nicht mehr besteht
(vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2023 - V ZR 22/22, NJW 2023, 2343 Rn. 33
mwN) oder der gesicherte Anspruch unter Aufhebung des alten neu begründet
wird (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 432/98, BGHZ 143, 175,
179). Auch wenn der gesicherte Anspruch erweitert wird oder
seine Entstehungsvoraussetzungen erweitert werden, erfasst die Wirkung der
Vormerkung diese Erweiterungen wegen ihrer Akzessorietät nicht (vgl.
Senat,
Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 15). Soweit die
Sicherungswirkung der Vormerkung den neuen Anspruch oder die Erweiterung des
alten Anspruchs nicht umfasst, kann sich in der Folge die Frage stellen, ob
die Vormerkungseintragung ausnahmsweise (vgl. Krüger, ZNotP 2013, 11, 13)
durch eine erneute Bewilligung zur Sicherung des neuen oder des erweiterten
Anspruchs genutzt werden kann; dabei bestimmt sich der Rang der
Vormerkung dann nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung (vgl.
Senat, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 432/98, BGHZ 143, 175,
179 ff.; Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 15 u. 17).
32 (2) Vor diesem Hintergrund ist - wie das Berufungsgericht richtig
sieht - umstritten, welche Auswirkungen eine rechtzeitige Verlängerung der
Angebotsfrist auf die Sicherungswirkung einer Vormerkung hat, die einen sich
aus einem befristeten Vertragsangebot ergebenden künftigen Anspruch sichert.
33
(a) Teilweise wird vertreten, dass die Verlängerung der Annahmefrist
eine wesentliche Änderung des durch die Vormerkung gesicherten künftigen
Anspruchs darstelle. Ergebe sich aus der Grundbucheintragung unter
Einbeziehung der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (§ 44 Abs. 2
Satz 1 GBO) die ursprüngliche Annahmefrist, sichere die eingetragene
Vormerkung daher nur diesen künftigen Anspruch und nicht den sich erst
aufgrund der Verlängerung der Frist ergebenden künftigen Anspruch.
Vormerkungsschutz für diesen künftigen Anspruch bestehe erst ab dem
Zeitpunkt, in dem die Verlängerung der Frist in das Grundbuch eingetragen
werde. Der alte Rang der Vormerkung könne insofern nur mit Zustimmung
gleich- und nachrangig eingetragener Berechtigter gewahrt werden. Das
entspreche der Funktion des Grundbuchs und den schutzwürdigen Interessen des
Rechtsverkehrs (vgl. OLG Köln, OLGZ 1976, 335, 337 f.; OLG Frankfurt a.M.,
DNotZ 1994, 247, 248 f.; KG, HRR 1933 Nr. 1849; LG Kiel, NZM 2002, 629, 630;
Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Aufl., § 885 Rn. 20; jurisPK-BGB/Ludwig, 10. Aufl., § 311b Rn. 67; Amann, DNotZ
2014, 178, 194 f., 202; Krauß, notar 2012, 317, 322; Volmer, ZfIR 2000,
207).
34 (b) Nach anderer Ansicht beeinflusst eine Verlängerung der
Annahmefrist die Sicherungswirkung der eingetragenen Vormerkung nicht.
Denn
durch die Fristverlängerung verändere sich nicht der Inhalt des künftigen
Anspruchs, sondern nur dessen zeitliche Entstehungsgrundlage. Eine mit der
Fristverlängerung gegebenenfalls verbundene Drittbelastung sei unbedenklich,
da die Beteiligten dieselbe Wirkung auch auf andere Weise herbeiführen
könnten (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 244, 245 f.; BeckOGK/Assmann, BGB
[1.2.2024], § 883 Rn. 85.2; BeckOK BGB/Eckert [1.2.2024], § 885 Rn. 18;
Erman/Artz, BGB, 17. Aufl., § 885 Rn. 20; MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl., § 885
Rn. 37; NK-BGB/Krause, 5. Aufl., § 883 Rn. 113; Staudinger/Kesseler, BGB
[2020], § 885 Rn. 2; Bauer/Schaub/Lieder, GBO, 5. Aufl., AT C Rn. 87 f.;
Promberger, Rpfleger 1977, 157, 158 f.; Krüger in Festschrift Krämer, 2009,
S. 475, 490 f.; Kohler, DNotZ 2011, 808, 830 Fn. 102).
35 (c)
Richtigerweise
entfaltet eine Vormerkung, die einen sich aus einem befristeten
Vertragsangebot ergebenden künftigen Anspruch sichert, bei rechtzeitiger
Verlängerung der ursprünglichen Annahmefrist Sicherungswirkung bis zum
Ablauf der verlängerten Annahmefrist.
