Voraussetzungen einer Beschaffenheitsvereinbarung
i.S.v. § 434 BGB; Verhältnis einer Beschaffenheitsvereinbarung zu einem
vertraglichen Gewährleistungsausschluss; Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3,
280 I, III, 281: Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen ernsthafter und
endgültiger Leistungsverweigerung (§ 281 Abs. 2 BGB)
BGH, Urteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 161/23 - LG
Limburg
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsätze:
a) Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich
oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434
Abs. 1 Satz 1 BGB aF vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner
Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das
Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434
Abs. 1 Satz 2 BGB aF gelten soll (st. Rspr.; seit Senatsurteil vom
29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ
170, 86 Rn. 31; zuletzt Senatsurteil vom 27.
September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).
b)
Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des
Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten)
Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit
eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer
Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem
solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des
betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise
dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter
allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene
Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.
c) Haben die Parteien
die "einwandfreie" Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß
unterliegenden Fahrzeugbauteils im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF
vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine
einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon,
ob insoweit ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter,
Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit
nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt - der nach der
Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 10.
November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39;
vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021,
151 Rn. 21 ff.; jeweils mwN) einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2
BGB aF nicht begründet - und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit
mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen
war.
Zentrale Probleme:
Leitentscheidungen des Reichsgerichts hatten in der
amtlichen Sammlung selten mehr als 3 Seiten. Der VIII. Senat des BGH
(Kaufrechtssenat) braucht mittlerweile für ziemlich banale Fragen viele
Seiten und unzählige Randnummern mit Verweisungen, die man sich in einer
Dissertation nicht wünschen würde ...
Aber zur Sache: Es geht - im
Anschluss an 29. November 2006 - VIII ZR 92/06
- um das Verhältnis einer Beschaffenheitsvereinbarung zu einem
(individualvertraglichen) Gewährleistungsausschluss. Die Entscheidung
betritt das Kaufrecht vor dem 1.1.2022, ist aber auf die Neufassung von §
434 BGB zum 1.1.2022 vollständig übertragbar: Seit langem ist geklärt, dass
sich der Gewährleistungsausschluss dann so auszulegen ist, dass er sich
nicht auf die vereinbarte Beschaffenheit bezieht (s. dazu die Anm. zu BGH v.
29. November 2006 - VIII ZR 92/06). Dabei ist
zu beachten, dass das im Verhältnis zwischen Angaben in "öffentlichen
Äußerungen", d.h. in der Werbung oder Katalogen und
Gewährleistungsausschluss etwas anderes gilt, denn diese Äußerungen gehören
nicht zum subjektiven Fehlerbegriff, sondern zum objektiven Fehlerbegriff (§
434 III Nr. 2b BGB). Es geht dann also nicht um die Konkurrenz zweier
Parteivereinbarungen (s. dazu die Anm. zu
BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15).
Von Interesse ist in diesem Fall noch in Bezug auf das
Fristsetzungserfordernis für den Schadensersatz statt der Leistung nach §§
439 Nr.3, 280 I, III, 281 BGB: Trotz der Tasche, dass an eine Fristsetzung
nur geringe Anforderungen zu stellen sind (s. dazu
BGH NJW 2009, 3153 sowie
BGH v. 18. März 2015 - VIII ZR 176/14, NJW 2015,
2564), lagen die Voraussetzungen hier nicht vor, denn der Käufer hatte
nur um einen "akzeptablen Vorschlag zur Lösung des Problems" gebeten.
Es liegt aber eine der selten zu bejahenden Situationen vor, in
welchem sich die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung aus einer ernsthaften
und engültigen Verweigerung der Leistung (§ 281 II BGB, § 323 II Nr. 1 BGB)
ergeben kann. Dabei wird regelmäßig verlangt, dass die Weigerung des
Schuldners gleichsam sein "letztes Wort" ist (s. dazu etwa
BGH v. 29.6.2011 - VIII ZR 202/10). Hier
hatte der Verkäufer das Nacherfüllungsverlangen des Käufers als
"zusammenfassend als Nötigung" bezeichnet und mitgeteilt, er "betrachte die
Angelegenheit als vollumfänglich abgeschlossen". Das dürfte in der Tat
ausreichen.
