Sachmangel im Kaufrecht; keine Bindung des
Käufers an die gewählte Art der Nacherfüllung; maßgeblicher Zeitpunkt
für das Verweigerungsrecht des Verkäufers gem. § 439 IV BGB; Anwaltskosten
als Nacherfüllungskosten i.S.v. § 439 II BGB
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 -
VIII ZR 66/17 - OLG Nürnberg
Fundstelle:
noch nicht bekannt
BGHZ 220, 134
Amtl. Leitsatz:
a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software
der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer
zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies
auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist. b) An der Beurteilung als
Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei
nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch
dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist. c)
Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann
der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs
nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), weil
die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer
korrigierten Version der Software ausgestattet seien. d) Der Wahl der
Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht - in den
Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - grundsätzlich nicht entgegen,
dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt.
1 BGB) verlangt hat. e) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam
ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist - ebenso
wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom
Kaufvertrag (BGH, Urteile vom 5. November 2008 -
VIII ZR 166/07, NJW 2009, 509 Rn. 23; vom
26.
Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) - nicht treuwidrig,
wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird
(hier durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software). f) Ob
die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung
einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier:
Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den
Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb
unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen
Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und
Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter
Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF (§ 439 Abs. 4 Satz 2 BGB)
genannten Kriterien festzustellen. g) Für die Beurteilung der relativen
Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im
Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs
des Nacherfüllungsverlangens abzustellen. h) Der auf Ersatzlieferung in
Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der
Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der
Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht
beseitigen kann. i) § 439 Abs. 2 BGB kann verschuldensunabhängig auch
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um
das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.
Zentrale Probleme:
Eine sehr umfangreiche und lange Entscheidung, deren
interessantester Punkt die Frage ist, ob ein Käufer, der zunächst
Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung verlangt hat, ohne weiteres auf
den nach § 439 I BGB grundsätzlich alternativ bestehenden
Nacherfüllungsanspruch im Wege der Neulieferung wechseln kann. Der Senat
bejaht das (und verneint insoweit eine Wahlschuld i.S.v. § 262 ff BGB).
Vorbehalten bleibt aber der Einwand nach § 242 BGB. Im konkreten Fall wurde
dieser aber verneint, obwohl der Verkäufer den Mangel bereits durch
Reparatur behoben hatte, weil der Verkäufer insoweit eigenmächtig gehandelt
hatte. Bleint die Frage der Einrede des Verkäufers nach § 439 IV BGB (hier
noch § 439 III BGB a.F.). Insoweit stellt der Senat fest, dass maßgeblicher
Zeitpunkt für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Zugang des
Nacherfüllungsverlangens sei. In Fortführung seiner bisherigen Rspr. bejaht
er die Möglichkeit, Anwaltskosten gem. § 439 II BGB, d.h. als
Nacherfüllungskosten vom Verkäufer zu verlangen und präzisiert dabei das
Kriterium der "Erforderlichkeit", s. dazu die Anm. zu
BGH vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13.
©sl 2019
Tatbestand:
1 Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag
vom 20. Juli 2012 von der Beklagten, die Kraftfahrzeuge herstellt und mit
ihnen handelt, für 38.265 € einen Neuwagen , der dem Kläger
im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard
entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie mit einer
Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine
Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des
Autoradios, wie die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr bestritten hat,
nach dem zu dieser Zeit noch geltenden Stand der Serie mehrfach eine
Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug anzuhalten, um die
Kupplung abkühlen zu lassen:
"A Kupplungstemperatur Vorsichtig
anhalten und Kupplung abkühlen lassen. Der Vorgang kann bis zu 45 Minuten
dauern. Nach Erlöschen der Meldung ist die Weiterfahrt möglich. Die
Kupplung ist nicht beschädigt."
2 Vom Kläger beanstandete Probleme
mit der Kupplung und der Elektronik des Fahrzeugs führten in der Folgezeit
zu mehreren Werkstattaufenthalten in der Niederlassung der Beklagten in N. .
Nachdem die vorbezeichnete Warnmeldung Anfang Juli 2013 an zwei Tagen erneut
aufgetreten war, verlangte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11.
Juli 2013 unter Fristsetzung bis zum 30. September 2013 Lieferung einer
mangelfreien Ersatzsache (Zug um Zug gegen Rückgabe des ausgelieferten
Fahrzeugs) sowie - insoweit unter Fristsetzung bis zum 25. Juli
2013 - Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 €.
3 Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei mündlich und am 24. Juli
2013 auch schriftlich mitgeteilt worden, die Kupplung könne auch im
Fahrbetrieb abkühlen; es sei nicht notwendig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn
die Warnmeldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige erscheine.
4
Während des Rechtsstreits gab der Kläger das Fahrzeug am 14. Oktober 2014
im Rahmen des Kundendienstes in die Werkstatt der Beklagten. Die Beklagte
behauptet, dabei sei ein seit Juli 2013 zur Verfügung stehendes
Software-Update aufgespielt worden, welches den Text der Warnmeldung wie
folgt korrigiere:
"Kupplung im Stand oder während der Fahrt abkühlen
lassen. Häufiges Anfahren und längeres Fahren unterhalb
Schrittgeschwindigkeit vermeiden. Nach Erlöschen dieser Meldung ist die
Kupplung abgekühlt und nicht geschädigt."
5 Das Landgericht hat die
auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen
Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs), auf Feststellung des
Annahmeverzugs der Beklagten sowie auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage - nach Einholung
eines Sachverständigengutachtens vom 8. September 2014 und eines
Ergänzungsgutachtens vom 29. September 2015 - abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hat - mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - Erfolg
gehabt.
6 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Beklagten, mit der sie ihr auf Abweisung der Klage insgesamt
gerichtetes Begehren weiterverfolgt, während der Kläger mit der von ihm
eingelegten Anschlussrevision eine Verurteilung der Beklagten auch zur
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.
Entscheidungsgründe:
7 Sowohl die Revision der Beklagten als
auch die Anschlussrevision des Klägers haben Erfolg.
A.
8 Das
Berufungsgericht (OLG Nürnberg, DAR 2017, 706) hat zur Begründung seiner
Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9 Der Kläger könne die
Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §
437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB).
10 Die auf dem bis Juli 2013 geltenden
Stand der Software beruhende Warnmeldung, welche den Fahrer - nach dem
Befund des Sachverständigen bis zum Erlöschen des Warnhinweises für die
Dauer von 28 bis 42 Minuten -zum Anhalten des Fahrzeugs auffordere, um die
Kupplung abkühlen zu lassen, stelle einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 BGB). Für diesen Warnhinweis sei kein relevanter Grund gegeben. Der
durchschnittliche Fahrzeugkäufer werde mit Blick auf den Erhalt seiner
Gewährleistungsrechte und Garantieansprüche seine Fahrt jedoch längere Zeit
unterbrechen, obwohl die Kupplung auch abkühlen könne, wenn die Fahrt
fortgesetzt werde. Dies lasse sich der damaligen Fassung des Warnhinweises
indes nicht entnehmen. Mit einer solchen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit,
die zum Schutz der Kupplung nicht erforderlich sei, müsse ein Fahrzeugkäufer
nicht rechnen.
11 Zwar habe die Beklagte behauptet, dem Kläger
mehrfach mündlich und einmal auch schriftlich mitgeteilt zu haben, es sei
nicht notwendig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn die Warnmeldung auftrete.
