Sommersemester
1998
A. Funktionen, Begriff und wirtschaftliche Bedeutung der Wertpapiere
B. Arten und Eigenschaften der Wertpapiere
I. Funktion
II. Art des verbrieften Rechts
III. Art der Bestimmung des Berechtigten
1. Rektapapiere (Namenspapiere)
2. Orderpapiere
3. Inhaberpapiere
IV. Unterschiedliche Reichweite des Gutglaubensschutzes
V. Unterscheidung nach der Bedeutung der Papierausstellung für
die Entstehung des Rechts
VI. Unterscheidung nach dem Verhältnis zum Kausalgeschäft
C. Wertpapierrechtstheorien: Die Entstehung des verbrieften Rechts
I. Kreationstheorie
II. Vertragstheorie
III. Rechtsscheintheorie
D. Die bürgerlich-rechtliche Anweisung (§§ 783 ff BGB) als Grundform wichtiger Wertpapiere
I. Begriff
II. Rechtsverhältnisse
III. Rechtsnatur
IV. Rechtsstellung des Anweisungsempfängers
V. Die Übertragung der Anweisung
A. Allgemeine Grundlagen
I. Begriff und Arten des Wechsels
II. Rechtsnatur
III. Wirtschaftliche Bedeutung und Funktionen
VI. Geschichte
B. Wechsel und Kausalforderung
I. Abstraktion und ihre Folgen
II. Zweck der Wechselhingabe (Rechtsnatur der Kausalverhältnisse)
III. Geltendmachung der Kausalforderung neben der Wechselforderung
C. Ausstellung des Wechsels
I. Wechselrechts- und Wechselgeschäftsfähigkeit
II. Stellvertretung und Fälschung
III. Selbständigkeit der Wechselerklärungen
(Art. 7 WG)
IV. Formerfordernisse, Artt. 1, 2 WG
V. Folgen des Formverstoßes
VI. Auslegung des Wechsels: Grundsatz der formellen
Wechselstrenge
VII. Optionale (nicht zwingende) Bestandteile des Wechsels
VIII. Haftung des Ausstellers
D. Annahme des Wechsels (Artt. 21 ff WG)
E. Übertragung des Wechsels - Indossament (Artt. 11 ff WG)
I. Arten der Übertragung
II. Übertragung durch Indossament
1. Rechtsnatur
2. Form und Inhalt (Artt. 12, 13 WG)
3. Wirkungen und Funktionen
a) Legitimationsfunktion
b) Transportfunktion und gutgl. Erwerb
c) Garantiefunktion
4. Unterbrechung der Indossamentenkette
5. Blankoindossament (Artt. 13 II, 14 II WG)
6. Nachindossament (Art. 20 WG)
7. Vollmachts-, Pfand- und Treuhandindossament
a) (Offenes) Vollmachts- oder Prokuraindossament (Art. 18 WG)
b) Pfandindossament (Art. 19 WG)
c) Treuhandindossament
d) Rektaindossament
F. Einwendungsausschluß (Art. 17 WG)
I. Einteilung der Einwendungen
II. Einzelne Einwendungen
1. Unmittelbare Einwendungen
2. Inhaltliche (urkundliche) Einwendungen
3. Zurechenbarkeitseinwendungen
4. Gültigkeitseinwendungen
5. Persönliche Einwendungen
6. Nicht ausschlußbedürftige (weil stets unzulässige)
Einwendungen
7. Wechsel und Verbraucherkreditgesetz
G. Blankowechsel (Art. 10 WG)
I. Begriff und Form
II. Schaffung
III. Übertragung
IV. Mißbrauch des Blankowechsels
V. Abgrenzung zum unvollständigen Wechsel
H. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit
I. Fälligkeit
II. Prolongation
III. Vorlage zur Zahlung (Art. 38 WG)
IV. Zahlung
IV. Zahlung an einen Nichtberechtigten
I. Rückgriff
I. Voraussetzungen
1. Rückgriffsgründe
2. Protest
II. Notanzeige („Notifikation", Art. 45 WG)
III. Inhalt und Schuldner des Rückgriffs
1. Schuldner
2. Inhalt
IV. Rücklauf und Remboursregreß
J. Aval und Ehreneintritt
I. Aval (Wechselbürgschaft), Art. 30 ff WG
II. BGB-Bürgschaft für eine Wechselschuld
III. Ehreneintritt (Artt. 55 - 63 WG)
K. Wechselduplikate und Wechselabschriften (Kopien)
L. Präjudizierung (Art. 53 WG)
M. Verjährung (Art. 70 WG)
N. Wechselbereicherungsanspruch (Art. 89 WG)
O. Amortisation (Art. 90 WG)
A. Begriff, Entwicklung und Rechtsnatur
B. Grundzüge
I.