36 (aa) Durch die Verlängerung der
Annahmefrist bleibt der künftige Anspruch selbst unverändert; es wird weder
ein neuer künftiger Anspruch begründet noch wird der künftige Anspruch um
zusätzliche Entstehungsvoraussetzungen erweitert (vgl. Krüger in Festschrift
Krämer, 2009, S. 475, 491). Zwar wird der Schwebezustand bis zur Entstehung
des künftigen Anspruchs verlängert; dadurch wird aber lediglich der
Zeitraum, in dem der Anspruch entstehen kann, geändert, nicht der Inhalt
des Anspruchs selbst. Die Konstellation ist daher nicht mit der Änderung
einer Bedingung bei einem bereits bestehenden, aber bedingten Anspruch
vergleichbar (vgl. Promberger, Rpfleger 1977, 157, 159). Da der durch die
Vormerkung gesicherte künftige Anspruch auch nach Verlängerung
der Annahmefrist derselbe bleibt, bedarf es keiner Eintragung der
Fristverlängerung im Grundbuch. Wegen der Identität des gesicherten
künftigen Anspruchs geht es nicht um die Wiederverwendung einer
Vormerkungseintragung zur Sicherung eines anderen Anspruchs. Aus diesem
Grund ist - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht zu prüfen,
inwieweit nach der Verlängerung des Angebots eine Kongruenz von Eintragung,
Bewilligung und Anspruch vorliegt. Gleichermaßen ist es unerheblich, ob sich
die ursprüngliche Befristung des Angebots aus der Grundbucheintragung
ergibt. Auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene
Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.
37 (bb) Auch die
Publizitätsfunktion des Grundbuchs erfordert kein Ende der Sicherungswirkung
mit Ablauf der ursprünglichen Annahmefrist. Zwar hat das Grundbuch die
Aufgabe, zuverlässig Auskunft über die gegenwärtigen und vergangenen
Rechtsverhältnisse an dem Grundstück zu geben (vgl. Senat, Beschluss vom 21.
September 2023 - V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 26). Auf den Bestand und
Inhalt der durch die Vormerkung gesicherten Forderung erstrecken sich die
Publizität des Grundbuchs und der Schutz des öffentlichen Glaubens aber
nicht (vgl. oben Rn. 24). Aus dem Grundbuch ergibt sich zudem nicht, ob das
befristete Angebot bereits angenommen worden ist (vgl. OLG
Düsseldorf, FGPrax 2013, 244, 245 f.; Promberger, Rpfleger 1977, 157, 159).
Der Erwerber eines mit einer Vormerkung für einen künftigen Anspruch
belasteten Grundstücks kann dem Grundbuch mithin nie entnehmen, ob der
künftige Anspruch bereits zu einem gegenwärtigen Anspruch erstarkt ist. Auch
wenn die Annahmefrist abgelaufen ist, kann der Anspruch noch vor Fristablauf
entstanden sein. Durch die
Eintragung der Vormerkung ist der Erwerber aber hinreichend dahingehend
gewarnt, dass ein Auflassungsanspruch noch entstehen oder bereits vor
Fristablauf entstanden sein kann. Diese Warnfunktion geht auch dann nicht
verloren, wenn die Angebotsfrist - außerhalb des Grundbuchs - verlängert
wird.
38 (cc) Die schutzwürdigen Interessen des Rechtsverkehrs stehen dem
fortdauernden Vormerkungsschutz bei rechtzeitiger Verlängerung der
Annahmefrist zudem deswegen nicht entgegen, weil dasselbe Ergebnis auch
dadurch erreicht werden könnte, dass der Gläubiger das Angebot innerhalb der
ursprünglichen Frist annimmt, Gläubiger und Schuldner aber gleichzeitig
einen aufschiebend bedingten Aufhebungsvertrag schließen (vgl.