Dies lasse den Sachmangel jedoch nicht entfallen. Der Aufforderungscharakter
der Warnung werde durch die Mitteilung der Beklagten, diese könne ignoriert
werden, nicht beseitigt.
12 Die vom Kläger verlangte Art der
Nacherfüllung sei nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Dass es (jederzeit)
möglich gewesen sei, ein Fahrzeug der betreffenden Baureihe ohne den
fehlerhaften Warnhinweis zu beschaffen, zeige gerade das nach der Behauptung
der Beklagten seit Juli 2013 zur Verfügung stehende Software-Update.
13 Dem Anspruch des Klägers könne auch nicht entgegengehalten werden, dass
der Mangel im Laufe des Rechtsstreits behoben worden sei. Dies gelte auch
dann, wenn das Fahrzeug des Klägers am 14. Oktober 2014 ein Software-Update
mit dem von der Beklagten behaupteten geänderten Text des Warnhinweises
erhalten haben sollte. Dem Verkäufer stehe es nicht frei, das dem Käufer
gemäß § 439 Abs. 1 BGB gewährte Wahlrecht zu unterlaufen, indem die
Nacherfüllung in Gestalt einer vom Käufer nicht gewählten Art und Weise
(hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Ersatzlieferung einer
mangelfreien Sache) erbracht werde. Halte der Käufer trotz nachträglicher
Mängelbeseitigung an dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung
einer mangelfreien Sache fest, könne ihm dies nur dann als treuwidriges,
widersprüchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB vorgeworfen werden, wenn
er der Mängelbeseitigung zugestimmt habe. So verhalte es sich hier jedoch
nicht. Selbst wenn von einer vollständigen Behebung des Mangels durch das
Software-Update vom 14. Oktober 2014 ausgegangen werden müsste, sei weder
vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger damit einverstanden gewesen
sei.
14 Der Beklagten stehe die von ihr erhobene Einrede aus §
439 Abs. 3 BGB aF, wonach der Verkäufer - auch erstmals während des
Rechtsstreits - die vom Käufer im Rahmen des vorliegenden
Verbrauchsgüterkaufs gewählte Art der Nacherfüllung verweigern könne, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei, nicht zu. Zwar
überstiegen die Kosten der Nachlieferung die der Nachbesserung hier um ein
Vielfaches. Jedoch sei die Bedeutung des Mangels erheblich. Die irreführende
Warnmeldung schränke die Verwendungsmöglichkeiten des Fahrzeugs spürbar ein.
Erachte man die Kosten für eine Modifikation des hinterlegten Warnhinweises
als beträchtlich, habe dies indizielle Bedeutung für das Gewicht des
Mangels.
15 Dass der Mangel möglicherweise durch das Software-Update vom 14.
Oktober 2014 behoben worden sei, stehe der Annahme einer
erheblichen Bedeutung des Mangels im Übrigen nicht entgegen. Denn der
insoweit relevante Zeitpunkt sei der Gefahrübergang, weil zu diesem
Zeitpunkt eine einwandfreie Leistung geschuldet sei.
16 Auf die andere
Art der Nacherfüllung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger
zurückgegriffen werden. Denn es stehe nicht fest, dass das am 14. Oktober
2014 installierte Software-Update den Mangel ohne nachteilige Folgen
beseitigt habe. Der Sachverständige habe keinen Warnhinweis mehr auslösen
und so nicht ausschließen können, dass die Warnmeldung der
Kupplungsüberhitzungsanzeige abgeschaltet gewesen sei. Für den Kläger
bestehe daher die Unsicherheit, ob diese Funktion mit einem geänderten
Warnhinweis verknüpft oder ob sie komplett abgeschaltet worden sei.
17
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
bestehe nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass sich die Beklagte zum
Zeitpunkt der Beauftragung seines Rechtsanwaltes mit der Nacherfüllung in
Verzug befunden habe (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB). Gemäß § 439 Abs. 2 BGB
könne die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Übrigen
nur verlangt werden, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden
Mangels notwendig seien; das sei hier nicht ersichtlich.
B.
18 Diese
Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder der Anspruch des
Klägers auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache bejaht noch der
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint
werden.
19 I. Zur Revision der Beklagten
20 1. Auf die zulässige
Revision ist das angefochtene Urteil, soweit es zum Nachteil der Beklagten
ergangen ist, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung in vollem Umfang
rechtlich zu überprüfen.
21 - 23 ... (wird ausgeführt)
24 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem
Kläger stehe gemäß § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 439 Abs. 1 Alt.
2 BGB ein Anspruch auf
Nacherfüllung in der von ihm gewählten Form der Ersatzlieferung einer
mangelfreien Sache zu, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
25 Zwar wies das
dem Kläger veräußerte Neufahrzeug bei Gefahrübergang im September 2012 einen
Sachmangel auf. Aufgrund einer Fehlfunktion der Fahrzeugsoftware in Gestalt
einer irreführenden Warnmeldung eignete es sich nicht für die gewöhnliche
Verwendung und wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
26 Die Ersatzlieferung eines von
Sachmängeln freien Fahrzeugs der vom Kläger erworbenen Modellversion ist
auch nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Ebenso wenig steht der vom Kläger
mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 2013 gewählten Nacherfüllung durch
Ersatzlieferung entgegen, dass er zuvor Nachbesserung verlangt hat. Des
Weiteren ist das Festhalten des Klägers an dem von ihm wirksam ausgeübten
Recht auf Ersatzlieferung nicht treuwidrig (§ 242 BGB), selbst wenn die
Beklagte den Sachmangel, wie sie behauptet, während des Rechtsstreits
beseitigt haben sollte, denn der Kläger hat dem weder ausdrücklich noch
konkludent zugestimmt.
27 Die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, die
Beklagte sei nicht berechtigt, die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs wegen
Unverhältnismäßigkeit zu verweigern (§ 439 Abs. 3 BGB in der gemäß Art. 229
§ 39 EGBGB für vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse
geltenden Fassung [nachfolgend: § 439 Abs. 3 BGB aF]; nunmehr § 439 Abs. 4
BGB), beruht jedoch, wie die Revision zu Recht geltend macht, auf einer
verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage.
28 a) Nach den
insoweit noch rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war
das dem Kläger gelieferte Neufahrzeug bei Gefahrübergang schon aufgrund der irreführenden Warnmeldung nicht frei von
Sachmängeln. Es eignete sich weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies
es die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 BGB).
29 aa) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug
grundsätzlich nur dann, wenn es nach seiner Beschaffenheit keine
technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern
oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl.
Senatsurteile vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15;
vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; vom 10. März 2009
- VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12 mwN [jeweils zu
Gebrauchtfahrzeugen]). Dem wird das von der Beklagten gelieferte Fahrzeug
nicht gerecht, weil dessen Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt war.
