(Kein) Eigentumserwerb nach § 950 BGB an einem
Datenträger durch Abspeichern von Daten; Herausgabeanspruch des
Auftraggebers/Dienstherrn aus § 667 Alt. 2 BGB; Abgrenzung zwischen
Gefälligkeit und Vertrag ("Kohl-Bänder")
BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR
206/14 - OLG Köln
Fundstelle:
NJW 2016, 317
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten
geeigneten und bestimmten Tonbandes allein wird keine neue Sache im Sinne
des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt.
b) Gegenstand eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB können unabhängig von
der Eigentumslage auch Tonbänder sein, die zur Aufzeichnung von Interviews
oder vergleichbaren Gesprächen mit dem Auftraggeber verwendet worden sind.
Zentrale Probleme:
Es handelt sich um die Entscheidung über die sog.
"Kohl-Bänder", die auch in die Tagespresse kam. Helmut Kohl hatte mit einem
Journalisten, der beauftragt war, als Ghostwriter dessen Memoiren zu
verfassen, lange Gespräche, die dieser zum Zweck der Materialsammlung auf
Tonband aufgezeichnet hatte. Er verlangt nun die aufgezeichneten Bänder
heraus, um die Veröffentlichung der darauf privat getätigten Äußerungen zu
verhindern.
Der Senat verneint einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Durch das
Besprechen der Tonbänder wird der Besprechende nämlich nicht Eigentümer nach
§ 950 BGB (Verarbeitung). Das gilt allgemein für das Speichern von Daten auf
fremden Datenträgern. Diese werden durch das Speichern von Daten nicht zu
einer anderen Sache umgestaltet, sondern lediglich bestimmungsgemäß
verwendet. Dabei überzeugt insbesondere der Hinweis des Senats auf das
cloud-computing.
Den Herausgabeanspruch selbst leitet der Senat aus § 667 Alt. 2 BGB ab. Dazu
muss er erst ein Auftragsverhältnis herleiten, was konstruktiv etwas
schwierig war, weil der Ghostwriter einen Vertrag mit dem Verlag, nicht aber
mit dem Kläger hatte. Der Senat lässt offen, ob dieser Vertrag auch
zugunsten des Klägers wirkt (§ 328 BGB), sondern leitet ein
auftragsähnliches Rechtsverhältnis eigener Art zwischen den Parteien her
(daher die Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Vertrag, s.
dazu auch
BGH
NJW 1992, 498;
BGH NJW
1995, 3389; BGH NJW 2003, 1521;
BGH NJW 2009, 1141;
BGH NJW 2010, 3078,
BGH v. 23.7.2015 - III
ZR 346/14 und BGH v. 26.4.2016 - VI ZR 467/15). Wenn die Tonbänder selbst dem Beklagten gehört
haben, hat er für diese einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB.
©sl 2015
Tatbestand:
1 Der Kläger war 16 Jahre lang
Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland; der Beklagte ist ein bekannter
Journalist. Im Jahre 1999 schlossen die Parteien jeweils selbständige
Verträge mit einem Verlag. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der
Memoiren des Klägers, für den der Beklagte als „Ghostwriter" tätig werden
sollte.
2 Die Verträge waren inhaltlich aufeinander abgestimmt und enthielten
größtenteils wortgleiche Formulierungen. Nach dem Inhalt der
Verträge stand der Beklagte gegen ein vom Verlag zu zahlendes Entgelt dem
Kläger für eine Zusammenarbeit bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur
Verfügung; er übernahm persönlich die schriftliche Abfassung des Manuskripts
nach den Vorgaben und Angaben des Klägers. Der Kläger sollte Autor des Werks
und Eigentümer des Manuskripts sein, in das er schon in der Phase seiner
Entstehung jederzeit Einsicht nehmen und durch Weisungen an den Beklagten
inhaltlich eingreifen konnte. Der Kläger sollte dem Beklagten Einblick in
die für die Memoiren relevanten Unterlagen geben und ihm in ausreichendem
Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen. Die
Einzelheiten der Zusammenarbeit waren direkt zwischen den Parteien zu
„besprechen". Der Kläger war berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem
Beklagten jederzeit zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen
Ersatz für ihn zu bestimmen.
