(Privates) Abschleppen von Falschparkern; Ansprüche des Grundstücksbesitzers auf Ersatz der Abschlepp- und Verwahrkosten als Aufwendungsersatz aus GoA (§§ 683, 670 BGB); berechtigte und unberechtigte GoA; Aufwendungsersatz bei Annahmeverzug (§ 304 BGB): Voraussetzungen des Annahmeverzugs


BGH, Urteil vom 17. November 2023 - V ZR 192/22


Fundstelle:

noch nicht bekannt


Amtl. Leitsatz:

1. Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter.

2. Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.


Zentrale Probleme:

Es geht - einmal mehr - um einen der berüchtigten Fälle privaten Abschleppens: Im Mittelpunkt steht hier die Frage, ob ein Grundstücksbesitzer, der das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug abschleppen und verwahren lässt, gegen den Fahrzeughalter (der unwiderleglich behauptet, selbst nicht das Fahrzeug abgestellt zu haben) einen Anspruch aus berechtigter GoA auf Ersatz der Abschleppkosten und der Varwahrkosten hat (§§ 683, 670 BGB). Dem Grunde nach ist diese Haftung vom BGH bereits in BGH v. 11.3.2016 - V ZR 102/15 für die Abschleppkosten bejaht worden (zu dem dabei praktizerten Abtretungsmodell s. BGH v. 21.9.2012 - V ZR 230/11; BGHZ 181, 233, BGH v. 6.7.2012 - V ZR 268/11 und Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14).

Das interessante an diesen Fällen ist, dass sie grundsätzliche Fragen des Sachenrechts (Besitzschutz), aber auch des Schuldrechts aufwerfen. So auch hier: Die Entscheidung ist extrem lehrreich für das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag und für den Annahmeverzug:

Hier hatte der Besitzer des Parkplatzes das Fahrzeug aber nicht lediglich umgesetzt (d.h. irgendwo im öffentlichen Raum abgestellt), sondern auch verwahren lassen. Dort stand es fast ein Jahr lang. Der zunächst auf Herausgabe verklagte Abschleppunternehmer verlangt aber widerklagend die dafür angefallenen (marktüblichen) Kosten i.H.v. knapp 5000.- €. Nachdem die Herausgabeklage übereinstimmend erledigt erklärt wurde, geht es jetzt nur um diese Kosten.

Dabei handelt es sich eigentlich um Kosten, die der Grundstücksbesitzer kraft seines Vertrages mit dem Abschleppunternehmer/Verwahrer zu tragen hat. Es geht also um Aufwendungen des Grundstücksbesitzers. Allerdings hat der Grundstücksbesitzer Ansprüche auf Ersatz dieser Aufwendungen an Erfüllungs statt an den Abschleppunternehmer/Verwahrer abgetreten. Daher macht der Widerkläger diesen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend.

Der Senat legt - unter Bezugnahme auf seine bisherige Rspr. - dar, dass die Verwahrung ebenfalls eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag sein kann und die Kosten somit erforderliche Aufwendungen i.S.v. §§ 683, 670 BGB sein können. Dies gilt aber nur für die bis zum Herausgabeverlangen des Fahrzeughalters angefallene Kosten. Denn der Geschäftsführer kann im Rahmen einer GoA selbstverständlich jederzeit die weitere Ausführung der Geschäftsführung untersagen. Dann entfällt die Berechtigung der GoA, weil sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Damit ist § 683 BGB ab diesem Zeitpunkt dann nicht mehr erfüllt ist, so dass auch § 670 BGB nicht mehr anwendbar ist. Es bliebe dann insoweit nur ein Anspruch aus unberechtigter GoA (§§ 684 S. 1, 812 I 1 Alt. 2 BGB). Dieser scheitert aber daran, dass der Fahrzeughalter durch die Verwahrung keine Bereicherung erfährt, denn er hat sich ja nicht etwa anderweitige Abstellkosten erspart (s. dazu bei Rn. 27 ff).

