(Privates) Abschleppen von Falschparkern;
Ansprüche des Grundstücksbesitzers auf Ersatz der Abschlepp- und
Verwahrkosten als Aufwendungsersatz aus GoA (§§ 683, 670 BGB); berechtigte
und unberechtigte GoA; Aufwendungsersatz bei Annahmeverzug (§ 304 BGB):
Voraussetzungen des Annahmeverzugs
BGH, Urteil vom 17. November 2023 - V ZR 192/22
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
1. Zu den nach den
Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem
Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im
Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den
Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem
Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch
wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter.
2. Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB
in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit
ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen
ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die
Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug
gerät.
Zentrale Probleme:
Es geht - einmal mehr - um einen der berüchtigten Fälle
privaten Abschleppens:
Im Mittelpunkt steht hier die Frage, ob ein
Grundstücksbesitzer, der das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug abschleppen
und verwahren lässt, gegen den Fahrzeughalter (der unwiderleglich behauptet,
selbst nicht das Fahrzeug abgestellt zu haben) einen Anspruch aus
berechtigter GoA auf Ersatz der Abschleppkosten und der Varwahrkosten hat
(§§ 683, 670 BGB). Dem Grunde nach ist diese Haftung vom BGH bereits in
BGH v. 11.3.2016 - V ZR 102/15 für die
Abschleppkosten bejaht worden (zu dem dabei praktizerten Abtretungsmodell s. BGH v. 21.9.2012 - V ZR 230/11;
BGHZ
181, 233, BGH v. 6.7.2012 - V ZR 268/11 und
Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14).
Das interessante an diesen Fällen ist, dass sie grundsätzliche Fragen des
Sachenrechts (Besitzschutz), aber auch des Schuldrechts aufwerfen. So auch
hier: Die Entscheidung ist extrem lehrreich für das Recht der
Geschäftsführung ohne Auftrag und für den Annahmeverzug:
Hier hatte
der Besitzer des Parkplatzes das Fahrzeug aber nicht lediglich umgesetzt
(d.h. irgendwo im öffentlichen Raum abgestellt), sondern auch verwahren
lassen. Dort stand es fast ein Jahr lang. Der zunächst auf Herausgabe
verklagte Abschleppunternehmer verlangt aber widerklagend die dafür
angefallenen (marktüblichen) Kosten i.H.v. knapp 5000.- €. Nachdem die
Herausgabeklage übereinstimmend erledigt erklärt wurde, geht es jetzt nur um
diese Kosten.
Dabei handelt es sich eigentlich um Kosten, die der
Grundstücksbesitzer kraft seines Vertrages mit dem
Abschleppunternehmer/Verwahrer zu tragen hat. Es geht also um Aufwendungen
des Grundstücksbesitzers. Allerdings hat der Grundstücksbesitzer Ansprüche
auf Ersatz dieser Aufwendungen an Erfüllungs statt an den
Abschleppunternehmer/Verwahrer abgetreten. Daher macht der Widerkläger
diesen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend.
Der Senat legt -
unter Bezugnahme auf seine bisherige Rspr. - dar, dass die Verwahrung
ebenfalls eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag sein kann und die
Kosten somit erforderliche Aufwendungen i.S.v. §§ 682, 670 BGB sein können.
Dies gilt aber nur für die bis zum Herausgabeverlangen des Fahrzeughalters
angefallene Kosten. Denn der Geschäfstführer kann im Rahmen einer GoA
selbstverständlich jederzeit die weitere Ausführung der Geschäftsführung
untersagen kann. Dann entfällt die Berechtigung der GoA, weil sie ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn entspricht,
d.h. § 683 BGB dann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt ist. Es bliebe
dann nur ein Anspruch aus unberechtigter GoA (§§ 684 S. 1, 812 I 1 Alt. 2),
der aber daran scheitert, dass der Fahrzeughalter durch die Verwahrung keine
Bereicherung erfährt, denn er hat sich ja nicht etwa anderweitige
Abstellkosten erspart (s. dazu bei Rn. 27 ff).
Da die Verwahrkosten
auch nicht im Wege des Schadensersatzes ersetzbar sind, bleibt noch ein
Anspruch aus § 304 BGB. Das setzt aber voraus, dass der Fahrzeughalter mit
der Annahme des Fahrzeugs im Verzug war. Das wiederum könnte dann der Fall
gewesen sein, wenn ihm die Rückgabe in den Annahmeverzug begründender Weise
angeboten wurde und er zwar bereit war, das Fahrzeug entgegenzunehmen, nicht
aber im Gegenzug den Aufwendungsersatz für das Abschleppen und die
Verwahrung bis zum Herausgabeverlangen zu begleichen (s. § 298 BGB). Denn
insoweit hätte der Beklagte gegen den Herausgabeanspruch eine Einrede aus §
273 I BGB gehabt (s. dazu auch BGH v. 2.
Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 ). Dafür hätte er aber
zumindest ein wörtliches Angebot i.S.v. § 295 BGB machen und diese Einrede
erheben müssen - was er nicht getan hat. Er hatte nämlich auf das
Herausgabeverlangen schlicht nicht reagiert. Genau das war sein Fehler.