30 (1) Wie
die Beklagte im Hinblick auf das vom Landgericht
eingeholte Sachverständigengutachten in zweiter Instanz nicht mehr in Abrede
gestellt hat, erteilte die Fahrzeugsoftware dem Fahrer bei (drohender)
Überhitzung der Kupplung - unter Hinweis auf die "Kupplungstemperatur" - die
Anweisung "Vorsichtig anhalten und Kupplung abkühlen lassen". Das
Berufungsgericht hat in Anbetracht dessen mit Recht angenommen, dass ein
durchschnittlicher Fahrzeugführer einer solchen Aufforderung, die eine
unmittelbare Reaktion verlangt, zur Vermeidung von Schäden nachkommen und
das Fahrzeug ohne vermeidbare Verzögerungen anhalten wird; sodann wird er
mit Rücksicht auf den weiteren Text der Warnmeldung abwarten, bis diese
erlischt ("Nach Erlöschen dieser Meldung ist die Weiterfahrt möglich"). Nach
dem Inhalt der Warnmeldung kann dies, wie auch der Sachverständige bestätigt
hat, bis zu 45 Minuten dauern.
31
(2) Ein Anhalten des Fahrzeugs war indes, wie das Berufungsgericht insoweit
unangegriffen festgestellt hat, zum Schutz der Kupplung tatsächlich
nicht geboten, weil diese auch abkühlen kann, wenn die Fahrt fortgesetzt
wird. Dies blieb dem Fahrer jedoch - jedenfalls vor der Installation der
nach dem Vortrag der Beklagten ab Juli 2013 zur Verfügung stehenden
Programmverbesserung -verborgen. Die Aufforderung zum Anhalten des Fahrzeugs
war daher irreführend und beeinträchtigte die gewöhnliche Verwendung des
Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel im öffentlichen Straßenverkehr, weil die
installierte Software den Fahrer aufforderte, den Fahrbetrieb ohne objektiv
gegebenen Anlass zu unterbrechen.
32 (3) Ohne Erfolg macht die Revision
geltend, dass die Warnmeldung nach dem Befund des Sachverständigen nur in
bestimmten Verkehrssituationen auftrat, nämlich bei Simulation eines
"extremen" Stop-and-Go-Verkehrs. Dies steht der Annahme eines Sachmangels
nicht entgegen, weil der bestimmungsgemäße Gebrauch des Fahrzeugs auch
staubedingten Stop-and-Go Verkehr unterschiedlichen Grades umfasst.
33 bb)
Das Fahrzeug wies - in Ansehung der irreführenden Softwaremeldung - bei
Gefahrübergang auch nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten
kann. Dem steht nicht entgegen, dass die von der Software bei (drohender)
Überhitzung der Kupplung generierte irreführende Aufforderung, das Fahrzeug
anzuhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen, dem - jedenfalls bis Juli
2013 -maßgeblichen Softwarestand der betreffenden Fahrzeugserie entsprach.
34
Denn § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB bezeichnet als Vergleichsmaßstab zur
Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes ausdrücklich
die Beschaffenheit, die "bei Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der
Käufer "nach der Art der Sache" erwarten
kann. Nach dieser Maßgabe ist, wie der Senat bereits ausgesprochen hat,
nicht lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene
fabrikatsinterne Betrachtung anzustellen, sondern
ein herstellerübergreifender Vergleichsmaßstab heranzuziehen, der
Serienfehler unberücksichtigt lässt (vgl.
Senatsurteil vom 4. März 2009 -
VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 9 ff.; Senatsbeschluss vom 16. Mai 2017 -
VIII ZR 102/16, juris Rn. 3).
35 cc) Vergeblich rügt die Revision, der
Annahme eines Sachmangels stehe die - unter Zeugenbeweis gestellte -
Behauptung der Beklagten entgegen, nachdem einer ihrer Mitarbeiter unter
anderem mit ihrer Entwicklungsabteilung Rücksprache gehalten habe, sei der
Kläger mündlich und durch ein Schreiben vom 24. Juli 2013 auch schriftlich
informiert worden, es sei nicht notwendig, die Fahrt zu unterbrechen, wenn
der Warnhinweis eingeblendet werde. Die Revision meint insoweit, ein
Sachmangel, der - wie hier - darin bestehe, dass die installierte
Fahrzeugsoftware dem Fahrer einen irreleitenden Warnhinweis
erteile, entfalle schon dadurch, dass der Verkäufer, jedenfalls dann, wenn
er zugleich der Hersteller des Fahrzeugs sei, dies nach Vertragsschluss
mündlich oder schriftlich richtigstelle, selbst wenn die fehlerhafte
Softwarefunktion unverändert bleibe. Das trifft nicht zu.
36 Zwar mag sich
der Fahrzeugführer unter solchen Umständen veranlasst sehen, die
irreführende Warnmeldung hinzunehmen, ohne die Fahrt zu unterbrechen. Eine
bloß verbale Richtigstellung vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass das
dem Kläger veräußerte Fahrzeug bei Gefahrübergang der nach § 434 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 BGB erforderlichen Sollbeschaffenheit nicht entsprach, denn
Sollbeschaffenheit ist die Lieferung eines Fahrzeugs ohne Einblendung einer
irreleitenden Warnmeldung. Daran ändert es nichts, wenn der Verkäufer, mag
er auch der Hersteller des Fahrzeugs sein, dem Käufer mitteilt, die
Warnung brauche nicht befolgt zu werden, denn Maßstab ist insoweit die
objektiv berechtigte Käufererwartung (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 -
VIII ZR 160/08, aaO Rn. 11; siehe auch Senatsurteil
vom 7. Februar 2007 -
VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21).
37 b)
Der Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) ist nicht deshalb
ausgeschlossen, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre (§ 275
Abs. 1 BGB). Nach dieser Bestimmung ist der Anspruch auf die
Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann
unmöglich ist. Danach ist die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur
Nacherfüllung in der vom Kläger beanspruchten Form befreit.
38 aa) Der
Sachverständige hat bereits in seinem Gutachten vom 8. September 2014
ausgeführt, das in der digitalen Motorelektronik hinterlegte
Temperaturmodell für die Berechnung der Kupplungstemperatur sowie die
Kriterien für das Auslösen der Warnmeldung könnten (nur) durch ein
Software-Update geändert und angepasst werden. Auch die Revision stellt
insoweit nicht in Abrede, dass es möglich ist, den irreführenden Warnhinweis
durch eine Aktualisierung der Fahrzeugsoftware zu korrigieren, sondern macht
im Gegenteil geltend, eine solche Version habe bereits ab Juli 2013 zur
Verfügung gestanden und sei während des Rechtsstreits - am 14. Oktober 2014
- auch installiert worden.
39 bb) Die Revision beruft sich vergeblich
darauf, der Beklagten sei eine Ersatzlieferung deshalb unmöglich, weil das
Software-Update zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht entwickelt
gewesen sei; erst ab Juli 2013 ausgelieferte Fahrzeuge seien damit
ausgestattet gewesen. Somit seien diese nicht identisch mit dem vom Kläger
im Jahr 2012 gekauften, dem damaligen Serienstandard entsprechenden
Fahrzeug.
40 (1) Die geschuldete Leistung ist
dem Schuldner nach den Materialien des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen
Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
(Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) nur dann unmöglich,
wenn er sie auch durch Beschaffung oder Wiederbeschaffung nicht erbringen
kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 129).
Die Unmöglichkeit der vom Verkäufer
übernommenen Beschaffungspflicht (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 132)
tritt nach
dieser Maßgabe nicht bereits deshalb ein, weil - wie die Revision meint -
die Softwareversion der ab Juli 2013 hergestellten Fahrzeuge korrigiert
worden sei. Daraus folgt gerade nicht, dass die Beklagte ab Juli 2013 eine
mangelfreie Sache der geschuldeten Art nicht beschaffen könnte.