Da die Verwahrkosten auch nicht im Wege des Schadensersatzes ersetzbar sind, bleibt noch ein Anspruch aus § 304 BGB. Das setzt aber voraus, dass der Fahrzeughalter mit der Annahme des Fahrzeugs im Verzug war. Das wiederum könnte dann der Fall gewesen sein, wenn ihm die Rückgabe in den Annahmeverzug begründender Weise angeboten wurde und er zwar bereit war, das Fahrzeug entgegenzunehmen, nicht aber im Gegenzug den Aufwendungsersatz für das Abschleppen und die Verwahrung bis zum Herausgabeverlangen zu begleichen (s. § 298 BGB). Denn insoweit hätte der Beklagte gegen den Herausgabeanspruch eine Einrede aus § 273 I BGB gehabt (s. dazu auch BGH v. 2.  Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 ). Dafür hätte er aber zumindest ein wörtliches Angebot i.S.v. § 295 BGB machen und diese Einrede erheben müssen - was er nicht getan hat. Er hatte nämlich auf das Herausgabeverlangen schlicht nicht reagiert. Genau das war sein Fehler.

©sl 2023


Tatbestand:

1  Der auf den Kläger zugelassene Pkw wurde von dessen Schwester am 6. Oktober 2020 im Innenhof eines privaten Gebäudekomplexes abgestellt, der von der Streithelferin verwaltet wird. An der Hofeinfahrt war ein Parkverbotsschild mit dem Zusatz „gilt im gesamten Innenhof“ angebracht. Am 8. Oktober 2020 beauftragte die Streithelferin die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte), das Fahrzeug abzuschleppen, es anschließend zu verwahren und vor Wertminderung sowie unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern. Die Beklagte verbrachte das Fahrzeug noch am selben Tag auf ihr Firmengelände. Am 13. Oktober 2020 forderte der Kläger von der Beklagten schriftlich unter Fristsetzung bis zum 15. Oktober 2020 die Herausgabe des Fahrzeugs. Auf das Schreiben erfolgte keine Reaktion.

2 Mit seiner Klage hat der Kläger von den Beklagten zunächst die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt. Nach erfolgter Herausgabe während des Prozesses haben die Parteien die Herausgabeklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Widerklage der Beklagten insoweit, als diese aus abgetretenem Recht der Streithelferin Standkosten für den Zeitraum vom 8. Oktober 2020 bis zum 2. September 2021 in Höhe von insgesamt 4.935 € (15 € pro Tag der Verwahrung) nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil abgeändert und unter Abweisung der Widerklage im Übrigen lediglich für die ersten fünf Tage der Verwahrung 75 € nebst Zinsen zugesprochen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Bezug auf die Verurteilung des Klägers zu der Zahlung von Verwahrkosten. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision den Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiter. Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung u.a. in MDR 2023, 294 veröffentlicht ist, hat die Beklagte gegen den Kläger aus abgetretenem Recht der Streithelferin trotz Besitzstörung keinen Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB. Zwar sei § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Ersatzfähig seien jedoch nur die für die Beseitigung der Störung anfallenden Kosten. Die von der Streithelferin beauftragte Verwahrung diene diesem Zweck nicht.