Form (Art. 1, 2 ScheckG)
II.
Hauptunterschiede zum Wechsel
III.
Verrechnungsscheck
IV.
Kausalverhältnisse
1. Deckungsverhältnis zwischen Aussteller und Bezogenem
2. Verhältnis zwischen Einreicher und Inkassobank
3. Valutaverhältnis zwischen Aussteller und erstem Nehmer
C. Scheckkarte
I.
Rechtsverhältnis zwischen Scheckinhaber und bezogener Bank
II.
Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und bezogener Bank
A. Arten und Wirkungen
B. Traditionswirkung nach § 424, 450, 650 HGB
A. Schuldverschreibung auf den Inhaber
B. Aktien
C. Investmentanteilschein
A. Namenspapiere mit Inhaberklausel (zB Sparbuch)
B. Marken, Karten und Zeichen
Wertpapier | Urkunde in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, daß zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist (hM). |
Inhaberpapier | Wertpapier, bei dem das verbriefte
Recht vom jeweiligen Inhaber geltend gemacht werden kann.
Zur Geltendmachung des Rechts ist die Papiervorlage notwendig, an den Vorlegenden kann befreiend geleistet werden. Beweislastumkehr: Der Verpflichtete muß die materielle Nichtberechtigung des Vorlegenden beweisen. Die Übertragung der verbrieften Forderung erfolgt durch sachenrechtliche Übertragung des Papiers: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Damit ist gutgl. Erwerb am Papier und damit an der Forderung möglich (sogar bei abhandengekommenem Papier: § 935 II BGB!) -> erhöhter Schutz des Zessionars erhöht die Umlauffähigkeit des Papiers. Arten:
Das Inhaberpapier ist Wertpapier
i.e.S.: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier, d.h. das Recht
wird wie eine Sache durch Übereignung der Urkunde übertragen.
|
Einfaches Legitimationspapier ("Legitimationszeichen") | Urkunde, bei welcher der Schuldner mit befreiender Wirkung an jeden leisten kann, der die Urkunde vorlegt. Der Schuldner wird dadurch geschützt, daß er nicht nachzuprüfen braucht, ob der Inhaber der Urkunde auch der wirklich Berechtigte ist. Das trifft für zahlreiche Arten von Wertpapieren zu; jedoch versteht man unter Legitimationspapieren nur solche Urkunden, deren Wirkung sich in der genannten Schutzfolge erschöpft. Diese reinen ("einfachen") Legitimationspapiere werden nicht zu den Wertpapieren gezählt, weil der Schuldner nicht an den Inhaber leisten muß und der Gläubiger seine Berechtigung auch anders nachweisen kann. Bsp.: Garderobenmarke, Gepäckschein. |
Qualifiziertes Legitimationspapier ("hinkendes Inhaberpapier") | Urkunde, bei welcher der Schuldner
nur an den Inhaber zu leisten braucht. Die qualifizierten Legitimationspapiere
stehen den Rektapapieren nahe und werden wie solche behandelt. Sie geben
idR den Namen des Gläubigers an, werden aber mit der Bestimmung ausgegeben,
daß die versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.
Bsp.: Sparkassenbuch.
Qualifiziertes Legitimationspapier ist auch das Inhaberzeichen (auch "kleine" Inhaberpapiere oder "qualifizierte Legitimationszeichen" genannt), vgl. § 807 BGB; Bsp.: Kinokarte, Fahrkarte. |
Orderpapier | Weist eine namentlich bezeichnete
Person als berechtigt aus, das verbriefte Recht geltend zu machen. Berechtigt
ist dabei derjenige, der zuerst namentlich bezeichnet ist oder der durch
die Order des namentlich Bezeichneten bestimmt wird.
Der namentlich Bezeichnete (Indossant) ist befugt, auf dem Papier eine andere Person als Berechtigten (Indossatar) zu bezeichnen. Dieser Vermerk erfolgt auf der Rückseite des Papiers ("in dorso") => Indossament. Dieses bewirkt den Umlauf des Papiers ("giro"), weshalb man auch von "girieren" spricht. Übertragung erfolgt also durch Übertragung des indossierten Papiers (anders als beim Inhaberpapier genügt die Übertragung des Papiers alleine nicht). Zur Geltendmachung ist die Vorlage des Papiers erforderlich, der Vorlegende muß der letzte Indossatar sein und eine lückenlose Kette von Indossamenten bis zum Erstbezeichneten vorweisen können. Arten: Geborene Orderpapiere: Wechsel (§ 11 I WG)
Gekorene Orderpapiere sind
nur dann Orderpapiere, wenn sie eine Orderklausel enthalten. Solche sind
die 6 in § 363 HGB genannten handelsrechtlichen Orderpapiere: Kaufm.