NK-BGB/Krause, 5. Aufl., § 883 Rn. 113). Die Verlängerung der Angebotsfrist
stellt sich insofern als ein Minus zur Entstehung des Anspruchs dar (vgl.
Promberger, Rpfleger 1977, 157, 159).
39 (dd) Schließlich würde die
Vormerkung als das Sicherungsmittel der Wahl bei Grundstücksverträgen ganz
erheblich entwertet, wenn der Ablauf der Annahmefrist trotz rechtzeitiger
Verlängerung das Erlöschen der Vormerkung nach sich zöge. Denn die
Vertragsbeteiligten könnten ohne die Gefahr des Rangverlustes nicht mehr
flexibel auf veränderte Umstände reagieren.
40 (3) Aufgrund der erfolgten
Verlängerung der Annahmefrist besteht daher die Vormerkung weiterhin. Dass
im Zeitpunkt der Verlängerung der Annahmefrist ein Widerspruch gegen das
Eigentum des Ehemannes der Beklagten eingetragen war, hat auf den Bestand
der Vormerkung keinen Einfluss. Denn ein Neuerwerb der Vormerkung hat zu
diesem Zeitpunkt - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - nicht
stattgefunden.
41 b) Die Revision rügt
allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 816 Abs.
1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB nicht prüft. Nach dem im
Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt ergibt sich nämlich aus
§ 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch der Klägerin gegen
die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung in Gestalt einer
grundbuchrechtlichen Bewilligung gemäß § 19 GBO.
42 aa)
Nach § 816 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann, wenn ein Nichtberechtigter über
einen Gegenstand eine unentgeltliche Verfügung trifft, die dem Berechtigten
gegenüber wirksam ist, derjenige, der auf Grund der Verfügung einen
unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangt, zur Herausgabe des durch
die Verfügung Erlangten verpflichtet. Die Vorschrift findet auch Anwendung,
wenn eine Vormerkung aufgrund einer Bewilligung im Sinne von § 885 Abs. 1
Satz 1 2. Alt. BGB gutgläubig erworben wird. Dabei kann offenbleiben, ob
es sich bei der Bewilligung einer Vormerkung um eine Verfügung im
Rechtssinne handelt; jedenfalls rechtfertigen es die materiell-rechtlichen
Wirkungen der Bewilligung, sie einer Verfügung über ein Recht
gleichzustellen, sobald die Vormerkung eingetragen wird (vgl. Senat,
Beschluss vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25, 16, 23). § 816 Abs. 1
BGB dient insbesondere dem Ausgleich von Rechtsverschiebungen, die aufgrund
der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb eintreten (vgl. Senat, Urteil
vom 2. Oktober 1981 - V ZR 126/80, BGHZ 81, 395, 396), und richtet sich auf
deren Rückgängigmachung (vgl. Erman/Artz, BGB, 17. Aufl., § 892 Rn. 47).
Hat der Anspruchsgegner durch gutgläubigen Erwerb ein dingliches Recht
erlangt, kann der Gläubiger - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -
nach § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB die Aufhebung dieses
Rechts verlangen (vgl. zum Inhalt eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB bei der Belastung mit einer Grundschuld Senat, Urteil vom 15. März 2002
- V ZR 396/00, BGHZ 150, 187, 192 ff.). Ist das Erlangte eine Vormerkung,
ist der Schuldner aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB
zur Zustimmung zur Löschung der Vormerkung in Form der
grundbuchrechtlichen Bewilligung gemäß § 19 GBO verpflichtet. Denn mit einer
solchen Bewilligung kann der Gläubiger die Vormerkung beseitigen.
43 bb) Anders als die Erwiderung geltend macht, ist der
Streitgegenstand des Prozesses nicht auf einen
Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB begrenzt.
44 (1) Nach der in
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten prozessrechtlichen
Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess wird mit der Klage nicht ein
bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist
Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren
oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch,
der durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Anspruchs- oder
Klagegrund) bestimmt wird, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge
herleitet (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 99/21, NJW 2022,
2400 Rn. 13 mwN). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der
Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer
vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem
durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten
Tatsachenkomplex gehören. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff
nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem
Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn
diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (Senat,
Urteil vom 17. Februar 2023 - V ZR 22/22, NJW 2023, 2343 Rn. 26 mwN).