4 Demgegenüber habe die Beklagte gegen den Kläger unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) einen Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten, der sich allerdings auf die Zeit bis zu dem Verlangen nach Herausgabe des Fahrzeugs beschränke. Deshalb ergebe sich nur für die ersten fünf Tage der Verwahrung ein täglicher Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 15 €. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stelle eine Besitzstörung dar und begründe eine verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB), für die neben dem Fahrer auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich sei. Beauftrage ein Grundstücksbesitzer - hier durch die Streithelferin als Verwalterin - das Abschleppen des Fahrzeugs, so handele er auch im fremden Rechtskreis und damit als Fremdgeschäftsführer i.S.v. § 677 BGB. Das Entfernen und Umsetzen des Fahrzeugs, zu dem die Grundstücksbesitzerin im Wege der Selbsthilfe gemäß § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB berechtigt gewesen sei, erweise sich für den Kläger als vorteilhaft und entspreche dessen Interesse, da er von seiner Verpflichtung zur Beseitigung der Störung gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB frei geworden sei. Demgegenüber sei die Verwahrung des Fahrzeugs zu der Beseitigung der Besitzstörung nicht erforderlich gewesen und habe daher auch nicht der Erfüllung einer Verpflichtung des Klägers gedient. Die sichere Verwahrung des Wagens zum Schutz vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff sei aber objektiv vorteilhaft und nützlich für den Kläger, der zunächst noch nichts von dem Abschleppvorgang gewusst habe. Die Streithelferin habe daher davon ausgehen können, dass auch die Verwahrung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Klägers entsprochen habe. Spätestens mit dem Zugang des Herausgabeverlangens am 13. Oktober 2020 habe der Kläger aber seinen entgegenstehenden Willen geäußert. Die Streithelferin und die Beklagte hätten ab diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die weitere Verwahrung in Widerspruch zu dem wirklichen Willen des Klägers gestanden habe, so dass sie sich nicht mehr auf dessen mutmaßliches Einverständnis berufen könnten und ein weitergehender Anspruch deshalb ausscheide.

II.

5 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

6 1. Zur Anschlussrevision des Klägers:

7 Die zulässige Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Verwahrkosten in Höhe von 75 € aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Streithelferin nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB zu, ist rechtsfehlerfrei.

8 a) Wie das Berufungsgericht zu Recht erkennt, liegen die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs der Streithelferin aus § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB dem Grunde nach vor.

9 aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB begeht, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 6 mwN). Die im Auftrag des Geschäftsführers erfolgte Entfernung des Fahrzeugs stellt ein Handeln in fremdem Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung i.S.v. § 677 BGB dar, weil der Halter hierzu nach § 862 Abs. 1 BGB bzw. - wenn das Parken als teilweise Besitzentziehung qualifiziert wird - gemäß § 861 Abs. 1 BGB verpflichtet war (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, aaO Rn. 6 mwN). Die Übernahme der Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn, weil sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist. Beseitigt der Grundstückseigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung selbst, wird der Störer von der ihm gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Pflicht frei. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung stellt sich die Entfernung des Fahrzeugs für den Halter daher als vorteilhaft dar. Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturgemäß seinem Interesse nicht schon von vornherein und generell entgegenstehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, aaO Rn. 8 f.). Die Störungsbeseitigung entspricht schließlich dem mutmaßlichen Willen des Halters, auf den es nach § 683 BGB entscheidend ankommt, wenn sich der wirkliche Wille nicht feststellen lässt. Mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlicher Wille derjenige anzusehen, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht. Da die Entfernung des Fahrzeugs im objektiven Interesse des Halters liegt, ist auch sein mutmaßlicher Wille hierauf gerichtet (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, aaO Rn. 12).

10 bb) So ist es auch hier. Die im Auftrag der Streithelferin durchgeführte Entfernung des Fahrzeugs stellt eine Fremdgeschäftsführung dar. Das Fahrzeug wurde unbefugt in dem Innenhof des von der Streithelferin verwalteten Privatgrundstücks abgestellt. Der Kläger war als Halter zu der Entfernung des Fahrzeugs verpflichtet, um die durch das unbefugte Abstellen begründete verbotene Eigenmacht zu beenden. Die Übernahme des Geschäfts war daher für ihn vorteilhaft und entsprach seinem Interesse. Da die Entfernung des Fahrzeugs im objektiven Interesse des Klägers lag, war auch sein mutmaßlicher Wille, auf den es maßgeblich ankommt, hierauf gerichtet. Er wurde durch die Geschäftsführung der Streithelferin von seiner Verpflichtung zu der sofortigen Störungsbeseitigung befreit, die nur durch ein Entfernen des Fahrzeugs bewirkt werden konnte.

11 b) Auch die Annahme, der Beklagten stehe ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 75 € für die Kosten der Verwahrung während der ersten fünf Tagen zu, ist nicht zu beanstanden.