3 Zur Vorbereitung des Manuskripts fanden nach Absprache der Parteien im
Wohnhaus des Klägers lange Gespräche statt, die mit einem vom Beklagten zur
Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen wurden. Auf diese
Weise wurden in den Jahren 2001 und 2002 auf zahlreichen Tonbändern, die der
Beklagte jeweils mitbrachte, an über 100 Tagen während 630 Stunden die
Fragen und Stichworte des Beklagten sowie die Ausführungen des Klägers
hierzu aufgezeichnet. Der Kläger sprach dabei ausführlich über sein gesamtes
Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte,
als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die der Kläger
persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur
Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause.
4 In der Folgezeit kam es zum Zerwürfnis der Parteien.
Mit Schreiben vom 24. März 2009 kündigte der Kläger die Zusammenarbeit mit
dem Beklagten auf. Der Beklagte wurde daraufhin von dem Verlag finanziell
abgefunden. Einer Aufforderung des Klägers, ihm alle Aufzeichnungen
und sämtliche Interviews und Gespräche mit ihm herauszugeben, leistete der
Beklagte nicht Folge.
5 Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Herausgabe
„sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und
die in den Jahren 2001 und 2002 von dem Beklagten aufgenommen wurden". Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht
zugelassenen Revision strebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage
an. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
6 Nach Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 419) hat der
Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder, weil er durch
die Aufzeichnung seiner Stimme gemäß § 950 BGB Eigentum an ihnen erlangt
habe. Danach erwerbe derjenige, der durch Verarbeitung eine neue
bewegliche Sache herstelle, das Eigentum daran, sofern nicht der Wert der
Verarbeitung erheblich geringer sei als der Wert des verarbeiteten Stoffes.
Als Verarbeitung gelte dabei auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken,
Gravieren und Ähnliches. Durch den Aufzeichnungsvorgang seien die Tonbänder
physisch verändert worden. Wertungsmäßig sei der Vorgang mit dem in § 950
Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich genannten „Beschreiben" vergleichbar. Nach
der maßgeblichen Verkehrsauffassung werde jedenfalls dann eine neue Sache
hergestellt, wenn die Aufzeichnung für eine längerfristige Nutzung bestimmt
sei. Auch sei der Kläger als Hersteller der Tonbandaufzeichnungen anzusehen.
Ein Recht zum Besitz stehe dem Beklagten nicht zu.
II.
7 Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand.
8 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet geht das
Berufungsgericht davon aus, dass der Herausgabeantrag, mit dem der Klage
stattgegeben worden ist, hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
9 a) Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen ist in diesem Sinne
bestimmt, wenn er diese konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits
so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch
vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im
Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember
1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 und Beschluss vom 19. Mai 2011- I ZB
57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 13 jeweils mwN). Andererseits führt nicht jede
mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des
Klageantrags (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ
109, 260, 262 f. und vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 76).
Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem
Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden
materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen
an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu
schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend
verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls
schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz
festzulegen (BGH, Urteil vom 28. November 2002
- I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f.).
10 b) Gemessen hieran ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Zwar werden
darin die herauszugebenden Bänder nur in der Weise beschrieben, dass es sich
um Tonaufnahmen handele, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist, und
dass sie in den Jahren 2001 und 2002 von dem Beklagten aufgenommen worden
sind. Ob die Stimme des Klägers auf Tonbändern im Besitz des Klägers zu
hören ist, lässt sich feststellen. Schwierig könnte allenfalls die
Abgrenzung von Tonbändern sein, auf denen die Stimme des Klägers zu hören
ist, die aber aus einem anderen Zeitraum stammen. Die Tonbänder aus dem hier
maßgeblichen Zeitraum sind aber nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch entsprechende
Beschriftungen hinreichend identifizierbar. Der Kläger ist auch nicht in der
Lage, die Bänder konkreter zu bezeichnen. Die unter diesen Umständen
verbleibende geringe Unsicherheit ist im Interesse eines wirksamen
Rechtsschutzes hinzunehmen.