45 (2) Danach umfasst der Streitgegenstand hier auch
einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs.
1 Satz 1 BGB.
46 (a) Die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge ist die
Zustimmung zur Löschung der Vormerkung aus dem Grundbuch in Gestalt einer
grundbuchrechtlichen Bewilligung gemäß § 19 GBO. Der Klageantrag ist nach
seinem Wortlaut zwar auf eine Grundbuchberichtigung gerichtet. Die Aufnahme
eines materiellrechtlichen Begründungselements in den Wortlaut des
Klageantrags führt aber ebenso wenig zu einer Beschränkung des
Streitgegenstandes auf einen bestimmten materiell-rechtlichen Anspruch wie
die rechtlichen Ausführungen der Klägerin in den Vorinstanzen.
Denn die
Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden
gesetzlichen Tatbestände ist Sache des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 12.
Dezember 2019 - IX ZR 328/18, NJW-RR 2020, 373 Rn. 34). Es ist daher
entgegen der Ansicht der Erwiderung unerheblich, dass die Klägerin
ausdrücklich keine „schuldrechtlichen Bereicherungsansprüche“ geltend machen
wollte. Der Anspruch auf Erteilung einer grundbuchrechtlichen Bewilligung
gemäß § 19 GBO zur Löschung der Vormerkung kann hier sowohl auf § 894 BGB
(vgl. Rn. 21) als auch auf § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB
(vgl. Rn. 42) gestützt werden. Da beide Ansprüche jeweils (nur) auf die
grundbuchrechtliche Bewilligung der Löschung der Vormerkung gerichtet sind,
haben sie in der hier vorliegenden Fallkonstellation den gleichen Inhalt.
Inwieweit im Verhältnis der Ansprüche aus § 894 BGB und § 816 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB etwas Anderes gilt, wenn der
bereicherungsrechtliche Anspruch nicht lediglich auf eine
grundbuchrechtliche Bewilligung gerichtet ist (vgl. Senat, Urteil vom 2.
Oktober 1981 - V ZR 126/80, NJW 1982, 761, 762, insoweit nicht abgedruckt in
BGHZ 81,395), ist hier nicht zu entscheiden.
47 (b) Beide Ansprüche beruhen auch auf demselben
Lebenssachverhalt. Die für einen Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
Abs. 1 Satz 1 BGB zusätzlich erforderliche Unentgeltlichkeit der Verfügung
gehört nach natürlicher Betrachtungsweise zu demselben Tatsachenkomplex.
48
bb) Von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs aus § 816 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Revisionsverfahren
auszugehen. Mangels Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten der
Klägerin zu unterstellen, dass diese im Hinblick auf das Wohnungseigentum
Berechtigte und der Ehemann der Beklagten Nichtberechtigter war. Die
Bestellung der Vormerkung war zudem unentgeltlich und der Klägerin und ihrem
Ehemann gegenüber wirksam. Die Beklagte hat mit der wirksamen Bestellung der
Vormerkung zu ihren Gunsten auch unmittelbar einen rechtlichen Vorteil
erlangt.
49 cc) Anders als das Berufungsgericht möglicherweise meint, steht
der Prüfung des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB
nicht entgegen, dass die Klage im dinglichen Gerichtsstand gemäß § 24 Abs. 1
Alt. 3 ZPO erhoben wurde. Dabei kann offenbleiben, ob sich auch für einen
Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung aus § 816 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB die Zuständigkeit direkt aus § 24 Abs. 1 Alt. 3 ZPO
ergibt (vgl. zur Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Alt. 3 ZPO auf
schuldrechtliche Ansprüche BeckOK ZPO/Toussaint [1.3.2024], § 24 Rn. 11a
mwN). Jedenfalls muss dem Gericht des ausschließlichen dinglichen
Gerichtsstandes aus prozessökonomischen Gründen eine umfassende
Entscheidungskompetenz über den hier gegebenen einheitlichen prozessualen
Anspruch zukommen; die - insbesondere auf § 17 Abs. 2 GVG gestützte -
Argumentation des Bundesgerichtshofs bezüglich der umfassenden Zuständigkeit
im Rahmen des besonderen Gerichtsstandes des § 32 ZPO ist insofern übertragbar (vgl. zu § 32 ZPO BGH,
Urteil vom 10. Dezember 2020 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 176 ff.).
