Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§
144 BGB); Folgen der Bestätigung für Schadensersatzansprüche des
Anfechtungsberechtigten aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II
BGB) und aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281; (konkludenter) Erlassvertrag (§
397 BGB); Anfechtung der Bestätigung
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V
ZR 142/14 - OLG Dresden
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
1. Die Bestätigung eines anfechtbaren
Rechtsgeschäfts gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt als solche etwaige
Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten nicht aus.
2. Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein
konkludentes - von dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des
Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche
Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung
begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht
zustande gekommen wäre.
Zentrale Probleme:
Eine gerade für die Ausbildung unglaublich lehrreiche
Entscheidung. Im Zentrum steht ein - vorsichtig ausgedrückt - ungeschicktes
Verhalten des klagenden Käufers: Der Kläger hatte - unter Ausschluss der
Gewährleistung - ein Haus gekauft, das erheblichen Schimmelbefall hatte.
Dabei ist von einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer auszugehen.
Dennoch schickte der Käufer dem Verkäufer unter Kenntnis der eine
arglistigen Täuschung begründenden Umstände eine e-mail, in welcher er seine
Zufriedenheit mit dem Kauf ausdrückte. Dann focht er nach § 123 I BGB an und
erklärte den Rücktritt. Im vorliegenden Verfahren fordert er den Kaufpreis
zurück.
Der BGH verneint einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, weil in der e-mail
eine Bestätigung iSv § 144 BGB liege und damit die Anfechtung ausgeschlossen
sei (zu den Voraussetzungen einer Bestätigung nach § 144 BGB s.
BGH NJW 2010, 3362 sowie
BAG NZA 2010, 1250). Schön ist die Passage des
BGH, dass es nicht deshalb erkennbar am Rechtsbindungsbindungswillen fehle,
weil die mail nach 23 Uhr geschrieben wurde ... (s. Rn. 12).
Auch diese Bestätigung ist eine Willenserklärung, die angefochten werden
kann, und so versuchte der Kläger auch diese noch anzufechten, was aber
mangels Anfechtungsgrundes nicht gelang.
Damit stellt sich die Frage von Schadensersatzansprüchen. Dabei kommt ein
auf Vertragsauflösung gerichteter Anspruch aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241
II, 249 I BGB) in Betracht (der bei Vorsatz ebenso wie die Anfechtung nach §
123 BGB nicht durch §§ 437 ff BGB verdrängt wird, s. dazu u.a.
BGH NJW 2013, 1671 und
BGHZ 180, 205),
aber auch ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§§ 437
Nr. 2, 280 I, III, 281 BGB), bei welchem eine Fristsetzung wohl wegen der
arglistigen Täuschung nach § 440 S. 1 Alt. 1 BGB oder § 281 II Alt. 2
entbehrlich gewesen wäre (s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2008, 1371).
Insofern geht der Senat von einem (konkludenten) Erlassvertrag (§ 397 BGB)
aus, wobei insbesondere die Konstruktion der Annahme etwas gekünstelt ist
(einen einseitigen Verzicht auf einen Anspruch gibt es nicht!).
Dieser Erlass beschränke sich aber nur auf Rechtsbehelfe, die den Bestand
des Vertrags in Frage stellen, d.h. einen auf Vertragsauflösung gerichteten
Anspruch aus c.i.c. (s. dazu
BGH NJW-RR 2008, 564 und
BGH v. 19.1.2018 - V ZR 256/16. m.w.N.) oder
einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung (weil dieser
nach § 281 V BGB auch zur Rückabwicklung des Vertrags führt). Dem Kläger
bleibt also der Trost, noch einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. auf
Reduktion des Kaufpreises geltend zu machen (s. dazu
BGH NJW 2001, 2875
und BGH NJW 2012, 848).
Das kann er auch im vorliegenden, an das OLG zurückverwiesenen Verfahren,
weil eine Umstellung in der Schadensberechnung keine Klageänderung iSv § 263
ZPO ist.