©sl 2023
Tatbestand:
1 Der auf den Kläger zugelassene Pkw
wurde von dessen Schwester am 6. Oktober 2020 im
Innenhof eines privaten Gebäudekomplexes abgestellt, der von der
Streithelferin verwaltet wird. An der Hofeinfahrt war ein
Parkverbotsschild mit dem Zusatz „gilt im gesamten Innenhof“ angebracht.
Am 8. Oktober 2020 beauftragte die Streithelferin die Beklagte zu 1
(im Folgenden: Beklagte), das Fahrzeug abzuschleppen, es anschließend zu
verwahren und vor Wertminderung sowie unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern.
Die Beklagte verbrachte das Fahrzeug noch am selben Tag auf ihr
Firmengelände. Am 13. Oktober 2020 forderte der Kläger von der Beklagten
schriftlich unter Fristsetzung bis zum 15. Oktober 2020 die Herausgabe des
Fahrzeugs. Auf das Schreiben erfolgte keine Reaktion.
2 Mit seiner Klage hat der Kläger von den Beklagten zunächst die
Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt. Nach erfolgter Herausgabe während des
Prozesses haben die Parteien die Herausgabeklage übereinstimmend für
erledigt erklärt. Nicht mehr im Streit steht auch der mit der
Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des
Revisionsverfahrens ist nur noch die Widerklage der Beklagten insoweit, als
diese aus abgetretenem Recht der Streithelferin Standkosten für den Zeitraum
vom 8. Oktober 2020 bis zum 2. September 2021 in Höhe von insgesamt 4.935 €
(15 € pro Tag der Verwahrung) nebst Zinsen verlangt. Das
Landgericht hat der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das
Urteil abgeändert und unter Abweisung der Widerklage im Übrigen lediglich
für die ersten fünf Tage der Verwahrung 75 € nebst Zinsen zugesprochen. Mit
der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Bezug auf
die Verurteilung des Klägers zu der Zahlung von Verwahrkosten. Der Kläger
verfolgt mit seiner Anschlussrevision den Antrag auf vollständige Abweisung
der Widerklage weiter. Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des
gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung
u.a. in MDR 2023, 294 veröffentlicht ist, hat die Beklagte gegen den Kläger
aus abgetretenem Recht der Streithelferin trotz
Besitzstörung keinen Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten gemäß § 823 Abs.
2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB. Zwar sei § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz i.S.v.
§ 823 Abs. 2 BGB. Ersatzfähig seien jedoch nur die für die Beseitigung der
Störung anfallenden Kosten. Die von der Streithelferin beauftragte
Verwahrung diene diesem Zweck nicht.
4 Demgegenüber habe die Beklagte
gegen den Kläger unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung
ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) einen Anspruch auf
Ersatz der Verwahrkosten, der sich allerdings auf die Zeit bis zu dem
Verlangen nach Herausgabe des Fahrzeugs beschränke. Deshalb ergebe sich nur
für die ersten fünf Tage der Verwahrung ein
täglicher Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 15 €. Das unbefugte
Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stelle eine
Besitzstörung dar und begründe eine verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB),
für die neben dem Fahrer auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich sei.
Beauftrage ein Grundstücksbesitzer - hier durch die Streithelferin als
Verwalterin - das Abschleppen des Fahrzeugs, so handele er auch im fremden
Rechtskreis und damit als Fremdgeschäftsführer i.S.v. § 677 BGB. Das
Entfernen und Umsetzen des Fahrzeugs, zu dem die Grundstücksbesitzerin im
Wege der Selbsthilfe gemäß § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB berechtigt gewesen sei,
erweise sich für den Kläger als vorteilhaft und entspreche dessen Interesse,
da er von seiner Verpflichtung zur Beseitigung der Störung gemäß § 862 Abs.