11 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die weitere Annahme des
Berufungsgerichts, der Kläger sei dadurch, dass die zwischen ihm und dem
Beklagten zur Vorbereitung seiner Memoiren geführten Gespräche mit einem
Tonbandgerät aufgezeichnet wurden, nach § 950 Abs. 1 BGB Eigentümer der
jeweiligen Tonbänder geworden, so dass er gegen den Beklagten einen
Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB habe. Denn durch die
Aufzeichnung der Gespräche ist keine neue Sache entstanden.
12 a) Nach § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB erwirbt derjenige, der durch
Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche
Sache herstellt, das Eigentum an dieser Sache, sofern nicht der Wert der
Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des
Stoffes. Als Verarbeitung gilt gemäß § 950 Abs. 1 Satz 2 BGB auch das
Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche
Bearbeitung der Oberfläche. Ob das Speichern von Daten auf einem Datenträger
- und insbesondere wie hier das Bespielen eines Tonbandes - als Herstellung
einer neuen Sache anzusehen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur
allerdings nicht einheitlich beantwortet.
13 aa) Teilweise wird in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung
angenommen, das Aufspielen eines Programms auf eine für Firmenzwecke
bestimmte Diskette oder auf einen Rechner stellten Verarbeitungsvorgänge im
Sinne des § 950 BGB dar (OLG Karlsruhe, CR 1987, 19, 20; LAG Chemnitz, CR
2008, 553). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung gelangt das
Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass durch das Bespielen von Tonbändern
- zumindest wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt
sind - im Wege der Verarbeitung neue Sachen hergestellt werden.
14 bb) Demgegenüber wird in der Literatur ganz überwiegend die
Aufzeichnung auf einen Ton- oder Datenträger, jedenfalls wenn die Aufnahme
ohne weiteres löschbar oder übertragbar ist, nicht als Herstellung einer
neuen Sache angesehen (Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 3. Aufl., § 950
Rn. 5 aE; MüKoBGB/Füller, 6. Aufl., § 950 Rn. 10; Palandt/Bassenge, BGB, 74.
Aufl., § 950 Rn. 3; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 950 Rn. 10; Soergel/Henssler,
BGB, 13. Aufl., § 950 Rn. 8; Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 950 Rn. 9 aE;
Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 53 II 2 Rn. 7; Kolb,
GRUR-RR 2014, 423, 424).
15 cc) Nach einer differenzierenden Auffassung soll allerdings dann
von einer Verarbeitung ausgegangen werden, wenn die Datenträger durch den
Speichervorgang nicht nur eine neue Funktion und Bezeichnung erhalten,
sondern - wie im Falle von zum Verkauf bestimmten Musik-CDs oder
VideoKaufkassetten - erst ihre eigene wirtschaftliche Bedeutung erlangen
(jurisPK-BGB/Vieweg, 7. Aufl., § 950 Rn. 15).
16 b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass jedenfalls durch
das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und
bestimmten Tonbandes allein keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB
hergestellt wird.
17 Ob durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt
wird, bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung unter
Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte (vgl. BGH, Urteil
vom 26. Oktober 1977 - VIII ZR 172/76, NJW 1978, 697 f.; OLG Köln, NJW 1991,
2570; 1997, 2187; OLG Stuttgart, NJW 2001, 2889, 2890; Bamberger/Roth/Kindl,
BGB, 3. Aufl., § 950 Rn. 5; MüKoBGB/Füller, 6. Aufl., § 950 Rn. 7 f.;
Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 950 Rn. 3). Eine neue Sache
liegt dann vor, wenn sie eine eigenständige, gegenüber den einzelnen
verarbeiteten Sachen weitergehende Funktion erfüllt (vgl. BGH,
Urteil vom 22. Mai 1995 - II ZR 260/94, NJW 1995, 2633). Hat sich
durch die Verarbeitung der wesentliche wirtschaftliche Verwendungszweck
geändert und hat der Ausgangsstoff nach der Verkehrsauffassung durch die
vorgenommenen Handlungen eine Wesensänderung erfahren, spricht dies für das
Entstehen einer neuen Sache. Entscheidend ist, dass zwischen Ausgangsstoff
und Verarbeitungsprodukt keine Identität mehr besteht. In diesem
Zusammenhang ist ein wesentliches Indiz für das Entstehen einer neuen Sache,
wenn das Ergebnis der Verarbeitung im allgemeinen Sprachgebrauch mit einem
anderen Begriff bezeichnet wird als der verarbeitete Stoff (vgl.
Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 950 Rn. 9 mwN; Erman/Ebbing, BGB, 14.
Aufl., § 950 Rn. 4; PWW/Prütting, BGB, 10. Aufl., § 950 Rn. 5).
Weitere Anhaltspunkte können erhebliche Veränderungen der Sachsubstanz, die
Dauerhaftigkeit der Veränderung oder ein neues äußeres Erscheinungsbild sein
(vgl. Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 950 Rn. 9 mwN; jurisPK-BGB/Vieweg,
7. Aufl., § 950 Rn. 11 mwN).
18 c) Hieran gemessen sind die Tonbänder durch die Aufnahme der zwischen den
Parteien geführten Gespräche nicht zu einer neuen Sache verarbeitet worden.
19 aa) Ein Tonband erfährt durch das Aufnehmen von Tondokumenten als
solches keine substantielle Veränderung. Die Aufnahme führt zwar dazu, dass
sich die Magnetschicht des Tonbands physikalisch verändert. Diese
Veränderung ist aber Voraussetzung und Kernstück seiner bestimmungsgemäßen
Benutzung. Ohne seine veränderbare Magnetbeschichtung und die Veränderung
dieser Magnetschicht beim Aufnehmen könnte ein Tonband nicht als
Speichermedium für Tondokumente verwendet werden. Es wäre ein funktionsloses
Kunststoffband. Für seine Funktion als Speichermedium ist es
typisch, dass es sowohl zum einmaligen Aufnehmen von Tondokumenten als auch
zum wiederholten Aufnehmen und Löschen verschiedener Tondokumente verwendet
werden kann. Zu einer anderen Sache kann ein Tonband - ebenso wie ein
CD-Rohling - durch das Aufnehmen oder Speichern von Tondokumenten deshalb
nur werden, wenn es dadurch seine typische Funktion verändert. Das wäre etwa
dann der Fall, wenn eine unbespielte Musikkassette in einem Musikverlag mit
Musiktiteln oder einem Hörbuch bespielt wird, die in dieser Form vertrieben
werden sollen. Dann wird, darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, aus
einem Speichermedium ein Instrument zum Vertrieb der Musiktitel oder des
Hörbuchs. Eine solche Veränderung haben die Tonbänder durch die Aufnahme der
Gespräche zwischen den Parteien aber gerade nicht erfahren. Sie sind während
dieser Gespräche angefertigt worden, damit die Parteien für die Herstellung
der Memoiren des Klägers die Gespräche noch einmal anhören können. Die
Tonbänder sind damit als Speichermedium eingesetzt worden und dienen diesem
Zweck weiterhin.
20 bb) Sie sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht
dadurch verändert und Eigentum des Klägers geworden, dass die auf ihnen
aufgenommenen Gespräche des Beklagten mit ihm von großer historischer
Bedeutung sind und die Bänder deshalb weder gelöscht noch mit anderen
Inhalten überschrieben werden sollen. Auch das einmalige Bespielen
eines Tonbands mit Tondokumenten, die - etwa zur persönlichen Erinnerung -
dauernd aufbewahrt und erhalten werden sollen, gehört, wie ausgeführt, zum
gewöhnlichen Funktionsumfang und Zweck eines Tonbands. Ob
Tondokumente nur vorübergehend oder dauernd gespeichert werden sollen, hängt
nicht von der besonderen Eigenart oder von einer Veränderung des Tonbands
durch die Aufnahme ab, sondern von den aufgenommenen Inhalten. Ihre
Bedeutung und Einmaligkeit zeichnen nur die Inhalte, aber nicht die
Tonbänder als Speichermedien aus und besagen über die eigentumsrechtliche
Zuordnung des Speichermediums nichts. Die Berechtigung an den
Inhalten folgt anderen Regeln als das Eigentum an den Speichermedien.