Unklar ist, warum der BGH den hier wohl auch geltend gemachten Anspruch aus
Rücktritt nicht weiterverfolgt (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB), denn immerhin
hatte der Kläger ja mit der Anfechtung auch den Rücktritt erklärt. Auch der
Gewährleistungsausschluss wäre wegen der arglistigen Täuschung gem. § 444
BGB kein Hindernis gewesen. Denkbar
ist es, die e-mail des Klägers auch als einen Verzicht auf das
Rücktrittsrecht auszugelegen. Dieses ist ja ein Gestaltungsrecht und kein
Anspruch, so dass nach h.M. auch ein einseitiger Verzicht möglich wäre.
Vielleicht hat der BGH aus diesem Grund die Frage nicht behandelt (oder sie
war - was näher liegt - von der Revision nicht gerügt worden).
©sl 2016
Tatbestand:
1 Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 2012 verkauften die Beklagten
an den Kläger zum Preis von 63.000 € eine vermietete Eigentumswohnung mit
Garagenstellplatz unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Am 30. Januar
2013 informierten die Mieter den Kläger darüber, dass sich an den
Außenwänden in der Küche, im Schlafzimmer und im Bad großflächig Schimmel
bilde und dass dies bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mehrfach
aufgetreten sei. Es sei damals ein Kostenvoranschlag für die
Schimmelbeseitigung bei einer Fachfirma eingeholt worden. Der Kläger wandte
sich mit E-Mail vom 13. Februar 2013 an die Beklagten mit folgendem Inhalt:
„Hallo Frau B., hallo Herr B.,
ich habe gestern den Kostenvoranschlag zur Schimmelbeseitigung von der Fa.
Werner B. von den Eheleuten G. erhalten, welchen Sie ihnen freundlicherweise
diese Woche per Post zugesendet haben.
Ich habe schon mit dem Malermeister gesprochen. Er wird zeitnah die
erforderlichen Arbeiten ausführen und damit sollten zukünftig die in der
Winterzeit immer wiederkehrenden Schimmelprobleme in der Wohnung der
Vergangenheit angehören.
Mit dem Erwerb der Wohnung letztes Jahr bin ich vollumfänglich zufrieden und
bin froh, dass ich letztes Jahr den Kaufvertrag unterschrieben habe.
Viele Grüße aus Sachsen
Sebastian S."
2 Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 hielt der Kläger den Beklagten
vor, sie hätten ihn arglistig getäuscht. Sie hätten von dem
massiven Schimmelbefall in der Vergangenheit gewusst, ihn hierüber aber
nicht aufgeklärt. Nachdem die Beklagten die Vorwürfe des Klägers
zurückgewiesen hatten, focht er den Kaufvertrag an und erklärte den
Rücktritt.
3 Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung von 72.817,25 €
(Kaufpreis zuzüglich weiterer Kosten der Vertragsabwicklung) nebst Zinsen
und außergerichtlicher Anwaltskosten Zug um Zug gegen Rückübereignung der
Wohnung in Anspruch genommen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und
der weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt. Das
Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der
Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger
im Wesentlichen seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagten
keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um
Zug gegen Rückübertragung der Wohnung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB
oder aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung. Der Kläger könne
die Rückabwicklung des Vertrages auch dann nicht verlangen, wenn dieser
wegen arglistiger Täuschung anfechtbar gewesen sein sollte. Er habe
den Kaufvertrag jedenfalls mit seiner E-Mail vom 13. Februar 2013
rechtswirksam gemäß § 144 Abs. 1 BGB bestätigt. Wie sich hieraus,
aus dem Schreiben vom 21. Februar 2013 und auch aus der persönlichen
Anhörung des Klägers ergebe, habe er schon zum Zeitpunkt seiner E-Mail
Kenntnis von einem Anfechtungsrecht und den diesem zugrundeliegenden
Tatsachen gehabt. Er habe nicht nur mit der Möglichkeit gerechnet, dass ihn
die Beklagten bewusst getäuscht hätten, sondern er sei davon sicher
ausgegangen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, am 13. Februar 2013 noch
davon ausgegangen zu sein, die Schimmelbildung lasse sich allein durch eine
malermäßige Instandsetzung beseitigen, während sie tatsächlich
bauphysikalische Ursachen habe, habe dies bei seiner Anhörung keinen
Niederschlag gefunden. Hier habe er von einem ihm schon am 13. Februar 2013
als massiv bekannten Schimmel gesprochen.