1 Satz 1 BGB frei geworden sei. Demgegenüber sei die Verwahrung des
Fahrzeugs zu der Beseitigung der Besitzstörung nicht erforderlich gewesen
und habe daher auch nicht der Erfüllung einer Verpflichtung des Klägers
gedient. Die sichere Verwahrung des Wagens zum Schutz vor Wertminderung und
unbefugtem Zugriff sei aber objektiv vorteilhaft und nützlich für den
Kläger, der zunächst noch nichts von dem Abschleppvorgang gewusst habe. Die
Streithelferin habe daher davon ausgehen können, dass auch die Verwahrung
dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Klägers entsprochen habe. Spätestens
mit dem Zugang des Herausgabeverlangens am 13. Oktober 2020 habe der Kläger
aber seinen entgegenstehenden Willen geäußert. Die Streithelferin
und die Beklagte hätten ab diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass
die weitere Verwahrung in Widerspruch zu dem wirklichen Willen des Klägers
gestanden habe, so dass sie sich nicht mehr auf dessen mutmaßliches
Einverständnis berufen könnten und ein weitergehender Anspruch deshalb
ausscheide.
II.
5 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im
Ergebnis stand.
6 1. Zur Anschlussrevision des Klägers:
7 Die
zulässige Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Annahme des
Berufungsgerichts, der Beklagten stehe gegen den Kläger ein Anspruch auf
Zahlung von Verwahrkosten in Höhe von 75 € aus abgetretenem Recht (§ 398
BGB) der Streithelferin nach den Grundsätzen einer
berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. §
670 BGB zu, ist rechtsfehlerfrei.
8 a) Wie das Berufungsgericht zu
Recht erkennt, liegen die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs der
Streithelferin aus § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB dem Grunde nach vor.
9 aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass
derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt,
eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB begeht, für die nicht nur
der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist
(vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V
ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 6 mwN). Die im Auftrag
des Geschäftsführers erfolgte Entfernung des Fahrzeugs stellt ein
Handeln in fremdem Rechtskreis und damit eine
Fremdgeschäftsführung i.S.v. § 677 BGB dar, weil der Halter
hierzu nach § 862 Abs. 1 BGB bzw. - wenn das Parken als teilweise
Besitzentziehung qualifiziert wird - gemäß § 861 Abs. 1 BGB
verpflichtet war (vgl. Senat, Urteil vom
11. März 2016 - V ZR 102/15, aaO Rn. 6 mwN). Die Übernahme der
Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn, weil sie ihm
objektiv vorteilhaft und nützlich ist. Beseitigt der
Grundstückseigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung selbst, wird der Störer
von der ihm gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 Satz 1 BGB
obliegenden Pflicht frei. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung
stellt sich die Entfernung des Fahrzeugs für den Halter daher als
vorteilhaft dar. Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz
schuldet, kann naturgemäß seinem Interesse nicht schon von vornherein und
generell entgegenstehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre
(vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15,
aaO Rn. 8 f.). Die Störungsbeseitigung entspricht schließlich dem
mutmaßlichen Willen des Halters, auf den es nach § 683 BGB
entscheidend ankommt, wenn sich der wirkliche Wille nicht
feststellen lässt. Mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlicher Wille
derjenige anzusehen, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht.
Da die Entfernung des Fahrzeugs im objektiven Interesse des Halters
liegt, ist auch sein mutmaßlicher Wille hierauf gerichtet (vgl.
Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15,
aaO Rn. 12).
10 bb) So ist es auch hier. Die im
Auftrag der Streithelferin durchgeführte Entfernung des Fahrzeugs stellt
eine Fremdgeschäftsführung dar. Das Fahrzeug wurde unbefugt in dem Innenhof
des von der Streithelferin verwalteten Privatgrundstücks abgestellt.
Der Kläger war als Halter zu der Entfernung des Fahrzeugs verpflichtet, um
die durch das unbefugte Abstellen begründete verbotene Eigenmacht zu beenden.
Die Übernahme des Geschäfts war daher für ihn vorteilhaft und
entsprach seinem Interesse. Da die Entfernung des Fahrzeugs im objektiven
Interesse des Klägers lag, war auch sein mutmaßlicher Wille, auf den es
maßgeblich ankommt, hierauf gerichtet. Er wurde durch die
Geschäftsführung der Streithelferin von seiner Verpflichtung zu der
sofortigen Störungsbeseitigung befreit, die nur durch ein Entfernen des
Fahrzeugs bewirkt werden konnte.
11 b) Auch die
Annahme, der Beklagten stehe ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 75 €
für die Kosten der Verwahrung während der ersten fünf Tagen zu, ist nicht zu
beanstanden.
12 aa) Der Geschäftsherr ist verpflichtet, dem
Geschäftsführer aufgrund der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
Aufwendungsersatz zu leisten. Der Umfang der zu ersetzenden
Aufwendungen bemisst sich nach § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB;
ersatzfähig sind danach solche Aufwendungen, welche der Geschäftsherr zu der
Beseitigung der Besitzstörung für erforderlich halten durfte. Das ist nach
einem subjektiv-objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. BGH,
Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 21).