©sl 2024
Tatbestand:
1 Der Beklagte schaltete Anfang des Jahres 2021 als
privater Verkäufer auf der Onlineplattform m. .de eine Anzeige über den
Verkauf eines zu diesem Zeitpunkt fast 40 Jahre alten M. mit einer
Laufleistung von ca. 150.000 km. Die dortige Fahrzeugbeschreibung enthielt
unter anderem folgende Angaben: "[...] Klimaanlage funktioniert einwandfrei.
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung." Der
Kläger nahm daraufhin Kontakt mit dem Beklagten auf.
2 Nachdem die
Parteien am 1. März 2021 eine gemeinsame Probefahrt durchgeführt hatten,
schlossen sie am 5. März 2021 einen schriftlichen Kaufvertrag über das
Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 25.000 €. Darin heißt es unter anderem:
"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit."
3 Nach Übernahme des Fahrzeugs stellte der Kläger im Mai
2021 - bei steigenden Außentemperaturen - fest, dass die Klimaanlage nicht
funktionierte. Dies beanstandete er mit einer E-Mail vom 31. Mai 2021
gegenüber dem Beklagten. Nachdem der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers
mit Schreiben vom 3. Juni 2021 zurückgewiesen hatte, ließ der Kläger die
Klimaanlage - im Wesentlichen durch eine Erneuerung des Klimakompressors -
instand setzen und verlangte anschließend mit anwaltlichem Schreiben vom 26.
August 2021 die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von insgesamt
3.506,35 € von dem Beklagten. Der Kläger behauptet, der Klimakompressor sei
bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs defekt gewesen.
4
Die auf Zahlung der Hälfte der genannten Reparaturkosten (1.753,17 €) sowie
auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst
Zinsen, gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht (LG Limburg
a. d. Lahn, Urteil vom 30. Juni 2023 - 3 S 124/22, juris) hat zur Begründung
seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im
Wesentlichen ausgeführt:
7 Dem geltend gemachten
Schadensersatzanspruch des Klägers stehe der zwischen den Parteien wirksam
vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Dieser erstrecke sich auch
auf den vom Kläger gerügten Mangel an der Klimaanlage.
8 Zwar sei
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gleichzeitige
Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits
und eines pauschalen Ausschlusses der Gewährleistung andererseits regelmäßig
dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nur für solche Mängel gelten
solle, die darin bestünden, dass die Sache sich nicht für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung eigne und keine Beschaffenheit aufweise,
die bei Sachen der gleichen Art und Güte üblich sei und die der Käufer nach
der Art der Sache erwarten könne.
9 Das Amtsgericht habe hier auch zu
Recht auf der Grundlage der Internetanzeige eine Beschaffenheitsvereinbarung
über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage zum Zeitpunkt der
Fahrzeugübergabe an den Kläger angenommen.
10 Daraus folge indes
nicht zugleich die gewährleistungsrechtliche Einstandspflicht des Beklagten.
Bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug müsse angesichts der unvermeidlichen
und teils gebrauchsunabhängigen Alterung einzelner Bauteile auch dann, wenn
es sich um einen hochwertigen und gepflegten Pkw handele, stets mit dem
Auftreten von Instandsetzungs- oder Überholungsbedarf gerechnet werden.
Demgemäß habe der Kläger vorliegend nicht erwarten können, dass dem
Verschleiß und der Alterung unterliegende Bauteile wie der Klimakompressor
auch auf weitere Sicht funktionieren würden. Dabei sei nicht nur zu
berücksichtigen, dass der Beklagte in der Internetanzeige die in den letzten
vier Jahren vorgenommenen Reparatur- und Wartungsmaßnahmen ausdrücklich
aufgeführt, Arbeiten an der Klimaanlage dort aber nicht genannt
habe. Vielmehr sei insbesondere zu beachten, dass der Beklagte nicht erst im
Kaufvertrag, sondern bereits in der Internetanzeige ausdrücklich und
unübersehbar hervorgehoben habe, dass der Verkauf "unter Ausschluss
jeglicher Sachmängelhaftung" erfolge.