12 aa) Der Geschäftsherr ist verpflichtet, dem Geschäftsführer aufgrund der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag Aufwendungsersatz zu leisten. Der Umfang der zu ersetzenden Aufwendungen bemisst sich nach § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB; ersatzfähig sind danach solche Aufwendungen, welche der Geschäftsherr zu der Beseitigung der Besitzstörung für erforderlich halten durfte. Das ist nach einem subjektiv-objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 21). Entscheidend ist, was er nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hatte (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 14; Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 15). Ersatzfähig sind Vermögensopfer des Geschäftsherrn, die nach seinem verständigen Ermessen zu der Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, aaO Rn. 21).

13 bb) Nach diesen Grundsätzen durfte die Streithelferin, auf deren Recht sich die Beklagte stützt, die Aufwendungen für die Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang dem Grunde nach für erforderlich halten.

14 (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten gehören, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs sowie Kosten für Maßnahmen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können, auch wenn diese Maßnahmen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs stehen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16; Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11, jeweils zu der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers).

15 (2) Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen.

16 (a) Zwar steht die Verwahrung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs. Sie dient aber dessen Abwicklung. Sobald das Fahrzeug von dem Parkplatz entfernt wurde, muss der Geschäftsführer entscheiden, wohin es verbracht werden soll. Dürfte er die Kosten für eine Verwahrung nicht für erforderlich halten, müsste er einen geeigneten kostenlosen Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum ausfindig machen. In unmittelbarer räumlicher Nähe wird es daran vielfach mangeln. Dem beeinträchtigten Grundstücksbesitzer ist aber der Aufwand für eine mitunter zeitintensive Suche nach geeignetem Parkraum nicht zuzumuten, zumal die Verantwortung für die Besitzstörung beim Halter des Fahrzeugs liegt.

17 (b) Im Übrigen nimmt der Geschäftsführer auch ein eigenes Recht wahr, nämlich sein Selbsthilferecht. Dem durch die verbotene Eigenmacht in seinem Besitzrecht Gestörten steht zur Durchsetzung des Besitzschutzes bei verbotener Eigenmacht aus § 859 Abs. 1 BGB bzw. - wenn das Parken als teilweise Besitzentziehung qualifiziert wird - aus § 859 Abs. 3 BGB ein Selbsthilferecht zu (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 9). Damit die Besitzstörung rasch beseitigt werden kann, muss das Selbsthilferecht einfach handhabbar sein, und seine Ausübung darf nicht mit Haftungsrisiken belastet sein. Dem liefe es zuwider, wenn der Grundstücksbesitzer nur die Aufwendungen für ein Umsetzen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs auf einen Parkplatz in dem öffentlichen Verkehrsraum für erforderlich halten dürfte, nicht aber die Kosten für dessen Verwahrung. Das Selbsthilferecht des Privaten drohte ansonsten schon wegen des Haftungsrisikos entwertet zu werden. Zwar werden Fahrzeuge üblicherweise auf öffentlichen Parkplätzen - auch für längere Zeit - abgestellt, so dass sie ohnehin den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt sind. Die Auswahl des Parkplatzes obliegt allerdings im Regelfall dem Halter oder dem berechtigten Fahrzeugführer, der auch das mit der Auswahl des Parkplatzes verbundene Risiko trägt. Müsste der Geschäftsführer im Zuge des Umsetzens einen Parkplatz im öffentlichen Raum auswählen, müsste er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Auswahl eines Stellplatzes übernehmen. Dabei hätte er zu berücksichtigen, ob das Fahrzeug ausreichend gegen Abhandenkommen gesichert ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16) oder besonders schutzbedürftig ist, weil es etwa weit überdurchschnittlich wertvoll ist oder sich in ihm erkennbar wertvolle Gegenstände befinden. Auch das Parkplatzumfeld könnte einer Änderung unterliegen, etwa infolge einer nachträglich angeordneten Halteverbotszone, so dass sich im Einzelfall gegebenenfalls Überwachungspflichten des Geschäftsherrn ergeben könnten, solange der Halter über den neuen Standort des Fahrzeugs noch nicht informiert ist. Bei Verletzung der Pflicht zu der ordnungsgemäßen Auswahl des Parkplatzes könnten Schadensersatzansprüche des Geschäftsherrn drohen. Risiken dieser Art muss der Grundstücksbesitzer nicht eingehen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben.

