Entwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer
Antidiskriminierungsrichtlinien
(-> allgemeine Begründung)
Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung
(Antidiskriminierungsgesetz – ADG) Abschnitt 1 Allgemeiner Teil § 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse
oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität zu verhindern oder zu beseitigen. (-> Begründung)
§ 2 Anwendungsbereich (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach
Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: (-> Begründung)
- die Bedingungen -einschließlich Auswahlkriterien und
Einstellungsbedingungen -für den Zugang zu unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von
Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen
Aufstieg;(-> Begründung)
- die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich
Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und
kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der
Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
sowie beim beruflichen Aufstieg;(-> Begründung)
- den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der
Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen
Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung;(-> Begründung)
- die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten-oder
Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer
bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der
Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen; (-> Begründung)
- den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der
Gesundheitsdienste;
- die sozialen Vergünstigungen;
- die Bildung;(-> Begründung)
- den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die
der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von
Wohnraum. (-> Begründung)
- (2)
- Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten §33c des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.(-> Begründung)
- (3)
- Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der
Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch
für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter
Personengruppen dienen.(-> Begründung)
§ 3 Begriffsbestimmungen (-> Begründung) - (1)
- Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines
in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine
andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat
oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines in
§ 1 genannten Grundes liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
auch dann vor, wenn die unterschiedliche Behandlung wegen eines Merkmals
erfolgt, das mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang steht,
insbesondere im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen
Schwangerschaft oder Mutterschaft. (-> Begründung)
- (2)
- Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1
genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise
benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel
sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels
angemessen und erforderlich. (-> Begründung)
- (3)
- Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte
Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang
stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person
verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen,
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen
gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. (-> Begründung)
- (4)
- Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf
§2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes
Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und
Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche
Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes
Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen
gehören, die in Absatz 3 beschriebenen Folgen bezweckt oder bewirkt. (-> Begründung)
- (5)
- Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1
genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in
Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine
Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine
Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt
oder benachteiligen kann. (-> Begründung)
§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe Bei einer unterschiedlichen Behandlung wegen mehrerer der in § 1
genannten Gründe muss sich die Zulässigkeit der unterschiedlichen
Behandlung auf jeden einzelnen Grund beziehen. Eine nach den §§ 8
bis 10 und 21 zulässige unterschiedliche Behandlung wegen eines der in
§ 1 genannten Gründe rechtfertigt allein keine unterschiedliche
Behandlung aus einem anderen in § 1 genannten Grund. (-> Begründung) § 5 Positive Maßnahmen Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 21
benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch
zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen
bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert
oder ausgeglichen werden sollen. (-> Begründung) Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor
Benachteiligung Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung § 6 Persönlicher Anwendungsbereich (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten;
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören
auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für
ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
Beschäftigungsverhältnis beendet ist. (-> Begründung) (2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses
Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie
rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1
beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur
Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im
Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und
die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der
Auftraggeber oder Zwischenmeister. (-> Begründung) § 7 Benachteiligungsverbot (-> Begründung) - (1)
- Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten
Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die
Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes
bei der Benachteiligung nur annimmt. (-> Begründung)
- (2)
- Bestimmungen in individual-oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen, die
gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind
unwirksam. (-> Begründung)
- (3)
- Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder
Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten. (-> Begründung)
§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen berufliche r
Anforderungen (1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen - des Geschlechts ist zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der
auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist;
- eines sonstigen in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn
dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der
Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende
berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und
die Anforderung angemessen ist. (-> Begründung)
- (2)
- Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder
gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht
dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes
besondere Schutzvorschriften gelten. (-> Begründung)
- (3)
- Die Absätze 1 und 2 gelten auch für eine unterschiedliche
Behandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem in § 1
genannten Grund steht. (-> Begründung)
§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion
oder Weltanschauung (-> Begründung) - (1)
- Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der
Religion oder Weltanschauung bei der Beschäftigung durch
Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche
Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn
eine bestimmte Religion oder Weltanschauung angesichts des
Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsvereinigung nach der Art der bestimmten beruflichen
Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche,
rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. (-> Begründung)
- (2)
- Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder
Weltanschauung berührt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften
bestehende Berechtigung der in Absatz 1 genannten Religionsgesellschaften
oder Weltanschauungsvereinigungen, von ihren Beschäftigten ein loyales
und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen
Selbstverständnisses verlangen zu können. (-> Begründung)
§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des
Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein
legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels
müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche
Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: (-> Begründung) - die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur
Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der
Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von
Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit
Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen; (-> Begründung)
- die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung
oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder
für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;(-> Begründung)
- die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund
der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes
oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit
vor dem Eintritt in den Ruhestand; (-> Begründung)
- die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der
sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den
Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität
einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im
Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von
Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser
Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. (-> Begründung)
Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 Ausschreibung Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1
ausgeschrieben werden. (-> Begründung) § 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers - (1)
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum
Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu
treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Der
Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rah-men der
beruflichen Aus-und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher
Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. (-> Begründung)
- (2)
- Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des
§ 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten,
erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der
Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu
ergreifen. (-> Begründung)
- (3)
- Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch
Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im
Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum
Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. (-> Begründung)
- (4)
- Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie
Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach
§ 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an (-> Begründung)
geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle
üblichen Informationsund Kommunikationstechnik erfolgen. Unterabschnitt 3 Rechte der Beschäftigten § 13 Beschwerderecht - (1)
- Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei einer zuständigen
Stelle des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren,
wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis
vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten
wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die
Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem
beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. (-> Begründung)
- (2)
- Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt. (-> Begründung)
§ 14 Leistungsverweigerungsrecht Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete
Maßnahmen zur Unterbindung einer Benachteiligung im Einzelfall wegen
eines in § 1 genannten Grundes, sind die betroffenen Beschäftigten
berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts
einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (-> Begründung) § 15 Entschädigung und Schadensersatz (-> Begründung) - (1)
- Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des
§7 Abs. 1, so kann der oder die Beschäftigte zum Ausgleich des
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen. (-> Begründung)
- (2)
- Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen
nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder
grob fahrlässig handelt. (-> Begründung)
- (3)
- Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von sechs
Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer
Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und
in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem
der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. (-> Begründung)
- (4)
- Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des
§ 7 Abs. 1, so ist er verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden
zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den
Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben,
unberührt. (-> Begründung)
- (5)
- Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des
§ 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses
oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus
einem anderen Rechtsgrund. (-> Begründung)
§ 16 Entschädigung durch den Arbeitgeber bei Benachteiligung
durch Dritte Der Arbeitgeber ist auch zur Zahlung einer Entschädigung nach
§ 15 verpflichtet, wenn die Benachteiligung wegen eines in § 1
genannten Grundes (-> Begründung) - durch Beschäftigte, die im Namen des Arbeitgebers gegenüber
anderen Beschäftigten Wei-
sungen erteilen dürfen, in Ausübung dieser Befugnisse erfolgt,
oder (-> Begründung)
- durch sonstige Beschäftigte oder Dritte erfolgt und der Arbeitgeber
seine Verpflichtung aus
§ 12 Abs. 1 bis 3 schuldhaft verletzt hat. (-> Begründung)
§ 17 Maßregelungsverbot - (1)
- Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von
Rechten nach die-sem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen
Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen.
Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei
unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. (-> Begründung)
- (2)
- Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen
durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine
Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (-> Begründung)
- (3)
- § 23 gilt entsprechend. (-> Begründung)
Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften § 18 Soziale Verantwortung der Beteiligten - (1)
- Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren
Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und
Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten
Ziels mitzuwirken. (-> Begründung)
- (2)
- Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem
Abschnitt können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene
Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend
machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
entsprechend. (-> Begründung)
§ 19 Mitgliedschaft in Vereinigungen (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die
Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer - Vereinigung der Arbeitgeber oder Beschäftigten,
- Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören
oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder
sozialen Bereich innehaben, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der
Mitgliedschaft besteht,
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen. (2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder
Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen. (-> Begründung) Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im
Zivilrechtsverkehr (-> Begründung) § 20 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (-> Begründung) (1) Eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes bei
der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse, die - typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in
einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder
bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses
eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in
einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder (-> Begründung)
- eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, (-> Begründung)
ist unzulässig. - (2)
- Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung,
Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8
unzulässig. (-> Begründung)
- (3)
- Für Benachteiligungen Beschäftigter gelten die Bestimmungen des
Abschnitts2. Für andere zivilrechtliche Sachverhalte im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2
entsprechend. (-> Begründung)
- (4)
- Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien-
und erbrechtliche Schuldverhältnisse. (-> Begründung)
- (5)
- Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf
zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe-
oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen
begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der
Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf
demselben Grundstück nutzen. (-> Begründung)
§ 21 Zulässige unterschiedliche Behandlung (-> Begründung) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn
für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität
oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. (-> Begründung)
Das kann insbesondere
der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung - der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder
anderen Zwecken vergleichbarer Art dient; (-> Begründung)
- dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der
persönlichen Sicherheit Rechnung trägt; (-> Begründung)
- besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der
Gleichbehandlung fehlt; (-> Begründung)
- an die Religion oder Weltanschauung eines Menschen anknüpft und im
Hinblick auf die Ausübung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit
oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften sowie der
Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung
zur Aufgabe machen, gerechtfertigt ist; (-> Begründung)
- bei privatrechtlichen Versicherungsverträgen darin besteht, dass ein
in Satz 1 genannter Grund ein bestimmender Faktor bei einer auf relevanten
und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden
Risikobewertung ist. Kosten, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und
Entbindung entstehen, dürfen nicht geschlechtsspezifisch in Ansatz
gebracht werden. (-> Begründung)
§ 22 Ansprüche (-> Begründung) - (1)
- Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung
der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu
besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. (-> Begründung)
- (2)
- Im Fall einer Vertragsverweigerung kann der Benachteiligte den Abschluss
eines Vertrages nur verlangen, wenn dieser ohne Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot erfolgt wäre. Die Leistung muss hinreichend
bestimmt sein; die Gegenleistung ist im Zweifel nach § 315 Abs. 3 und
§ 316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ermitteln. (-> Begründung)
- (3)
- Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist der Benachteiligende
verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt
nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der
Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (-> Begründung)
- (4)
- Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt. (-> Begründung)
- (5)
- Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann
sich der Benachteiligende nicht berufen. (-> Begründung)
Abschnitt 4 Rechtsschutz § 23 Beweislast Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen glaubhaft macht, die eine
Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen,
trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass andere als in
§ 1 genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1
genannten Grundes nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist. (-> Begründung) § 24 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (-> Begründung) - (1)
- Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die
nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend
ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder
Personengruppen nach Maßgabe von §1 wahrnehmen. Die Befugnisse
nach Absatz 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben
oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden. (-> Begründung)
- (2)
- Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres
Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch
Anwälte nicht geboten ist, mit Ausnahme von Strafverfahren als
Bevollmächtigte und Beistände Benachteiligter in der Verhandlung
aufzutreten. Die Vorschriften der Verfahrensordnungen, nach denen
Bevollmächtigten und Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden
kann, bleiben unberührt. (-> Begründung)
- (3)
- Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die
Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet. (-> Begründung)
- (4)
- Benachteiligte können eine auf Schadensersatz oder Entschädigung
in Geld gerichtete Forderung wegen eines Verstoßes gegen ein
Benachteiligungsverbot nach diesem Gesetz abtreten.
Antidiskriminierungsverbände sind im Rahmen ihres Satzungszwecks zur
außergerichtlichen und gerichtlichen Einziehung von an sie nach Satz 1
abgetretenen Forderungen befugt. (->
Begründung)
- (5)
- Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu
Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt. (-> Begründung)
|