Entscheidend ist, was er nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten
Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hatte (vgl. Senat,
Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016,
2407 Rn. 14; Urteil vom 21. September 2012 - V
ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 15). Ersatzfähig sind
Vermögensopfer des Geschäftsherrn, die nach seinem verständigen Ermessen zu
der Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in
einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Geschäftsführung für den
Geschäftsherrn stehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR
437/11, aaO Rn. 21).
13 bb) Nach diesen Grundsätzen durfte die
Streithelferin, auf deren Recht sich die Beklagte stützt, die Aufwendungen
für die Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang dem
Grunde nach für erforderlich halten.
14 (1) Der Senat hat bereits
entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die
reinen Abschleppkosten gehören, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang
mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die
Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig
zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie
und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs sowie Kosten für
Maßnahmen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des
Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen
angeblicher Beschädigungen abwehren zu können, auch wenn diese Maßnahmen
nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung
des Abschleppvorgangs stehen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 -
V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16; Urteil vom 2.
Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11, jeweils zu der
Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des
Grundstücksbesitzers).
15 (2) Zu den nach den Vorschriften der
berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die
Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs
zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des
Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen.
16
(a) Zwar steht die Verwahrung nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs. Sie dient aber
dessen Abwicklung. Sobald das Fahrzeug von dem Parkplatz entfernt wurde,
muss der Geschäftsführer entscheiden, wohin es verbracht werden soll. Dürfte
er die Kosten für eine Verwahrung nicht für erforderlich halten, müsste er
einen geeigneten kostenlosen Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum
ausfindig machen. In unmittelbarer räumlicher Nähe wird es daran vielfach
mangeln. Dem beeinträchtigten Grundstücksbesitzer ist aber der Aufwand für
eine mitunter zeitintensive Suche nach geeignetem Parkraum nicht zuzumuten,
zumal die Verantwortung für die Besitzstörung beim Halter des Fahrzeugs
liegt.
17 (b) Im Übrigen nimmt der Geschäftsführer
auch ein eigenes Recht wahr, nämlich sein Selbsthilferecht. Dem durch die
verbotene Eigenmacht in seinem Besitzrecht Gestörten steht zur Durchsetzung
des Besitzschutzes bei verbotener Eigenmacht aus § 859 Abs. 1 BGB bzw. -
wenn das Parken als teilweise Besitzentziehung qualifiziert wird - aus § 859
Abs. 3 BGB ein Selbsthilferecht zu (vgl. Senat,
Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 9).
Damit die Besitzstörung rasch beseitigt werden kann, muss das
Selbsthilferecht einfach handhabbar sein, und seine Ausübung darf nicht mit
Haftungsrisiken belastet sein. Dem liefe es zuwider, wenn der
Grundstücksbesitzer nur die Aufwendungen für ein Umsetzen des unbefugt
abgestellten Fahrzeugs auf einen Parkplatz in dem öffentlichen Verkehrsraum
für erforderlich halten dürfte, nicht aber die Kosten für dessen Verwahrung.
Das Selbsthilferecht des Privaten drohte ansonsten schon wegen des
Haftungsrisikos entwertet zu werden. Zwar werden Fahrzeuge
üblicherweise auf öffentlichen Parkplätzen - auch für längere Zeit -
abgestellt, so dass sie ohnehin den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt
sind. Die Auswahl des Parkplatzes obliegt allerdings im Regelfall dem Halter
oder dem berechtigten Fahrzeugführer, der auch das mit der Auswahl des
Parkplatzes verbundene Risiko trägt. Müsste der Geschäftsführer im Zuge des
Umsetzens einen Parkplatz im öffentlichen Raum auswählen, müsste er die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Auswahl eines Stellplatzes übernehmen.
Dabei hätte er zu berücksichtigen, ob das Fahrzeug ausreichend gegen
Abhandenkommen gesichert ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 -
V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16) oder besonders schutzbedürftig ist, weil
es etwa weit überdurchschnittlich wertvoll ist oder sich in ihm erkennbar
wertvolle Gegenstände befinden. Auch das Parkplatzumfeld könnte einer
Änderung unterliegen, etwa infolge einer nachträglich angeordneten
Halteverbotszone, so dass sich im Einzelfall
gegebenenfalls Überwachungspflichten des Geschäftsherrn ergeben könnten,
solange der Halter über den neuen Standort des Fahrzeugs noch nicht
informiert ist. Bei Verletzung der Pflicht zu der ordnungsgemäßen Auswahl
des Parkplatzes könnten Schadensersatzansprüche des Geschäftsherrn drohen.
Risiken dieser Art muss der Grundstücksbesitzer nicht eingehen,
sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben.