41 (2) Denn
der Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) richtet sich
darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache
nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige
Sache zu liefern ist (vgl. Senatsurteile vom
17. Oktober 2012 - VIII ZR
226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177,
224 Rn. 18; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 206/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23).
In
Anbetracht dessen sind mit einer korrigierten Software ausgerüstete
Fahrzeuge der hier maßgeblichen Modellversion vom Ersatzlieferungsanspruch
umfasst. Der Umstand, dass der Fehler der Fahrzeugsoftware, wie die Beklagte
behauptet, seit Juli 2013 beseitigt sei, bedeutet lediglich, dass die damit
ausgerüsteten Fahrzeuge gegebenenfalls den hier festgestellten Sachmangel
nicht mehr aufweisen.
42 c) Der vom Kläger mit
Anwaltsschreiben vom 11. Juli 2013 getroffenen Wahl der Nacherfüllung durch
Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
steht nicht entgegen, dass er zuvor die andere Art der Nacherfüllung, nämlich die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB),
verlangt hat.
43 aa) Die Ausübung des durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Nacherfüllungsanspruchs des
Käufers ist - anders als die Ausübung des Rücktritts- und Minderungsrechts
(vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, NJW 2018, 2863 Rn. 19,
28 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 29. April 2015 - VIII ZR
180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 29) - gesetzlich nicht als (bindende)
Gestaltungserklärung ausgeformt worden. Unter diesem Gesichtspunkt
ist der
Käufer daher nicht gehindert, von der zunächst gewählten Art der
Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen.
44 bb) Eine Bindung des Käufers an
die zunächst gewählte Art der Nacherfüllung folgt auch nicht aus § 263 Abs.
2 BGB, wonach im Falle einer Wahlschuld (§ 262 BGB) die gewählte Leistung
als die von Anfang an allein geschuldete gilt.
45 (1) Das Wahlrecht zwischen
den verschiedenen Arten der Nacherfüllung ist entgegen einer teilweise
vertretenen Auffassung (so etwa BeckOK-BGB/Lorenz, Stand: 1. August 2018, §
262 Rn. 11; Jauernig/Berger, BGB, 17. Aufl., § 439 Rn. 17;
NK-BGB/Büdenbender, 3. Aufl., § 439 Rn. 19, 23; jeweils mwN) vom Gesetzgeber
nicht als Wahlschuld ausgestaltet worden. Auch die Revision macht dies nicht
geltend und steht insoweit in Einklang mit der im Schrifttum vorherrschenden
Sichtweise (vgl. Ball, NZV 2004, 217, 219; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8.
Aufl., Rn. 413; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 439 Rn. 5;
Palandt/Grüneberg, aaO, § 262 Rn. 5; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB,
Neubearb. 2013, § 439 Rn. 9; BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand: 15. September 2018,
§ 439 Rn. 18; BeckOK-BGB/Faust, aaO, § 439
Rn. 17; MünchKommBGB/Krüger, 7. Aufl., § 262 Rn. 13;
Münch-KommBGB/Westermann, aaO, § 439 Rn. 4; jeweils mwN).
46 (2)
Allein die
letztgenannte Auffassung entspricht dem Gesetzeszweck des § 439 Abs. 1 BGB,
der dem Käufer eine Befugnis zur Auswahl gewährt und seine Rechte gegenüber
dem Verkäufer erweitert. Entsprechend dieser Zielsetzung, die sowohl der
unmittelbaren als auch der entsprechenden Anwendung des § 263 Abs. 2 BGB
entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, NJW 2006,
1198 Rn. 17), hat es der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
als legitim angesehen, den Käufer, der mit der Nacherfüllung das erhalten
soll, was er vertraglich zu beanspruchen hat (Senatsurteil vom 17. Oktober
2012 - VIII ZR 226/11, aaO mwN), entscheiden zu lassen, auf welche Weise das
Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache doch noch erreicht
werden kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 231; siehe auch Abschlussbericht der
Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1992, S. 212).
47 cc)
Allerdings kann der Käufer unter den besonderen Umständen des Einzelfalls
mit Rücksicht auf die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert
sein, von seinem Nachbesserungsverlangen Abstand zu nehmen
und Ersatzlieferung zu verlangen (vgl. OLG Celle, NJW 2013, 2203, 2204; OLG
Hamm, NJW-RR 2017, 47, 48 mwN).
48 (1) Dies ist jedoch nicht anzunehmen,
wenn der Verkäufer die vom Käufer zunächst gewählte Nachbesserung nicht
fachgerecht zuwege gebracht hat und aus diesem Grund die verkaufte Sache zur
Zeit der Ausübung des Nachlieferungsverlangens nicht vertragsgerecht war.
In einer solchen Fallgestaltung ist es umgekehrt dem Verkäufer unter
dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, den Käufer an
der ursprünglich getroffenen Wahl festzu halten, zumal die Interessen des Verkäufers Berücksichtigung finden,
indem er die vom Käufer nachträglich gewählte andere Art der Nacherfüllung
gegebenenfalls nach Maßgabe des § 439 Abs. 3 BGB aF verweigern darf (vgl.
Ball, aaO S. 226; BeckOK-BGB/Faust, aaO, § 439 Rn. 19).
49 (2) So liegt es
auch hier, denn die von der Beklagten im ersten Halbjahr 2013 unternommenen
Nachbesserungsversuche haben die irreführende Softwarefunktion nicht
korrigiert. Eine Mängelbeseitigung hätte nach dem Gutachten des
Sachverständigen ein Software-Update erfordert; ein solches stand jedoch -
jedenfalls nach dem Sachvortrag der Beklagten - erst ab Juli 2013
zur Verfügung.
50 d) Vergeblich rügt die Revision, dem
Ersatzlieferungsbegehren stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
(§ 242 BGB) entgegen, weil der Kläger diejenige Art der Nacherfüllung
gewählt habe, die die Beklagte stärker belaste, zumal das Fahrzeug seit der
Übergabe im September 2012 benutzt werde und mittlerweile erheblich an Wert
verloren habe.
51 Auch wenn bei der Nacherfüllung keine Wertersatzpflicht
des Käufers für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene
Verschlechterung besteht (§ 439 Abs. 4 BGB aF, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Halbs. 2 BGB) und bei einem (hier vorliegenden) Verbrauchsgüterkauf auch
keine Wertersatzpflicht des Käufers für Nutzungen besteht (§ 474 Abs. 5 Satz
1 BGB aF), ist es nach den Gesetzesmaterialien nicht zu beanstanden, sondern
im Gegenteil legitim, den Käufer entscheiden zu lassen, auf welche Weise er
das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache erreichen möchte
(vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 231). Der Käufer ist dabei in seiner Wahl frei
und kann das Wahlrecht grundsätzlich nach seinem Interesse ausüben, ohne das
des Verkäufers in den Vordergrund stellen zu müssen (BVerfGK 9, 263, 271;
Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, § 439 Rn.
117; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 439 Rn. 5).
52 e) Die Revision macht ferner
ohne Erfolg geltend, der Kläger könne die am 13. Juli 2013 gewählte
Ersatzlieferung deshalb nicht mehr beanspruchen, weil die Beklagte den
Sachmangel am 14. Oktober 2014 durch Aktualisierung der Fahrzeugsoftware
beseitigt habe. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei unter
den hier gegebenen Umständen gleichwohl berechtigt, weiterhin
Ersatzlieferung zu verlangen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die
entgegenstehende Auffassung der Revision wird dem Umstand nicht gerecht,
dass der Kläger am 14. Oktober 2014 einer Nachbesserung nicht zugestimmt
hat.