Ihre Anwendung muss nicht zu denselben Ergebnissen führen (vgl. MüKoBGB/Füller,
6. Aufl., § 950 Rn. 4). Auch das Urheberrecht gewährt dem
Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am (immateriellen) geistigen
Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an den einzelnen
Werkstücken (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1951 - I ZR 93/51,
NJW 1952, 661, 662 und vom 27. September 1990 - I ZR 244/88, BGHZ 112, 243,
247). Der an den Inhalten Berechtigte kann zwar auch Eigentümer des Tonbands
sein, auf dem sie gespeichert sind, etwa wenn er es käuflich erworben hat.
Notwendig ist das aber nicht. Entschließt er sich etwa dazu,
dieselben Inhalte nicht auf einem eigenen Tonband zu speichern, sondern
beispielsweise auf einem über das Internet zugänglichen Speicherplatz in
einem entfernten Rechenzentrum (sog. Cloud), bleibt er weiterhin alleiniger
Berechtigter der gespeicherten Inhalte. Er wird dadurch indessen weder
rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes Miteigentümer der Speichermedien in
der Computeranlage des Dienstleisters, der ihm darauf den Speicherplatz
eingeräumt hat. Diese Anlage verändert durch die bestimmungsgemäße
Benutzung als virtueller Speicher weder ihre Substanz noch ihre Funktion.
Ebenso läge es, wenn der Beklagte die Gespräche mit dem Kläger statt
in analoger Form auf einem Tonband in digitaler Form auf seinem Notebook
oder Smartphone gespeichert hätte. Auch dann stünden dem Kläger zwar die
Rechte an den Inhalten, aber nicht das Eigentum an dem Notebook oder
Smartphone des Beklagten zu.
21 cc) An der eigentumsrechtlichen Zuordnung der Tonbänder ändert es
schließlich nichts, dass sie (wirtschaftlich) wertvoll sind, weil ihr Besitz
den Zugang zu den auf ihnen aufgenommenen Inhalten bietet. Auch dieser
Umstand ist nicht der besonderen Eigenart der Tonbänder oder ihrer
Veränderung oder Umbildung durch die Aufnahme geschuldet.
22 3. Die Revision bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg, da sich
die Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt (§
561 ZPO). Der Kläger kann nämlich, wie das Landgericht
zutreffend angenommen hat, von dem Beklagten nach Maßgabe von § 667 BGB die
Herausgabe der streitgegenständlichen Tonbänder verlangen.
23 a) Dieser Anspruch ergibt sich nicht schon aus dem Verlagsvertrag des
Beklagten mit dem Verlag oder dem Gesamtgefüge der Verlagsverträge beider
Parteien.
24 aa) In diesen Verträgen ist allerdings die Grundverpflichtung des Klägers
vorgesehen, dem Beklagten Material für die Anfertigung des Manuskripts
zugänglich zu machen und ihm mindestens 200 Stunden für Gespräche zur
Verfügung zu stehen. Es wäre auch nicht von vornherein
ausgeschlossen, dem Verlagsvertrag des Beklagten einen eigenen Anspruch des
Klägers als Drittberechtigtem im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB auf Herausgabe
des dem Beklagten zugänglich gemachten Materials und der Aufzeichnungen über
die Gespräche zu entnehmen. Dem stünde entgegen der von dem
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht
auch nicht die Aufhebung dieses Verlagsvertrags entgegen. Eine
Drittberechtigung des Klägers könnte nach § 328 Abs. 2 BGB auch so
ausgestaltet sein, dass sie nur mit seiner Zustimmung aufgehoben werden
kann.