18
(c) Soweit sich das Urteil des Senats vom 4. Juli 2014 (V ZR 229/13,
NJW 2014, 3727 Rn. 16) dahin verstehen lassen sollte, dass grundsätzlich
allein die Kosten des Umsetzens eines unbefugt auf einem privaten Grundstück
geparkten Fahrzeugs in den öffentlichen Parkraum ersatzfähig sind und nur
bei einem Fehlen ausreichender Sicherungen gegen ein Abhandenkommen eine
Verwahrung auf einer privat gesicherten Fläche beauftragt werden kann, hält
der Senat daran nicht fest.
19 cc) Rechtsfehlerfrei sieht das
Berufungsgericht die in den fünf Tagen bis zu der Äußerung des
Herausgabeverlangens des Klägers entstandenen Verwahrkosten im vollen Umfang
als ersatzfähig an.
20 (1) Allerdings ist die Geschäftsführung ohne
Auftrag nur auf die vorübergehende Wahrung der Interessen des Geschäftsherrn
während einer Zeit gerichtet, in der dieser nicht in der Lage ist, das
Geschäft selbst auszuführen oder Weisungen zu erteilen. Sie hat
grundsätzlich nur überbrückenden Charakter. Dies ergibt sich insbesondere
aus § 681 Satz 1 BGB, der bestimmt, dass der Geschäftsführer die Übernahme
der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen hat, sobald dies tunlich
ist, und dessen Entschließung abzuwarten hat, sofern nicht mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist (vgl. BGH, Urteil
vom 6. März 2008 - III ZR 219/07, NJW-RR 2008, 759 Rn. 10).
Daraus folgt, dass der Geschäftsführer die kostenpflichtige Verwahrung des
Fahrzeugs nicht ohne weiteres zeitlich unbegrenzt für erforderlich halten
darf. Vielmehr muss er in Erfüllung seiner Pflichten aus § 681 Satz 1 BGB
unmittelbar nach dem Abschleppvorgang den Fahrzeughalter - ggf. mittels
Halteranfrage (§ 39 StVG) - ermitteln, ihn von der Übernahme der
Geschäftsführung unterrichten und dessen Entschließung abwarten. Eine
unterlassene oder verspätete Anzeige macht die Geschäftsführung zwar nicht
zu einer unberechtigten und schließt auch nicht ohne weiteres den
Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB aus (vgl. BGH, Urteil
vom 4. Dezember 1975 - VII ZR 218/73, BGHZ 65, 354, 357). Der
Geschäftsherr kann jedoch dem Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers
aus Geschäftsführung ohne Auftrag einen Schadensersatzanspruch wegen eines
Verstoßes des Geschäftsführers gegen die Anzeigepflicht nach § 681 Satz 1
BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR
140/04, NJW-RR 2005, 1426, 1428).
21 (2) Nach diesen
Grundsätzen lässt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts,
wonach die Streithelferin die Aufwendungen für die Verwahrung des Fahrzeugs
bis zu der Äußerung des Herausgabeverlangens des Klägers für erforderlich
halten durfte, Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht jedenfalls einen
Verwahrzeitraum von fünf Tagen gemessen ab dem Abschleppvorgang für
angemessen erachtet. Dass es binnen kürzerer Frist möglich gewesen wäre, den
Fahrzeughalter zu ermitteln und von der Übernahme der Geschäftsführung in
Kenntnis zu setzen, ist weder von der Anschlussrevision eingewandt noch
sonst ersichtlich.
22 dd) Zutreffend ist schließlich die Annahme des
Berufungsgerichts, der Beklagten stehe für jeden Tag des fünftägigen
Verwahrzeitraums ein Betrag von 15 € zu. Das Eingehen einer Verbindlichkeit
zu der Beseitigung der Besitzstörung stellt nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats zwar nur insoweit eine ersatzfähige Aufwendung
dar, als die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten für das Abschleppen
fremder Fahrzeuge und die Kosten für vorbereitende Maßnahmen nicht
überschritten werden (vgl. Senat, Urteil vom 11.
März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 14 mwN). Das gilt sinngemäß
auch für die Kosten der Verwahrung. Nach den von der Anschlussrevision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die von der
Beklagten in Rechnung gestellten Verwahrkosten von 15 € pro Tag am Ort der
Besitzstörung aber angemessen und ortsüblich.
23 ee) Den auf
Freistellung von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten
gerichteten Aufwendungsersatzanspruch hat die Streithelferin nach den
zutreffenden und von der Anschlussrevision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts wirksam an die Beklagte abgetreten,
wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl.
Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW
2012, 528 Rn. 14).
24 2. Zur Revision der Beklagten:
25
Die zulässige Revision der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der
Verwahrung des Fahrzeugs für die Zeit vom 13. Oktober 2020 bis zum 2.
September 2021.