11 Zu Recht habe das
Amtsgericht deshalb die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den
Beklagten für die (fortbestehende) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage
verneint. Der schriftliche Kaufvertrag enthalte eine dahingehende Regelung
nicht. Auch aus den Angaben in der Internetanzeige ergebe sich mit Blick auf
den Hinweis über den Gewährleistungsausschluss eine
besondere Einstandspflicht des Beklagten für die Funktionsfähigkeit der
Klimaanlage nicht.
12 Die Parteien seien vorliegend bei der
gemeinsamen Probefahrt noch über einstimmend davon ausgegangen, dass die -
eingeschaltete und zumindest vermeintlich funktionierende - Klimaanlage
uneingeschränkt funktionsfähig sei. Sollte die Klimaanlage indessen, wie der
Kläger behaupte, unbemerkt auch schon bei der Probefahrt nicht funktioniert
haben, so habe er in dieser Situation dennoch nicht mehr erwarten können und
dürfen, als es der üblichen, nach Lage der Dinge zu erwartenden
Beschaffenheit eines derartigen Fahrzeugs entspreche, das mit einer rund 40
Jahre alten - mithin einer schon lange Zeit über die übliche technische
Lebensdauer hinaus betriebenen - Klimaanlage ausgestattet sei, die nach den
Angaben in der Internetanzeige keine besondere Überholung erfahren habe.
13 Dem Beklagten sei es auch nicht gemäß § 444 BGB verwehrt, sich auf
den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Insbesondere
seien Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte einen Defekt des
Klimakompressors bei Vertragsschluss gekannt habe oder habe kennen müssen,
weder dargelegt noch ersichtlich.
II.
14 Diese
Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des
Klägers nach § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB; im Folgenden: aF;
nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 BGB wegen des gerügten Mangels an der Klimaanlage nicht
verneint werden. Damit entfällt zugleich die Grundlage für die - von den
Vorinstanzen nicht gesondert begründete - Versagung der Nebenansprüche des
Klägers (Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, Zinsen).
15
1. Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer nach den Vorschriften der
§§ 280, 281 BGB Schadensersatz verlangen, wenn die Sache mangelhaft
ist. Nach § 434 Abs. 1 BGB aF ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie
bei Gefahrübergang eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist
(Satz 1), sich für eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
(Satz 2 Nr. 1), oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Satz 2 Nr. 2).
Von diesen Bestimmungen zum Nachteil des Käufers abweichende Abreden -
namentlich solche, die die gesetzliche Haftung des Verkäufers einschränken
oder ausschließen - sind im Grundsatz zulässig, sofern es sich nicht um
einen Verbrauchsgüterkauf handelt (vgl. § 476 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden: aF). Dabei sind Inhalt und
Umfang derartiger Vereinbarungen nach den allgemeinen Regeln durch Auslegung
zu ermitteln.
16 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
kann der Beklagte sich danach nicht - wie die Revision zu Recht geltend
macht - mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss gegenüber
dem hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruch des Klägers berufen.
Denn dieser Ausschluss erstreckt sich - anders als das
Berufungsgericht angenommen hat - nicht auf einen etwaigen Mangel an der
Klimaanlage.
17 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht
allerdings - wenn auch unausgesprochen - angenommen, dass der im Streitfall
vereinbarte allgemeine Gewährleistungsausschluss für Sachmängel wirksam ist.
Denn nach den rechtsfehlerfreien und insoweit nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem zwischen den
Parteien geschlossenen Kaufvertrag weder um einen Verbrauchsgüterkauf, bei
dem Regelungen, die die kaufrechtliche Haftung des Verkäufers einschränken
oder ausschließen, gemäß § 476 Abs. 1 BGB aF unzulässig sind, noch bestehen
Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten
Ausschlusses der Sachmängelhaftung aus anderen Gründen.
18 Das gilt
insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem hier vereinbarten
Gewährleistungsausschluss - was sich den Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht eindeutig entnehmen lässt - um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung handeln sollte. Denn die betreffende
Vertragsbestimmung hielte gemäß ihrem vom Berufungsgericht unangegriffen
festgestellten Wortlaut einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff.
BGB gegebenenfalls stand. Gegenteiliges macht auch die Revision
nicht geltend.
