Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
- Auszug -

Die folgende Darstellung verknüpft den Gesetzestext mit den jeweiligen Einzelbegründungen des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 14/7752) mit der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 14/8780). Sie beschränkt sich auf die Wiedergabe der Artikel 1, 2, 4, 5, 12 des Gesetzes.
 

 


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Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Haftpflichtgesetzes
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Gesetzesentwurf der Bundesregierung (-> Gesamtbegründung BReg) Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert: Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:
1. § 84 wird wie folgt geändert: (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In ihm werden in Satz 2 Nr. 1 die Wörter „und ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder Herstellung haben“ gestrichen.

1. § 84 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgende Absätze werden angefügt: (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
„(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen.

b) Folgende Absätze werden angefügt: (-> Begründung)
„(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.
(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.“ u n v e r ä n d e r t
2. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt: (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
㤠84a Auskunftsanspruch
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.

(2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.“

2. u n v e r ä n d e r t
3. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung BReg)
„In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.“
3. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung)
„In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.“
4. § 88 Satz 1 wird wie folgt geändert: (-> Begründung BReg)
a) In Nummer 1 werden die Angabe „einer Million Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 000 Euro“ und die Angabe „ sechzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „ 36 000 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Angabe „zweihundert Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „120 Millionen Euro“ und die Angabe „zwölf Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „7,2 Millionen Euro“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t
5. (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg) 5. In § 94a Abs. 1 werden vor dem Wort „erhoben“ die Wörter „oder des § 84a Abs. 1“ eingefügt . (-> Begründung)
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (-> Begründung BReg)
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1. § 249 wird wie folgt geändert: (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
a) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1. (-> Begründung BReg)
b) Der bisherige Wortlaut des Satzes 2 wird Absatz 2. (-> Begründung BReg)
c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung BReg)
„Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“
1. u n v e r ä n d e r t
2. § 253 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. (-> Begründung BReg)
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (-> Begründung BReg)
„(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn
1. die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde oder
2. der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist.“
2. § 253 wird wie folgt geändert: (-> Begründung)
a) u n v e r ä n d e r t
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
3. § 825 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung BReg)
㤠825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
3. u n v e r ä n d e r t
4. § 828 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: (-> Begründung BReg)
„(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach den Absätzen 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.“

4. u n v e r ä n d e r t
5. Nach § 839 wird folgender § 839a eingefügt: (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
„§ 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“
5. u n v e r ä n d e r t
6. In § 844 Abs. 2 Satz 2, § 1913 Satz 2, § 1923 Abs. 2, § 2070, § 2162 Abs. 2 und § 2178 wird jeweils das Wort „erzeugt“ durch das Wort „gezeugt“ ersetzt. (-> Begründung BReg) 6. u n v e r ä n d e r t
7. § 847 wird aufgehoben. (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg) 7. u n v e r ä n d e r t
8. In § 2101 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „erzeugte“ durch das Wort „gezeugte“ ersetzt. 8. u n v e r ä n d e r t
9. In § 2105 Abs. 2 und in § 2106 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „erzeugten“ durch das Wort „gezeugten“ ersetzt. 9. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), wird wie folgt geändert: Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
„War das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls mit einem Anhänger verbunden, so ist dem Geschädigten neben dem Halter des Kraftfahrzeugs auch der Halter des Anhängers zum Schadensersatz verpflichtet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
„(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
„Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.“
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung)
„(1)Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