Anweisung, kaufm. Verpflichtungsschein, Ladeschein (§§ 444 ff
HGB), Konnossement (§§ 642 ff HGB), Lagerschein (§ 424 HGB),
Transportversicherungspolice (§§ 129 ff VVG).
|
Rektapapier | Weist eine namentlich bezeichnete
Person als berechtigt aus, an welche direct (recta) geleistet werden soll.
Eine Übertragung durch Übertragung des Papiers ist nicht möglich,
es gelten ausschließlich die Zessionsregeln, das Recht am Papier
folgt dem Recht aus dem Papier (§ 952 BGB). Daher grundsätzlich
kein gutgl. Erwerb (Rectapapiere sind nicht zum Umlauf bestimmt), anders
nur bei (Brief-)Hypothek und (Brief-)Grundschuld. Zur Geltendmachung des
Rechts ist aber die Papiervorlage erforderlich, der Gl. kann sein Recht
nicht auf andere Weise nachweisen (Unterschied zum einfachen Legitimationspapier,
das kein Wertpapier ist). Es besteht auch kein Rechtsschein materieller
Berechtigung, der Verpflichtete muß nicht an den Papierinhaber leisten
(vgl. Sparbuch: § 808 I 2 BGB).
Arten: Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldbriefe
|
Verpflichteter | Anspruchsinhaber | Anspruchsgrundlage und - Inhalt | Rückgriffmöglichkeit |
Bezogener nach Annahme (Akzeptant) | Remittent bzw. letzter durch lückenlose Indossamentenkette ausgewiesener Indossatar. | Art. 28 I WG: Schuldet bei Verfall Zahlung, kann als vorrangiger Wechselschuldner ohne Protest in Anspruch genommen werden. | keine wechselrechtliche (aber u.U. aus Grundverhältnis des Akzepts, zB § 670 BGB). |
Aussteller | " | Art. 44, 9 I WG: Haftet für Annahme und Zahlung; Haftung für Annahme dispositiv (Art. 9 II WG). Voraussetzung: fristger. Protest (Art. 53 WG). | beim Akzeptanten: Art. 47 III, 49 WG |
Indossant | Alle nachfolgenden Indossatare | Art. 44, 15 I WG; Haftung für Annahme und Zahlung. Durch Klausel auf dem Wechsel ausschließbar (Art. 15 I WG: "Angstklausel") oder auf den unmittelbaren Nachmann beschränkbar (Art. 15 II, Weiterindossierungsverbot). Voraussetzung ist stets Wechselprotest (Art. 53 I WG). | beim Akzeptanten, Aussteller und jedem vorhergehenden Indossanten. |
Wechselbürge | Anspruchsgegner dessen, für den gebürgt wurde. | Art. 32 I WG, folgt der Haftung des betr. Hauptschuldners. | Art. 32 II WG: Gegen den Hauptschuldner und alle, die diesem haften. |
Ehrenakzeptant | Inhaber und Nachmänner dessen, für den eingetreten wurde. | Art. 58 I WG | Analog Artt. 32 III, 63 I WG |
BGHZ 85, 346 ff (Einrede des nichterfüllten Vertrags ggü. Wechsel und Scheck)
BGHZ 19, 282 ff (Kausalverhältnis des Gefälligkeitsakzepts; Rechtsnatur des Diskontkreditvertrags)
BGHZ 99, 50 ff (Wechselannahme durch falsus procurator, Beweislast)
BGHZ 104, 145 ff (Übertragung des Wechsels durch Abtretung - Übergabeerfordernis?)
BGHZ 47, 95 (Verfälschung eines Wechsels, Gültigkeits- oder Zurechenbarkeitseinwendung)
BGH NJW 1986, 2843 f (Verfälschung des unbewußt unvollständigen Wechsels, Einwendungsausschluß, Bestätigung von BGHZ 47, 95)
BGH NJW 1992, 316 f (Wechsel und Grundgeschäft, Sittenwidrigkeit und Einwendungsausschluß)
BGHZ 54, 1 ff (Blankowechsel, Inhalt der Ausfüllungsbefugnis, Einwendungsausschluß bei abredewidriger Ausfüllung)
BGHZ 8, 276 ff (Prolongationswechsel; Mißbrauch als Untreue)
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