19 b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass es
dem Beklagten nicht nach § 444 BGB verwehrt ist, sich auf den vereinbarten
Ausschluss der Sachmängelhaftung zu berufen, lässt einen Rechtsfehler nicht
erkennen.
20 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Anhaltspunkte für
ein arglistiges Verschweigen des hier in Rede stehenden Mangels an der
Klimaanlage durch den Beklagten (§ 444 Alt. 1 BGB) seien weder dargelegt
noch ersichtlich, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von
der Revision auch nicht angegriffen.
21 Gleiches gilt, soweit das
Berufungsgericht die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den
Beklagten (§ 444 Alt. 2, § 443 BGB) verneint hat. Es begegnet
insbesondere mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um einen privaten
Gebrauchtwagenverkauf handelt, bei dem - ohne eine entsprechende
ausdrückliche Abrede - nur unter besonderen Umständen von der Übernahme
einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs durch den
Verkäufer ausgegangen werden kann (vgl.
Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 25
f.), keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die
Voraussetzungen für die Übernahme einer Garantie für die Funktionsfähigkeit
der Klimaanlage durch den Beklagten als nicht erfüllt angesehen hat. Dies
nimmt die Revision auch ausdrücklich hin.
22 c) Mit
Rechtsfehlern behaftet ist hingegen die weitere Annahme des
Berufungsgerichts, auch der Umstand, dass die Parteien eine Vereinbarung
über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB aF getroffen haben, schließe es nicht aus, dass der Beklagte sich mit
Erfolg auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss gegenüber
einem etwaigen Anspruch des Klägers wegen des seinerseits gerügten Defekts
an der Klimaanlage berufen könne.
23 aa) Nach
gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in den Fällen einer
(ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von
§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein daneben vereinbarter allgemeiner
Haftungsausschluss für Sachmängel - wie das Berufungsgericht im
Ausgangspunkt auch zutreffend erkannt hat - dahin auszulegen, dass er nicht
für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach
§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF gelten soll (vgl. BGH,
Urteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06,
BGHZ 170, 86 Rn. 31; vom 6. November 2015 - V ZR
78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; vom 22. April 2016 -
V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14; vom 26.
April 2017 - VIII ZR 233/15, WM 2017, 1225 Rn. 22;
vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16,
NJW 2018, 146 Rn. 23; vom 9. Februar 2018 - V ZR
274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 22). Denn andernfalls wäre die
gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende
Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer - außer im Fall der Arglist des
Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert (vgl.
Senatsurteile vom vom 29. November 2006 - VIII ZR
92/06, aaO; vom 26. April 2017 - VIII
ZR 233/15, aaO;vom 27. September 2017 - VIII
ZR 271/16, aaO).
24 bb) Danach steht der hier zu beurteilende
Gewährleistungsausschluss einer Haftung des Beklagten wegen des vom Kläger
behaupteten Mangels an der Klimaanlage nicht entgegen. Denn das
Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien
über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage eine Beschaffenheitsvereinbarung
getroffen haben (dazu nachfolgend unter (1)). Eine von den zuvor genannten
Grundsätzen abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt -
anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht in Betracht (dazu
nachfolgend unter (2)).
25 (1) Das Berufungsgericht ist -
anders als die Revisionserwiderung meint - davon ausgegangen, dass die
Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB aF über die Funktionsfähigkeit der in dem Fahrzeug befindlichen
Klimaanlage getroffen haben. Diese Annahme ist aus revisionsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden.
26 (a) Das Berufungsgericht hat die
kaufvertraglichen Abreden der Parteien unter Berücksichtigung der Angaben
des Beklagten in der von ihm zuvor geschalteten Internetanzeige dahingehend
gewürdigt, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des §
434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF des Inhalts getroffen haben, dass die in dem
Fahrzeug befindliche Klimaanlage funktionstüchtig sei.