53 aa) Dem Verlangen des Klägers nach einer Ersatzlieferung steht
grundsätzlich nicht entgegen, dass der Softwarefehler, wie die Beklagte
behauptet, während des Rechtsstreits behoben worden sei. Denn § 439 Abs. 1
BGB schützt entgegen der Ansicht der Revision nicht allein das Interesse,
eine mangelfreie Sache zu erhalten, sondern - den Vorgaben der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entsprechend (Erwägungsgründe Nr. 10 Halbs. 1
und Nr. 11 Satz 1 sowie Art. 3 Abs. 2, 3, 5 der Richtlinie 1999/44/EG)
-
auch das Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.
54
bb) Der Kläger könnte allerdings unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen
Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der durch das wirksam
ausgeübte Verlangen nach Lieferung einer mangelfreien Sache erlangten
Rechtsposition festzuhalten, sofern er mit einer Mängelbeseitigung durch
Aktualisierung der Fahrzeugsoftware einverstanden gewesen wäre.
Für den Nacherfüllungsanspruch des Käufers gilt insoweit nichts
anderes als für den Rücktritt vom Kaufvertrag (siehe dazu
Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508
Rn. 23;
vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, aaO Rn. 31 f.).
55 Ein solches
Einverständnis hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Dagegen
ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Dem Kläger wurde nicht einmal
mitgeteilt, dass die Fahrzeugsoftware im Rahmen der Inspektion am 14.
Oktober 2014 in einer Weise aktualisiert werden sollte, die Einfluss auf
die bei abkühlungsbedürftiger Kupplung eingeblendete Warnmeldung habe.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist überdies
nicht nur der Kläger am 14. Oktober 2014 in Unkenntnis der Auswirkungen der
Softwareaktualisierung gewesen. Vielmehr hatten nicht einmal die Mitarbeiter
der Beklagten davon Kenntnis; sie schlossen das Fahrzeug lediglich bei einer
routinemäßigen Inspektion im Rahmen des Kundendienstes an das
Diagnosegerät an, nicht aber zu dem Zweck, den Sachmangel zu beseitigen.
Unter diesen Umständen begründet die bloße Hinnahme der
Softwareaktualisierung weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes
Einverständnis des Klägers mit der Beseitigung des Sachmangels.
56 f) Von
den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen wird dagegen die
weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte dürfe die vom Kläger
beanspruchte Ersatzlieferung auch unter Berufung auf die Einrede
der Unverhältnismäßigkeit nicht verweigern (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB aF).
Nach dieser Bestimmung kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie
nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
57 aa) Die Beklagte ist,
wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, allerdings nicht
deshalb gehindert, sich auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 439 Abs. 3
BGB aF zu berufen, weil sie die Einrede erst im laufenden Rechtsstreit erhoben hat.
Da der Anspruch des
Käufers auf Nacherfüllung nicht von einer Fristsetzung gegenüber dem
Verkäufer abhängig ist und § 439 Abs. 3 BGB aF ebenso wenig vorschreibt,
dass der Verkäufer sich nur dann auf die Einrede berufen kann, wenn er sie
innerhalb einer bestimmten Frist erhebt, ist dieser in der Regel nicht
gehindert, sich erst im Rechtsstreit auf die Unverhältnismäßigkeit der
Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zu berufen (Senatsurteil
vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 273/12, NJW 2014, 213 Rn. 17).
58
bb) Jedoch ist die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger
beanspruchte Ersatzlieferung verursache im Vergleich zu einer Nachbesserung
keine als unverhältnismäßig zu bewertenden Kosten (relative
Unverhältnismäßigkeit), von Rechtsfehlern beeinflusst.
59 aaa)
Ob die vom
Käufer gewählte Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Variante
wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer
unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen
belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist
aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung
aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls und unter
Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB aF genannten Kriterien
festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200,
350 Rn. 41, 45; siehe auch BT-Drucks. 14/6040, S. 232).
60 bbb) Diesen
Anforderungen trägt die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts
nicht in allen Punkten Rechnung.
61 (1) Nach den insoweit nicht
angegriffenen zweitinstanzlichen Feststellungen sind die Kosten der
Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach der Beurteilung des
Berufungsgerichts im Streitfall deutlich ("um ein Vielfaches") höher als
die Kosten der Nachbesserung. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob
der mit der Entwicklung des Software-Updates verbundene Aufwand
der Beklagten ins Gewicht fällt, denn das Berufungsgericht hat dies nicht zu
ihrem Nachteil berücksichtigt. Auch Feststellungen dazu, ob es der Beklagten
möglich ist, das zurückgenommene, mangelhafte Fahrzeug abzusetzen (vgl.
BeckOK-BGB/Faust, aaO, § 439 Rn. 58; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 439 Rn.
24; jeweils mwN; zu dem insoweit für die Beurteilung des
Fahrzeugwertes maßgeblichen Zeitpunkt siehe unten), hat das Berufungsgericht
nicht getroffen. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin.
62 (2) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im Rahmen
seiner tatrichterlichen Beurteilung rechtsfehlerfrei angenommen, dass nicht
allein auf das Kostenverhältnis der beiden Arten der Nacherfüllung
abzustellen ist, sondern § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF weitere
Wertungsgesichtspunkte hervorhebt. Danach ist insbesondere auf den Wert der
Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels sowie auf die Frage
Rücksicht zu nehmen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Aus
revisionsrechtlicher Sicht ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass
das Berufungsgericht die beiden zuletzt genannten Wertungskriterien (§ 439
Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, 3 BGB aF) als ausschlaggebend angesehen hat, auch wenn
es die Kosten der Ersatzlieferung um "ein Vielfaches" höher bewertet hat.
Die Annahme der Revision, die Wertungskriterien des § 439 Abs. 3 Satz 2 Alt.
2, 3 BGB aF seien hier von vornherein außer Betracht zu lassen, findet
bereits keine Grundlage im Gesetz.
63 (a) Ebenfalls zutreffend - und
insoweit unangegriffen - hat das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde
gelegt, dass dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (§ 439 Abs. 3 Satz 2
Alt. 1 BGB aF) bei der gebotenen Interessenabwägung im Streitfall kein
Gewicht beizumessen ist. Denn dieser Gesichtspunkt kommt namentlich bei
geringwertigen Sachen zum Tragen, bei denen eine Nachbesserung oft mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein wird, so dass in der Regel
nur eine Ersatzlieferung in Betracht kommen wird (vgl. BT-Drucks. 14/6040,
S. 232). Darum geht es hier jedoch nicht.
64 (b) Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner
Wertungsüberlegungen im Ansatz zutreffend auf die Bedeutung des Mangels
abgestellt (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB aF).
65 (aa) Es hat die Bedeutung
der irreleitenden Warnmeldung als erheblich beurteilt und dies damit
begründet, dass sie objektiv nicht gebotene Fahrtunterbrechungen von bis zu
45 Minuten verursache und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs aus diesem
Grunde spürbar eingeschränkt sei. Diese tatrichterliche Würdigung der
Bedeutung des Mangels, der insbesondere nicht entgegensteht, dass die
Warnmeldung nur in bestimmten Verkehrssituationen
("extremer" Stop-and-Go-Verkehr) eingeblendet wird, ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09,
NJW 2011, 1664 Rn. 17; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, aaO Rn. 30
[jeweils zur Beurteilung sporadisch auftretender Fahrzeugmängel]).