5 Habe der Kaufvertrag hiernach Bestand, könne der Kläger auch nicht
unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1
BGB Ausgleich der von ihm angesetzten Positionen verlangen. Denn
diese knüpften durchweg an eine Lage an, in der der Kläger sich befände,
wenn das Rechtsgeschäft nicht geschlossen worden wäre.
II.
6 Diese Beurteilung hält im Ergebnis auf der Grundlage der
bisherigen Schadensberechnung des Klägers einer rechtlichen Prüfung
stand. Da die Begründung hierfür jedoch auf einem neuen, in dem Rechtsstreit
bislang nicht erörterten Gesichtspunkt beruht, ist das Berufungsurteil in
dem angegriffenen Umfang zur Wahrung des Anspruchs des Klägers auf
rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
7 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das
Berufungsgericht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der
Wohnung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB verneint. Die Zahlung ist mit
Rechtsgrund erfolgt. Die Anfechtungserklärung des Klägers hat nicht zur
Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 142 Abs. 1 BGB geführt, weil die
Anfechtung wegen der Erklärung vom 13. Februar 2013 gemäß § 144 Abs. 1 BGB
ausgeschlossen ist.
8 a) Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144
BGB setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, sondern kann auch durch
schlüssige Handlungen erfolgen. Es genügt ein Verhalten, das den Willen
offenbart, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft
festzuhalten, d.h. das Rechtsgeschäft ungeachtet des Anfechtungsgrundes
gelten zu lassen. Hierbei darf das Verhalten des Anfechtungsberechtigten nur
dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet
werden, wenn jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche
Deutung dieses Verhaltens ausscheidet. Weil Teilnehmer am
Rechtsverkehr nicht ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder
Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen, sind an die Annahme
einer Bestätigung durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu
stellen (Senat, Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 266/88, BGHZ 110,
220, 222; BGH, Urteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1785,
1800; vgl. auch BGH, Urteil vom
21. September 2011 - IV ZR 38/09, NJW 2012, 296 Rn. 48).
9 b) Die Auslegung einer individuellen Willenserklärung kann von dem
Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der
Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die
Denkgesetze und Erfahrungsgesetze beachtet und die der Auslegung zugrunde
gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (Senat, Urteil vom
27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 14; Urteil vom 8. November
2013 - V ZR 95/12, NJW 2014, 100 Rn. 9).
10 c) Gemessen daran ist die Auslegung der E-Mail vom 13. Februar 2013 durch
das Berufungsgericht als Bestätigung des Kaufvertrages nicht zu beanstanden.
11 aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Wortlaut der E-Mail aus,
wonach der Kläger mit dem Erwerb „vollumfänglich zufrieden" und „froh" sei,
„den Kaufvertrag unterschrieben zu haben". Dass es sich hierbei nicht nur um
eine Höflichkeitsfloskel handelte, wie der Kläger mit der Revision geltend
macht, sondern um eine Erklärung, der im Rechtsverkehr eine Rechtswirkung
zukommen sollte, ergibt sich aus dem übrigen Inhalt der E-Mail, den das
Berufungsgericht in seine Überlegungen mit einbezieht. Der Kläger
thematisiert „in der Winterzeit immer wiederkehrende Schimmelprobleme" und
nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf einen ihm vorliegenden
Kostenvoranschlag zur Schimmelbeseitigung und ein Gespräch mit dem
Malermeister. Des Weiteren geht der Kläger von der Behebung der
Schimmelprobleme durch den Maler aus. Wenn er im Anschluss hieran seine
Zufriedenheit mit dem Kauf der Wohnung zum Ausdruck bringt, weist es keinen
Rechtsfehler auf, wenn das Berufungsgericht dies dahin versteht, dass die
Wirksamkeit des Vertrages von dem Kläger trotz der bestehenden und ihm
bekannten Schimmelprobleme nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt werden
sollte.
