Vorlesung Wertpapierrecht

        Sommersemester 1998
 
 


        Literaturhinweise
        Gliederung
        Schemata und Übersichten
        Rechtsprechung


 
 
 

Einführende Literatur:
 

Kommentare:
  Zu Reformüberlegungen:
   
Gliederung:
 
1. Kapitel: Einführung und allgemeine Grundlagen

A.    Funktionen, Begriff und wirtschaftliche Bedeutung der Wertpapiere

B.    Arten und Eigenschaften der Wertpapiere

           I.    Funktion
           II.   Art des verbrieften Rechts
          III.  Art der Bestimmung des Berechtigten
                 1. Rektapapiere (Namenspapiere)
                 2. Orderpapiere
                 3. Inhaberpapiere
          IV. Unterschiedliche Reichweite des Gutglaubensschutzes
          V.  Unterscheidung nach der Bedeutung der Papierausstellung für die Entstehung des Rechts
 
          VI. Unterscheidung nach dem Verhältnis zum Kausalgeschäft

 C. Wertpapierrechtstheorien: Die Entstehung des verbrieften Rechts

            I.    Kreationstheorie
 
            II.    Vertragstheorie
 
            III.   Rechtsscheintheorie

 D. Die bürgerlich-rechtliche Anweisung (§§ 783 ff BGB) als Grundform wichtiger Wertpapiere

            I. Begriff
 
            II. Rechtsverhältnisse
 
            III. Rechtsnatur
 
            IV. Rechtsstellung des Anweisungsempfängers
 
            V. Die Übertragung der Anweisung
 

2. Kapitel: Wechselrecht

 A. Allgemeine Grundlagen

            I.    Begriff und Arten des Wechsels
 
            II.   Rechtsnatur
 
            III.  Wirtschaftliche Bedeutung und Funktionen
 
            VI. Geschichte

 B. Wechsel und Kausalforderung

             I.    Abstraktion und ihre Folgen
 
             II.    Zweck der Wechselhingabe (Rechtsnatur der Kausalverhältnisse)
 
             III.    Geltendmachung der Kausalforderung neben der Wechselforderung

 C. Ausstellung des Wechsels

              I.    Wechselrechts- und Wechselgeschäftsfähigkeit

             II.     Stellvertretung und Fälschung
 
             III.    Selbständigkeit der Wechselerklärungen (Art. 7 WG)
 
            IV.     Formerfordernisse, Artt. 1, 2 WG

            V.      Folgen des Formverstoßes
 
            VI.     Auslegung des Wechsels: Grundsatz der formellen Wechselstrenge
 
            VII.    Optionale (nicht zwingende) Bestandteile des Wechsels
 
            VIII.    Haftung des Ausstellers

 D. Annahme des Wechsels (Artt. 21 ff WG)

 E. Übertragung des Wechsels - Indossament (Artt. 11 ff WG)

              I.     Arten der Übertragung
 
              II.    Übertragung durch Indossament
 
                        1. Rechtsnatur

                        2. Form und Inhalt (Artt. 12, 13 WG)

                        3. Wirkungen und Funktionen

                            a) Legitimationsfunktion
                            b) Transportfunktion und gutgl. Erwerb
                            c) Garantiefunktion

                       4. Unterbrechung der Indossamentenkette

                       5. Blankoindossament (Artt. 13 II, 14 II WG)

                        6. Nachindossament (Art. 20 WG)
 
                        7. Vollmachts-, Pfand- und Treuhandindossament
 
                            a) (Offenes) Vollmachts- oder Prokuraindossament (Art. 18 WG)
                            b) Pfandindossament (Art. 19 WG)
                            c) Treuhandindossament
                            d) Rektaindossament