50 3.
Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht erweist sich auch nicht
deswegen als richtig (§ 561 ZPO), weil die Prozessführungsbefugnis
der Klägerin nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz
entfallen und deswegen die Klage unzulässig geworden ist. Zwar steht
zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Ehemann der Klägerin nach
Abschluss des Berufungsverfahrens verstorben und zur Verwaltung seines
Nachlasses vom Master of High Court (Cape Town) ein Testamentsvollstrecker
(executor) bestellt worden ist. Anders als die Erwiderung meint, ist der
Senat aber nicht gehalten, darüber zu entscheiden, ob deswegen die
Prozessführungsbefugnis der Klägerin nach der letzten mündlichen Verhandlung
in der Tatsacheninstanz entfallen ist.
51 a) Für das Vorliegen oder Fehlen
der von Amts wegen zu prüfenden Prozessführungsbefugnis kommt es - wie
ausgeführt (Rn. 8) - grundsätzlich darauf an, ob die tatsächlichen
Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis in dem Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben.
52 b)
Allerdings hat der Bundesgerichtshof von diesem Grundsatz Ausnahmen aus
Gründen der Prozessökonomie zugelassen. Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 ZPO
ist einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch
Tatsachen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können,
soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz
ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der
Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR
273/14, NJW-RR 2017, 676 Rn. 44; Urteil vom 2. Oktober 2019 - I ZR 19/19,
WRP 2020, 195 Rn. 28 jeweils mwN). Bei einer solchen Fallgestaltung ist es
aus prozessökonomischen Gründen nicht gerechtfertigt, die vom
Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, gegebenenfalls
durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. Vielmehr ist in
einem derartigen Fall durch die Zulassung neuen Vorbringens im
Revisionsverfahren eine rasche und endgültige
Streitbereinigung herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR
273/14, NJW-RR 2017, 676 Rn. 44).
53 c) Diese Grundsätze
gebieten hier keine Prüfung, ob die Prozessführungsbefugnis nach der letzten
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz durch den Tod des Ehemannes
der Klägerin und der Bestellung eines executors entfallen ist. Denn die
Zulassung des Vortrags würde nicht zu einer raschen und endgültigen
Streitbereinigung im Revisionsverfahren führen. Der Senat müsste aufgrund
noch zu ermittelnder Tatsachen prüfen, welches Erbstatut Anwendung findet,
welchen Einfluss das Güterrechtsstatut hat und, soweit ausländisches Recht
Anwendung findet, weiterhin den Inhalt dieses Rechts ermitteln. Dies führte
nicht nur zu einer erheblichen Verlängerung des Revisionsverfahrens, sondern
auch dazu, dass das Revisionsgericht entgegen seiner eigentlichen Aufgabe
der Rechtskontrolle in erheblichem Umfang mit der Bewertung von Tatsachen
belastet wäre. In einer derartigen Konstellation muss das
Revisionsgericht, und zwar auch, soweit es um die von Amts wegen zu
berücksichtigende Prozessführungsbefugnis geht, neue Tatsachen nicht
berücksichtigen; es verbleibt dann bei dem Grundsatz, dass es für das
Vorliegen der Prozessführungsbefugnis auf den Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BGH, Urteil vom
6. Mai 1981 - VIII ZR 45/80, MDR 1981, 1012, 1013). Dies ändert aber nichts
daran, dass das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sache
etwaige neue Tatsachen berücksichtigen muss.
C.
54 I. Das
Berufungsurteil kann wegen der fehlenden Prüfung des Anspruchs aus § 816
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Berufungsgericht keinen
Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der
Sache nicht selbst entscheiden. Ob ein Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs.
1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, hängt davon ab, ob die
Klägerin im Hinblick auf das Wohnungseigentum Berechtigte und der Ehemann
der Beklagten Nichtberechtigter war. Hierfür sind noch weitere
Feststellungen zum Inhalt des südafrikanischen Güterrechts und
gegebenenfalls auch zur Bösgläubigkeit des Ehemannes der Beklagten zu
treffen.
55 II. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht vorab zu prüfen haben,
ob sich aus dem Tod des Ehemannes der Klägerin und der Bestellung eines
executors Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin im
Hinblick auf das in Deutschland belegene Wohnungseigentum ergeben.
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