66 (bb)
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die irreführende Warnmeldung
zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung keine Bedeutung mehr
gehabt habe, weil die Software des Fahrzeugs - jedenfalls nach der
Behauptung der Beklagten - während des Rechtsstreits (am 14. Oktober 2014)
aktualisiert und der Mangel bei der routinemäßigen Inspektion im Rahmen des
Kundendienstes behoben worden sei. Entgegen der Auffassung der Revision
kommt es bei der Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom
Käufer verlangten Art der Nacherfüllung nicht auf den Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung (hier der 19. Dezember 2016 ) an.
67 (aaa)
Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung
der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der
Nacherfüllung maßgeblich ist, ist allerdings im Schrifttum umstritten.
68
Nach einer Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat,
soll
der Zeitpunkt, für den die Unverhältnismäßigkeit festzustellen ist,
derjenige des Gefahrübergangs sein, weil für diesen Zeitpunkt Mangelfreiheit
geschuldet sei (Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das
neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rn. 158; MünchKommBGB/Westermann, aaO, §
439 Rn. 27). Nach anderer Ansicht kommt es auf den Zeitpunkt des
Nacherfüllungsverlangens an. Ein früherer Zeitpunkt spiele für die Belastung
des Verkäufers keine Rolle; bei Annahme eines späteren Zeitpunkts könne der
Verkäufer hingegen die Nacherfüllung in der vom Käufer verlangten Form durch
Zuwarten vermeiden (Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 439 Rn. 17).
Nach
einer weiteren Sichtweise sei der Beginn der Mängelbeseitigung durch den
Verkäufer maßgeblich (NK-BGB/Büdenbender, aaO, § 439 Rn. 42 ). Schließlich
wird vertreten, dass es bei der vom Verkäufer erhobenen Einrede der
Unverhältnismäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen
Tatsachenverhandlung ankomme. Dies wird maßgeblich auf den Gesetzeszweck der
Einrede gestützt, die den Schutz des Verkäufers vor unangemessenen
Belastungen gewährleisten solle (BT-Drucks. 14/6040, S. 232). Ihr Zweck, den
Verkäufer vor unverhältnismäßig hohen Nacherfüllungskosten zu schützen,
bleibe auch dann von Bedeutung, wenn der Käufer den Nacherfüllungsanspruch
vor Gericht geltend mache (BeckOK-BGB/Faust, aaO, § 439 Rn. 56;
BeckOGK-BGB/Höpfner, aaO, § 439 Rn. 157; Kirsten, ZGS 2005, 66, 69).
69 (bbb) Im Ausgangspunkt ist auf den
Zugang des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.
70 Auf den vom
Berufungsgericht als maßgeblich erachteten Zeitpunkt des Gefahrübergangs
kommt es nicht an, weil es zu dieser Zeit noch nicht um Nacherfüllung und
erst recht nicht darum geht, auf welche Weise diese zu erfolgen hat. Bevor
der Käufer Nacherfüllung beansprucht, hat der Verkäufer keine Veranlassung,
die tatsächlichen Voraussetzungen der Einrede der Unverhältnismäßigkeit der
vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung prüfen und die Einrede
gegebenenfalls zu erheben.
71 Ebenso wenig ist es sachgerecht, zur
Bestimmung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art
der Nacherfüllung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen
Tatsachenverhandlung abzustellen. Zwar dient das Leistungsverweigerungsrecht
des § 439 Abs. 3 BGB aF dem Schutz des Verkäufers. So ist es ihm, wie
ausgeführt, etwa gestattet, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit erst im
laufenden Rechtsstreit zu erheben. Der Verkäufer hat jedoch grundsätzlich
keinen berechtigten Anlass, nach dem Zugang des Nacherfüllungsverlangens
entstandene Kostensteigerungen in die Bewertung einfließen zu lassen und mit
der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung zuzuwarten
beziehungsweise diese zu verzögern oder gar zu verweigern, wenn sie im
Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens mit verhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Aus diesem Grunde ist es auch nicht gerechtfertigt, auf
den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Verkäufer abzustellen.
72 Für die
Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der
Nacherfüllung ist daher grundsätzlich der Zugang des
Nacherfüllungsverlangens maßgebend. Allerdings kann unter Umständen auch auf
einen späteren Zeitpunkt abzustellen sein (vgl. Senatsurteil vom 10. März
2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn.
16). So ist der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung zwar nicht an eine
vorherige Fristsetzung geknüpft. Hat der Käufer dem Verkäufer aber
gleichwohl eine Frist zur Nacherfüllung bestimmt, wird es in der Regel
interessengerecht sein, für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der
beanspruchten Art der Nacherfüllung auf den Ablauf der
gesetzten Nacherfüllungsfrist abzustellen.
73 (cc) Nach dieser Maßgabe ist
im Streitfall auf den Ablauf der bis zum 30. September 2013 gesetzten
Nacherfüllungsfrist abzustellen. Der Bedeutung des vom Berufungsgericht
festgestellten Sachmangels steht es somit nicht entgegen, dass die Beklagte
ihn nachträglich behoben haben will, denn dies ist nach ihrem Sachvortrag
erst (weit) nach Ablauf der vorbezeichneten Frist zur Ersatzlieferung
geschehen. Zur Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten der
Ersatzlieferung im Vergleich zur Nachbesserung bedurfte es dabei
keiner (erneuten) Untersuchung des Fahrzeugs durch die Beklagte. Ohne Erfolg
weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das
Software-Update schon vor Ablauf der gesetzten Nacherfüllungsfrist, nämlich
seit Juli 2013, verfügbar gewesen sei. Denn die Beklagte hat von der
Möglichkeit, den Mangel durch ein Software-Update zu beheben - nach ihrer
Darstellung - erst nach mehr als einem Jahr, am 14. Oktober 2014, Gebrauch
gemacht.
74 (c) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, auf die andere
Art der Nacherfüllung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger
zurückgegriffen werden (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 BGB aF), beruht
allerdings nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
75 Das
Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger durch die von der
Beklagten behauptete Installation des Software-Updates am 14. Oktober
2014 keine von Sachmängeln freie Sache verschafft worden sei. Nach dem Befund des Sachverständigen sei nicht
auszuschließen, dass die Einblendung der Kupplungsüberhitzungsanzeige durch
das Software-Update abgeschaltet worden sei. Für den Kläger bestehe daher
"die Unsicherheit, ob die Funktion, die die Überhitzung der Kupplung
betrifft, tatsächlich mit einem geänderten Warnhinweis verknüpft oder ob sie
komplett abgeschaltet worden" sei. Mit diesen Erwägungen hat das
Berufungsgericht den Streitstoff nicht vollständig ausgeschöpft.
76 (aa)
Im
Ansatz noch zu Recht hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde
gelegt, dass der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer den
Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 439
Abs. 3 BGB aF) auf Nachbesserung verweisen darf, wenn der Verkäufer den
Mangel dadurch nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen
kann. Denn die Nacherfüllung zielt darauf ab, die gekaufte Sache in einen
vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, wie er nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434
Abs. 1 BGB geschuldet ist (vgl. Senatsurteile vom
22. Juni 2005 - VIII
ZR 281/04, BGHZ 163, 234, 242 f.; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW
2013, 1365 Rn. 12; Ball, aaO S. 219; Erman/Grunewald, aaO, § 439 Rn. 17;
MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 439 Rn. 10; BeckOK-BGB/Faust, aaO, § 439 Rn.