27 Die
dahingehende Würdigung durch das Berufungsgericht ergibt sich aus dessen
unmissverständlich zum Ausdruck gebrachter Billigung der entsprechenden
Beurteilung durch das Amtsgericht. Dieses hat seinerseits ausdrücklich
ausgeführt, die Parteien hätten "eine Beschaffenheitsvereinbarung
dahingehend geschlossen, dass die Klimaanlage funktioniert". Diese Annahme
hat es nicht nur mit einer dahingehenden Beschreibung in der
Internetanzeige, sondern zusätzlich damit begründet, dass es dem Kläger
besonders auf die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage angekommen und dies dem
Beklagten - der dem Kläger im Anschluss an die Durchführung der Probefahrt
noch vor dem Vertragsschluss eine Beschreibung der Klimaanlage übermittelt
habe - auch bewusst gewesen sei.
28 Nachdem das Berufungsgericht
mithin ausdrücklich eine Beschaffenheitsvereinbarung bejaht hat, stellt die
spätere - in anderem Zusammenhang erfolgte -Verwendung des Begriffs
"Beschaffenheitsbeschreibung" durch das Berufungsgericht diese Feststellung
- anders als die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat geltend gemacht hat - nicht infrage.
29 (b) Die Annahme, dass
die Parteien über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage eine
Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, lässt einen Rechtsfehler auch
nicht erkennen. Sie steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung.
30 (aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz
1 BGB aF voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die
Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und
damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens
dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. Senatsurteile
vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008,
1517 Rn. 13; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn.
35; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 13;
vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 16; vom 20. März
2019 - VIII ZR 213/18, NJW 2019, 1937 Rn. 22). An das Vorliegen
einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs.1 Satz 1 BGB aF sind
strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt nur in
eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile
vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 35;
vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296
Rn. 61; vom 20. März 2019 - VIII ZR 213/18, aaO; jeweils mwN).
31
Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen
ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden
Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 10.
November 2021 - VIII ZR 187/20, aaO; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15,
aaO Rn. 18; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO; vom 27.
September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 18). Das
betrifft auch die Frage, ob die Parteien die in einer Internetanzeige
enthaltenen Angaben zu der Kaufsache - die für sich betrachtet als
öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434
Abs. 1 Satz 3 BGB aF gelten, welche das Gesetz zu der gewöhnlichen
Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF zählt (vgl.
Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR
271/16, NJW 2018, 146 Rn. 24 ff.) - (stillschweigend) in den
Vertrag einbezogen und auf diese Weise zum Inhalt einer
Beschaffenheitsvereinbarung gemacht haben (vgl. Senatsurteile vom
10. November 2021 - VIII ZR 187/20, aaO; vom
27. September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO Rn. 18 f.). Dabei ist die
tatrichterliche Auslegung von - hier in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der
Klimaanlage vorliegenden - Individualerklärungen (§§ 133, 157 BGB) vom
Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche
oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht
gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten
Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. Januar
2023 - II ZR 76/21, NJW 2023, 1513 Rn. 18; vom 16. November 2022 - VIII ZR
383/20, VersR 2023, 651 Rn. 32; vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21,
NJW-RR 2022, 1666 Rn. 14; jeweils mwN).
32 (bb) Gemessen an diesen
Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, die
Parteien hätten die in der Internetanzeige enthaltene Angabe "Klimaanlage
funktioniert einwandfrei" (stillschweigend) in den Vertrag einbezogen und
auf diese Weise zum Inhalt einer dahingehenden Beschaffenheitsvereinbarung
gemacht, dass das Fahrzeug mit einer funktionsfähigen Klimaanlage
ausgestattet sei. Diese Würdigung hat das Amtsgericht, dessen Beurteilung
das Berufungsgericht sich durch eine entsprechende Billigung zu eigen
gemacht hat, zusätzlich - wie schon erwähnt - darauf gestützt, dass es dem
Kläger besonders auf die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage angekommen und
dies dem Beklagten auch bewusst gewesen sei. Auch dies lässt Rechtsfehler
nicht erkennen.
33 (2) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts,
einem etwaigen Anspruch des Klägers wegen des seinerseits gerügten Defekts
an der Klimaanlage stehe gleichwohl - trotz des Vorliegens einer
diesbezüglichen Beschaffenheitsvereinbarung - der vertraglich vereinbarte
Gewährleistungsausschluss entgegen, ist indes von grundlegenden
Rechtsfehlern beeinflusst.