12 bb) Dass die E-Mail um 23.00 Uhr und damit zur nächtlichen Stunde versendet worden ist, schließt die Annahme einer Bestätigung entgegen der
Auffassung der Revision nicht aus. Abgesehen davon, dass der Zeitpunkt der
Versendung nicht identisch sein muss mit dem Zeitpunkt des Verfassens der
E-Mail, lässt alleine die Uhrzeit keinen Rückschluss auf einen fehlenden
Rechtsbindungswillen des Erklärenden zu. Auch Inhalt und Form der E-Mail
geben keinen Anlass für die Annahme, es handele sich um eine eilig verfasste
Nachricht, mit der der Kläger den Beklagten lediglich für die Übersendung
des Kostenvoranschlags an die Mieter danken wollte. Schließlich wird die
Richtigkeit der Auslegung des Berufungsgerichts nicht durch den Hinweis der
Revision in Frage gestellt, das Landgericht habe der E-Mail einen
Bestätigungscharakter abgesprochen; bereits deshalb fehle es an der
gebotenen Eindeutigkeit. Entscheidend ist, wie die Erklärung im
Rechtsverkehr verstanden werden muss. Liegt nach der rechtsfehlerfreien
Auslegung des Berufungsgerichts eine Bestätigung vor, kommt es auf die
hiervon abweichende Auslegung des Landgerichts nicht an.
13 cc) Entgegen der weiteren Revisionsrüge fehlt es auch nicht an den
erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger
von dem Bestehen seines Anfechtungsrechts wusste. Geht es um die
Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung, kann hiervon nämlich
bereits dann ausgegangen werden, wenn der Anfechtungsberechtigte von den die
Anfechtbarkeit begründenden Tatsachen Kenntnis hatte (vgl. RGZ 68, 398, 401
f.; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 144 Rn. 4; MüKoBGB/Busche, 6.
Aufl., § 144 Rn. 9; Staudinger/Roth, BGB [2015], § 144 Rn. 17). So liegt der
Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger
bereits im Zeitpunkt der Abfassung der E-Mail die Umstände bekannt, auf die
er den Vorwurf stützt, die Beklagten hätten ihn im Zusammenhang mit dem
Schimmelbefall bewusst getäuscht.
14 d) Der Kläger hat diese Bestätigungserklärung nicht wirksam wegen
arglistiger Täuschung angefochten. Die von der Revision erhobene
Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs des
Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dessen Vortrag zur
Anfechtung der Bestätigungserklärung nicht gewürdigt, ist unbegründet.
15 aa) Zutreffend ist allerdings, dass der Kläger die Bestätigungserklärung
durch erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. November 2013 angefochten und
hierauf in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 28. Mai 2014 hingewiesen hat.
Zur Begründung der Anfechtung hat der Kläger vorgetragen, die Beklagten und
der Streithelfer hätten ihm durch die Übersendung des zuvor eingeholten
Kostenvoranschlags des Malermeisters glauben machen wollen, dass durch eine
einfache malermäßige Instandsetzung die Schimmelproblematik endgültig und
nachhaltig beseitigt werden könne. Richtig ist auch, dass sich in dem Berufungsurteil zu der Frage der Anfechtung der Bestätigungserklärung keine
Ausführungen finden.
16 bb) Dies verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör jedoch
deshalb nicht, weil der Vortrag rechtlich unerheblich ist. Die
Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB liegen
nicht vor. Nach den u.a. auf die persönliche Anhörung des Klägers gestützten
Feststellungen des Berufungsgerichts, die es im Zusammenhang mit der Prüfung
eines Bestätigungswillens des Klägers i.S.d. § 144 Abs. 1 BGB getroffen hat
und an die der Senat gemäß § 559 Abs. 1 ZPO gebunden ist, wusste der Kläger
von dem massiven Schimmelbefall und ebenfalls davon, dass dieser sich nicht
allein durch eine malermäßige Instandsetzung beseitigen ließ. Hierfür
spricht auch, dass dem Kläger ausweislich seines von dem Berufungsgericht
herangezogenen Schreibens vom 21. Februar 2013 der in dem Kostenvoranschlag
des Malermeisters enthaltene mehrfache Hinweis bekannt war, dass die
Arbeiten „aufgrund ungeklärter Ursache für die Schimmelbildung nur ohne
Gewährleistung" ausgeführt werden könnten. Wenn der Kläger aber bereits über
eine entsprechende Kenntnis verfügte, ist er nicht arglistig getäuscht
worden.