2. § 8 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,
2. § 8 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung)
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1. u n v e r ä n d e r t
2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder 2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war oder
3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch einen mit ihm im Unfallzeitpunkt verbundenen Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.“ 3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.“
3. § 8a wird wie folgt gefasst: (-> Begründung BReg)
„Im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.“
3. u n v e r ä n d e r t
4. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das Wort „gezeugt“ ersetzt. (-> Begründung BReg) 4. u n v e r ä n d e r t
5. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 BGB auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“ (-> Begründung BReg)
5. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung)
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung BReg)
„(1) Der Ersatzpflichtige haftet 1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro;
2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 3 000 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 180 000 Euro; im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung gilt diese Beschränkung jedoch nicht für den ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs;
3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von 300 000 Euro.“
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung)
„(1) Der Ersatzpflichtige haftet
1. unverändert
2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 3 000 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 180 000 Euro; im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung gilt diese Beschränkung jedoch nicht für den ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers;
3. u n v e r ä n d e r t
7. Nach § 12 werden folgende Vorschriften eingefügt: (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
㤠12a
(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige
1. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 6 000 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 360 000 Euro,
2. im Falle der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, bis zu einem Betrag von 6 000 000 Euro,
sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.
7. Nach § 12 werden folgende Vorschriften eingefügt: (-> Begründung)
㤠12a
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. (2) u n v e r ä n d e r t
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der in Randnummer 10 011 der Anlage B zu dem in Absatz 2 genannten Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden bei der Beförderung innerhalb eines Betriebes entstanden ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet. (4) u n v e r ä n d e r t
(5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) u n v e r ä n d e r t
§12b
Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.“
§ 12b
u n v e r ä n d e r t
8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg) 8. § 17 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung)
„(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach Absatz 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
„(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen mit ihm im Unfallzeitpunkt verbundenen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.“ (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.“
9. § 18 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg) 9. § 18 wird wie folgt geändert: (-> Begründung)
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugs“ die Wörter „oder des Anhängers“ eingefügt.
„(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Halter eines im Unfallzeitpunkt mit einem anderen beteiligten Kraftfahrzeug verbundenen Anhängers, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhänger, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Haftpflichtgesetzes (-> Begründung BReg)
Artikel 5
Änderung des Haftpflichtgesetzes
Das Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) wird wie folgt geändert: Das Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. (-> Begründung BReg) 1. u n v e r ä n d e r t
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das Wort „gezeugt“ ersetzt. (-> Begründung BReg) 2. u n v e r ä n d e r t
3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung BReg)
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 BGB auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung)
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
4. § 9 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung BReg) (-> BRat Stellungnahme) (-> Gegenäußerung BReg)
„Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro“.
4. § 9 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung)
„Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro“.
5. § 10 wird wie folgt geändert: (-> Begründung BReg)
a) In Absatz 1 wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „300 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „300 000 Euro“ ersetzt.
5. u n v e r ä n d e r t
  6. § 13 wird wie folgt geändert: (-> Begründung)
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Ersatzpflichtigen untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach Absatz 1 und 2 ist für den nach § 1 zum Schadensersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird und wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer einer Schienenbahn, der nicht Betriebsunternehmer ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neben den nach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein anderer für den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist.“
Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (-> Begründung BReg)
Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird folgende Vorschrift angefügt: Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird folgende Vorschrift angefügt:
㤠5
Übergangsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des 2. SchadÄndG]
㤠8
Übergangsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des 2. SchadÄndG] (-> Begründung)
Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im (1) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im
1. Arzneimittelgesetz
2. Bürgerlichen Gesetzbuch
3. Bundesberggesetz
4. Straßenverkehrsgesetz
5. Haftpflichtgesetz
6. Luftverkehrsgesetz
7. Bundesdatenschutzgesetz
8. Gentechnikgesetz
9. Produkthaftungsgesetz
10. Umwelthaftungsgesetz
11. Handelsgesetzbuch
12. Bundesgrenzschutzgesetz
13. Bundessozialhilfegesetz
14. Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
15. Atomgesetz
16. Bundesversorgungsgesetz
17. Pflichtversicherungsgesetz und
in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geänderten Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist.“
1. Arzneimittelgesetz
2. Bürgerlichen Gesetzbuch
3. Bundesberggesetz
4. Straßenverkehrsgesetz
5. Haftpflichtgesetz
6. Luftverkehrsgesetz
7. Bundesdatenschutzgesetz
8. Gentechnikgesetz
9. Produkthaftungsgesetz
10. Umwelthaftungsgesetz
11. Handelsgesetzbuch
12. Bundesgrenzschutzgesetz
13. Bundessozialhilfegesetz
14. Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
15. Atomgesetz
16. Bundesversorgungsgesetz
17. Pflichtversicherungsgesetz und
in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geänderten Vorschriften sind mit Ausnahme des durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügten § 84a des Arzneimittelgesetzes und des durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geänderten § 88 des Arzneimittelgesetzes anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist.
(2) Der durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügte § 84a des Arzneimittelgesetzes ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt über den Schadensersatz durch rechtskräftiges Urteil entschieden war oder Arzneimittelanwender und pharmazeutischer Unternehmer sich über den Schadensersatz geeinigt hatten.
(3) Der durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geänderte § 88 des Arzneimittelgesetzes ist erst auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis nach dem 31. Dezember 2002 eingetreten ist.“