Änderungen im BGB durch Art. 25 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten

Auszug aus

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
BT-Drucks. 14/9266 vom 5.6.2002

Unterrichtung durch den Bundesrat
BT-Drucks. 14/9531 vom 20.6.2002

Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses
BT-Drucks. 14/9633 vom 27.6.2002

 

Die im Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 14/9633) vorgenommenen Änderungen sind in der folgenden Darstellung grau hinterlegt. Das Gesetz wurde i.d.F. der Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses am 28.6.2002 verabschiedet.

 

Artikel 25

Änderung von verbraucherrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen Gesetzen

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der § 105 betreffenden Zeile die Zeile "§ 105a

Geschäfte des täglichen Lebens" eingefügt und die § 828 betreffende Zeile gestrichen. (-> Begründung Rechtsausschuss)
 
 

2. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:(-> Begründung Rechtsausschuss) (-> Unterrichtung Bundesrat)

"§ 105a

Geschäfte des täglichen Lebens

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen."
 
 

(-> Vorbemerkung Rechtsausschuss zu Nr. 3 bis Nr. 8)

3. § 312a wird wie folgt gefasst: (-> Begründung Rechtsausschuss)

"§ 312a

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 dieses Gesetzes, nach den §§ 11 oder 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen."
 
 

4. Dem § 312d wird folgender Absatz angefügt: (-> Begründung Rechtsausschuss)

"(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 Halbsatz 1 entsprechend."
 


Fassung des Vermittlungsausschusses (= endgültige Fassung):

§ 312d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung" gestrichen.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend."

 


 

5. § 346 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (-> Begründung Rechtsausschuss)

a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Statt der Rückgewähr" durch die Wörter "Statt der Rückgewähr oder Herausgabe" ersetzt.

b) In Satz 2 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war."
 
 

6. Dem § 355 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung Rechtsausschuss) (-> Unterrichtung Bundesrat)

"Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist."
 


Fassung des Vermittlungsausschusses (= endgültige Fassung):

§ 355 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist." 

 

7. Dem § 358 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung Rechtsausschuss) (-> Unterrichtung Bundesrat)

"Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er dem Verbraucher zu dem finanzierten Geschäft rät, ihm den Eindruck vermittelt, er habe das Geschäft auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft, oder in sonstiger Weise über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert."
 


Fassung des Vermittlungsausschusses (= endgültige Fassung):

"Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zueigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."
 
 

7a. In § 483 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Übereinkommens" duch das Wort "Abkommens" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)

8. In § 484 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "gemäß Satz 2" durch die Angabe "nach Satz 3" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)
 
 

8a. In § 485 Abs. 3 wird das Wort "dort" durch die Angabe "in § 483 Abs. 1" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)
 

9. In § 487 werden die Wörter "dieses Untertitels" jeweils durch die Wörter "dieses Titels" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)
 
 

10. § 491 Abs. 3 wird wie folgt geändert: (-> Begründung Rechtsausschuss)

a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die neuen Nummern 1 und 2.
 
 

11. § 492 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung Rechtsausschuss)

"2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen,"
 
 

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: (-> Begründung Rechtsausschuss)

"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarlehensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird."
 
 

12. In § 494 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2)" durch die Angabe "(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1a)" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)

13. § 495 wird wie folgt geändert: (-> Begründung Rechtsausschuss)

a) Absatz 2 wird aufgehoben.
  b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm werden die Wörter "Die Absätze 1 und 2 finden" durch die Wörter "Absatz 1 findet" ersetzt.
 
 

14. § 497 wird wie folgt geändert: (-> Begründung Rechtsausschuss)

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

"Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge."
 
 

b) Folgender Absatz wird angefügt:
  "(4) Absatz 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge."
 
 

15. Dem § 498 wird folgender Absatz angefügt: (-> Begründung Rechtsausschuss)

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge."
 
 

16. In § 502 Abs. 2 wird die Angabe "des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4" durch die Angabe "des § 355 Abs. 2 Satz 2, des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)
 
Wird nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses gestrichen

17. In § 505 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 gilt" durch die Wörter "Satz 1 und § 355 Abs. 2 Satz 2 gelten" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)

 
Wird nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses gestrichen

18. § 506 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung Rechtsausschuss) (-> Unterrichtung Bundesrat)

"§ 506

Abweichende Vereinbarungen

(1) Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2 sowie bei Haustürgeschäften.

(3) Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

(4) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 können in die Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1 Satz 5 aufgenommen werden, wenn sie deutlich hervorgehoben werden." 
 
 

19. In § 628 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 347" durch die Angabe "§ 346" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)
 
 

20. In § 651a Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)
 
 

21. In § 925a wird die Angabe "§ 313 Satz 1" durch die Angabe "§ 311b Abs. 1 Satz 1" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)
 
 

22. In § 1099 Abs. 1 wird die Angabe "§ 510 Abs. 2" durch die Angabe "§ 469 Abs. 2" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)
 
 

23. In § 1485 Abs. 3 wird die Angabe "§ 1438 Abs. 2, 3" durch die Angabe "§ 1416 Abs. 2 und 3" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)
 
 

24. In § 1511 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 1500" durch die Angabe "§ 1501" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)
 
 

25. § 2232 wird wie folgt gefasst:  (-> Begründung Rechtsausschuss) (-> Unterrichtung Bundesrat)

"§ 2232

Öffentliches Testament

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein."
 
 

26. § 2233 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung Rechtsausschuss) (-> Unterrichtung Bundesrat)

"§ 2233

Sonderfälle

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.

(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten."
 
 

26a. In § 2249 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "30 bis 32" durch die Angabe "30, 32" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)

27. § 2300 wird wie folgt geändert: (-> Begründung Rechtsausschuss)

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend."
 
 

 

(2) § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (-> Begründung Rechtsausschuss)

"§ 506

Abweichende Vereinbarungen 

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."

(3) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt: (-> Begründung Rechtsausschuss) (-> Unterrichtung Bundesrat)

"§ 8

Überleitungsvorschrift

Zum [OLG-Vertretungs-Änderungsgesetz]

Vom [Datum der Verkündung dieses Gesetzes einsetzen]


(1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur anzuwenden auf (-> Begründung Rechtsausschuss)

1. Haustürgeschäfte, die nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung und

2. andere Schuldverhältnisse, die nach dem [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Monats] entstanden sind. 
 
  § 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haustürgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung. 
 
 

(2) Wird eine versäumte Widerrufsbelehrung bei einem Immobiliardarlehensvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 nachgeholt, ist § 355 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden." (-> Begründung Rechtsausschuss)
 
 

Fassung des Vermittlungsausschusses (= endgültige Fassung):

"(2) § 355 Abs. 2 ist in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, wenn die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wird."
 

2. In Artikel 245 Nr. 1 wird die Angabe "§ 356 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. (-> Begründung Rechtsausschuss)