25 bb) Aus den Verlagsverträgen der Parteien ergibt sich jedoch deshalb kein
Herausgabeanspruch des Klägers, weil ein solcher Anspruch darin erkennbar
nicht geregelt werden sollte. Die Parteien haben sich in ihren Verträgen mit
dem Verlag auf die Regelung der grundsätzlichen Verpflichtung des Klägers
beschränkt, dem Beklagten Material zugänglich zu machen und zu Gesprächen zu
Verfügung zu stehen, und dem Kläger dabei ein Bestimmungsrecht eingeräumt.
Alles Weitere haben sie ausdrücklich einer „direkten Besprechung"
der Parteien untereinander vorbehalten.
26 b) Der Herausgabeanspruch folgt aber aus einer Vereinbarung über
das von dem Kläger für die Abfassung der Memoiren zur Verfügung zu stellende
Material, die die Parteien gewissermaßen „unter dem Dach" ihrer Verträge mit
dem Verlag und zur Durchführung der dort nur allgemein angesprochenen Frage
der Materialsammlung konkludent getroffen haben. Diese Vereinbarung
hat entsprechend der Grundstruktur der auszufüllenden Verlagsverträge
den Charakter eines Auftragsverhältnisses und begründet einen
Herausgabeanspruch des Klägers aus § 667 BGB.
27 aa) Die Parteien haben die ihrer „Besprechung" vorbehaltenen Modalitäten
der Ausstattung des Beklagten mit dem zur Erstellung des Manuskripts
erforderlichen Material nicht in einem schriftlichen Vertrag fixiert. Sie
haben sich aber rein tatsächlich darüber verständigt, indem der Kläger dem
Beklagten Unterlagen zugänglich gemacht und für lange Gespräche zur
Verfügung gestanden hat. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht
des Beklagten weder um eine Absprache im außerrechtlichen, rein
gesellschaftlichen Bereich noch um eine bloße Gefälligkeit, sondern um eine
rechtlich verbindliche Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit.
28 (1) Ob eine Partei eine rechtlich verbindliche Vereinbarung oder
nur eine unverbindliche Absprache treffen will, ist an Hand der Umstände des
jeweiligen Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai
1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 209 f.). Es kommt darauf an, ob
die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste.
Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des
Verhaltens der Parteien zu ermitteln. Dabei sind vor allem die
wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit,
insbesondere für den Begünstigten, die Interessenlage der Parteien
(vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f.,
vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120, vom
18. Dezember
2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 7 und vom
21. Juni 2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366 Rn. 14) und das
objektive Bedürfnis nach einer rechtsverbindlichen Regelung (vgl.
MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 662 Rn. 59 f.) zu berücksichtigen.
Danach haben die Parteien miteinander hier nicht nur eine informelle
Absprache getroffen, sondern einen rechtlich verbindlichen Vertrag über ihre
Zusammenarbeit bei der Materialsammlung geschlossen.
29 (2) (a) Die Regelung dieser Zusammenarbeit war in den Verlagsverträgen
der Parteien mit dem Verlag offen gelassen und einer „Besprechung" der
Parteien vorbehalten worden. Hierbei handelt es sich aber nicht, worauf die
Verwendung des Begriffs „besprechen" in den Verträgen auf den ersten Blick
hindeuten mag, um einen unbedeutenden Nebenpunkt wie die Absprache eines
Termins. Es ging vielmehr um die Einzelheiten der für das Gelingen des
Gesamtprojekts und der Verträge der Parteien mit dem Verlag entscheidenden
Ausstattung des Beklagten mit dem erforderlichen Material im weitesten
Sinne.