 F. Einwendungsausschluß (Art. 17 WG)

                 I. Einteilung der Einwendungen
 
                II.  Einzelne Einwendungen

                   1.  Unmittelbare Einwendungen
                   2.  Inhaltliche (urkundliche) Einwendungen
                   3.  Zurechenbarkeitseinwendungen
                   4.  Gültigkeitseinwendungen
                   5.  Persönliche Einwendungen
                   6.  Nicht ausschlußbedürftige (weil stets unzulässige) Einwendungen
                   7. Wechsel und Verbraucherkreditgesetz

 G. Blankowechsel (Art. 10 WG)

              I.       Begriff und Form
              II.     Schaffung
              III.    Übertragung
              IV.    Mißbrauch des Blankowechsels
              V.     Abgrenzung zum unvollständigen Wechsel

 H. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit

            I.    Fälligkeit
            II.   Prolongation
            III. Vorlage zur Zahlung (Art. 38 WG)
            IV. Zahlung
            IV. Zahlung an einen Nichtberechtigten

 I. Rückgriff

            I. Voraussetzungen
 
                1. Rückgriffsgründe
                2. Protest

            II. Notanzeige („Notifikation", Art. 45 WG)
 
            III. Inhalt und Schuldner des Rückgriffs

               1. Schuldner
               2. Inhalt
 
            IV. Rücklauf und Remboursregreß

 J. Aval und Ehreneintritt
 
            I. Aval (Wechselbürgschaft), Art. 30 ff WG
 
            II. BGB-Bürgschaft für eine Wechselschuld
 
            III. Ehreneintritt (Artt. 55 - 63 WG)

 K. Wechselduplikate und Wechselabschriften (Kopien)

 L. Präjudizierung (Art. 53 WG)

 M. Verjährung (Art. 70 WG)

 N. Wechselbereicherungsanspruch (Art. 89 WG)

 O. Amortisation (Art. 90 WG)

 

 3. Kapitel: Scheckrecht

 A. Begriff, Entwicklung und Rechtsnatur

 B. Grundzüge
 
        I. Form (Art. 1, 2 ScheckG)
 
        II. Hauptunterschiede zum Wechsel
 
        III. Verrechnungsscheck
 
        IV. Kausalverhältnisse
 
                1. Deckungsverhältnis zwischen Aussteller und Bezogenem
                2. Verhältnis zwischen Einreicher und Inkassobank
                3. Valutaverhältnis zwischen Aussteller und erstem Nehmer

 C. Scheckkarte

        I.      Rechtsverhältnis zwischen Scheckinhaber und bezogener Bank
        II.     Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und bezogener Bank
 

 4. Kapitel: Kaufmännische Orderpapiere

A. Arten und Wirkungen

B. Traditionswirkung nach § 424, 450, 650 HGB

 

 5. Kapitel: Kapitalmarktpapiere (Effekten)

A. Schuldverschreibung auf den Inhaber
B. Aktien
C. Investmentanteilschein
 

 6. Kapitel: Hinkende und unvollkommene Inhaberpapiere

A. Namenspapiere mit Inhaberklausel (zB Sparbuch)
B. Marken, Karten und Zeichen
 
 



Anhang I: Schemata und Übersichten
 

 
I. Begriffsdefinitionen
 
Wertpapier  Urkunde in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, daß zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist (hM). 
 
Inhaberpapier  Wertpapier, bei dem das verbriefte Recht vom jeweiligen Inhaber geltend gemacht werden kann.  
Zur Geltendmachung des Rechts ist die Papiervorlage notwendig, an den Vorlegenden kann befreiend geleistet werden. Beweislastumkehr: Der Verpflichtete muß die materielle Nichtberechtigung des Vorlegenden beweisen.  
Die Übertragung der verbrieften Forderung erfolgt durch sachenrechtliche Übertragung des Papiers: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Damit ist gutgl. Erwerb am Papier und damit an der Forderung möglich (sogar bei abhandengekommenem Papier: § 935 II BGB!) -> erhöhter Schutz des Zessionars erhöht die Umlauffähigkeit des Papiers.  