59; NK-BGB/Büdenbender, aaO, § 439 Rn. 44).
77 (bb) Auch macht die Revision
in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, der Kläger könne ohnehin nicht
verlangen, dass das Fahrzeug mit einer (funktionierenden)
Kupplungsüberhitzungsanzeige ausgestattet sei, denn zum einen sei das
Ausstattungsmerkmal verzichtbar, weil es bei den meisten anderen
Fahrzeugmodellen nicht vorhanden sei; zum anderen habe es bei
allen Fahrzeugen der betreffenden Modellserie nicht funktioniert. Ist das
gekaufte Fahrzeug nämlich mit einer bestimmten Software ausgestattet,
entspricht es der berechtigten Käufererwartung, dass diese die ihr
zugedachte Funktion erfüllt (§ 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB), ohne dass es darauf ankommt, ob andere Fahrzeuge mit
dieser Software ausgerüstet sind oder ob diese den ihr zugedachten Zweck
erfüllt.
78 (cc) Soweit das Berufungsgericht hingegen angenommen hat, auf
die andere Art der Nacherfüllung könne deshalb nicht ohne erhebliche
Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden, weil nicht auszuschließen
sei, dass die Warnmeldung durch die aufgespielte Software komplett
abgeschaltet worden sei, hat es unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO den
Sachvortrag der Beklagten nicht vollständig beachtet. Insoweit trifft es
zwar zu, dass eine Abschaltung der Kupplungsüberhitzungsanzeige keine
ordnungsgemäße Nachbesserung darstellen würde, weil der Fahrer dann - auch
bei unsachgemäßer Fahrweise, die zu einer Überhitzung der Kupplung führen
könnte - keine Warnhinweise erhalten würde. Die Revision rügt jedoch zu
Recht, dass das Berufungsgericht die erstinstanzliche Behauptung der
Beklagten unbeachtet gelassen hat, die Warnmeldung, die der Sachverständige
bei seinen Probefahrten nach dem Software-Update nicht mehr hervorrufen
konnte, sei auch durch leichtes Schleifenlassen der Kupplung herbeizuführen.
79 Zwar hat der Sachverständige, der - soweit ersichtlich - lediglich eine
kurze Strecke mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, dazu ausgeführt, er
habe eine Meldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige mit zeitweise
schleifender Kupplung nicht auslösen können. Er hat jedoch ergänzend darauf
hingewiesen, es sei nicht auszuschließen, dass die geänderte Textmeldung bei
Probefahrten mit stärkerer Belastung der Kupplung eingeblendet werde. Dem
hätte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Verpflichtung
zur (weiteren) Aufklärung des ihm unterbreiteten Sachverhalts nachgehen
müssen. In diesem Zusammenhang durfte das Berufungsgericht auch den weiteren
Hinweis des Sachverständigen nicht unbeachtet lassen, aus seiner Sicht sei
die Ansprechtemperatur der
Kupplungsüberhitzungsanzeige durch die neue Software "in jedem Fall [...]
in Richtung höhere Temperaturen [...] verschoben" worden.
80 (aaa) Ohne
Erfolg weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die Beklagte den vom
Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag in zweiter Instanz nicht
wiederholt hat. Eine vorsorgliche Wiederholung ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann entbehrlich, wenn - wie hier - die
betreffende Partei in erster Instanz obsiegt hat und das
entsprechende Vorbringen hierfür unerheblich war (vgl. BGH, Urteile vom 5.
November 1996 - VI ZR 343/95, NJW 1997, 528 unter II 2; vom 22.
Februar 2006 - VIII ZR 40/04, NJW-RR 2006, 776 Rn. 28; vom 27. Februar 2007
- XI ZR 195/05, NJW-RR 2007, 2106 Rn. 44, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt;
vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 17; vom 20.
September 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 19).
81 (bbb) Zwar hat das
Berufungsgericht - zur Vorbereitung eines Vergleichsvorschlags - in der
mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, es könne "durchaus sein, dass der
Sachvortrag der Beklagten nicht ausreicht, um die Voraussetzungen von § 439
Abs. 3 BGB anzunehmen". Auch hat die Beklagte daraufhin ihr
erstinstanzliches Vorbringen, auf das sie bereits in der Berufungserwiderung
Bezug genommen hat, nicht ausdrücklich wiederholt. Dies kann ihr jedoch
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schon deshalb nicht
entgegengehalten werden, weil der gerichtliche Hinweis unzureichend war. Die
in erster Instanz obsiegende Beklagte durfte vielmehr in verstärktem Maße
einen konkreten Hinweis durch das Berufungsgericht erwarten (vgl. BVerfG,
NJW 2015, 1746, 1747 ; siehe auch BGH, Beschluss vom 15. September 2015 -
VI ZR 391/14, juris Rn. 10), weil das Landgericht sein klageabweisendes
Urteil nicht auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs. 3 BGB aF)
gestützt hat.
82 II. Zur Anschlussrevision des Klägers
83 1. Die
Anschlussrevision des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Zwar hat das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten der Beklagten und
nicht - im Hinblick auf den abgewiesenen Teil der Klage - auch zugunsten des
Klägers zugelassen. Die Anschlussrevision ist jedoch gemäß § 554 Abs. 2 Satz
1 Halbs. 2 ZPO auch dann statthaft, wenn die Revision (insoweit) nicht
zugelassen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17,
ZIP 2018, 1786 Rn. 31; vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, NZM 2018, 719 Rn. 33,
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
84 2. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht versagt werden.
85
a) Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB)
kann der Kläger Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten allerdings
nicht verlangen, denn diese waren, wie das Berufungsgericht zu Recht
angenommen hat, bereits entstanden, bevor die Beklagte mit ihrer aus § 437
Nr. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB folgenden Verpflichtung zur Lieferung einer
mangelfreien Sache in Verzug kommen konnte.
86 b) Unbeschadet der Frage,
ob der Kläger Erstattung seiner vorgerichtlich entstandenen
Rechtsanwaltskosten gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB auch als
Schadensersatz neben der Leistung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung
der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1
BGB) beanspruchen könnte (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII
ZR 226/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200,
337 Rn. 23 f.; vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564 Rn. 15;
vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 12), steht dem
Kläger, wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, ein Anspruch
auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Maßgabe des
§ 439 Abs. 2 BGB zu, sofern er mit dem Verlangen nach Ersatzlieferung eines
mangelfreien Fahrzeugs durchdringt.
87 aa) § 439 Abs. 2 BGB,
der eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt (Senatsurteile vom
30.
April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 15; vom 13. April 2011 - VIII
ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn.
9), bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Kosten zu tragen hat. Davon werden nicht nur die vom Gesetz
beispielhaft ("insbesondere") genannten Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten erfasst, sondern etwa auch zur Klärung von
Mangelerscheinungen erforderliche Sachverständigenkosten, weil diese mit der
Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden
Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit "zum Zwecke der
Nacherfüllung" aufgewandt werden (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR
275/13, aaO). Unter diesen Umständen können nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig
sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - X ZR 40/96, NJW-RR 1999, 813
unter II [noch zu der mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft
getretenen Bestimmung des § 476a BGB]; ebenso Palandt/Weidenkaff, aaO, § 439
Rn. 11; Erman/Grunewald, aaO, § 439 Rn. 8; anders BeckOGK-BGB/Höpfner,
aaO, § 439 Rn. 48.4; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 763;
jeweils mwN).
