Änderungen im BGB durch Art. 25 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
Auszug aus
Die im Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 14/9633) vorgenommenen Änderungen sind in der folgenden Darstellung grau hinterlegt. Das Gesetz wurde i.d.F. der Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses am 28.6.2002 verabschiedet.
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1. In der Inhaltsübersicht werden nach der § 105 betreffenden Zeile die Zeile "§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens"
eingefügt und die § 828 betreffende Zeile gestrichen. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
2. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:(-> Begründung Rechtsausschuss) (-> Unterrichtung Bundesrat) "§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens Tätigt ein volljähriger
Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit
geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm
geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart,
Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind.
Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das
Vermögen des Geschäftsunfähigen." | |
(-> Vorbemerkung Rechtsausschuss zu Nr. 3 bis Nr. 8)
3. § 312a wird wie folgt gefasst: (-> Begründung Rechtsausschuss) "§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften Steht dem Verbraucher zugleich nach
Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§
355 oder 356 dieses Gesetzes, nach den §§ 11 oder 15h des Gesetzes über
den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht
nach § 312 ausgeschlossen." | |
4. Dem § 312d wird folgender Absatz angefügt: (-> Begründung Rechtsausschuss) "(5) Das Widerrufsrecht besteht
ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits
auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§
355 oder 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 Halbsatz 1
entsprechend."
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5. § 346 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (-> Begründung Rechtsausschuss) a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Statt der Rückgewähr" durch die Wörter "Statt der Rückgewähr oder Herausgabe" ersetzt. b) In Satz 2 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "ist Wertersatz für den
Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden,
dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war." | |
6. Dem § 355 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung Rechtsausschuss) (-> Unterrichtung Bundesrat) "Abweichend von Satz 1 erlischt das
Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein
Widerrufsrecht belehrt worden ist."
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7. Dem § 358 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung Rechtsausschuss) (-> Unterrichtung Bundesrat) "Bei einem finanzierten Erwerb eines
Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche
Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder
das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er dem Verbraucher zu
dem finanzierten Geschäft rät, ihm den Eindruck vermittelt, er habe das
Geschäft auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft, oder in
sonstiger Weise über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den
Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch
Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert."
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7a. In § 483 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Übereinkommens" duch das Wort "Abkommens" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
8. In § 484 Abs. 1 Satz 5 wird die
Angabe "gemäß Satz 2" durch die Angabe "nach Satz 3" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
8a. In § 485 Abs. 3 wird das Wort
"dort" durch die Angabe "in § 483 Abs. 1" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
9. In § 487 werden die Wörter "dieses
Untertitels" jeweils durch die Wörter "dieses Titels" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
10. § 491 Abs. 3 wird wie folgt geändert: (-> Begründung Rechtsausschuss) a) Nummer 1 wird gestrichen.
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a) Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung Rechtsausschuss) "2. den Gesamtbetrag aller vom
Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und
sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei
Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der
Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in
Teilzahlungen getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei
Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen,"
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b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: (-> Begründung Rechtsausschuss) "(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5
Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die
Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei
Immobiliardarlehensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind
Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des
Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht
wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte
Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der
Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer
Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen
wird." | |
12. In § 494 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2)" durch die Angabe "(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1a)" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
13. § 495 wird wie folgt geändert: (-> Begründung Rechtsausschuss) a) Absatz 2 wird aufgehoben.
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14. § 497 wird wie folgt geändert: (-> Begründung Rechtsausschuss) a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Soweit der Darlehensnehmer mit
Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in
Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu
verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge."
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b) Folgender Absatz wird
angefügt: | |
15. Dem § 498 wird folgender Absatz angefügt: (-> Begründung Rechtsausschuss) "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
für Immobiliardarlehensverträge." | |
16. In § 502 Abs. 2 wird die Angabe
"des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4" durch die Angabe "des § 355 Abs. 2 Satz 2,
des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)
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17. In § 505 Abs. 2 Satz 2 werden die
Wörter "Satz 1 gilt" durch die Wörter "Satz 1 und § 355 Abs. 2 Satz 2
gelten" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)
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"§ 506 Abweichende Vereinbarungen (1) Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2 sowie bei Haustürgeschäften. (3) Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. (4) Die Vereinbarungen nach den
Absätzen 2 und 3 können in die Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1 Satz 5
aufgenommen werden, wenn sie deutlich hervorgehoben werden."
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19. In § 628 Abs. 1 Satz 3 wird die
Angabe "§ 347" durch die Angabe "§ 346" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
20. In § 651a Abs. 5 Satz 1 wird die
Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
21. In § 925a wird die Angabe "§ 313
Satz 1" durch die Angabe "§ 311b Abs. 1 Satz 1" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
22. In § 1099 Abs. 1 wird die Angabe
"§ 510 Abs. 2" durch die Angabe "§ 469 Abs. 2" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
23. In § 1485 Abs. 3 wird die Angabe
"§ 1438 Abs. 2, 3" durch die Angabe "§ 1416 Abs. 2 und 3" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
24. In § 1511 Abs. 3 Satz 1 wird die
Angabe "§ 1500" durch die Angabe "§ 1501" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
"§ 2232 Öffentliches Testament Zur Niederschrift eines Notars wird
ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten
Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die
Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift
offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben
zu sein." | |
26. § 2233 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung Rechtsausschuss) (-> Unterrichtung Bundesrat) "§ 2233 Sonderfälle (1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen
Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande,
Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung
gegenüber dem Notar errichten." | |
26a. In § 2249 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "30 bis 32" durch die Angabe "30, 32" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss) | |
27. § 2300 wird wie folgt geändert: (-> Begründung Rechtsausschuss) a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: "(2) Ein Erbvertrag, der nur
Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder
notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden
zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden
gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
und 3 findet Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2
zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend." | |
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1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt: (-> Begründung Rechtsausschuss) (-> Unterrichtung Bundesrat) "§ 8 Überleitungsvorschrift Zum [OLG-Vertretungs-Änderungsgesetz] Vom [Datum der Verkündung dieses Gesetzes einsetzen] | |
(1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur anzuwenden auf (-> Begründung Rechtsausschuss) 1. Haustürgeschäfte, die nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung und 2. andere Schuldverhältnisse, die
nach dem [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf das
Inkrafttreten folgenden Monats] entstanden sind. | |
(2) Wird eine versäumte Widerrufsbelehrung bei
einem Immobiliardarlehensvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
nachgeholt, ist § 355 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
anzuwenden." (-> Begründung Rechtsausschuss)
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2. In Artikel 245 Nr. 1 wird die Angabe "§ 356
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.
(-> Begründung Rechtsausschuss) |