17 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die weitere Annahme des
Berufungsgerichts, dass sich die mit der Klage ersetzt verlangten Positionen
nicht auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, §
280 Abs. 1 BGB stützen lassen.
18 a) Zwar kann ein Geschädigter bei einem Anspruch aus Verschulden bei
Vertragsverhandlungen grundsätzlich Rückgängigmachung des Vertrages und
Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen verlangen, wenn infolge des
pflichtwidrigen Verhaltens des anderen Teils ein Vertrag zustande gekommen
ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323,
1324 f.;
siehe auch Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 221/10, NJW 2011, 2785
Rn.
8 f.). Dies macht der Kläger im Hinblick auf die von ihm behauptete
unterbliebene Aufklärung über die Schimmelbildung geltend.
19 b) Eine solche Schadensberechnung ist dem Kläger jedoch verwehrt.
20 aa) Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts gemäß § 144 Abs. 1
BGB schließt zwar als solche etwaige Schadensersatzansprüche des
Anfechtungsberechtigten von vornherein nicht aus (allgemeine Meinung, vgl.
Staudinger/Roth, BGB [2015], § 144 Rn. 16; MüKoBGB/Busche, 6. Aufl., § 144
Rn. 8; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 144 Rn. 9; jurisPK-BGB/Illmer,
7. Aufl., § 144 Rn. 11; NK-BGB/Feuerborn, 2. Aufl., § 144 Rn. 13;
BeckOGK/Beurskens, Stand: 1.9.2015, § 144 Rn. 53; Erman/Arnold, BGB,
14. Aufl., § 144 Rn. 5, Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 144 Rn. 3).
Hinreichend geklärt ist die Frage, welche Auswirkungen eine Bestätigung auf
mögliche Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten hat, aber
nicht.
21 (1) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts soll eine Bestätigung
i.S.d. § 144 Abs. 1 BGB entweder die Bedeutung eines Verzichts auf die
schuldrechtliche Rückgängigmachung des Vertrages haben oder mindestens dazu
führen, dass dem Anspruch hierauf der Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung entgegensteht. Wer durch arglistige Täuschung zum Abschluss
eines Vertrages verleitet worden sei, könne nach der Bestätigung des
Vertrages nicht mehr verlangen so gestellt zu werden, als wenn er diesen
überhaupt nicht geschlossen hätte. Er könne vielmehr nur noch, indem er sich
auf den Boden des Vertrages stelle, Ersatz des Vermögensschadens verlangen,
der ihm bei dessen Ausführung entstanden sei (vgl. RG, JW 1911, 398, 399;
RG, HRR 40, 535).
22 (2) Nach einhelliger Auffassung in der Literatur soll sich aus einer
Auslegung im Einzelfall ergeben können, dass die Bestätigung einen Verzicht
auf einen bestehenden Schadensersatzanspruch enthalte (vgl. MüKoBGB/Busche,
6. Aufl., § 144 Rn. 8; Staudinger/Roth, BGB [2015], § 144 Rn. 16;
Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 144 Rn. 38; RGRK/Krüger-Nieland, BGB,
12. Aufl., § 144 Rn. 13) bzw. der Anfechtungsberechtigte den Abschluss eines
Erlassvertrages anbiete, der alle Ansprüche aus dem Anfechtungstatbestand
erlöschen lasse (vgl. BeckOGK/Beurskens, Stand: 01.09.2015, § 144 Rn. 53;
jurisPK-BGB/Illmer, 7. Aufl., § 144 Rn. 11; NK-BGB/Feuerborn, 2. Aufl., §
144
Rn. 13; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 144 Rn. 6; BeckOK
BGB/Wendtland, § 144 Rn. 9). Vereinzelt wird - weitergehend - die Meinung
vertreten, der Wille des Bestätigenden gehe in der Regel auf Beseitigung
aller aus dem Anfechtungstatbestand folgenden Ansprüche (Erman/Arnold, BGB,
14. Aufl., § 144 Rn. 5; so auch bereits Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner
Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 2. Halbband, 15. Aufl., S. 1229).