18 (c) Soweit sich das Urteil des Senats vom 4. Juli 2014 (V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16) dahin verstehen lassen sollte, dass grundsätzlich allein die Kosten des Umsetzens eines unbefugt auf einem privaten Grundstück geparkten Fahrzeugs in den öffentlichen Parkraum ersatzfähig sind und nur bei einem Fehlen ausreichender Sicherungen gegen ein Abhandenkommen eine Verwahrung auf einer privat gesicherten Fläche beauftragt werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

19 cc) Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die in den fünf Tagen bis zu der Äußerung des Herausgabeverlangens des Klägers entstandenen Verwahrkosten im vollen Umfang als ersatzfähig an.

20 (1) Allerdings ist die Geschäftsführung ohne Auftrag nur auf die vorübergehende Wahrung der Interessen des Geschäftsherrn während einer Zeit gerichtet, in der dieser nicht in der Lage ist, das Geschäft selbst auszuführen oder Weisungen zu erteilen. Sie hat grundsätzlich nur überbrückenden Charakter. Dies ergibt sich insbesondere aus § 681 Satz 1 BGB, der bestimmt, dass der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen hat, sobald dies tunlich ist, und dessen Entschließung abzuwarten hat, sofern nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 219/07, NJW-RR 2008, 759 Rn. 10). Daraus folgt, dass der Geschäftsführer die kostenpflichtige Verwahrung des Fahrzeugs nicht ohne weiteres zeitlich unbegrenzt für erforderlich halten darf. Vielmehr muss er in Erfüllung seiner Pflichten aus § 681 Satz 1 BGB unmittelbar nach dem Abschleppvorgang den Fahrzeughalter - ggf. mittels Halteranfrage (§ 39 StVG) - ermitteln, ihn von der Übernahme der Geschäftsführung unterrichten und dessen Entschließung abwarten. Eine unterlassene oder verspätete Anzeige macht die Geschäftsführung zwar nicht zu einer unberechtigten und schließt auch nicht ohne weiteres den Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - VII ZR 218/73, BGHZ 65, 354, 357). Der Geschäftsherr kann jedoch dem Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers aus Geschäftsführung ohne Auftrag einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes des Geschäftsführers gegen die Anzeigepflicht nach § 681 Satz 1 BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, NJW-RR 2005, 1426, 1428).

21 (2) Nach diesen Grundsätzen lässt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Streithelferin die Aufwendungen für die Verwahrung des Fahrzeugs bis zu der Äußerung des Herausgabeverlangens des Klägers für erforderlich halten durfte, Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht jedenfalls einen Verwahrzeitraum von fünf Tagen gemessen ab dem Abschleppvorgang für angemessen erachtet. Dass es binnen kürzerer Frist möglich gewesen wäre, den Fahrzeughalter zu ermitteln und von der Übernahme der Geschäftsführung in Kenntnis zu setzen, ist weder von der Anschlussrevision eingewandt noch sonst ersichtlich.

22 dd) Zutreffend ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe für jeden Tag des fünftägigen Verwahrzeitraums ein Betrag von 15 € zu. Das Eingehen einer Verbindlichkeit zu der Beseitigung der Besitzstörung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar nur insoweit eine ersatzfähige Aufwendung dar, als die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge und die Kosten für vorbereitende Maßnahmen nicht überschritten werden (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 14 mwN). Das gilt sinngemäß auch für die Kosten der Verwahrung. Nach den von der Anschlussrevision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die von der Beklagten in Rechnung gestellten Verwahrkosten von 15 € pro Tag am Ort der Besitzstörung aber angemessen und ortsüblich.

