Diskussionsentwurf (Stand: 10. Dezember 2001)
(-> allgemeine
Begründung) Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (-> Begründung)
3. In § 226 werden nach dem Wort „anderen" die Wörter
„aus Gründen des Geschlechts, 4. Nach § 319 wird folgender Untertitel eingefügt: (-> einleitende Begründung)
der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei 1. der Begründung, Beendigung und Ausgestaltung von Verträgen, die a) öffentlich angeboten werden, oder b) eine Beschäftigung, medizinische Versorgung oder Bildung zum Gegenstand haben. oder 2. dem Zugang zu und der Mitwirkung in Organisationen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, unmittelbar oder mittelbar benachteiligt oder belästigt werden (Benachteiligungs- und Belästigungsverbot). (-> Begründung) (2) Für die Benachteiligung bei dem Zugang zu und der Mitwirkung in Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie bei der Begründung, der Beendigung oder der Durchführung von Arbeitsverhältnissen gelten die dafür erlassenen besonderen Bestimmungen. (-> Begründung) (3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden auf das Familien- und das Erbrecht keine Anwendung. Sie stehen der Anwendung von Vorschriften, die einen weitergehenden Schutz gegen Benachteiligungen vorsehen, nicht entgegen. Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit und das Strafrecht bleiben unberührt. (-> Begründung) § 319b Begriffsbestimmungen (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines der in § 319a bezeichneten Merkmale in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (-> Begründung) (2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Regelungen, Kriterien oder Verfahren Personen, bei denen eines oder mehrere der in § 319a bezeichneten Merkmale vorliegen, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Regelungen, Kriterien oder Verfahren dienen einem berechtigten Anliegen, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Anliegens angemessen und erforderlich. (-> Begründung) (3) Belästigungen sind Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der in § 319a bezeichneten Merkmale einer Person stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. (-> Begründung) (4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aus einem der in § 319a Abs. 1 genannten Gründe gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 oder 2. § 319c Beweislastregelung (-> Begründung) Wenn im Streitfall der Betroffene Tatsachen glaubhaft macht, die eine Verletzung des Benachteiligungsverbots durch eine bestimmte Person vermuten lassen, trägt diese Person die Beweislast dafür, dass schon eine Benachteiligung nicht vorliegt oder eine zulässige Unterscheidung gegeben ist. § 319d Zulässige Unterscheidungen (-> Vorbemerkung) (1) Eine zulässige Unterscheidung liegt vor, 1. bei Verträgen, die eine Beschäftigung zum Gegenstand haben, sowie in den Fällen des § 319a Abs. 1 Nr. 2, wenn a) das Vorhandensein oder Fehlen eines der in § 319a Abs. 1 bezeichneten Merkmale entscheidende Voraussetzung für die Tätigkeit oder Zugang zu und der Mitwirkung in einer Organisation ist oder b) die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. 2. in den übrigen Fällen, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, oder der sexuellen Identität durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist eine Unterscheidung nur, wenn sie sich auch durch eine zumutbare Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung nicht vermeiden lässt. Satz 2 gilt für den Zugang zu und die Mitwirkung in einer Organisation entsprechend. (-> Begründung) (2) Als zulässig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten auch Altersgrenzen, wenn sie zum Schutz der Betroffenen oder aus beschäftigungspolitischen oder anderen Gründen des Allgemeinwohls vorgesehen sind. (-> Begründung) (3) Eine zulässige Unterscheidung liegt in allen Fällen des § 319a Abs. 1 ferner vor, wenn eine unterschiedliche Behandlung zur Wahrung der berechtigten Interessen einer betroffenen Person oder Personengruppe, insbesondere für Maßnahmen zum Abbau von Benachteiligungen, erforderlich ist. (-> Begründung) § 319e Anspruch auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz (1) Wer gegen das Benachteiligungsverbot verstößt, kann von dem Betroffenen auf Unterlassung und auf eine benachteiligungsfreie Behandlung (Folgenbeseitigung) in Anspruch genommen werden. Der Abschluss eines Vertrages oder der Zugang zu einer Organisation kann nur beansprucht werden, wenn er ohne den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot geschlossen oder ermöglicht worden wäre; dies gilt nicht, wenn über den Vertragsgegenstand bereits ein Vertrag mit einem Dritten geschlossen worden ist. Lässt sich die Benachteiligung nicht nach Satz 1 oder in anderer Weise ausgleichen, kann der Betroffenen eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (-> Begründung) (2) Einseitige Rechtsgeschäfte, ausgenommen Auslobungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nichtig. (-> Begründung) 5. Dem § 2233 wird folgender Absatz 4 angefügt:
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