34 (a) Das gilt auch dann, wenn es sich
nicht nur bei der vorbezeichneten Beschaffenheitsvereinbarung, sondern auch
bei dem hier vereinbarten Gewährleistungsausschluss - was sich, wie schon
erwähnt, den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eindeutig entnehmen
lässt - um eine Individualabrede (§§ 133, 157 BGB) handeln sollte, deren
Auslegung durch das Berufungsgericht - wie bereits aufgezeigt - nur einer
eingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterläge (st. Rspr.;
vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. Januar 2023 - II ZR 76/21, NJW 2023, 1513 Rn.
18; vom 16. November 2022 - VIII ZR 383/20, VersR 2023, 651 Rn. 32; vom 28.
September 2022 - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 14; vom 29. November
2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 29 [speziell zur Auslegung eines
vertraglichen Gewährleistungsausschlusses]; jeweils mwN). Denn entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung hält die tatrichterliche Auslegung durch
das Berufungsgericht hier auch dieser eingeschränkten Prüfung nicht stand.
Sie beruht nämlich auf einer Verletzung der oben genannten allgemein
anerkannten Auslegungsregel, wonach in den Fällen einer vereinbarten
Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein daneben
vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen
ist, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit,
sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF gelten soll.
35 (b) Eine von dieser Regel abweichende Auslegung des
Gewährleistungsausschlusses kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
nicht in Betracht.
36 (aa) Im Hinblick hierauf erlaubt der Umstand,
dass der Beklagte nicht erst im schriftlichen Kaufvertrag, sondern bereits
in seiner Internetanzeige unmittelbar im Anschluss an die Angabe
"Klimaanlage funktioniert einwandfrei" erklärt hat, dass der Verkauf "unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung" erfolge, es nicht, den vereinbarten
Gewährleistungsausschluss dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die in
der Internetanzeige enthaltene, stillschweigend in den Vertrag einbezogene
Erklärung über die (einwandfreie) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage
erstreckt.
37 Denn gerade das - aus Sicht eines verständigen
Käufers - gleichrangige Nebeneinanderstehen einer
Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der
Sachmängelhaftung andererseits gebietet es, den Gewährleistungsausschluss
als beschränkt auf etwaige Sachmängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF
aufzufassen. Nur ein solches Verständnis genügt dem Grundsatz einer nach
beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, da - wie bereits ausgeführt
- die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer andernfalls - außer im Fall
der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert wäre (vgl.
Senatsurteile vom 29. November 2006 - VIII ZR
92/06, aaO; vom 26. April 2017 - VIII ZR
233/15, aaO; vom 27. September 2017 - VIII ZR
271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).
38(bb) Insbesondere aber
rechtfertigen in einem Fall, in dem - wie hier - die Funktionsfähigkeit
eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand
einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet, weder das (hohe) Alter des
Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils, noch der Umstand, dass
dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass
sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch
auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.
39
(aaa) Die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts beruht auf einer
Vermengung von verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, die
richtigerweise einer getrennten Betrachtung bedürfen. So können die vom
Berufungsgericht herangezogenen vorgenannten Umstände (Alter des Fahrzeugs,
Verschleißanfälligkeit eines Bauteils) zwar unter bestimmten Umständen für
die Bestimmung der Sollbeschaffenheit eines Gebrauchtwagens, mithin für die
Frage des Vorliegens eines Sachmangels, von Bedeutung sein (dazu noch
genauer unten unter 3.a)). Sie spielen jedoch keine Rolle für die davon zu
unterscheidende und hier vorab zu beantwortende Frage, welche Reichweite ein
allgemeiner Gewährleistungsausschluss hat, insbesondere ob er auch für das
Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.
40 Vielmehr
beansprucht der oben aufgezeigte Grundsatz, dass ein vertraglich
vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss die Haftung des
Verkäufers für einen auf dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit
beruhenden Sachmangel unberührt lässt, unabhängig sowohl von der Art und den
spezifischen Merkmalen der Kaufsache als auch von dem Inhalt der
Beschaffenheitsvereinbarung Gültigkeit. Er findet mithin auch dann
uneingeschränkt Anwendung, wenn der Verkäufer die Funktionsfähigkeit eines
Verschleißteils eines Gebrauchtwagens zugesagt hat. Denn auch in einer
solchen Konstellation wäre die Beschaffenheitsangabe für den Käufer
andernfalls - außer bei Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - sinn-
und wertlos.