26 a) Ein Ersatzanspruch ist nicht nach den
Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag begründet (§ 677,
§ 683 Satz 1, § 670 BGB).
27 aa) Zwar hat die Beklagte nach diesen
Bestimmungen aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Streithelferin dem
Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, welche die
Streithelferin zu der Beseitigung der Besitzstörung für erforderlich halten
durfte (vgl. oben Rn. 8). Das gilt hinsichtlich der Verwahrkosten aber nur
bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Daher liegen die
Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs insoweit ab dem Zugang des
schriftlichen Herausgabeverlangens des Klägers am 13. Oktober 2020 nicht
mehr vor.
28 bb) Eine spätere Weisung ändert zwar den einmal
entstandenen Aufwendungsersatzanspruch nicht. Entgegen der Auffassung der
Revision kommt dem nach Übernahme der Geschäftsführung geäußerten
Herausgabeverlangen des Klägers aber gleichwohl rechtliche Bedeutung zu.
Denn der Geschäftsherr kann die Ausführung gegenüber dem
Geschäftsführer jederzeit durch Weisung untersagen (vgl.
Erman/Dornis, BGB, 17. Aufl., § 683 Rn. 3; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., §
683 Rn. 16; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., Vor § 677 Rn. 69;
Staudinger/Bergmann, BGB [2020], Vorbemerkung zu §§ 677 Rn. 228). Ab
dem Zeitpunkt der Weisung darf der Geschäftsführer weitere Aufwendungen
nicht mehr i.S.v. § 670 BGB für erforderlich halten (vgl.
MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 683 Rn. 16). Daher kann die Beklagte
ab dem Zugang des Herausgabeverlangens von dem Kläger keinen
Aufwendungsersatz für die Verwahrung des Fahrzeugs verlangen, weil sie die
Aufwendungen hierfür nicht mehr für erforderlich halten durfte.
29 cc) Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass sich der Kläger mit seinem
Herausgabeverlangen an die Beklagte wandte und nicht an die Streithelferin
als Geschäftsführerin. Delegiert der Grundstücksbesitzer die Maßnahmen zur
Beseitigung einer Besitzstörung einschließlich der späteren
eigenverantwortlichen Abwicklung des Abschleppvorgangs vollständig auf
Dritte, muss er sich deren Verhalten und Kenntnisse zurechnen lassen (vgl.
Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW
2012, 3373 Rn. 10). Vor diesem Hintergrund muss sich die Streithelferin
die Kenntnis der Beklagten von der Weisung des Klägers ohne Weiteres
zurechnen lassen.
30 b) Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten
der Verwahrung des Fahrzeugs für die Zeit vom 13. Oktober 2020 bis zum 2.
September 2021 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unberechtigten
Geschäftsführung ohne Auftrag begründet (§ 684 Satz 1, § 812 ff. BGB).
Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 683 BGB nicht vor, so ist der
Geschäftsherr zwar verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die
Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Ein Anspruch auf
Erstattung der Verwahrkosten scheidet nach diesen Grundsätzen jedoch aus,
weil der Kläger durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände
der Beklagten nichts erlangt hat, wofür Wertersatz zu leisten wäre
(vgl. OLG Saarbrücken, NJOZ 2020, 443 Rn. 45; NK-BGB/Martin Schwab, 4.
Aufl., § 684 Rn. 9). Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich, dass der Kläger ansonsten für ihn anfallende Parkkosten erspart
hätte.
31 c) Ein auf Ersatz der Verwahrkosten gerichteter
Schadensersatzanspruch der Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der
Streithelferin gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB ist ebenfalls
nicht gegeben, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkennt.
Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines
Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter als ein Erstattungsanspruch
nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.
32 aa) Anders als das Berufungsgericht meint, kommt
allerdings im Grundsatz ein auf Ersatz der Verwahrkosten gerichteter
Schadensersatzanspruch der Streithelferin aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs.
1 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht bejaht die Voraussetzungen
eines deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach. Das zieht
auch die Anschlussrevision nicht in Zweifel und ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs im
Innenhof des privaten Gebäudekomplexes stellte eine verbotene Eigenmacht
i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Streithelferin nach § 859 Abs. 1
bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ
(vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727
Rn. 13; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ
181,233 Rn. 16).
33 bb) Der Störer ist verpflichtet, dem
Geschädigten den aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu
ersetzen. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach §
249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem
Zusammenhang mit der von dem Störer verübten verbotenen Eigenmacht stehen
und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (vgl.
Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 15;
Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW
2012, 528 Rn. 7).
34 (1) Danach gehören - wie auch bei dem
Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen einer berechtigten
Geschäftsführung ohne Auftrag - nach der Rechtsprechung des Senats zu den
nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Kosten neben den reinen Abschleppkosten
auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des
Abschleppvorgangs entstanden sind, und diejenigen, die der späteren
Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen (vgl. Senat, Urteil vom 4.
Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16 sowie oben Rn. 14).
Demgegenüber sind die Kosten für die außergerichtliche Abwicklung des
Schadensersatzanspruchs nicht nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig.
Solche Kosten sind als Folgeschaden anzusehen, der dem Schädiger nicht
zuzurechnen ist. Aufwendungen des Geschädigten für die Bearbeitung und
außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs kann er regelmäßig
nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli
2014 - V ZR 229/13, aaO Rn. 17; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ
181,233 Rn. 21).
35 (2) Zu den erstattungsfähigen Schäden zählen in
den Fällen, in denen auf privatem Grund unbefugt abgestellte Fahrzeuge von
dem Beeinträchtigten entfernt werden, auch die ortsüblichen Kosten der
Verwahrung des Fahrzeugs. Das gilt allerdings nur, soweit sie zu der
Beseitigung der Besitzstörung unbedingt erforderlich sind.
36 (a) Die
Beauftragung eines Unternehmens mit der kostenpflichtigen Verwahrung steht
regelmäßig - und so auch hier - in adäquatem Zusammenhang mit der von dem
Störer verübten verbotenen Eigenmacht. Daraus folgt entgegen
der Auffassung der Revision nicht zugleich, dass die Verwahrkosten
zeitgleich unbegrenzt zu erstatten sind. Nach der Rechtsprechung des Senats
kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des
Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln,
die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm
erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht-
oder Normverletzung und dem Schaden bestehen, nicht nur eine mehr oder
weniger zufällige äußere Verbindung. Indem das Gesetz dem unmittelbaren
Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das
Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zu der Beseitigung der Besitzstörung oder
-entziehung zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann,
stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des
Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (vgl.
Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181,233 Rn. 19).
37 (b) Nach diesen Grundsätzen liegen die durch eine kostenpflichtige
Verwahrung entstehenden Kosten nur innerhalb des Schutzbereichs der
verletzten Norm, soweit die Verwahrung zu der Beseitigung der Besitzstörung
unbedingt notwendig ist. Daran fehlt es bei Verwahrkosten, die
entstehen, weil der im Auftrag des Geschädigten tätig gewordene
Abschleppunternehmer die Herausgabe, gegebenenfalls unter Berufung auf ein
Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen der Abschleppkosten und
der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten, verweigert.
Diese Verwahrkosten sind nämlich nur noch auf die Herausgabeverweigerung und
die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Schadensersatzanspruchs
wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Derartige Aufwendungen kann
der Geschädigte regelmäßig nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen. Der
von der Revision hergestellte Vergleich zu den Fällen, in denen sich der
Geschädigte zu selbstgefährdendem Verhalten herausgefordert fühlen durfte,
trägt schon deshalb nicht, weil durch die aufgrund der Besitzstörung
herausgeforderte Verwahrung keines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten
Rechtsgüter der Streithelferin verletzt worden ist (vgl. zu diesem
Erfordernis BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR
43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 9).
38 (c) Danach hat die Beklagte
keinen Anspruch auf Ersatz der nach dem Herausgabeverlangen des Klägers vom
13. Oktober 2020 entstandenen Verwahrkosten. Die Beklagte
verweigerte die Herausgabe des Fahrzeugs zum Zweck der Durchsetzung des
Schadensersatzanspruchs wegen der Besitzstörung. Soweit die Verwahrung nach
dem Herausgabeverlangen fortgesetzt wurde, stellte dies keine unbedingt
notwendige Maßnahme der Störungsbeseitigung mehr dar.
39 (d)
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass ein etwaiger
Anspruch auf Ersatz weiterer Verwahrkosten wegen eines Mitverschuldens des
Geschädigten infolge der Verletzung der Warnpflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB zu kürzen sein kann, wenn der Geschädigte den Schädiger, der keine
Kenntnis vom Verbleib des Fahrzeugs hat, nicht unmittelbar nach dem
Abschleppvorgang hiervon unterrichtet und dieser die Herausgabe seines
Fahrzeugs deshalb erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann.
Eine Warnpflicht des Geschädigten kann auch dann bestehen, wenn der
Schädiger nicht wissen kann, dass überhaupt ein Schaden droht (vgl.
BeckOK BGB/Lorenz [1.8.2023], § 254 Rn. 28; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl., § 254
Rn. 72; Staudinger/Höpfner, BGB [2021], § 254 Rn. 74).
40 d)
Ein Anspruch der Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB)
der Streithelferin auf Ersatz der nach dem Herausgabeverlangen des Klägers
angefallenen Standkosten folgt schließlich auch nicht aus § 304 BGB.