88 bb) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht - insoweit
noch zu Recht - festgestellt, dass im gegebenen Fall ein Zusammenhang der
vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit mit dem Auffinden der Ursache der
Mangelerscheinung und der Klärung der Verantwortlichkeit nicht gegeben ist.
Jedoch wird die Auffassung des
Berufungsgerichts, die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien deshalb nicht
erstattungsfähig, den hier maßgeblichen Umständen nicht gerecht und schränkt
den Anwendungsbereich des § 439 Abs. 2 BGB ungerechtfertigt ein.
89 (1) Im
Streitfall ging es dem Kläger mit der Beauftragung seines Rechtsanwaltes
nicht darum, die Ursache einer Mangelerscheinung aufzufinden. Ebenso wenig
ging es um die Klärung der Verantwortlichkeit für den Mangel; es stand
ohnehin nicht in Rede, dass der Kläger für die irreführende Warnmeldung der
Fahrzeugsoftware verantwortlich gewesen sein könnte. Im vorliegenden
Fall hatte der Kläger der Beklagten zudem bereits vor Einschaltung seines
Rechtsanwalts mehrfach Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben. Erst
nachdem der Beklagten dies nicht gelungen war, hat der Kläger anwaltliche
Hilfe in Anspruch genommen, um den Anspruch auf Nacherfüllung nunmehr in
Form der Lieferung einer mangelfreien Sache durchzusetzen.
90 (2) Auch eine
solche Fallgestaltung unterfällt nach dem Wortlaut und dem Normzweck des §
439 Abs. 2 BGB in dessen Anwendungsbereich. Dieser beschränkt sich nicht nur
auf die zur Feststellung der Ursache einer Mangelerscheinung erforderlichen
Untersuchungskosten, sondern erfasst auch die zur Durchsetzung einer
Ersatzlieferung erforderlichen Anwaltskosten, wenn der Verkäufer die ihm
zunächst gewährte Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels nicht wahrgenommen
hat.
91 (a) Die vom Kläger geltend gemachten Anwaltskosten wurden
"zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandt, nämlich zu der Zeit, als sich der
Vollzug des Kaufvertrags (noch) im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439
Abs. 1 BGB befand (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO
Rn. 9; Lorenz, NJW 2014, 2319, 2321) und auch mit der Zielrichtung,
dem
Kläger die Durchsetzung eines
Nacherfüllungsanspruchs - hier in Gestalt von § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB - zu
ermöglichen (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, aaO Rn. 15).
92
(b) Es handelt sich des Weiteren um zur Wahrung und Durchsetzung
des Anspruchs auf Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 Abs. 1 Alt.
2 BGB "erforderliche Aufwendungen". Aus der gebotenen ex ante-Sicht
einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (siehe BGH, Beschluss
vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 4; Urteile vom 17.
September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 8; vom 25. November 2015 -
IV ZR 169/14, NJW-RR 2016, 511 Rn. 12) durfte der Kläger annehmen, dass es
nach mehreren vergeblichen Versuchen, den Sachmangel zu beseitigen, mit
Rücksicht auf seine besondere Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte
erforderlich und zweckmäßig ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23.
Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 48; vom 6. Oktober 2010 - VIII
ZR 271/09, NJW 2011, 296 Rn. 9; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW
2006, 1195 Rn. 21; jeweils mwN), das Vertragsziel der Lieferung einer
mangelfreien Sache nunmehr in Form einer Ersatzlieferung und unter
Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes zu erreichen.
93 (c)
Die Zubilligung eines
Anspruchs auf Erstattung der dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten entspricht der Zielsetzung des § 439 Abs. 2 BGB, der die
von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll
(Senatsurteile vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, aaO Rn. 11; vom 26.
Oktober 2016 - VIII ZR 211/15, NJW 2017, 1100 Rn. 40).
94 Die dem Verkäufer
auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des
Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, soll den Käufer vor drohenden
finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen
Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen
(Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; siehe auch
EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C-404/06, NJW 2008, 1433 Rn. 34 - Quelle).
Ein solcher Hinderungsgrund kann sich für den Käufer nicht nur dann ergeben,
wenn er Transport- oder Sachverständigenkosten aufbringen muss, sondern auch
dann, wenn er zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes notwendige
Rechtsanwaltskosten aufzuwenden hat, diese jedoch nicht erstattet werden. Die berechtigten Interessen des Verkäufers bleiben gewahrt, denn auch diese
Kosten können in die Beurteilung einfließen, ob dem Verkäufer gemäß § 439
Abs. 3 BGB aF ein Recht zur Verweigerung der Leistung zusteht
(NK-BGB/Büdenbender, aaO, § 439 Rn. 44; BeckOGK-BGB/ Höpfner, aaO, § 439 Rn.
134).
C.
95 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen
Bestand haben; auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des
Klägers ist es daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht
entscheidungsreif und daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen ergänzenden Feststellungen
treffen und auf dieser Grundlage eine (erneute) Abwägung vornehmen kann, ob
die vom Kläger beanspruchte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache im
Vergleich zur Nachbesserung unverhältnismäßig ist (§ 439 Abs. 3 BGB aF).
96
Im Hinblick auf den vom Berufungsgericht bisher übergangenen Sachvortrag der
Beklagten sowie den Hinweis des Sachverständigen auf die Möglichkeit
zusätzlicher Befunde durch Probefahrten mit stärkerer Kupplungsbelastung
wird das Berufungsgericht eine ergänzende Begutachtung durch den
Sachverständigen anzuordnen oder - zur Vermeidung der von ihm für möglich
gehaltenen Schäden der Kupplung bei wesentlich stärkerer Belastung -
erforderlichenfalls einen Sachverständigen mit weitergehender EDV-Sachkunde
zu beauftragen haben (§ 411 Abs. 3, § 412 ZPO).
97 Bei der
sich hieran anschließenden erneuten Abwägung im Rahmen des § 439 Abs. 3 BGB
aF wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass es den Kosten
der Beklagten für die Entwicklung des Software-Updates eine indizielle
Bedeutung für das Gewicht das Mangels jedenfalls nicht zumessen darf, ohne
entsprechende zusätzliche Feststellungen getroffen zu haben. Des Weiteren
wird das Berufungsgericht gegebenenfalls Feststellungen zum Wert des
mangelhaften Fahrzeugs bei Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist zur
Ersatzlieferung sowie zu der Frage zu treffen haben, ob und in
welchem Ausmaß die Beklagte den Sachmangel zu vertreten hat, denn bei der
Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 3 BGB aF kann auch das
Verschulden des Verkäufers ins Gewicht fallen (BGH, Urteil vom 4. April
2014 - V ZR 275/12, aaO Rn. 36, 45). Zwar muss sich der Verkäufer ein
etwaiges Verschulden des ihm vorgeschalteten Herstellers nicht zurechnen
lassen (§ 278 BGB), denn beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer
eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht dessen Erfüllungsgehilfe
(Senatsurteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, aaO Rn. 31 mwN). Die
Beklagte ist jedoch nicht nur Verkäuferin, sondern auch Herstellerin des
Fahrzeugs.
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