30 (b) Gegenstand der „Besprechung" sollten mithin vertrauliche Unterlagen
wie Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripte und andere Dokumente aus der
Zeit der politischen Tätigkeit des Klägers sein, die dieser dem Beklagten
zugänglich machen sollte. Darunter befanden sich auch zahlreiche Quellen,
die der Öffentlichkeit auf Grund der dreißigjährigen Sperrfrist für Archive
noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Kläger
zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden, etwa auch
Auszüge aus der "Stasi-Akte" des Klägers. In den vorgesehenen
Gesprächen sollte der Kläger dem Beklagten seine persönlichen Erinnerungen,
Informationen, Einschätzungen und unter Umstände auch Gefühle preisgeben. In
welchem Umfang er sich dem Beklagten öffnete, konnte er zwar im Grundsatz
selbst bestimmen. Er durfte sich aber letztlich nicht zu sehr beschränken,
weil die Memoiren dann nicht gelingen konnten. Er war deshalb darauf
angewiesen, dass er nicht nur Herr über das überlassene Material, sondern
auch Herr über seine aufgezeichneten Äußerungen blieb. Das setzt neben dem
persönlichen Vertrauensverhältnis eine rechtlich verbindliche Vereinbarung
voraus, die ihm die zur Durchsetzung der Vertraulichkeit erforderlichen
Ansprüche verschaffte und die die Parteien nach den Verlagsverträgen auch
miteinander treffen sollten.
31 bb) Die durch die Parteien zur Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit
jedenfalls konkludent getroffene Vereinbarung ist zwar eine nach § 311 Abs.
1 BGB ohne Weiteres zulässige Vereinbarung eigener Art, die keinen der
gesetzlich geregelten Vertragstypen voll abbildet. Auf eine solche
Vereinbarung sind aber, soweit möglich, die Regelungen für den gesetzlichen
Vertragstyp anzuwenden, dem sie am nächsten kommt (Bamberger/Roth/Gehrlein,
BGB, 3. Aufl., § 311 Rn. 19). Das ist das Auftragsverhältnis.
32 (1) Der Beklagte hatte allerdings nach den Verlagsverträgen das
Manuskript der Memoiren des Klägers persönlich zu erstellen. Diese Aufgabe
ist intellektuell anspruchsvoll und erfordert eine Einarbeitung des
Beklagten in die Thematik. Auch bei den Gesprächen beschränkte sich seine
Rolle nicht darauf, das Tonband nach Weisung des Klägers an- oder
auszuschalten. Sie erforderte ein Gesprächskonzept, mit dem die Erinnerung
des Klägers und sein Wissen gewissermaßen „erschlossen" werden konnten.
33 (2) Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte an den Memoiren des
Klägers als gleichberechtigter Autor mitwirken sollte wie das etwa bei einem
gemeinsamen Buch mehrerer Autoren der Fall ist. Mit dem Abschluss seines
Verlagsvertrags hat er - dem Sujet des Werks geschuldet - eine trotz ihres
intellektuellen Anspruchs dienende Rolle übernommen. Autor sollte allein der
Kläger sein. Er hatte das Recht, schon in der Entstehungsphase des Werks
jederzeit in das Manuskript einzugreifen und der weiteren Arbeit des
Beklagten die Richtung zu geben, die er für richtig hielt. Das Manuskript
selbst sollte schließlich ihm und nicht dem Beklagten gehören.
34 (3) Die dienende Rolle des Beklagten tritt bei der Vereinbarung über die
Zusammenarbeit bei der Materialsammlung noch deutlicher zutage. Nach den
Verlagsverträgen entscheidet allein der Kläger darüber, welches Materiel er
in welchem Umfang preisgibt. Die für das Gelingen des Werks erforderliche
großzügige Preisgabe von „Material" konnte der Beklagte von dem Kläger aber,
wie bereits ausgeführt, nur erwarten, wenn dieser Herr auch über seine
Erinnerungen und Gedanken blieb. Voraussetzung dafür war, dass sich der
Beklagte bei der Sammlung des Materials in den Dienst des Klägers stellte
und, dieser Rolle entsprechend, das gesammelte Material für den Kläger zu
treuen Händen verwaltete. Diese Rollenverteilung ist aber das typische
Merkmal eines Auftragsverhältnisses (vgl. Staudinger/Martinek, BGB [2006], §
662 Rn. 2; Erman/ Berger, BGB, 14. Aufl., § 662 Rn. 3), dessen Regeln
deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der
Sammlung des Materials anzuwenden sind.
35 c) Danach hat der Beklagte als Beauftragter dem Kläger alles
herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB). Dazu gehören auch die Tonbänder, um die die
Parteien hier streiten.