23 ee) Den auf Freistellung von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten gerichteten Aufwendungsersatzanspruch hat die Streithelferin nach den zutreffenden und von der Anschlussrevision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wirksam an die Beklagte abgetreten, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 14).

24 2. Zur Revision der Beklagten:

25 Die zulässige Revision der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Verwahrung des Fahrzeugs für die Zeit vom 13. Oktober 2020 bis zum 2. September 2021.

26 a) Ein Ersatzanspruch ist nicht nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag begründet (§ 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB).

27 aa) Zwar hat die Beklagte nach diesen Bestimmungen aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Streithelferin dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, welche die Streithelferin zu der Beseitigung der Besitzstörung für erforderlich halten durfte (vgl. oben Rn. 8). Das gilt hinsichtlich der Verwahrkosten aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Daher liegen die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs insoweit ab dem Zugang des schriftlichen Herausgabeverlangens des Klägers am 13. Oktober 2020 nicht mehr vor.

28 bb) Eine spätere Weisung ändert zwar den einmal entstandenen Aufwendungsersatzanspruch nicht. Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem nach Übernahme der Geschäftsführung geäußerten Herausgabeverlangen des Klägers aber gleichwohl rechtliche Bedeutung zu. Denn der Geschäftsherr kann die Ausführung gegenüber dem Geschäftsführer jederzeit durch Weisung untersagen (vgl. Erman/Dornis, BGB, 17. Aufl., § 683 Rn. 3; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 683 Rn. 16; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., Vor § 677 Rn. 69; Staudinger/Bergmann, BGB [2020], Vorbemerkung zu §§ 677 Rn. 228). Ab dem Zeitpunkt der Weisung darf der Geschäftsführer weitere Aufwendungen nicht mehr i.S.v. § 670 BGB für erforderlich halten (vgl. MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 683 Rn. 16). Daher kann die Beklagte ab dem Zugang des Herausgabeverlangens von dem Kläger keinen Aufwendungsersatz für die Verwahrung des Fahrzeugs verlangen, weil sie die Aufwendungen hierfür nicht mehr für erforderlich halten durfte.

29 cc) Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass sich der Kläger mit seinem Herausgabeverlangen an die Beklagte wandte und nicht an die Streithelferin als Geschäftsführerin. Delegiert der Grundstücksbesitzer die Maßnahmen zur Beseitigung einer Besitzstörung einschließlich der späteren eigenverantwortlichen Abwicklung des Abschleppvorgangs vollständig auf Dritte, muss er sich deren Verhalten und Kenntnisse zurechnen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 10). Vor diesem Hintergrund muss sich die Streithelferin die Kenntnis der Beklagten von der Weisung des Klägers ohne Weiteres zurechnen lassen.

30 b) Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Verwahrung des Fahrzeugs für die Zeit vom 13. Oktober 2020 bis zum 2. September 2021 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag begründet (§ 684 Satz 1, § 812 ff. BGB). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 683 BGB nicht vor, so ist der Geschäftsherr zwar verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Ein Anspruch auf Erstattung der Verwahrkosten scheidet nach diesen Grundsätzen jedoch aus, weil der Kläger durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Beklagten nichts erlangt hat, wofür Wertersatz zu leisten wäre (vgl. OLG Saarbrücken, NJOZ 2020, 443 Rn. 45; NK-BGB/Martin Schwab, 4. Aufl., § 684 Rn. 9). Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger ansonsten für ihn anfallende Parkkosten erspart hätte.

31 c) Ein auf Ersatz der Verwahrkosten gerichteter Schadensersatzanspruch der Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Streithelferin gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkennt. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter als ein Erstattungsanspruch nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.

32 aa) Anders als das Berufungsgericht meint, kommt allerdings im Grundsatz ein auf Ersatz der Verwahrkosten gerichteter Schadensersatzanspruch der Streithelferin aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht bejaht die Voraussetzungen eines deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach. Das zieht auch die Anschlussrevision nicht in Zweifel und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs im Innenhof des privaten Gebäudekomplexes stellte eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Streithelferin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181,233 Rn. 16).