41 (bbb) Für den Streitfall bedeutet dies, dass der
Beklagte sich gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers wegen
der gerügten Funktionsuntüchtigkeit der Klimaanlage nicht mit Erfolg auf den
vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann, und zwar unabhängig von
deren Alter und deren aus technischer Sicht zu erwartenden (nach Meinung des
Berufungsgerichts bereits abgelaufenen) Lebensdauer sowie ungeachtet dessen,
dass gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts aus den Angaben in der
Internetanzeige des Beklagten hervorging, dass eine Überholung der
Klimaanlage jedenfalls in den vergangenen vier Jahren nicht stattgefunden
hatte.
42 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch
nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den bisher vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind weder das Vorliegen eines
Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF noch die Erfüllung der
weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des hier im Streit stehenden
Schadensersatzans pruchs des Klägers ausgeschlossen.
43 a)
Ein Sachmangel in Gestalt einer Abweichung von einer vereinbarten
Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) läge im Streitfall vor, wenn
die Klimaanlage sich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem
Zustand befunden haben sollte, der ihre einwandfreie Funktionsfähigkeit
beeinträchtigte.
44 aa) Auch dieser Beurteilung steht -
anders als die Ausführungen des Berufungsgerichts es nahelegen könnten -
nicht entgegen, dass es sich im Streitfall bei der Kaufsache um ein Fahrzeug
handelt, das zum Zeitpunkt der Übergabe fast 40 Jahre alt war, und dass es
sich bei der - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso alten
und zumindest in den letzten vier Jahren vor Vertragsschluss nicht einer
Instandsetzung unterzogenen - Klimaanlage um eine Einrichtung des Fahrzeugs
handelt, die typischerweise dem Verschleiß unterliegt.
45 (1) Indem
das Berufungsgericht die Verneinung einer Gewährleistungspflicht des
Beklagten wegen eines etwaigen Fehlens der vereinbarten Funktionsfähigkeit
der Klimaanlage maßgeblich - wenngleich unter dem Gesichtspunkt des
vereinbarten Ausschlusses der Sachmängelhaftung - damit begründet hat,
dass der Kläger angesichts des hohen Alters der Klimaanlage sowie des
Umstands, dass es sich bei der Klimaanlage um ein dem Verschleiß und der
Alterung unterliegendes Bauteil handelt, jederzeit mit deren Ausfall und
anschließendem Instandsetzungsbedarf habe rechnen müssen, hat es
irrigerweise den Maßstab herangezogen, der nach der Rechtsprechung des
Senats für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit beim Kauf eines
Gebrauchtwagens im Hinblick auf Verschleißerscheinungen gilt, wenn und
soweit die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen haben.
Danach begründet beim Kauf eines Gebrauchtwagens ein "normaler", das heißt
ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht
ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß
einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht (vgl.
Senatsurteile vom 10. November 2021 - VIII ZR
187/20, aaO Rn. 39; vom 9. September 2020 -
VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff.; vom 10.
März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 11 ff.;
vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008,
53 Rn. 18 f.; vom 23. November 2005 - VIII
ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus
in absehbarer Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu
erwartenden weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergibt (Senatsurteil
vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO
Rn. 23).
46 (2) Da es den Parteien eines Kaufvertrags unbenommen ist,
eine Beschaffenheit der Kaufsache zu vereinbaren, die über die
Sollbeschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF hinausgeht, steht
die vorgenannte Senatsrechtsprechung der Bejahung eines Sachmangels aber
nicht entgegen, wenn - wie hier - die Funktionsbeeinträchtigung eines
typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Bauteils in Rede steht, dessen
(einwandfreie) Funktionsfähigkeit die Parteien im Sinne von § 434 Abs.1 Satz
1 BGB aF vereinbart haben. Vielmehr liegt in einer solchen Konstellation
stets ein Sachmangel vor, wenn die vereinbarte Funktionsfähigkeit des
betreffenden Bauteils bei Gefahrübergang nicht gegeben ist. Ob bei
objektiver Betrachtung unter den gegebenen Umständen jederzeit mit dem
Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war,
spielt dabei keine Rolle. Denn das Wesen einer Beschaffenheitsvereinbarung
liegt gerade darin, dass der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein
einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache - wie hier für die
Funktionsfähigkeit der in dem verkauften Gebrauchtwagen befindlichen
Klimaanlage -unabhängig davon übernimmt, ob der Käufer eine solche
Beschaffenheit der Kaufsache üblicherweise erwarten könnte.