Arten:  
Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 ff BGB)  
Inhaberzeichen (§ 807 BGB: unvollkommene Inhaberpapiere)  
Inhaberaktien § 10 I AktG  
Inhaberschecks (Art. 5 II, III ScheckG)  
Auf den Inhaber lautende Investmentanteilscheine (§ 1 KAAG)  
Inhabergrundschuldbrief, Inhaberrentenschuldbrief (§§ 1195, 1199 BGB: ungebräuchlich)  

Das Inhaberpapier ist Wertpapier i.e.S.: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier, d.h. das Recht wird wie eine Sache durch Übereignung der Urkunde übertragen.  
Kein Inhaberpapier sind die qualifizierten Legitimationspapiere, obwohl sie vielfach als "hinkende" Inhaberpapiere bezeichnet werden. 

 
 
Einfaches Legitimationspapier ("Legitimationszeichen")  Urkunde, bei welcher der Schuldner mit befreiender Wirkung an jeden leisten kann, der die Urkunde vorlegt. Der Schuldner wird dadurch geschützt, daß er nicht nachzuprüfen braucht, ob der Inhaber der Urkunde auch der wirklich Berechtigte ist. Das trifft für zahlreiche Arten von Wertpapieren zu; jedoch versteht man unter Legitimationspapieren nur solche Urkunden, deren Wirkung sich in der genannten Schutzfolge erschöpft. Diese reinen ("einfachen") Legitimationspapiere werden nicht zu den Wertpapieren gezählt, weil der Schuldner nicht an den Inhaber leisten muß und der Gläubiger seine Berechtigung auch anders nachweisen kann. Bsp.: Garderobenmarke, Gepäckschein. 
 
Qualifiziertes Legitimationspapier ("hinkendes Inhaberpapier")  Urkunde, bei welcher der Schuldner nur an den Inhaber zu leisten braucht. Die qualifizierten Legitimationspapiere stehen den Rektapapieren nahe und werden wie solche behandelt. Sie geben idR den Namen des Gläubigers an, werden aber mit der Bestimmung ausgegeben, daß die versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann. Bsp.: Sparkassenbuch.  

Qualifiziertes Legitimationspapier ist auch das Inhaberzeichen (auch "kleine" Inhaberpapiere oder "qualifizierte Legitimationszeichen" genannt), vgl. § 807 BGB; Bsp.: Kinokarte, Fahrkarte. 

 
 
Orderpapier  Weist eine namentlich bezeichnete Person als berechtigt aus, das verbriefte Recht geltend zu machen. Berechtigt ist dabei derjenige, der zuerst namentlich bezeichnet ist oder der durch die Order des namentlich Bezeichneten bestimmt wird.  
Der namentlich Bezeichnete (Indossant) ist befugt, auf dem Papier eine andere Person als Berechtigten (Indossatar) zu bezeichnen. Dieser Vermerk erfolgt auf der Rückseite des Papiers ("in dorso") => Indossament. Dieses bewirkt den Umlauf des Papiers ("giro"), weshalb man auch von "girieren" spricht.  
Übertragung erfolgt also durch Übertragung des indossierten Papiers (anders als beim Inhaberpapier genügt die Übertragung des Papiers alleine nicht).  
Zur Geltendmachung ist die Vorlage des Papiers erforderlich, der Vorlegende muß der letzte Indossatar sein und eine lückenlose Kette von Indossamenten bis zum Erstbezeichneten vorweisen können.  

Arten:  

Geborene Orderpapiere:  

Wechsel (§ 11 I WG)  
Scheck (Art. 14 ScheckG)  
Namensaktie (§ 10 I, 68 I AktG) und Zwischenschein (§ 68 V AktG)  
Auf den Namen leutender Investmentanteilschein (§ 18 I KAAG i.V.m. § 68 AktG)  

Gekorene Orderpapiere sind nur dann Orderpapiere, wenn sie eine Orderklausel enthalten. Solche sind die 6 in § 363 HGB genannten handelsrechtlichen Orderpapiere: Kaufm. Anweisung, kaufm. Verpflichtungsschein, Ladeschein (§§ 444 ff HGB), Konnossement (§§ 642 ff HGB), Lagerschein (§ 424 HGB), Transportversicherungspolice (§§ 129 ff VVG).  
 