36 aa) Zur Ausführung des Auftrags erhalten ist alles,
was dem Beauftragten zum Zwecke der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt worden ist. Aus
der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte
aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat
(BGH, Urteile vom 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560 und vom
11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., §
667 Rn. 9; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 667 Rn. 7 ff.). Hierzu zählen
nicht nur von Dritten erhaltene Gegenstände, sondern auch die selbst über
die Geschäftsführung angelegten Urkunden und Belege, Aufzeichnungen und
Unterlagen, Akten und Notizen, soweit sie nicht nur für den Beauftragten
selbst bedeutsam sind (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR
112/88, BGHZ 109, 260, 264 f. und vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR
2004, 1290; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 667 Rn. 8). Herauszugeben
sind nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Datenbestände (BGH,
Urteil vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290). Für die Herausgabepflicht ist es unerheblich, ob das Erlangte dem Beauftragten
gehört (vgl. RGZ 105, 392, 395; KG, NJW 1971, 566, 567). Nur so ist der
Auftraggeber imstande, darüber zu entscheiden, ob und wie die Angelegenheit
nach dem Ende des Auftrags fortgeführt oder abgewickelt werden soll. Diesem
Interesse muss der Beauftragte auf Grund der allgemeinen
Leistungstreuepflicht Rechnung tragen (vgl. Bamberger/Roth/Fischer, BGB, 3.
Aufl., § 667 Rn. 9). Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die
Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags
keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren (BGH, Urteil
vom 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561;
Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 667 Rn. 1). Was zur Herausgabe
erforderlich ist, bestimmt sich nach der Art des Erlangten
(BGH, Urteil vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; Erman/
Berger, BGB, 14. Aufl., § 667 Rn. 10 f.).
37 bb) Danach hat der Beklagte dem Kläger alle Tonbänder herauszugeben, auf
denen die mit dem Kläger geführten Gespräche aufgezeichnet sind. Diese
Tondokumente gehören zu den zentralen Teilen des Materials, das der Kläger
dem Beklagten zur Verwendung für die Erstellung des Manuskripts der Memoiren
zugänglich machen sollte. Dass sie als solche keine körperlichen Gegenstände
sind, ist - wie bei den erwähnten elektronischen Datenbeständen - ohne
Bedeutung. Dass es sich bei den Äußerungen des Klägers nicht um Monologe,
sondern um Antworten auf Fragen des Beklagten oder Stellungnahmen zu
Stichworten handelt, die dieser dem Kläger gegeben hat, steht der
Herausgabepflicht schon deshalb nicht entgegen, weil diese Form, die
Informationen abzurufen und festzuhalten, Teil der Absprache der Parteien
war. Ohne Bedeutung ist schließlich, dass die Gedanken und Erinnerungen des
Klägers auf Tonbändern aufgenommen worden sind, die möglicherweise dem
Beklagten gehören. Setzt ein Beauftragter zur Erfüllung des Auftrags
untergeordnete Hilfsmittel - wie Papier, Notizblöcke, Karteikarten oder
Aktenordner, aber eben auch Tonbänder - ein, muss er - gegebenenfalls gegen
Erstattung seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) - auch das Eigentum daran an den
Auftraggeber übertragen, wenn diesem der alleinige Zugriff auf das Erlangte
wie hier anders nicht verschafft werden kann.
38 d) Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Tonbänder ist auch nicht
abbedungen worden. Der Beklagte hat zwar unter Beweisantritt behauptet, die
Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass das vorbereitende
Arbeitsmaterial, zu dem auch die Tonbandaufnahmen zählten, nach Beendigung
der Zusammenarbeit bei ihm verbleiben solle. Dem ist das Berufungsgericht
nicht nachgegangen, weil es annimmt, eine solche Zusage des Klägers sei mit
dem Zerbrechen des Vertrauensverhältnisses der Parteien und der damit einhergehenden vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit die Grundlage entzogen
worden. Dann nämlich hätten die Unterlagen und Aufzeichnungen für einen
möglichen Nachfolger des Beklagten zur Verfügung stehen müssen. Diese
Auslegung der als wahr unterstellten Äußerungen des Klägers ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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