47 bb) Ein Sachmangel wäre im Streitfall daher zu bejahen, wenn die
Klimaanlage sich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand
befunden haben sollte, der ihre einwandfreie Funktionsfähigkeit
beeinträchtigte.
48 (1) Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn die
unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers zuträfe, dass der
Klimakompressor einen Defekt (in Form eines Risses) aufgewiesen habe, der
seiner Art nach darauf schließen lasse, dass dieses Bauteil bereits bei der
Übergabe des Fahrzeugs nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Dies hat das
Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang
offengelassen.
49 (2) Ein Sachmangel käme vorliegend aber auch dann
in Betracht, wenn der Funktionsausfall des Klimakompressors erst nach
Gefahrübergang eingetreten sein sollte, dieser Defekt seinerseits aber auf
eine Ursache zurückzuführen wäre, die eine vertragswidrige Beschaffenheit
des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war
(vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn.
16; vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 218; vgl. auch
Senatsurteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 64 ff.
[zum Pferdekauf]). Eine vertragswidrige Beschaffenheit in diesem Sinne wäre
zu bejahen, wenn die gegebene Ursache bedeutete, dass die Klimaanlage - in
Anbetracht ihres Alters und ihrer Qualitätsstufe - als nicht "einwandfrei
funktionsfähig" anzusehen wäre. Auch hierzu wird das Berufungsgericht
gegebenenfalls noch Feststellungen zu treffen haben.
50 b) Nach den
bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ebenfalls nicht
ausgeschlossen werden, dass (auch) die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen
des hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruchs des Klägers gegeben
sind.
51 aa) Zwar hat der Kläger dem Beklagten nicht - wie
gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlich - eine
Frist zur Nacherfüllung gesetzt, bevor er den gerügten Mangel durch eine
Reparaturwerkstatt beseitigen ließ. Denn ausweislich der Feststellungen des
Berufungsgerichts informierte der Kläger den Beklagten zwar mit E-Mail vom
31. Mai 2021 über den behaupteten Mangel an der Klimaanlage und bat um einen
"akzeptablen Vorschlag zur Lösung des Problems". Dies genügt indes nicht den
an eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung zu stellenden
Anforderungen (vgl. hierzu Senatsurteile vom
18. März 2015 - VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564
Rn. 11; vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19,
BGHZ 227, 15 Rn. 46; jeweils mwN).
52 Eine solche
Fristsetzung könnte hier aber wegen einer ernsthaften und endgültigen
Leistungsverweigerung durch den Beklagten gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich
sein. Denn in der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen E-Mail
des Beklagten vom 3. Juni 2021 wies dieser etwaige Ansprüche des Klägers
zurück, bezeichnete die vorgenannte E-Mail des Klägers vom 31. Mai
2021 "zusammenfassend als Nötigung" und teilte mit, er "betrachte
die Angelegenheit als vollumfänglich abgeschlossen".
53 bb)
Ein Verschulden des Beklagten im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 BGB
läge hier, sofern nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze ein Sachmangel zu
bejahen und aus den vorgenannten Gründen eine Fristsetzung entbehrlich
gewesen sein sollte, ebenfalls vor. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte
die gegebenenfalls darin liegende Pflichtverletzung, dass er dem Kläger das
Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln übergeben hat (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB),
zu vertreten hätte. Denn ungeachtet dessen hätte er jedenfalls die
in der Verweigerung einer Nacherfüllung liegende Pflichtverletzung zu
vertreten (vgl. Senatsurteile vom 29.
April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 12;
vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195,
135 Rn. 11 f.).
III.
54 Nach alledem kann das angefochtene
Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist nicht entscheidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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