33 bb) Der Störer ist verpflichtet, dem Geschädigten den aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Störer verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 15; Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 7).

34 (1) Danach gehören - wie auch bei dem Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag - nach der Rechtsprechung des Senats zu den nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Kosten neben den reinen Abschleppkosten auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, und diejenigen, die der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16 sowie oben Rn. 14). Demgegenüber sind die Kosten für die außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs nicht nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Solche Kosten sind als Folgeschaden anzusehen, der dem Schädiger nicht zuzurechnen ist. Aufwendungen des Geschädigten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs kann er regelmäßig nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, aaO Rn. 17; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181,233 Rn. 21).

35 (2) Zu den erstattungsfähigen Schäden zählen in den Fällen, in denen auf privatem Grund unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Beeinträchtigten entfernt werden, auch die ortsüblichen Kosten der Verwahrung des Fahrzeugs. Das gilt allerdings nur, soweit sie zu der Beseitigung der Besitzstörung unbedingt erforderlich sind.

36 (a) Die Beauftragung eines Unternehmens mit der kostenpflichtigen Verwahrung steht regelmäßig - und so auch hier - in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Störer verübten verbotenen Eigenmacht. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht zugleich, dass die Verwahrkosten zeitgleich unbegrenzt zu erstatten sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden bestehen, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zu der Beseitigung der Besitzstörung oder -entziehung zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181,233 Rn. 19).

37 (b) Nach diesen Grundsätzen liegen die durch eine kostenpflichtige Verwahrung entstehenden Kosten nur innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm, soweit die Verwahrung zu der Beseitigung der Besitzstörung unbedingt notwendig ist. Daran fehlt es bei Verwahrkosten, die entstehen, weil der im Auftrag des Geschädigten tätig gewordene Abschleppunternehmer die Herausgabe, gegebenenfalls unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen der Abschleppkosten und der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten, verweigert. Diese Verwahrkosten sind nämlich nur noch auf die Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Schadensersatzanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Derartige Aufwendungen kann der Geschädigte regelmäßig nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen. Der von der Revision hergestellte Vergleich zu den Fällen, in denen sich der Geschädigte zu selbstgefährdendem Verhalten herausgefordert fühlen durfte, trägt schon deshalb nicht, weil durch die aufgrund der Besitzstörung herausgeforderte Verwahrung keines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter der Streithelferin verletzt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 9).

38 (c) Danach hat die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der nach dem Herausgabeverlangen des Klägers vom 13. Oktober 2020 entstandenen Verwahrkosten. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe des Fahrzeugs zum Zweck der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs wegen der Besitzstörung. Soweit die Verwahrung nach dem Herausgabeverlangen fortgesetzt wurde, stellte dies keine unbedingt notwendige Maßnahme der Störungsbeseitigung mehr dar.

39 (d) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass ein etwaiger Anspruch auf Ersatz weiterer Verwahrkosten wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten infolge der Verletzung der Warnpflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu kürzen sein kann, wenn der Geschädigte den Schädiger, der keine Kenntnis vom Verbleib des Fahrzeugs hat, nicht unmittelbar nach dem Abschleppvorgang hiervon unterrichtet und dieser die Herausgabe seines Fahrzeugs deshalb erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann. Eine Warnpflicht des Geschädigten kann auch dann bestehen, wenn der Schädiger nicht wissen kann, dass überhaupt ein Schaden droht (vgl. BeckOK BGB/Lorenz [1.8.2023], § 254 Rn. 28; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl., § 254 Rn. 72; Staudinger/Höpfner, BGB [2021], § 254 Rn. 74).

40 d) Ein Anspruch der Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Streithelferin auf Ersatz der nach dem Herausgabeverlangen des Klägers angefallenen Standkosten folgt schließlich auch nicht aus § 304 BGB.