23 bb) Der Senat hält im Ausgangspunkt die Auffassung der Literatur für
zutreffend, wonach es einer Auslegung im Einzelfall bedarf, ob in der
Bestätigungserklärung zugleich ein Angebot auf Abschluss eines - von dem
Vertragspartner anzunehmenden - Erlassvertrages enthalten ist. Allerdings
lassen sich je nach Inhalt des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
Auslegungsregeln für bestimmte Fallkonstellationen aufstellen. In diesem
Zusammenhang können auch die von dem Reichsgericht angestellten Überlegungen
fruchtbar gemacht werden.
24 (1) Da es im Recht der Schuldverhältnisse keinen einseitigen Verzicht auf
einen Anspruch gibt, setzt das Erlöschen eines Schadensersatzanspruchs das
Zustandekommen eines Erlassvertrages i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB voraus (vgl.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203; siehe
auch Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 56/14, NJW 2015, 2872, Rn. 10).
Hierzu muss zunächst festgestellt werden können, dass der
Anfechtungsberechtigte aus der objektivierten Sicht des Anfechtungsgegners
über die Bestätigung hinaus ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags
abgeben wollte. Dies ist Auslegungsfrage und hängt vom Einzelfall ab.
Bei
der Auslegung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Gläubiger
grundsätzlich keinen Anlass hat, auf eine bestehende Forderung zu verzichten
(vgl. BGH, Urteil vom
3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Rn. 20) und daher ein
Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (Senat, Urteil vom 30. September 2005
- V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5).
25 (a) Eine Regel des Inhalts, wonach mit einer Bestätigung regelmäßig auf
alle aus dem Anfechtungstatbestand folgenden Ansprüche verzichtet werden
soll (vgl. Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl., § 144 Rn. 5, Enneccerus/Nipperdey,
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 2. Halbband, 15. Aufl., S.
1229), gibt es nicht (ablehnend auch Staudinger/Roth, BGB [2015], § 144
Rn. 16; BeckOGK/Beurskens, Stand: 01.09.2015, § 144 Rn. 53). Ein solch weit
reichender Wille kann nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn der
Anfechtungsberechtigte für den Vertragspartner eindeutig zum Ausdruck
gebracht hat, aus dem zur Anfechtung berechtigenden Umstand unter keinem
denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr Rechte herleiten zu wollen.
26 (b) Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein
konkludentes - von dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des
Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397 BGB) bezogen auf
solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die
Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der
Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Wird ein anfechtbares
Rechtsgeschäft bestätigt, hat dies nämlich zur Folge, dass dessen
Wirksamkeit nicht mehr mit den die Anfechtung begründenden Umständen in Frage gestellt werden kann.
Der
Geschäftsgegner darf deshalb grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass es
bei dem Leistungsaustausch verbleibt und dieselben Umstände von dem
Vertragspartner nicht zum Anlass genommen werden, unter einem anderen
rechtlichen Gesichtspunkt eine Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen.
Dies ist der zutreffende Grundgedanke der oben zitierten Rechtsprechung des
Reichsgerichts. Der Anfechtungsgegner muss deshalb nach einer Bestätigung
des Vertrages in der Regel nicht mehr mit der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen des Anfechtungsberechtigten rechnen, die darauf
zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen,
wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Ansonsten
würde im wirtschaftlichen Ergebnis die gleiche Situation wie bei der
Wirksamkeit der Anfechtung und der hieraus folgenden
bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bestehen, die durch die Bestätigung
gerade ausgeschlossen werden soll. Zur Vermeidung dieses nicht den
Interessen der Parteien entsprechenden Ergebnisses ist es deshalb in aller
Regel gerechtfertigt, die Bestätigungserklärung dahingehend auszulegen, dass
mit ihr ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages
verbunden ist. Vorauszusetzen ist hierbei, dass der Anfechtungsberechtigte -
für den Anfechtungsgegner erkennbar - im Zeitpunkt der Abgabe der
Bestätigungserklärung in tatsächlicher Hinsicht sämtliche Umstände kennt,
die ihn zur schadensrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages berechtigen
würden.