41 aa) Nach § 304 BGB kann der Schuldner im Falle des Verzugs
des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die
Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Der Anspruch ist
auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Mehraufwandes beschränkt, soweit
dieser objektiv erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar
1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464, 1465). Es kommt zwar
grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in
Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist,
im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen
ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die
Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug
gerät. Insoweit werden die Verwahrkosten regelmäßig erforderliche
Mehraufwendungen i.S.v. § 304 BGB darstellen (vgl. BGH, Urteil
vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464, 1465; zutreffend LG
Chemnitz, BeckRS 2019, 33867 Rn. 43 ff.; a.A. OLG Saarbrücken, NJOZ 2020,
443 Rn. 42).
42 bb) Hier scheidet ein Ersatzanspruch der
Streithelferin aber deshalb aus, weil der Kläger mit der Rücknahme des
Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug geraten ist. Der Gläubiger kommt
in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB).
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kommt der Gläubiger nach § 298 BGB in Verzug, wenn er zwar
die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung
aber nicht anbietet. Danach muss der Schuldner nicht nur die Leistung
anbieten, sondern auch sein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
43 (1) Bis
zu dem Prozessbeginn fehlt es für die Begründung eines Annahmeverzugs sowohl
an dem nach § 295 BGB erforderlichen wörtlichen Angebot der Beklagten oder
der Streithelferin als auch an der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
Die Beklagte reagierte auf das ihr am 13. Oktober 2020 zugegangene
schriftliche Herausgabeverlangen des Klägers vorgerichtlich nicht. Weder
boten die Streithelferin oder die Beklagte dem Kläger die Herausgabe
des Fahrzeugs an noch machten sie eine Herausgabe von der Erstattung der
Abschleppkosten abhängig.
44 (2) Nach Prozessbeginn
geriet der Kläger mangels Angebots bzw. ordnungsgemäßer Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte ebenfalls nicht in Annahmeverzug.
45 (a) Bei der Ausübung der Einrede muss der geltend gemachte
Gegenanspruch genau bezeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.
September 1984 - IX ZR 53/83, NJW 1985, 189, 191, insoweit in BGHZ 92, 194
nicht mit abgedruckt). Ansonsten weiß der Gläubiger nicht, in
welcher Höhe er seine Gegenleistung anbieten muss. In dem Rechtsstreit
berief sich die Beklagte zwar zunächst auf ein Zurückbehaltungsrecht,
bezifferte allerdings die Höhe ihrer Gegenforderung nicht. Das genügt für
ein Verlangen der Gegenleistung i.S.v. § 298 BGB nicht.
46
(b) Schließlich konnte weder die erstmalige Bezifferung der Gegenforderung
in dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer Rechnung über
1.829 €, davon 1.470 € Verwahrkosten, noch die Erweiterung des Klageantrags
der Widerklage um einen Betrag von 2.610 € (weitere Verwahrkosten)
Annahmeverzug des Klägers begründen.
47 (aa) Die Forderung
jedenfalls eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags
schließt ein ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners der Zug um Zug zu
erbringenden Leistung aus (vgl.
BGH, Urteil vom
29. November 2022 - VI ZR 376/20, VersR 2023, 386 Rn. 9; Urteil vom 29.
Juni 2021 - VI ZR 130/20, NJOZ 2022, 55 Rn. 16).
48 (bb) Nach diesen
Grundsätzen fehlte es auch nach Bezifferung der Gegenforderung für die
Begründung von Annahmeverzug an dem nach § 295 BGB erforderlichen wörtlichen
Angebot. Die Beklagte forderte in der unzutreffenden Annahme, der Kläger
habe die Kosten der Verwahrung des Fahrzeugs in vollem Umfang zu tragen, die
Erstattung von Gesamtkosten in Höhe von zunächst 1.829 €. Diese Forderung
war in erheblichem Umfang, nämlich jedenfalls in Höhe von 1.435 €
unberechtigt, da der Kläger die Verwahrkosten ab Zugang
seines Herausgabeverlangens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu
erstatten hat. Die spätere Erweiterung der Widerklage um einen weiteren
Erstattungsbetrag von 2.610 € konnte erst Recht keinen Annahmeverzug des
Klägers begründen.
III.
49 Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Die Beklagten zu
2 und zu 3 tragen zusammen mit der Beklagten zu 1 trotz der Rücknahme ihrer
Revisionen vor Beginn der mündlichen Verhandlung als Gesamtschuldner die
gesamten Gerichtskosten. Nr. 1232 KV GKG sieht eine Ermäßigung der
Gerichtskosten von 5,0 auf 3,0 Gebühren nur für den Fall der Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels vor. Hieran mangelt
es, da über die Revision der Beklagten zu 1 zu entscheiden war.
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