41 aa) Nach § 304 BGB kann der Schuldner im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Der Anspruch ist auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Mehraufwandes beschränkt, soweit dieser objektiv erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464, 1465). Es kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät. Insoweit werden die Verwahrkosten regelmäßig erforderliche Mehraufwendungen i.S.v. § 304 BGB darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464, 1465; zutreffend LG Chemnitz, BeckRS 2019, 33867 Rn. 43 ff.; a.A. OLG Saarbrücken, NJOZ 2020, 443 Rn. 42).

42 bb) Hier scheidet ein Ersatzanspruch der Streithelferin aber deshalb aus, weil der Kläger mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug geraten ist. Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger nach § 298 BGB in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet. Danach muss der Schuldner nicht nur die Leistung anbieten, sondern auch sein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

43 (1) Bis zu dem Prozessbeginn fehlt es für die Begründung eines Annahmeverzugs sowohl an dem nach § 295 BGB erforderlichen wörtlichen Angebot der Beklagten oder der Streithelferin als auch an der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Die Beklagte reagierte auf das ihr am 13. Oktober 2020 zugegangene schriftliche Herausgabeverlangen des Klägers vorgerichtlich nicht. Weder boten die Streithelferin oder die Beklagte dem Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs an noch machten sie eine Herausgabe von der Erstattung der Abschleppkosten abhängig.

44 (2) Nach Prozessbeginn geriet der Kläger mangels Angebots bzw. ordnungsgemäßer Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte ebenfalls nicht in Annahmeverzug.

45 (a) Bei der Ausübung der Einrede muss der geltend gemachte Gegenanspruch genau bezeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, NJW 1985, 189, 191, insoweit in BGHZ 92, 194 nicht mit abgedruckt). Ansonsten weiß der Gläubiger nicht, in welcher Höhe er seine Gegenleistung anbieten muss. In dem Rechtsstreit berief sich die Beklagte zwar zunächst auf ein Zurückbehaltungsrecht, bezifferte allerdings die Höhe ihrer Gegenforderung nicht. Das genügt für ein Verlangen der Gegenleistung i.S.v. § 298 BGB nicht.

46 (b) Schließlich konnte weder die erstmalige Bezifferung der Gegenforderung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer Rechnung über 1.829 €, davon 1.470 € Verwahrkosten, noch die Erweiterung des Klageantrags der Widerklage um einen Betrag von 2.610 € (weitere Verwahrkosten) Annahmeverzug des Klägers begründen.

47 (aa) Die Forderung jedenfalls eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags schließt ein ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners der Zug um Zug zu erbringenden Leistung aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - VI ZR 376/20, VersR 2023, 386 Rn. 9; Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 130/20, NJOZ 2022, 55 Rn. 16).

48 (bb) Nach diesen Grundsätzen fehlte es auch nach Bezifferung der Gegenforderung für die Begründung von Annahmeverzug an dem nach § 295 BGB erforderlichen wörtlichen Angebot. Die Beklagte forderte in der unzutreffenden Annahme, der Kläger habe die Kosten der Verwahrung des Fahrzeugs in vollem Umfang zu tragen, die Erstattung von Gesamtkosten in Höhe von zunächst 1.829 €. Diese Forderung war in erheblichem Umfang, nämlich jedenfalls in Höhe von 1.435 € unberechtigt, da der Kläger die Verwahrkosten ab Zugang seines Herausgabeverlangens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erstatten hat. Die spätere Erweiterung der Widerklage um einen weiteren Erstattungsbetrag von 2.610 € konnte erst Recht keinen Annahmeverzug des Klägers begründen.

III.

49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Die Beklagten zu 2 und zu 3 tragen zusammen mit der Beklagten zu 1 trotz der Rücknahme ihrer Revisionen vor Beginn der mündlichen Verhandlung als Gesamtschuldner die gesamten Gerichtskosten. Nr. 1232 KV GKG sieht eine Ermäßigung der Gerichtskosten von 5,0 auf 3,0 Gebühren nur für den Fall der Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels vor. Hieran mangelt es, da über die Revision der Beklagten zu 1 zu entscheiden war.