 
Rektapapier  Weist eine namentlich bezeichnete Person als berechtigt aus, an welche direct (recta) geleistet werden soll. Eine Übertragung durch Übertragung des Papiers ist nicht möglich, es gelten ausschließlich die Zessionsregeln, das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier (§ 952 BGB). Daher grundsätzlich kein gutgl. Erwerb (Rectapapiere sind nicht zum Umlauf bestimmt), anders nur bei (Brief-)Hypothek und (Brief-)Grundschuld. Zur Geltendmachung des Rechts ist aber die Papiervorlage erforderlich, der Gl. kann sein Recht nicht auf andere Weise nachweisen (Unterschied zum einfachen Legitimationspapier, das kein Wertpapier ist). Es besteht auch kein Rechtsschein materieller Berechtigung, der Verpflichtete muß nicht an den Papierinhaber leisten (vgl. Sparbuch: § 808 I 2 BGB).  

Arten:  

Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldbriefe  
Bürgerlich-rechtliche Anweisung (§§ 783 ff BGB)  
Qualifizierte Legitimationspapiere (§ 808 BGB)  
Handelsrechtliche Wertpapiere des § 363 HGB, sofern sie keine Orderklausel haben  
Wechsel und Scheck mit negativer Orderklausel  
 

 

 

II. Typische wechselrechtliche Anspruchsgrundlagen
 
Verpflichteter Anspruchsinhaber Anspruchsgrundlage und - Inhalt Rückgriffmöglichkeit
Bezogener nach Annahme (Akzeptant) Remittent bzw. letzter durch lückenlose Indossamentenkette ausgewiesener Indossatar. Art. 28 I WG: Schuldet bei Verfall Zahlung, kann als vorrangiger Wechselschuldner ohne Protest in Anspruch genommen werden. keine wechselrechtliche (aber u.U. aus Grundverhältnis des Akzepts, zB § 670 BGB).
Aussteller                  " Art. 44, 9 I WG: Haftet für Annahme und Zahlung; Haftung für Annahme dispositiv (Art. 9 II WG). Voraussetzung: fristger. Protest (Art. 53 WG). beim Akzeptanten: Art. 47 III, 49 WG
Indossant Alle nachfolgenden Indossatare Art. 44, 15 I WG; Haftung für Annahme und Zahlung. Durch Klausel auf dem Wechsel ausschließbar (Art. 15 I WG: "Angstklausel") oder auf den unmittelbaren Nachmann beschränkbar (Art. 15 II, Weiterindossierungsverbot). Voraussetzung ist stets Wechselprotest (Art. 53 I WG). beim Akzeptanten, Aussteller und jedem vorhergehenden Indossanten.
Wechselbürge Anspruchsgegner dessen, für den gebürgt wurde. Art. 32 I WG, folgt der Haftung des betr. Hauptschuldners. Art. 32 II WG: Gegen den Hauptschuldner und alle, die diesem haften.
Ehrenakzeptant Inhaber und Nachmänner dessen, für den eingetreten wurde. Art. 58 I WG Analog Artt. 32 III, 63 I WG
 



    Anhang II: Wichtige Entscheidungen (in der Reihenfolge der Zitierung in der Vorlesung)
         BGHZ 56, 264 ff (Aufklärungspflicht beim Diskont von Finanzwechseln)

        BGHZ 99, 50 ff (Wechselannahme durch falsus procurator, Beweislast)

        BGHZ 104, 145 ff (Übertragung des Wechsels durch Abtretung - Übergabeerfordernis?)

        BGHZ 13, 87 ff (Garantieindossament, Rückgriff)

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Stand: 14.7.98, sl