27 (c) Demgegenüber kann der Anfechtungsgegner in aller Regel aus einer
Bestätigung nicht darauf schließen, solchen Schadensersatzansprüchen nicht
ausgesetzt zu werden, die den vollzogenen Leistungsaustausch unberührt
lassen und auch im wirtschaftlichen Ergebnis nicht auf eine Rückabwicklung
hinauslaufen. Hierdurch wird die Wirksamkeit des Vertrages und damit auch
der Sinn der Bestätigung des Vertrages trotz gegebener
Anfechtungsmöglichkeit
nicht in Frage gestellt. Auf solche Schadensersatzansprüche, bei denen sich
der Anfechtungsberechtigte „auf den Boden des Vertrages stellt" (vgl. RG,
HRR 40, 535), erstreckt sich das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages
deshalb im Regelfall nicht.
28 (2) Liegt ein entsprechendes Erlassangebot des Bestätigenden vor,
bedarf
es zur Wirksamkeit des Erlassvertrages zusätzlich der Annahme der Erklärung
durch den anderen Teil (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR
51/85, NJW 1987, 3203; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 144 Rn. 9;
Staudinger/Roth, BGB [2010], § 144 Rn. 16, Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 144 Rn. 32; NK-BGB/Feuerborn, 2. Aufl. § 144 Rn.
13; BeckOGK/Beurskens, Stand: 01.09.2015, § 144 Rn. 53). Insoweit bestehen
aber keine hohen Anforderungen. Zwar genügt für einen Annahmewillen ein
bloßes Schweigen grundsätzlich nicht, die Untätigkeit des Erklärungsgegners
kann aber regelmäßig als Bestätigung des Annahmewillens gewertet werden
(vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 306/12, NJW-RR 2013, 3102 Rn. 18;
siehe auch Bamberger/Roth/Demhardt, BGB, 3. Aufl., § 397 Rn. 16: „sprechende
Untätigkeit" sowie Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 397 Rn. 4, wonach
die Annahme eines Angebots auf unentgeltlichen Erlass in der Regel durch
bloßes Schweigen möglich sei). Der Zugang der Annahmeerklärung bei dem
Anfechtungsberechtigten ist gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich.
29 cc) Nach diesen Grundsätzen ist ein Erlassvertrag zwischen den Parteien
zustande gekommen. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht geprüft, ob der
Kläger den Beklagten mit der E-Mail vom 13. Februar 2013 angeboten hat, auf
einen möglichen Schadensersatzanspruchs wegen Verschulden bei
Vertragsverhandlungen zu verzichten und insoweit einen Erlassvertrag i.S.d.
§ 397 Abs. 1 BGB zu schließen und ob die Beklagten ein solches Angebot
angenommen haben. Es stellt lediglich apodiktisch fest, die von dem Kläger
angesetzten
Positionen könne er deshalb nicht verlangen, weil sie an eine Lage
anknüpften, in der er sich befände, wenn das Rechtsgeschäft nicht
geschlossen worden wäre. Weil aber weitere tatsächliche Feststellungen nicht
zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene Auslegung der E-Mail selbst
vornehmen (Senat, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89, NJW 1991,
1180).
30 (1) Dies führt unter Anwendung der oben dargelegten Auslegungsregeln zu
dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen
Verschuldens bei Vertragsverhandlungen Rückabwicklung des Vertrages nicht
verlangen kann, weil ein solcher Anspruch gemäß § 397 Abs. 1 BGB erloschen
ist. Dass er - das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen
unterstellt - unter Festhaltung an dem Vertrag als Schaden den Betrag
verlangen könnte, um den er die Wohnung zu teuer erworben hat (vgl. zur
Schadensberechnung bei einem Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung
bei Vertragsverhandlungen Senat, Urteil vom
19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ
168, 35 Rn. 21 ff.), ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand
rechtlich unerheblich, da er seinen Schaden nicht auf diese Weise berechnet.
31 (2) Gründe, die eine Abweichung von den Auslegungsregeln rechtfertigen,
liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger die Umstände, die ihn - auf
der Grundlage seines Vortrags - zur Anfechtung des Kaufvertrages
berechtigten, im Zeitpunkt seiner E-Mail vom 13. Februar 2013 nicht falsch
eingeschätzt. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des
Berufungsgerichts wusste der Kläger von dem massiven Schimmelbefall sowie
davon, dass dieser sich nicht allein durch eine malermäßige Instandsetzung
beseitigen ließ. Ihm lag der Kostenvoranschlag des Malermeisters vor, in dem
ein Hinweis auf die ungeklärte Ursache der Schimmelbildung enthalten war.
Auf diesen Kostenvoranschlag hat er in der E-Mail vom 13. Februar 2013
ausdrücklich Bezug genommen, die Schimmelproblematik angesprochen und
gleichzeitig seine Zufriedenheit mit
dem Abschluss des Kaufvertrages zum Ausdruck gebracht. Ohne Änderung der ihm
bekannten Umstände hat er den Beklagten rund eine Woche später in dem
Schreiben vom 21. Februar 2013 vorgeworfen, ihn arglistig getäuscht zu
haben.
32 Die Beklagten kannten den Kostenvoranschlag ebenfalls. Sie konnten
deshalb die E-Mail des Klägers vom 13. Februar 2013 nur dahingehend
verstehen, dass er trotz des ihm bekannten massiven Schimmelbefalls an dem
Vertrag festhalten wollte. Das von dem Kläger hiernach abgegebene Angebot
auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine
Rückabwicklung des Vertrages hinauslaufen, haben die Beklagten konkludent
angenommen. Insoweit genügte es, dass sie der E-Mail nicht widersprochen
haben.
33 3. Der Kläger kann die Schadenspositionen, die Gegenstand der Klage sind,
auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1,
Abs. 3 und § 281 Abs. 1 BGB stützen. Da aufgrund des zwischen den Parteien
zustande gekommenen Erlassvertrages Ansprüche ausgeschlossen sind, die auf
eine Rückabwicklung des Vertrages zielen, scheidet eine Abrechnung auf der
Grundlage des sog. großen Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom
7. März
2013 - VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 50; Palandt/ Grüneberg, BGB, 75.
Aufl., § 281 Rn. 46) aus.
III.
34 Auch wenn hiernach das Berufungsgericht auf der Grundlage der von
dem Kläger bislang vorgenommenen Schadensberechnung die Klage im Ergebnis zu
Recht als unbegründet abgewiesen hat, ist die Sache nicht entscheidungsreif
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Vielmehr ist das Urteil zur Wahrung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aufzuheben
und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1,
§ 563 Abs. 1 ZPO).
35 Bei den von dem Senat entwickelten Auslegungsregeln für das Zustandekommen eines Erlassvertrages und dessen Inhalt handelt es sich um einen
neuen Gesichtspunkt, der bislang weder von dem Berufungsgericht noch von den
Parteien erörtert worden ist. Hätte bereits das Berufungsgericht die Ansicht
des Senats vertreten und in der gebotenen Weise zwischen den
unterschiedlichen Berechnungsarten des Schadens differenziert, hätte es dem
Kläger einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilen und ihm Gelegenheit geben
müssen, seine Schadensberechnung umzustellen. In dem Übergang von der einen
zu der anderen Schadensberechnung liegt keine Klageänderung (BGH, Urteil vom
9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 291 f. zu dem Übergang von
großem zu dem kleinen Schadensersatz). Da hiermit allerdings neuer
Tatsachenvortrag verbunden ist, der im Revisionsverfahren grundsätzlich
nicht möglich ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hat die Zurückverweisung an das
Berufungsgericht zu erfolgen, damit der Kläger dort auf den Hinweis
reagieren kann (vgl.
auch Senat, Urteil vom 28. Juni 1968 - V ZR 22/65, WM 1968, 1109, 1110;
Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 122; Urteil vom 23.
Januar 2015 - V ZR 107/13, juris Rn. 23).
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